Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: T-238/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 111
Verfahrensordnung Art. 44 § 3
Verfahrensordnung Art. 44 § 5
Verfahrensordnung Art. 44 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. Februar 2007

"Gemeinschaftsmarke - Fehlerhafte Klageschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-238/06

Pax AG mit Sitz in Ingelheim (Deutschland), vertreten durch M. Füssel,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Premier Profiles Ltd mit Sitz in Warmsworth (Vereinigtes Königreich),

betreffend eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2006 (Sache R 703/2005-4) über die Anmeldung der Bildmarke SEKURA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 21. August 2006 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juni 2006 (Sache R 703/2005-4) erhoben.

2 In der Klageschrift ist angegeben, dass die Klägerin von Patentanwalt M. Füssel vertreten wird.

3 Mit Schreiben vom 14. September 2006, das der Klägerin am 26. September 2006 zugestellt worden ist, hat das Gericht nach Art. 44 § 6 seiner Verfahrensordnung eine Behebung der Mängel der Klageschrift bis zum 6. Oktober 2006 verlangt.

4 Das Gericht hat die Klägerin gebeten, u. a. folgende Unterlagen einzureichen:

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ihr Vertreter berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten (Art. 44 § 3 der Verfahrensordnung);

- Unterlagen, anhand deren die Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei überprüft werden kann (Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung und Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts);

- die von einem hierzu berechtigten Vertreter der juristischen Person ordnungsgemäß unterzeichnete Prozessvollmacht des Anwalts (Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts);

- den Nachweis, dass die Prozessvollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist (Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung und Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts).

5 Die Klägerin hat auf dieses Schreiben weder vor noch nach Ablauf der Frist am 6. Oktober 2006 reagiert.

Gründe

6 Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

7 Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht hier ohne Fortsetzung des Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss.

8 Gemäß Art. 44 § 3 der Verfahrensordnung hat der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Nach Art. 44 § 5 der Verfahrensordnung haben juristische Personen des Privatrechts mit der Klageschrift einen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit sowie den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

9 Die Erfordernisse nach Art. 44 §§ 3 und 5 der Verfahrensordnung gehören zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageschrift, bei deren Nichtbeachtung gemäß Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels der Klageschrift oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen gesetzt wird. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

10 Die Voraussetzung der Hinterlegung einer Bescheinigung ist dadurch gerechtfertigt, dass das Gericht die Möglichkeit haben muss, für die Einhaltung von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs zu sorgen, wonach andere Parteien als die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Diese Voraussetzung stellt demnach ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. in diesem Sinn Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 1993, Stagakis/Parlament, T-101/92, Slg. 1993, II-63, Randnr. 8).

11 Die in Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung genannte Voraussetzung, einen Nachweis der Rechtspersönlichkeit des Klägers vorzulegen, wenn dieser eine juristische Person des Privatrechts ist, ist dadurch gerechtfertigt, dass das Gericht überprüfen können muss, ob der Kläger vor dem Gemeinschaftsrichter prozessfähig ist. Daher stellt diese Voraussetzung ebenfalls ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

12 Im vorliegenden Fall entspricht die Klageschrift Art. 44 § 3 und § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung nicht. Ferner ist, obwohl hierfür eine angemessene Frist festgesetzt worden war, weder eine Bescheinigung noch ein Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Klägerin fristgerecht vorgelegt worden.

13 Die Klage ist folglich für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ergeht und diesem damit keine Kosten entstehen konnten, ist nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück