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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: T-236/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
EGV Art. 197
Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
Verfahrensordnung Art. 104
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 104 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass bereits der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben. Zwar kann diese in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf bestimmte Passagen der als Anlagen beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Antragsschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen.

Die Bezugnahme auf die mit der Nichtigkeitsklage vorgetragenen Gründe und Argumente kann, auch wenn die Klageschrift dem Antrag auf einstweilige Anordnung als Anlage beigefügt ist, das Fehlen jeglicher Ausführungen in der Antragsschrift zu den Klagegründen, aus denen sich der Fumus boni iuris des Antrags auf einstweilige Anordnung ergibt, nicht ausgleichen.

( vgl. Randnrn. 34, 36 )

2. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzutritt, offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 42 )

3. Artikel 230 Absatz 1 EG, wonach der Gerichtshof u. a. die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten überwacht, soll dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung von Handlungen des Parlaments in der Sphäre des EG-Vertrags ermöglichen, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen überschreiten könnten, die den Zuständigkeiten ihres Urhebers gezogen sind. Dagegen können Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation seiner Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können.

Die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission, die lediglich die Beziehungen zwischen diesen beiden Organen regelt, hat dem ersten Anschein nach nicht die rechtliche Lage der Abgeordneten als Einzelne hinsichtlich ihres Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 EG geändert, verletzt das durch diese Vorschrift garantierte Recht nicht und entfaltet mithin keine Rechtswirkungen gegenüber den Abgeordneten als Einzelnen.

( vgl. Randnrn. 43, 51 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Januar 2001. - Gabriele Stauner, Freddy Blak, Jens-Peter Bonde, Theodorus Bouwman, Kathalijne Maria Buitenweg, Mogens Camre, Rijk van Dam, Michl Ebner, Christopher Heaton-Harris, Lousewies van der Laan, Joost Lagendijk, Nelly Maes, Franz-Xaver Mayer, Franziska Emilia Müller, Alexander Radwan, Alexander de Roo, Heidi Rühle, Ursula Schleicher, Inger Schöring, Esko Olavi Seppänen, Bart Staes und Claude Turmes gegen Europäisches Parlament und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission - Artikel 197 EG - Zulässigkeit. - Rechtssache T-236/00 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-236/00 R

Gabriele Stauner, wohnhaft in Wolfratshausen (Deutschland),

Freddy Blak, wohnhaft in Næstved (Dänemark),

Jens-Peter Bonde, wohnhaft in Bagsværd (Dänemark),

Theodorus Bouwman, wohnhaft in Eindhoven (Niederlande),

Kathalijne Maria Buitenweg, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande),

Mogens Camre, wohnhaft in Kopenhagen (Dänemark),

Rijk van Dam, wohnhaft in Rotterdam (Niederlande),

Michl Ebner, wohnhaft in Bozen (Italien),

Christopher Heaton-Harris, wohnhaft in Kettering Northants (Vereinigtes Königreich),

Lousewies van der Laan, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Joost Lagendijk, wohnhaft in Rotterdam,

Nelly Maes, wohnhaft in Sinaai (Belgien),

Franz-Xaver Mayer, wohnhaft in Landau/Isar (Deutschland),

Franziska Emilia Müller, wohnhaft in Bruck i. d. OPF. (Deutschland),

Alexander Radwan, wohnhaft in Rottach-Egern (Deutschland),

Alexander de Roo, wohnhaft in Amsterdam,

Heide Rühle, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland),

Ursula Schleicher, wohnhaft in München (Deutschland),

Inger Schöring, wohnhaft in Gävle (Schweden),

Esko Olavi Seppänen, wohnhaft in Helsinki (Finnland),

Bart Staes, wohnhaft in Antwerpen (Belgien),

Claude Turmes, wohnhaft in Esch/Alzette (Luxemburg),

Mitglieder des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. di Stefano, 49, avenue de la Gare, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und M. Berger, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater U. Wölker und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Nummern 17 und 29 sowie des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Seit 1990 sind die Bestimmungen über die institutionellen Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission in einem Verhaltenskodex" niedergelegt (ABl. 1995, C 89, S. 69).

2 Im September 1999 forderte das Parlament in einer Entschließung den baldigen Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Kommission und Parlament, die den Rahmen für einen neuen Verhaltenskodex bildet".

