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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: T-231/02
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 136/66, VO (EG) Nr. 1019/02, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 136/66 Art. 35
VO (EG) Nr. 1019/02 Art. 2
EG-Vertrag Art. 230
EG-Vertrag Art. 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. April 2004. - Piero Gonnelli und Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Maßnahmen, die diese individuell betreffen - Verordnung - Vermarktungsvorschriften für Olivenöl - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-231/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-231/02

Piero Gonnelli, wohnhaft in Reggello (Italien),

und

Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) mit Sitz in Rom (Italien),

vertreten durch Rechtsanwalt U. Scuro,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und C. Loggi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 155, S. 27)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 35 Absatz 1 der geänderten Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) schreibt für die Vermarktung von Olivenöl und Oliventresteröl innerhalb der Mitgliedstaaten sowie im Handel innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern den Gebrauch der dieser Verordnung im Anhang beigefügten Bezeichnungen und Definitionen vor. Artikel 35 Absatz 2 bestimmt, dass auf der Einzelhandelsstufe nur Öl nach Nummer 1 Buchstaben a und b sowie den Nummern 3 und 6 des Anhangs zur Vermarktung zugelassen ist.

2. Auf der Grundlage des Artikels 35a der Verordnung Nr. 136/66, wonach die Kommission für Olivenöl und alle anderen Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Fette fallen, Vermarktungsnormen insbesondere bezüglich Güteklassen, Verpackung und Aufmachung festlegen kann, hat die Kommission am 13. Juni 2002 die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 155, S. 27) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1019/2002 oder angefochtene Verordnung) erlassen.

3. Die Verordnung Nr. 1019/2002 legt Vorschriften für den Einzelhandelsverkauf von Olivenölen und Oliventresterölen fest, um die Echtheit der vermarkteten Olivenöle sowie eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten und um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Speiseolivenöle zu vermeiden.

4. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1019/2002 müssen diese Öle dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen und versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss angeboten werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Öle, die für Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser und Kantinen) bestimmt sind, ein Hoechstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.

5. Nach Artikel 2 müssen die Verpackungen ferner mit einem Etikett gemäß den Artikeln 3 bis 6 der angefochtenen Verordnung versehen sein.

6. Gemäß Artikel 3 der Verordnung muss die Etikettierung neben der Handelsbezeichnung nach Artikel 35 der Verordnung Nr. 136/66 deutlich und unverwischbar die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

a) natives Olivenöl extra:

erste Güteklasse - direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen;

b) natives Olivenöl:

- direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen;

c) Olivenöl - bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl:

- enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl;

d) Oliventresteröl:

- enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl

oder

- enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl.

7. Artikel 4 regelt die Ursprungsangabe in der Etikettierung (d. h. die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls). Die Etikettierung ist nur bei nativem Olivenöl extra und bei nativem Olivenöl zulässig und besteht im Allgemeinen in der Angabe eines Mitgliedstaats, der Gemeinschaft oder eines Drittlands. Die Angabe eines regionalen geografischen Namens ist bei Erzeugnissen zulässig, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) tragen. Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 159, S. 60) spätestens am 31. Dezember 1998 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) spätestens am 31. Mai 2002 beantragt worden ist, gelten jedoch nicht als Ursprungsangabe im Sinne der Verordnung Nr. 1019/2002.

8. Artikel 4 bestimmt ferner, dass die Ursprungsangabe, wenn sie sich auf einen Mitgliedstaat oder auf die Gemeinschaft bezieht, dem geografischen Gebiet entspricht, in dem die Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde. Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet die Ursprungsangabe folgenden Wortlaut:

Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in (Bezeichnung der Gemeinschaft, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlandes).

9. Bei Verschnitten von nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, die zu über 75 % aus ein und demselben Mitgliedstaat oder aus der Gemeinschaft stammen, kann jedoch der überwiegende Ursprung zusammen mit dessen tatsächlichem Mindestprozentanteil angegeben werden.

