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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.02.1996
Aktenzeichen: T-228/95 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3254/91


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3254/91Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein auf eine auslegende Feststellung gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist als unzulässig zurückzuweisen, da er mit dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und ganz allgemein mit dem Rechtsschutzsystem unvereinbar ist, zu dem dieses gehört.

Der EG-Vertrag unterscheidet nämlich zwischen Verfahren aufgrund einer Klage zum Gemeinschaftsrichter und dem in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren. Entscheidungen des Gemeinschaftsrichters, in deren Tenor ausdrücklich eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgelegt wird, sind nur im Vorabentscheidungsverfahren möglich. Folglich kann eine solche Entscheidung nicht als einstweilige Anordnung ergehen, die notwendigerweise einer Klage akzessorisch ist. Ausserdem besteht bei einem solchen Antrag, wenn er sich auf eine Verordnung bezieht, die nicht von den Gemeinschaftsorganen, sondern von den Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, kein Rechtsschutzinteresse, da die Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses auf den ersten Blick auf die Parteien des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, also den Kläger und das beklagte Gemeinschaftsorgan, beschränkt wären, während im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht eine Auslegung durch den Gerichtshof erlangt werden könnte, die über die Entscheidung eines nationalen Gerichts für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und den nationalen Behörden gelten würde.

2. Die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden, auf Antrag eines Unternehmens des Pelzsektors würde für die Zeit ihrer Geltung das durch diese Verordnung ausgesprochene Einfuhrverbot in dem Masse, wie unter diese Verordnung fallende Waren von der Klägerin oder anderen Importeuren in den freien Verkehr überführt würden, in nicht wiedergutzumachender Form ausser Kraft setzen. Hieraus folgt, daß eine solche Aussetzung nur bei Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände zulässig wäre, aufgrund derer es trotz ihrer Auswirkungen unverhältnismässig wäre, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

Solche Umstände liegen nicht vor, da das Unternehmen weder glaubhaft machen konnte, daß aufgrund der ihm durch die Anwendung der Verordnung möglicherweise entstehenden Versorgungsschwierigkeiten seine Liquidation ernstlich unmittelbar bevorsteht, noch daß die Verordnung und das Verhalten der Gemeinschaftsorgane offensichtlich rechtswidrig sind.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. Februar 1996. - S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Tierschutz - Verordnung - Einfuhrverbot fur Pelze - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-228/95 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin, ein in London niedergelassenes Unternehmen, dessen Tätigkeit seit 1963 im Pelzhandel und in der Pelzverarbeitung besteht, hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, den Rat und die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz zu zahlen. Die Klagegründe betreffen einerseits den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308, S. 1), und andererseits das Verhalten der beklagten Organe nach Erlaß dieser Verordnung.

2 Mit gesondertem, am gleichen Tag bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91 sowie auf Erlaß jeder weiteren einstweiligen Anordnung gestellt, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen halte.

3 Der rechtliche und tatsächliche Rahmen der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung lassen sich wie folgt zusammenfassen.

4 Die Verordnung Nr. 3254/91, die ab dem 1. Januar 1995 in der Gemeinschaft die Verwendung von Tellereisen im Sinne der in Artikel 1 enthaltenen Definition verbietet (Artikel 2), bestimmt in Artikel 3:

"(1) Die Verbringung von Pelzen der in Anhang I genannten Tierarten und der anderen in Anhang II aufgeführten Waren ° sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten ° in die Gemeinschaft ist ab 1. Januar 1995 verboten, es sei denn, die Kommission hat nach dem Verfahren des Artikels 5 festgestellt, daß in dem Ursprungsland der Pelze

° angemessene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über das Verbot der Verwendung von Tellereisen in Kraft sind oder

° die Fangmethoden für die in Anhang I genannten Tierarten den international vereinbarten humanen Fangnormen entsprechen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste derjenigen Länder, die mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Forderungen erfuellen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 wird für ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1995 ausgesetzt, sofern die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 vor dem 1. Juli 1994 nach einer Überprüfung, die sie zusammen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder durchführt, festgestellt hat, daß bei der Entwicklung humaner Fangmethoden in ihrem Gebiet ausreichende Fortschritte erzielt worden sind."

5 Artikel 4 dieser Verordnung verlangt für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr der in Anhang II der Verordnung genannten Waren nach dem 1. Januar 1995 eine Ursprungsbescheinigung; die Formvorschriften für diese Bescheinigung waren nach dem Verfahren des Artikels 5 von der Kommission zu erlassen.

6 Der in Artikel 3 genannte Anhang I zählt insgesamt elf Tierarten auf, darunter die Bisamratte.

7 Aufgrund der in Artikel 3 Absatz 2 eingeräumten Befugnis erließ die Kommission am 19. Juli 1994 die Verordnung (EG) Nr. 1771/94 über die Einfuhr von Pelzen und Fertigartikeln aus Exemplaren bestimmter wildlebender Tierarten (ABl. L 184, S. 3). Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Das Verbot der Einfuhr von Pelzen von Tierarten in der Liste von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und anderer von Anhang II dieser Verordnung erwähnter Waren tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Die Kommission stellt nach dem Verfahren in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vor dem 1. September 1995 fest,

a) welche Länder die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erfuellen,

b) in welcher Form die in Artikel 4 dieser Verordnung genannte Bescheinigung zu erfolgen hat."

8 Nach einer Überprüfung der Fanggegebenheiten in den verschiedenen betroffenen Drittländern legte die Kommission einen Verordnungsentwurf vor, der erstens ein Verzeichnis der Länder enthielt, die den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3254/91 entsprachen, und zweitens die Formvorschriften für die Bescheinigung im Sinne des Artikels 4 dieser Verordnung festlegte. Eine revidierte, vom 28. September 1995 datierte Fassung ("rev5") dieses Entwurfes ist von der Klägerin zu den Akten gegeben worden (Anlage 1 des Antrags auf einstweilige Anordnung). Aus den Begründungserwägungen dieses Entwurfes ergibt sich, daß die international vereinbarten humanen Fangnormen, auf die Artikel 3 der Verordnung Nr. 3254/91 Bezug nimmt, bis jetzt noch nicht erarbeitet worden sind. In dem Entwurf selbst sind mehrere Länder, u. a. die Vereinigten Staaten und Kanada, nicht in dem Verzeichnis der Länder, deren Produktion in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, enthalten, da sie die Verwendung von Tellereisen nicht verbieten. Dieser Entwurf wurde jedoch bis heute nicht verabschiedet.

9 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, daß ihres Erachtens die Anwendung des in der Verordnung Nr. 3254/91 vorgesehen Einfuhrverbotes in diesem Stadium undurchführbar sei. Sie forderte sie auf, dafür zu sorgen, daß ihre zuständigen Behörden auch nach dem 31. Dezember 1995 keine zollrechtlichen Maßnahmen träfen, die den Handel mit den betroffenen Waren stören könnten. In demselben Schreiben teilte die Kommission ihre Absicht mit, dem Rat eine Änderung der betreffenden Verordnung vorzuschlagen.

10 Dieser Vorschlag, der am 15. Dezember 1995 vorgelegt wurde [Dokument KOM(95) 737 endg.], geht dahin, die Bestimmungen des zitierten Artikels 3 durch das folgende System zu ersetzen: Die Gemeinschaft nimmt Verhandlungen mit Drittländern auf oder setzt sie fort, um ein Rahmenübereinkommen über humane Tierfangnormen abzuschließen, insbesondere für die in Anhang I der Verordnung genannten Tierarten (neuer Artikel 3). Nachdem die Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 1996 den Fortschritt der in Artikel 3 erwähnten Verhandlungen und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden gleichzeitig den in Drittländern in der Entwicklung humaner Fangmethoden erzielten Fortschritt geprüft hat, veröffentlicht sie periodisch für jede dieser Arten eine Liste der Länder, die gewisse Voraussetzungen im Bereich des Tierfangs nicht erfuellen. Falls kein Rahmenübereinkommen erreicht wird, werden in die Liste die Länder aufgenommen, die entweder keine genügenden Fortschritte in der Entwicklung humaner Fangmethoden erzielt oder die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben. Wird ein Rahmenübereinkommen erzielt, so enthält die Liste die Länder, die sich nicht entweder formell zur Durchführung des Rahmenübereinkommens innerhalb eines vereinbarten Terminplans verpflichtet oder die Verwendung von Tellereisen verboten haben. Die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft ist verboten, wenn sie aus einem auf der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste erwähnten Land stammen (neuer Artikel 4 Absätze 1 und 2). Das neue System sieht weiter einige Ausnahmen von diesem Verbot sowie Vorschriften vor, die es erlauben, auf einzelstaatlicher Ebene erlassene Bestimmungen zu berücksichtigen (neuer Artikel 4 Absätze 3 bis 6).

11 Die beklagten Organe haben am 8. Januar 1996 ihre schriftlichen Erklärungen zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Sie haben beantragt, diesen Antrag als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen. Der Rat hat ausserdem vorgeschlagen, das Gericht solle "eine Feststellung zur Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 dahingehend treffen, daß die Verordnung ° angesichts des Fehlens der Durchführungsbestimmungen der Kommission gemäß den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 3254/91 ° die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, Einfuhrbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung in Kraft zu setzen".

12 Die Parteien haben am 19. Januar 1996 mündlich verhandelt. Dabei hat die Klägerin vorgetragen, die vom Rat vorgeschlagene Feststellung (vgl. Randnr. 11) entspreche ihrem Interesse an einer Klärung der Rechtslage, wenn die ihr zugrundeliegende Auslegung inzwischen der Auffassung der beiden beklagten Organe entspreche. Für den Fall, daß das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Ansicht sei, eine solche Feststellung nicht treffen zu können, halte sie jedoch ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufrecht. Der Rat hat geltend gemacht, er habe zwar in seinen schriftlichen Erklärungen die Möglichkeit einer solchen Feststellung angesprochen, dies sei jedoch kein förmlicher Antrag auf einstweilige Anordnung, sondern nur eine Anregung.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht kann gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und des Beschlusses 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29), wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14 Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Gemäß Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

15 Der Rat bestreitet die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91. Er macht geltend, entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 30) würde die Aussetzung über den Rahmen der endgültigen Entscheidung hinausgehen, die das Gericht im Hauptsacheverfahren erlassen könne; diese betreffe nämlich den Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens. Da das Hauptsacheverfahren nicht die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3254/91 nach Artikel 173 EG-Vertrag betreffe, sondern ausschließlich die Zahlung von Schadenersatz, werde das vom Gericht zu erlassende Urteil nur zwischen den Parteien Wirkungen zeitigen. Ausserdem sei Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, bei dem die Gefahr bestehe, daß er eine allgemeine Regelung zum Scheitern bringe, daß der Antragsteller ganz eindeutig beweise, daß er unmittelbar und individuell betroffen sei (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. Mai 1975 in der Rechtssache 44/75 R, Könecke/Kommission, Slg. 1975, 637, Randnr. 3).

16 Nach Auffassung des Rates ist der Antrag auf Erlaß jeder weiteren einstweiligen Anordnung, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen halte, ebenfalls unzulässig, da in ihm entgegen Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts nicht "die Anträge des Klägers" enthalten seien.

17 Auch die Kommission hält die beiden Teile des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für unzulässig.

18 Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs erfuelle nicht die Voraussetzungen des Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da die Klägerin mit ihrer beim Gericht eingereichten Klage nicht die Verordnung Nr. 3254/91 angefochten, sondern ausschließlich die Zahlung von Schadenersatz beantragt habe. Im übrigen wäre eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3254/91 unzulässig, da erstens die Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag versäumt wäre und zweitens die Klägerin von dieser Verordnung nicht individuell betroffen sei, wie es Artikel 173 Absatz 4 verlange (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335). Wenn der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als zulässig angesehen würde, so gäbe dies der Klägerin die Möglichkeit, gegebenenfalls ein dem Ergebnis einer solchen Klage gleichwertiges Ergebnis zu erreichen, da die Aussetzung erga omnes, wenn auch während eines beschränkten Zeitraums, die gleichen Wirkungen wie eine Nichtigerklärung hätte. Zu den andersgearteten Wirkungen eines Schadenersatz gewährenden Urteils teilt die Kommission die Auffassung des Rates und fügt hinzu, daß der Gerichtshof in dem im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß Könecke/Kommission die gleiche Sorge geäussert habe.