3 Am 5. Juli 2000 wurde die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt.

4 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

Zur Anpassung des 1990 angenommenen und 1995 geänderten Verhaltenskodex vereinbaren [das Parlament und die Kommission] die folgenden Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog und die politische Zusammenarbeit auszubauen, den Informationsfluss zu verbessern und das Europäische Parlament zu den Verwaltungsreformen innerhalb der Kommission zu konsultieren und es darüber zu unterrichten. [Die beiden Organe] vereinbaren ferner eine Reihe von spezifischen Durchführungsmaßnahmen: (i) zum Legislativverfahren, (ii) zu internationalen Übereinkommen und zur Erweiterung und (iii) zur Übermittlung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission. Diese Durchführungsmaßnahmen sind der vorliegenden Rahmenvereinbarung als Anhänge beigefügt."

5 Nummer 17 der Rahmenvereinbarung lautet:

Europäisches Parlament und Kommission stimmen darüber überein, dass die Kommission im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 EG-Vertrag alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen übermittelt, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Parlamentsausschusses ersucht wird.

Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden."

6 Nach Nummer 29 werden [a]lle Einzelheiten... in den Anhängen behandelt".

7 Anhang 3 betrifft die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament. Die Nummern 1.1 bis 1.5 des Anhangs 3 lauten:

1.1 Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Legislativ- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung dieser wechselseitigen Pflichten der redlichen Zusammenarbeit in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens sowie unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 und 46 des Vertrags über die Europäische Union und 276 EG-Vertrag.

1.2 Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.

1.3 Die Kommission gewährleistet dem Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der nachstehend unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsinstanzen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.

1.4 Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Europäischen Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.

1.5 Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsinstanzen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist."

8 Die allgemeinen Bestimmungen und die Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung finden sich in den Nummern 2 und 3 des Anhangs 3.

9 Ferner bestimmt Artikel 197 Absatz 3 EG: Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen."

Verfahren

10 Frau Stauner und weitere 21 Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Antragsteller) haben mit Klageschrift, die am 7. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung erhoben.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie ferner gemäß Artikel 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Nummern 17 und 29 sowie des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung gestellt.

12 Am 9. Oktober 2000 haben das Parlament und die Kommission ihre Stellungnahmen zum Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

13 Am 25. Oktober 2000 haben die Parteien mündlich verhandelt. Nach der Anhörung hat der Präsident die Parteien aufgefordert, zu prüfen, ob sie auf der Grundlage einer Erklärung der beiden Antragsgegner, dass die Rahmenvereinbarung in ihren Nummern 17 und 29 und ihrem Anhang 3 über die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament Artikel 197 Absatz 3 EG unberührt lasse, den Streit über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gütlich beilegen könnten.

14 Mit Schreiben vom 20. November 2000, das am 23. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Vertreter der Antragsteller erklärt, dass diese bereit seien, ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als erledigt zu betrachten, wenn die Antragsgegner diesem Vorschlag zustimmten. Er hat sich ferner auf Passagen des seinem Schreiben beigefügten Practical Guide to the Framework Agreement" bezogen, durch die sich die Antragsteller in ihrer Befürchtung bestärkt sähen, dass die Kommission die Rahmenvereinbarung auch als Instrument zur Beschränkung von individuellen Informationsanfragen nach Artikel 197 Absatz 3 EG einsetzen werde.

15 In einem am 30. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben hat das Parlament daran erinnert, dass die Rahmenvereinbarung in keiner Weise die individuellen Rechte [berührt], die die Abgeordneten des... Parlaments aus Artikel 197 Absatz 3 EG-Vertrag herleiten könnten". Weiter heißt es dort:

Die Frage, ob die von der Kommission erteilten Antworten gegebenenfalls auch die Übermittlung vertraulicher Informationen umfassen, ist am 16. November 2000 in der Konferenz der Präsidenten der Fraktionen ausführlich erörtert worden. Die Bevollmächtigten des Parlaments sind daraufhin angewiesen worden, dem Präsidenten des Gerichts... mitzuteilen, dass der am 25. Oktober 2000 in den Grundzügen skizzierte Vorschlag vom Parlament nicht angenommen werden konnte."

16 Mit am gleichen Tag bei Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Kommission mitgeteilt, dass sie in ihrer Sitzung vom 15. November 2000 beschlossen habe, den Vorschlag für eine gütliche Einigung nicht anzunehmen.

17 Auf diese Ablehnung hin sind das Parlament und die Kommission aufgefordert worden, sich zu dem Schreiben des Vertreters der Antragsteller vom 20. November 2000 und zu dem dort zitierten Dokument zu äußern. Dies ist am 12. Dezember 2000 geschehen.

Entscheidungsgründe

18 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

19 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig ist.

