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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: T-239/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1430/79, Entscheidung C (2000) 1684 endg.


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13
Entscheidung C (2000) 1684 endg.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll.

Diese Vorschrift macht die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfuellung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers.

( vgl. Randnrn. 44-45 )

2. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben soll dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte. Bei der Anwendung dieser Vorschrift verfügt die Kommission über einen Ermessensspielraum und muss das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung der Berechtigung eines Erstattungsantrags nicht damit begnügen, das Verhalten der Importeure in Rechnung zu stellen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, eventuell fehlerhaften, Verhaltens auf die fragliche Situation würdigen.

Dass sich Verpflichtungsbescheinigungen später als ungültig erweisen, gehört zu den mit der Tätigkeit eines Einführers verbundenen Berufsrisiken. Nachträgliche Kontrollen wären nämlich zu einem großen Teil nutzlos, wenn die Verwendung falscher Zeugnisse allein einen Erlass rechtfertigen könnte. Andernfalls könnte den Wirtschaftsteilnehmern der Anreiz für sorgfältiges Vorgehen genommen und der Staatskasse ein Risiko aufgebürdet werden, das in erster Linie die in der Wirtschaft Tätigen zu tragen haben.

Es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern. Es stellt keine besonderen Umstände dar, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, dass Dokumente - sei es auch gutgläubig - vorgelegt worden sind, die sich später als ungültig erwiesen haben. Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man nur dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen erleichtert hätte.

( vgl. Randnrn. 50-51, 55-59 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2002. - SCI UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung von Einfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Begriff der besonderen Umstände. - Rechtssache T-239/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-239/00

SCI UK Ltd mit Sitz in Irvine (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Allen,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und R. Wainwright als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 1684 endg. der Kommission vom 29. Juni 2000, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung von Eingangsabgaben an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) bestimmt:

(1) Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt. Für die Erstattung und den Erlass können besondere Voraussetzungen gelten.

(2) Die Erstattung oder der Erlass von Eingangsabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist binnen 12 Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben durch die für die Erhebung zuständigen Behörden bei der zuständigen Zollstelle einzureichen.

In begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern."

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) führt die Fälle auf, in denen besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen und der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, und die Fälle, in denen nicht von solchen besonderen Umständen auszugehen ist. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3799/86 sieht u. a. Folgendes vor:

Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 1430/79] und unbeschadet weiterer Sachverhalte, die im Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 6 bis 10 [der Verordnung Nr. 3799/86] von Fall zu Fall zu beurteilen sind, gilt Folgendes:

...

2. Als besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, gelten für sich allein insbesondere nicht:

...

c) die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen."

Sachverhalt

3 Am 23. Januar 1990 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 165/90 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber diesen Ausführern (ABl. L 20, S. 5).

4 Mit der Verordnung Nr. 165/90 nahm die Kommission u. a. Preisverpflichtungen seitens bestimmter dort genannter Ausführer von DRAMs an, zu denen die NEC Corporation (im Folgenden: NEC) und die Matsushita Electronics Corporation (im Folgenden: Matsushita) gehörten.

5 Nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 165/90 wird der in diesem Artikel vorgesehene Zoll auf DRAMs nicht erhoben, sofern sie von Unternehmen hergestellt und in die EG ausgeführt werden, die Verpflichtungen angeboten haben, die angenommen werden.

6 Am 23. Juli 1990 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib- Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 193, S. 1). Die Preisverpflichtungen, die die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 165/90 angenommen hatte, wurden bestätigt. Nach Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2112/90 konnten Einfuhren von DRAMs nur dann vom Antidumpingzoll befreit werden, wenn ihnen eine dem Formblatt in Anhang III der Verordnung entsprechende Bescheinigung der Hersteller beilag, deren Verpflichtung angenommen worden war (im Folgenden: Verpflichtungsbescheinigungen).

7 Aufgrund eines mit der Commodore International Ltd geschlossenen Vertrages sollte die Klägerin Computer und Computerteile für die Tochtergesellschaft ihres Vertragspartners im Vereinigten Königreich herstellen. Der genannte Vertrag sah u. a. vor, dass die Klägerin DRAMs von der Commodore Japan Ltd (im Folgenden: CJL) erwerben sollte. Dieser blieb es überlassen, sich bei Dritten ihrer Wahl mit DRAMs zu versorgen. Alle für die Einfuhrzollanmeldung dieser Waren nötigen Dokumente erhielt die Klägerin von CJL. Ihr oblag es, die DRAMs zur Einfuhr anzumelden.