19 Zum Antrag auf Erlaß jeder weiteren einstweiligen Anordnung teilt die Kommission die Auffassung des Rates (vgl. Randnr. 16).

Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten der Klage und der Dringlichkeit

a) Einleitende Ausführungen zur Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3254/91

20 Hinsichtlich der Auswirkungen des fehlenden Erlasses der Durchführungsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1771/94 vor dem 1. Januar 1996 (vgl. Randnr. 7) sind nach Auffassung der Klägerin zwei Auslegungen möglich.

Zum einen könne in dieser Situation in dem genannten Zeitpunkt für alle Drittländer ein vollständiges Einfuhrverbot aller betroffenen Arten unabhängig davon in Kraft treten, ob das betreffende Land die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3254/91 erfuelle ("absolutes Verbot").

Zum anderen könne beim Fehlen der Durchführungsvorschriften kein Verbot in Kraft treten. Ein Einfuhrverbot trete erst dann in Kraft, wenn die Kommission die vorgesehenen Durchführungsvorschriften erlassen, also festgestellt habe, aus welchen Ländern Einfuhren zugelassen seien, und es gelte nur für die übrigen Länder ("aufgeschobenes Verbot").

21 Nach Ansicht der Klägerin bestehen gewichtige Argumente dafür, der zweiten Auslegung zu folgen. Wie sich aus dem Wortlaut und dem allgemeinen Zusammenhang der Verordnung ergebe, solle mit ihr ein System eingeführt werden, in dem Einfuhren nicht absolut verboten seien, sondern im Gegenteil erlaubt seien, sofern sie aus Ländern erfolgten, die die Kommission aufgrund der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Kriterien festgelegt habe.

22 Die Klägerin räumt jedoch ein, daß es sich hierbei um ihre persönliche Auslegung handele. Angesichts der unbestreitbaren Rechtsunsicherheit in diesem Punkt lasse sich nicht voraussehen, wie sich die für die Durchführung der streitigen Verordnung zuständigen Mitgliedstaaten verhalten würden. In der Sitzung hat sie hierzu näher ausgeführt, das Vereinigte Königreich habe noch kürzlich den Standpunkt vertreten, am 1. Januar 1996 werde ein absolutes Verbot in Kraft treten (vgl. European Report vom 22. November 1995), scheine sich aber inzwischen der von der Klägerin vertretenen Auslegung angeschlossen zu haben (vgl. The Observer vom 14. Januar 1996). Unter diesen Umständen könne sie keine umfangreichen Pelzkäufe tätigen, ohne daß die Rechtslage durch das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung geklärt worden sei.

23 Der Rat macht geltend, da bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen sei, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12), beständen "überzeugende Gründe", der von der Klägerin vertretenen Auslegung zu folgen, da sie die "wahrscheinlichere" sei. Artikel 3 Absatz 1 im Sinne eines absoluten Verbots auszulegen, würde dem in den Begründungserwägungem der Verordnung erklärten und aus der Verordnung selbst ersichtlichen Ziel des Rates zuwiderlaufen, für die Drittländer aufgrund der dort vorgesehenen Kriterien unterschiedliche Regelungen zu treffen.

24 Auch die Kommission legt die Verordnung Nr. 3254/91 dahin aus, daß sie nur ein "aufgeschobenes" Verbot vorsehe. Sie führt dazu im wesentlichen die selben Argumente an wie der Rat. Sie verweist insbesondere auf die 2. und die 4. Begründungserwägung dieser Verordnung und fügt hinzu, die Auslegung der streitigen Bestimmung im Sinne eines absoluten Verbots sei auch mit den internen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung unvereinbar, der es nicht verbiete, die Pelze in der Gemeinschaft zu vermarkten. Ausserdem würde diese Auslegung Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung, der die Kommission verpflichte, die Liste derjenigen Länder zu veröffentlichen, die mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Forderungen erfuellten, sowie Artikel 4 überfluessig machen, der die Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen vorsehe.

b) Zu den Erfolgsaussichten der Klage

25 Zur Glaubhaftmachung der Begründetheit ihrer Klage verweist die Klägerin darauf, daß sie dem Rat vorwerfe, rechtswidrig das in der Verordnung Nr. 3254/91 niedergelegte Einfuhrverbot erlassen zu haben, der Kommission, die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nicht erlassen zu haben, und diesen beiden Organen, die so geschaffene Rechtsunsicherheit nicht beseitigt zu haben.

26 Zum Klagegrund des rechtswidrigen Erlasses des in der Verordnung Nr. 3254/91 vorgesehenen Einfuhrverbots macht die Klägerin in erster Linie geltend, der Rat sei nicht befugt, aufgrund der in dieser Verordnung genannten Rechtsgrundlagen tätig zu werden.

Die Bezugnahme auf Artikel 130s EG-Vertrag betreffe in Wirklichkeit nur das Verbot der Verwendung von Tellereisen innerhalb der Gemeinschaft; das Ziel des Tierschutzes in Drittländern sei als solches jedenfalls nicht von diesem Artikel gedeckt.

Was Artikel 113 EG-Vertrag betreffe, so ergebe sich aus einer Reihe von Hinweisen, daß nicht das Erfordernis der Vereinheitlichung der Aussenhandelsmaßnahmen den Erlaß des streitigen Verbots bestimmt habe, sondern ausschließlich das andere, in der dritten Begründungserwägung der Verordnung genannte Ziel, wildlebende Tierarten vor als inhuman angesehenen Behandlungen zu schützen. Dieser Schutz stelle jedoch kein selbständiges Ziel der Gemeinschaft dar.

Das in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3254/91 genannte Berner Übereinkommen könne ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für das Verbot dienen, da es nur zwei der unter diese Verordnung fallenden Arten betreffe und nur mögliche Maßnahmen abdecke, die auf deren Erhaltung im eigenen Hoheitsgebiet jedes einzelnen Vertragsstaats ausgerichtet seien. Was das Washingtoner Übereinkommen angehe, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1, genannt in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3254/91), für die Gemeinschaft gelte, so betreffe es nur vier dieser dreizehn Arten und nicht die Bisamratte, die in zahlreichen Ländern als Schädling angesehen werde und deren Pelze den wesentlichen Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin darstellten.