10. Auf den Verpackungen sind neben der Ursprungsangabe zusätzliche Angaben möglich. Einige davon unterliegen jedoch besonderen Bedingungen. So ist die Angabe erste Kaltpressung nach Artikel 5 der angefochtenen Verordnung nur bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra zulässig, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde. Die Angabe Kaltextraktion ist nur zulässig bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde. Die Angabe organoleptischer Eigenschaften auf der Verpackung ist nur zulässig, wenn sie auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248, S. 1) vorgesehenen Analysemethode basiert. Schließlich ist die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts auf der Verpackung nur zulässig, wenn daneben die nach der Verordnung Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

11. Artikel 6 der angefochtenen Verordnung enthält weitere Vorschriften über die Etikettierung und die Handelsbezeichnung der Öle im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a und b und der Nummern 3 und 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66. Er sieht vor, dass, wenn bei einer Mischung dieser Öle und anderer Pflanzenöle durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste auf den Olivenölgehalt hingewiesen wird, diese Mischung die Handelsbezeichnung Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl zusammen mit dem Prozentsatz des Olivenölanteils tragen muss. Ferner darf bei Mischungen nur dann durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt hingewiesen werden, wenn er mehr als 50 % beträgt.

12. Bei Vorhandensein von Oliventresteröl sind diese Bestimmungen sinngemäß unter der Angabe Oliventresteröl anstelle von Olivenöl anzuwenden.

Verfahren und Anträge der Parteien

13. Mit Klageschrift, die am 2. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14. Bei den Klägern handelt es sich zum einen um einen Mühlenbetreiber, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Tätigkeit im Zermahlen von Oliven und im Verkauf des Öls besteht, in seiner dreifachen Eigenschaft als Erzeuger, Olivenölverbraucher und Präsident der Associazione Italiana Frantoiani Oleari (Italienischer Verband der Olivenölpresser; im Folgenden AIFO) und zum anderen um den AIFO.

15. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung sei wegen Befugnismissbrauchs im Sinne von Artikel 230 EG und wegen Verstoßes gegen Artikel 253 EG rechtswidrig, da sie die Verwirklichung des erklärten Zieles der Gewährleistung des freien Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für Olivenspeiseöle und des Verbraucherschutzes verhindere. Die Verordnung begünstige die Aufrechterhaltung, wenn nicht gar die Ausweitung der beherrschenden Stellung der Großunternehmen des Sektors und schaffe für den Verbraucher keine Sicherheit in Bezug auf die Herkunft und die Qualität des Erzeugnisses.

16. Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 30. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 4. Dezember 2002 eingereicht.

17. Die Kläger beantragen,

- die Verordnung Nr. 1019/2002 für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 der Verordnung für nichtig zu erklären.

18. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

19. Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Beklagten zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

20. Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da die Kläger von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

21. Die Kläger machen geltend, sie seien die direkten, unmittelbaren und spezifischen Adressaten der angefochtenen Verordnung. Da diese den Schutz der Verbraucher bezwecke und Vorschriften für die Vermarktung von Olivenöl enthalte, beeinträchtige sie individuell und unmittelbar sowohl die Situation von Herrn Gonnelli als Endverbraucher und Betreiber eines Ölmühlenbetriebs, als auch die des AIFO, beide formelle Adressaten der Verordnung.

22. Außerdem sei die Verordnung Nr. 1019/2002 ein Rechtsakt mit Entscheidungsqualität, der die Rechte der Kläger beschränke und ihnen Verpflichtungen auferlege.

23. Sie seien klageberechtigt, da sie im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853, sowie Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T177/01, JégoQuéré/Kommission, Slg. 2002, II2365).

24. Sie machen in dieser Hinsicht geltend, die fragliche Verordnung begünstige sachwidrig und in überzogenem Maße die großen Betriebe zum Nachteil der Kleinerzeuger.