8 Zwischen August 1992 und Dezember 1992 erwarb die Klägerin von CJL 19 Sendungen DRAMs aus Japan, die von NEC und Matsushita hergestellt worden waren.

9 Jeder dieser Sendungen lag eine Verpflichtungsbescheinigung bei, die von NEC oder Matsushita ausgestellt und von CJL an die Klägerin weitergegeben worden war. Diese Bescheinigungen waren von hierzu ermächtigten Angestellten von NEC oder Matsushita unterschrieben und entsprachen dem Formblatt in Anhang III der Verordnung Nr. 2112/90.

10 Den Sendungen lagen außerdem Rechnungen der CJL bei, die die Menge der gelieferten DRAMs und den Namen des Herstellers, d. h. NEC oder Matsushita, angaben und eine Bestätigung, dass die DRAMs aus Japan stammten, enthielten. Diese Angaben entsprachen denjenigen in den Verpflichtungsbescheinigungen, die den fraglichen Waren beilagen.

11 Die Klägerin deklarierte die Waren bei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs. In Anbetracht der Verpflichtungsbescheinigungen wurden sie vom Antidumpingzoll befreit, und die Klägerin bezahlte die Einfuhrabgaben für sie.

12 Anfang März 1995 führten Beamte der Customs Fraud Division (Abteilung für die Betrugsbekämpfung bei Zöllen) des Vereinigten Königreichs, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin im Zusammenhang mit der Einfuhr der 19 DRAM-Sendungen durch. Der Klägerin wurde u. a. mitgeteilt, eine eingehende Untersuchung der für die Zollabfertigung der DRAMs verwendeten Dokumente habe ergeben, dass einige dieser Dokumente aus verschiedenen Gründen nicht gültig seien, und die Waren unterlägen daher einem Antidumpingzoll.

13 Die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs verlangte daher die Nachzahlung von Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1 725 503,56 Pfund Sterling (GBP).

14 Die Klägerin erhob gegen diesen Nacherhebungsbescheid Einspruch bei den Zollbehörden.

15 Für 13 der 19 für ungültig erklärten Verpflichtungsbescheinigungen wurden von NEC und Matsushita Ersatzbescheinigungen ausgestellt. Die Antidumpingzollschuld wurde bezüglich dieser 13 Sendungen erlassen.

16 Hinsichtlich der übrigen sechs Dokumente stellte sich heraus, dass die entsprechenden Bestellungen, die CJL ursprünglich bei NEC getätigt hatte, annulliert worden waren. Da NEC die sechs von ihr ausgestellten Verpflichtungsbescheinigungen nicht zurückforderte, nahm man an, dass CJL sie missbräuchlich verwendet hatte, um andere DRAMs von NEC an die Klägerin zu versenden.

17 Die Zollschuld, die schließlich von der Klägerin erhoben wurde, beläuft sich auf 675 102,18 GBP (im Folgenden: streitiger Antidumpingzoll). Sie wurde von der Klägerin am 9. März 1998 unter Vorbehalt beglichen.

18 Die Zollbehörden teilten der Klägerin mit, dass nichts aufgrund der Untersuchungen der Customs Fraud Division gegen sie unternommen würde.

19 Zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr 1992 und dem Zeitpunkt, in dem die Sache den Zollbehörden - 1995 - zur Kenntnis gelangte, wurden die Commodore International Ltd und ihre Tochtergesellschaften, einschließlich CJL, aufgelöst.

20 Mit Schreiben vom 27. August 1999 ersuchte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-Irland die Kommission um eine Entscheidung über die Erstattung des streitigen Antidumpingzolls nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79.

21 Mit Schreiben vom 18. April 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie nicht beabsichtige, die Erstattung des streitigen Antidumpingzolls zu genehmigen. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 16. Mai 2000 Stellung.

