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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: T-236/01
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen


Vorschriften:

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Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004. - Tokai Carbon Co. Ltd und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten. - Verbundene Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01

Tokai Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Van Gerven, T. Franchoo und M. De Grave, dann Rechtsanwälte Van Gerven und Franchoo, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und C. Canenbley,

Nippon Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Gilliams,

Showa Denko KK mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans und P. Werdmuller sowie Solicitor J. Temple-Lang,

GrafTech International Ltd , vormals UCAR International Inc., mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Barrister B. Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

SEC Corp. mit Sitz in Amagasaki, Hyogo (Japan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Platteau,

The Carbide/Graphite Group, Inc., mit Sitz in Pittsburgh (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Seimetz und J. Brücher, dann Rechtsanwalt P. Grund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/01, durch W. Wils, als Bevollmächtigte im Beistand, in der Rechtssache T-239/01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

3. Juli 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. In der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E1/36.490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) in der Graphitelektrodenbranche fest.

2. Graphitelektroden gelangen hauptsächlich bei der Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen zum Einsatz. Die Stahlherstellung mit diesen Öfen ist im Wesentlichen ein Wiederaufbereitungsprozess, bei dem - im Unterschied zur traditionellen Herstellung aus Eisenerz in Hochöfen mittels Sauerstoff - Stahlschrott in neuen Stahl umgewandelt wird. In einem gewöhnlichen Lichtbogenofen werden neun in Dreiergruppen angeordnete Elektroden für das Einschmelzen von Schrott verwendet. Eine Elektrode ist wegen der Intensität des Schmelzvorgangs nach ungefähr acht Stunden aufgebraucht. Die Herstellung einer Elektrode dauert etwa zwei Monate. Graphitelektroden können im Rahmen dieses Produktionsverfahrens durch kein anderes Erzeugnis ersetzt werden.

3. Die Nachfrage nach Graphitelektroden ist direkt an die Erzeugung von Stahl in Elektrolichtbogenöfen gebunden. Hauptabnehmer sind die Stahlproduzenten, auf die rund 85 % der Nachfrage entfallen. 1998 wurden weltweit 800 Millionen Tonnen Rohstahl erzeugt, davon 280 Millionen Tonnen in Lichtbogenöfen. In den letzten 20 Jahren hat die Erzeugung in Lichtbogenöfen an Bedeutung zugenommen (auf 35 % der Weltproduktion im Jahr 1998 gegenüber 18 % vor 20 Jahren).

4. Der Preis für Graphitelektroden wird in Landeswährung pro Tonne berechnet. 1998 lag er bei 5 600 DM (etwa 2 863 Euro) pro Tonne. Größere Elektroden sind 15 % bis 30 % teurer.

5. In den achtziger Jahren hatten technologische Verbesserungen einen erheblichen Rückgang des Elektrodenverbrauchs pro Tonne erzeugten Stahls zur Folge. Die Stahlindustrie machte in dieser Zeit zudem einen größeren Strukturwandel durch. Aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nach Elektroden setzte in der Elektrodenindustrie weltweit ein Strukturwandel ein. Mehrere Produktionsstätten wurden stillgelegt.

6. Im Jahr 2001 belieferten neun westliche Hersteller den europäischen Graphitelektrodenmarkt: Die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) mit Sitz in Deutschland und die UCAR International Inc. (im Folgenden: UCAR) mit Sitz in den Vereinigten Staaten deckten zusammen mehr als [...](1) der Nachfrage. Die beiden kleinsten europäischen Produzenten, die VAW Aluminium AG (im Folgenden: VAW) und Conradty, beide mit Sitz in Deutschland, kamen zusammen auf einen Marktanteil von rund [...] %. Die Carbide/Graphite Group, Inc. (im Folgenden: C/G), deren Marktanteil bei etwa 7 % lag, belieferte den europäischen Markt von den Vereinigten Staaten aus. Die japanischen Hersteller Showa Denko K.K. (im Folgenden: SDK), Tokai Carbon Co. Ltd. (im Folgenden: Tokai), Nippon Carbon Co. Ltd. (im Folgenden: Nippon) und SEC Corporation (im Folgenden: SEC) hielten zusammen einen Anteil von ungefähr 3 % bis 4 % des europäischen Marktes.

7. Am 5. Juni 1997 führten Bedienstete der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gleichzeitig unangekündigte Nachprüfungen in den Räumen von SGL, Conradty und VAW in Deutschland sowie von UCAR in Frankreich durch.

8. Am selben Tag nahmen Beamte des Federal Bureau of Investigation (FBI) in den Vereinigten Staaten in den Räumen mehrerer Hersteller Durchsuchungen vor. Im Anschluss daran wurden Strafverfahren gegen SGL, SDK, Tokai und UCAR wegen geheimer Absprachen eingeleitet. Alle Beschuldigten räumten den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt ein und akzeptierten Geldbußen, die für SGL auf 135 Millionen USD, für UCAR auf 110 Millionen USD, für SDK auf 32,5 Millionen USD und für Tokai auf 6 Millionen USD festgesetzt wurden, während C/G in den Genuss einer Amnestie kam. Später bekannten sich auch SEC und Nippon schuldig und akzeptierten Geldbußen in Höhe von 4,8 und 2,5 Millionen USD.

9. Im Januar 2000 wurde zudem gegen das japanische Unternehmen Mitsubishi Corporation, das von 1991 bis 1995 zu 50 % an UCAR beteiligt war, in den Vereinigten Staaten ein Strafverfahren eingeleitet. Im Februar 2001 wurde Mitsubishi wegen Beihilfe und Anstiftung zu Absprachen unter Graphitelektrodenherstellern verurteilt. Ihr wurde eine Geldbuße von 134 Millionen USD auferlegt.

10. Im Namen einer Gruppe von Abnehmern wurden in den Vereinigten Staaten Klagen auf dreifachen Schadensersatz (triple damages ) gegen SGL, UCAR, C/G und SDK erhoben.

11. In Kanada wurde UCAR im März 1999 wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das kanadische Wettbewerbsgesetz zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 11 Millionen CAD verurteilt. Im Juli 2000 bekannte sich auch SGL dieser Zuwiderhandlung schuldig und akzeptierte eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Millionen CAD. Kanadische Stahlerzeuger erhoben im Juni 1998 gegen SGL, UCAR, C/G und SDK Zivilklagen wegen abgestimmten Verhaltens.

12. Am 24. Januar 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen. Das Verwaltungsverfahren führte am 18. Juli 2001 zum Erlass der Entscheidung, in der den klagenden Unternehmen und VAW eine weltweite Festsetzung von Preisen und eine Aufteilung der nationalen und regionalen Märkte für das fragliche Erzeugnis nach dem Grundsatz des Marktführers (Home producer) vorgeworfen wird: UCAR habe diese Rolle für die Vereinigten Staaten und für bestimmte Teile Europas übernommen, SGL für die verbleibenden Teile Europas; SDK, Tokai, Nippon und SEC hätten dies für Japan und bestimmte Gebiete des Fernen Ostens getan, während sich die auf dem amerikanischen und dem europäischen Markt tätige C/G im Wesentlichen damit begnügt habe, den von UCAR und SGL festgelegten Preisen zu folgen.

13. Nach den Angaben in der Entscheidung galten für das Kartell folgende Grundregeln:

- Die Preise für Graphitelektroden sollten weltweit festgesetzt werden.

- Beschlüsse über die Preisgestaltung der einzelnen Unternehmen durften nur vom Chairman oder von General Managers getroffen werden.

- Der jeweilige Home producer sollte den Marktpreis in seinem Heimatmarkt bestimmen, die übrigen Produzenten würden nachziehen.

- Die Preise für andere Märkte - d. h. für Märkte, auf denen es keinen Home producer gab - würden einvernehmlich beschlossen.

- Die Non-home producer sollten keinen aggressiven Wettbewerb betreiben und sich von den Heimatmärkten der anderen Anbieter zurückziehen.

- Die Kapazitäten sollten nicht erhöht werden (von den japanischen Herstellern wurde ein Kapazitätsabbau erwartet).

- Der Transfer von Technologie an Kartellaußenseiter sollte unterbunden werden.

14. Weiter heißt es in der Entscheidung, die genannten Grundregeln seien bei Treffen des Kartells umgesetzt worden, die auf verschiedenen Ebenen stattgefunden hätten: Treffen der obersten Führungskräfte, Treffen auf Arbeitsebene, Gruppentreffen der europäischen Hersteller (ohne die japanischen Unternehmen), bestimmten Märkten gewidmete nationale oder regionale Treffen und bilaterale Kontakte zwischen den Unternehmen.

15. Was die Dauer des Kartells anbelangt, so begann nach Artikel 1 der Entscheidung die Zuwiderhandlung bei allen Unternehmen mit Ausnahme von C/G, bei der von Januar 1993 ausgegangen wurde, im Mai 1992. Als Ende der Zuwiderhandlung wurden folgende Zeitpunkte angesehen: März 1998 bei SGL und UCAR, Februar 1998 bei Tokai, Nippon und SEC, April 1997 bei SDK, Ende 1996 bei VAW und November 1996 bei C/G.

16. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie in der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) geschilderten Methode berechnet wurden.

17. In Artikel 3 der Entscheidung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

SGL: 80,2 Millionen Euro;

UCAR: 50,4 Millionen Euro;

VAW: 11,6 Millionen Euro;

SDK: 17,4 Millionen Euro;

Tokai: 24,5 Millionen Euro;

Nippon: 12,2 Millionen Euro;

SEC: 12,2 Millionen Euro;

C/G: 10,3 Millionen Euro.

18. In Artikel 4 der Entscheidung wird den betroffenen Unternehmen aufgegeben, die Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen; andernfalls fallen Zinsen in Höhe von 8,04 % an.

19. Die Entscheidung wurde den verschiedenen Klägerinnen zwischen dem 24. und dem 30. Juli 2001 zugestellt.

20. Sie wurde mit einem Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 übermittelt, in dem die Höhe der Geldbuße und die Zahlungsbedingungen angegeben waren. In dem Schreiben heißt es, nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; falls Klage vor dem Gericht erhoben werde, werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern Zinsen in Höhe von 6,04 % gezahlt und eine Bankbürgschaft bestellt würden.

21. Das Schreiben vom 23. Juli 2001 wurde SGL am 24. Juli und UCAR am 26. Juli zugestellt. Bemerkungen von UCAR zu den Zahlungsbedingungen beantwortete die Kommission mit Schreiben vom 9. August 2001; darin weigerte sie sich, einen Zahlungsvorschlag zu akzeptieren, der sich weder auf die gesamte Geldbuße erstreckt noch die geschuldeten Zinsen berücksichtigt, und lehnte ein Pfandrecht am Gesellschaftsvermögen von UCAR als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße ab. Dieses Schreiben wurde UCAR am 10. August 2001 zugestellt.

22. Unter diesen Umständen haben die Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von VAW durch gesonderte Klageschriften, die zwischen dem 1. und dem 9. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

23. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien haben darauf fristgerecht geantwortet. Sodann hat der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung der Parteien die sieben Rechtssachen mit Beschluss vom 5. Juni 2003 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden. Ferner hat er die vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen in den Akten angeordnet. In der Sitzung vom 3. Juli 2003 haben die Parteien mit Ausnahme von C/G, die nicht an der Sitzung teilgenommen hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24. Mit Schriftsatz, der am 26. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die GrafTech International Ltd (vormals UCAR) beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen und einstweilige Anordnungen betreffend die in den Schreiben vom 23. Juli und vom 9. August 2001 vorgesehenen Zahlungsmodalitäten ihrer Geldbuße zu erlassen (Rechtssache T246/01 R). Nach der Rücknahme dieses Antrags durch GrafTech hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 24. März 2004 die Streichung der Rechtssache T246/01 R im Register des Gerichts angeordnet und GrafTech die durch diese Rechtssache entstandenen Kosten auferlegt.

Anträge der Parteien

25. Tokai (T236/01) beantragt,

- Artikel 3 (und erforderlichenfalls Artikel 4) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 24,5 Millionen Euro festgesetzt wird, oder, hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen, und

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. SGL (T239/01) beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

- hilfsweise, die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27. Nippon (T244/01) beantragt,

- Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 an einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen teilgenommen habe;

- Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 12,2 Millionen Euro festgesetzt wird;

- hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28. SDK (T245/01) beantragt,

- Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Geldbuße auf 2,95 Millionen Euro oder einen anderen vom Gericht als angemessen angesehenen Betrag herabzusetzen;

- die Kommission gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung aufzufordern, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Berechnung der Geldbuße ergibt;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29. UCAR (T246/01) beantragt,

- die erforderlich erscheinenden Beweise zu erheben;

- Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;

- Artikel 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die Bedingungen für die Zahlung der Geldbuße entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern;

- das Schreiben vom 23. Juli 2001 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die dort genannten Bedingungen entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern;

- das Schreiben vom 9. August 2001 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die dort genannten Bedingungen entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern;

- jede andere rechtlich gebotene Maßnahme anzuordnen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30. SEC (T251/01) beantragt,

- Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 12,2 Millionen Euro festgesetzt wird;

- hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31. C/G (T252/01) beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird;

- hilfsweise, ihre Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32. Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T236/01, T239/01, T245/01, T251/01 und T252/01,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33. In den Rechtssachen T244/01 und T246/01 beantragt sie,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- die Geldbuße zu erhöhen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

34. In den meisten Rechtssachen begehren die Klägerinnen im Wesentlichen nur die Streichung oder Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen, wobei sie rügen, dass die Kommission die in anderen Ländern bereits verhängten Geldbußen außer Acht gelassen und ihre Leitlinien sowie ihre Mitteilung über Zusammenarbeit falsch angewandt habe; sie bestreiten aber nicht das Vorliegen des in der Entscheidung festgestellten Sachverhalts. Einige Klagen sind jedoch zudem auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerichtet und auf Klagegründe gestützt, mit denen die Rechtswidrigkeit der gesamten Entscheidung und/oder Fehler der Kommission bei der Feststellung des den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachverhalts gerügt werden. Schließlich werden in zwei Rechtssachen die Zahlungsmodalitäten der festgesetzten Geldbußen beanstandet.

35. Daher sind zunächst die Anträge zu prüfen, die die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder bestimmter tatsächlicher Feststellungen in der Entscheidung zum Gegenstand haben. Sodann werden die Anträge auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der in Anwendung der Leitlinien und der Mitteilung über Zusammenarbeit festgesetzten Geldbußen geprüft. Schließlich wird auf die Rügen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten der Geldbußen eingegangen.

A - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder bestimmter tatsächlicher Feststellungen

1. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung

a) Rechtssache T239/01

36. SGL ist die einzige Klägerin, die förmlich beantragt, die gesamte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft. Zur Stützung ihres Antrags macht sie mehrere Verfahrensfehler geltend.

Zur angeblichen Weigerung, vollständige Akteneinsicht zu gewähren

37. SGL wirft der Kommission vor, ihr keine Einsicht in interne Unterlagen gewährt und ihr weder eine Liste noch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Unterlagen oder der Unterlagen übermittelt zu haben, die Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Elemente enthielten. Aufgrund dieser Verletzung der Verteidigungsrechte sei es ihr nicht möglich gewesen, einen Überblick über die Kontakte zu erhalten, die zwischen der Kommission und den übrigen betroffenen Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bestanden hätten. Folglich müsse die Entscheidung für nichtig erklärt werden.

38. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung den betroffenen Unternehmen, damit sich diese gegen die ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Beschwerdepunkte sachgerecht verteidigen können, die vollständige Ermittlungsakte zugänglich machen muss, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Vermerke der Kommission (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 170 und die dort genannte Rechtsprechung).

39. Soweit SGL vor dem Gericht geltend macht, dass die Kommission ihr zumindest eine Liste oder eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Unterlagen hätte übermitteln müssen, die geheime oder vertrauliche Elemente enthielten, ist festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat. Ihr Schreiben vom 9. März 2000 und ihre Erwiderung vom 4. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beziehen sich nur auf die internen Unterlagen der Kommission; in ihrem Schreiben vom 9. März räumte SGL sogar ein, dass die Kommission ihr eine Liste der Unterlagen übermittelt habe, die sie einsehen könne. Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, aus eigener Initiative die fraglichen Listen und Zusammenfassungen zugänglich zu machen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T25/95, T26/95, T30/95 bis T32/95, T34/95 bis T39/95, T42/95 bis T46/95, T48/95, T50/95 bis T65/95, T68/95 bis T71/95, T87/95, T88/95, T103/95 und T104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II491, im Folgenden: Zement-Urteil, Randnr. 383).

40. Zum Antrag auf Einsichtnahme in interne Unterlagen, die die Kommission nicht zugänglich machen muss (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 170), ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkung der Einsichtnahme durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Funktionsfähigkeit der Kommission im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen; die internen Unterlagen können nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die betreffende Partei sowohl vor dem Gemeinschaftsrichter als auch im Rahmen des von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahrens ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Zement-Urteil, Randnr. 420 und die dort genannte Rechtsprechung). SGL hat aber nur allgemein vorgetragen, aus internen Unterlagen der Kommission könnte sich ergeben, dass sie gegenüber anderen Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit benachteiligt worden sei; damit hat SGL keine ernsthaften Anhaltspunkte für Umstände geliefert, die es erforderten, ihr Zugang zu den fraglichen Unterlagen zu gewähren.

41. Im Übrigen hat die Kommission ohne Widerspruch von SGL erklärt, dass die Unterlagen über die Zusammenarbeit der Unternehmen nicht in ihren internen Akten geführt würden, sondern zur Ermittlungsakte gehörten, die den Unternehmen zugänglich gemacht wurde. Schließlich geht aus verschiedenen gegen die Berechnung ihrer Geldbuße gerichteten Rügen von SGL (siehe unten, Randnrn. 384 ff.) hervor, dass sie tatsächlich einen Vergleich zwischen ihrer eigenen Zusammenarbeit und derjenigen der übrigen Mitglieder des Kartells vornahm; dies bestätigt die These der Kommission.

42. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihre internen Unterlagen SGL nicht zugänglich gemacht und dieser keine Liste oder nicht vertrauliche Zusammenfassungen der Unterlagen übermittelt hat.

43. Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zur Rüge, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen abschließenden Charakter gehabt habe

44. SGL macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 habe keinen abschließenden Charakter gehabt. Obgleich die Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2000 festgestellt habe, dass die Erwiderungen bestimmter Unternehmen auf diese Mitteilung Ungenauigkeiten und Widersprüche enthielten, habe sie es versäumt, sie vor Erlass der Entscheidung durch eine neue Mitteilung zu ersetzen. SGL habe daher ihr Recht, zum Endergebnis der Untersuchung gehört zu werden, nicht ausüben können.

45. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es keine Bestimmung gibt, die es der Kommission verbietet, den Betroffenen nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (vgl. Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 190 und die dort genannte Rechtsprechung).

46. Im vorliegenden Fall räumt die Kommission ein, dass bestimmte Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Widersprüche und Beschuldigungen anderer Unternehmen enthielten. Aus diesem Grund habe sie Einsicht in eine nicht vertrauliche Fassung dieser Erwiderungen gewährt und den Unternehmen Gelegenheit gegeben, sich während der Anhörung vom 25. Mai 2000 zu ihnen zu äußern. Sie habe aus ihnen jedoch keine belastenden Schlussfolgerungen gezogen.

47. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfuellt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II913, im Folgenden: Urteil FETTCSA, Randnr. 109). Im vorliegenden Fall war SGL nicht daran gehindert, die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem Wortlaut der Entscheidung zu vergleichen, um zu prüfen, ob sich die Kommission auf neue, nicht in der Mitteilung enthaltene Beschwerdepunkte gestützt hatte, zu denen sich SGL vor Erlass der Entscheidung nicht hatte äußern können. SGL macht jedoch keine solche Divergenz zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung geltend.

48. Es genügt jedenfalls, dass die Kommission den Unternehmen Gelegenheit gibt, sich konkret zu den Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern. Im vorliegenden Fall wirft SGL der Kommission nicht vor, ihr Anhörungsrecht in diesem speziellen Punkt verletzt zu haben. Sie rügt nur, dass die Kommission lediglich mündliche Ausführungen zugelassen habe, ohne jedoch darzutun, dass allein schriftliche Erklärungen es ihr ermöglicht hätten, ihren Standpunkt sachgerecht zu verteidigen.

49. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Berichts des Anhörungsbeauftragten

50. Am 28. Mai 2001 legte der Anhörungsbeauftragte gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) einen Abschlussbericht vor, der lautet: Der Entscheidungsentwurf gibt keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen bezüglich des Anhörungsrechts. Die beteiligten Unternehmen haben keinerlei Verfahrensprobleme aufgezeigt. Der Entscheidungsentwurf enthält keine Beschwerdepunkte, zu denen die beteiligten Unternehmen nicht vorher hätten Stellung nehmen können.

51. In diesem Zusammenhang trägt SGL vor, der Anhörungsbeauftragte habe zu Unrecht festgestellt, dass sie kein Verfahrensproblem aufgeworfen habe. In der Entscheidung selbst werde anerkannt, dass sie eine unzureichende Akteneinsicht gerügt habe. Entgegen Artikel 8 des Beschlusses 2001/462 habe der Anhörungsbeauftragte den in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht beschieden. Sein Abschlussbericht habe daher Fehler enthalten, die das Ergebnis der Beratungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu ihren Ungunsten hätten beeinflussen können. Der Anhörungsbeauftragte habe sich auch nicht mit der Problematik der Erwiderungen bestimmter Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte befasst, die Widersprüche und Beschuldigungen enthielten, zu denen sie sich nur mündlich in der Anhörung habe äußern können. Obwohl sie diese Vorgehensweise gerügt habe, gehe der Bericht des Anhörungsbeauftragten auf diesen Verfahrensfehler nicht ein.

52. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der zweiten, der dritten und der achten Begründungserwägung des Beschlusses 2001/462 dafür zu sorgen hat, dass das Anhörungsrecht der an einem Wettbewerbsverfahren Beteiligten während der gesamten Verfahrensdauer gewährleistet ist; sie muss die Durchführung des Anhörungsverfahrens einer unabhängigen Person übertragen, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten. Nach den Artikeln 15 und 16 Absatz 1 des Beschlusses erstellt der Anhörungsbeauftragte einen Abschlussbericht über die Wahrung des Anhörungsrechts, der auch auf die Frage eingeht, ob der Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Parteien haben äußern können, und der dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf beigefügt wird, damit diese ihre Entscheidung in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens und die Ausübung des Anhörungsrechts treffen kann.

53. Wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt, hat der Anhörungsbeauftragte nicht die Aufgabe, alle von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens erhobenen Verfahrensrügen zu sammeln. Er hat dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nur die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens relevanten Rügen mitzuteilen. Wie oben ausgeführt, sind die beiden von SGL in Bezug auf ihren Zugang zu den internen Unterlagen der Kommission und die Problematik der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwände aber unbegründet. Der Anhörungsbeauftragte war daher in seiner Eigenschaft als objektiver und unabhängiger Gutachter nicht verpflichtet, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder diese beiden irrelevanten Rügen mitzuteilen.

54. Folglich greift auch dieser Klagegrund nicht durch.

55. Somit kann keinem der Klagegründe gefolgt werden, mit denen SGL geltend macht, dass die Entscheidung mit Verfahrensfehlern behaftet sei.

b) Rechtssache T246/01

56. Ohne einen förmlichen Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zu stellen, macht UCAR in ihrer Klageschrift geltend, die Entscheidung müsse ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden. Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide, der Muttergesellschaften von UCAR in der Zeit von 1992 bis 1995, bei der Errichtung des Kartells und in der Anfangsphase seines Bestehens nicht geprüft habe, die Pflicht zur Durchführung einer unparteiischen Untersuchung verletzt und ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt. In ihrer Erwiderung hat UCAR jedoch klargestellt, dass sie nicht die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift begehre, sondern die Aufhebung oder Herabsetzung der in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße. Der genannte Abschnitt ihrer Klageschrift sei allein in diesem Zusammenhang zu sehen.

57. Daraus ist zu schließen, dass die Klage von UCAR nicht auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerichtet ist. Die Rüge, dass die Kommission die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide bei der Beteiligung von UCAR an dem beanstandeten Kartell verkannt habe, wird daher im Rahmen der von UCAR gegen die Berechnung ihrer Geldbuße gerichteten Klagegründe geprüft.

2. Zu den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung und bestimmter darin enthaltener tatsächlicher Feststellungen

a) Zur fehlerhaften Feststellung in Bezug auf die Einführung eines zentralen Überwachungssystems (Klagegrund in der Rechtssache T239/01)

58. Im Rahmen der auf die falsche Berechnung ihrer Geldbuße gestützten Klagegründe wirft SGL der Kommission vor, sie gegenüber SDK dadurch benachteiligt zu haben, dass die Geldbuße dieses Unternehmens herabgesetzt worden sei, weil es die Existenz und Funktionsweise eines im Rahmen des Kartells eingeführten zentralen Überwachungssystems (Central Monitoring System, im Folgenden: CMS) offen gelegt habe. SGL trägt vor, dieses System sei nie angewandt worden. Darüber habe sie die Kommission in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte informiert.

59. Hierzu ist festzustellen, dass SGL in ihrer Klageschrift ausführt, sie habe in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission geschilderten Tatsachen ausdrücklich nicht bestritten. In dieser Erwiderung hatte SGL gleichwohl bestimmte tatsächliche Feststellungen korrigiert; zum CMS hatte sie erklärt: Das zentrale Überwachungssystem wurde... nie realisiert.

60. In der Entscheidung vertrat die Kommission trotz der Erwiderung von SGL zu diesem Punkt die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung u. a. in der Errichtung eines Mechanismus zur Überwachung und Durchsetzung der Kartellabsprachen bestanden habe (Randnr. 2). Sie beschrieb die Einzelheiten des CMS (Randnrn. 72, 73, 91 und 92) und führte aus, das Vorbringen von SGL stehe in Widerspruch zu den schriftlichen Beweisen und den Erklärungen anderer Produzenten wie Tokai und UCAR. In der Klagebeantwortung der Kommission wird auf diese Abschnitte der Entscheidung verwiesen, während es in der Erwiderung von SGL lediglich heißt, sie bleibe dabei, dass das CMS nie umgesetzt worden sei.

61. Unter den Umständen des vorliegenden Falles reicht die Tatsache, dass SGL sich darauf beschränkt, eine bloße durch nichts untermauerte Behauptung in Bezug auf die Nichtumsetzung des CMS in allgemeiner Form zu wiederholen, nicht aus, um die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung überzeugend zu entkräften.

62. Der gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Anwendung des CMS gerichtete Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T236/01)

63. Im Rahmen des Klagegrundes, der dahin geht, dass sich die Kommission zu Unrecht auf den weltweiten Umsatz gestützt habe, macht Tokai geltend, räumlicher Markt für Graphitelektroden sei nicht der Weltmarkt. Die Kommission habe den relevanten räumlichen Markt jedenfalls nicht angemessen analysiert. In ihrer Entscheidung vom 4. Januar 1991 (Mitsubishi/UCAR, IVM024), die gemäß der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergangen sei, sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Markt für Graphitelektroden ein gemeinschaftsweiter Markt sei.

64. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Tokai selbst in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt hat, dass sie mit ihrer Klage das Vorliegen des in der Entscheidung geschilderten Sachverhalts nicht in Frage stellen wolle. Die tatsächlichen Feststellungen, nach denen das Kartell den Weltmarkt für Graphitelektroden unter sich aufgeteilt hatte, sind aber sowohl in der Entscheidung (vgl. z. B. Randnrn. 14 bis 18, 46, 47, 49, 51, 71, 72 und 73) als auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnrn. 33, 34, 35, 37, 39, 59, 60 und 61) enthalten. Aus ihnen geht hervor, dass das Wesen des Kartells nach den Feststellungen der Kommission darin bestand, den Graphitelektrodensektor weltweit anhand eines Systems von drei Säulen zu strukturieren: SGL als Vertreter Europas, UCAR als Vertreter der Vereinigten Staaten und SDK, Tokai, Nippon und SEC als Vertreter Japans (Randnr. 47 der Entscheidung). Überdies gehörte zu den von der Kommission ermittelten Basisregeln des Kartells die des Home producers, der die Preise in seinem angestammten Gebiet bestimmen sollte, während die übrigen Produzenten nachziehen würden (siehe oben, Randnrn. 12 und 13), wobei sich die Non-home producer von den Heimatmärkten der anderen Anbieter zurückziehen sollten (Randnr. 50 der Entscheidung). Schließlich führte die Kommission das Beispiel der amerikanischen Gesellschaft C/G an, der es ohne einen Produktionsstandort außerhalb der Vereinigten Staaten gelungen sei, in Europa einen Marktanteil von annähernd 7 % zu erreichen und fast ein Drittel ihrer Produktion im EWR abzusetzen (Randnrn. 16, 30 und 85 der Entscheidung); dies sah die Kommission als Anhaltspunkt für die Existenz eines Weltmarkts und als Beleg dafür an, dass auch ein Non-home producer in der Lage gewesen sei, das Kartell in seiner Funktion zu beeinträchtigen.

65. Der vorliegende Klagegrund ist offensichtlich unvereinbar damit, dass Tokai die genannten Erläuterungen anerkannt und weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht in stichhaltiger Weise angefochten hat. Im Zusammenhang der übrigen auf eine falsche Berechnung der Geldbußen gestützten Klagegründe betrifft der Klagegrund vielmehr die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen des Verhaltens von Tokai auf den Wettbewerb im EWR. Tokai hebt nämlich im Rahmen dieser Klagegründe insbesondere ihr passives Verhalten und ihr fehlendes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des fraglichen Erzeugnisses auf dem europäischen Markt hervor. Tatsächlich wird der Kommission mit dem Klagegrund somit vorgeworfen, im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße von Tokai deren rein passive Rolle verkannt zu haben.

66. Dieser Schlussfolgerung steht die Bezugnahme von Tokai auf die Entscheidung vom 4. Januar 1991 (Mitsubishi/UCAR, IVM024) nicht entgegen, in der die Kommission für den Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse die Ansicht vertrat, dass der Graphitelektrodenmarkt ein gemeinschaftsweiter Markt sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Entscheidung in einem anderen Zusammenhang als dem des vorliegenden Falles und sowohl vor der Untersuchung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache als auch vor dem der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum der Zuwiderhandlung ergangen ist. Gerade das ab 1997 aufgedeckte Kartell, an dem Tokai beteiligt war, ermöglichte der Kommission aber die Feststellung, dass die Mitglieder des Kartells den Markt für Graphitelektroden weltweit unter sich aufgeteilt hatten. Die Bezugnahme auf die Entscheidung von 1991 geht daher fehl.

67. Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit mit ihm die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den weltweiten Charakter des Graphitelektrodenmarkts angefochten werden.

c) Zur falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (Klagegrund in der Rechtssache T239/01)

68. Im Rahmen der auf die falsche Berechnung ihrer Geldbuße gestützten Klagegründe wirft SGL der Kommission erstens vor, ohne jeden Beweis von einer zu langen Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung ausgegangen zu sein. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass sie die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen im Juni 1997 noch bis Februar/März 1998 fortgesetzt habe. Folglich sei ihre Geldbuße insofern falsch festgesetzt worden, als sie einen Aufschlag für diesen Zeitraum enthalte. Die Kommission habe zudem die angebliche Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen zu Unrecht als erschwerenden Umstand zulasten von SGL angesehen. Die Treffen, die im Rahmen des Kartells im streitigen Zeitraum stattgefunden hätten, hätten sich nicht auf den europäischen Markt, sondern nur auf die asiatischen Märkte bezogen, wie sie der Kommission bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt habe. Die von der Kommission zur Stützung ihrer These angeführten Beweise seien nicht stichhaltig.

69. Zweitens rügt SGL die unzutreffende Feststellung in Randnummer 57 der Entscheidung, dass sich die europäische Gruppe des Kartells ab 1999 noch getroffen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Irrtum nachteilige Auswirkungen auf die Höhe ihrer Geldbuße gehabt habe. Im Übrigen behaupte die Kommission in Randnummer 124 der Entscheidung, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zuwiderhandlung auch 2001 noch nicht beendet gewesen sei. SGL ersucht das Gericht, mit einer prozessleitenden Maßnahme zu prüfen, ob die falsche Zahl 1999 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung dem Kollegium der Kommissionsmitglieder übermittelt worden ist.

70. Zum ersten Teil des Klagegrundes von SGL ist auf die Chronologie und den Inhalt der Erklärungen hinzuweisen, die SGL zu den Feststellungen der Kommission abgegeben hat.

71. Erstens erklärte SGL in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission mit Memorandum vom 8. Juni 1999, die wichtigsten Hersteller von Graphitelektroden, darunter SGL und UCAR, hätten ihr Wettbewerbsverhalten in den Jahren 1992 bis 1998 koordiniert. Sodann zählte sie die Treffen auf, die im Rahmen des Kartells stattfanden. Als Treffen nach Juni 1997 nannte sie, jeweils in einem Satz, ein Treffen im Juli 1997 in Malaysia, ein Treffen im November 1997 in Hongkong und ein Treffen im Februar 1998 in Bangkok, wobei sie ausführte, diese Treffen hätten spezifisch asiatische Themen zum Gegenstand gehabt.

72. Zweitens ging die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 davon aus, dass die SGL zur Last gelegte Zuwiderhandlung bis März 1998 gedauert habe; darin heißt es, die Treffen in Hongkong und Bangkok hätten zur Aktualisierung der CMS-Tabellen über die Absatzmengen für alle Regionen und Märkte gedient, wobei SGL und UCAR die japanischen Kartellmitglieder über die neuen europäischen Preise informiert hätten (Randnrn. 78 und 79). Nach den Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gab es zudem bis mindestens März 1998 bilaterale Kontakte zwischen SGL und UCAR (Randnr. 80). Die meisten dieser Feststellungen beruhten auf einer Erklärung des ehemaligen Verkaufsdirektors für Europa von UCAR, Herrn [...]. Schließlich enthält die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine umfangreiche Liste von Anlagen, die als Beweise herangezogen wurden; darunter befindet sich die Erklärung von Herrn [...].