25. Sie berufen sich im Übrigen darauf, dass die Verordnung ihnen Verpflichtungen auferlege und ihre Rechte beschränke.

26. Außerdem könne die beantragte Nichtigerklärung für sie vorteilhaft sein (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33), weil sachwidrige Produktionshindernisse, die die Tätigkeit der kleinen und mittleren Ölerzeuger beeinträchtigten, sowie die unzureichende Sicherheit für die Verbraucher hinsichtlich der Etikettierung der Erzeugnisse beseitigt würden.

27. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihnen kein Rechtsbehelf zur Verfügung stuende, wenn das Gericht ihre Klage für unzulässig erklären würde. Dies wäre eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das allen Personen zuerkannt werde; die Rechte und Freiheiten der Einzelnen würden durch das Recht der Europäischen Union gewährleistet. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei durch die Artikel 6 und 13 der Europäischen Grundrechtscharta, die zu den gemeinsamen Grundsätzen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union gehörten, anerkannt worden und seitdem in Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut aufgegriffen worden. Die Kläger berufen sich insofern auf das Urteil Jégo-Quéré/Kommission (Randnr. 23), wobei sie sich für eine weite Auslegung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aussprechen, und machen geltend, dass ein nationales Gericht keine Gemeinschaftsrechtsakte für nichtig erklären könne.

Würdigung durch das Gericht

28. Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

29. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat und sich diese allgemeine Geltung aus der Tatsache ableiten lässt, dass dieser Akt für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I4239, Randnr. 24, Beschlüsse des Gerichts vom 9. November 1999 in der Rechtssache T114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II3331, Randnr. 41, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T45/02, DOW AgroSciences/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1973, Randnr. 31, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2003 in der Rechtssache T264/03 R, Schmoldt u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

30. Es lässt sich nicht bestreiten, dass die angefochtene Verordnung ein normativer Rechtsakt ist. Die darin enthaltenen Regelungen, insbesondere die Vorschriften über die Verpackung, die Etikettierung und die Angaben bei der Vermarktung von Olivenöl auf der Einzelhandelsstufe sind allgemein und abstrakt gefasst und legen spezifische Vorschriften für die Vermarktung bestimmter Olivenöl und Oliventresterölkategorien auf der Einzelhandelsstufe fest. Da diese Bestimmungen unterschiedslos für alle in den Bereichen der Erzeugung und der Vermarktung der Öle tätigen Unternehmen gelten und den Schutz der Interessen aller Verbraucher bezwecken, ist die Verordnung eindeutig ein auf objektiv bestimmbare Situationen anwendbarer allgemeiner Rechtsakt. Dieser Rechtsakt, der rechtliche Wirkungen für allgemein und abstrakt bezeichnete Kategorien von Rechtssubjekten entfalten soll, ist sehr wohl ein Regelungsakt im strengen Sinne.

31. Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt jedoch für sich genommen noch nicht aus, dass einer Privatperson gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I8949, Randnr. 49; Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 26).

32. Auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Marktbeteiligten gilt, kann nämlich unter bestimmten Umständen einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen und so Entscheidungscharakter haben (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).

33. Daher ist zu prüfen, ob sich aufgrund des Akteninhalts im vorliegenden Fall feststellen lässt, dass die Kläger wegen besonderer Eigenschaften von der fraglichen Verordnung betroffen sind oder dass Umstände vorliegen, die sie in Bezug auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

34. Als Erstes ist die Zulässigkeit der vom Kläger Gonnelli in seiner Eigenschaft als Olivenölerzeuger und verbraucher erhobenen Klage zu untersuchen.

35. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine natürliche oder juristische Person nur dann auf ihre individuelle Betroffenheit berufen, wenn der fragliche Rechtsakt sie wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C258/02 P, Bactria/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 49).

36. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 37) festgestellt hat, kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfuellt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (vgl. dazu auch Beschluss des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).

37. Die in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Regelungen sind allgemein formuliert, gelten für objektiv bestimmbare Situationen und entfalten Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen.