22 Mit der Entscheidung C (2000) 1684 endg. vom 29. Juni 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-Irland gerichtet war, stellte die Kommission fest, dass die Erstattung des streitigen Antidumpingzolls nicht gerechtfertigt ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

23 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 28. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

24 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen haben die Parteien schriftliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25 Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht die Rechtssache mit Beschluss vom 10. Januar 2002 gemäß Artikel 51 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts an eine mit drei Richtern besetzte Kammer verwiesen.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtslage

29 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen offensichtlichen Ermessensfehler bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 rügt.

Vorbringen der Parteien

30 Die Klägerin trägt vor, die beiden in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 genannten Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht, seien in ihrem Fall gegeben. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes weist sie darauf hin, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel darstelle, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung habe geschaffen werden können, erfassen solle. Der Begriff der besonderen Umstände beziehe sich auf eine äußere Ursache, deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unvorhersehbar und unvermeidbar seien.

31 Die Verpflichtungsbescheinigungen seien von zwei japanischen Herstellern ausgestellt und unterzeichnet worden, die zu den in der Antidumpingverordnung aufgeführten Unternehmen gehörten, die der Kommission ein Verpflichtungsangebot gemacht hätten, das angenommen worden sei. Die Bescheinigungen seien daher echt gewesen.

32 Die Klägerin habe die Gültigkeit der erhaltenen Verpflichtungsbescheinigungen nicht überprüfen können, da sie in dieser Sache in keiner vertraglichen oder geschäftlichen Beziehung zu den japanischen Herstellern gestanden habe. NEC habe ihre Pflicht, die Einhaltung ihrer Verpflichtungsvereinbarung zu überwachen, verletzt, da sie die sechs der CJL ausgestellten Verpflichtungsbescheinigungen nach der Annullierung der Bestellung nicht zurückverlangt habe. So habe CJL die sechs rechtmäßig ausgestellten Verpflichtungsbescheinigungen missbräuchlich für die Lieferung anderer von NEC hergestellter DRAMs an die Klägerin verwenden können. Somit liege eindeutig eine äußere Ursache vor, die trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt seitens der Klägerin eingetreten sei.

33 Darüber hinaus habe die Kommission ihre Pflicht verletzt, für die ordnungsgemäße Durchführung der Preisverpflichtungsmaßnahmen zu sorgen. Im Rahmen der Durchführung der Preisverpflichtungen hätten die japanischen Hersteller der Kommission alle Abschlüsse von Geschäften über diejenigen DRAMs melden müssen, die für den Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt worden seien. Die einzelnen Angaben über diese Geschäfte seien mit den späteren Zollanmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft verglichen worden. Dieser Vergleich stelle eine wesentliche Aufgabe der Kommission dar, die sie im Rahmen der Pflichten ausübe, die ihr zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen Kontrolle der Verpflichtungen sowie zum Schutz der Hersteller in der Gemeinschaft vor grauen Importen" und vor der Umgehung der geltenden Vorschriften oblägen. Da sie die missbräuchliche Verwendung der sechs Verpflichtungsbescheinigungen nicht aufgedeckt habe, sei sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

34 Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Art, wie die Verpflichtungsbescheinigungen missbräuchlich verwendet worden seien, es ihr unmöglich gemacht habe, den Betrug zu entdecken; auch sei dieses Vorgehen auf jeden Fall über jede ihr wirtschaftlich und rechtlich vernünftigerweise zumutbare Kontrolle hinausgegangen. Sie habe die Verpflichtungsbescheinigungen den Zollbehörden guten Glaubens vorgelegt und ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, dass die DRAMs vom Antidumpingzoll befreit seien. Ihr Verhalten sei somit nicht fahrlässig im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gewesen. Nach Auffassung der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs sei sie in den angeblichen Betrug nicht verwickelt, sondern ein unschuldiges Opfer eines von CJL zu ihren Lasten begangenen Betrugs.

35 Sie macht daher abschließend geltend, dass die Erhebung des Antidumpingzolls auf die Bestrafung eines völlig unschuldigen Einführers hinauslaufe. Es sei außerdem unbillig, zu verlangen, dass sie einen Verlust trage, den sie niemals erlitten hätte, wenn die Kommission und der japanische Hersteller ihren in den Preisverpflichtungen eindeutig beschriebenen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen wären.

36 Die Beklagte bestreitet den Sachverhalt nicht und räumt ein, dass die Frage im Licht von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 zu prüfen ist.