73. Drittens enthielt die Erwiderung von SGL vom 4. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte - nachdem zunächst bestätigt wurde, dass der der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde liegende Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten werde - lediglich eine Bezugnahme auf das Memorandum vom 8. Juni 1999, ohne dass zu den neuen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Feststellungen und schriftlichen Beweisen hinsichtlich des fraglichen Zeitraums der Zuwiderhandlung Stellung genommen wurde. SGL stellte insbesondere nicht die Erklärung von Herrn [...] in Abrede, obwohl sie ihr zugänglich war.

74. Vor Gericht hat SGL ihrem vorgerichtlichen Vorbringen nichts Wesentliches hinzugefügt. Sie hat lediglich geltend gemacht, der Wert der Erklärung von Herrn [...] sei angesichts der Umstände ihres Zustandekommens deutlich zu relativieren. Dabei nimmt sie auf den von der Kommission mitgeteilten Umstand Bezug, dass UCAR nach der Entlassung von Herrn [...] eine einvernehmliche Beilegung des von ihm deshalb angestrengten Rechtsstreits davon abhängig machte, dass er sich bereit erklärte, mit der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung zusammenzuarbeiten.

75. Der Wortlaut der ergänzenden Erklärung (supplemental statement ) von Herrn [...], auf den sich die Kommission insbesondere stützte, enthält jedoch nichts, was den von SGL geäußerten Verdacht rechtfertigen könnte. Die darin erwähnten Tatsachen sind konkret und enthalten keine Widersprüche; Herr [...] nennt die Namen mehrerer Vertreter anderer Kartellmitglieder, darunter Herrn [...] von SGL und Herrn [...] von UCAR, so dass die Richtigkeit seiner Angaben durch die Vernehmung dieser Personen als Zeugen hätte überprüft werden können. SGL hat ihre Vorladung aber nicht beantragt; sie hat sich auch nicht im Verwaltungsverfahren an die Kommission gewandt, um ihr gegenteilige Aussagen, z. B. ihres ehemaligen Verkaufsdirektors, Herrn [...], zu übermitteln. Schließlich geht aus der Erklärung von Herrn [...], die der Kommission ebenfalls auf Verlangen von UCAR übermittelt wurde, hervor, dass seine Erklärungen keineswegs dazu dienen sollten, UCAR zum Nachteil anderer Kartellmitglieder zu entlasten, um eine vorteilhafte Lösung für seinen Rechtsstreit mit UCAR zu erreichen. Herr [...] führt nämlich aus, seine Zuwiderhandlungen seien seinen Vorgesetzten im Unternehmen bekannt gewesen und von ihnen gebilligt worden.

76. Folglich ist es SGL nicht gelungen, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Juni 1997 bis März 1998 (Randnrn. 91 bis 93 der Entscheidung) falsch sind. Daher ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

77. Was den zweiten, gegen Randnummer 57 der Entscheidung gerichteten Teil anbelangt, so hat die Kommission eingeräumt, dass der Satz in der notifizierten deutschen Fassung der Entscheidung, wonach die Gruppentreffen der europäischen Hersteller im Rahmen des Kartells ab 1999 stattgefunden hätten, einen Schreibfehler enthält. Dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, geht zum einen aus einem Vergleich mit der (neben dem deutschen Text) ebenfalls verbindlichen englischen Fassung der Entscheidung hervor, in der es zutreffend 1992 heißt. Zum anderen ist die deutsche Fassung von Randnummer 57 (mit der falschen Zahl 1999) in sich unverständlich, denn nach Angaben von UCAR wurden die fraglichen Treffen nach ungefähr einem Jahr (d. h. im Jahr 2000, wenn man der Logik des fehlerhaften Textes folgt) eingestellt, während die europäischen Hersteller, wiederum nach Angaben von UCAR, 1993 keine Notwendigkeit mehr für Zusammenkünfte sahen. Dieser Satz ergibt offensichtlich nur dann einen Sinn, wenn 1992 das Referenzjahr ist.

78. Vor allem ist aber in Artikel 1 und in den Randnummern 3, 114 und 155 der Entscheidung klar der März 1998 als Enddatum der Zuwiderhandlung von SGL angegeben. Dies steht nicht in Widerspruch zu Randnummer 124 der Entscheidung, wonach die Zuwiderhandlung möglicherweise auch 2001 noch nicht beendet war. Diese Angabe soll nichts an den tatsächlichen Feststellungen zur Dauer der Zuwiderhandlung ändern, sondern dient nur zur Rechtfertigung von Artikel 2 der Entscheidung, wo den betroffenen Unternehmen - vorsorglich - aufgegeben wird, die genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

79. Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, konnte er die Interessen von SGL hinsichtlich der Bußgeldfestsetzung nicht beeinträchtigen. Im Kapitel Dauer des Verstoßes des der Festsetzung der Geldbußen gewidmeten Teils der Entscheidung sind die Monate Februar/März 1998 als Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung von SGL, UCAR, Tokai, Nippon und SEC angegeben (Randnr. 155).

80. Folglich kann ein solcher Fehler nicht die Nichtigerklärung der tatsächlichen Feststellungen zur Dauer der von SGL begangenen Zuwiderhandlung rechtfertigen. Unter diesen Umständen braucht die von SGL vorgeschlagene prozessleitende Maßnahme nicht angeordnet zu werden.

81. Beide Teile des Klagegrundes von SGL sind daher zurückzuweisen.

d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T244/01)

Vorbringen der Parteien

82. Nippon trägt zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung vor, wenn die Kommission eine Entscheidung erlasse, mit der einem Unternehmen die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt werde, trage sie die Beweislast. Im vorliegenden Fall werde die Feststellung in der Entscheidung, dass Nippon von Mai 1992 bis März 1993 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, nicht durch hinreichende und stichhaltige Beweise gestützt. Für die Behauptung der Kommission, dass Nippon an den Treffen während dieser Zeit teilgenommen habe, gebe es keinen Beweis. Die Beschuldigung der Kommission beruhe ausschließlich auf Erklärungen einiger Konkurrenten von Nippon (SDK, UCAR und SGL), die nur darauf abzielten, von einer Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu profitieren. Unter diesen Umständen sei die Kommission nicht berechtigt, diesen Erklärungen, deren Verlässlichkeit begrenzt sei, irgendeinen Beweiswert beizumessen.

83. Die Feststellung in der Entscheidung, dass Tokai bei der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London die Interessen von Nippon vertreten habe, werde durch keinen Beweis gestützt. Nach dem Zement-Urteil des Gerichts (oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 2773 bis 2782) sei die Kommission, wenn sie nicht dargetan habe, dass eine Partei Weisungen für die Vertretung in einer Sitzung erteilt habe, nicht zu dem Schluss berechtigt, dass diese Partei bei der Sitzung tatsächlich anwesend oder vertreten gewesen sei und der dort getroffenen Vereinbarung zugestimmt habe. Diese Erwägungen müssten auch im vorliegenden Fall gelten. Die Kommission habe insbesondere keinen Beweis dafür geliefert, dass Nippon tatsächlich Tokai angewiesen habe, sie bei der Sitzung zu vertreten.

84. Soweit sich die Kommission auf eine Erklärung von SDK zu einem Treffen berufe, das offenbar im Rahmen vorbereitender Kontakte vor der Zusammenkunft vom 21. Mai 1992 stattgefunden habe, sei unverständlich, inwiefern die Bezugnahme auf ein Treffen aus der Zeit vor Errichtung des Kartells ihre Behauptung belegen könne. Die von SGL abgegebene Erklärung sei allgemein und ohne jede Nuancierung formuliert; SGL räume darin in allgemeiner Form ein, an der angeblichen Zuwiderhandlung von 1992 bis 1998 beteiligt gewesen zu sein. Diese Erklärung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Beteiligung von Nippon an den verschiedenen Treffen im fraglichen Zeitraum beziehe. In ihr werde auch nicht erwähnt, dass Tokai die Interessen von Nippon vertreten habe.

85. Die ungenauen Angaben von UCAR, wonach an der fraglichen Zusammenkunft bestimmte japanische Konkurrenten und eine Reihe japanischer Konkurrenten teilgenommen hätten, könnten nicht als Grundlage für die Behauptung der Kommission dienen, dass gerade Nippon durch ein bestimmtes an dieser Zusammenkunft teilnehmendes Unternehmen vertreten worden sei.

86. Die Feststellungen der Kommission zur Anwesenheit von Nippon bei den Treffen auf Arbeitsebene am 25. Mai und am 19. September 1992 beruhten vollständig auf ungenauen und widersprüchlichen Erklärungen ihrer Konkurrenten. In der Entscheidung liefere die Kommission insoweit keinen schriftlichen oder sonstigen Sachbeweis.

87. Was speziell das Treffen in Zürich am 25. Mai 1992 anbelange, so werde die angebliche Anwesenheit von Nippon aus einer einzigen Erklärung von SDK abgeleitet, in der es heiße, Vertreter von Nippon hätten an dem Treffen teilgenommen, ohne dass angegeben werde, wer sie bei dieser Gelegenheit vertreten haben solle. Bei ihren Angaben zu anderen Unternehmen liefere SDK dagegen diese Detailinformation. In der Erklärung von UCAR werde das Treffen in Zürich überhaupt nicht erwähnt. Die Erklärung von SGL enthalte keine Angaben zur Anwesenheit von Nippon bei diesem Treffen.

88. Auch die angebliche Anwesenheit von Nippon bei dem Treffen in Lugano am 19. September 1992 werde aus einer einzigen, von SGL abgegebenen Erklärung abgeleitet. Diese Erklärung stehe in Widerspruch zu den Angaben von SDK und UCAR, die das Treffen in Lugano nicht erwähnten.

89. Soweit in der Entscheidung behauptet werde, dass die von Nippon gelieferten Reiseaufzeichnungen ihre Anwesenheit bei den fraglichen Treffen belegten (Randnr. 48), sei darauf hinzuweisen, dass sie der Kommission diese Aufzeichnungen im Anschluss an ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 übergeben habe. Die Kommission sei jedoch nicht befugt, außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft Auskünfte einzuholen. Diese Auskünfte seien daher rechtswidrig erlangt worden und könnten nicht als Beleg für die Beteiligung von Nippon an der angeblichen Zuwiderhandlung dienen. Das im vorliegenden Fall an Nippon gerichtete Verlangen entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 17, da die Kommission entgegen Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht erwähnt habe. Schließlich belegten die fraglichen Reiseaufzeichnungen nicht, dass Nippon an den Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 teilgenommen habe.

90. Sie habe in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission nie eingeräumt, eines der Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 besucht zu haben. Ihre Schreiben vom 30. März und vom 17. Mai 2000, mit denen sie auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet habe, seien im Zusammenhang ihres Schreibens vom 18. Dezember 1998 zu sehen.

91. Mit dem letztgenannten Schreiben habe sie auf ein Ersuchen der Kommission geantwortet, Angaben zu ihrer Teilnahme an den Treffen des Kartells zu machen. Die Antwort sei für jeden der von der Kommission genannten Zeiträume klar und eingehend gewesen. Sie habe kein Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 erwähnt, obwohl die Kommission ausdrücklich nach diesem Zeitraum gefragt habe.

92. Sie habe in ihrem Schreiben vom 30. März 2000 eingeräumt, dass ihre leitenden Angestellten oder Führungskräfte mehrmals an internationalen Treffen von Konkurrenten teilgenommen hätten, und erklärt, dass sie ihre Teilnahme an den Treffen nicht in Abrede stellen werde. Diese allgemeine Erklärung könne jedoch nicht als Anerkenntnis ihrer Teilnahme an allen Treffen und insbesondere an jenen ausgelegt werden, die gerade in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 stattgefunden hätten.

93. In ihrem anschließenden Schreiben vom 17. Mai 2000 habe sie klargestellt, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschilderten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreite. Dieses Schreiben bedeute nicht, dass sie an allen Treffen teilgenommen habe. Sie habe vielmehr ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 18. Dezember 1998 verwiesen und damit wiederholt, dass sie nur an einigen Treffen mitgewirkt habe.

94. Die Entscheidung sei insoweit auch nicht angemessen begründet. Selbst wenn ihre Teilnahme im fraglichen Zeitraum erwiesen wäre, habe die Kommission nicht begründet, weshalb eine Erhöhung ihrer Geldbuße gerechtfertigt sei, denn ihre Geldbuße sei auch erhöht worden, weil sie die Zuwiderhandlung angeblich nach der Untersuchung der Kommission fortgesetzt habe. Die Entscheidung enthalte keine Erläuterung für diese doppelte Erhöhung.

95. Der Antrag der Kommission, das Gericht möge ihre Geldbuße erhöhen, sei unangebracht und unbegründet.

96. Die Kommission trägt vor, Nippon habe bis zur Klageerhebung vor dem Gericht ihre Beteiligung an den Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 nie bestritten. Sie habe vielmehr darauf verwiesen, den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Vorwürfe stütze, nicht bestritten zu haben, um in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit zu kommen. Die Teilnahme von Nippon an den fraglichen Treffen werde jedenfalls durch die Erklärungen von SDK und SGL belegt.

97. Die Kommission räumt ein, dass sie nicht über Reiseaufzeichnungen von Nippon für den streitigen Zeitraum verfüge. Angesichts der vorgenannten Beweise sei die Heranziehung solcher Aufzeichnungen jedoch nicht erforderlich gewesen.

98. Schließlich ersucht die Kommission das Gericht, in Anwendung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Geldbuße von Nippon heraufzusetzen. Entgegen ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreite Nippon nunmehr die Feststellungen zur Dauer ihrer Beteiligung. Die Geldbuße sollte daher zumindest um den Nachlass von 10 % erhöht werden, der Nippon gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit eingeräumt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

99. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung (Randnr. 113) ihre wettbewerbsrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch im Hinblick auf die Festsetzung von Geldbußen auf den Zeitraum ab Mai 1992 - den Termin der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte in London, bei der die Basisregeln des Kartells beschlossen wurden - beschränkt hat. Nach Ansicht der Kommission kann sich Nippon nicht darauf berufen, an dieser Zusammenkunft nicht teilgenommen zu haben, da sie sich durch Tokai habe vertreten lassen und bei dem ersten Treffen auf Arbeitsebene, das schon vier Tage später stattfand, selbst anwesend gewesen sei.

100. Um die Tragweite des vorliegenden Klagegrundes im Hinblick auf diese Feststellung zu beurteilen, ist erneut auf den zeitlichen Ablauf der verschiedenen Stufen des Verwaltungsverfahrens hinzuweisen und der Inhalt der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke sowie der Erklärungen von Nippon zu analysieren.

101. Hierzu ist erstens festzustellen, dass Nippon in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 Informationen über die Reisen ihres Generaldirektors, Herrn [...], und bestimmter anderer Führungskräfte lieferte. Es trifft zu, dass in diesem Schreiben keine Reise im streitigen Zeitraum erwähnt wird.

102. Zweitens wird in den Randnummern 36, 37, 39, 40 und 101 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 unter Bezugnahme auf die Erklärungen von SGL, SDK und UCAR ausgeführt,

- dass an der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London SGL, UCAR, Mitsubishi, SDK und Tokai teilgenommen hätten, wobei letzteres Unternehmen... zugleich die Interessen von Nippon und SEC [vertrat], und dass bei dieser Zusammenkunft die Basisregeln des Kartells festgelegt worden seien;

- dass es fast unmittelbar nach dieser Zusammenkunft am 25. Mai 1992 zu einem Treffen auf Arbeitsebene in Zürich gekommen sei, an dem Vertreter aller Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte einschließlich Nippon teilgenommen hätten und bei dem der weltweite Graphitelektrodenmarkt Region für Region (Fernost, Nahost und Afrika, Westeuropa, Osteuropa, Latein- und Nordamerika) erörtert worden sei und Marktanteilsquoten zugewiesen worden seien;

- dass sich Nippon und SEC nicht darauf berufen könnten, an der Zusammenkunft vom 21. Mai 1992 nicht teilgenommen zu haben, da sie sich beide durch Tokai hätten vertreten lassen und bei dem ersten Treffen auf Arbeitsebene, das schon vier Tage später stattgefunden habe, selbst anwesend gewesen seien;

- dass am 19. September 1992 in Lugano ein zweites Treffen auf Arbeitsebene stattgefunden habe, an dem auch die japanischen Hersteller teilnahmen und bei dem diesen Herstellern die Mindestpreise für den europäischen Markt mitgeteilt sowie Mengen und Quoten für jede Region festgelegt worden seien.

103. Drittens hat Nippon ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. März 2000 verfasst, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission genommen zu haben, obwohl vom 14. bis 23. Februar 2000 die Möglichkeit dazu bestand (Randnr. 38 der Entscheidung); Nippon nahm auch nicht an der am 25. Mai 2000 von der Kommission durchgeführten Anhörung teil (Randnr. 40 der Entscheidung). In ihrer Erwiderung räumt Nippon ein, dass ihre Vertreter mehrmals an internationalen Treffen von Konkurrenten teilgenommen hätten, und erklärt, [i]n der Anfangsphase [des Kartells] habe sie nicht jedes Mal teilgenommen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Weiter führt sie [i]n Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, sie werde die Beteiligung an den Treffen nicht bestreiten, und bietet der Kommission ihre größtmögliche Zusammenarbeit an.

104. Viertens wird im nachfolgenden Schreiben vom 17. Mai 2000, mit dem Nippon die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit beantragt, unter Bezugnahme auf Punkt 6 der Erwiderung vom 30. März 2000 darauf hingewiesen, dass Nippon den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreitet. Als Beispiel für ihre umfassende Zusammenarbeit mit der Kommission führt sie u. a. ihr Schreiben vom 18. Dezember 1998 an, in dem alle Treffen angegeben seien, an denen ihre Vertreter teilgenommen hätten. Schließlich erklärt sie ausdrücklich, dass sie die Zuwiderhandlung nach dem Monat Februar 1998 eingestellt habe.

105. Die soeben zusammengefassten Schriftstücke können die These von Nippon nicht stützen. Es ist zwar richtig, dass Nippon nicht von sich aus zugegeben hat (Schreiben vom 18. Dezember 1998), an den im fraglichen Zeitraum durchgeführten Treffen teilgenommen zu haben, doch enthielt die nachfolgende Mitteilung der Beschwerdepunkte ganz konkrete Angaben dazu, dass sie an diesen Treffen teilgenommen habe oder durch Tokai vertreten worden sei und dass dort entscheidende Fragen der Funktionsweise des Kartells erörtert worden seien. Diese Angaben beruhten auf Erklärungen anderer Unternehmen. Nippon musste daher vernünftigerweise aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte schließen, dass die Kommission diesen Erklärungen größere Bedeutung und Glaubwürdigkeit beimaß als ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1998.

106. Unter diesen Umständen hätte Nippon - wenn sie weder die Ausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ihrer Beteiligung oder Vertretung bei den Treffen im relevanten Zeitraum akzeptierte noch die Bedeutung und den Beweiswert der Erklärungen von SGL, SDK und UCAR anerkannte, auf die die Kommission ihre Ausführungen stützte - in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Einwände erheben müssen. Nur solche konkreten Einwände schon in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hätten der Kommission die Möglichkeit gegeben, ihre Untersuchung zu vertiefen und zu versuchen, zusätzliche Beweise zu erlangen.

107. Nippons Schreiben vom 30. März und vom 17. Mai 2000 enthalten jedoch keine gezielten Einwände gegen die genannten Ausführungen und Erklärungen. In der Hoffnung, einen Bußgeldnachlass zu erlangen, hob Nippon vielmehr ihre Kooperationsbereitschaft hervor und erklärte, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreite. Die einzige konkrete Bemerkung zur Dauer der Zuwiderhandlung betrifft die Endphase, d. h. die Einstellung aller Zuwiderhandlungen ab Februar 1998. In diesem Zusammenhang durfte das Fehlen von Einwänden in Bezug auf die ersten zehn Monate der Zuwiderhandlung - verbunden mit dem Verzicht von Nippon auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Kommission und ihrer Nichtteilnahme an der Anhörung durch die Kommission - von dieser vernünftigerweise dahin ausgelegt werden, dass Nippon im Rahmen ihrer Zusammenarbeit, die sie der Kommission angeboten hatte, deren Aufgabe, die Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln, dadurch erleichtern wollte, dass sie die Feststellungen zum Beginn der Zuwiderhandlung akzeptierte und nur in Bezug auf ihr Ende eine Klarstellung vornahm.

108. Zu der Frage, ob Nippon von dieser Zusammenarbeit wieder Abstand nehmen und vor Gericht geltend machen kann, dass sie von Mai 1992 bis März 1993 nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission den Sachverhalt nachweisen muss, wenn das beschuldigte Unternehmen ihn nicht ausdrücklich einräumt, wobei es dem Unternehmen freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I10101, Randnr. 37). Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt ausdrücklich, klar und präzise einräumt. Hat das Unternehmen im Verwaltungsverfahren die ihm von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Tatsachen ausdrücklich eingeräumt, so sind diese Tatsachen als erwiesen anzusehen; das Unternehmen kann sie im Verfahren vor Gericht grundsätzlich nicht mehr bestreiten.

109. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Teilnahme von Nippon an dem beanstandeten Kartell in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 allerdings nicht aus einer klaren und präzisen, ausdrücklich auf diesen Zeitraum bezogenen Erklärung von Nippon abgeleitet, sondern aus einem Bündel von Anhaltspunkten wie ihrem objektiven Verhalten gegenüber der Kommission im Verwaltungsverfahren und ihren eher allgemeinen Erklärungen, den Sachverhalt nicht bestreiten zu wollen. Unter diesen Umständen ist Nippon nicht daran gehindert, vor Gericht geltend zu machen, dass dieses Bündel von Anhaltspunkten fälschlich als Beweis für ihre Beteiligung während des fraglichen Zeitraums ausgelegt worden sei.

110. Dieser späte Einwand kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie oben ausgeführt, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass Nippon, als sie mit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Beweisen konfrontiert wurde, ihre Beteiligung am Kartell im relevanten Zeitraum nicht bestritten hatte. Folglich konnte sich die Kommission vor Gericht darauf beschränken, auf das Verhalten von Nippon im Verwaltungsverfahren und auf die genannten Beweise hinzuweisen, die u. a. in Erklärungen von SGL, SDK und UCAR bestehen. Diese Erklärungen - die in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts von der Kommission in zusammengefasster Form vorgelegt wurden - liefern einen rechtlich hinreichenden Nachweis für die Beteiligung von Nippon am Kartell im fraglichen Zeitraum.

111. Folglich brauchte die Kommission vor Gericht nicht erneut Beweis anzutreten und sich zu den Argumenten zu äußern, die Nippon erstmals dem Gericht unterbreitet hat, um die oben genannten Beweise zu entkräften. Insbesondere konnte das Vorbringen von Nippon zu ihren Reiseaufzeichnungen als irrelevant angesehen werden. Die Aufgabe der Kommission, den die Zuwiderhandlung begründenden Sachverhalt nachzuweisen - die im Verwaltungsverfahren durch das Verhalten und die Erklärungen von Nippon erleichtert worden war -, wurde daher durch den späteren Einwand von Nippon vor Gericht objektiv nicht erschwert.

112. Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit von Nippon im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass Nippon sie nicht mehr in Frage stellen werde. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass in Ausübung der ihm durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die gegen Nippon festgesetzte Geldbuße um zwei Prozentpunkte zu erhöhen ist (siehe unten, Randnr. 457).

113. Dieser Schlussfolgerung steht das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2002, II843, Randnr. 85) nicht entgegen. In diesem Urteil hat das Gericht, an das der Gerichtshof die Sache im Rechtsmittelverfahren zurückverwiesen hatte, entschieden, die Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der seine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln geahndet wurde, und dass es mit dieser Klage vor dem Gericht oder vor dem Gerichtshof Erfolg hat, sei eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten; die bloße Tatsache, dass dieses Unternehmen mit einer Klage Erfolg hat, könne somit keine Neubewertung des Umfangs der bei ihm vorgenommenen Herabsetzung rechtfertigen. Insoweit ist hervorzuheben, dass im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II2111), das Gegenstand des betreffenden Rechtsmittels war, nicht über die Angemessenheit der Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens entschieden worden war und dass auch im Rechtsmittelurteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I9925), mit dem dieses Urteil teilweise aufgehoben wurde, nicht auf die Problematik der genannten Herabsetzung der Geldbuße eingegangen wurde. Angesichts dieser besonderen Verfahrenssituation ist der Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2002 eine Neubewertung des Umfangs der... vorgenommenen Herabsetzung abgelehnt hat, nicht dahin auszulegen, dass das Gericht unter keinen Umständen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Geldbuße eines Unternehmens erhöhen kann, das, nachdem seine Geldbuße herabgesetzt worden war, weil es im Verwaltungsverfahren den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestritten hatte, die Richtigkeit dieses Sachverhalts erstmals vor Gericht in Frage stellt.

114. Soweit Nippon ferner geltend macht, in Randnummer 48 der Entscheidung werde fälschlich behauptet, dass ihre Reiseaufzeichnungen ihre Anwesenheit bei den Treffen der obersten Führungskräfte und den Treffen auf Arbeitsebene belegten, genügt der Hinweis auf den Wortlaut dieser Randnummer, wonach die Anwesenheit von Vertretern von Tokai, Nippon und SEC bei den Treffen entweder von den Betroffenen zugegeben [wurde] oder... durch deren Reiseaufzeichnungen belegt [ist]. Angesichts des Umstands, dass Nippon objektiv eingeräumt hat, während der gesamten Dauer des Kartells an diesem beteiligt gewesen zu sein, können diese Ausführungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission die Beteiligung an der Zuwiderhandlung gerade für die Zeit von Mai 1992 bis März 1993 speziell bei Nippon allein auf deren Reiseaufzeichnungen stützen wollte.

115. Schließlich richtet sich die Rüge einer unzureichenden Begründung weder gegen die Entscheidung als Ganzes noch gegen die tatsächliche Feststellung in Bezug auf den genannten Zeitraum der Teilnahme. Sie betrifft allein die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Nippon um 55 %. Folglich würde diese Rüge, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder der fraglichen tatsächlichen Feststellung führen, sondern allein zu ihrer Abänderung, soweit sie eine Erhöhung um 55 % vorsieht.

116. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klagegründe, mit denen eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und eine unzureichende Begründung gerügt werden, zurückzuweisen sind.

117. Die Prüfung der ersten Gruppe von Klagegründen hat ergeben, dass keine der von den Klägerinnen geltend gemachten Rügen die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigt. Folglich sind alle Anträge auf umfassende Nichtigerklärung der Entscheidung oder auf teilweise Nichtigerklärung ihres Artikels 1 zurückzuweisen.

118. Bei der nachfolgenden Prüfung der gegen die Festsetzung der Geldbußen gerichteten Anträge und Klagegründe sind daher alle diese tatsächlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

B - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen

1. Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung des Verbots der Mehrfachahndung und der Pflicht der Kommission, zuvor verhängte Sanktionen zu berücksichtigen, sowie eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden

a) Vorbringen der Parteien

119. Alle Klägerinnen mit Ausnahme von C/G tragen vor, die Kommission habe durch ihre Weigerung, von den in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen die bereits in den Vereinigten Staaten und in Kanada verhängten Geldbußen sowie den in diesen Ländern bereits gezahlten Strafschadensersatz abzuziehen, gegen das Verbot der mehrfachen Ahndung derselben Zuwiderhandlung verstoßen. Dieses Verbot beruhe auf den im Verfassungsrecht der Gemeinschaft verankerten Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit; es sei durch Artikel 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und durch die Artikel 54 bis 58 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) bestätigt worden. Der Grundsatz ne bis in idem sei auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert, wie er u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. Mai 2001, Fischer/Österreich, ausgelegt werde.

120. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien. Genau dies sei hier der Fall, denn anders als in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 14. Dezember 1972 geführt habe, stimme das von den amerikanischen und kanadischen Behörden mit einer Sanktion belegte Kartell in Gegenstand, Lokalisierung und Dauer mit dem überein, das die Kommission geahndet habe.

121. Zudem stehe die Nichtberücksichtigung des Anrechnungsgebots in Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11) sowie zu den Urteilen des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T149/89 (Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II1127, Randnr. 29) und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T305/94 bis T307/94, T313/94 bis T316/94, T318/94, T325/94, T328/94, T329/94 und T335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II931, Randnr. 96), wonach aus dem allgemeinen Billigkeitserfordernis folge, dass die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße zur Berücksichtigung von Sanktionen verpflichtet sei, mit denen dasselbe Unternehmen wegen desselben Sachverhalts bereits belegt worden sei.

122. In diesem Zusammenhang wendet sich SGL gegen die Beurteilung in der Entscheidung, dass bei den in den Vereinigten Staaten und in Kanada verhängten Geldbußen nur die wettbewerbswidrigen Wirkungen des Kartells im Zuständigkeitsbereich der dortigen Gerichte berücksichtigt worden seien (Randnrn. 179 und 180 der Entscheidung). Zum Beleg dafür, dass in den Vereinigten Staaten und in Europa derselbe Sachverhalt geahndet wurde, verweist SGL auf die Feststellungen in der Entscheidung. So zeigten deren Randnummern 14, 17, 18, 71 bis 73, 106 und 149, dass die Kommission durchgängig angenommen habe, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen um weltweite, auf einem Gesamtkonzept beruhende Vereinbarungen gehandelt habe, an denen die betroffenen Unternehmen beteiligt gewesen seien. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass der von ihr mit Geldbußen belegte Sachverhalt einen Vorgang darstelle, der sich von dem bereits in den Vereinigten Staaten geahndeten Sachverhalt trennen lasse. Zum Tatvorwurf, auf den sich die in den Vereinigten Staaten gegen die Klägerin verhängte Sanktion beziehe, heiße es nämlich im gerichtlich bestätigten Plea Agreement, dass die erfassten Preis- und Quotenabsprachen in den Vereinigten Staaten und andernorts stattgefunden hätten, und zwar zwischen 1992 und Juni 1997.

123. Schon die ihr in den Vereinigten Staaten auferlegte Strafe von 135 Millionen USD übersteige die Sanktionsobergrenze (10 % des weltweiten Umsatzes) in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission hätte daher keine weitere Sanktion in Höhe von 80,2 Millionen Euro gegen sie verhängen dürfen.

124. Überdies habe die Kommission durch die Nichtanrechnung der in anderen Ländern bereits verhängten Sanktionen gegen die Ankündigung des ehemaligen Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb, Alexander Schaub, verstoßen, der in einer Besprechung am 1. Dezember 1998 zugesagt habe, dass die Kommission die in den Vereinigten Staaten verhängten Sanktionen bei der Bußgeldbemessung berücksichtigen werde.

125. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, die Kommission habe dadurch gegen das Verbot der Mehrfachahndung verstoßen, dass sie ihren weltweiten Umsatz herangezogen habe, der den in den Vereinigten Staaten und Kanada erzielten Umsatz einschließe. Diesen Umsatz hätten bereits die amerikanischen und kanadischen Behörden bei der Festsetzung ihrer Geldbußen berücksichtigt. Zur Vermeidung einer doppelten Ahndung dürfe die Kommission daher nur den Teil des Umsatzes berücksichtigen, der aus dem Verkauf von Graphitelektroden in Europa stamme.

126. Sie fügen hinzu, die Kommission habe die abschreckende Wirkung der bereits verhängten Geldbußen außer Acht gelassen. Sie habe bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht berücksichtigt, dass die Klägerinnen bereits in Drittländern zur Zahlung von Geldbußen und Schadensersatz in einer Höhe verurteilt worden seien, die ausreiche, um sie von neuen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht abzuschrecken. Sie seien daher hinreichend bestraft worden.

127. Schließlich werfen Tokai und Nippon der Kommission vor, die Entscheidung insoweit nicht ausreichend begründet zu haben. Zum einen habe sie nicht auf das Vorbringen von Tokai zum Grundsatz ne bis in idem in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet, mit dem auf das Erfordernis einer angemessenen räumlichen Lokalisierung bei der Bemessung der Geldbuße hingewiesen worden sei. Zum anderen kommt nach Ansicht von Nippon der Begründungspflicht im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, da die von der Kommission festgesetzten Geldbußen anhand des weltweiten Umsatzes berechnet worden seien und diese Methode einen neuen Abschnitt in der Entscheidungspraxis der Kommission darstelle.

128. Die Kommission führt im Wesentlichen aus, dass mit den von Behörden in Drittstaaten festgesetzten Geldbußen nur Verstöße gegen das jeweilige nationale Wettbewerbsrecht geahndet würden; solche Behörden seien jedoch nicht dafür zuständig, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu ahnden. Dass verschiedene Behörden denselben Sachverhalt hätten prüfen müssen, sei unerheblich, da dieselbe Tat in mehreren Rechtsordnungen eine Zuwiderhandlung darstellen könne.

129. Zur abschreckenden Wirkung der Geldbußen führt die Kommission aus, das Hauptkriterium bei der Bemessung einer Geldbuße sei die Schwere der Zuwiderhandlung. Nichts lasse den Schluss zu, dass die Geldbußen herabgesetzt werden müssten, weil die Klägerinnen durch die andernorts verhängten Sanktionen bereits ausreichend abgeschreckt worden seien. Die Klägerinnen seien mit Sanktionen belegt worden, weil sie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht eingehalten und in Europa eine Zuwiderhandlung begangen hätten. Diese Wettbewerbsregeln müssten ebenso ernst genommen werden wie die Regeln in anderen Zuständigkeitsbereichen, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen.

b) Würdigung durch das Gericht

130. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C238/99 P, C244/99 P, C245/99 P, C247/99 P, C250/99 P bis C252/99 P und C254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3).

131. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission bereits mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird.

132. Die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge von zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, ist jedoch in der Rechtsprechung bejaht worden. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

133. Soweit die Klägerinnen vorbringen, die Kommission habe durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen sie wegen der Beteiligung an einem bereits von den amerikanischen und den kanadischen Behörden geahndeten Kartell gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wonach gegen eine Person wegen derselben Zuwiderhandlung keine zweite Sanktion verhängt werden dürfe, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gegen ein Unternehmen zwei Parallelverfahren wegen derselben Zuwiderhandlung durchgeführt und somit zwei Sanktionen verhängt werden dürfen, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die andere nach Gemeinschaftsrecht. Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (Urteile Walt Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).

134. Der Grundsatz ne bis in idem kann unter diesen Umständen im vorliegenden Fall erst recht keine Anwendung finden, da die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen und den kanadischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen unverfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen oder des kanadischen Marktes (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnrn. 52 und 53). Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt nämlich nicht nur die Übereinstimmung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung und der zur Rechenschaft gezogenen Personen voraus, sondern es muss sich auch um ein einziges geschütztes Rechtsgut handeln (Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache C213/00 P, Italcementi/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 89).

135. Diese Feststellung wird durch die Tragweite des in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerten Grundsatzes des Verbotes einer Mehrfachahndung bestätigt. Nach dem Wortlaut dieses Artikels bewirkt dieser Grundsatz lediglich, dass es den Gerichten eines Staates untersagt ist, sich mit einer Straftat zu befassen oder wegen einer solchen Tat zu bestrafen, wenn die angeklagte Person wegen derselben Tat bereits in demselben Staat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Dagegen verbietet es der Grundsatz ne bis in idem nicht, dass eine Person in zwei oder mehr verschiedenen Staaten mehr als einmal wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft wird. Das von SGL angeführte Urteil Fischer/Österreich ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da es in Anwendung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK erging und zwei Verurteilungen innerhalb ein und desselben Landes betrifft.

136. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen keinen völkerrechtlichen Grundsatz angeführt haben, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen. Ein solches Verbot könnte sich heute daher nur aus einer sehr engen internationalen Zusammenarbeit ergeben, die zum Erlass gemeinsamer Bestimmungen führt, wie z. B. der Bestimmungen in dem oben genannten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Die Klägerinnen haben insoweit nicht vorgebracht, dass es ein Übereinkommen gebe, das die Gemeinschaft und Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten oder Kanada binde und ein derartiges Verbot enthalte.

137. Zwar darf nach Artikel 50 der Grundrechtecharta niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Die Charta soll jedoch nur im Gebiet der Union gelten und beschränkt die Tragweite des in ihrem Artikel 50 festgelegten Rechts ausdrücklich auf die Fälle, in denen der Freispruch oder die Verurteilung innerhalb dieses Gebietes erfolgt ist.

138. Folglich ist der Vorwurf der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit er dahin geht, dass der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden sei, weil das fragliche Kartell auch zu Verurteilungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets geführt oder die Kommission in der Entscheidung ihren gesamten Umsatz berücksichtigt habe, der ihren von den amerikanischen und den kanadischen Behörden bei der Festsetzung von Geldbußen bereits berücksichtigten Umsatz in den Vereinigten Staaten und in Kanada umfasse.

139. Die Klägerinnen machen noch geltend, die Kommission habe das oben in Randnummer 120 angeführte Urteil Boehringer/Kommission missachtet, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von ihr und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen. Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat (Randnr. 3):

Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.

140. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Gerichtshof keineswegs die Frage entschieden hat, ob die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen ein Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen; er hat lediglich die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats beanstandeten Handlungen zur Voraussetzung für diese Prüfung gemacht.

141. Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

142. Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Da die Klägerinnen sich nicht auf eine ausdrückliche völkerrechtliche Bestimmung berufen, die die Kommission dazu verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat bereits von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wie der Vereinigten Staaten oder Kanadas verhängt wurden, können sie der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, im vorliegenden Fall diese angebliche Verpflichtung verletzt zu haben.

143. Selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, sofern sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf ein und dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten gegen SGL ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Graphitelektrodenkartell zur Beschränkung der Herstellung des Erzeugnisses und zur Erhöhung seiner Preise in den Vereinigten Staaten und andernorts gedient habe; es steht aber keineswegs fest, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckte (in diesem Sinne auch Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die räumliche Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte. Letzteres gilt auch für die Verurteilung in Kanada.

144. Was die abschreckende Wirkung der bereits verhängten Geldbußen anbelangt, so gehört nach der Rechtsprechung die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder Artikel 82 EG verstoßen, zu den Mitteln, mit denen die Kommission ausgestattet wurde, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105).

145. Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn bestimmte Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den einige der betreffenden Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 108).

146. Die Klägerinnen können nicht mit Erfolg geltend machen, dass es nicht notwendig gewesen sei, sie abzuschrecken, da sie bereits wegen derselben Handlungen in Drittstaaten verurteilt worden seien. Dieses Vorbringen der Klägerinnen deckt sich in Wirklichkeit mit dem bereits zurückgewiesenen Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachahndung.

147. Überdies geht aus der genannten Rechtsprechung hervor, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Festsetzung des Betrages einer Geldbuße verfolgen darf, darin besteht, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Die abschreckende Wirkung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet.

148. Die Kommission war daher berechtigt, gegen SGL innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Grenzen eine Geldbuße in hinreichend abschreckender Höhe festzusetzen, ohne dass sie die amerikanischen und kanadischen Sanktionen bei der Ermittlung dieser Grenzen berücksichtigen musste.

149. Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II3241, Randnr. 82 und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T12/99 und T63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II2153, Randnr. 196).

150. Im vorliegenden Fall wurde in den Randnummern 179 bis 183 der Entscheidung die Argumentation, mit der SGL im Verwaltungsverfahren versucht hatte, in den Genuss der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zu kommen, ausdrücklich zurückgewiesen. Die Kommission führte dabei aus, ihres Erachtens sei dieser Grundsatz auf die von den amerikanischen und kanadischen Behörden verhängten Sanktionen nicht anzuwenden. Selbst wenn in diesen Randnummern nicht zu einem speziell von Tokai vorgebrachten Argument (siehe oben, Randnr. 127) Stellung genommen worden sein und die Vorgehensweise der Kommission tatsächlich einen neuen Abschnitt in ihrer Entscheidungspraxis darstellen sollte, waren die Klägerinnen nicht daran gehindert, ihre Interessen vor Gericht sachgerecht durch Geltendmachung aller Klagegründe und Argumente zu verteidigen, die ihnen zur Widerlegung der Auffassung der Kommission relevant erschienen. Zudem war das Gericht in der Lage, seine Kontrolle auszuüben und über die verschiedenen Aspekte des Grundsatzes ne bis in idem zu befinden.

151. Nach alledem sind die Klagegründe zurückzuweisen, mit denen eine Verletzung des Verbotes der Mehrfachahndung und der Pflicht der Kommission, zuvor verhängte Sanktionen zu berücksichtigen, sowie eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden.

152. Was die speziell von SGL erhobene Rüge anbelangt, der zuständige Generaldirektor der Kommission habe ihr zugesagt, die amerikanischen Sanktionen auf die von der Kommission verhängte Geldbuße anzurechnen, so beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Auf diesen kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26), wobei eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, IA129, II705, Randnr. 70 und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II15, Randnr. 59).

153. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Entscheidung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß dem in Artikel 1 der Geschäftsordnung der Kommission vom 29. November 2000 (ABl. L 308, S. 26) verankerten Kollegialprinzip erlassen wurde und nicht von einem Generaldirektor (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II1881, Randnr. 104). Im Übrigen konnte SGL vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße wegen ihrer Beteiligung an dem weltweit tätigen Kartell auf dem Graphitelektrodenmarkt festgesetzt wurde, als Maßnahme der Geschäftsführung und der Verwaltung gemäß Artikel 14 der Geschäftsordnung dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Generaldirektor übertragen werden könnte. Folglich konnte der Generaldirektor hinsichtlich der Anrechnung der in den Vereinigten Staaten und in Kanada gegen SGL verhängten Sanktionen keine präzisen Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite geben, da sich seine Befugnis darauf beschränkte, dem Kollegium Vorschläge zu unterbreiten, die dieses annehmen oder ablehnen konnte.

154. Im Übrigen scheint SGL selbst daran gezweifelt zu haben, dass die von Herrn Schaub angeblich am 1. Dezember 1998 gegebenen Zusicherungen präzise waren. In ihrer Erwiderung vom 4. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruft sich SGL nämlich nicht auf diese Zusicherungen, sondern wirft der Kommission vor, dass sie nicht zu erkennen gebe, ob und in welchem Umfang sie den in den Vereinigten Staaten bereits verhängten Sanktionen unter dem Aspekt des Grundsatzes ne bis in idem Rechnung tragen werde. SGL hat jedenfalls nicht behauptet, durch die streitige Zusage von Herrn Schaub dazu veranlasst worden zu sein, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und den ihr zur Last gelegten Sachverhalt einzuräumen.

155. Folglich greift auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Anrechnung der in den Vereinigten Staaten gegen SGL verhängten Sanktion nicht durch.

2. Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Leitlinien, deren Rechtswidrigkeit und eine insoweit unzureichende Begründung geltend gemacht werden

a) Vorbemerkungen zum rechtlichen Rahmen der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen

156. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen... durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig... gegen Artikel [81] Absatz (1)... des Vertrages verstoßen. Weiter heißt es dort: Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

157. Diese Bestimmung verleiht der Kommission ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II1689, Randnr. 127), dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 105 und 109). In diesem Rahmen hat die Kommission, um Transparenz und Objektivität ihrer Bußgeldentscheidungen zu erhöhen, im Jahr 1998 ihre Leitlinien erlassen. Mit ihnen sollen, unter Beachtung des höherrangigen Rechts, die Kriterien präzisiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt; daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II717, Randnr. 89), da sich die Kommission an die selbst auferlegten Leitlinien halten muss (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II2169, Randnr. 57).

158. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nach den Randnummern 126 bis 144 der Entscheidung gegen alle Klägerinnen wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Geldbußen festgesetzt. Aus diesen Randnummern geht hervor, dass die Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurden und dass die Kommission - auch wenn in der Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Leitlinien Bezug genommen wird - die Höhe der Geldbußen in Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode ermittelte.

159. Nach dieser Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt für die Festsetzung von Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen einen Grundbetrag, der nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes errechnet wird. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). In diesem Rahmen werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt, und zwar in minder schwere Verstöße, bei denen die voraussichtliche Geldbuße zwischen 1 000 und 1 Million Euro beträgt, schwere Verstöße, bei denen die voraussichtliche Geldbuße zwischen 1 Million und 20 Millionen Euro beträgt, und besonders schwere Verstöße, bei denen die voraussichtliche Geldbuße oberhalb von 20 Millionen Euro liegt (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser Kategorien ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung nach der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Überdies ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

160. Innerhalb jeder der drei auf diese Weise festgelegten Gruppen von Verstößen sollte nach Ansicht der Kommission in bestimmten Fällen der festgesetzte Betrag gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und der Ausgangspunkt des Grundbetrags sollte infolgedessen anhand des speziellen Charakters jedes Unternehmens angepasst werden (im Folgenden: Ausgangsbetrag) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

161. Bei dem die Dauer betreffenden Faktor wird in den Leitlinien unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

162. Sodann enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen erschwerender und mildernder Umstände, die bei der Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags berücksichtigt werden können.

163. Schließlich wird in den Leitlinien klargestellt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen darf (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner sehen die Leitlinien vor, dass es nach Durchführung der vorstehend beschriebenen Berechnungen je nach Lage des Falles angezeigt sein kann, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen, z. B. ihre tatsächliche Zahlungsfähigkeit in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

164. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob - wie die Klägerinnen behaupten - die in Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbußen überhöht sind und auf der Grundlage einer falschen Methode ermittelt wurden.

165. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar über ein Ermessen bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II1165, Randnr. 59); das Gericht hat jedoch nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Artikel 229 EG und kann somit die festgesetzte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. In diesem Rahmen kann die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, unabhängig von etwaigen offensichtlichen Ermessensfehlern der Kommission, die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der Entscheidung der Kommission erwähnt sind (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

b) Zu den in der Entscheidung anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbeträgen

Zusammenfassung der Entscheidung

166. In den Randnummern 129 bis 154 der Entscheidung ermittelte die Kommission den Ausgangsbetrag jeder Geldbuße anhand der Schwere des Verstoßes. In diesem Zusammenhang berücksichtigte sie Folgendes:

- die Art des Verstoßes (Aufteilung von Märkten und Festsetzung von Preisen in einem wichtigen Industriezweig), wobei es sich ihres Erachtens um einen gravierenden Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen handelte;

- die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Graphitelektrodenmarkt im EWR, wobei sie die Ansicht vertrat, dass Preise nicht nur vereinbart, sondern auch bekannt gemacht und durchgesetzt worden seien, und hinzufügte, dass die auf dem Markt angewandten Preise (insbesondere die Preiserhöhungen) sechs Jahre lang weitgehend den Preisabsprachen des Kartells gefolgt seien;

- den Umfang des relevanten räumlichen Marktes, wobei sie ausführte, dass sich das Kartell auf den gesamten Gemeinsamen Markt und nach dessen Gründung auch auf den gesamten EWR erstreckt habe.

167. Aufgrund dieser Umstände kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Unternehmen einen besonders schweren Verstoß begangen hätten.

168. Sodann nahm die Kommission, um der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit jedes Unternehmens Rechnung zu tragen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und im Hinblick auf die beträchtlichen Größenunterschiede zwischen den beteiligten Unternehmen eine differenzierte Behandlung vor. Zu diesem Zweck ordnete sie die beteiligten Unternehmen drei Kategorien zu, wobei sie den weltweiten Umsatz bei dem fraglichen Erzeugnis heranzog. Der Vergleich wurde auf den Umsatz bei dem fraglichen Erzeugnis im letzten Jahr der Zuwiderhandlung, dem Jahr 1998, gestützt, wie er sich aus der Tabelle in Randnummer 30 der Entscheidung ergibt:

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169. Aufgrund der Angaben in dieser Tabelle wurden SGL und UCAR, die beiden größten Hersteller von Graphitelektroden weltweit und im EWR, der obersten Kategorie zugeordnet (Ausgangsbetrag von 40 Millionen Euro). C/G, SDK und Tokai wurden aufgrund ihrer deutlich niedrigeren Marktanteile auf dem Weltmarkt (5 % bis 10 %) in die zweite Kategorie eingestuft (Ausgangsbetrag von 16 Millionen Euro). VAW, SEC und Nippon, deren Anteile am Weltmarkt unter 5 % lagen, fielen in die dritte Kategorie (Ausgangsbetrag von 8 Millionen Euro).

170. Schließlich erhöhte die Kommission, um der Größe und den Gesamtressourcen von VAW und SDK gerecht zu werden, den Ausgangsbetrag bei VAW um den Faktor 1,25 auf 10 Millionen Euro und bei SDK - die als der bei weitem größte Adressat der Entscheidung angesehen wurde - um den Faktor 2,5 auf 40 Millionen Euro.

Vorbringen der Parteien

171. SGL stellt die Anwendbarkeit der Leitlinien in Frage und trägt vor, die darin festgelegte Berechnungsmethode weiche völlig von dem früheren Ansatz ab, da von einer Umsatzproportionalität abgesehen werde. Nur eine zum Gesamtumsatz proportionale Sanktion stehe in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 17. Andernfalls würden Unternehmen, die wie SGL ihren Umsatz hauptsächlich mit dem Verkauf des betreffenden Produkts erwirtschafteten, gegenüber denjenigen Unternehmen benachteiligt, die ihren Umsatz überwiegend mit anderen Produkten erzielten.

172. UCAR wirft der Kommission dagegen vor, den weltweiten Umsatz als Kriterium für die relative Bedeutung der betroffenen Unternehmen herangezogen zu haben. Durch diese Methode sei UCAR als amerikanisches Unternehmen benachteiligt worden, weil sich der Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten zwangsläufig in ihrem weltweiten Umsatz widergespiegelt habe.

173. SGL rügt ferner fehlende Transparenz und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Festlegung der drei Kategorien, in die die Unternehmen eingestuft worden seien, und insbesondere in Bezug auf die Wahl der Einstufungsbeträge und kriterien. Die ermittelten Beträge erschienen willkürlich, zumal sich der Entscheidung nicht entnehmen lasse, ob die Kommission den Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen oder den Umsatz mit dem streitbefangenen Produkt zugrunde gelegt habe. Überdies sei der anhand der Schwere des Verstoßes gegen sie festgesetzte sehr hohe Ausgangsbetrag von 40 Millionen Euro unvereinbar mit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission.

174. Die Kommission habe auch nicht dargetan, dass das Kartell konkret zu einer echten Preiserhöhung geführt habe. Sie habe verkannt, dass es für die Preiserhöhungen zwischen 1992 und 1996 eine andere Erklärung gebe: Während der Strukturkrise, die zu Beginn der neunziger Jahre geherrscht habe, hätten die Preise deutlich unter den Kosten gelegen, so dass die anschließenden Erhöhungen für das Überleben der Branche und zur Finanzierung von Qualitätsverbesserungen erforderlich gewesen seien. Die Kommission habe im Übrigen selbst anerkannt (Randnr. 139 der Entscheidung), dass sich schwer sagen lasse, ob und inwieweit die Preise ohne das Kartell anders ausgesehen hätten.

175. Die Kommission habe die enorm hohen Ausgangsbeträge nur mit dem Erfordernis einer wirksamen Abschreckung gerechtfertigt (Randnrn. 146, 148 und 152 der Entscheidung). Dabei habe sie verkannt, dass nach dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen seien, die das jeweilige Unternehmen beträfen, wie etwa die Gesichtspunkte der Spezialprävention und der Verhältnismäßigkeit.

176. Die vier japanischen Klägerinnen und C/G, für die der EWR nicht ihr Heimatmarkt war, machen geltend, die Kommission hätte sich, statt den weltweiten Umsätzen und Marktanteilen bei dem fraglichen Erzeugnis unverhältnismäßige Bedeutung beizumessen, auf die Umsätze und Marktanteile im EWR stützen müssen. Nur eine solche Methode hätte zum einen der begrenzten räumlichen Zuständigkeit der Kommission Rechnung getragen und es zum anderen ermöglicht, die tatsächliche Fähigkeit jedes Unternehmens zu messen, den Wettbewerb im EWR ernstlich zu beeinträchtigen.

177. Die Marktanteile von Tokai [... %], Nippon [... %], SDK [... %], SEC [... %] und C/G [... %] im EWR seien aber verglichen mit denen von SGL und UCAR unbedeutend gewesen; sie hätten sich rein passiv an den europäischen Aktivitäten des Kartells beteiligt. In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Vergleiche zwischen den Ausgangs-, Grund- und Endbeträgen ihrer Geldbußen und den entsprechenden Zahlen der Anführer SGL und UCAR sowie zwischen den jeweiligen Umsätzen der betreffenden Unternehmen angestellt, um darzutun, dass ihre Sanktionen außer Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Präsenz im EWR stuenden. Ferner wird die Berechnungsmethode der Kommission mit der angeblich gerechteren Methode der amerikanischen Behörden verglichen.

178. Die fünf Klägerinnen führen aus, ihre unbedeutende und passive Präsenz auf dem Markt des EWR sei keineswegs eine Auswirkung des Kartells, sondern die Folge eigenständiger Entscheidungen, die sie - im Übrigen lange vor Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung - im eigenen wirtschaftlichen Interesse getroffen hätten. Der Kommission sei nicht der Nachweis gelungen, dass sie gerade wegen des Kartells vom Verkauf des fraglichen Erzeugnisses im EWR abgesehen hätten. Sie habe insbesondere nicht dargetan, dass ihre Marktanteile oder ihr Absatz im EWR ohne das Kartell deutlich höher gewesen wären.

179. Tokai, Nippon, SEC und C/G fügen hinzu, selbst wenn man der Kommission folge und den Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand des weltweiten Umsatzes mit dem fraglichen Erzeugnis im Jahr 1998 festsetze, verstoße ihre Einstufung durch die Kommission in die drei genannten Kategorien und die Festlegung der entsprechenden Zahlen (40, 16 und 8 Millionen Euro) gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Ihr Ausgangsbetrag sei nämlich im Verhältnis, d. h. gemessen an den weltweiten Umsätzen und Marktanteilen, erheblich höher als der von SGL, UCAR und SDK.

180. Zur individuellen Beteiligung an der Zuwiderhandlung trägt C/G ferner vor, ihre Situation unterscheide sich in mehreren Punkten von der der übrigen Kartellmitglieder. Insoweit führt sie neben ihrer unbedeutenden Rolle mehrere Gesichtspunkte an, aus denen sie ableitet, dass ihr Verhalten nicht als besonders schwerer Verstoß eingestuft werden könne.

181. SDK wirft der Kommission vor, ihre Geldbuße durch die zusätzliche Anwendung eines Abschreckungsfaktors von 2,5 künstlich erhöht zu haben; dadurch sei ihr Ausgangsbetrag um 24 Millionen Euro gestiegen. Ein solcher Faktor sei weder bei den Anführern des Kartells noch bei den Kartellmitgliedern mit wesentlich größeren Marktanteilen im EWR oder bei denen angewandt worden, die die Untersuchung der Kommission behindert und die Zuwiderhandlung auch noch nach dieser Untersuchung fortgesetzt hätten. Es handele sich somit um eine diskriminierende und unverhältnismäßige Doppelbestrafung allein von SDK, während der bei VAW angewandte Multiplikator nur 1,25 betragen und den Betrag für dieses Unternehmen nur um 2 Millionen Euro erhöht habe.

182. Soweit die Kommission die Größe und die Gesamtressourcen von SDK anführe (Randnrn. 152 bis 154 der Entscheidung), sei auf ein Wirtschaftsgutachten zu verweisen, das bestätige, dass die Wirtschaftskraft nicht von der Größe als solcher abhänge. Zum einen leiteten große Unternehmen wie SDK, die auf einem relevanten Markt nur geringe Marktanteile besäßen, aus ihrer Präsenz auf anderen, nicht mit dem relevanten Markt verbundenen Märkten keine Macht her. Zum anderen könne auch ein Großkonzern mit einer schwachen finanziellen Stellung nicht allein wegen seiner Größe als wirtschaftlich stark angesehen werden. Ein Unternehmen, das bei dem fraglichen Erzeugnis über einen begrenzten Marktanteil verfüge, profitiere von einem Kartell nicht schon deshalb stärker, weil es auch Erzeugnisse verkaufe, die nichts mit dem Kartell zu tun hätten und daher nicht von ihm betroffen seien. Selbst wenn ein Abschreckungsfaktor anzuwenden sein sollte, müsse dieser jedenfalls von der Situation auf dem Markt des EWR abhängen, auf dem SDK nur eine unbedeutende Rolle spiele, und dürfe nur der Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung des Kartells und den zu erwartenden Gewinnen seiner Mitglieder Rechnung tragen.

183. Die Anwendung des Multiplikators von 2,5 sei auch mit mehreren früheren Entscheidungen der Kommission unvereinbar. Diese behandele somit die verschiedenen Rechtssachen in widersprüchlicher Weise. Schließlich seien die Verteidigungsrechte von SDK dadurch verletzt worden, dass sie nicht zu den Gründen und Kriterien der Wahl eines Multiplikators von 2,5 angehört worden sei.

184. Alle japanischen Klägerinnen rügen eine unzureichende Begründung der verschiedenen soeben dargestellten Punkte.

185. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung und der Rechtsprechung, dass keiner der Klagegründe begründet sei.

186. Was insbesondere die Einteilung der Unternehmen in drei Kategorien und die Festlegung der Ausgangsbeträge angehe, so habe sie sich nicht ausschließlich auf den weltweiten Umsatz mit dem fraglichen Erzeugnis gestützt. Ausgangspunkt der Bußgeldberechnung sei die Schwere der Zuwiderhandlung (Art und Auswirkungen sowie Umfang des relevanten räumlichen Marktes) gewesen. Die weltweiten Umsätze und Marktanteile hätten nur als Grundlage für die Ermittlung der relativen Bedeutung der am Kartell beteiligten Unternehmen im EWR gedient. Sie habe somit zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigt und keineswegs nur eine auf dem Umsatz beruhende Berechnung vorgenommen.

187. Der Multiplikator von 2,5, der auf den Ausgangsbetrag von SDK angewandt worden sei, habe keine zusätzliche Abschreckungswirkung entfalten sollen. Die Anpassung trage lediglich der Tatsache Rechnung, dass unterschiedliche finanzielle Mittel verschiedene Geldbußen erforderten, wenn diese eine vergleichbare Abschreckungswirkung entfalten sollten. Daraus ergebe sich eine differenzierte Behandlung der Kartellmitglieder. Im Fall großer Konzerne wie dem, zu dem SDK gehöre, reiche es nicht aus, den Umsatz auf dem Markt heranzuziehen, auf dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei.

188. Die konkrete Zahl von 2,5 sei nicht auf den weltweiten Umsatz des Konzerns gestützt worden, zu dem die Klägerin gehöre. Es habe sich vielmehr um eine grobe Anpassung gehandelt, die der Größe und den Gesamtressourcen von SDK, dem bei weitem größten von der Entscheidung betroffenen Unternehmen, Rechnung trage.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Anwendbarkeit der Leitlinien bei der Ermittlung des heranzuziehenden Umsatzes

189. Soweit SGL geltend macht, die Leitlinien seien mit der früheren, auf dem Gesamtumsatz beruhenden Entscheidungspraxis der Kommission unvereinbar, ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängen kann, in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelt sind, der vor Begehung der Zuwiderhandlung erlassen wurde. Wie sich aus den vorstehenden Randnummern 159 bis 164 ergibt, beruht die in den Leitlinien dargelegte allgemeine Methode für die Berechnung von Geldbußen auf den beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - und beachtet die dort festgelegte Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 231).

190. Die Leitlinien gehen somit nicht über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinaus (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 232).

191. Die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien stellt keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Gesetzen oder den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar. Zum einen bildet nämlich die frühere Praxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist. Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen kann, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geregelt sind (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 233 bis 235).

192. Im Übrigen ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 109). Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).

193. Folglich ist die Rüge der Unanwendbarkeit der Leitlinien zurückzuweisen.

194. Somit ist der Hinweis der vier japanischen Klägerinnen und von C/G auf die angeblich gerechteren amerikanischen Berechnungsmethoden unerheblich, da die Kommission berechtigt war, die in den Leitlinien dargelegte Berechnungsmethode anzuwenden.

- Zu dem von der Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags herangezogenen Umsatz

195. Soweit der Kommission vorgeworfen wird, die verschiedenen Ausgangsbeträge nicht anhand des Umsatzes bei Graphitelektroden im EWR oder anhand des Gesamtumsatzes bei allen Produkten ermittelt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die einzige ausdrückliche Bezugnahme auf den Umsatz in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Obergrenze betrifft, die eine Geldbuße nicht übersteigen darf, und dass bei dieser Obergrenze auf den Gesamtumsatz abzustellen ist (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 119). Innerhalb dieser Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, grundsätzlich frei wählen (Zement-Urteil, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 5023), ohne dass sie verpflichtet wäre, genau auf den Gesamtumsatz oder den auf dem relevanten räumlichen oder Produktmarkt erzielten Umsatz abzustellen. Schließlich sehen die Leitlinien zwar nicht vor, dass die Geldbußen anhand eines bestimmten Umsatzes berechnet werden, stehen der Heranziehung eines solchen Umsatzes aber auch nicht entgegen, sofern die von der Kommission getroffene Wahl nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft ist.

196. Im vorliegenden Fall geht aus den Randnummern 149 bis 151 der Entscheidung entgegen dem Vorbringen von SGL klar hervor, dass die Kommission den mit dem fraglichen Erzeugnis erzielten Weltumsatz gewählt hat, um in den Ausgangsbeträgen angesichts der erheblichen Größenunterschiede zwischen den Kartellmitgliedern die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie den Umfang des räumlichen Marktes zum Ausdruck zu bringen.

197. Aufgrund der Natur des Kartells hat die Kommission keinen Ermessensfehler begangen, als sie diesen Umsatz heranzog, da er es ermöglichte, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, im Sinne von Nummer 1 Teil A Absatz 4 der Leitlinien zu berücksichtigen.

198. Nach den Feststellungen in der Entscheidung handelte es sich nämlich um ein weltweites Kartell, das neben der Preisfestsetzung auch die Aufteilung der Märkte nach dem Prinzip des Home producers umfasste: Die nicht aus dem EWR stammenden Hersteller sollten, statt einen aggressiven Wettbewerb auf dem Markt des EWR zu betreiben, sich letztlich von diesem Markt, der nicht ihr Heimatmarkt war, zurückziehen (siehe oben, Randnrn 64 bis 67). Hätte die Kommission den Ausgangsbetrag von Tokai, SDK, Nippon, SEC und C/G anhand ihres geringen Umsatzes im EWR bei dem fraglichen Erzeugnis errechnet, so hätte sie diese Unternehmen dafür belohnt, dass sie sich an eines der Grundprinzipien des Kartells hielten und bereit waren, auf dem Markt des EWR keinen Wettbewerb zu betreiben, während ihr diesem Prinzip des Kartells entsprechendes Verhalten es den in Europa heimischen Herstellern, insbesondere SGL und UCAR, ermöglichte, die Preise im EWR einseitig festzusetzen. Damit behinderten die japanischen Klägerinnen und C/G den Wettbewerb auf dem Markt des EWR unabhängig von ihrem tatsächlichen Umsatz auf diesem Markt.

199. Das in der Entscheidung beanstandete weltweite Kartell beeinträchtigte die Verbraucher im EWR, weil insbesondere SGL und UCAR ihre Preise im EWR erhöhen konnten, ohne von den japanischen Klägerinnen und C/G bedroht zu werden, die ihrerseits nach dem Grundsatz der weltweiten Gegenseitigkeit auf ihren jeweiligen Märkten - Japan und Fernost einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits - ebenso handeln konnten. Da eines der Ziele des Kartells darin bestand, den Wettbewerb durch Non-home producer im EWR zu verhindern, war die Beteiligung dieser Hersteller für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kartells als Ganzes, d. h. auf den übrigen Regionalmärkten der Welt, erforderlich. Folglich bestanden die tatsächlichen Auswirkungen der von allen Kartellmitgliedern - einschließlich der Klägerinnen, für die der EWR nicht der Heimatmarkt war - begangenen Zuwiderhandlung auf den EWR in ihrem Beitrag zur globalen Wirksamkeit des Kartells, da jede der drei Säulen - Vereinigte Staaten, EWR, Fernost/Japan - für das effektive Funktionieren des Kartells auf weltweiter Ebene unabdingbar war.

200. Dass die Kommission nur über eine auf das Hoheitsgebiet des EWR begrenzte Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen verfügt, hindert sie nicht daran, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Fähigkeit der Kartellmitglieder, den Wettbewerb innerhalb des EWR zu beeinträchtigen, den weltweiten Umsatz mit dem fraglichen Erzeugnis heranzuziehen. Die Kommission kann diese Beurteilung in gleicher Weise vornehmen, wie sie nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 und der dazu ergangenen Rechtsprechung die finanzielle Leistungsfähigkeit des mit einer Sanktion belegten Unternehmens anhand seines weltweiten Umsatzes berücksichtigt.

201. Es trifft zu, dass nach gefestigter Rechtsprechung keinem der verschiedenen Umsätze eine zu den übrigen Beurteilungskriterien außer Verhältnis stehende Bedeutung beigemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage des Gesamtumsatzes sein kann, insbesondere wenn die betreffenden Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 120 und 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II549, Randnr. 94). So hat das Gericht im Urteil Parker Pen/Kommission dem Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stattgegeben, weil die Kommission nicht berücksichtigt hatte, dass der Umsatz mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnissen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des fraglichen Unternehmens vergleichsweise gering war.

202. Die vier japanischen Klägerinnen und C/G berufen sich auf diese Rechtsprechung und verweisen auf ihre geringe Präsenz im EWR. Die Entscheidung des Gerichts im Urteil Parker Pen/Kommission betrifft jedoch die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht, wie im vorliegenden Fall, des anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags. Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Endbetrag der Geldbußen keineswegs allein auf den Gesamtumsatz gestützt, sondern eine ganze Reihe anderer Faktoren als den Umsatz berücksichtigt, und beim Ausgangsbetrag wurde gerade nicht der Gesamtumsatz herangezogen. Die angeführte Rechtsprechung ist daher hier ohne Bedeutung (in diesem Sinne auch Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 156).

203. Soweit C/G ferner die Ansicht vertritt, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung könne aufgrund ihrer besonderen Situation im EWR nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden, genügt die Feststellung, dass spezielle Gegebenheiten bei einem bestimmten Unternehmen zwar erschwerende oder mildernde Umstände darstellen (Nrn. 2 und 3 der Leitlinien) oder eine abschließende Anpassung der Geldbuße rechtfertigen können (Nr. 5 Buchstabe b der Leitlinien). Stützt sich die Kommission aber bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Nummer 1 Teil A Absätze 1 und 2 der Leitlinien auf ihre Auswirkungen, so sind die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung, an der alle Unternehmen beteiligt waren, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I4125, Randnrn. 150 bis 152), so dass es auf das individuelle Verhalten oder spezielle Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens insoweit nicht ankommt. Die von C/G vorgetragenen besonderen Umstände sind daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

204. Folglich sind die Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags sei auf den falschen Umsatz abgestellt worden, zurückzuweisen.