38. Der Kläger Gonnelli ist von der angefochtenen Verordnung nur in seiner objektiven Eigenschaft als Verbraucher oder Erzeuger so wie jeder andere Verbraucher oder auf diesem Sektor tätige Wirtschaftsteilnehmer betroffen. Dass eine Verordnung sich auf die Rechtsstellung einer Privatperson auswirkt, reicht nicht aus, um diese aus der Allgemeinheit herauszuheben (Beschluss des Gerichts vom 25. September 2002 in der Rechtssache T178/01, Di Leonardo/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

39. Diese Feststellung wird durch das Vorbringen des Klägers Gonnelli, er verfüge über besondere Rechte, die ihm durch die angefochtene Verordnung entzogen würden, nicht in Frage gestellt.

40. Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung, die in Artikel 2 die Vermarktung des Olivenöls eines Mühlenbetriebs ohne Verpackung untersagt und Verpackungs, Verschluss und Etikettierungsvorschriften festlegt, unterschiedslos auf alle in der Ölherstellungs und vermarktungskette tätigen Unternehmen anwendbar ist, seien es kleine oder große Ölerzeuger. Der Kläger macht daher zu Unrecht geltend, die angefochtene Verordnung belaste nur die Kleinerzeuger.

41. Ebenso wenig lässt sich der angefochtenen Verordnung entnehmen, dass diese die Interessen der Verbraucher beeinträchtige, indem sie bei ihnen zu Verwirrung bei der Bestimmung der Ölkategorien führe, da sie vielmehr, wie sich aus der dritten Begründungserwägung ergibt, die Information der Verbraucher über die Art des angebotenen Olivenöls bezweckt und diese so insgesamt schützt.

42. Dieser Umstand kann daher den Kläger Gonnelli nicht gegenüber anderen der angefochtenen Verordnung unterliegenden Marktbeteiligten individualisieren, die in gleicher Weise in ihren Rechten und Pflichten berührt werden.

43. Diese Feststellung wird im Übrigen durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt, die Vorschriften der Verordnung wirkten sich für ihn insbesondere insofern unmittelbar aus, als sie es freistellten, den Ursprung (Artikel 4) und den Prozentanteil vermischter Öle (Artikel 6) anzugeben, und auf dem Etikett Angaben zuließen, die für die Qualität nicht ausschlaggebend seien (Artikel 5); diese Erwägungen gehören in die sachliche Prüfung der Klage und sind für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger individuell betroffen ist, ohne Bedeutung.

44. Selbst wenn diese Punkte als zutreffend unterstellt würden, müsste daraus jedenfalls geschlossen werden, dass die Verordnung den Kläger Gonnelli in seiner Eigenschaft als Verbraucher genauso benachteiligt wie alle anderen Verbraucher. Der Kläger weist nämlich keine Umstände nach, die die Annahme zuließen, dass der angeblich erlittene Schaden ihn gegenüber allen anderen von der angefochtenen Verordnung genauso wie er betroffenen Verbrauchern individualisiere.

45. Zum Vorbringen des Klägers Gonnelli, die angefochtene Verordnung begünstige sachwidrig und in überzogenem Maße die großen Betriebe zum Nachteil der Kleinerzeuger, genügt die Feststellung, dass dieser Umstand allein jedenfalls nicht geeignet ist, die Kläger im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu individualisieren. Einzelne Marktbeteiligte sind nämlich nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II2653, Randnrn. 50 und 51). Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass die durch die angefochtene Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für ihn schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben könnten, so hätten sie doch für die anderen Kleinerzeuger von Olivenöl ähnliche Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 77).