37 Sie macht geltend, dass die Klägerin das Vorliegen besonderer Umstände nicht nachgewiesen habe. Die Vorlage von Verpflichtungsbescheinigungen, die sich später als gefälscht oder ungültig erwiesen, stelle als solche keine besonderen Umstände dar, die die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigten, selbst wenn diese Bescheinigungen gutgläubig vorgelegt worden seien. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97 (Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnrn. 82 ff.) trägt die Beklagte vor, dass dies zu den mit der Tätigkeit eines Zollspediteurs verbundenen Risiken gehöre und somit ein Berufsrisiko darstelle, das dieser zu tragen habe.

38 Dass die Klägerin nicht als in den Betrug verwickelt angesehen worden sei, sei nicht von Belang.

39 Zu der Behauptung der Klägerin, es sei Sache der Kommission gewesen, dafür zu sorgen, dass das System der Preisverpflichtungen ordnungsgemäß funktioniere, führt die Beklagte aus, die anwendbaren Vorschriften sähen nichts vor, was sie dazu verpflichte oder ermächtige, allgemein nachzuprüfen, ob die von den Unternehmen, die Verpflichtungen eingegangen seien, ausgestellten Bescheinigungen und die den Zollbehörden vorgelegten Bescheinigungen tatsächlich übereinstimmten. Es obliege den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und nicht der Kommission, die Echtheit und die Gültigkeit der bei der Einfuhr zum Zwecke der Befreiung vom Antidumpingzoll vorgelegten Verpflichtungsbescheinigungen zu überprüfen.

40 Im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände vorlägen, sei festzustellen, in welcher Lage sich andere Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten, befänden (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn. 21 f.). Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer müsse in der Lage sein, die Risiken abzuschätzen, die dem von ihm in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und die mit bestimmten Ausführern verbunden Risiken gegen den Preis abzuwägen, den die vertrauenswürdigsten Ausführer für die Waren verlangten (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8).

41 Die Echtheit der Bescheinigungen allein könne eine Erstattung oder einen Erlass nicht rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763, Randnrn. 13 und 20).

42 Die zweite in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 genannte Voraussetzung sei nur dann zu prüfen, wenn festgestellt worden sei, dass besondere Umstände vorlägen. Außerdem bezwecke diese Vorschrift nicht, die Zollspeditionen gegen den Konkurs ihrer Kunden zu schützen.

43 Schließlich könne diese Rechtssache nicht als außergewöhnlich gelten, da nachträgliche Überprüfungen oft ähnliche Folgen für andere Wirtschaftsteilnehmer hätten. Die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben stellten eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsähen, eng auszulegen seien und die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen werde, begrenzt bleibe.

Würdigung durch das Gericht

44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, Seim, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Diese Vorschrift macht die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfuellung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42).

46 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1430/79 ermächtigt die Kommission außer für die in den Abschnitten A bis D genannten Fällen, die Voraussetzungen und die Modalitäten zu bestimmen, unter denen Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden können, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Beteiligte weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

47 Artikel 4 der Verordnung Nr. 3799/86 definiert in Absatz 1 besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, und die zu der begehrten Erstattung oder dem begehrten Erlass führen, und in Absatz 2 Fälle, die für sich allein für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keinen hinreichenden Grund für den Erlass oder die Erstattung darstellen.

48 Was insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen", für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keinen hinreichenden Grund für den Erlass oder die Erstattung darstellt.

49 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im vorliegenden Fall weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die erste Voraussetzung erfuellt ist, d. h., ob besondere Umstände vorliegen.

50 Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 132, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 115, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 77).

51 Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass die Kommission bei ihren Würdigungen im Bereich der Erstattung von Eingangsabgaben über einen Ermessensspielraum verfügt (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34), und dass sie dabei das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen muss. Daher darf sie sich bei der Prüfung der Berechtigung eines Erstattungsantrags nicht damit begnügen, das Verhalten der Importeure in Rechnung zu stellen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, eventuell fehlerhaften, Verhaltens auf die fragliche Situation würdigen (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 116).

52 Die Kommission muss also von Fall zu Fall prüfen, ob Umstände wie die hier in Rede stehenden besondere Umstände im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sind.