- Zur tatsächlichen Auswirkung des Kartells auf die Preiserhöhungen und auf die Marktanteile bestimmter Kartellmitglieder

205. Zum Vorbringen der japanischen Klägerinnen und von C/G, ihre Zuwiderhandlung habe im EWR keine tatsächliche Auswirkung im Sinne von Nummer 1 Teil A, vorletzter Absatz, der Leitlinien gehabt, weil ihr Verzicht auf den Verkauf des fraglichen Erzeugnisses auf eigenständigen, dem Kartell vorausgegangenen Entscheidungen beruht habe, ist festzustellen, dass diese Argumentation die Natur des Kartells zur weltweiten Aufteilung der Märkte sowie die Tatsache verkennt, dass die Klägerinnen die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu diesem Punkt nicht in stichhaltiger Weise angefochten haben.

206. Die Klägerinnen haben nämlich eingeräumt, dass nach den Basisregeln des Kartells die Preise des fraglichen Erzeugnisses weltweit festgelegt werden sollten und dass sich die Non-home producer von den den Home producers vorbehaltenen Märkten zurückziehen sollten (Randnr. 50 der Entscheidung). Zudem hat die Kommission festgestellt, dass diese Basisregeln bei den verschiedenen Kartellbesprechungen durchgesetzt worden seien (Randnrn. 51 bis 93 der Entscheidung), ohne dass die genannten Klägerinnen diese Feststellungen in stichhaltiger Weise in Frage gestellt hätten.

207. Nach Nummer 1 Teil A Absatz 1 der Leitlinien sind die konkreten Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens jedes Unternehmens auf den Markt und den Wettbewerb zu berücksichtigen, sofern diese messbar sind. Im vorliegenden Fall entsprach das nicht aggressive Verhalten der fünf genannten Klägerinnen im EWR genau den Regeln und der effektiven Funktionsweise des Kartells. Es ist daher schwer messbar, inwieweit die konkreten Auswirkungen der von diesen Klägerinnen begangenen Zuwiderhandlung, d. h. ihre fehlende Aggressivität auf dem Markt des EWR, über das rein vereinbarungsgemäße Maß, d. h. ihre Verpflichtung, passiv zu bleiben, hinausgehen.

208. Um in stichhaltiger Weise die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu bestreiten, genügt es auch nicht, andere Erklärungen für das den rechtswidrigen Vereinbarungen entsprechende Verhalten geltend zu machen, nämlich angeblich eigenständige Entscheidungen im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen. Andere Erklärungen können nur dann das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise ausschließen, wenn ein paralleles passives Verhalten mit anderen plausiblen Gründen als einer Absprache unter den betroffenen Unternehmen erklärt werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II1775, Randnr. 75 und die dort genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes). Im vorliegenden Fall stellt das rechtswidrige Verhalten der fünf genannten Klägerinnen keineswegs ein bloßes Parallelverhalten dar, sondern entspricht genau den Absprachen, deren Existenz und Inhalt sie nicht bestritten haben.

209. Zudem bestand, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, das Ziel des Kartells darin, die Stabilität des Weltmarkts zu gewährleisten, um abgestimmte Preiserhöhungen zu ermöglichen. Durch ihre Bereitschaft, sich vom Markt des EWR fernzuhalten, leisteten die fünf genannten Klägerinnen zur Stabilität des Weltmarkts einen wichtigen Beitrag, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs im EWR führte. Die Gegenleistung für den Schutz, den SGL und UCAR diesen Klägerinnen auf ihren Heimatmärkten zusicherten, bestand in ihrer Zusage, dem EWR fernzubleiben. Wenn diese Zusage wertlos gewesen wäre, wäre es für diese Klägerinnen nicht erforderlich gewesen, am Kartell teilzunehmen.

210. Schließlich war das fragliche Kartell nach den Feststellungen in der Entscheidung kein europäisches Kartell, dem sich einige japanische und amerikanische Teilnehmer angeschlossen hatten, sondern es handelte sich um ein weltweit tätiges Kartell. Um die Gefahr einer Störung des effektiven Funktionierens des Kartells auszuschließen, hatten sich alle Parteien verpflichtet, die weltweit erworbenen Marktanteile ungeachtet etwaiger künftiger Tendenzen und Entwicklungen zu respektieren und so regelmäßige Preiserhöhungen in jeder Region der Welt zu gewährleisten; diese Erhöhungen hätten ohne das Prinzip des Home producers die Non-home producer ermuntern können, in Regionen vorzudringen, in denen Home producer tätig waren.

211. Der Hinweis der Klägerinnen auf ihre autonomen, im eigenen wirtschaftlichen Interesse getroffenen Entscheidungen, sich auf ihren Heimatmarkt zu konzentrieren, ist daher irrelevant. Die für solche Entscheidungen maßgeblichen Umstände können sich nämlich jederzeit ändern, so dass die Verpflichtung, einer Region fernzubleiben, die zu einem bestimmten Zeitpunkt wirtschaftlich nicht von Interesse war, ihren Wert behält. Zudem ist es zwar immer schwer, sich ein Bild davon zu machen, wie die Entwicklung auf einem bestimmten Markt ohne das dort tätige Kartell ausgesehen hätte, doch sind solche Prognosen ganz besonders problematisch im Fall einer Aufteilung der Märkte nach dem Prinzip des Home producers, das die Kartellmitglieder verpflichtet, in bestimmten Regionen passiv zu bleiben.

212. Es genügt jedenfalls nicht, sich in einem solchen Fall zu fragen, welche Marktanteile die Non-home producer auf dem einem anderen Kartellmitglied vorbehaltenen Markt bei vernünftiger Betrachtung ohne das Kartell hätten erwerben können. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Home producer ohne die durch das Kartell verliehene Sicherheit allein aufgrund des drohenden Eindringens anderer Hersteller in diesen Markt die Preise relativ niedrig angesetzt hätte, um die anderen Hersteller zu veranlassen, sich von dem fraglichen Markt fernzuhalten und dort keinerlei Marktanteile zu erwerben. In einer solchen Situation wäre der freie Wettbewerb den Verbrauchern in Form niedrigerer Preise zugute gekommen, ohne dass sich die Marktanteile geändert hätten.

213. Die Kommission hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass das passive Verhalten der fünf fraglichen Klägerinnen im EWR tatsächlich die Folge des Kartells war, so dass sich auch diese Klägerinnen an einem besonders schweren Verstoß beteiligt hatten.

214. Das Gleiche gilt für die durch das Kartell ausgelösten Preiserhöhungen zwischen 1992 und 1996. Soweit SGL hierfür andere Erklärungen anführt, genügt es, erneut darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall kein bloßes Parallelverhalten betrifft. Überdies enthalten die Randnummern 136 und 137 der Entscheidung eine Zusammenfassung der Feststellungen der Kommission zur Festsetzung von Zielpreisen und zu den tatsächlichen Preiserhöhungen in Anwendung der Basisregel des Kartells, wonach die Preise für Graphitelektroden weltweit festgesetzt wurden (Randnrn. 50 und 61 bis 70 der Entscheidung). Daraus geht hervor, dass die bei den Kartelltreffen vereinbarten Preise nach und nach bei den Käufern durchgesetzt wurden und in der Zeit von 1992 bis 1996 um fast 50 % stiegen. Diese konkreten und eingehenden Feststellungen hat SGL nicht bestritten. Die Kommission hat somit in stichhaltiger Weise einen Zusammenhang zwischen der Preiserhöhung und der Anwendung der rechtswidrigen Vereinbarungen durch die acht Mitglieder des Kartells dargetan, die fast 90 % des Weltmarkts für Graphitelektroden kontrollierten (Randnr. 135 der Entscheidung) und denen es gelungen war, fünf bis sechs Jahre lang (Randnr. 3 der Entscheidung) die Preise abzusprechen, die Märkte unter sich aufzuteilen und eine ganze Reihe damit zusammenhängender Maßnahmen zu treffen (Randnr. 2 der Entscheidung).

215. Folglich greifen die Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass die tatsächliche Auswirkung des Kartells auf die Preiserhöhungen und auf die Marktanteile bestimmter Kartellmitglieder falsch beurteilt worden sei, nicht durch.

- Zur Einteilung der Kartellmitglieder in drei Kategorien und zur Festlegung der jeweiligen Ausgangsbeträge

216. Zu der Rüge, die Ausgangsbeträge seien willkürlich und überhöht, und insbesondere der im Fall von SGL festgesetzte hohe Betrag von 40 Millionen Euro sei mit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission unvereinbar, genügt der Hinweis, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 127). Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II1373, Randnr. 179) (siehe oben, Randnrn. 191 und 192). Folglich ist die auf den Wechsel der Praxis bei der Höhe der Ausgangsbeträge gestützte Rüge zurückzuweisen.

217. Zur Einteilung der Kartellmitglieder in mehrere Kategorien, die zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen einer Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führte, ist festzustellen, dass eine solche Vorgehensweise der Kommission, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen ein und derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Kommission ist nämlich, wenn Geldbußen gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Endbeträgen der Geldbußen alle Unterschiede, die zwischen dem Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen bestehen, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 385 und die dort genannte Rechtsprechung).

218. Die Kommission hat somit keinen Fehler tatsächlicher oder rechtlicher Art begangen, als sie die Klägerinnen bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung in Kategorien einteilte.

219. Gleichwohl muss bei einer solchen Einteilung in Kategorien der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil FETTCSA, Randnr. 406). Im Hinblick darauf sehen die Leitlinien in Nummer 1 Teil A Absatz 6 vor, dass vor allem eine sehr unterschiedliche Größe der an einem Verstoß derselben Art beteiligten Unternehmen eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes rechtfertigen kann. Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung der Betrag der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes herangezogen wurden (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T202/98, T204/98 und T207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II2035, Randnr. 106).

220. Folglich muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen bei der Festsetzung der Geldbußen in Kategorien einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (Urteil FETTCSA, Randnr. 416, und Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 298).

221. In der Einleitung ihrer Leitlinien führt die Kommission aus, dass der Ermessensspielraum, über den sie bei der Festsetzung der Geldbußen verfüge, nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefuellt werden [muss], die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele stehen. Damit hat sich die Kommission verpflichtet, sich an diesen Grundsätzen zu orientieren, wenn sie die Höhe der Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ermittelt.

222. Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmung der Schwellenwerte für die drei von der Kommission auf der Grundlage der Tabelle in Randnummer 30 der Entscheidung (siehe oben, Randnr. 168) gebildeten Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist.

223. Hierzu geht aus den Randnummern 148 bis 151 der Entscheidung klar hervor, dass sich die Kommission bei der Bildung der drei Kategorien und bei der Festlegung der verschiedenen Ausgangsbeträge auf ein einziges Kriterium gestützt hat: die konkreten Umsätze und Marktanteile, die die Kartellmitglieder mit dem Verkauf des fraglichen Erzeugnisses auf dem Weltmarkt erzielten. Dabei hat die Kommission die Umsätze im Jahr 1998 und die Entwicklung der Marktanteile in der Zeit von 1992 bis 1998 herangezogen, wie sie in der oben genannten Tabelle enthalten sind. Die angewandte arithmetische Methode bestand zudem darin, in Tranchen von etwa [...] % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Millionen Euro entsprach. Daraus ergab sich bei SGL und UCAR, deren Marktanteil etwa [...] betrug, ein Ausgangsbetrag von je [...] 40 Millionen Euro. Bei VAW, SEC und Nippon, deren Marktanteil unter 5 % lag, wurden je 8 Millionen Euro angesetzt, während sich der Betrag im Fall von SDK, C/G und Tokai bei einem Marktanteil zwischen 5 % und 10 % auf je 16 Millionen Euro belief.

224. Was den Ausgangspunkt dieser Methode - die Wahl von Tranchen von je 8 Millionen Euro bei einem Hoechstbetrag von 40 Millionen Euro für SGL und UCAR - anbelangt, so trifft es zu, dass die Kommission in der Entscheidung nirgends angibt, aus welchen Gründen sie bei den in die oberste Kategorie eingestuften Unternehmen gerade einen Betrag von 40 Millionen Euro gewählt hat. Diese Wahl der Kommission kann jedoch nicht als willkürlich eingestuft werden und überschreitet nicht die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens.

225. Nach den Leitlinien ist es zulässig, bei besonders schweren Verstößen Geldbußen von über 20 Millionen Euro festzusetzen. Horizontale Preisabsprachen sind stets als Zuwiderhandlungen angesehen worden, die zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gehören; sie allein können deshalb schon als besonders schwer eingestuft werden (Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 262). Dies gilt somit erst recht für das im vorliegenden Fall beanstandete Kartell, das sowohl die Preise als auch die Aufteilung der Märkte betraf und sich auf das gesamte Gebiet des Gemeinsamen Marktes und des EWR erstreckte.

226. Hinzu kommt, dass der relevante Umsatz bei SGL [...] Millionen Euro und bei UCAR [...] Millionen Euro betrug; ihre jeweiligen Marktanteile schwankten zwischen [...] % und [...] % sowie zwischen [...] % und [...] %. Die Kommission hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass diese beiden Unternehmen in dieselbe, einem durchschnittlichen Umsatz von [...] Millionen Euro und einem durchschnittlichen Marktanteil von etwa [...] % entsprechende Kategorie einzustufen waren.

227. Nachdem die oberste Kategorie und der ihr zugeordnete Ausgangsbetrag somit nicht zu beanstanden sind, ist zu prüfen, ob auch die zweite Kategorie, der SDK, C/G und Tokai angehören, in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise gebildet wurde. Insoweit führt die von der Kommission angewandte arithmetische Methode in Bezug auf SDK, deren relevanter Umsatz und Marktanteil bei [...] Millionen Euro und etwa [...] % lagen, zu einem schlüssigen Ergebnis. Das Verhältnis zwischen SDK und der aus SGL und UCAR bestehenden Kategorie kann mit etwa 1: 2,5 beziffert werden; dies rechtfertigt im Fall von SDK die Festsetzung eines Ausgangsbetrags von 16 Millionen Euro (40: 2,5).

228. Die Einstufung von Tokai, deren Umsatz und Marktanteil nur [...] Millionen Euro und etwa [...] % betragen, d. h. halb so groß sind wie bei SDK, in dieselbe Kategorie wie SDK überschreitet dagegen die Grenzen des unter dem Aspekt der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung Zulässigen, zumal sich Tokai und SDK, die derselben Kategorie angehören, in ihrer Größe stärker unterscheiden als Tokai und Nippon (Umsatz: [...] Millionen Euro; Marktanteil: etwa [...] %), die zwei verschiedenen Kategorien angehören. Entgegen der Auffassung der Kommission kann eine solche Einstufung nicht als schlüssig angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 415, 422 und 426).

229. Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Kommission objektiv gerechtfertigt werden kann. Dazu heißt es in der Entscheidung im Anschluss an die Bezugnahme auf den weltweiten Umsatz jedes Unternehmens mit dem fraglichen Erzeugnis im Jahr 1998 und die weltweiten Marktanteile (Randnrn. 149 und 150) lediglich: C/G, SDK und Tokai werden aufgrund ihrer deutlich niedrigeren Marktanteile auf dem Weltmarkt (5-10 %) [als SGL und UCAR] der zweiten Kategorie zugeordnet (Randnr. 150). In diesem Abschnitt wird kein spezieller Grund angegeben, der es der Kommission ermöglichte, trotz der genannten Größenverhältnisse Tokai gerade SDK, nicht aber Nippon zuzuordnen.

230. Vor Gericht hat die Kommission geltend gemacht, bei der Schaffung der drei Kategorien und der Festlegung der verschiedenen Ausgangsbeträge habe sie sich von Größenordnungen und nicht von arithmetischen Formeln leiten lassen, da eine Geldbuße nicht zum Umsatz eines bestimmten Unternehmens, sondern zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung proportional sein müsse. Das Kartell als Ganzes habe jedenfalls beträchtliche Auswirkungen im EWR gehabt, so dass selbst ein Teilnehmer mit einem geringen Marktanteil erheblich zu diesem Ergebnis habe beitragen können. Marktanteil und Umsatz spiegelten daher nicht zwangsläufig das ganze Ausmaß des Einflusses jedes Kartellmitglieds auf den Wettbewerb wider. Schließlich sei die Kommission überhaupt nicht verpflichtet, eine Unterscheidung zwischen den Unternehmen anhand ihres Umsatzes zu treffen; wenn sie dann eine solche Unterscheidung treffe, könne ihr folglich nicht vorgeworfen werden, nicht strikt das Verhältnis zwischen den jeweiligen Umsätzen gewahrt zu haben.

231. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kommission hatte beschlossen, im vorliegenden Fall die in den Leitlinien vorgesehene Differenzierungsmethode anzuwenden. Daher musste sie sich an diese Leitlinien halten oder aber genau die Gründe darlegen, die gegebenenfalls eine Abweichung davon in einem bestimmten Punkt rechtfertigten (Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 271). Da die Kartellmitglieder nach den Angaben in der Entscheidung allein anhand ihres Umsatzes und ihrer Marktanteile in Kategorien eingestuft wurden, steht es der Kommission nicht zu, vor Gericht von ihrer eigenen Differenzierungsmethode abzugehen und geltend zu machen, dass es sich dabei nur um eher vage Größenordnungen gehandelt habe und dass weder der Marktanteil noch der Umsatz zwangsläufig den Einfluss jedes Unternehmens auf den Wettbewerb widerspiegelten. Im Übrigen gibt es in der Entscheidung keine konkrete Erklärung dafür, weshalb das letztgenannte Argument die Zuordnung von Tokai gerade zu SDK, nicht aber zu Nippon rechtfertigen soll.

232. Es ist zwar richtig, dass die Kommission bei der Ermittlung des Endbetrags einer Geldbuße eine Vielzahl von Umständen berücksichtigen kann und nicht verpflichtet ist, insoweit mathematische Formeln anzuwenden; gleichwohl muss sie, wenn sie es als angebracht und gerecht angesehen hat, auf einer bestimmten Stufe dieses Vorgangs zahlenmäßige Berechnungsfaktoren heranzuziehen, ihre eigene Methode korrekt, schlüssig und vor allem ohne Diskriminierung anwenden. Hat sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden, so ist sie gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

233. Nach alledem kann die Einstufung von Tokai in dieselbe Kategorie wie SDK keinen Bestand haben. Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass zwar an der allgemeinen Vorgehensweise der Kommission, die Kartellmitglieder in Kategorien einzuteilen, festzuhalten ist. Die zweite Kategorie ist jedoch aufzulösen; SDK und Tokai sind zunächst in zwei verschiedene Kategorien einzuordnen, wobei es für SDK bei dem von der Kommission festgesetzten Ausgangsbetrag von 16 Millionen Euro bleibt, während für Tokai ein Ausgangsbetrag von 8 Millionen Euro angesetzt wird.

234. Folglich braucht nicht mehr über die beiden zusätzlichen Klagegründe entschieden zu werden, mit denen Tokai erreichen will, dass ihr Ausgangsbetrag auf 8 Millionen Euro festgesetzt wird, und die sich darauf stützen, dass die Kommission keine stichhaltigen Angaben zur Größe des relevanten Marktes gemacht sowie außer Acht gelassen habe, dass der Marktanteil von Tokai leicht unter der Schwelle von 5 % gelegen habe.

235. In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung ist das Gericht weiter der Ansicht, dass C/G, deren Umsatz [...] Millionen Euro und deren Marktanteil etwa [...] % beträgt, größenmäßig auf dem relevanten Weltmarkt so nahe bei Tokai liegt, dass sie derselben Kategorie wie letztere zuzuordnen ist. Folglich ist der Ausgangsbetrag bei C/G ebenfalls auf 8 Millionen Euro festzusetzen.

236. Die aus Nippon, SEC und VAW bestehende ehemalige dritte Kategorie erscheint unter dem Aspekt des Größenunterschieds sowohl zwischen den drei betroffenen Unternehmen als auch gegenüber den Unternehmen der benachbarten Kategorie (Tokai und C/G) hinreichend schlüssig. Diese Kategorie der kleinsten Unternehmen ist daher als solche beizubehalten.

237. Der durchschnittliche Umsatz ([...] Millionen Euro) und der durchschnittliche Marktanteil (etwa [...] %) in dieser Kategorie betragen jedoch nur die Hälfte der entsprechenden Durchschnittswerte der aus Tokai und C/G bestehenden Nachbarkategorie sowie ein Zehntel der Werte der aus SGL und UCAR bestehenden obersten Kategorie. Daher ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass der Ausgangsbetrag für die beiden Klägerinnen Nippon und SEC auf je 4 Millionen Euro festzusetzen ist.

- Zu dem in der Entscheidung angewandten Abschreckungsfaktor

238. Zunächst ist festzustellen, dass der Vorwurf von SGL nicht zutrifft, die Kommission sei, statt den Besonderheiten des Unternehmens Rechnung zu tragen, nur bestrebt gewesen, eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Die Kommission hat nur bei der Darstellung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze die hinreichend abschreckende Wirkung der Ausgangsbeträge erwähnt (Randnrn. 146 und 148 der Entscheidung). Diese Beträge wurden nur gegenüber VAW und SDK konkret angepasst, um sie mit einer speziellen abschreckenden Wirkung auszustatten (Randnrn. 152 bis 154 der Entscheidung), während es bei SGL keine solche Anpassung gab.

239. Zur Rüge von SDK ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung der Geldbuße eines Unternehmens u. a. dessen Größe und Wirtschaftskraft berücksichtigen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 120, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II3859, Randnrn. 89 und 90). Überdies ist in der Rechtsprechung die Relevanz des Gesamtumsatzes für die Messung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder eines Kartells anerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I9991, Randnrn. 85 und 86), und das Gericht hat in seinem Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 154, 155 und 162 bis 167) sogar die grundsätzliche Rechtmäßigkeit gerade eines Multiplikators von 2,5 anerkannt und dabei die Befugnis der Kommission hervorgehoben, eine hinreichend abschreckende Wirkung der festgesetzten Geldbuße zu berücksichtigen.

240. Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte von SDK zurückzuweisen. In Randnummer 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission ausgeführt, sie wolle die Geldbußen auf einen Betrag [festsetzen], der eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und ihr eigener hoher Gesamtumsatz waren SDK offensichtlich bekannt. Zudem konnte sie der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1, im Folgenden: Fernwärmetechnik-Entscheidung), in der bei dem Unternehmen Asea Brown Boveri gerade ein Multiplikator von 2,5 angewandt worden war, entnehmen, dass nicht auszuschließen war, dass die Kommission auch in ihrem Fall einen Multiplikator dieser Größenordnung anwenden würde. SDK war somit nicht daran gehindert, im Verwaltungsverfahren auf ihre Größe und ihre finanziellen Mittel Bezug zu nehmen und sich zur abschreckenden Wirkung einer ihr von der Kommission auferlegten Sanktion zu äußern.

241. Angesichts der oben in Randnummer 239 wiedergegebenen Rechtsprechung war die Kommission somit zu der Annahme berechtigt, dass SDK aufgrund ihres im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern erheblich höheren Gesamtumsatzes die zur Zahlung ihrer Geldbuße erforderlichen Mittel leichter würde aufbringen können, was im Hinblick auf eine hinreichende abschreckende Wirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigte. Keines der von SDK vorgetragenen Gegenargumente greift durch.

242. Erstens trifft es zwar zu, dass die bloße Größe eines Unternehmens nicht automatisch gleichbedeutend mit seiner Finanzkraft ist, doch ist diese allgemeine Feststellung im vorliegenden Fall unerheblich, da SDK im Gegensatz zu anderen Klägerinnen nicht behauptet hat, zur Zahlung der festgesetzten Geldbuße nicht in der Lage zu sein. Zweitens beruft sich SDK mit der Behauptung, eine angemessene Geldbuße dürfe nur zum Ausgleich des entstandenen Schadens für den freien Wettbewerb dienen, wobei auf die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung des Kartells sowie auf die von dessen Mitgliedern erwarteten Gewinne abzustellen sei, auf hypothetische und für eine Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Mittel eines Unternehmens zu unsichere Parameter.

243. Diese Argumentation von SDK ist jedenfalls nicht geeignet, die Regel zu entkräften, wonach die Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt, grundsätzlich mit einer entsprechend höheren Geldbuße geahndet werden kann als die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Mittel verfügt. Soweit SDK sich schließlich auf andere Unternehmen beruft, die - obwohl in einer vergleichbaren Situation wie SDK - mit einer weniger strengen Sanktion belegt worden sein sollen, so genügt die Feststellung, dass die Kommission, sofern sie die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze beachtet, nicht verpflichtet ist, eine bestehende Praxis bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen fortzuführen.

244. Da es somit zulässig war, im Fall von SDK einen Multiplikator anzuwenden, ist zu prüfen, ob die Zahl von 2,5 mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vereinbar ist.

245. Der einzige Anknüpfungspunkt in der Entscheidung, der die Prüfung der Rechtfertigung der bei SDK angewandten Zahl von 2,5 ermöglicht, ist ihr Vergleich mit der bei VAW angewandten Zahl von 1,25, wobei die in den Randnummern 30 und 152 bis 154 der Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 168 und 170) enthaltenen Zahlen und Gründe heranzuziehen sind.

246. Daraus geht hervor, dass die Kommission es im Fall von VAW für angemessen hielt, den Ausgangsbetrag zu erhöhen, um der Größe... und [den] Gesamtressourcen des Unternehmens gerecht zu werden. Da die mit dem Erzeugnis in der Zeit von 1992 bis 1998 erzielten weltweiten Umsätze und Marktanteile bereits im Rahmen der Differenzierung zwischen den Kartellmitgliedern anhand der Schwere der Zuwiderhandlung herangezogen wurden und die Zahlen in Bezug auf den Markt des EWR im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind, ist der weltweite Gesamtumsatz von VAW im Jahr 2000 der einzige Umstand, der diese Feststellung in Bezug auf VAW rechtfertigen kann; wie sich aus der Tabelle in Randnummer 30 der Entscheidung ergibt, war dieser Gesamtumsatz dreimal so hoch wie der entsprechende Umsatz von SGL. Was den bei VAW angewandten Faktor von 1,25 anbelangt, so liegt auf der Hand, dass die Multiplikation mit der Zahl 1 eine völlig neutrale Wirkung hat, so dass der tatsächliche Multiplikationseffekt allein durch die der Zahl 1 hinzugefügte Zahl 0,25 bewirkt wird.

247. Zur Situation bei SDK heißt es in der Entscheidung, sie sei das bei weitem größte der betroffenen Unternehmen; aus diesem Grund sei ihr Ausgangsbetrag um den Faktor 2,5 zu erhöhen (Randnr. 154). Der einzige Umstand, der diese Beschreibung von SDK rechtfertigt, ist ihr weltweiter Gesamtumsatz im Jahr 2000, der doppelt so hoch wie der Umsatz von VAW und sechsmal so hoch wie der Umsatz von SGL war. Nach der im Fall von VAW von der Kommission selbst angewandten Vorgehensweise war daher der Ausgangsbetrag von SDK um das Doppelte der bei VAW tatsächlich vorgenommenen Erhöhung anzuheben, um der doppelten Größe und den doppelten Gesamtressourcen von SDK gerecht zu werden. Der einzige diesem Kriterium entsprechende Multiplikator ist aber der zur Zahl 1 addierte Faktor von 0,5 (2 x 0,25).

248. Keines der von der Kommission vorgetragenen Gegenargumente kann diese Schlussfolgerung entkräften. Zum einen enthält die Entscheidung neben den Angaben zur Größe und zu den Gesamtressourcen des Unternehmens keine Feststellung, die die Anwendung eines größeren Multiplikators als 1,5 bei SDK rechtfertigen würde. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die Umstände des vorliegenden Falles bei SDK die Anwendung eines sechsmal so hohen Multiplikators wie bei VAW erfordern sollten, obwohl ihr hierfür relevanter Umsatz nur doppelt so hoch ist wie der Umsatz von VAW. Soweit die Kommission vor Gericht angegeben hat, dass sie sich nicht auf den genauen Umsatz von SDK gestützt, sondern nur eine grobe Anpassung vorgenommen habe, um eine gewisse Orientierung zu geben, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu den insoweit in der Entscheidung genannten Zahlen und Gründen steht. Die Kommission kann davon vor Gericht nicht abgehen (siehe oben, Randnr. 232). Dieses Vorbringen kann jedenfalls die Anwendung des Multiplikators von 2,5 nicht rechtfertigen.

249. Daher ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass der für SDK festgesetzte Ausgangsbetrag nur um den Faktor 1,5 auf 24 Millionen Euro zu erhöhen ist.

- Zur Begründung der Entscheidung

250. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63).

251. Angesichts der Angaben in den Randnummern 129 bis 154 der Entscheidung zur Bußgeldbemessung anhand der Schwere der Zuwiderhandlung, der Leitlinien sowie der von den Parteien vor Gericht erörterten einschlägigen Rechtsprechung und Entscheidungspraxis ist festzustellen, dass die Klägerinnen voll und ganz in der Lage waren, mit zahlreichen Klagegründen die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der Berechnungsfaktoren für die Schwere der Zuwiderhandlung geltend zu machen. Mit ihrem Vorbringen, dass der eine oder andere dieser Faktoren nicht hinreichend begründet sei, rügen sie zugleich dessen Unrichtigkeit oder Willkürlichkeit und geben an, was die Kommission ihres Erachtens hätte berücksichtigen müssen. Unter diesen Umständen befanden sich die Klägerinnen nicht in einer Lage, in der sie das Fehlen einer eingehenden Begründung der Kommission eines angemessenen gerichtlichen Rechtsschutzes beraubt hätte (in diesem Sinne auch Urteil UK Coal/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 206).

252. Der Gerichtshof hat jedenfalls entschieden, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht bereits genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, und dass sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I9693, Randnrn. 38 bis 47, und Urteil Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn. 76 und 80).

253. Folglich greifen die auf eine unzureichende Begründung gestützten Klagegründe nicht durch.

254. Nach alledem sind die von SGL und UCAR erhobenen Klagegründe zurückzuweisen, während die Ausgangsbeträge der übrigen Klägerinnen wie folgt festzusetzen sind: für Tokai und C/G auf je 8 Millionen Euro, für SEC und Nippon auf je 4 Millionen Euro und für SDK auf 24 Millionen Euro.

c) Zu den in der Entscheidung anhand der Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbeträgen

Zusammenfassung der Entscheidung

255. Nach den Feststellungen der Kommission in den Randnummern 155 bis 157 der Entscheidung verstießen SGL, UCAR, Tokai, Nippon und SEC von Mai 1992 bis Februar/März 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Da ein Verstoß von langer Dauer - fünf Jahre und neun bis zehn Monate - vorlag, wurden ihre anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Ausgangsbeträge um 55 % erhöht. SDK und VAW hatten nach Ansicht der Kommission einen Verstoß von mittlerer Dauer - vier Jahre und sieben bis elf Monate - begangen, so dass ihre Ausgangsbeträge um 45 % erhöht wurden. Bei C/G wurde ein Verstoß von mittlerer Dauer - drei Jahre und zehn Monate - angenommen, was zu einer Erhöhung des Ausgangsbetrags um 35 % führte.

Rechtssache T239/01

256. SGL macht geltend, die Erhöhung ihres Ausgangsbetrags um 55 % wegen einer Dauer der Zuwiderhandlung von fünf Jahren und zehn Monaten stehe in Widerspruch zur Fernwärmetechnik-Entscheidung (oben in Randnr. 240 angeführt), in der die Kommission bei einer fünfjährigen Dauer der Zuwiderhandlung nur eine Erhöhung um 40 % vorgenommen habe.

257. Die in den Leitlinien als besonders schwere Verstöße eingestuften Quotenkartelle erstreckten sich regelmäßig über mehrere Jahre. Dieser typischerweise auf Dauer angelegte Charakter liege bei derartigen Zuwiderhandlungen in der Natur der Sache. Folglich könne ein Quotenkartell, das seinem Wesen nach auf Dauer angelegt sei, hinsichtlich seiner Dauer nicht ebenso behandelt werden wie eine Zuwiderhandlung, die - wie z. B. der Missbrauch einer beherrschenden Stellung - als solche schon bei punktueller Begehung als besonders schwer einzustufen sei. Die Berücksichtigung der Dauer eines Quotenkartells sei daher nur dann zulässig, wenn sie über die typische Dauer derartiger Zuwiderhandlungen deutlich hinausgehe. In diesem Punkt sei die Rechtmäßigkeit der Leitlinien fraglich, weil die Dauer einer Zuwiderhandlung unabhängig von ihrem Wesen herangezogen werde.

258. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der von SGL gegen die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung gerichtete Klagegrund bereits zurückgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 71 bis 77).

259. Zu der im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ist festzustellen, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich vorsieht, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. Selbst wenn Quotenkartelle ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt sein sollten, kann es der Kommission angesichts dieser Bestimmung nicht verwehrt sein, ihre tatsächliche Dauer in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Insoweit genügt es, auf Kartelle hinzuweisen, die - obwohl langfristig angelegt - von der Kommission entdeckt oder von einem Teilnehmer aufgedeckt werden, nachdem sie erst kurze Zeit tatsächlich tätig waren. Ihre nachteilige Wirkung ist zwangsläufig geringer als im Fall längerer tatsächlicher Wirkungsdauer. Folglich ist stets zwischen der Dauer einer Zuwiderhandlung und ihrer Schwere zu unterscheiden, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (in diesem Sinne auch Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 283).

260. Die Kommission war daher berechtigt, in Nummer 1 Teil B Absatz 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben, wirksam zu ahnden.

261. Sie war somit nicht daran gehindert, anhand der Leitlinien den im Fall von SGL errechneten Ausgangsbetrag wegen einer Dauer der Zuwiderhandlung von fünf Jahren und neun Monaten um 55 % zu erhöhen.