46. Schließlich ist festzustellen, dass der vom Kläger Gonnelli geltend gemachte Umstand, dass das Ergebnis der Klage für ihn durch die Beseitigung sachwidriger, die Tätigkeit der kleinen und mittleren Ölerzeuger beeinträchtigender Produktionshindernisse sowie bestimmter Lücken im Verbraucherschutz vorteilhaft sein könnte, keinen Bezug zu der Frage aufweist, ob die Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind, sondern nur für die Feststellung bedeutsam ist, ob der Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung hat (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II2181).

47. Daraus ergibt sich, dass beim Kläger Gonnelli keine ihn aus dem Kreis aller übrigen Marktbeteiligten oder aller übrigen Verbraucher heraushebenden Umstände vorliegen und dass die angefochtene Verordnung ihn nicht individuell beeinträchtigt.

48. Was als Zweites die Zulässigkeit der vom AIFO erhobenen Klage betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine zum Zwecke der Förderung der gemeinsamen Interessen einer bestimmten Gruppe von Rechtssubjekten errichtete Vereinigung nicht als von einem Rechtsakt individuell betroffen angesehen werden kann, der die allgemeinen Interessen dieser Gruppe von Rechtssubjekten, nicht aber diese Rechtssubjekte individuell betrifft (Beschluss Schmoldt u. a./Kommission, Randnr. 84). Da der Kläger Gonnelli und die anderen dem Verband angehörenden Erzeuger nicht individuell betroffen sind, kann es der Verband, dem sie angehören, auch nicht sein. Im Übrigen hat der AIFO nichts vorgetragen, woraus sich seine individuelle Betroffenheit ergäbe.

49. Ferner kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Maßnahme im Sinne des Artikels 230 EG geführt hat, zwar die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage begründen, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Maßnahme berührt ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, Randnrn. 28 bis 30; Beschluss Schmoldt u. a./Kommission, Randnr. 88); aus der Akte geht jedoch nicht hervor und der AIFO hat im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass dies im vorliegenden Fall so sei.

50. Die Kläger sind daher nicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes individuell betroffen.

51. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Feststellung, wie die Kläger geltend machen, durch das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes entkräftet wird.

52. Das Gericht stellt hierzu fest, dass der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 44) ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe sicherstellen soll, indem es sie dem Gemeinschaftsrichter überträgt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). In diesem System haben natürliche und juristische Personen, die Gemeinschaftsrechtsakte mit allgemeiner Geltung wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht unmittelbar anfechten können, je nach Fall die Möglichkeit, die Ungültigkeit dieser Rechtsakte entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese, die nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit dieser Rechtsakte festzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, FotoFrost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), dazu zu veranlassen, sich mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.

53. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, und weiter entschieden, dass einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden kann, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden muss, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung rügen kann. Eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung wäre selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss Bactria/Kommission, Randnr. 58). Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 43).

54. Der Gerichtshof hat zu der in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Voraussetzung eines individuellen Interesses jedenfalls eindeutig festgestellt, dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651) unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, dass eine solche Auslegung jedoch nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat).

55. Zwar ist ein System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftsrechtsakte mit allgemeiner Geltung, das von demjenigen abweicht, das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffen und in seinen Grundsätzen nicht geändert wurde, durchaus denkbar, doch ist es Sache der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls das derzeit gültige System nach Artikel 48 EU zu reformieren.

56. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, dass sie, sollte die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden, nicht die Möglichkeit hätten, ihre Rechte vor einem Gericht zu verteidigen; diesen Umstand haben sie im Übrigen nicht nachgewiesen.

57. Auch das Vorbringen der Kläger in ihren Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit, das italienische Verfassungsgericht werde zur Behebung der behaupteten Rechtsschutzmängel möglicherweise die Gemeinschaftsrechtsakte, die den in der nationalen Verfassung enthaltenen Grundrechten zuwiderliefen, nicht anwenden, ist zurückzuweisen, da das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung Vorrang vor dem nationalen Recht hat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1141).

58. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes steht daher der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig nicht entgegen, da die Kläger von dem angefochtenen Rechtsakt nicht individuell betroffen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

59. Nach Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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