53 Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin die Verpflichtungsbescheinigungen von CJL. Diese Bescheinigungen stammten von NEC, die in Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2112/90 als einer der Hersteller aufgeführt war, die ein Verpflichtungsangebot gemacht hatten, das von der Kommission angenommen worden war. Ferner wurde NEC in den Rechnungen von CJL im Zusammenhang mit den entsprechenden Liefermengen an DRAMs genannt. Diese Mengen stimmten mit denen überein, die NEC auf den diesen Waren beiliegenden Verpflichtungsbescheinigungen vermerkt hatte, die sie CJL für die ursprünglich für die Klägerin bestimmten Waren ausgestellt hatte. Darüber hinaus enthielten die Rechnungen von CJL eine Bestätigung, dass die DRAMs aus Japan stammten. Entsprechend den in den Preisverpflichtungen vorgesehenen Verfahren waren die von NEC erteilten Verpflichtungsbescheinigungen von deren hierzu ermächtigten Angestellten unterschrieben und enthielten die erforderliche Bestätigung, dass die Waren zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft hergestellt und verkauft" worden waren.

54 In Wirklichkeit wurden bestimmte, von CJL ursprünglich bei NEC vorgenommene Bestellungen für Ausfuhren in die Gemeinschaft annulliert. NEC verlangte jedoch die sechs Verpflichtungsbescheinigungen, die sie für die ursprüngliche Bestellung von CJL erstellt hatte, nicht zurück. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass CJL diese Bescheinigungen missbräuchlich dazu verwendet habe, andere von NEC hergestellte DRAMs an die Klägerin zu versenden. Diese Bescheinigungen wurde folglich als wertlos erachtet, da sie nicht für die fraglichen Einfuhren galten.

55 Hierzu ist festzustellen, dass ein Einführer sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, die er den Zollbehörden vorlegt, einzustehen hat und die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens seiner Vertragspartner nicht von der Gemeinschaft getragen werden können. Dass sich Verpflichtungsbescheinigungen später als ungültig erweisen, gehört zu den mit der Tätigkeit eines Einführers verbundenen Berufsrisiken (vgl. entsprechend Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 83). Außerdem kann der Einführer versuchen, Klage auf Schadensersatz gegen die Wirtschaftsteilnehmer zu erheben, die in die missbräuchliche Verwendung der fraglichen Verpflichtungsbescheinigungen verwickelt sind. Schließlich muss ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer die Risiken berücksichtigen, die auf dem Markt, auf dem er akquiriert, bestehen, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn. 57 bis 61).

56 Wie der Gerichtshof im Urteil Van Gend & Loos/Kommission (Randnr. 13) festgestellt hat, wären nämlich nachträgliche Kontrollen zu einem großen Teil nutzlos, wenn die Verwendung falscher Zeugnisse, hier falscher Verpflichtungsbescheinigungen, allein einen Erlass rechtfertigen könnte. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass andernfalls den Wirtschaftsteilnehmern der Anreiz für sorgfältiges Vorgehen genommen und der Staatskasse ein Risiko aufgebürdet werden könnte, das in erster Linie die in der Wirtschaft Tätigen zu tragen haben (Urteil SEIM, Randnr. 45).

57 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 114) ausgeführt hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eingeräumt, dass sie in die Entscheidung, bei welchen Verkäufern oder Herstellern CJL einkaufe, nicht eingebunden werden oder dafür in irgendeiner Weise einstehen wollte. Unter diesen Umständen ist sie mit dem Abschluss eines Vertrages, der ihr keine Befugnis zur Überprüfung der Bezugsquellen einräumte, ein Risiko eingegangen.

58 Wie die Kommission zutreffend ausführt, stellt es daher keine besonderen Umstände dar, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, dass Dokumente - sei es auch gutgläubig - vorgelegt worden sind, die sich später als ungültig erwiesen haben (in diesem Sinne Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140).

59 Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man nur dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen erleichtert hätte (in diesem Sinn Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 163 ff., und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnrn. 141 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin ein solches Fehlverhalten dargetan hat.