Vorbringen der Parteien

20 Das Parlament und die Kommission machen erstens geltend, dass der Antrag zurückzuweisen sei, da er nicht die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft mache und daher nicht den Erfordernissen des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931, Randnr. 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnrn. 32 und 34).

21 Zweitens sei der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, da die Klage, zu der er hinzutrete, offensichtlich unzulässig sei. Die Antragsteller seien nämlich von der Rahmenvereinbarung nicht unmittelbar und individuell betroffen.

22 Insbesondere seien die Antragsteller von der Rahmenvereinbarung nicht individuell betroffen, da diese Rechtswirkungen allenfalls für die Partner der Vereinbarung, also die Antragsgegner, entfalte.

23 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller regele die Rahmenvereinbarung nicht das Recht der einzelnen Abgeordneten nach Artikel 197 Absatz 3 EG, der Kommission Fragen zu stellen. Sie betreffe allein die Bereitstellung von Informationen an das Parlament als Organ.

24 Die Antragsteller seien daher von der Rahmenvereinbarung wie jedes andere gegenwärtige oder zukünftige Parlamentsmitglied betroffen, d. h. als Teil einer ständigen Fluktuationen unterliegenden Gruppe.

25 Das Parlament führt aus, dass die Durchführung der Rahmenvereinbarung nur auf die interne Organisation Auswirkungen habe und die Klage der Antragsteller auf Nichtigerklärung dieses Aktes daher nicht als zulässig angesehen werden könne (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101).

26 Dass die Zahl der betroffenen Abgeordneten bestimmbar sei, reiche nicht zu ihrer individuellen Betroffenheit durch die Rahmenvereinbarung (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 11, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8). Insoweit sei der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 2000 in der Rechtssache T-17/00 R (Rothley u. a./Parlament, Slg. 2000, II-0000) kein Präzedenzfall, da anders als im vorliegenden Fall in dem dort streitigen Parlamentsbeschluss ausdrücklich von den Abgeordneten die Rede gewesen sei.

27 Die Antragsteller machen geltend, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei zulässig, da auch die Klage, zu der er hinzutrete, zulässig sei.

28 Zwischen den Organen der Union vereinbarte Verfahrensregeln stellten Handlungen der Antragsgegner im Sinne von Artikel 230 EG dar. Als Mitglieder des Parlaments seien die Antragsteller von der Rahmenvereinbarung unmittelbar und individuell betroffen, insbesondere weil diese ihr Frage- und Kontrollrecht nach Artikel 197 Absatz 3 EG verletze.

29 Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung seien laut Artikel 186 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1) innerhalb des Parlaments und damit gegenüber den Antragstellern mit verbindlicher Wirkung anwendbar. Durch sie würden den Antragstellern konkrete Verhaltenspflichten auferlegt und für den Fall ihrer Nichteinhaltung Sanktionen angedroht (Nummer 3.3 des Anhangs 3).

30 Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung griffen in die durch Artikel 197 Absatz 3 EG garantierten Kontrollbefugnisse der Antragsteller ein. Diese Bestimmung verleihe jedem einzelnen der Antragsteller eigene und originäre Rechte gegenüber der Kommission. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 EG seien erfuellt, da die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber Dritten habe und die Auskunftspflichten der Kommission im Verhältnis zu den einzelnen Abgeordneten nach Artikel 197 Absatz 3 EG erheblich beschränke. Insoweit verweisen die Antragsteller auf die oben zitierte Nummer 1.5 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung.

31 Außerdem spiegelten die Kontrollbefugnisse nach Artikel 197 Absatz 3 EG den Status der Antragsteller als von den Bürgern direkt gewählte Repräsentanten und Träger unmittelbarer demokratischer Legitimation wider. Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung bedeuteten einen direkten Eingriff in die Amtsführung der Antragsteller.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen die Verfahrensordnung

32 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft... machen".

33 Nach Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf einstweilige Anordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muss den Artikeln 43 und 44 entsprechen".

34 Aus diesen Bestimmungen des Artikels 104 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass bereits der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben. Zwar kann diese in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf bestimmte Passagen der als Anlagen beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Antragsschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen.