27 Zweitens verstosse die beanstandete Einfuhrregelung in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie Verbote von Tellereisen nicht berücksichtige, die auf bestimmte Arten beschränkt seien oder gegebenenfalls von zuständigen Regional- oder Kommunalbehörden erlassen würden. Sie gelte selbst für Pelze von Zuchttieren, die definitionsgemäß nicht vom Tierfang betroffen seien. Nähme man an, daß die Regelung ein absolutes Verbot aufstelle, so würde dieses im übrigen sogar die Einfuhren aus Ländern betreffen, von denen die Kommission schon festgestellt habe, daß sie die Voraussetzungen des Artikel 3 der Verordnung Nr. 3254/91 erfuellten. Jedenfalls hätten die Ziele des beanstandeten Verbots durch ein Lizenzsystem erreicht werden können, wie es im Washingtoner Übereinkommen vorgesehen sei.

28 Drittens sei das beanstandete Verbot unvereinbar mit Artikel XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) aus dem Jahre 1947, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sei (Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986°1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1). Da es den Tierschutz ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets betreffe, sei es nicht durch Artikel XX Buchstabe b oder g dieses Abkommens gerechtfertigt. Die Klägerin könne sich auf die GATT-Bestimmungen berufen, da die Bestimmungen des Übereinkommens über die WTO betreffend die Schutzmaßnahmen und die Streitbeilegung die Prämissen beseitigt hätten, von denen der Gerichtshof ausgegangen sei, als er ihnen eine unmittelbare Wirkung abgesprochen habe. Dieses Recht könne durch die letzte Begründungserwägung des Beschlusses 94/800 nicht in Frage gestellt werden.

29 Zum Klagegrund des fehlenden Erlasses von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 3254/91 macht die Klägerin geltend, die Kommission habe weder die Länder bestimmt, aus denen Pelze eingeführt werden dürften, noch die Formvorschriften für die Ursprungsbescheinigungen erlassen, obwohl sie hierzu nach den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 1 Absatz 2 ihrer eigenen Verordnung Nr. 1771/94 verpflichtet sei.

30 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, das in der Verordnung Nr. 3254/91 niedergelegte Verbot und das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen hätten eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen; diese habe dazu geführt, daß ihr Aufträge entgangen seien und weiter entgingen. Keines der beiden Organe erfuelle die ihm nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz obliegende Verpflichtung, diese Unsicherheit auszuräumen.

31 Die Klägerin ist ausserdem der Auffassung, die in dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, (Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975) aufgestellten Grundsätze schlössen im vorliegenden Fall die Gewährung von Schadenersatz nicht aus, da die streitige Regelung keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen voraussetze und das betroffene Gebiet auch nicht durch ein weites Ermessen gekennzeichnet sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209). Zumindest hätten der Rat und die Kommission eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm begangen.

32 Der Rat hält die Klage für unbegründet. Soweit sie sich gegen ihn selbst richte, sei die Klage im wesentlichen auf die von ihm abgelehnte (vgl. Randnr. 23) Auslegung gestützt, es handele sich um ein "absolutes" Einfuhrverbot. Im übrigen erlaube der gegen die Kommission gerichtete Klagegrund, diese habe keine Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 3254/91 erlassen, den Schluß, die Klägerin sehe dieses Verbot im Hinblick auf Kanada und die Vereinigten Staaten als gerechtfertigt an.

33 Soweit es sich um ein "aufgeschobenes Verbot" handele, sei der Umstand allein, daß die Kommission Durchführungsvorschriften erlassen könne, nicht ausreichend, um einen Antrag auf einstweilige Anordnungen zu rechtfertigen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin im Lichte der in dem Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat aufgestellten Grundsätze zu untersuchen, da der Rat im Rahmen eines weiten Ermessens gehandelt habe.

34 Zu dem Klagegrund seiner fehlenden Regelungsbefugnis macht der Rat geltend, die Wahl des Artikels 113 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage der streitigen Einfuhrregelung könne nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil diese Regelung unter Berücksichtigung von Erfordernissen des Umweltschutzes erlassen worden sei ( vgl. Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, Slg. 1990, I-1527).

35 Zu dem Klagegrund der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes führt der Rat aus, angesichts seines weiten Entscheidungsspielraums in dem fraglichen Bereich könne die Rechtmässigkeit der streitigen Maßnahme nur beeinträchtigt sein, wenn diese im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel offensichtlich unangemessen sei.

36 Auch aus den GATT-Bestimmungen lasse sich die Begründetheit der Klage nicht glaubhaft machen, da die beanstandete Maßnahme nicht erlassen worden sei, um eine im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung zu erfuellen, und auch keine Verweisung auf dieses Abkommen enthalte (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

37 Zu dem Klagegrund, die Organe hätten es unterlassen, eine Situation der Rechtsunsicherheit zu beseitigen, führt der Rat aus, in diesem Zusammenhang könne ihm nur vorgeworfen werden, keine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 EG-Vertrag gegen die Kommission erhoben zu haben. Diese Rüge könne jedoch weder im Rahmen einer Schadensersatzklage noch im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung geltend gemacht werden. Im übrigen behaupte die Klägerin im Hinblick auf diesen Klagegrund nicht, daß die in dem Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat aufgestellten Voraussetzungem erfuellt seien.

38 Der Rat bestreitet schließlich das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem in der Verordnung Nr. 3254/91 vorgesehenen aufgeschobenen Verbot und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Erstens könne die Auftragseinbusse, die sie angeblich erlitten habe, sowohl auf für den betroffenen Wirtschaftssektor schädliche Pressekampagnen als auch auf die Wettbewerbssituation des Sektors zurückgehen. Zweitens entspreche das Verhalten der Klägerin nicht demjenigen eines umsichtigen Geschäftsmannes, wenn sie trotz alternativer Bezugsquellen von Einfuhren aus Ländern abhängig bleibe, die nicht zumindest eine der Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3254/91 erfuellten. Jedenfalls könne die Klägerin stets auf diese Quellen zurückgreifen, selbst wenn die Einfuhren aus Kanada und den Vereinigten Staaten durch mögliche Durchführungsvorschriften der Kommission verboten werden sollten.