262. Diese Schlussfolgerung wird durch die Fernwärmetechnik-Entscheidung, in der die Kommission bei einer fünfjährigen Dauer der Zuwiderhandlung nur eine Erhöhung um 40 % vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt. Dabei handelte es sich um eine spezifische Abwägung, die ausdrücklich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt wurde: Zu Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung waren die Absprachen unvollständig oder von begrenzter Wirkung, sodann wurden sie für gewisse Zeit ausgesetzt und nahmen ihre entwickeltste Form erst nach mehreren Jahren an (Randnr. 170 der Fernwärmetechnik-Entscheidung). Bei SGL gab es aber keine solchen besonderen Umstände.

263. Folglich ist der Klagegrund einer falschen Beurteilung in Bezug auf die Dauer der SGL zur Last gelegten Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

Rechtssache T-246/01

- Vorbringen der Parteien

264. Zur Endphase des Kartells trägt UCAR vor, sie selbst habe der Kommission die Beweise für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach den unangekündigten Nachprüfungen der Kommission im Juni 1997 und insbesondere die Beweise geliefert, aufgrund deren die Kommission die Kartelltreffen im November 1997 und am 13. Februar 1998 sowie die Fortführung der bilateralen Kontakte bis März 1998 habe nachweisen können. Nach dem im Jahr 2001 veröffentlichten Entwurf einer neuen Mitteilung über Zusammenarbeit wäre die Kommission daran gehindert gewesen, diese Informationen zu verwenden, um ihre Geldbuße um 55 % zu erhöhen. In diesem Entwurf habe die Kommission nämlich zu erkennen gegeben, dass sie, falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlege, von dem sie zuvor keine Kenntnis gehabt habe und der die Schwere oder die Dauer der mutmaßlichen Zuwiderhandlung unmittelbar beeinflusse, diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das die Beweismittel geliefert habe, unberücksichtigt lassen werde. Dabei handele es sich um einen angemessenen Ansatz, den die Kommission hätte befolgen müssen. Das Gericht könne ihn jedenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung berücksichtigen.

265. Folglich dürften die Beweise für ihre Beteiligung am Kartell nach dem Treffen im April 1997 nicht berücksichtigt werden, so dass sich die Dauer ihrer Zuwiderhandlung auf vier Jahre und elf Monate verringere. Ihr Ausgangsbetrag hätte deshalb aufgrund der Dauer um maximal 45 % erhöht werden dürfen.

266. Zur Anfangsphase des Kartells (1992 bis 1995) führt UCAR aus, die Kommission hätte gegen Mitsubishi und Union Carbide, ihre damaligen Muttergesellschaften, eine Geldbuße festsetzen müssen, nicht aber gegen sie. Diese Gesellschaften hätten UCAR kontrolliert und eine wichtige Rolle gespielt, indem sie die ersten Kontakte zwischen den Konkurrenten geknüpft und die Beteiligung von UCAR am Kartell erleichtert hätten. Juristisch gesehen sei UCAR von Mitsubishi und Union Carbide bis 1995 kontrolliert worden. Im Rahmen einer Kapitalumschichtung im Januar 1995 hätten Mitsubishi und Union Carbide sie regelrecht ausgeschlachtet und sie gezwungen, sich zu verschulden. Die Kommission habe die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide nie untersucht. Überdies enthalte die Entscheidung keinerlei Begründung zur Problematik der Kontrolle von UCAR durch Mitsubishi und Union Carbide im streitigen Zeitraum.

267. Die Kommission hätte auch berücksichtigen müssen, dass die Geschäftsleitung von UCAR vom Zeitpunkt der unangekündigten Nachprüfungen an durch eine systematische und intensive interne Untersuchung bemüht gewesen sei, alle rechtswidrigen Kontakte zu ihren Konkurrenten aufzudecken und abzustellen.

268. Die Kommission führt zur Endphase des Kartells aus, ihre neue Politik im Bereich der Zusammenarbeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht in Kraft gewesen. Daher könne UCAR kein berechtigtes Vertrauen darauf gegründet haben, dass sie eine solche Politik anwenden werde. Ihre Erkenntnis, dass ihre Politik im Bereich der Zusammenarbeit geändert und verbessert werden könnte, hindere sie nicht daran, einstweilen die geltenden Bestimmungen anzuwenden. Vor der förmlichen Verabschiedung ihres von UCAR angeführten Änderungsentwurfs sei sie daher nicht gezwungen gewesen, diesem Entwurf Rechnung zu tragen.

269. Die von UCAR in Bezug auf die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide aufgeworfenen Fragen seien weder in der Erwiderung von UCAR auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens vor der Kommission aufgeworfen worden. Bis zur Einreichung ihrer Klageschrift habe sie so getan, als ob sie voll und ganz einräume, gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben und eine Geldbuße zu verdienen; sie habe nicht geltend gemacht, dass sie wegen der vor 1995 begangenen Zuwiderhandlung nicht mit einer Sanktion belegt werden dürfe, weil ihr Verhalten Mitsubishi und Union Carbide zuzurechnen sei.

270. Selbst im Schreiben an die Kommission vom 23. Februar 2001, dem ein Protokoll des Prozesses gegen Mitsubishi in den Vereinigten Staaten beigefügt sei, mache UCAR keines der nunmehr vor Gericht vorgetragenen Argumente geltend. Folglich habe sie auch damals, obwohl sie über alle einschlägigen Beweise verfügt habe, nicht behauptet, dass die Rolle von Mitsubishi irgendeinen Einfluss auf die Feststellungen zu ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung habe. Das Schreiben habe sich vielmehr auf die Frage der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit von UCAR konzentriert.

271. Was Union Carbide anbelange, so habe UCAR nie geltend gemacht, dass dieses Unternehmen unmittelbar an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Selbst im Verfahren vor dem Gericht sei Union Carbide nicht eindeutig belastet worden, abgesehen von den finanziellen Vorteilen, die dieses Unternehmen angeblich aus dem Kartell gezogen habe.

272. Nach Ansicht der Kommission sollte das Gericht daher in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen die Geldbuße von UCAR erhöhen, denn dieses Unternehmen, dessen Geldbuße in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit erheblich herabgesetzt worden sei, weil es die Vorwürfe der Kommission nicht bestritten habe, habe seinen Standpunkt in nicht hinnehmbarer Weise gewechselt.

- Würdigung durch das Gericht

273. Die Rüge in Bezug auf die Endphase des Kartells stützt sich ausschließlich auf den Entwurf einer neuen Mitteilung über Zusammenarbeit, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung (18. Juli 2001) noch gar nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden war; er erschien erst im Amtsblatt vom 21. Juli 2001 (ABl. C 205, S. 18). Die neue Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, in deren Randnummer 23, letzter Absatz, der von UCAR angeführte Entwurf übernommen wurde, wurde erst im Amtsblatt vom 19. Februar 2002 (ABl. C 45, S. 3) veröffentlicht und ersetzt nach ihrer Randnummer 28 die frühere Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 erst ab 14. Februar 2002. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie die neue, von UCAR angeführte Politik im Bereich der Zusammenarbeit im Rahmen der Entscheidung nicht anwandte.

274. Soweit UCAR geltend macht, das Gericht sei nicht daran gehindert, die neue Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als Ausdruck des Billigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht sie tatsächlich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung als zusätzliche, nicht in der Entscheidung erwähnte Information berücksichtigen könnte (Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55). Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält das Gericht es jedoch nicht für angebracht, in Ausübung seiner Befugnis den auf UCAR wegen der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angewandten Satz herabzusetzen.

275. Wie aus den Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts und aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervorgegangen ist, ist zwischen den Parteien nämlich unstreitig, dass die Beweise, die UCAR der Kommission als erstes Unternehmen lieferte, nur die Zeit von Mitte November 1997 bis März 1998 betreffen. Selbst wenn aber die Dauer der Beteiligung von UCAR an der Zuwiderhandlung auf die Zeit von Mai 1992 bis Mitte November 1997 verringert würde, würde es sich immer noch um eine Beteiligung an einem Verstoß von langer Dauer, nämlich fünfeinhalb Jahre, handeln, bei dem nach Nummer 1 Teil B Absatz 1 der Leitlinien ein Aufschlag in Höhe von 55 % vorgenommen werden kann. Im Übrigen hat die Kommission bereits alle von UCAR gelieferten Beweise, die es ihr ermöglichten, wichtige Aspekte des Falles zu rekonstruieren, berücksichtigt, indem sie die Geldbuße von UCAR gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit um 40 % herabsetzte (Randnrn. 200 bis 202 der Entscheidung); dies stellt - neben der Herabsetzung um 70 % bei SDK wegen der Lieferung der ersten Beweismittel über das gesamte Kartell (Randnr. 217 der Entscheidung) - die zweitgrößte aller aus diesem Grund gewährten Ermäßigungen dar.

276. Der Billigkeitsgrundsatz gebietet daher für die Endphase des Kartells keine Berichtigung des auf UCAR wegen der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angewandten Satzes von 55 %.

277. Zu den Maßnahmen, die die Geschäftsleitung von UCAR nach den Nachprüfungen der Kommission getroffen hat, um die Zuwiderhandlung sogleich abzustellen, genügt der Hinweis, dass Bemühungen, eine Zuwiderhandlung abzustellen, nicht automatisch deren endgültiger Beendigung gleichgesetzt werden können. UCAR hat die tatsächliche Feststellung der Kommission, dass sie 1997 und 1998 am Kartell teilgenommen habe, nicht bestritten. Die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, setzt nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraus, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 97). Das Tätigwerden der Geschäftsleitung von UCAR ist daher für die Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung unerheblich.

278. Was die Rüge in Bezug auf die Anfangsphase des Kartells (1992 bis 1995) anbelangt, in der UCAR unter der Kontrolle von Mitsubishi und Union Carbide stand, so steht fest, dass UCAR von Mai 1992 bis März 1998 als UCAR International Inc. am streitigen Kartell teilnahm. Gegen diese Gesellschaft UCAR International Inc. verhängte die Kommission wegen dieser Zuwiderhandlung eine Geldbuße, nicht aber gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sie angeblich beeinflussten. Folglich war die Kommission nicht verpflichtet, die Veränderungen zu berücksichtigen, die es im Zeitraum der Zuwiderhandlung in der Zusammensetzung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer von UCAR gegeben haben mag.

279. Dass UCAR möglicherweise eine wirtschaftliche Einheit mit Mitsubishi und/oder Union Carbide bildete und somit keine eigenständigen Entscheidungen treffen konnte - was die Kommission bestreitet -, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies wäre nur dann relevant, wenn die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätte, wegen des Verhaltens von UCAR deren Muttergesellschaft mit einer Sanktion zu belegen, wie sie es im Übrigen im Fall von VAW unter Berufung auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000 (oben in Randnr. 113 angeführt, Randnrn. 26 bis 29) getan hat (Randnrn. 117 bis 123 der Entscheidung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen nicht darum, ob das Verhalten von UCAR einem anderen zugerechnet werden konnte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T45/98 und T47/98, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II3757, im Folgenden: Urteil Krupp, Randnr. 189), da die Kommission beschloss, sich allein an UCAR zu halten.

280. Der vorliegende Fall betrifft auch nicht die Fragen, die eine wirtschaftliche Nachfolge in der Kontrolle über ein Unternehmen aufwerfen kann, wenn zu klären ist, wer für die Handlungen des Unternehmens einzustehen hat, der Veräußerer oder der Übernehmer (Urteil des Gerichts nach Rechtsmittel und Zurückverweisung in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnrn. 60 und 70; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II1487, Randnrn. 101 bis 108). Zwar kann sich die Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Regel, wonach grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen [muss], auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 103), unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen, doch hat sich die Kommission im vorliegenden Fall damit begnügt, allein das Unternehmen UCAR mit einer Sanktion zu belegen; sie brauchte daher Fragen des Betriebes und der Kontrolle von UCAR nicht zu prüfen.

281. Die genannte in der Rechtsprechung aufgestellte Regel ist jedenfalls dahin auszulegen, dass ein Unternehmen - d. h. eine aus persönlichen, materiellen und immateriellen Elementen bestehende wirtschaftliche Einheit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719, 750) - von den nach seiner Rechtsform vorgesehenen Organen geleitet wird und dass alle Entscheidungen, mit denen ihm eine Geldbuße auferlegt wird, an die satzungsgemäße Leitung des Unternehmens (Verwaltungsrat, Vorstand, Präsident, Geschäftsführer usw.) gerichtet werden können, auch wenn die finanziellen Auswirkungen letztlich von seinen Eigentümern getragen werden. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn von der Kommission verlangt würde, bei einem rechtswidrigen Verhalten eines Unternehmens stets zu prüfen, wer der Eigentümer ist, der maßgebenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, und wenn sie nur gegen diesen Eigentümer eine Sanktion verhängen dürfte.

282. Soweit UCAR behauptet, sie sei von ihren früheren Eigentümern Mitsubishi und Union Carbide ausgeschlachtet und dazu veranlasst worden, das Kartell zu errichten, aufgrund dessen sie nunmehr mit einer Sanktion belegt werde, hat die Kommission zu Recht ausgeführt, dass die Lösung dieses Konflikts in den Beziehungen zwischen Mitsubishi und Union Carbide einerseits und UCAR sowie deren jetzigen Eigentümern andererseits zu suchen ist, nicht aber im Rahmen der Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission. Selbst wenn Mitsubishi und Union Carbide UCAR tatsächlich als Instrument zur Erzielung von Gewinnen aus den Handlungen des streitigen Kartells benutzt haben sollten, war die Kommission berechtigt, eine Geldbuße allein gegen dieses Instrument zu verhängen, während es UCAR und/oder ihren Eigentümern freisteht, Schadensersatzklagen gegen Mitsubishi und Union Carbide zu erheben. Übrigens ist UCAR in den Vereinigten Staaten tatsächlich gegen Mitsubishi und Union Carbide vorgegangen, um die ihr angeblich entzogenen Mittel zurückzuerlangen (Randnr. 42 der Entscheidung).

283. Soweit UCAR ferner geltend macht, die Kommission hätte die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide bei der Errichtung des Kartells prüfen müssen, genügt der Hinweis, dass es nach ständiger Rechtsprechung - selbst wenn sich andere Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehörten, in einer ähnlichen Situation wie UCAR befunden haben sollten - nicht gerechtfertigt wäre, aus diesem Grund die UCAR zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese anhand schriftlicher Beweise ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Da UCAR gegen Artikel 81 EG verstoßen hat, kann sie einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer wie Mitsubishi und Union Carbide, mit deren Situation das Gericht, wie hier, nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C89/85, C104/85, C114/85, C116/85, C117/85 und C125/85 bis C129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I1307, Randnrn. 146 und 197, Urteil Acerinox/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn. 156 und 157, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T17/99, KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II1647, Randnr. 101).

284. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass Mitsubishi im Februar 2001 in den Vereinigten Staaten wegen Beihilfe und Anstiftung zu einem Kartell von Graphitelektrodenherstellern zu einer Geldbuße von 134 Millionen USD verurteilt wurde (Randnr. 42 der Entscheidung), für die Prüfung der Berechnung der gegen UCAR verhängten Geldbuße unerheblich. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Kommission rechtzeitig über die Mitwirkung von Mitsubishi und Union Carbide am Kartell informiert wurde und ob UCAR tatsächlich von Mitsubishi oder Union Carbide kontrolliert wurde.

285. Schließlich war die Kommission berechtigt, gegen das Unternehmen vorzugehen, das unmittelbar an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hatte, d. h. gegen UCAR, und brauchte deshalb zur Rechtfertigung dieser Wahl nicht darzulegen, warum sie nicht gegen Mitsubishi und Union Carbide vorging. Folglich hat die Kommission nicht gegen die ihr nach Artikel 253 EG obliegende Begründungspflicht verstoßen.

286. Dagegen ist dem Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße von UCAR nicht stattzugeben.

287. Wie vorstehend dargelegt, bedurfte es vor dem Gericht keiner erneuten Beweisführung der Kommission in Bezug auf die Dauer der Beteiligung von UCAR an der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung. Da mit dem Klagegrund eine falsche Beurteilung der Rolle von Mitsubishi und Union Carbide in der Zeit von 1992 bis 1995 gerügt wird, konnte die Kommission sich darauf beschränken, die soeben wiedergegebenen rechtlichen Argumente vorzubringen.

288. Zudem hatte UCAR der Kommission bereits im Februar und im April 2001, also vor Erlass der Entscheidung, Angaben zur Beteiligung insbesondere von Mitsubishi an dem Kartell übermittelt, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission war. In der Entscheidung wird auch die Behauptung von UCAR erwähnt, ihre früheren Muttergesellschaften Union Carbide und Mitsubishi hätten von dem Kartell profitiert (Randnr. 204). Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, UCAR habe erstmals vor Gericht das Vorliegen des Sachverhalts in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Sinne von Abschnitt E Nummer 4 Absatz 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit bestritten. UCAR hat vielmehr eine rechtliche Neubewertung von Schriftstücken vorgenommen, die sie der Kommission bereits während des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellt hatte.

289. Demnach sind die Klagegründe von SGL und UCAR zurückzuweisen.

290. Was die übrigen Klägerinnen anbelangt, deren aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Ausgangsbeträge reduziert wurden, so sieht das Gericht keinen Grund, von den Sätzen abzuweichen, die die Kommission aufgrund der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angewandt hat. Folglich werden die in Randnummer 158 der Entscheidung festgelegten Grundbeträge wie folgt korrigiert: Tokai = 12,4, Nippon = 6,2, SEC = 6,2, SDK = 34,8 und C/G = 10,8.

d) Zu den erschwerenden Umständen

Zusammenfassung der Entscheidung

291. In den Fällen von SGL, UCAR, Tokai, SEC und Nippon vertrat die Kommission die Ansicht, die Schwere der Zuwiderhandlung werde dadurch verstärkt, dass sie diesen eindeutigen und unbestreitbaren Verstoß im Anschluss an die Nachprüfungen der Kommission fortgesetzt hätten. Ein weiterer erschwerender Umstand wurde bei SGL und UCAR darin gesehen, dass sie die beiden Anführer und Anstifter des Kartells gewesen seien. Schließlich stufte die Kommission den Versuch von SGL, ihre Untersuchung durch Warnungen anderer Unternehmen vor bevorstehenden Nachprüfungen zu behindern, als erschwerenden Umstand ein. Sie erhöhte daher den Grundbetrag bei SGL um 85 %, bei UCAR um 60 % und bei Tokai, SEC und Nippon um 10 % (Randnrn. 160, 164, 187, 192, 209 und 210 der Entscheidung).

Rechtssachen T244/01 und T251/01

292. Nippon und SEC werfen der Kommission vor, ihre Geldbuße wegen ihrer angeblichen Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen im Juni 1997 um 10 % erhöht zu haben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 an die japanischen Hersteller habe die Kommission jedoch erklärt, dass diese von dem fraglichen Kartell nicht unmittelbar betroffen seien. Erst zwei Jahre später habe die Kommission sie durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über den Verdacht ihrer möglichen Mitwirkung am Kartell informiert. Sie hätten deshalb darauf vertrauen dürfen, dass sie für die Zeit nach den Nachprüfungen im Juni 1997 nicht mit einer Sanktion belegt würden, da die Kommission nicht geltend machen könne, dass sie die Zuwiderhandlung im Anschluss an Nachprüfungen, von denen sie nicht betroffen gewesen seien, hätten einstellen müssen. Nippon und SEC rügen ferner eine unzureichende Begründung, da die Entscheidung zur Problematik ihres berechtigten Vertrauens keine Ausführungen enthalte.

293. SEC fügt hinzu, die Erhöhung ihres Ausgangsbetrags um 55 % aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung decke bereits die Zeit nach diesen Nachprüfungen ab. Durch die zusätzliche Erhöhung um 10 % sei ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in diesem Zeitraum somit zweimal geahndet worden.

294. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nippon und SEC unstreitig bis Februar 1998 an der Zuwiderhandlung teilnahmen. Mit dem oben genannten Schreiben vom 15. Dezember 1997 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Kommission Untersuchungen über das Kartell anstelle, aber zu diesem Zeitpunkt nicht wisse, ob auch sie sich unmittelbar daran beteiligt hätten. Das fragliche Schreiben kann daher bei Nippon und SEC keine begründeten Erwartungen geweckt haben und erst recht nicht als präzise Zusicherung angesehen werden, dass sie nicht mit einer Sanktion belegt würden (siehe oben, Randnr. 152). Nippon und SEC mussten vielmehr damit rechnen, dass die Kommission sie, sobald ihre Mitwirkung am Kartell aufgedeckt würde, wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zur Rechenschaft ziehen und insbesondere berücksichtigen würde, dass sie die Zuwiderhandlung nicht eingestellt hatten, nachdem sie über die Untersuchung des Kartells durch die Kommission unterrichtet worden waren.

295. Auch von einer doppelten Sanktion für SEC in Bezug auf den fraglichen Zeitraum kann keine Rede sein. Die Erhöhung um 55 % betrifft nur die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung, während mit der Erhöhung um 10 % der zusätzliche Unwert des Verhaltens von SEC bei der Zuwiderhandlung geahndet werden soll, der darin zum Ausdruck kam, dass sie die Zuwiderhandlung fortsetzte, obwohl sie darüber informiert worden war, dass die Kommission eine gegen eben diese Zuwiderhandlung gerichtete Untersuchung eingeleitet hatte.

296. Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die Entscheidung nicht mit einer speziellen Begründung zur Problematik eines etwaigen berechtigten Vertrauens von Nippon und SEC versehen hat, zumal dies die beiden Klägerinnen nicht daran gehindert hat, ihre Argumentation zu diesem Punkt vorzutragen.

297. Folglich greifen die Klagegründe von Nippon und SEC nicht durch.

Rechtssachen T239/01 und T246/01

298. UCAR trägt vor, die Kommission habe die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach ihren Nachprüfungen im Juni 1997 zu Unrecht als erschwerenden Umstand angesehen, da sich die Geschäftsleitung von UCAR intensiv bemüht habe, alle rechtswidrigen Aktivitäten abzustellen. Die Kommission hätte ihr auch nicht die Verantwortung für die Errichtung und Umsetzung des Kartells auferlegen dürfen, da Mitsubishi und Union Carbide dessen wahre Initiatoren gewesen seien. Schließlich sei SGL der einzige echte Anführer des Kartells gewesen. Soweit die Kommission versuche, diese Rolle auch UCAR zuzuschreiben, sei sie nicht berechtigt, sich auf Geschehnisse vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums, d. h. vor Mai 1992, zu stützen.

299. SGL führt aus, die Erhöhung ihres Grundbetrags um 85 % wegen erschwerender Umstände sei völlig unverhältnismäßig und unvereinbar mit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission, in der es nie einen so exorbitanten Aufschlag gegeben habe. Erstens sei keine Erhöhung wegen einer angeblichen Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen im Juni 1997 möglich, da die Kommission insoweit keine hinreichenden Beweise vorgelegt habe. Zweitens könne die Tatsache, dass sie andere Kartellmitglieder vor den bevorstehenden Nachprüfungen gewarnt habe, nicht mit einer Erhöhung der Geldbuße geahndet werden. Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 könnten Geldbußen nur wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG oder wegen Zuwiderhandlung gegen eine nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 erteilte Bedingung oder Auflage verhängt werden. Die fraglichen Warnungen stellten keine solchen Gesetzesverstöße dar.

300. Diese Warnungen fielen auch nicht unter die Leitlinien, deren Nummer 2, zweiter Gedankenstrich, eine Erhöhung nur bei Behinderungsversuchen während des Untersuchungsverlaufs vorsehe. Die Warnungen seien aber vor Beginn der Untersuchung gegeben worden. SGL sei jedenfalls gegenüber UCAR benachteiligt worden. Letztere habe sogar belastende Unterlagen vernichtet, ohne dass die Kommission dies als erschwerenden Umstand geahndet habe. Eine solche Vernichtung von Unterlagen wiege schwerer als mündliche Warnungen vor möglichen Nachprüfungen.

301. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen wurde, im Rahmen der Ermittlung des Betrages der Geldbußen ihre jeweilige Rolle bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung festzustellen ist (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II1623, Randnr. 264). Daraus folgt u. a., dass die von einem oder mehreren Unternehmen im Rahmen eines Kartells gespielte Rolle des Anführers bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45).

302. In Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nummer 2 der Leitlinien unter der Überschrift Erschwerende Umstände eine nicht abschließende Liste von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können, darunter die Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes.

303. Im vorliegenden Fall haben sich SGL und UCAR schon während des Verwaltungsverfahrens gegenseitig beschuldigt, Anführer und Anstifter des Kartells gewesen zu sein (Randnrn. 161 und 188 der Entscheidung). Die Kommission hat jedoch in der Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass SGL und UCAR zu mehr oder weniger gleichen Teilen die treibenden Kräfte des Kartells waren, die, von den ersten Kontakten im Jahr 1991 an, die Grundprinzipien des Kartells entwickelten und die ersten Treffen der obersten Führungskräfte im Mai 1992 organisierten (Randnrn. 44 bis 51 der Entscheidung).

304. In diesem Zusammenhang war die Kommission nicht daran gehindert, die vorbereitenden Schritte vor der eigentlichen Errichtung des Kartells zu berücksichtigen, um die zuvor bestehende wirtschaftliche Situation zu ermitteln, die die Errichtung des Kartells erklärte, oder um die jeweilige Rolle der Mitglieder des Kartells bei dessen Planung, Errichtung und Umsetzung zu ermitteln und zu bewerten. Im Übrigen kann die Kommission in gleicher Weise die Phase nach dem eigentlichen Zeitraum der Zuwiderhandlung berücksichtigen, um im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit oder etwaiger mildernder Umstände die tatsächliche Zusammenarbeit der Unternehmen bei der Aufdeckung ihres Kartells zu bewerten.

305. Nach den Feststellungen der Kommission kam die gemeinsame Leitung des Kartells durch SGL und UCAR auch bei der Festsetzung der Preise im EWR, ihrem Heimatmarkt, zum Ausdruck, auf dem SGL die Initiative für Preiserhöhungen in Skandinavien und Deutschland ergriff, während UCAR dies in Frankreich und dem Vereinigten Königreich tat und beide von Fall zu Fall entschieden, wer in Italien und Spanien zuerst tätig werden sollte (Randnrn. 62 und 66 der Entscheidung).

306. Diese Feststellungen haben weder UCAR noch SGL in stichhaltiger Weise in Frage gestellt.

307. UCAR wiederholt ihr Vorbringen zur Rolle von Mitsubishi und Union Carbide und führt aus, diese beiden Gesellschaften seien in Wirklichkeit die Initiatoren - und bis 1995 die Anführer - des Kartells gewesen. Insoweit genügt der Hinweis, dass Mitsubishi und Union Carbide nicht zu den Unternehmen gehören, deren Beteiligung am Kartell von der Kommission festgestellt und geahndet wurde, weshalb sie auch nicht an den deswegen geführten Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht teilnehmen. Die Bezugnahme auf Mitsubishi und Union Carbide kann daher nicht die Einschätzung entkräften, dass SGL und UCAR unter den von der Kommission ermittelten Kartellmitgliedern die Anstifter und Anführer waren.

308. Was die Bezugnahme von UCAR auf die Bemühungen ihrer Geschäftsleitung zur Beendigung der Zuwiderhandlung anbelangt, so genügt ebenfalls der Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Dauer der Zuwiderhandlung. Diese Bemühungen konnten nicht verhindern, dass UCAR, vertreten durch Personen, die befugt waren, für Rechnung des Unternehmens zu handeln, die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen im Juni 1997 tatsächlich fortsetzte.

309. Das Vorbringen von SGL, die Erhöhung um 85 % sei unangemessen und liege über dem in früheren Entscheidungen der Kommission im Allgemeinen angewandten Maß, bietet keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung, Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen und ist nicht verpflichtet, dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil Martinelli/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 59). Die Tatsache, dass die Anstifterrolle eines Unternehmens in anderen Rechtssachen mit einem bestimmten Erhöhungssatz geahndet wurde, bedeutet daher nicht, dass dieser Satz künftig unabhängig von den Umständen des Einzelfalls nie überschritten werden darf (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 106 und 109).

310. Auch unter dem Aspekt der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung erscheint es nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend, bei SGL eine Erhöhung um 50 % wegen ihrer Anführerrolle (ebenso wie bei UCAR), eine Erhöhung um 10 % wegen ihrer Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach Juni 1997 (ebenso wie bei UCAR, SEC, Nippon und Tokai) sowie eine Erhöhung um 25 % vorzunehmen, weil sie andere Kartellmitglieder vor den bevorstehenden Nachprüfungen der Kommission warnte.

311. Zu den beiden letztgenannten Punkten ist darauf hinzuweisen, dass der von SGL gegen die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zur Dauer ihrer Beteiligung am Kartell, insbesondere zur Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen, gerichtete Klagegrund zurückgewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 70 bis 76). Die Kommission hat daher die Erhöhung um 10 % wegen der Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu Recht vorgenommen.

312. Auch die Tatsache, dass SGL andere Unternehmen vor den bevorstehenden Nachprüfungen warnte, durfte als erschwerender Umstand gewertet werden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II1439, Randnr. 320). Entgegen dem Vorbringen von SGL handelte es sich dabei nicht um eine spezielle und eigenständige, im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 nicht vorgesehene Zuwiderhandlung, sondern um ein Verhalten, das die Schwere der ursprünglichen Zuwiderhandlung erhöhte. Durch diese an andere Kartellmitglieder gerichteten Warnungen versuchte SGL nämlich, die Existenz des Kartells zu verschleiern und dessen Fortbestand zu sichern, was ihr im Übrigen auch bis März 1998 gelang.

313. In diesem Zusammenhang geht die Bezugnahme von SGL auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 - aus dem sie ableitet, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur Behinderungen bereits eingeleiteter Nachprüfungen der Kommission, nicht aber Handlungen vor ihrer Untersuchung habe ahnden wollen - fehl. In der genannten Bestimmung werden solche Behinderungen als eigenständige und vom etwaigen Vorliegen eines Kartells unabhängige Zuwiderhandlungen angesehen; dies erklärt auch die relativ milde insoweit vorgesehene Sanktion von 100 bis 5 000 Euro. Im vorliegenden Fall sollten die Warnungen von SGL dagegen die Fortführung eines Kartells sichern, von dem feststeht, dass es einen eindeutigen und unbestreitbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft darstellte.

314. Die Berücksichtigung dieser Warnungen als erschwerender Umstand verstößt auch nicht gegen Nummer 2 der Leitlinien. Schon deren Wortlaut (wie z. B. und sonstige) zeigt, dass die Liste der aufgezählten erschwerenden Umstände nicht abschließend ist.

315. Schließlich kann die Berufung von SGL auf den Grundsatz der Gleichbehandlung mit UCAR - bei der die Vernichtung von Unterlagen nicht als erschwerender Umstand berücksichtigt wurde - nichts an der Einstufung der genannten Warnungen als erschwerender Umstand ändern. Da sich diese Warnungen an andere Unternehmen richteten, gingen sie über die rein interne Sphäre von SGL hinaus und zielten auf das Scheitern der gesamten Untersuchung der Kommission ab, um die Weiterführung des Kartells zu gewährleisten, während UCAR ihre Unterlagen vernichtete, um die Aufdeckung ihrer eigenen Verwicklung in das Kartell zu verhindern. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Verhaltensweisen, so dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt zu haben.

316. Auch wenn die Kommission UCAR durch die unterbliebene Erhöhung ihrer Geldbuße in unzulässiger Weise begünstigt hätte, würde dies im Übrigen nichts an der Wertung des Verhaltens von SGL als erschwerender Umstand ändern. SGL ist nämlich weder berechtigt, die Erhöhung der Geldbuße von UCAR zu verlangen, noch könnte sie sich zu ihren Gunsten auf einen etwaigen UCAR zugute gekommenen Rechtsfehler berufen (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 160).

317. In der mündlichen Verhandlung hat SGL noch geltend gemacht, die Tatsache, dass sie andere Unternehmen vor den bevorstehenden Nachprüfungen gewarnt habe, könne nicht als erschwerender Umstand eingestuft werden, da diese Warnungen von der Kommission selbst ausgegangen seien. SGL nimmt damit auf die Angaben von UCAR Bezug, wonach es eine undichte Stelle in den Dienststellen der Kommission gegeben habe; ein namentlich genannter Beamter habe SGL über bevorstehende unangekündigte Nachprüfungen in den Räumen der Kartellmitglieder unterrichtet. Insoweit liegt es auf der Hand, dass diese Informationen, sofern sie tatsächlich weitergegeben wurden, der Kommission nicht als Ausdruck ihrer offiziellen Politik im Bereich des Wettbewerbs zugerechnet werden können, sondern dass ein Bediensteter in unerlaubter Weise tätig geworden war, um den Fortbestand des Kartells zu sichern. Folglich kann sich SGL nicht mit Erfolg auf dessen Handlungen berufen, um die Schwere ihres eigenen Verhaltens herunterzuspielen.

318. Da alle Klagegründe von Nippon, SEC, UCAR und SGL zurückzuweisen sind, bleiben die Sätze bestehen, die die Kommission auf die bei diesen Klägerinnen festgelegten Grundbeträge angewandt hat.

319. Bei den Klägerinnen, deren jeweilige Grundbeträge aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung geändert wurden, sind zur Berücksichtigung der von der Kommission herangezogenen erschwerenden Umstände folgende Zahlen anzusetzen: Tokai = 13,64, Nippon = 6,82 und SEC = 6,82.

e) Zu den mildernden Umständen

Zusammenfassung der Entscheidung

320. Nach Ansicht der Kommission rechtfertigte kein mildernder Umstand eine Herabsetzung der Grundbeträge von SGL, UCAR, Tokai, SEC, Nippon und SDK. Dagegen nahm sie im Fall von C/G wegen der rein passiven Rolle des Unternehmens und seiner teilweisen Nichtumsetzung der rechtswidrigen Absprachen eine Reduzierung um 40 % vor (Randnrn. 165, 166, 193 bis 198, 211 bis 215 und 234 bis 238 der Entscheidung).