35 Im vorliegenden Fall erklären die Antragsteller in ihrer Antragsschrift, dass die Klage aus den von ihnen genannten Gründen begründet sei. Die knappe Darstellung der acht Gründe wird durch eine Bezugnahme auf die entsprechenden Punkte der Klageschrift ergänzt. So heißt es unter der Überschrift Begründetheit der Klage (Fumus boni juris)":

Die Klage ist begründet, weil

a) bei der Billigung der [Rahmenvereinbarung] durch das Parlament wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Ziffern 22-25 der Klageschrift);

b) Bestimmungen der [Rahmenvereinbarung] gegen die Geschäftsordnung des Parlaments verstoßen, indem sie die Kompetenzzuweisungen an die Amtsträger und Organe des Parlaments und die in der Geschäftsordnung vorgesehene Autonomie der Fachausschüsse und ihrer Berichterstatter verletzten sowie im Widerspruch zu Bestimmungen von Anlage VII der Geschäftsordnung über das Verfahren für die Prüfung vertraulicher Dokumente stehen (vgl. Ziffern 26-46 der Klageschrift);

c) Bestimmungen der [Rahmenvereinbarung] die Haushaltsordnung verletzen und insbesondere die darin verankerte Befugnis des Parlaments, zu den unter seine Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu verlangen (vgl. Ziffern 47-49 der Klageschrift);

d) die [Rahmenvereinbarung] vertragswidrig auf Art. 214 EG-Vertrag gestützt wird, der das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern der Kommission regelt, aber keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften ist, die in parlamentsinterne Abläufe und die nach dem Vertrag vorgesehenen Beziehungen zwischen den Organen eingreifen (vgl. Ziffern 50-53 der Klageschrift);

e) Bestimmungen der [Rahmenvereinbarung] gegen Art. 197 Abs. 3 EG-Vertrag verstoßen, der den Mitgliedern des Parlaments eigenständige und unveräußerliche Kontrollbefugnisse gegenüber der Kommission garantiert (vgl. Ziffern 54-60 der Klageschrift);

f) Bestimmungen der [Rahmenvereinbarung] die in Art. 276 EG-Vertrag vorgesehenen Kontrollbefugnisse des Parlaments im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltes einschränken und aushöhlen (vgl. Ziffern 61-64 der Klageschrift);

g) die [Rahmenvereinbarung] gegen Art. 7 EG-Vertrag verstößt, der die Organe verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Befugnisse zu handeln, also im Sinne der Vorschriften der Verträge (vgl. Ziffer 65 der Klageschrift);

h) die [Rahmenvereinbarung] gegen Art. 211 EG-Vertrag verstößt, wonach die Kommission verpflichtet ist, für die Anwendung des Vertrages Sorge zu tragen (vgl. Ziffer 66 der Klageschrift)."

36 Die Bezugnahme unter den Buchstaben a bis c und e bis h auf die mit der Klage auf Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung vorgetragenen Gründe und Argumente kann, auch wenn die Klageschrift dem Antrag auf einstweilige Anordnung als Anlage beigefügt ist, die Darstellung des Sachverhalts, der Gründe und der Argumente in der Antragsschrift selbst nicht ersetzen und somit das Fehlen jeglicher Ausführungen in der Antragsschrift zu den Klagegründen, aus denen sich der Fumus boni iuris ergibt, nicht ausgleichen (in diesem Sinne zu Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 27).

37 Andernfalls müsste der Richter der einstweiligen Anordnung die Klage prüfen; dies könnte der Bestimmung der Verfahrensordnung, wonach der Antrag auf einstweilige Anordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen ist, ihre Wirkung nehmen.

38 Somit erfuellt die Darstellung der Gründe unter den Buchstaben a bis c und e bis h nicht die genannten Erfordernisse der Verfahrensordnung, so dass diese Gründe bei der Feststellung, ob der Fumus boni iuris für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegeben ist, nicht berücksichtigt werden können.

39 Die Bedeutung des unter Buchstabe d dargestellten Grundes einer fehlerhaften Rechtsgrundlage der Rahmenvereinbarung lässt sich bereits seiner Formulierung entnehmen. Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob sich aus diesem Grund der für den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderliche Fumus boni iuris ergibt.

40 Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die Klage entsprechend dem Vorbringen des Parlaments und der Kommission offensichtlich unzulässig ist.

Zur Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit der Klage

41 Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Diese Vorschrift ist keine bloße Formvorschrift, sondern verlangt, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzutritt, tatsächlich vom Gericht geprüft werden kann.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzutritt, offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19, und vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60, und Rothley u. a./Parlament, Randnr. 45).

43 Nach Artikel 230 Absatz 1 EG überwacht der Gerichtshof u. a. die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Diese Bestimmung soll dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung von Handlungen des Parlaments in der Sphäre des EG-Vertrags ermöglichen, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen überschreiten könnten, die den Zuständigkeiten ihres Urhebers gezogen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 25). Dagegen können Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschlüsse Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Randnr. 11, sowie Blot und Front national/Parlament, Randnr. 11, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 9). Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation seiner Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können (Urteil Weber/Parlament, Randnr. 10).