39 Auch die Kommission hält das Klagevorbringen insbesondere insoweit für unbegründet, als es gegen die Verordnung Nr. 3254/91 gerichtet sei; diese enthalte ein aufgeschobenes Einfuhrverbot.

40 Was den Klagegrund der fehlenden Befugnis des Rates zum Erlaß des beanstandeten Einfuhrverbots betrifft, so teilt die Kommission den Standpunkt des Rates und fügt hinzu, da Ziel und Gegenstand dieser Regelung sowohl den Umweltschutz als auch den Handel mit Drittländern berührten, seien die Artikel 113 und 130s EG-Vertrag nebeneinander anzuwenden.

41 Zum Klagegrund der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes führt die Kommission aus, die Maßnahmen, die sie aufgrund des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3254/91 erlassen könne, gingen insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahmen und die Möglichkeit der betroffenen Drittstaaten, eine andere Lösung als ein vollständiges Verbot von Tellereisen zu wählen, nicht über das hinaus, was im Verhältnis zu dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel erforderlich sei.

42 Die Kommission bestreitet auch die unmittelbare Anwendbarkeit der GATT-Bestimmungen. An den Prämissen der Rechtsprechung, die diese Möglichkeit ausschließe, habe sich durch die neueren Entwicklungen aufgrund des WTO-Übereinkommens nichts geändert. Ausserdem habe die Klarstellung zu dieser Frage in den Begründungserwägungen des Beschlusses 94/800 die Unterstützung der Kommission, die über das WTO-Übereinkommen verhandelt habe, sowie des Gemeinschaftsgesetzgebers gefunden.

43 Nach Auffassung der Kommission sind die in dem Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt. Ein Einfuhrverbot sei aufgrund seiner allgemeinen Anwendbarkeit ein Rechtsetzungsakt; es schließe wirtschaftspolitische, d. h. handelspolitische Entscheidungen ein. Bei der Abwägung der Interessen des Tierschutzes und des Pelzhandels habe die Gemeinschaft die Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dem bei solchen Entscheidungen gegebenen Spielraum setze, nicht offenkundig oder erheblich überschritten. Der Rechtsprechung lasse sich nicht entnehmen, daß die irrige Wahl einer Rechtsgrundlage die Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm darstelle.

44 Zu dem fehlenden Erlaß von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 3254/91 macht die Kommission geltend, der auf diese angebliche Untätigkeit gestützte Klagegrund könne die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 3 dieser Verordnung nicht rechtfertigen, zumal diese Untätigkeit die Klägerin nicht daran hindere, ihre üblichen Einfuhren bis zum Erlaß dieser Maßnahmen fortzusetzen.

45 Ohne hierzu verpflichtet zu sein, habe die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die von der Klägerin beanstandete Rechtsunsicherheit zu beseitigen, nämlich durch das Schreiben vom 8. Dezember 1995 (vgl. Randnr. 9), eine kürzlich erfolgte Erklärung des für Umweltfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vor dem Europäischen Parlament (siehe European Voice, Woche vom 14. bis 20. Dezember 1995) sowie den Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 3254/91 (vgl. Randnr. 10).

46 Nach Auffassung der Kommission ist es der Klägerin nicht gelungen, eine Kausalität zwischen dem der Gemeinschaft vorgeworfenen Verhalten und den angeblichen Schäden glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des gegenwärtigen Schadens (Auftragseinbussen) teilt die Kommission im wesentlichen den Standpunkt des Rates. Der angebliche zukünftige Schaden sei, bis die Kommission die Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung Nr. 3254/91 erlassen habe, nur hypothetisch. Jedenfalls könnte die Klägerin, selbst wenn die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt die Einfuhr der unter die Verordnung fallenden Waren aus den Vereinigten Staaten und Kanada verbieten sollte, bei ihrer Geschäftstätigkeit betreffend die Bisamratte auf andere Bezugsquellen zurückgreifen. Der verbleibende Schaden, der ihre Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika betreffe, soweit die Waren, auf die sich diese beziehe, in die Gemeinschaft eingeführt würden, überschreite nicht den Umfang der wirtschaftlichen Risiken, die dieser Tätigkeit innewohnten (vgl. Urteil HNL/Rat und Kommission, a. a. O.)

c) Zur Dringlichkeit

47 Die Klägerin macht geltend, im Fall eines absoluten Einfuhrverbots würde sie 75 bis 80 % ihrer Geschäftstätigkeiten verlieren, was höchstwahrscheinlich zu ihrer Liquidation führen würde. Dieser Prozentsatz entspreche nämlich zwei der drei Zweige, aus denen ihre Geschäftstätigkeit im wesentlichen bestehe: die Einfuhr und Verarbeitung von Bisamrattenpelzen, die Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika und die Tätigkeit als Kommissionär in Europa.

48 Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bisamratte umfasse den Einkauf von Pelzen in den Vereinigten Staaten und in Kanada im Rahmen von Versteigerungen (die im Jahr 1996 am 16. Februar begännen), deren Beförderung zu Veredelungsbetrieben in Deutschland, Belgien und Italien, in denen sie vor der Weiterverarbeitung, die insbesondere in Ateliers der Klägerin durchgeführt werde, behandelt und gegerbt würden. Die Enderzeugnisse würden anschließend in verschiedene Mitgliedstaaten und Drittländer verkauft. So habe die Klägerin in einem Zeitraum von zwölf Monaten (1994/95) einen Gewinn von etwa 150 000 UKL gemacht. Ein zusätzlicher jährlicher Gewinn von 45 000 UKL sei durch den Einkauf und die Behandlung von Fellen dieser Tierart für Rechnung eines anderen Unternehmens erzielt worden. Wenn sie infolge eines Einfuhrverbots auf diese Tätigkeit verzichten müsste, würde sie ausserdem ihre qualifizierten Arbeitskräfte verlieren, was eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verbots durch das Gericht ungewiß machen würde.

49 Ihre Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika habe der Klägerin im selben Zeitraum Einnahmen von etwa 45 500 UKL ermöglicht. In der Sitzung hat die Klägerin präzisiert, daß diese Tätigkeit ausschließlich für Rechnung von Käufern in der Gemeinschaft erfolge und somit von der Möglichkeit abhänge, die betreffenden Pelze in diese einzuführen.