Rechtssachen T236/01, T239/01, T244/01, T246/01, T251/01 und T252/01

- Vorbringen der Parteien

321. C/G trägt vor, ihre Geldbuße hätte um erheblich mehr als die von der Kommission gewährten 40 % herabgesetzt werden müssen. Sie hebt ihre untergeordnete und passive Rolle im Kartell hervor. Sie habe nur bilaterale Kontakte zu SGL gehabt und sei weder zu den Treffen der obersten Führungskräfte und den Treffen auf Arbeitsebene noch zu den örtlichen Treffen eingeladen worden; sie sei nicht einmal über die Termine dieser Treffen informiert worden. Keines der übrigen Kartellmitglieder habe sie als Teilnehmer an der Zuwiderhandlung bezeichnet. Sie habe auch weder an dem zur Umsetzung des Kartells geschaffenen zentralen Überwachungssystem noch an dem zur Verschleierung der Identität der Kartellmitglieder dienenden System von Codenamen mitgewirkt. Die Festsetzung ihrer Preise sei - entgegen einem der Grundsätze des Kartells - nicht der obersten Führungsebene des Unternehmens vorbehalten gewesen. Überdies habe sie in direktem Widerspruch zu einem weiteren Grundprinzip des Kartells gehandelt, indem sie ihre Produktionskapazität und ihren Absatz auf dem Markt des EWR erhöht habe.

322. Ferner habe sie 1994 ihre Produktionstechnologie für 4 Millionen USD an einen chinesischen Hersteller verkauft. Dieser den Interessen des Kartells zuwiderlaufende Technologietransfer habe bei SGL solche Besorgnis ausgelöst, dass SGL sich bei ihr beschwert habe. Schließlich habe sie ihre Beziehungen zum Kartell aus eigener Initiative abgebrochen, bevor die Kommission ihre Untersuchung eingeleitet habe. Sie habe wegen ihrer besonderen Situation als ein von den übrigen Kartellmitgliedern abhängiger Hersteller unter wirtschaftlichem Druck gehandelt; zu verweisen sei außerdem auf die strukturelle Überkapazität in der Graphitelektrodenindustrie in den siebziger und achtziger Jahren, die zu einem erheblichen Preisverfall geführt habe.

323. Zum letztgenannten Punkt führt SGL aus, die Strukturkrise im Graphitelektrodensektor sei mit der Krise im Stahlsektor zu Beginn der neunziger Jahre vergleichbar, unter der die Stahlhersteller und die Hersteller von Graphitelektroden gleichermaßen gelitten hätten. In ihren Entscheidungen Nahtlose Rohre vom 8. Dezember 1999 und Legierungszuschlag vom 21. Januar 1998 habe die Kommission diese Krise als mildernden Umstand eingestuft. Diese Einstufung könne im vorliegenden Fall in Bezug auf die gleiche Wirtschaftskrise nicht unterbleiben.

324. Auch UCAR verweist auf die katastrophale wirtschaftliche Lage des Sektors und die Tatsache, dass sowohl die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis als auch das Gericht davon ausgegangen seien, dass eine solche Lage einen mildernden Umstand darstellen könne. Zudem hätte ihre beispielhafte interne Untersuchung zur Aufdeckung und schnellstmöglichen Beendigung der Zuwiderhandlung als mildernder Umstand anerkannt werden müssen. In diesem Zusammenhang beruft sich C/G auf die Einführung eines Programms, um ihre Geschäftspolitik mit dem Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen.

325. UCAR fügt hinzu, das fragliche Kartell habe ihr keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, da Mitsubishi und Union Carbide alle durch das Kartell erzielten Gewinne abgeschöpft hätten. Im Übrigen hätte die Kommission die erheblichen Beträge berücksichtigen müssen, die sie ihren Kunden in den Vereinigten Staaten als Entschädigung für die im Zeitraum der Zuwiderhandlung künstlich erhöhten Preise gezahlt habe.

326. Nippon, SEC und Tokai heben ihre passive Rolle im Rahmen des Kartells hervor. Nippon führt aus, sie habe an den ersten Treffen des Kartells, bei denen die Grundprinzipien der Marktaufteilung festgelegt worden seien, nicht teilgenommen; auch bei den anderen Treffen, an denen sie tatsächlich teilgenommen habe, sei sie rein passiv geblieben. SEC weist darauf hin, dass sie selbst nie an einem Treffen der obersten Führungskräfte teilgenommen habe; auf dieser Ebene sei sie lediglich zweimal durch Tokai vertreten worden. Überdies habe die Kommission nur die Rolle von Tokai und SDK, nicht aber die von SEC, als aktiv eingestuft (Randnr. 212 der Entscheidung). Ferner gebe es im Fall von SEC, dem kleinsten japanischen Unternehmen, keinen Kausalzusammenhang zwischen dem weltweiten Kartell und dem Fernbleiben vom EWR. Tokai trägt vor, sie sei an den unzulässigen Vereinbarungen in Bezug auf den europäischen Markt nicht aktiv beteiligt gewesen und habe an keinem Gruppentreffen der europäischen Hersteller teilgenommen. Bei den Treffen der obersten Führungskräfte und den Treffen auf Arbeitsebene, an denen sie teilgenommen habe, sei keine Vereinbarung über die europäischen Preise geschlossen worden.

327. Nippon und Tokai sind insbesondere der Ansicht, sie hätten in gleicher Weise wie C/G behandelt werden müssen, da sie wie C/G den Umfang ihrer Verkäufe im EWR nicht verringert und die Kartellabsprachen somit nicht vollständig umgesetzt hätten.

328. Schließlich werfen Nippon, SEC und Tokai der Kommission vor, in der Entscheidung nicht erläutert zu haben, aus welchen Gründen sie ihnen keinen mildernden Umstand zugebilligt habe. Dadurch habe sie gegen Artikel 253 EG verstoßen.

329. Die Kommission tritt allen Klagegründen und Argumenten der Klägerinnen entgegen.

- Würdigung durch das Gericht

330. Nach Nummer 3, erster Gedankenstrich, der Leitlinien kann ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, soweit erwiesen, einen mildernden Umstand darstellen.

331. Insoweit können nach der Rechtsprechung als Anhaltspunkte für die passive Rolle eines Unternehmens in einem Kartell dienen, dass dieses Unternehmen deutlich seltener als die gewöhnlichen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II1129, Randnr. 343) und dass es ausdrückliche dahin gehende Erklärungen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II1235, Randnr. 264). Zu berücksichtigen sind jedenfalls alle relevanten Umstände des Einzelfalls.

332. In Bezug auf das Verhalten von C/G genügt die Entscheidung diesen Kriterien. Wie sich aus ihren Randnummern 81 bis 86 und 234 bis 238 ergibt, hat die Kommission die passive Rolle von C/G innerhalb des Kartells hinreichend gewürdigt und durch eine Herabsetzung der Geldbuße um 40 % belohnt; sie war nicht verpflichtet, eine größere Herabsetzung vorzunehmen. Nach den Feststellungen der Kommission unterhielt C/G nämlich - auch wenn sie nicht an den Treffen der obersten Führungskräfte und den Treffen auf Arbeitsebene teilnahm - gleichwohl bilaterale Kontakte zu den übrigen Kartellmitgliedern und profitierte von den Informationen, die sie von ihnen über die Entscheidungen der Home producer bei der Preisfestsetzung innerhalb des Kartells erhielt. Zudem hat C/G in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass sie weder die Existenz des Kartells noch ihre Beteiligung daran bestreite. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Preise von C/G nicht auf der obersten Führungsebene festgelegt wurden; angesichts der passiven Rolle von C/G als Mitläufer war es unerheblich, auf welcher Ebene ihre Preise, die nur den von den übrigen Kartellmitgliedern festgelegten Preisen folgten, ermittelt wurden.

333. Was die Rolle von Tokai, SEC und Nippon anbelangt, so war die Kommission berechtigt, sie anders zu werten als die Rolle von C/G, da diese japanischen Hersteller tatsächlich an zahlreichen Treffen der obersten Führungskräfte und auf Arbeitsebene teilnahmen (Randnrn. 49 bis 56 der Entscheidung). Die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu dieser Teilnahme sind weder von SEC noch von Tokai in Abrede gestellt worden, während die Einwände von Nippon gegen die Feststellungen zum Zeitraum von Mai 1992 bis März 1993 zurückgewiesen worden sind (siehe oben, Randnrn. 100 bis 116). Hat aber ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an einem oder mehreren Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilgenommen, so ist davon auszugehen, dass es am Kartell teilnahm, sofern es nicht beweist, dass es sich offen von der rechtswidrigen Abstimmung distanzierte (Zement-Urteil, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 3199 und die dort genannte Rechtsprechung). Tokai, SEC und Nippon behaupten nicht, dass sie sich offen gegen die Schaffung und Umsetzung des streitigen Kartells ausgesprochen hätten.

334. Beispielsweise wurde bei dem Treffen auf Arbeitsebene in Zürich der weltweite Graphitelektrodenmarkt Region für Region einschließlich Fernost erörtert, wobei auch den japanischen Herstellern Marktanteilsquoten zugewiesen wurden. Bei dem Treffen in Wien fand erneut ein nach Regionen gegliederter Informationsaustausch über den Graphitelektrodenmarkt statt (Randnrn. 51, 53 und 71 der Entscheidung).

335. Die mangelnde Passivität des Verhaltens von SEC und Nippon wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie bei einem oder zwei Treffen von Tokai vertreten wurden. Sie wandten sich keineswegs offen gegen eine solche unerwünschte Einmischung in ihre Geschäftspolitik, sondern akzeptieren diese Vertretung und bezeugten ihre Zugehörigkeit zum Kartell, indem sie, vertreten durch ihre eigenen Mitarbeiter, an anderen Treffen teilnahmen, die ihre Interessen berührten; bei den Gruppentreffen der europäischen Hersteller, bei denen es sich um die für den EWR verantwortlichen Home producer handelte, waren diese Interessen offenkundig nicht berührt, so dass es ausreichte, die japanischen Kartellmitglieder über die bei diesen Treffen festgelegten europäischen Preise zu informieren. Da das Kartell weltweiten Charakter hatte und den japanischen Herstellern die Rolle zuwies, sich auf ihren Heimatmarkt in Asien zu konzentrieren, war die Kommission somit zu der Annahme berechtigt, dass diese Hersteller keine passive Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt hätten. Unter diesen Umständen war sie nicht verpflichtet, in der Entscheidung die Gründe anzugeben, aus denen sie ihnen insoweit keinen mildernden Umstand zubilligte.

336. Entgegen dem Vorbringen, die Geldbuße von C/G sei wegen deren teilweiser Nichtumsetzung der rechtswidrigen Absprachen nur unzureichend herabgesetzt worden, hat die Kommission hinreichend berücksichtigt, dass C/G ihren Absatz auf dem Markt des EWR erhöht und damit das Grundprinzip des Kartells, den Absatz außerhalb der Heimatmärkte zu beschränken, missachtet hatte (Randnr. 235 der Entscheidung). Dabei war sie nicht verpflichtet, zusätzlich die Erhöhung der Produktionskapazität von C/G zu berücksichtigen. Zum einen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erklärt, dass die Produktionskapazität von C/G in dem ihr zur Last gelegten Zeitraum der Zuwiderhandlung (1993 bis 1996) im Wesentlichen unverändert geblieben sei, was C/G in ihrer Erwiderung unwidersprochen hingenommen hat. Zum anderen ist die Annahme zulässig, dass die Erhöhung des Absatzes auf dem Markt des EWR eine etwaige Erhöhung der Produktionskapazität ausreichend widerspiegelt.

337. In diesem Zusammenhang berufen sich Nippon und Tokai auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und machen geltend, sie befänden sich in der gleichen Situation wie C/G, die für die Erhöhung ihrer Absatzmenge im EWR belohnt worden sei.

338. Das Vorbringen von Nippon ist zurückzuweisen, da ohne jede Zahlenangabe lediglich behauptet wird, Nippon habe ihre Verkäufe innerhalb des EWR nicht verringert. Die Kommission war berechtigt, zwischen der nicht untermauerten Behauptung von Nippon, ihr Absatzvolumen beibehalten zu haben, und der unbestrittenen Tatsache zu differenzieren, dass C/G ihren Absatz zwischen 1993 und 1996 mehr als verdoppelt hatte.

339. Soweit Tokai vorträgt, sie sei 1996 in den deutschen Markt, einen der Heimatmärkte von SGL und UCAR, eingedrungen und habe ihren Absatz im EWR zwischen 1992 und 1997 vervierfacht (von 200 Tonnen im Jahr 1992 auf 900 Tonnen im Jahr 1997), ist festzustellen, dass Tokai im Gegensatz zu C/G im EWR nur einen ganz geringen Marktanteil von unter 2 % besaß, während der Marktanteil von C/G fast 8 % betrug. Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne einen Ermessensfehler zu begehen und ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, die Ansicht vertreten, dass Tokai zwar die Kartellvereinbarungen nicht angewandt hatte, dass diese Nichtanwendung jedoch unterhalb einer vernünftigen Wirksamkeitsschwelle im Sinne von Nummer 3, zweiter Gedankenstrich, der Leitlinien blieb. Das Gericht hält es nicht für geboten, diese Einschätzung in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung zu korrigieren.

340. Das Gleiche gilt für das Vorbringen von C/G, sie habe im Jahr 1994 ihre Produktionstechnologie für 4 Millionen USD an einen chinesischen Hersteller verkauft und dadurch gegen eine der Basisregeln des Kartells verstoßen (Randnr. 50, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung). Die Einzelheiten dieses Technologietransfers wurden von C/G im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt - ihre Erklärung vom 11. Oktober 1999 und ihre Erwiderung vom 6. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten dazu nur je einen Satz -, so dass die Kommission die Berücksichtigung dieses Transfers in der Entscheidung ermessensfehlerfrei ablehnen durfte. Das Gericht sieht keinen Grund, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Einschätzung der Kommission zu berichtigen, zumal das in China geplante Werk nie gebaut wurde.

341. Schließlich wurde die Tatsache, dass C/G die Zuwiderhandlung von sich aus beendet hatte, bevor die Kommission ihre Untersuchung einleitete, bei der Berechnung der Dauer des C/G zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung (Randnr. 157 der Entscheidung) hinreichend berücksichtigt. C/G kann sich insbesondere nicht auf den dritten Gedankenstrich von Nummer 3 der Leitlinien berufen, da die Beendigung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht durch ein Eingreifen der Kommission ausgelöst wurde.

342. Auch alle übrigen auf die Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände gerichteten Argumente sind zurückzuweisen.

343. Erstens ändert die Tatsache, dass C/G im Anschluss an die von der Kommission eingeleitete Untersuchung ein Programm zur Befolgung der Wettbewerbsregeln einführte und UCAR eine interne Untersuchung vornahm, um die Zuwiderhandlung abzustellen, nichts am Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung. Folglich bedeutet der bloße Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen solche Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II1711, Randnr. 357, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II1989, Randnrn. 417 und 419). Dies gilt umso mehr, wenn die fragliche Zuwiderhandlung wie im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben a und c EG darstellt. Soweit die interne Untersuchung von UCAR ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission zugute kam, hat die Kommission dem im Übrigen durch eine Herabsetzung der Geldbuße um 40 % gemäß ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit Rechnung getragen.

344. Was zweitens das Argument von C/G anbelangt, auf sie sei wirtschaftlicher Druck ausgeübt worden, so betreffen die einzigen näheren Angaben, die die Klägerin dazu gemacht hat, ihre Kontakte zu SGL im Jahr 1996 (Randnr. 82 der Entscheidung), d. h. zu einem Zeitpunkt, als das Kartell bereits tätig war. Daher genügt der Hinweis, dass C/G aus freien Stücken beschlossen hat, sich an die Preisbeschlüsse der Kartellmitglieder zu halten. C/G hat nicht behauptet, dass auf sie Druck ausgeübt worden sei, dem Kartell beizutreten; selbst wenn dies im Übrigen der Fall gewesen wäre, hätte sie die zuständigen Behörden darüber informieren können, statt sich dem Kartell anzuschließen. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

345. Dies gilt drittens auch für die Berufung von C/G, SGL und UCAR auf die Strukturkrise im Graphitelektrodensektor. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in seinem zum Fernwärmerohre-Kartell ergangenen Urteil vom 20. März 2002 in der Rechtssache T16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II1633, Randnrn. 319 und 320) entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln. Ferner hat das Gericht bestätigt, dass die Kommission nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation in der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, dies zwangsläufig auch weiterhin tun muss (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II1021, Randnr. 372). Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, entstehen Kartelle im Allgemeinen dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist. Folgte man der Argumentation der Klägerinnen, so müsste die Geldbuße regelmäßig, in fast allen Fällen herabgesetzt werden. Daher braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der vorliegende Sachverhalt und derjenige anderer Entscheidungen, in denen Strukturkrisen als mildernde Umstände angesehen wurden, tatsächlich vergleichbar sind.

346. Hilfsweise ist viertens festzustellen, dass das Vorbringen von SGL, die Hersteller von Graphitelektroden seien von einer Krise in der Stahlrohrindustrie besonders betroffen gewesen, nicht zu überzeugen vermag. Hierzu hat die Kommission unwidersprochen ausgeführt, dass die in Elektroöfen erzeugte Stahlmenge von 196 Millionen Tonnen im Jahr 1987 auf 270 Millionen Tonnen im Jahr 1997 gestiegen sei (Randnr. 9 der Entscheidung). Dies lässt darauf schließen, dass ein etwaiger Rückgang der weltweiten Stahlerzeugung nicht in erster Linie die Produktion der Elektrostahlwerke, sondern die der herkömmlichen Stahlwerke betraf (Randnrn. 4, 5, 9 und 10 der Entscheidung).

347. Was fünftens den wirtschaftlichen Vorteil anbelangt, den nur Mitsubishi und Union Carbide, nicht aber UCAR, aus dem Kartell gezogen haben sollen, so kann die Tatsache, dass aus einer Zuwiderhandlung kein Vorteil gezogen wurde, keinen mildernden Umstand darstellen, da die verhängte Geldbuße sonst ihren abschreckenden Charakter verlieren würde (in diesem Sinne auch Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 340 bis 342 und die dort genannte Rechtsprechung). Das Fehlen eines solchen wirtschaftlichen Vorteils schränkt die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung nicht ein. Wenn UCAR im Übrigen das Vorgehen von Mitsubishi und Union Carbide rügt, so muss sie sich an diese Gesellschaften wenden, um ihre Rechte geltend zu machen, wie sie es durch die Erhebung einer Klage in den Vereinigten Staaten bereits getan hat.

348. Schließlich ändern auch die zivilrechtlichen Transaktionen in den Vereinigten Staaten und in Kanada, auf die sich UCAR beruft, nichts an der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung und können daher nicht als mildernde Umstände berücksichtigt werden. Die Kommission hat zwar in der Fernwärmerohre-Entscheidung die Entschädigung für einen Konkurrenten berücksichtigt, dessen Vertreibung vom Gemeinschaftsmarkt eines der Hauptziele des Kartells war, doch war dieser Konkurrent in der Gemeinschaft ansässig und gehörte somit zu den vom EG-Wettbewerbsrecht geschützten Wirtschaftsteilnehmern. Dieser Umstand verpflichtet die Kommission nicht, zugunsten von UCAR die Entschädigung von Kunden in den Vereinigten Staaten und in Kanada für Verluste auf diesen Märkten zu berücksichtigen. Die fraglichen Transaktionen haben keinen Einfluss auf die von UCAR im EWR begangene Zuwiderhandlung.

349. Folglich sind die Klagegründe und Argumente von Tokai, C/G, SGL, Nippon, UCAR und SEC zurückzuweisen.

f) Zur Obergrenze der Geldbußen und zur Zahlungsfähigkeit bestimmter Klägerinnen im Sinne von Nummer 5 der Leitlinien

Rechtssachen T239/01 und T245/01

350. Unter Hinweis darauf, dass die für UCAR ermittelte Basisgeldbuße um 15,2 % herabgesetzt worden sei, um die Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes nicht zu überschreiten (Randnr. 199 der Entscheidung), werfen SDK und SGL der Kommission vor, diese Anpassung bei UCAR vor der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und somit in einem Zwischenstadium des Verfahrens zur Festsetzung der Geldbußen, nicht aber am Ende dieses Verfahrens vorgenommen zu haben. Die Geldbußen der übrigen Kartellmitglieder seien nicht in gleicher Weise herabgesetzt worden. SDK und SGL rügen diese Ungleichbehandlung und fordern, ihre Geldbuße gleichermaßen herabzusetzen, um ein konsistentes und angemessenes Verhältnis zur Geldbuße von UCAR zu wahren.

351. SDK fügt hinzu, ihre Sanktion sei überhöht, weil ihr Gesamtumsatz weit höher sei als der Umsatz mit Graphitelektroden; sie werde somit dafür bestraft, dass sie eine größere Zahl anderer Tätigkeiten habe, die nicht den Verkauf des fraglichen Produkts beträfen. Hätte ihre Tätigkeit im Bereich der Graphitelektroden ein gesondertes Unternehmen dargestellt, so hätte sich die Geldbuße aufgrund der Obergrenze von 10 % auf einen Endbetrag von 6,6 Millionen Euro verringert.

352. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Obergrenze von 10 % bei UCAR nicht auf den Endbetrag der... ermittelten Geldbuße anwandte, sondern in einem früheren Stadium, und zwar vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit; sie hat sich somit nicht an den Wortlaut von Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien gehalten. Da die Kommission beschlossen hatte, auf den vorliegenden Fall die in den Leitlinien vorgesehene Methode anzuwenden, war sie aber verpflichtet, sich bei der Bemessung der Geldbußen daran zu halten, sofern sie nicht genau die Gründe darlegte, die gegebenenfalls eine Abweichung in einem bestimmten Punkt rechtfertigten (vgl. die oben in Randnr. 157 genannte Rechtsprechung und das Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 271).

353. Randnummer 199 der Entscheidung, in der lediglich auf die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze der Geldbußen hingewiesen wird, enthält keine speziellen Erläuterungen zu dem Grund, aus dem die Kommission von den Leitlinien abgewichen ist. Vor Gericht hat die Kommission jedoch ausgeführt, sie habe die Herabsetzung um 15,2 % zugunsten von UCAR nicht vorgenommen, weil sie der Ansicht gewesen wäre, die von UCAR begangene Zuwiderhandlung verdiene eine niedrigere Sanktion als die der übrigen Kartellmitglieder, sondern um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nur im Fall von UCAR der vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ermittelte Grundbetrag die vorgesehene Obergrenze um 15,1 Millionen Euro, d. h. um 15,2 %, überstiegen habe. Unter diesen Umständen sei sie der Auffassung gewesen, dass die Anwendung dieser Grenze vorzuziehen sei, um sicherzustellen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit praktische Wirksamkeit entfalten könne: Liege der Grundbetrag vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit weit über der Obergrenze von 10 %, ohne dass diese Obergrenze unmittelbar angewandt werden könnte, so sei der Anreiz des betreffenden Unternehmens, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, weit geringer, da der Endbetrag der Geldbuße in jedem Fall, mit oder ohne Zusammenarbeit, auf 10 % herabgesetzt werde.

354. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt diese Erläuterung die Vorgehensweise der Kommission im Fall von UCAR. Die Begründung dafür brauchte nicht in der Entscheidung selbst enthalten zu sein, da die fragliche Vorgehensweise das betreffende Unternehmen - UCAR - nicht beschwerte. Selbst wenn diese für UCAR vorteilhafte Maßnahme wegen unzureichender Begründung rechtswidrig wäre, könnten sich SDK und SGL nicht auf diesen zugunsten eines anderen begangenen Rechtsfehler berufen (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 160).

355. Fest steht jedenfalls, dass sich SDK und SGL in Bezug auf den Gesamtumsatz nicht in einer mit UCAR vergleichbaren Lage befanden, da der bei ihnen ermittelte Grundbetrag vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht über die Obergrenze hinausging. Folglich können sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet gewesen sei, bei ihnen die gleiche Herabsetzung wie bei UCAR vorzunehmen. Somit sind die auf einen Verstoß gegen diesen Grundsatz gestützten Klagegründe zurückzuweisen.

356. Das Gleiche gilt für den Klagegrund, wonach die Geldbuße von SDK beträchtlich hätte herabgesetzt werden müssen, wenn sich mit ihren Tätigkeiten im Bereich der Graphitelektroden ein gesondertes Unternehmen befasst hätte. Dieser Klagegrund beruht auf Spekulationen, die nichts mit der tatsächlichen Rechtsform von SDK zu tun haben, auf die die Kommission abzustellen hatte, als sie in Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 118 und 119, und Zement-Urteil, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 5022) bei der Obergrenze von 10 % an den Gesamtumsatz von SDK (mit allen Produkten) anknüpfte. Dass SDK eine vertikale Einheitsstruktur der Gesellschaft gewählt hat, konnte die Kommission nur zur Kenntnis nehmen, wobei sie davon ausgehen musste, dass diese Struktur im wirtschaftlichen Interesse von SDK war. Im Übrigen lässt sich im gegenwärtigen Stadium nicht ermitteln, wie die genaue Rechtsform und stellung eines gesonderten Unternehmens innerhalb des SDK-Konzerns ausgesehen hätten. Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Rechtssachen T239/01, T246/01, T251/01 und T252/01

- Vorbringen der Parteien

357. SEC trägt vor, ihre Geldbuße entspreche 11,3 % ihres Gesamtumsatzes im Jahr 1999 und übersteige damit die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 %.

358. SGL ist der Ansicht, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, ihre Geldbuße anhand ihres Umsatzes im Jahr 2000 zu ermitteln. Dieser Umsatz sei infolge des Erwerbs einer anderen Gesellschaft im Januar 2000 um 180 Millionen Euro gestiegen. Das Zement-Urteil (oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 5045) stehe der Berücksichtigung einer Erhöhung des Umsatzes nach Ende der Zuwiderhandlung (März 1998) entgegen. In diesem Zusammenhang rügt SGL auch die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens; durch die Verzögerung seien ihre finanziellen Interessen beeinträchtigt worden, da ihr Umsatz im Jahr 1999 niedriger gewesen sei als im Jahr 2000.

359. SGL fügt hinzu, die Obergrenze von 10 % sei insofern absolut, als sie auch bei Zwischenbeträgen (wie dem Ausgangs- und dem Grundbetrag), auf die die Kommission bei ihren Berechnungen zurückgreife, nicht überschritten werden dürfe. Die vom Gericht im Urteil LR AF 1998/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt) vertretene Gegenmeinung sei falsch.

360. Schließlich wirft SGL der Kommission vor, ihre sehr angespannte finanzielle Lage nicht berücksichtigt zu haben. Dies verstoße gegen Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien.

361. Auch UCAR und C/G behaupten, zur Zahlung der Geldbuße nicht in der Lage zu sein. Sie verweisen auf die schwierige Situation im Graphitelektrodensektor und ihre eigene prekäre Finanzlage.

362. In diesem Zusammenhang weist UCAR auf die erheblichen Schulden hin, die Mitsubishi und Union Carbide ihr im Rahmen ihrer Umstrukturierung im Jahr 1995 aufgebürdet hätten. Ferner führt sie die hohen Geldbußen an, mit denen die amerikanischen und die kanadischen Behörden sie belegt hätten. Derzeit habe sie keine Möglichkeit mehr, zusätzlich Geld aufzunehmen, da ihre Kreditlinien ausgeschöpft seien. Die Kommission habe in ihrer früheren Entscheidungspraxis wiederholt die Wirtschaftlichkeit der Adressaten ihrer Entscheidungen berücksichtigt, entweder bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen oder bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen. Im vorliegenden Fall habe sie sich zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis in Widerspruch gesetzt.

363. C/G erklärt, ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten sie gezwungen, kurz nach Erlass der Entscheidung in den Vereinigten Staaten ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

364. Die Kommission tritt den Klagegründen und Argumenten der Klägerinnen entgegen.

- Würdigung durch das Gericht

365. Zum Klagegrund von SEC genügt der Hinweis, dass sich die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % auf das Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung bezieht, im vorliegenden Fall also auf das Jahr 2000 (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 85, und Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 506). SEC räumt aber ausdrücklich ein, dass diese Obergrenze für das Jahr 2000 in ihrem Fall eingehalten wurde. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

366. Soweit SGL geltend macht, die Kommission sei verpflichtet gewesen, ihre Geldbuße anhand ihres Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr 1999 zu berechnen, der weit geringer gewesen sei als der Umsatz im Geschäftsjahr 2000, genügt der Hinweis, dass Ausgangspunkt der Bußgeldberechnung die weltweiten Umsätze mit dem fraglichen Erzeugnis im Jahr 1998 und die Marktanteile der betroffenen Unternehmen in der Zeit von 1992 bis 1998 waren (Randnrn. 30, 149 und 150 der Entscheidung). Diese Zahlen beziehen sich weder auf das Geschäftsjahr 1999 noch auf das Geschäftsjahr 2000. Das Vorbringen von SGL geht daher fehl.

367. Ferner bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung die Obergrenze von 10 % in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens, da nur dieser einen Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss des Unternehmens auf den Markt liefert (vgl. Zement-Urteil, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 5022 und die dort genannte Rechtsprechung). Zudem ist nach Artikel 15 nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die genannte Grenze herabzusetzen; diese Bestimmung verbietet es der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich festgesetzte Geldbuße nicht darüber liegt (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 287 und 288). Im Fall von SGL liegt der Endbetrag der Geldbuße von 80,2 Millionen Euro unter der Grenze von 10 %; dies gilt sowohl für das Geschäftsjahr 1999 (980 Millionen Euro) als auch für das Geschäftsjahr 2000 (1 262 Millionen Euro). Das auf eine übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und das Zement-Urteil (Randnr. 5045) gestützte Vorbringen von SGL ist daher unerheblich.

368. Die Kritik am Urteil LR AF 1998/Kommission ist unbegründet. Zum Hinweis von SGL auf das Strafrecht, das es dem Richter nicht gestatte, den Strafrahmen eines bestimmten Delikts zu überschreiten, ist festzustellen, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts minimale oder maximale Verwaltungssanktionen für die verschiedenen Kategorien von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht festlegt. Es steht der Kommission daher grundsätzlich frei, die Höhe der Geldbußen, mit denen solche Zuwiderhandlungen geahndet werden, anhand ihrer Schwere und Dauer zu bestimmen. Die einzige Obergrenze der Sanktionsbefugnis der Kommission betrifft die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens, gemessen an seinem Gesamtumsatz. Die Kommission ist somit nicht daran gehindert, bei reinen Zwischenschritten in der Berechnung, die sich auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung beziehen, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % zu überschreiten.

369. Bei der schwierigen Situation im Graphitelektrodensektor handelt es sich nicht um einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien. Wie oben ausgeführt, entstehen Kartelle vor allem dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist. Da sich aus dieser Feststellung kein mildernder Umstand ableiten lässt (siehe oben, Randnr. 345), kann sie auch keine Herabsetzung der Geldbuße im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen.

370. Gleiches gilt für die prekäre finanzielle Lage von SGL, UCAR und C/G. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, die defizitäre finanzielle Lage eines betroffenen Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 308, Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 280 angeführt, Randnr. 596, und Urteil FETTCSA, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 351 und die dort genannte Rechtsprechung). Dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis den finanziellen Schwierigkeiten mancher Unternehmen Rechnung getragen hat, bedeutet nicht, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil FETTCSA, Randnrn. 353 und 354).

371. Diese Rechtsprechung wird nicht durch Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien in Frage gestellt, wonach die tatsächliche Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu berücksichtigen ist. Letzere ist nämlich nur im gegebenen sozialen Umfeld relevant, das in den Auswirkungen besteht, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren hätte. Insoweit haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was die Würdigung dieses gegebenen sozialen Umfeld[s] ermöglichen würde.

372. Im Übrigen ist die Tatsache, dass eine Maßnahme einer Gemeinschaftsbehörde zum Konkurs oder zur Auflösung eines bestimmten Unternehmens führt, als solche gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I6031, Randnr. 38). Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren.

373. In der mündlichen Verhandlung hat SGL vorgetragen, die Nichtberücksichtigung der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens durch die Kommission stehe in Widerspruch zu ihrer jüngsten Praxis; in der Entscheidung K(2002) 5083 endg. vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 - Spezialgraphit) habe sie die gegen SGL festgesetzte Geldbuße ausdrücklich wegen der ernsten finanziellen Lage des Unternehmens reduziert. Diese Reduzierung hätte daher auch im vorliegenden Fall vorgenommen werden müssen.

374. Insoweit genügt der Hinweis, dass in der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 sowohl die finanzielle Lage von SGL als auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass gegen das Unternehmen bereits wegen seiner Beteiligung am Kartell auf dem Graphitelektrodenmarkt eine beträchtliche Geldbuße verhängt worden war; daher war die Kommission der Ansicht, dass es unter diesen besonderen Umständen nicht nötig erscheint, den gesamten Betrag der Geldbuße zu verhängen, um eine effektive Abschreckung zu erzielen (Randnr. 558). SGL kann sich daher nicht mit Erfolg auf diese Besonderheit der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 berufen und der Kommission einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorwerfen, weil sie es im vorliegenden, nicht durch diese Besonderheit gekennzeichneten Zusammenhang unterlassen hat, von der oben in Randnummer 370 erwähnten Rechtsprechung abzuweichen.