60 Hierzu trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen ihre Pflicht verstoßen, geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen Kontrolle der Preisverpflichtungen zu treffen. Die Kommission hätte alle von den japanischen Herstellern gemeldeten Abschlüsse von Geschäften über DRAMs, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt und verkauft worden seien, mit den späteren Zollanmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vergleichen müssen. Diese Überprüfung habe nur von der Kommission vorgenommen werden können. Wenn diese ihre Pflichten bezüglich der Überwachung und Verwaltung der Preisverpflichtungen ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wäre die missbräuchliche Verwendung der fraglichen Verpflichtungsbescheinigungen lange vor der 1994 erfolgten Auflösung der für den Betrug verantwortlichen CJL entdeckt worden.

61 Aus den Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Kommission auf der Grundlage vierteljährlicher Berichte derjenigen DRAM-Hersteller, deren Preisverpflichtungen angenommen worden sind, über die Kosten und Gesamtmengen der in die Gemeinschaft ausgeführten DRAMs überprüft, ob der in den Preisverpflichtungen festgesetzte Referenzpreis eingehalten wird. Darüber hinaus müssen die fraglichen Hersteller halbjährlich Berichte über ihre Verkäufe in die Gemeinschaft vorlegen. Diese Berichte werden im Hinblick auf offensichtliche Probleme im Zusammenhang mit den Preisverpflichtungen geprüft. Angaben über jede einzelne Einfuhr erhält die Kommission daher nicht. Es gibt folglich kein Verfahren, das es der Kommission erlauben würde, regelmäßig zu überprüfen, ob die Verpflichtungsbescheinigungen der Hersteller mit den tatsächlich vorgenommenen Einfuhren übereinstimmen.

62 Unter diesen Umständen kann von der Kommission vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass sie außer der Einhaltung der Preisverpflichtungen auch die Übereinstimmung zwischen der einzelnen Verpflichtungsbescheinigung und der in diesem Rahmen durchgeführten Einfuhr überprüft. Eine solche Überprüfung könnte sich jedenfalls nur auf nachträgliche Kontrollen stützen.

63 Das Vorbringen der Klägerin, die hier vorliegende Sachlage sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil Eyckeler & Malt/Kommission und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337) zugrunde liege, ist zurückzuweisen, da die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Umstände sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden.

64 In der Rechtssache Eyckeler & Malt/Kommission hat die Kommission ihre Verpflichtung, die ordnungsgemäße Durchführung eines Kontingents sicherzustellen und darüber zu wachen, dass dieses nicht überschritten wird, durch Unterlassung einer wirksamen Überwachung der Verwendung des Kontingents schwer verletzt. Diese Verpflichtung beruhte u. a. auf besonderen Vorschriften und dem Umstand, dass allein die Kommission über die Daten verfügte, um die Verwendung des Kontingents wirksam zu überwachen; zumindestens konnte sie sie verlangen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 165 bis 174). In jener Rechtssache hätte die Kommission ferner den nationalen Behörden ein besonderes Mittel an die Hand geben können, um Fälschungen rechtzeitig zu erkennen. Darüber hinaus hatte sie auf frühere Feststellungen, dass das fragliche Kontingent überschritten worden sei, nicht reagiert (Randnrn. 175 f.)

65 Im Urteil Kaufring u. a./Kommission leitete das Gericht das Vorliegen besonderer Umstände daraus ab, dass die Überwachung der Durchführung der Vorschriften des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei auf der Seite der Kommission mangelhaft war und die Kommission ihre Sorgfaltspflicht [verletzte], indem sie die Importeure der Gemeinschaft (einschließlich der Klägerinnen) nicht auf die möglichen Risiken hinwies, die sie mit der Einfuhr aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte eingingen".

66 Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre Verantwortung wahrgenommen. Die Klägerin hat nicht dargetan, wie die Kommission die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr hätte entdecken können. Da die Bescheinigungen zwar missbräuchlich verwendet wurden, aber echt waren und da die Kommission die Verpflichtungsbescheinigungen mit in diesem Rahmen durchgeführten Einfuhren erst nachträglich hätte vergleichen können, hätte sie deren missbräuchliche Verwendung nicht verhindern können. Nach Angaben der Parteien handelt es sich hierbei außerdem um einen Einzelfall.

67 Die Klägerin hat somit kein schweres Fehlverhalten der Kommission oder der Zollbehörden dargetan, das die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen erleichtert hätte.

68 Der einzige Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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