50 Zu ihrer Tätigkeit als Kommissionär in Europa führt die Klägerin aus, sie kaufe die Pelze für die Rechnung Dritter in skandinavischen Ländern einschließlich Norwegens. In der Saison 1994/95 habe sie damit etwa 58 800 UKL eingenommen.

51 Selbst im Fall eines aufgeschobenen Verbots müsste sie die beiden erstgenannten Geschäftstätigkeiten aufgeben, da die Kommission, wie sich aus dem Vorschlag von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 3254/91 ergebe, der Auffassung sei, daß weder die Vereinigten Staaten noch Kanada die in Artikel 3 dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellten. Diese Vorschriften könnten in Kürze in Kraft treten. Angesichts der durchschnittlichen Länge der Verfahren vor dem Gericht würde die Klägerin fast sicher zur Liquidation gezwungen, bevor die erlittenen finanziellen Verluste durch die Zahlung von Schadenersatz ausgeglichen werden könnten.

52 Der Rat ist der Auffassung, der vorliegende Fall sei nicht dringlich. Eine einstweilige Anordnung könne die Verluste, die die Klägerin ihrem Vorbringen nach infolge der beanstandeten Rechtsunsicherheit erleide, nicht verhindern. Hinsichtlich des Schadens, den sie angeblich erwarte, gehe die Klägerin von Annahmen aus, die im Lichte der Auslegung der Verordnung Nr. 3254/91 durch den Rat (vgl. Randnr. 23) nicht zuträfen. Das aufgeschobene Verbot des Artikels 3 dieser Verordnung schaffe gegenwärtig keine Dringlichkeit. Im übrigen könne die Klägerin gegebenenfalls auf alternative Bezugsquellen zurückgreifen (vgl. Randnr. 38).

53 Die Klägerin äussere für den Fall, daß das Gericht diese Bestimmung für rechtswidrig erklären sollte, nur Zweifel an der Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte. Zumindest betreffe dieses Problem nur die Tätigkeit im Zusammenhang mit Bisamrattenpelzen.

54 Auch die Kommission bestreitet, daß die Klägerin die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens und damit die Dringlichkeit des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nachgewiesen habe. Hinsichtlich des gegenwärtigen Schadens teilt sie den Standpunkt des Rates und fügt hinzu, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß dieser Schaden nicht wiedergutzumachen sei. Was den zukünftigen Schaden angehe, der sich gegebenenfalls aus dem Verlust der Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika ergeben würde (vgl. Randnr. 46), so handele es sich um einen rein finanziellen Schaden, der grundsätzlich nicht als schwer und nicht wiedergutzumachend angesehen werde (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183). Daß es sich im vorliegenden Fall um eine Ausnahme von diesem Grundsatz handele, sei durch die Behauptung der Klägerin, die Einkommenseinbusse werde wahrscheinlich zu ihrer Liquidation führen, nicht nachgewiesen. Sie könne dies nämlich durch ihre Tätigkeit als Kommissionär in Europa und dadurch vermeiden, daß sie im übrigen auf alternative Bezugsquellen zurückgreife. Ausserdem erlaubten es die Angaben zum Jahr 1994 und die vorgelegten Unterlagen nicht, die künftige Entwicklung der Tätigkeiten der Klägerin zu beurteilen; diese könne durch Faktoren beeinflusst werden, die nichts mit den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Problemen zu tun hätten. Da die Klägerin keine Bilanz vorgelegt habe, lasse sich schließlich nicht beurteilen, ob es ihr ihre Aktiva, insbesondere in Form von Pelzbeständen, sowie eine Neuorientierung ihrer Geschäftstätigkeit erlaubten, den Ausgang der Schadensersatzklage abzuwarten.

Zur Interessenabwägung

55 In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, die beklagten Organe hätten kein Interesse der Gemeinschaft an einem absoluten Verbot nachgewiesen. Ihren Argumenten sei vielmehr zu entnehmen, daß ein solches Verbot rechtswidrig wäre.

56 Der Rat wiederholt seinen Standpunkt, die streitige Regelung enthalte nur ein aufgeschobenes Verbot, das der Klägerin keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache. Da die Gefahr eines solchen Schadens jedoch der erste Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung sei, könne eine Aussetzung des Vollzugs nicht in Frage kommen, zumal dieses Verbot unter Berücksichtigung der schon von allen betroffenen Bereichen unternommenen Anstrengungen erlassen worden sei und eine solche Aussetzung weitere Fortschritte der pelzausführenden Länder in Richtung auf die Abschaffung der Tellereisen und/oder die Einführung humaner Fangmethoden in Frage stellen würde.

57 Die Kommission ist der Auffassung, selbst wenn man annähme, daß die Klägerin die Dringlichkeit ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nachgewiesen hätte, wäre eine Aussetzung des Vollzugs des streitigen Verbots erga omnes im Hinblick auf die Art des Ausgangsrechtsstreits und die beteiligten Interessen unverhältnismässig. Bei den mit den Drittländern geführten Gesprächen und den von den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft verwirklichten Anpassungen sei man von der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3254/91 ausgegangen. In der Gemeinschaft sei die Verwendung von Tellereisen spätestens ab 1. Januar 1995 verboten, und die Betroffenen hätten sich darauf eingerichtet. Schließlich würde die beantragte Aussetzung den Anstrengungen der Gemeinschaft zuwiderlaufen, die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrbedingungen durch die Drittländer sicherzustellen.

Rechtliche Würdigung

Zum Streitgegenstand

58 Aus den Erklärungen der Klägerin in der Sitzung ergibt sich, daß sie inzwischen in erster Linie einen Beschluß des Inhalts beantragt, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3254/91 ein "aufgeschobenes Verbot" enthält. Hilfsweise hält sie ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs aufrecht. Im Lichte des Vorbringens in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (insbesondere Punkt 2) und der Erklärungen in der Sitzung ist dieser Hilfsantrag dahin zu verstehen, daß er nur Artikel 3 Absatz 1 insoweit betrifft, als er unter den dort festgestellten Voraussetzungen die Einfuhr bestimmter Pelze und Verarbeitungserzeugnisse verbietet. Mit dieser Neuformulierung ihrer Anträge hat die Klägerin im übrigen ihren ursprünglichen Antrag auf Erlaß jeder weiteren Maßnahme zurückgenommen, die das Gericht für erforderlich oder angemessen hält. Mangels weiterer Ausführungen zu seinem Gegenstand würde dieser Antrag im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung nicht erfuellen (vgl. Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung) und wäre demgemäß unzulässig.