375. Die von C/G aufgezählten wirtschaftlichen Nachteile, die die Kommission ihres Erachtens hätte berücksichtigen müssen - das Fehlen eines Produktionsstandorts außerhalb der Vereinigten Staaten, die Tatsache, dass kein hochrangiger technischer Service geboten werden könne, ihre hohen Personalkosten, die schlechte Qualität ihrer Produkte und die vertikale Integration ihrer Produktion -, spiegelten sich, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, im Umsatz und damit in der Einstufung von C/G in einer Kategorie wider, für die ein geringerer Ausgangsbetrag als bei SGL und UCAR festgelegt wurde. Dass C/G trotz dieser Nachteile ihren Absatz in Europa steigern konnte, führte zudem als mildernder Umstand zu einer erheblichen Herabsetzung ihrer Geldbuße. Folglich ist im vorliegenden Zusammenhang keine weitere Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt.

376. Mit dem Hinweis von UCAR auf die Sanktionen, die in den Vereinigten Staaten und in Kanada gegen sie verhängt wurden, sowie auf das sie schädigende Verhalten von Mitsubishi und Union Carbide werden im vorliegenden Zusammenhang nur Klagegründe wiederholt, die zuvor bereits zurückgewiesen wurden. Daher genügt der Hinweis, dass UCAR nicht dargetan hat, dass sie sich in einem gegebenen sozialen Umfeld befand, das die Kommission verpflichtete, zumindest teilweise von der Verhängung einer Geldbuße gegen sie abzusehen. Was das Verhalten von Mitsubishi und Union Carbide anbelangt, die in der Entscheidung nicht als Teilnehmer an der Zuwiderhandlung eingestuft und mit Sanktionen belegt wurden, so war die Kommission nicht verpflichtet, aus diesem Grund die Geldbuße von UCAR, die nach den getroffenen Feststellungen die Zuwiderhandlung begangen hat, herabzusetzen und es ihr damit zu ersparen, vor den zuständigen nationalen Gerichten Klage auf Ersatz des finanziellen Schadens zu erheben, der ihr durch die Handlungen dieser beiden Gesellschaften angeblich zugefügt wurde.

377. Da die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Klagegründe und Argumente allesamt nicht durchgreifen, bleiben die bislang ermittelten Grundbeträge unverändert.

3. Zu den auf eine Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestützten Klagegründen

378. SGL, UCAR und C/G machen geltend, die von der Kommission gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgenommene Herabsetzung ihrer Geldbußen sei unzureichend.

379. In Abschnitt D der Mitteilung heißt es: Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen [der Abschnitte B und C] erfuellt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt (Absatz 1).

Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet (Absatz 2).

380. In der Entscheidung hat die Kommission Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit im Fall von SGL (Randnrn. 169 und 172 bis 175), UCAR (Randnrn. 200 bis 202) und C/G (Randnrn. 239 und 240) angewandt.

a) Rechtssache T239/01

Zusammenfassung der Entscheidung

381. Die Kommission hat die Geldbuße von SGL um 30 % herabgesetzt, weil SGL in einem frühen Verfahrensstadium mit ihr zusammengearbeitet habe (Randnrn. 167 bis 169 und 175). SGL habe allerdings nach den ersten Kontakten im April 1998 keine konkrete Mitarbeit geleistet, so dass die Kommission ein förmliches Auskunftsverlangen und ein Mahnschreiben an SGL habe richten müssen, in dem sie sich das Recht vorbehalten habe, eine förmliche Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen. Daraufhin habe SGL am 8. Juni 1999 eine Erklärung über ihre Teilnahme am Kartell vorgelegt (Randnr. 173). Nach Ansicht der Kommission müsse die Zusammenarbeit der Unternehmen auf freiwilliger Basis und insbesondere außerhalb der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission erfolgen. Folglich stelle ein wesentlicher Teil der in der Erklärung vom 8. Juni 1999 enthaltenen Informationen de facto die Antwort von SGL auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission dar. Die Erklärung werde nur insoweit als freiwilliger Beitrag im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit angesehen, als die Informationen über die nach Artikel 11 verlangten Auskünfte hinausgingen (Randnr. 174).

Vorbringen der Parteien

382. SGL trägt vor, bestimmte Fragen im Auskunftsverlangen der Kommission hätte sie nicht zu beantworten brauchen, da sie sich sonst selbst hätte belasten müssen. In ihrer Erklärung vom 8. Juni 1999 habe sie gleichwohl vollständige und genaue Antworten gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Funke vom 25. Februar 1993, Serie A Nr. 256/A, § 44) wäre sie sogar berechtigt gewesen, jede aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung zu verweigern. Aufgrund der falschen Annahme, dass sie zur Beantwortung aller gestellten Fragen verpflichtet gewesen sei, habe die Kommission ihre freiwillige Zusammenarbeit unterbewertet.

383. Die Kommission hätte auch ihre Antwort vom 30. Juli 1997 auf ein Auskunftsverlangen berücksichtigen müssen. Darin habe sie bestätigt, Dritte vor der bevorstehenden Nachprüfung durch die Kommission gewarnt zu haben. Dieses Auskunftsverlangen habe darauf abgezielt, von ihr das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung zu erlangen, so dass sie keinesfalls zu seiner Beantwortung verpflichtet gewesen sei. Ihr freiwilliges Eingeständnis hätte sich somit in Form einer stärkeren Herabsetzung der Geldbuße niederschlagen müssen.

384. Ihre Erklärung vom 8. Juni 1999 sei im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens erfolgt wie die Zusammenarbeit von SDK und UCAR. Sie habe den Sachverhalt ebenso ausführlich dargestellt wie diese Gesellschaften; Umfang und Inhalt der Informationen seien objektiv gleichwertig. Folglich hätte die Kommission ihrer Zusammenarbeit keinen geringeren Wert beimessen dürfen als der zeitlich früheren Zusammenarbeit von SDK und UCAR (Urteil Krupp, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnrn. 237 ff.).

385. Überdies habe die Kommission sie gegenüber UCAR, C/G und SDK benachteiligt.

386. Erstens liege eine Ungleichbehandlung darin, dass die Geldbuße von UCAR um 40 %, ihre eigene Geldbuße aber nur um 30 % reduziert worden sei; die Zusammenarbeit von UCAR sei nämlich nicht wesentlich größer gewesen als ihre eigene. Sie habe die Kommission von Anfang an darüber informiert, dass sie so schnell wie möglich mit ihr zusammenarbeiten wolle, zugleich aber darauf hingewiesen, dass das parallel in den Vereinigten Staaten gegen sie geführte Strafverfahren sie daran hindere, schriftlich alle Einzelheiten über das Kartell mitzuteilen. Sie habe den Abschluss eines Plea agreements im Mai 1999 abwarten müssen, bevor sie der Kommission ihre Erklärung vom 8. Juni 1999 habe übermitteln können. Auch UCAR und SDK hätten mit der Übermittlung ihrer Informationen an die Kommission bis zum Abschluss solcher Plea agreements warten müssen. Aus dem Umstand, dass SDK und UCAR ihre Plea Agreements früher abschließen konnten, hätten SGL keine Nachteile erwachsen dürfen, da sie auf das Verhalten der amerikanischen Behörden keinerlei Einfluss gehabt habe. Die der Kommission am 25. März 1999 übermittelten Erklärungen zweier Mitarbeiter von UCAR könnten nicht als Zusammenarbeit seitens des Unternehmens gewertet werden, da nur das Unternehmen selbst vom Verfahren betroffen und kooperationspflichtig sein könne. Im Übrigen habe die Zusammenarbeit von UCAR einen geringeren als den ihr von der Kommission beigemessenen Wert gehabt.

387. Zweitens sei die Herabsetzung der Geldbuße von C/G um 40 % insofern ermessensfehlerhaft, als die teilweise Nichtumsetzung der rechtswidrigen Absprachen durch C/G als Rechtfertigung dafür angesehen worden sei. C/G habe sich nämlich in einer mit anderen Kartellteilnehmern vergleichbaren Weise verhalten.

388. Drittens habe die Kommission sie dadurch benachteiligt, dass die Geldbuße von SDK nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit um 70 % herabgesetzt worden sei. In der Entscheidung werde nicht angegeben, ob die Voraussetzungen dieser Mitteilung im Fall von SDK tatsächlich vorgelegen hätten und in ihrem Fall nicht. Der Beitrag von SDK rechtfertige jedenfalls nicht die erhebliche diesem Unternehmen zuteil gewordene Vorzugsbehandlung.

389. Die Kommission hält dem entgegen, die meisten Angaben, auf die SGL zur Würdigung des Umfangs ihrer Zusammenarbeit verweise, habe sie nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 machen müssen; dabei handele es sich um Datum, Ort, Teilnehmer und Modalitäten von Vorbereitung und Organisation der Treffen mit Wettbewerbern, Umsätze und Lieferungen von Graphitelektroden in der Gemeinschaft und Tabellen über die Preisentwicklung. Alle diese Angaben seien daher bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit außer Acht zu lassen. Selbst wenn SGL zu bestimmten am 31. März 1999 verlangten Auskünften nicht verpflichtet gewesen sein sollte, dürfe ihr Beitrag nicht überbewertet werden. Als die Kommission am 8. Juni 1999 die Erklärung von SGL erhalten habe, hätten ihr die meisten einschlägigen Informationen dank der Zusammenarbeit von SDK und zweier hochrangiger Mitarbeiter von UCAR bereits vorgelegen. SGL habe jedenfalls nicht die Initiative zur Zusammenarbeit ergriffen, sondern lediglich auf ein Auskunftsverlangen geantwortet.

390. Die Bezugnahme von SGL auf das Urteil Krupp (oben in Randnr. 279 angeführt) gehe fehl, da die Chronologie der Antworten in der Rechtssache Krupp der Reihenfolge entsprochen habe, in der die betroffenen Unternehmen von der Kommission befragt worden seien; nach Ansicht des Gerichts könne unter diesen Umständen die bloße Tatsache, dass eines dieser Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antworte und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräume, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. Im vorliegenden Fall hänge die Reihenfolge, in der die Unterlagen bei der Kommission eingegangen seien, dagegen nicht mit der Reihenfolge zusammen, in der sie SGL, SDK und UCAR befragt habe.

391. SGL habe die Frage, welche Unternehmen sie von den bevorstehenden Nachprüfungen der Kommission informiert habe, unvollständig beantwortet. Sie habe nicht angegeben, dass sie auch UCAR vorgewarnt habe. Sie hätte der Kommission aber ohne weiteres mitteilen können, dass sie drei Unternehmen gewarnt habe, ohne dadurch eine Zuwiderhandlung einzugestehen. Der Hinweis an andere Unternehmen, dass Nachprüfungen bevorstuenden, sei nämlich als solcher kein Verstoß gegen Artikel 81 EG.

392. Dem Vorwurf von SGL, sie sei gegenüber UCAR, C/G und SDK benachteiligt worden, sei entgegenzuhalten, dass UCAR einen größeren Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlung geleistet habe als SGL. Zur Rolle von C/G sei festzustellen, dass deren passives Verhalten und die Steigerung ihres Absatzes in Europa als mildernde Umstände zu einer Herabsetzung ihrer Geldbuße um 40 % geführt hätten. Die Situation bei C/G sei daher überhaupt nicht mit derjenigen bei SGL vergleichbar. Dies gelte auch für den Vergleich mit SDK. Anders als bei SGL sei bei SDK Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt worden, da sie das erste Unternehmen gewesen sei, das tatsächlich entscheidende Beweismittel für die Existenz des Kartells vorgelegt habe, und da sie sich schon im April 1997 aus dem Kartell zurückgezogen habe.

393. SGL habe im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass sie die Zuwiderhandlung über die Nachprüfungen hinaus fortgesetzt habe; dieses Nichtbestreiten der Tatsachen sei in die Herabsetzung ihrer Geldbuße um 30 % eingegangen. Vor Gericht bestreite die Klägerin nun erstmals, die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen fortgesetzt zu haben. Dadurch habe sie den Umfang ihrer Zusammenarbeit nachträglich eingeschränkt. Deshalb wäre eine weitere Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung nicht angebracht.

Würdigung durch das Gericht

394. Was die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anbelangt, so darf die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen diesen Grundsatz nicht außer Acht lassen; er ist verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Krupp, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 237, und Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 240 und die dort genannte Rechtsprechung).

395. Hierzu ist festzustellen, dass sich SDK und C/G nicht in einer mit SGL vergleichbaren Lage befinden.

396. Die Kommission hat nämlich in der Entscheidung ausgeführt, dass C/G weder an den Treffen der obersten Führungskräfte noch an den Treffen auf Arbeitsebene teilgenommen habe, dass sie sich damit begnügt habe, den Preiserhöhungen der anderen Kartellmitglieder zu folgen und dass sie unter Verstoß gegen eine der Basisregeln des Kartells (die des Home producers) ihren Absatz in Europa gesteigert habe. SGL hat weder diese tatsächlichen Feststellungen (Randnrn. 81 bis 86 der Entscheidung) bestritten noch behauptet, sich ähnlich verhalten zu haben, wie es in Bezug auf C/G soeben beschrieben wurde.

397. Was den Fall von SDK anbelangt, bei der Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt und die Geldbuße um 70 % herabgesetzt wurde, so macht SGL nicht geltend, dass sie ebenfalls in den Genuss von Abschnitt C hätte kommen müssen; sie beschränkt sich auf die Rüge, dass in der Entscheidung nicht angegeben sei, weshalb die Voraussetzungen von Abschnitt C im Fall von SDK erfuellt gewesen seien, in ihrem Fall jedoch nicht. Wie oben ausgeführt, hat die Kommission aber in stichhaltiger Weise festgestellt, dass SGL einer der Anführer und Anstifter des Kartells war; zudem behauptet SGL nicht einmal, als erstes Unternehmen Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis der Existenz des Kartells gemacht zu haben. Folglich erfuellte SGL nicht die Voraussetzungen der Buchstaben b und e von Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit. Sie kann daher nicht in den Genuss der in Abschnitt C vorgesehenen Herabsetzung der Geldbuße kommen, so dass ihr Vorbringen in Bezug auf SDK nicht durchgreift.

398. Das Gleiche gilt für ihr Argument, dass der Beitrag von SDK - ebenso wie der von UCAR - in Wirklichkeit einen geringeren als den von der Kommission angenommenen Wert gehabt habe und die vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße nicht rechtfertige. Mit ihrem Versuch, die Zusammenarbeit anderer Unternehmen abzuwerten, macht SGL nicht geltend, dass ihre eigene Zusammenarbeit den gleichen Wert wie diejenige eines anderen Unternehmens gehabt habe und dass sie deshalb den gleichen Nachlass wie dieses Unternehmen verdiene; SGL rügt vielmehr die angeblich zu vorteilhafte, d. h. rechtswidrige Behandlung dieser Unternehmen. Diese Argumentation ist daher nicht geeignet, ihr selbst einen größeren Nachlass zu verschaffen.

399. Zur Frage, ob die mit einer Herabsetzung um 30 % belohnte Zusammenarbeit von SGL objektiv von vergleichbarem Wert wie die mit einer Herabsetzung um 40 % belohnte Zusammenarbeit von UCAR war, geht aus den Akten hervor, dass sowohl SGL als auch UCAR in ihrer Eigenschaft als Anführer und Anstifter des Kartells aufschlussreiche und detaillierte Angaben machten, die die Aufgabe der Kommission spürbar erleichterten, wobei der wesentliche Teil der Zusammenarbeit von SGL einige Monate später erbracht wurde als der der beiden Mitarbeiter von UCAR, Herrn[...] und Herrn[...], die von UCAR veranlasst worden waren, ihre Aussagen der Kommission zu übermitteln, so dass letztere berechtigt war, diese Zusammenarbeit dem Unternehmen UCAR selbst zuzurechnen.

400. In diesem Zusammenhang kann sich SGL nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich ihre Zusammenarbeit durch das Parallelverfahren in den Vereinigten Staaten verzögert habe. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat (Randnr. 172 der Entscheidung), zog es SGL auf eigene Gefahr vor, in der Hoffnung auf eine mildere amerikanische Sanktion das Ende des dortigen Verfahrens abzuwarten, bevor sie mit der Kommission zusammenarbeitete; SGL musste also damit rechnen, dass diese bereits von anderen Unternehmen informiert worden war, so dass der Beitrag von SGL etwas von seinem Informationswert verloren haben würde.

401. Sodann ist festzustellen, dass der Hauptgrund, aus dem die Kommission die Geldbuße von SGL nur um 30 % herabsetzte, in Randnummer 174 der Entscheidung genannt ist: Nach Ansicht der Kommission verdient ein Unternehmen nur dann eine Herabsetzung der Geldbuße, wenn es auf freiwilliger Basis und außerhalb der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse kooperiere; da ein wesentlicher Teil der in der SGL-Erklärung enthaltenen Informationen de facto die Antwort von SGL auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission darstellt, werde die Erklärung nur insoweit als freiwilliger Beitrag im Sinne der [Mitteilung über Zusammenarbeit] angesehen, als die mitgeteilten Informationen über die nach Artikel 11 verlangten hinausgehen. Überdies habe SGL ihre Erklärung vom 8. Juni 1999 erst nach einem Mahnschreiben vorgelegt, in dem sich die Kommission das Recht vorbehalten habe, eine förmliche Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 zu erlassen (Randnr. 173 der Entscheidung). Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 27, 28 und 32 bis 35) hat die Kommission somit nicht die Informationen belohnt, die SGL ihr ihres Erachtens in Beantwortung eines Auskunftsverlangens oder aufgrund einer Entscheidung, mit der ihr unter Androhung von Sanktionen die Übermittlung der verlangten Auskünfte aufgegeben worden wäre, ohnehin hätte liefern müssen.

402. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das absolute Auskunftsverweigerungsrecht, auf das SGL ihre Behauptung stützt, sie habe auf überhaupt kein Auskunftsverlangen antworten müssen, nicht anerkannt werden kann. Die Anerkennung eines solchen Rechts ginge über das hinaus, was zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderlich ist, und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgabe führen, die Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu überwachen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II729, Randnrn. 66 und 67).

403. Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

404. Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

405. Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil LVM, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 274), sind zwar im Anschluss an das oben in Randnummer 401 angeführte Urteil Orkem/Kommission bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Gemeinschaftsgerichte Rechnung zu tragen haben, mit dem oben in Randnummer 382 angeführten Urteil Funke sowie mit den Urteilen Saunders/Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996 (Recueil des arrêts et décisions 1996-VI, S. 2044, §§ 69, 71 und 76) und J. B./Schweiz vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 64 bis 71) neue Entwicklungen eingetreten, doch hat der Gerichtshof im Urteil LVM keine Änderung seiner Rechtsprechung vorgenommen.

406. Die Pflicht zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen der Kommission und zur Vorlage von ihr angeforderter vorhandener Unterlagen kann jedenfalls den tragenden Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen, die auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts einen Schutz bieten, der dem durch Artikel 6 EMRK gewährten gleichwertig ist. Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

407. Zu der Frage, inwieweit SGL nach der oben genannten Rechtsprechung verpflichtet war, auf das Auskunftsverlangen vom 31. März 1999 zu antworten, ist festzustellen, dass die Kommission neben rein tatsächlichen Fragen und Ersuchen um Vorlage vorhandener Unterlagen SGL aufgefordert hat, Gegenstand und Ablauf sowie die Ergebnisse/Schlussfolgerungen mehrerer Treffen zu schildern, an denen SGL teilgenommen haben soll, wobei klar war, dass die Kommission den Verdacht hatte, dass Gegenstand dieser Treffen die Einschränkung des Wettbewerbs war. Folglich war ein solches Verlangen geeignet, SGL zu verpflichten, ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zuzugeben.

408. Dies gilt auch für die Ersuchen um Vorlage der Protokolle dieser Treffen und der sie betreffenden Arbeitsunterlagen und vorbereitenden Unterlagen, handschriftlichen Aufzeichnungen, Notizen und Schlussfolgerungen sowie von Planungsdokumenten, Diskussionspapieren und Entwürfen zur Durchführung von Preiserhöhungen in den Jahren 1992 bis 1998.

409. Da SGL nicht verpflichtet war, auf derartige Fragen im Auskunftsverlangen vom 31. März 1999 zu antworten, ist die Tatsache, dass sie gleichwohl Informationen über diese Punkte lieferte, als freiwillige Zusammenarbeit des Unternehmens anzusehen, die nach der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen konnte.

410. Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission beeinträchtigt, dass die fraglichen Informationen nicht freiwillig, sondern in Beantwortung eines Auskunftsverlangens gegeben worden seien. Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit verlangt keineswegs eine freiwillige Handlung, die allein auf Initiative des betroffenen Unternehmens vorgenommen wird, sondern lediglich, dass Informationen geliefert werden, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen. Überdies erlaubt selbst Abschnitt C, der eine größere Herabsetzung der Geldbuße als Abschnitt D betrifft, die Belohnung einer Kooperation, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat. Dass ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 an SGL gerichtet wurde, kann daher nicht den Ausschlag dafür geben, die Kooperation des Unternehmens gemäß Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten, zumal ein solches Verlangen eine mildere Zwangsmaßnahme ist als eine Nachprüfung aufgrund einer Entscheidung.

411. Folglich hat die Kommission die Bedeutung der Zusammenarbeit von SGL in diesem Zusammenhang falsch beurteilt.

412. Soweit die Kommission SGL vorwirft, ihr eine unvollständige Antwort auf die Frage gegeben zu haben, welche Unternehmen SGL über die bevorstehenden Nachprüfungen der Kommission im Juni 1997 unterrichtet habe, trifft es zu, dass SGL mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ihr Eingeständnis auf VAW und ein anderes Unternehmen beschränkte, ohne anzugeben, dass sie auch UCAR informiert hatte. Die Kommission hat jedoch selbst hervorgehoben, dass die Warnung von SGL die Schwere der Zuwiderhandlung erhöht und zu einer Geldbuße mit einer größeren abschreckenden Wirkung als üblich geführt habe und dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie als erschwerenden Umstand zu werten, da dieses Verhalten von SGL die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung des Kartells und die Verlängerung seiner schädlichen Wirkungen geschaffen habe. SGL wäre somit nicht verpflichtet gewesen, der Kommission anzugeben, dass sie andere Unternehmen gewarnt hatte. Diese Informationen waren nämlich geeignet, die Sanktion zu verschärfen, die die Kommission gegen SGL verhängen würde. Die Kommission hat daher auch in diesem Punkt das Verhalten von SGL falsch beurteilt, als sie ihr vorwarf, eine unvollständige Antwort gegeben zu haben.

413. Schließlich geht aus der Entscheidung hervor, dass keines der betroffenen Unternehmen, einschließlich SGL, inhaltlich die Tatsachen bestritt, auf die die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte (Randnr. 41). Obwohl in Randnummer 168 der vollständige Wortlaut von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit wiedergegeben wird und die Kommission die Geldbußen von Tokai, SEC und Nippon ausdrücklich gemäß Abschnitt D Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, um 10 % herabsetzte, weil sie den Sachverhalt nicht bestritten hatten (Randnrn. 219 und 222), wandte sie diese Bestimmung nicht auf SGL an und verringerte deren Geldbuße nur gemäß Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich (Randnr. 175).

414. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission diese Unterlassung damit zu erklären versucht, dass sie, wenn sich die Zusammenarbeit der Unternehmen auf ein Nichtbestreiten des Sachverhalts beschränkt habe, eine allein auf diese Form der Kooperation gestützte Herabsetzung vorgenommen und ausdrücklich auf Abschnitt D Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit verwiesen habe, während sie bei den Unternehmen, die wie SGL, UCAR, VAW und C/G auch gemäß dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung mit ihr zusammengearbeitet hätten, unter Zusammenfassung beider Formen der Kooperation nur eine einzige Herabsetzung vorgenommen habe, die fälschlich allein auf den ersten Gedankenstrich gestützt worden sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidung gehe jedenfalls klar hervor, dass die bei SGL vorgenommene Herabsetzung sowohl auf die von ihr gelieferten Informationen und Unterlagen als auch auf ihr Nichtbestreiten des Sachverhalts gestützt worden sei.

415. Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Erläuterung von den Vertretern der Kommission erstmals vor Gericht gegeben wurde und nicht in der vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassenen Entscheidung zu finden ist. Die Würdigung des Nichtbestreitens des Sachverhalts durch SGL hätte aber in den Erwägungen zur Zusammenarbeit des Unternehmens enthalten sein müssen, so wie sie - abgesehen von Randnummer 41, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens beschreibt - in Bezug auf Tokai, SEC und Nippon ausdrücklich in den Randnummern 219 und 222 erwähnt ist (in diesem Sinne auch Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 244). Der Wortlaut des Abschnitts der Entscheidung, der SGL betrifft, lässt dem Gericht daher keine andere Wahl als festzustellen, dass die Kommission SGL nicht in den Genuss der Bestimmung in Abschnitt D Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit kommen ließ, obwohl SGL die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfuellte.

416. Folglich hat die Kommission in verschiedenen Punkten die Bedeutung der Zusammenarbeit von SGL vor Erlass der Entscheidung falsch beurteilt. Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass die Geldbuße von SGL aus diesem Grund zusätzlich zu den von der Kommission bereits gewährten 30 % um weitere 10 % herabzusetzen ist.

417. Soweit die Kommission beantragt, diese Herabsetzung nicht vorzunehmen, weil SGL das Vorliegen des zuvor im Verwaltungsverfahren eingeräumten Sachverhalts erstmals vor Gericht bestritten habe, ist festzustellen, dass SGL der Kommission tatsächlich vorwirft, fälschlich zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass die Zuwiderhandlung nach Juni 1997 fortgesetzt worden sei. Die dahin gehenden Feststellungen der Kommission beruhten im Wesentlichen auf dem objektiven Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren und auf seinen eher allgemeinen Erklärungen, den Sachverhalt nicht bestreiten zu wollen. Vor Gericht hat SGL im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass die Kommission sich über die Bedeutung ihres Verhaltens und ihrer Erklärungen geirrt habe. Um dieses Vorbringen zu widerlegen, konnte sich die Kommission damit begnügen, das Verhalten und die Erklärungen von SGL sowie den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens in Erinnerung zu rufen (siehe oben, Randnrn. 71 bis 77). Die Aufgabe der Kommission, den die Zuwiderhandlung begründenden Sachverhalt nachzuweisen - die im Verwaltungsverfahren durch das Verhalten und die Erklärungen von SGL erleichtert worden war -, wurde daher durch den späteren Einwand von SGL vor Gericht objektiv nicht erschwert.

418. Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie aufgrund der objektiven Zusammenarbeit von SGL im Verwaltungsverfahren vernünftigerweise hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass SGL sie nicht mehr in Frage stellen werde. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass in Ausübung der ihm durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die bei SGL vorzunehmende Herabsetzung der Geldbuße um zwei Prozentpunkte zu verringern ist. Die Herabsetzung der Geldbuße beträgt damit nur 8 %.

419. Wie oben in Randnummer 113 entschieden, steht dieser Schlussfolgerung das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission nicht entgegen.

420. Folglich ist der Endbetrag der Geldbuße von SGL auf 69,114 Millionen Euro festzusetzen.

b) Rechtssache T246/01

Zusammenfassung der Entscheidung

421. Die Kommission hat die Geldbuße um 40 % herabgesetzt, weil UCAR - auch wenn sie nicht das erste Unternehmen gewesen sei, das ihr entscheidende Beweismittel zugeleitet habe - wesentlich zur Rekonstruierung wichtiger Aspekte des Falles beigetragen habe und das erste Unternehmen gewesen sei, das in seiner Antwort auf ein förmliches Auskunftsverlangen unrechtmäßige Kontakte mit Wettbewerbern zugegeben habe (Randnrn. 200 bis 202).

Vorbringen der Parteien

422. UCAR macht geltend, die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung ihrer Geldbuße um 40 % sei im Vergleich mit der Herabsetzung um 30 % bei SGL und um 70 % bei SDK unzureichend. Da sie so weit wie möglich mit der Kommission zusammengearbeitet habe, stehe ihr die höchstmögliche Ermäßigung zu. Sie habe entscheidende Informationen für das Verständnis der Funktionsweise des Kartells geliefert. Durch die Angaben von SDK habe die Kommission zwar den Beweis für die Existenz eines Kartells erhalten. UCAR habe jedoch Beweise geliefert, die zahlreiche Lücken in den Informationen der Kommission gefuellt hätten.

423. UCAR wirft der Kommission erstens vor, die unabhängige und eingehende Untersuchung nicht berücksichtigt zu haben, die ihre Geschäftsleitung durchgeführt habe, um alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und der Kommission mitzuteilen. Diese Untersuchung sei von entscheidender Bedeutung gewesen, da ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied und ihr Verkaufsdirektor für Europa unmittelbar in das Kartell verwickelt und in der Lage gewesen seien, die Übermittlung von Informationen zu verhindern.

424. Zweitens habe UCAR der Kommission alle relevanten Informationen sofort übermittelt, nachdem sie von ihrer Zuwiderhandlung erfahren habe. Sie habe bei der Ausarbeitung eines Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mit Mitarbeitern der Kommission zusammengearbeitet. Sie habe gezögert, der Kommission Schriftstücke zu übergeben, da die Gefahr bestanden habe, dass diese in Parallelverfahren in den Vereinigten Staaten gegen sie verwendet würden. Sie habe der Kommission daher vorgeschlagen, ihr mündlich Informationen zu übermitteln. Im Juni 1998 habe die Kommission ihr ein einvernehmlich mit ihr strukturiertes Auskunftsverlangen übersandt, um Informationen zu erfassen, die der Kommission bereits mündlich gegeben worden seien. Nach Abschluss der in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Verfahren habe sie der Kommission im Juni 1999 freiwillig alle relevanten Informationen übermittelt.

425. Drittens habe sie die Kommission davon unterrichtet, dass die Warnung vor den unangekündigten Nachprüfungen auf Kontakte zwischen SGL und einem namentlich genannten Beamten der Kommission zurückgegangen sei. Die Ermittlungen gegen diesen Beamten hätten zu einem Strafverfahren geführt. Ihre Zusammenarbeit in Bezug auf die Warnung vor den unangekündigten Nachprüfungen habe eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Schwere der von SGL begangenen Zuwiderhandlung gespielt.

426. Die Kommission trägt vor, die Herabsetzung der Geldbuße von UCAR um 40 % bleibe innerhalb der in Abschnitt D Absatz 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Bandbreite von 10 % bis 50 %. UCAR habe nicht darzutun vermocht, dass sie insoweit einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Die Zusammenarbeit von UCAR sei in der Entscheidung hinreichend anerkannt worden, wobei rein mündliche Angaben nicht als zuverlässige Beweismittel verwendet werden könnten.

427. Zur Rolle von UCAR bei der Aufdeckung etwaiger undichter Stellen in den Dienststellen der Kommission seien zwei Aspekte der geleisteten Unterstützung zu unterscheiden. Zum einen habe UCAR sie informiert, dass SGL die übrigen Unternehmen gewarnt habe; dieses Verhalten gehöre zur fraglichen Zuwiderhandlung, weshalb die Kommission es als erschwerenden Umstand bei der Berechnung der Geldbuße von SGL gewertet habe, während die Zusammenarbeit von UCAR im Rahmen der Herabsetzung ihrer Geldbuße um 40 % berücksichtigt worden sei. Zum anderen seien die Angaben zur möglichen Verwicklung eines Beamten der Kommission für die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die von UCAR begangene Zuwiderhandlung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant gewesen, da diese Angaben der Kommission bei ihrem Vorgehen gegen die Kartellmitglieder nicht geholfen hätten.

Würdigung durch das Gericht

428. Soweit UCAR geltend macht, ihre Geldbuße sei verglichen mit der Herabsetzung bei SGL und SDK zu wenig reduziert worden, reicht diese Argumentation nicht aus, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachzuweisen. Die Geldbuße von SDK wurde in Anwendung von Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt. Der Fall von SDK ist daher nicht mit demjenigen von UCAR vergleichbar, bei der Abschnitt D angewandt wurde und die nicht behauptet, die Voraussetzungen von Abschnitt C zu erfuellen. Was SGL anbelangt, so hat UCAR nicht im Einzelnen dargetan, dass ihre eigene, mit einer Herabsetzung um 40 % belohnte Zusammenarbeit von sehr viel größerem Wert war als die mit einer Herabsetzung um 30 % belohnte Zusammenarbeit von SGL. Die Bezugnahme von UCAR auf das Parallelverfahren in den Vereinigten Staaten ist nicht zum Beweis dafür geeignet, dass die Kommission den Wert ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren falsch beurteilt hat (siehe oben, Randnr. 400).

429. Das von UCAR auf die interne Untersuchung ihrer Geschäftsleitung gestützte Argument greift ebenfalls nicht durch. Soweit sich diese Untersuchung auf die Zusammenarbeit von UCAR auswirkte, hat die Kommission ihr durch eine Herabsetzung der Geldbuße um 40 % Rechnung getragen. Die Durchführung der internen Untersuchung rechtfertigt als solche keine Erhöhung dieses Satzes. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass parallel zu dieser Untersuchung andere Vertreter von UCAR auch noch nach den unangekündigten Nachprüfungen der Kommission die Zuwiderhandlung für Rechnung des Unternehmens fortsetzten.

430. Zu ihren mündlichen Kontakten mit UCAR hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass die mündlichen Informationen, die UCAR am 25. März, 2. April und 11. Juni 1998 gegeben habe, im Einzelnen in internen Vermerken von Beamten der Kommission wiedergegeben seien. Diese Vermerke seien nicht in der Ermittlungsakte enthalten. UCAR habe damals nicht gewollt, dass ihre mündlich gegebenen Informationen als Beweise verwendet würden. Die Kommission habe daraus geschlossen, dass sie keine brauchbaren Beweismittel im Sinne von Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit darstellten, und die Geldbuße von UCAR deshalb nicht speziell wegen der Lieferung dieser Informationen herabgesetzt.

431. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen sieht die genannte Bestimmung vor, dass nicht nur Unterlagen, sondern auch Informationen als Beweismittel dienen können, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen. Folglich müssen diese Informationen nicht zwingend in schriftlicher Form gegeben werden. Zum anderen ist der praktische Nutzen einer rein mündlichen Information unbestreitbar, wenn sie es der Kommission z. B. ermöglicht, unmittelbare Beweise für die Zuwiderhandlung zu finden, oder wenn sie aufgrund ihrer Genauigkeit die Kommission zur Fortführung einer Untersuchung ermutigt, die sie ohne diese Information mangels ausreichender zum fraglichen Zeitpunkt verfügbarer Beweise abgebrochen hätte.

432. Im vorliegenden Fall geht aus den genannten internen Vermerken hervor, dass UCAR mündlich u. a. die Namen anderer Kartellunternehmen, die Namen mehrerer Vertreter solcher Unternehmen, die zur Verschleierung der Kontakte benutzten Codenamen (vgl. Randnr. 59 der Entscheidung) sowie mehrere Daten und Orte sowie die Teilnehmer von Treffen mitteilte, die im Rahmen des Kartells stattfanden. Diese Angaben hätten es der Kommission bereits ermöglicht, Auskunftsverlangen an die von UCAR bezeichneten Unternehmen zu richten und sie aufzufordern, die Teilnahme ihrer namentlich genannten Vertreter an den von UCAR erwähnten Treffen zu bestätigen; damit hätte sie ihnen gezeigt, dass sie bereits über eine sichere Informationsquelle verfügte, was die betreffenden Unternehmen hätte veranlassen können, schon in diesem frühen Stadium der Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

433. Da die mündlichen Informationen von UCAR später durch schriftliche Erklärungen, die vom Unternehmen selbst stammten oder auf seine Initiative zurückgingen (Erklärungen von Herrn [...] und Herrn [...]), bestätigt wurden, erbrachte UCAR ihre Zusammenarbeit in zwei Schritten: zunächst im Rahmen mehrerer mündlicher Mitteilungen und dann durch Übermittlung schriftlicher Beweise. Durch die Nichtberücksichtigung der von UCAR im März, April und Juni 1998 gelieferten mündlichen Informationen hat die Kommission somit die Bedeutung der Zusammenarbeit des Unternehmens verkannt.

434. Was die Rolle von UCAR bei der Aufdeckung einer möglichen undichten Stelle in den Dienststellen der Kommission anbelangt, so hat letztere in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt bekräftigt, dass diese Erkenntnis ihr bei ihrem Vorgehen gegen die Kartellmitglieder nicht geholfen habe. Die Mitteilung über Zusammenarbeit solle allein die Lieferung von Beweisen belohnen, ohne die das kooperative Unternehmen Sanktionen ausgesetzt wäre. Die Quelle der Warnungen, um die es im vorliegenden Fall gehe, sei aber nicht Teil einer Zuwiderhandlung, derentwegen UCAR mit einer Geldbuße belegt werden könnte.

435. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit einer Herabsetzung der Geldbuße kann jede Zusammenarbeit belohnt werden, die es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls abzustellen (Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 36). Nach Abschnitt A Absatz 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit können Geldbußen für Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten, nicht oder niedriger festgesetzt werden; diese Bestimmung verlangt nicht, dass sich jeder einzelne Bestandteil der Informationen auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen muss, die gesondert mit einer Sanktion belegt werden kann. Um von der Mitteilung über Zusammenarbeit profitieren zu können, genügt es, dass sich das kooperationsbereite Unternehmen durch die Aufdeckung seiner Verwicklung in eine Zuwiderhandlung Sanktionen aussetzt, während die verschiedenen Bestandteile der Informationen im Rahmen einer etwaigen Herabsetzung der Geldbuße je nachdem berücksichtigt werden, welchen Nutzen sie für die Aufgabe der Kommission haben, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen und diese abzustellen.

436. Insoweit liegt es auf der Hand, dass ein illoyaler Beamter der Kommission in der Lage ist, deren Aufgabe zu sabotieren, wenn er die Mitglieder eines rechtswidrigen Kartells unterstützt. So kann er die Untersuchung der Kommission erheblich erschweren, indem er z. B. Beweise vernichtet oder manipuliert, die Kartellmitglieder über eine bevorstehende unangekündigte Nachprüfung informiert und die gesamte Ermittlungsstrategie der Kommission offen legt. Folglich sind Informationen darüber, dass es einen solchen Beamten gibt, grundsätzlich geeignet, die Aufgabe der Kommission zu erleichtern, eine Zuwiderhandlung nachzuweisen und diese abzustellen. Der Nutzen solcher Informationen ist besonders groß, wenn sie zu Beginn der von der Kommission eingeleiteten Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Handlungen geliefert werden.

437. Im vorliegenden Fall hat UCAR in ihrer Klageschrift und in deren Anlage 47 den Sachverhalt in Bezug auf die undichte Stelle in den Dienststellen der Kommission im Einzelnen geschildert und insbesondere ausgeführt, dass sie die Kommission im Januar 1999 darüber informiert habe, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) tätig geworden sei und dass in Italien gegen den beschuldigten Beamten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Während des gesamten schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht und auch in der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission keine dieser Angaben bestritten. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sie erstmals erklärt, die in diesem Zusammenhang durchgeführte interne Untersuchung sei fruchtlos geblieben, und der von UCAR beschuldigte Beamte stehe immer noch im Dienst der Kommission. Der für die fragliche undichte Stelle verantwortliche Beamte sei daher gegenwärtig nicht bekannt.

438. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, die von UCAR im Januar 1999 unterrichtet wurde, dieser spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte mitteilen müssen, ob sie die genannte Information im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigen würde. Da das Gericht nicht prüfen kann, ob die interne Untersuchung der Kommission zur Ermittlung des fraglichen Beamten ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob sie zu einem korrekten Ergebnis geführt hat, kann es aus dem prozessualen Verhalten der Kommission nur die gebotenen Konsequenzen ziehen: Das erstmalige inhaltliche Bestreiten in der mündlichen Verhandlung ist als neues Verteidigungsmittel gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht muss sich daher auf den von UCAR vorgetragenen Sachverhalt stützen und davon ausgehen, dass die Informationen über die undichte Stelle in den Dienststellen der Kommission für diese bei der Untersuchung des Kartells auf dem Graphitelektrodenmarkt objektiv von Nutzen waren. Durch die Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkts hat die Kommission somit die Bedeutung der Zusammenarbeit von UCAR verkannt.

439. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Kommission auf UCAR nur Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt hat (Randnr. 202 der Entscheidung), obwohl UCAR die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte, inhaltlich nicht bestritten hat (Randnr. 41 der Entscheidung) (vgl. dazu auch oben, Randnrn. 413 bis 415).

440. Nach alledem hat die Kommission in verschiedenen Punkten die Bedeutung der Zusammenarbeit von UCAR vor dem Erlass der Entscheidung falsch beurteilt. Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass die Geldbuße von UCAR aus diesem Grund zusätzlich zu den von der Kommission bereits gewährten 40 % um weitere 10 % herabzusetzen ist.

441. Folglich ist der Endbetrag der Geldbuße von UCAR auf 42,05 Millionen Euro festzusetzen.

c) Rechtssache T252/01

Zusammenfassung der Entscheidung

442. Die Kommission hat die Geldbuße von C/G um 20 % herabgesetzt, weil C/G ihr gewisse Informationen zur Kenntnis gebracht habe. C/G habe jedoch keinen Anspruch auf eine höhere Ermäßigung. Obwohl sie bereits im Juli 1998 gewisse Unterlagen über Kontakte zwischen Wettbewerbern vorgelegt habe, habe sie erst im Oktober 1999 eine Erklärung abgegeben, in der ihre Beteiligung am Kartell jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen sei. Die Antwort des Unternehmens vom 21. Juli 1999 auf das förmliche Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 könne nicht als freiwilliger Beitrag im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit angesehen werden (Randnrn. 239 und 240).

Vorbringen der Parteien

443. C/G wirft der Kommission vor, die Geldbuße fälschlich nur um 20 % wegen ihrer Zusammenarbeit herabgesetzt zu haben. Sie habe der Kommission alle relevanten Informationen geliefert. Zudem habe sie die Tatsachen, auf die sich die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt habe, inhaltlich nicht bestritten. Ihre Zusammenarbeit sei wertvoller gewesen als die anderer Adressaten der Entscheidung, die in den Genuss gleicher oder höherer Ermäßigungen gekommen seien.

444. De facto stammten alle gegen sie verwendeten Beweise von ihr selbst. Ohne ihre Zusammenarbeit hätte die Kommission diese Beweise nicht erlangt. Soweit die Kommission behaupte, dass auch andere Unternehmen sie belastet hätten, beruhten deren Erklärungen allein auf unsicheren und vorsichtigen Annahmen.

445. Ferner vergleicht C/G ihre eigene Situation mit der von Conradty, die im Gegensatz zu ihr eine Zusammenarbeit mit der Kommission abgelehnt habe; gleichwohl habe die Kommission gegen sie und nicht gegen Conradty eine Geldbuße festgesetzt. Schließlich rügt C/G, dass bei SGL und VAW eine Herabsetzung um 30 % bzw. 20 % wegen ihrer Zusammenarbeit vorgenommen worden sei, obwohl VAW und andere Unternehmen von SGL vor den bevorstehenden unangekündigten Nachprüfungen der Kommission gewarnt worden seien. Es sei unlogisch, dass SGL, die Anführerin des Kartells, eine größere Ermäßigung erhalte als sie.

446. Die Kommission weist darauf hin, dass die Geldbuße von C/G um 20 % herabgesetzt worden sei, was innerhalb der vorgesehenen Bandbreite von 10 % bis 50 % liege. Ihr berechtigtes Vertrauen sei daher beachtet worden.

447. Der Behauptung von C/G, alle gegen sie verwendeten Beweise selbst geliefert zu haben, hält die Kommission entgegen, SGL, VAW und UCAR hätten ihr schon zuvor Beweise geliefert, die ebenfalls die Beteiligung von C/G an der Zuwiderhandlung belegt hätten. In diesem Zusammenhang zitiert sie die Erklärung von SGL, die eine unmittelbare Wiedergabe eines Treffens von SGL und C/G zur Erörterung des Problems der ständig steigenden US-Exporte nach Europa enthalte. Diese Erklärung habe die Angaben von UCAR und deren Mitarbeitern bestätigt.

448. Die Situation bei C/G einerseits und bei Conradty, SGL und VAW andererseits unterscheide sich grundlegend: Conradty habe nicht kooperiert, und der Kommission sei es nicht gelungen, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Die Geldbuße von SGL sei herabgesetzt worden, weil sie wertvolle Informationen über die Funktionsweise des Kartells geliefert habe, während der Beitrag von C/G im Wesentlichen die Art ihrer eigenen Beteiligung betroffen habe. Schließlich sei C/G das letzte Unternehmen gewesen, das eine Erklärung abgegeben habe, und zwar zu einer Zeit, als der Kommission fast alle Informationen über das Kartell, insbesondere die Angaben von SGL und VAW, bekannt gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

449. Soweit C/G ihre eigene Situation mit derjenigen von Conradty vergleicht, genügt die Feststellung, dass C/G ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung selbst eingeräumt hat, während Conradty - ebenso wie Mitsubishi und Union Carbide - in der Entscheidung nicht als Beteiligte an der Zuwiderhandlung eingestuft wurde und nicht an den die Entscheidung betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht teilnimmt. Die Bezugnahme auf Conradty kann daher keine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße von C/G rechtfertigen.

450. Auch die auf einen Vergleich von C/G mit SGL und VAW gestützte Argumentation kann eine solche Herabsetzung nicht rechtfertigen. C/G weist nämlich nicht im Einzelnen nach, dass ihre eigene Zusammenarbeit gegenüber der dieser beiden Unternehmen unterbewertet wurde, sondern beschränkt sich darauf, deren Zusammenarbeit abzuwerten.

451. Was die von der Kommission bestrittene Behauptung von C/G anbelangt, selbst fast alle gegen sie verwendeten Beweise geliefert zu haben, so hat sich vor Gericht erwiesen, dass die von der Kommission - neben den von C/G selbst gemachten Angaben - angeführten Beweise in zwei Erklärungen von UCAR bestanden, wonach Herr [...], gestützt auf Ausführungen von Herrn [...] [von SGL],... an[nahm], dass Herr [...] seine Kontakte mit... C/G... fortgesetzt habe, und wonach der Vertreter von UCAR... glaubt, dass SGL in unmittelbarem Kontakt... möglicherweise zu dem deutschen Bevollmächtigen von C/G gestanden haben könnte, sowie in einer Erklärung von Herrn [...], der an[nahm], dass Herr [...] Kontakte zu... C/G... hatte, und in einer Erklärung von SGL, wonach bei einem Treffen von SGL- und C/G-Vertretern am 21. November 1996 im Airportclub des Frankfurter Flughafens die ständig steigenden US-Exporte nach Europa diskutiert und Informationen über die Marktsituation in Europa ausgetauscht worden seien.

452. Die einzige konkrete Information, die über reine Vermutungen hinausgeht, liegt in der Erklärung von SGL zum Treffen am 21. November 1996. Die C/G in der Entscheidung zur Last gelegte Beteiligung an der Zuwiderhandlung endete aber gerade im November 1996. Folglich hat C/G tatsächlich alle relevanten Beweise für Art und Dauer ihrer Beteiligung an der gerügten Zuwiderhandlung geliefert. Durch die Herabsetzung ihrer Geldbuße um nur 20 % hat die Kommission die Bedeutung der von C/G insoweit geleisteten freiwilligen Zusammenarbeit verkannt.

453. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Kommission auf C/G nur Abschnitt D Absatz 2, erster Gedankenstrich, der Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt hat (Randnr. 239 der Entscheidung), obwohl C/G die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte, inhaltlich nicht bestritten hat (Randnr. 41 der Entscheidung) (vgl. dazu auch oben, Randnrn. 413 bis 415).

454. Schließlich hat die Kommission die Zusammenarbeit von C/G auch dadurch unterbewertet, dass sie die Antwort von C/G auf ein förmliches Auskunftsverlangen nicht als freiwilligen Beitrag im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit einstufte und ihr deshalb geringeren Wert beimaß (vgl. dazu auch oben, Randnr. 410).

455. Nach alledem hat die Kommission in verschiedenen Punkten die Bedeutung der Zusammenarbeit von C/G vor dem Erlass der Entscheidung falsch beurteilt. Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Ansicht, dass die Geldbuße von C/G aus diesem Grund zusätzlich zu den von der Kommission bereits gewährten 20 % um weitere 20 % herabzusetzen ist.

456. Folglich ist der Endbetrag der Geldbuße von C/G auf 6,48 Millionen Euro festzusetzen.

457. Der Endbetrag der Geldbußen von SGL, UCAR und C/G ist somit auf 69,114, auf 42,05 und auf 6,48 Millionen Euro festzusetzen. Dagegen sieht das Gericht keinen Grund, von den Sätzen abzuweichen, die die Kommission bei den übrigen Klägerinnen gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt hat; davon ausgenommen ist Nippon, bei der die Geldbuße nicht um 10 %, sondern wegen ihres verspäteten Bestreitens der Dauer der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnr. 112) nur um 8 % reduziert und auf 6,2744 Millionen Euro festgesetzt wird.

458. Angesichts der vorstehenden Prüfung sind die in Artikel 3 der Entscheidung genannten Geldbußen wie folgt herabzusetzen:

- Die Geldbuße von SGL wird auf 69,114 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von UCAR wird auf 42,05 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von Tokai wird auf 12,276 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von SDK wird auf 10,44 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von C/G wird auf 6,48 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von Nippon wird auf 6,2744 Millionen Euro herabgesetzt.

- Die Geldbuße von SEC wird auf 6,138 Millionen Euro herabgesetzt.

C - Zu den in den Rechtssachen T239/01 und T246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001

1. Vorbringen der Parteien

459. SGL beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung; sie hält den Zinssatz für rechtswidrig und rügt, dass er ohne Bezugnahme auf eine Rechtsgrundlage festgelegt worden sei. Die Entscheidung sei ihr mit Schreiben der Kommission vom 23. Juli 2001 (siehe oben, Randnr. 20) übermittelt worden, in dem ihr die Kommission mitgeteilt habe, dass sie nach Ablauf der Zahlungsfrist die Beitreibung ihrer Forderung veranlassen und hierbei einen Zinssatz von 8,04 % anwenden werde und dass sie im Fall einer Anrufung des Gerichts für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens von einer Beitreibung absehen werde, sofern sich SGL mit der Anwendung eines Zinssatzes von 6,04 % einverstanden erkläre und eine Bankbürgschaft beibringe. Auch diesen Zinssatz hält SGL für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, das Recht zur Erhebung von Verzugszinsen solle lediglich rechtsmissbräuchliche Klagen verhindern und sicherstellen, dass Unternehmen aus verspäteten Zahlungen keine Vorteile ziehen könnten. Die Kommission könne somit die tatsächlich in der Praxis angewandten Zinssätze heranziehen, doch sei es nicht gerechtfertigt, einen solchen Marktzins nochmals um 3,5 Prozentpunkte zu erhöhen. Dabei handele es sich um einen prohibitiven Zinssatz, der als Zusatzstrafe für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz wirke, ohne dass es dafür eine Ermächtigungsgrundlage gebe.

460. Auch UCAR beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung und macht geltend, in der Entscheidung gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihre Zahlungsfähigkeit berücksichtigt worden sei, obwohl sie der Kommission eingehende Informationen über ihre prekäre finanzielle Lage gegeben habe. Sie könne weder die Geldbuße innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist noch die für den Fall des Zahlungsverzugs vorgesehenen Zinsen zahlen. Die Kommission habe unter Verstoß gegen ihre eigenen Leitlinien die tatsächliche Zahlungsfähigkeit von UCAR in einem gegebenen sozialen Umfeld nicht berücksichtigt. Hilfsweise beantragt UCAR, Artikel 4 durch die Verpflichtung zu ersetzen, ein Pfandrecht an ihrem unbelasteten Grundbesitz einzuräumen. Der Zinssatz müsse entweder entfallen oder erheblich herabgesetzt werden.

461. UCAR beantragt ferner die Nichtigerklärung des Schreibens vom 23. Juli 2001, mit dem ihr die Entscheidung übermittelt worden sei und in dem die Höhe der Geldbuße sowie die Zahlungsbedingungen angegeben seien. Sie wendet sich insbesondere dagegen, dass im Fall einer Anrufung des Gerichts von einer Beitreibung abgesehen werde, sofern Zinsen in Höhe von 6,04 % gezahlt würden und eine Bankbürgschaft bestellt werde.

462. Schließlich beantragt UCAR die Nichtigerklärung des Schreibens vom 9. August 2001 (siehe oben, Randnr. 21), mit dem die Kommission auf ihre Bemerkungen zu den Zahlungsbedingungen geantwortet und sich geweigert habe, einen Vorschlag für eine Ratenzahlung und ein Pfandrecht am Vermögen von UCAR als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße zu akzeptieren.

463. Die Kommission entgegnet, die Festsetzung eines Zuschlags von 3,5 % zum Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank entspreche ihrer ständigen Praxis und gehe nicht über das zur Vermeidung von Verzögerungsmanövern erforderliche Maß hinaus. Sie sei nicht verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens bei der Ermittlung der Methode oder der Frist zur Zahlung einer Geldbuße zu berücksichtigen. Sie habe auch Artikel 4 nicht mit einer Begründung versehen müssen.

464. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 23. Juli und vom 9. August 2001 seien unzulässig. Im Schreiben vom 23. Juli habe sie UCAR ein Angebot gemacht, das diese habe annehmen oder ablehnen können. Dieses Schreiben habe keine bindende Rechtswirkung entfaltet, die die Interessen von UCAR hätte beeinträchtigen können. Auch das Schreiben vom 9. August sei keine Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen solle. Nach der Ablehnung der von UCAR vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen in diesem Schreiben habe sich UCAR in genau der gleichen Rechtslage befunden wie vor diesem Schreiben, d. h. in der Lage, in die sie durch Artikel 4 der Entscheidung versetzt worden sei.

465. In der Sache weist die Kommission darauf hin, dass die Rechtsprechung ihre Praxis gebilligt habe, die Stellung einer verzinsten Bankbürgschaft zu verlangen; nur unter außergewöhnlichen Umständen brauche ein Kläger keine Bankbürgschaft zu stellen. UCAR habe das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die den Wegfall der die Bankbürgschaft betreffenden Bedingung rechtfertigen könnten, nicht dargetan. Der geeignete Rechtsbehelf gegen das Erfordernis einer Bankbürgschaft sei ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG.

466. UCAR erwidert, das Schreiben vom 23. Juli 2001 stelle Bedingungen für die Durchführung der Entscheidung auf, die in dieser nicht enthalten seien. Folglich müsse es gerichtlich überprüfbar sein. Das Schreiben vom 9. August 2001 enthalte eine Stellungnahme der Kommission zu der Frage, ob eine Ratenzahlung der Geldbuße und die Stellung einer Sicherheit aus dem Vermögen der Gesellschaft akzeptiert werden könnten. Es bestätige damit keine frühere Entscheidung, sondern bestimme erstmals, dass die Umstände des vorliegenden Falles nicht so außergewöhnlich seien, dass sie abweichende Zahlungsbedingungen rechtfertigten.

467. In der Sache wirft UCAR der Kommission vor, auf der Stellung einer Bankbürgschaft bestanden zu haben, ohne zu prüfen, ob die Umstände des vorliegenden Falles so gelagert seien, dass eine andere Sicherheit als angemessen angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass sie über Vermögen in Frankreich verfüge, das nicht zugunsten ihrer Banken belastet sei und dessen Wert über 50 Millionen USD betrage. Die Kommission habe aber im Schreiben vom 9. August 2001 lediglich ausgeführt, dass sie keinen anderen Vorschlag als die vollständige Zahlung der Geldbuße oder die Stellung einer Bankbürgschaft in Betracht ziehen werde. Sie habe diese Weigerung, ihre besondere Situation zu berücksichtigen, nicht begründet. Die Stellung einer Bankbürgschaft würde, anders als die Einräumung einer dinglichen Sicherheit, die mit ihren Gläubigerbanken vereinbarten Hauptkreditlinien überschreiten.

2. Würdigung durch das Gericht

468. Zur Klärung der Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001 ist zunächst der genaue Gegenstand dieser Anträge zu bestimmen.

469. Insoweit steht fest, dass sich UCAR, bevor sie am 26. Juli 2001 das Schreiben vom 23. Juli 2001 und die Entscheidung erhielt, an die Kommission gewandt hatte, um mögliche Zahlungsmodalitäten für den Fall zu erörtern, dass ihr eine Geldbuße auferlegt würde; eine solche Erörterung hatte die Kommission zu diesem Zeitpunkt abgelehnt. Unter diesen Umstnden hat UCAR ein berechtigtes Interesse daran, dass die - gegenüber Artikel 4 der Entscheidung - neuen Elemente in beiden Schreiben, d. h. die Höhe des günstigeren Zinssatzes von 6,04 % sowie die Bedingungen für die Erlangung dieses Zinssatzes, geprüft werden. Diese Prüfung betrifft die Frage, ob die Kommission berechtigt war, UCAR den Satz von 6,04 % zu versagen, weil sie keine Bankbürgschaft gestellt hatte, oder ob die Kommission die von UCAR alternativ angebotene Sicherheit hätte akzeptieren müssen.

470. Es steht außer Zweifel, dass die Rechtmäßigkeit des in Artikel 4 der Entscheidung festgelegten Satzes von 8,04 % der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden kann (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T24/93 bis T26/93 und T28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II1201, Randnr. 250); dann muss UCAR aber auch den alternativ festgelegten Satz von 6,04 % sowie die in den Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001 aufgestellten Bedingungen für die Erlangung dieses Satzes anfechten können. Dabei muss sie insbesondere rügen können, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, weil sie den günstigeren Satz ihr versagt, aber einem anderen Unternehmen, das sich in der gleichen Lage befinde, gewährt habe.

471. Das Gleiche gilt für die Klage von SGL, die - ohne das Schreiben vom 23. Juli 2001 förmlich anzugreifen - die Rechtmäßigkeit des in diesem Schreiben festgelegten Satzes von 6,04 % in Abrede stellt.

472. Es steht jedoch ebenfalls fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T246/01 weder die verhängte Geldbuße beigetrieben noch die Zwangsvollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 256 EG und den Artikeln 104 bis 110 der Verfahrensordnung des Gerichts betrieben hatte. Folglich ist jeder Antrag auf Prüfung der konkreten Anwendung der Zahlungsmodalitäten im Fall von UCAR (Ersetzung von Artikel 4 der Entscheidung durch einen Zahlungsplan, effektiver Zinssatz, Zahlungsfristen) als verfrüht anzusehen, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war, in welcher Lage sich UCAR zum Zeitpunkt einer etwaigen Beitreibung oder Zwangsvollstreckung durch die Kommission befinden würde (in diesem Sinne auch Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 135). Da UCAR zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf einstweilige Anordnung im Sinne der Artikel 242 EG und 104 ff. der Verfahrensordnung wegen einer etwa drohenden Beitreibung gestellt hatte, braucht das Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens insbesondere nicht darüber zu entscheiden, ob die Abwägung der bestehenden Interessen einer Anwendung der genannten Zahlungsmodalitäten vor Verkündung des Urteils zur Hauptsache, mit dem über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße von UCAR entschieden wird, deshalb entgegensteht, weil andernfalls die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.

473. Die dahin gehenden Anträge von UCAR sind daher für unzulässig zu erklären.

474. In der Sache selbst ist zum einen festzustellen, dass weder SGL noch UCAR einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht haben.

475. Zum anderen umfasst nach gefestigter Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143, und des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II2169, Randnrn. 46 bis 49, sowie Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt. Hätte sie diese Befugnis nämlich nicht, so könnten die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen einen Vorteil ziehen, wodurch die Sanktionen abgeschwächt würden, die die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu wachen, verhängt hat. So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrages durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen.

476. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3,5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 475 angeführt, Randnr. 54, Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 397, und Urteil Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, oben in Randnr. 470 angeführt, Randnr. 250) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1,5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, Randnr. 54) anzusetzen. In diesen Urteilen hat das Gericht Verzugszinsen in Höhe von 7,5 %, 13,25 % und 13,75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 398).

477. Unter diesen Umständen hat die Kommission im vorliegenden Fall das ihr bei der Festlegung des Satzes der Verzugszinsen zustehende Ermessen nicht überschritten. SGL und UCAR mussten als umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidungspraxis der Kommission und die oben genannte Rechtsprechung kennen. Sie konnten nicht erwarten, dass die Kommission bei ihnen niedrigere Zinssätze anwenden würde. Im vorliegenden Fall - der nicht von den Artikeln 242 EG und 256 EG sowie den Artikeln 104 bis 110 der Verfahrensordnung erfasst wird - war die Kommission insbesondere nicht verpflichtet, die finanzielle Lage von UCAR zu berücksichtigen (siehe oben, Randnrn. 370 bis 372 und 472).

478. Was speziell die Pflicht von UCAR zur Stellung einer Bankbürgschaft anbelangt, so hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, wenn sie einem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, die sofortige Zahlung der Geldbuße dadurch zu vermeiden, dass es eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbuße und der anfallenden Zinsen stellt, diesem Unternehmen eine Vergünstigung gewährt, die sich weder aus den Vorschriften des Vertrages noch aus denen der Verordnung Nr. 17 ergibt (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 475 angeführt, Randnr. 82). Diese Vergünstigung wird dadurch noch größer, dass der im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft verlangte Zinssatz niedriger ist als derjenige, der bei Nichtzahlung der Geldbuße anfällt (Urteil CB/Kommission, Randnr. 83).

479. Angesichts dieser Rechtsprechung war die Kommission nicht verpflichtet, dem Antrag von UCAR auf Gewährung einer zusätzlichen Vergünstigung stattzugeben, indem sie auf die Stellung einer Bankbürgschaft verzichtete und stattdessen eine dingliche Sicherheit akzeptierte. Eine Bankbürgschaft ist nämlich von höherem Wert als eine andere Form der Sicherheit, da es im Fall der Nichtzahlung genügt, sich an die Bank zu wenden, um sofort den besicherten Betrag zu erhalten, während sich die Verwertung einer anderen Sicherheit als ungewiss erweisen und zusätzliche Anstrengungen und Zeit erfordern kann. In einem anderen Zusammenhang hat der Gerichtshof aber den Gemeinschaftsorganen das Recht zuerkannt, eine einfache und wirksame Form der Sicherheitsleistung vorzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 10). Die Kommission ist keine Bank und verfügt weder über die Infrastruktur noch über die Fachabteilungen einer Bank, die nötig wären, um die fragliche Sicherheit zu bewerten und die Modalitäten ihrer etwaigen Verwertung im Fall der Nichtzahlung zu prüfen. Sie war daher berechtigt, ohne spezielle Begründung die von UCAR angebotene dingliche Sicherheit zurückzuweisen.

480. Schließlich ist die Behauptung von UCAR, es sei ihr unmöglich, eine Bankbürgschaft zu erhalten, nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert. Die Klägerin hat kein Schriftstück ihrer Gläubigerbanken vorgelegt, das belegt, dass sie beantragt hat, ihr neben den bestehenden Bankdarlehen für ihre laufende Geschäftstätigkeit eine Bankbürgschaft für ihre Geldbuße zu gewähren, und dass ein solcher Antrag aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten abgelehnt wurde. UCAR hat zudem nicht dargetan, dass es ihr nicht möglich war, mittels der der Kommission angebotenen dinglichen Sicherheit eine Bankbürgschaft eines anderen Kreditinstituts als ihrer Gläubigerbanken zu erhalten.

481. Da keinem der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu folgen ist, sind die Anträge auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001, soweit sie zulässig sind, als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

482. Die GrafTech International Ltd, vormals UCAR, hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 beantragt, die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T246/01 wiederzueröffnen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie ausgeführt, sie habe im Verwaltungsverfahren vor der Kommission und im Streitverfahren vor Gericht darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage, die durch die von Behörden in Drittstaaten gegen sie verhängten Sanktionen verschärft worden sei, die Geldbuße nicht zahlen könne. Obwohl sie damit ihre mangelnde tatsächliche Zahlungsfähigkeit im Sinne von Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien nachgewiesen habe, habe die Kommission die Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Grund darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. In ihrer Entscheidung vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP 38.359 - Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) habe die Kommission aber eine grundlegend andere Haltung zur Frage der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Nummer 5 Buchstabe b eingenommen.

483. Nach den Angaben in einer Pressemitteilung der Kommission vom gleichen Tag habe sie die Geldbuße, die sonst gegen SGL verhängt worden wäre, um 33 % herabgesetzt, weil diesem Unternehmen bereits aufgrund seiner Beteiligung an zwei vorhergehenden Kartellen hohe Geldbußen auferlegt worden seien und weil es sich in einer angespannten Finanzlage befinde. Im vorliegenden Fall müsse die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und die Kommission aufgefordert werden, anzugeben, ob sie an ihrer Weigerung gegenüber UCAR festhalten wolle, und, wenn ja, zu erläutern, wie diese Weigerung mit ihrer Vorgehensweise in der Entscheidung vom 3. Dezember 2003 in Einklang zu bringen sei.

484. Dieses Vorbringen gibt nach Ansicht des Gerichts keinen Anlass, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Das Gericht, das insoweit über ein Ermessen verfügt, hat einem Antrag auf Wiedereröffnung nur dann stattzugeben, wenn sich die betroffene Partei auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits beruft, die nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden konnten (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I4287, Randnrn. 127 und 128). Zwar konnte sich UCAR in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003 nicht auf die genannte Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 berufen, doch ist diese Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Wie sich aus der oben in Randnummer 370 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Kommission nicht verpflichtet, der defizitären finanziellen Lage des betroffenen Unternehmens bei der Bemessung einer Geldbuße Rechnung zu tragen, unabhängig davon, dass sie Veranlassung haben kann, eine solche Lage unter den spezifischen Umständen eines konkreten Falles zu berücksichtigen.

485. Folglich ist der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

(1).

(1) - Vertrauliche Angaben nicht wiedergegeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

486. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

487. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T239/01 und T246/01 mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen. Daher erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass SGL sieben Achtel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission und die Kommission ein Achtel ihrer eigenen Kosten und der Kosten von SGL trägt, während UCAR vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission und die Kommission ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und der Kosten von UCAR trägt.

488. In den Rechtssachen T245/01 und T252/01 haben die Klägerinnen mit einem nicht unerheblichen Teil ihrer Anträge obsiegt. Daher erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass SDK und C/G drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission tragen, während die Kommission zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen trägt.

489. In den Rechtssachen T236/01, T244/01 und T251/01 sind die Parteien zu gleichen Teilen unterlegen und haben obsiegt. Daher erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass Tokai, Nippon und SEC die Hälfte ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission tragen, während die Kommission die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T236/01, Tokai Carbon/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 12 276 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

2. In der Rechtssache T239/01, SGL Carbon/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 69 114 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt die Klägerin sieben Achtel ihrer eigenen Kosten und sieben Achtel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Achtel ihrer eigenen Kosten und ein Achtel der Kosten der Klägerin.

3. In der Rechtssache T244/01, Nippon Carbon/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 274 400 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

4. In der Rechtssache T245/01, Showa Denko/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 10 440 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.

5. In der Rechtssache T246/01, GrafTech International, vormals UCAR International/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 42 050 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt die Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

6. In der Rechtssache T251/01, SEC Corporation/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 138 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

7. In der Rechtssache T252/01, The Carbide/Graphite Group/Kommission,

- wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 480 000 Euro festgesetzt;

- wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

- trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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