44 Zunächst ist festzustellen, dass die Rahmenvereinbarung am 5. Juli 2000 von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt wurde und daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als Handlung des Parlaments selbst anzusehen ist.

45 Sodann ist zu prüfen, ob die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen entfalten kann, die über die interne Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen.

46 Insoweit machen die Antragsteller geltend, dass die Rahmenvereinbarung die Zugangsrechte des Parlaments und seiner Mitglieder zu jeder der Kommission vorliegenden Information regele, die Gegenstand einer Anfrage des Parlaments oder seiner Mitglieder sei. Diese Regelung habe umfassenden und abschließenden Charakter. Hauptgegenstand der Rahmenvereinbarung und insbesondere ihres Anhangs 3 sei die Einschränkung des individuellen Frage- und Kontrollrechts der Abgeordneten des Parlaments nach Artikel 197 Absatz 3 EG und nicht lediglich die Regelung des Informationsaustauschs zwischen den beiden Organen als solchen. Die Rahmenvereinbarung beschränke in unzulässiger Weise den Abgeordnetenstatus der Antragsteller und zwar insbesondere ihre damit verbundenen Kontrollbefugnisse gegenüber der Kommission. Die Einhaltung der den Antragstellern aufgegebenen Verpflichtungen würde den Vertrag sowie Bestimmungen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft und der Geschäftsordnung des Parlaments verletzen.

47 Mit diesem Vorbringen soll im Wesentlichen geltend gemacht werden, dass die Rahmenvereinbarung den Abgeordneten als Einzelnen die Möglichkeit nehme, von der Kommission gemäß Artikel 197 Absatz 3 EG die Übermittlung vertraulicher Informationen zu verlangen, so dass ihre Rechtsstellung geändert werde.

48 Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere aus Nummer 1 und aus den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 des Anhangs, ergibt sich aber - und dies wird durch die Umstände des Abschlusses dieser Vereinbarung bestätigt, die Aufschluss über ihren Zweck geben -, dass die Rahmenvereinbarung nicht das individuelle Fragerecht der Abgeordneten beschränken, sondern lediglich dem Parlament ermöglichen soll, dadurch, dass es von der Kommission vertrauliche Informationen erhält, deren Übermittlung zuvor nicht geregelt war, die Tätigkeit der Kommission umfassender zu kontrollieren.

49 Dass nach der Rahmenvereinbarung bestimmte Informationen nur an die in Nummer 1.4 des Anhangs genannten Parlamentsinstanzen - den Präsidenten des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten - weitergegeben werden dürfen, nimmt den Mitgliedern des Parlaments als Einzelnen nicht ihr Recht, der Kommission Fragen zu stellen und von ihr Antworten, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung vertraulicher Informationen, zu erhalten, das ihnen vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zustand. Insoweit berührt die Rahmenvereinbarung nicht einmal indirekt das Ermessen, über das die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, ob sie in ihrer Antwort auf die nach Artikel 197 Absatz 3 EG und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments gestellte Frage eines einzelnen Mitglieds des Parlaments vertrauliche Informationen mitteilt.

50 Verlangt dagegen das Parlament, d. h. eine der in Nummer 1.4 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung genannten Parlamentsinstanzen, vertrauliche Informationen, so wird die Übermittlung dieser Informationen der Kommission nunmehr durch die Rahmenvereinbarung geregelt.

51 Somit hat die Rahmenvereinbarung, die lediglich die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament regelt, dem ersten Anschein nach nicht die rechtliche Lage der Abgeordneten als Einzelner hinsichtlich ihres Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 EG geändert, verletzt das durch diese Vorschrift garantierte Recht nicht und entfaltet mithin keine Rechtswirkungen gegenüber den Abgeordneten als Einzelnen.

52 Wie festgestellt, führt die Rahmenvereinbarung dem ersten Anschein nach nicht zu einer Beschränkung der Rechte der Abgeordneten als Einzelner, der Kommission Fragen zu stellen. Daher ist unbeachtlich, dass sich die Antragsteller durch den Practical Guide to the Framework Agreement" (siehe oben, Randnr. 14) in ihrer Befürchtung" bestärkt sehen, dass die Kommission die Rahmenvereinbarung als Instrument zur Beschränkung dieses Rechts einsetzen werde.

53 Da keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen ist, ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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