59 Nach seinen Ausführungen in der Sitzung (vgl. Randnr. 12) beantragt der Rat im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

Zum Antrag der Klägerin auf eine auslegende Feststellung

60 Dieser Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, da er mit dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und ganz allgemein mit dem Rechtsschutzsystem unvereinbar ist, zu dem dieses gehört.

61 Der EG-Vertrag unterscheidet nämlich zwischen Verfahren aufgrund einer Klage zum Gemeinschaftsrichter und dem in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren. Entscheidungen des Gemeinschaftsrichters, in deren Tenor ausdrücklich eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgelegt wird, sind nur im Vorabentscheidungsverfahren möglich. Folglich kann eine solche Entscheidung nicht als einstweilige Anordnung ergehen, die notwendigerweise einer Klage akzessorisch ist (vgl. Artikel 185 und 186 EG-Vertrag sowie Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts; vgl. auch Artikel 168a Absatz 1 EG-Vertrag). Ausserdem ist die streitige Regelung, was die von der Klägerin beabsichtigten Einfuhren betrifft, nicht von den Beklagten, sondern von den Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden. Damit hat die Klägerin an ihrem Hauptantrag kein Rechtsschutzinteresse, da die Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses auf den ersten Blick auf die Parteien des vorliegenden Verfahrens beschränkt wären. Hingegen könnte im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht eine Auslegung durch den Gerichtshof erlangt werden, die über die Entscheidung eines nationalen Gerichts für die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und einer nationalen Behörde gelten würde, die eine auf das streitige Verbot gegründete Entscheidung getroffen hätte.

Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91

62 Im Antrag auf einstweilige Anordnungen werden mehrere Arten von Schäden genannt, die die Klägerin angeblich erlitten hat oder Gefahr läuft, zu erleiden.

63 Die Klägerin hat als Folge der von ihr beanstandeten Rechtsunsicherheit angeblich Schäden bereits erlitten und läuft Gefahr, weitere zu erleiden. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß es sich dabei um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt, und daß somit eine Dringlichkeit vorliegt, die vor Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache vorläufige Maßnahmen erforderlich macht (vgl. Beschluß Connolly/Kommission, a. a. O., Randnr. 41). Zudem ist die beantragte Aussetzung nicht geeignet, die schon entstandenen Schäden zu beseitigen. Hieraus folgt, daß die genannten Schäden den Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen können.

64 Hinsichtlich des Schadens, den die Klägerin angeblich künftig deshalb erleiden wird, weil sie das streitige Verbot an der Einfuhr bestimmter Waren hindern wird, ist entsprechend ihren eigenen Überlegungen zu den beiden in diesem Zusammenhang möglichen Auslegungen zwischen dem Fall eines absoluten Verbots und dem eines aufgeschobenen Verbots zu unterscheiden (vgl. Randnrn. 20 und 47 bis 51).

65 Alle Parteien im vorliegenden Verfahren verstehen die genannte Bestimmung als aufgeschobenes Verbot. Die zur Stützung dieser Auslegung vorgebrachten Argumente sind dem ersten Anschein nach nicht völlig unbegründet. Jedoch lässt der Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3254/91 die Auslegung zu, wie die Klägerin selbst in den Nummern 3 und 120 ihrer Klageschrift ausgeführt hat, daß es sich um ein absolutes Verbot handelt. Um der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorzugreifen, kann daher im Verfahren der einstweiligen Anordnung über diese komplexe Frage nicht entschieden werden, und zwar auch nicht in der Form, daß die von den Parteien vorgeschlagene Auslegung als zutreffend vorausgesetzt wird. Diese Auslegung kann das Gericht jedenfalls ebensowenig binden wie die Auslegung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Es ist somit angebracht, die sich aus den Akten ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles unter Zugrundelegung beider möglicher Auslegungen zu beurteilen.

66 Geht man davon aus, daß Artikel 3 Absatz 1 ein aufgeschobenes Verbot vorsieht, so kommt grundsätzlich keine Dringlichkeit für die Klägerin in Betracht, solange die Kommission keine Durchführungsvorschriften erlassen hat. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß das Inkrafttreten solcher Bestimmungen, deren Inhalt notwendig vom Stand der im Zeitpunkt ihres Erlasses für die betroffenen Drittländer geltenden nationalen und internationalen Regelungen abhängig sein wird, sofort irreversible Wirkungen zeitigen würde, bevor irgendeine gerichtliche Maßnahme erlangt werden könnte (vgl. zu einem ähnlichen Fall den Beschluß Atlantic Container u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49). Selbst wenn das unmittelbare Bevorstehen einer solchen Situation feststuende, würde dies jedenfalls nicht die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 3 Absatz 1 als Rechtsgrundlage solcher Durchführungsbestimmungen rechtfertigen, sondern höchstens einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Durchführung dieser Bestimmungen selbst.

67 Sollte Artikel 3 Absatz 1 ein absolutes Verbot vorsehen, so sind vorab die Wirkungen zu untersuchen, die eine Aussetzung seines Vollzugs zeitigen würde, um genauer die rechtlichen Voraussetzungen umreissen zu können, von denen ihre Anordnung abhängt. Die beantragte Aussetzung würde das streitige Verbot für die Zeit ihrer Geltung in dem Masse, wie unter die Verordnung Nr. 3254/91 fallende Waren von der Klägerin oder anderen Importeuren in den freien Verkehr überführt würden, in nicht wiedergutzumachender Form ausser Kraft setzen. Hieraus folgt, daß eine solche Aussetzung nur bei Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände zulässig wäre, aufgrund derer es trotz der genannten Auswirkungen unverhältnismässig wäre, den Antrag des Betroffenen zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles allein der Einzelfall der Klägerin ein solches Ergebnis rechtfertigen könnte, tun es die in den Akten enthaltenen Angaben jedenfalls nicht. Dies gilt sowohl für das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags auf einstweilige Anordnung als auch hinsichtlich der Begründetheit ihrer Klage dem ersten Anschein nach.

68 Zum ersten Punkt macht die Klägerin geltend, das streitige Verbot würde 75 bis 80 % ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen (nämlich diejenige im Zusammenhang mit Bisamrattenfellen und diejenige als Kommissionär in Nordamerika) und "höchstwahrscheinlich" zu ihrer Liquidation führen. Ihre Buchhalter haben im übrigen in einem Schriftstück vom 15. Januar 1996, das von der Klägerin zu den Akten gegeben wurde, erklärt, sie wäre nicht mehr lebensfähig, wenn sie 60 % ihrer Gesamttätigkeit einbüsste, was dem Teil ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Bisamrattenfellen entspricht. Schließlich hat die Klägerin ein Schreiben der Fédération belge de la fourrure vom 16. Januar 1996 an die International Fur Trade Federation zu den Akten gegeben, in dem die Fänge von Bisamratten in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgelistet sind und in dem in Zweifel gezogen wird, daß "der Bedarf" ohne Lieferungen aus den Vereinigten Staaten und aus Kanada befriedigt werden könnte (Rußland, das ebenfalls erwähnt wird, trägt gegenwärtig nicht in erheblichem Umfang zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes bei [von der Klägerin zu den Akten gegebenes Schreiben des Kopenhagen Fur Center vom 11. Januar 1996]). Ohne daß es in diesem Stadium erforderlich wäre, diese buchhalterischen und technischen Beurteilungen zu prüfen, ist die Gefahr einer Liquidation vor Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache rechtlich nicht hinreichend dargetan.

69 Selbst wenn ein gewisser Anteil der in Rede stehenden Tätigkeiten die Einfuhr von Fellen voraussetzte, die angesichts der betroffenen Arten oder Mengen, selbst wenn sich die Klägerin darum bemüht hätte, nicht in der Gemeinschaft hätten besorgt werden können, so ist es erstens im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen, daß sich die entsprechende Nachfrage auf andere in der Gemeinschaft verfügbare Pelzerzeugnisse verlagern könnte. Das gilt insbesondere für die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft, die anscheinend für einen Teil der Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Bisamratte und für ihre gesamte Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika entscheidend ist. Im Fall eines absoluten Verbots hätten diese Verbraucher nämlich keinen Zugang zu anderen Erzeugnissen. Keine der Angaben in diesem Verfahren lässt jedoch darauf schließen, daß die Klägerin, die über qualifiziertes Personal verfügt und seit mehr als 30 Jahren in dem betroffenen Sektor tätig ist, nicht fähig wäre, auf eine solche Änderung angemessen zu reagieren. Die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors mussten seit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3254/91 wissen, daß die Versorgung mit Fellen aus Drittländern, zumindest aus solchen, die die Verwendung von Tellereisen nicht verbieten (darunter die Vereinigten Staaten und Kanada), spätestens ab 1. Januar 1996 unmöglich werden könnte.

70 Zweitens wäre die Neuregelung, die den bestehenden Artikel 3 ersetzen würde, wenn der Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 3254/91 (vgl. Randnr. 10) angenommen würde, kein absolutes, sondern vielmehr ein aufgeschobenes Verbot, da sie nur solche Einfuhren verhindern würde, die die Kommission durch eine gesonderte Maßnahme, nämlich durch Aufnahme des betreffenden Ursprungslandes in die für die betreffende Tierart geltende Liste, verböte. Bei einer solchen Regelung wäre jegliche Dringlichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors ausgeschlossen (vgl. Randnr. 66). Die Kommission hat ausserdem in der Anhörung geschätzt, daß die Verabschiedung dieses Entwurfs innerhalb von neun Monaten erfolgen könnte.

71 Hieraus folgt, daß mangels genauerer Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Klägerin im gegenwärtigen Stadium nicht angenommen werden kann, daß ihre Liquidation ernstlich unmittelbar bevorsteht, was ausnahmsweise die Anordnung der beantragten Maßnahme rechtfertigen könnte.

72 Auch das Klagevorbringen macht das Bestehen einer aussergewöhnlichen Situation, die diese Anordnung rechtfertigen könnte, nicht glaubhaft. Es erlaubt nämlich keine offenkundigen Ergebnisse hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Vorschrift und der Haftung der Gemeinschaft. Insbesondere das Vorbringen zur Wahl der Rechtsgrundlage und zur angeblichen unmittelbaren Wirkung der GATT-Bestimmungen wirft schwierige Fragen auf, die im vorliegenden Verfahren nicht vertieft werden können, ohne der Beurteilung des Gerichts bei der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen. Gleiches gilt für das Vorbringen zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da es um die Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geht und im einzelnen zu prüfen ist, inwieweit jeder der angeblichen Verstösse gegen diesen Grundsatz die Situation der Klägerin beeinträchtigen kann. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin, offensichtlich von der Hypothese ausgehend, daß bei der gegenwärtigen Rechtslage ein absolutes Verbot vorliege, der Kommission Untätigkeit vorwirft, da sie keine Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 3254/91 erlassen habe. Hierzu kann aus den Erklärungen der Klägerin zur Dringlichkeit im Fall eines aufgeschobenen Verbotes geschlossen werden, daß dieses nach Erlaß der Durchführungsbestimmungen nach dem Muster des Kommissionsentwurfs für sie weitgehend dieselben Auswirkungen hätte wie ein absolutes Verbot, da es die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Kanada verhindern würde (vgl. Randnr. 51). Mangels spezifischer Angaben, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Kommission aufgrund des gegenwärtigen Textes der Verordnung Nr. 3254/91 die Einfuhren aus diesen Ländern hätte genehmigen müssen, obwohl sie die Verwendung von Tellereisen nicht verbieten und humane Fangnormen international noch nicht vereinbart sind, lässt sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht feststellen, inwiefern die angebliche Untätigkeit der Kommission die Klägerin hätte beeinträchtigen können.

73 Der vorliegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, auf die von den beklagten Organen aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einzugehen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 12. Februar 1996

Ende der Entscheidung

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