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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.07.1994
Aktenzeichen: T-239/94 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 39
EGKS-Vertrag Art. 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 15. JULI 1994. - ASSOCIATION DES ACIERIES EUROPEENNES INDEPENDANTES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - EGKS-VERTRAG - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE T-239/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Association des aciéries européennes indépendantes (EISA) hat mit Klageschrift, die am 6. Juni 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 33 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 12. April 1994 erhoben, mit denen genehmigt wurden

° ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl AG, Eisenhüttenstadt (Entscheidung 94/256/EGKS; ABl. L 112, S. 45);

° die geplanten Beihilfen Portugals an das Stahlunternehmen Siderúrgia Nacional (Entscheidung 94/257/EGKS; ABl. L 112, S. 52);

° ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (Entscheidung 94/258/EGKS; ABl. L 112, S. 58);

° die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern Ilva) (Entscheidung 94/259/EGKS; ABl. L 112, S. 64);

° ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen (Entscheidung 94/260/EGKS; ABl. L 112, S. 71);

° ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des Edelstahlherstellers Sidenor (Entscheidung 94/261/EGKS; ABl. L 112, S. 77).

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs des jeweiligen Artikels 1 der angefochtenen Entscheidungen insofern beantragt, als sie die fraglichen Beihilfen für mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklären und damit genehmigen.

3 Die Kommission hat am 24. Juni 1994 schriftliche Erklärungen zum Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Die Parteien haben am 6. Juli 1994 mündlich verhandelt.

4 Vor der Erörterung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der wesentliche Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits darzustellen, wie er sich aus den Schriftsätzen der Parteien und ihren mündlichen Erklärungen im Laufe der Anhörung vom 6. Juli 1994 ergibt.

5 Die Kommission hat die streitigen Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag erlassen. Die ersten Begründungserwägungen der Entscheidungen sind identisch und nehmen auf die Verschlechterung der finanziellen Lage der grossen Mehrzahl der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft Bezug; diese beruhe auf einem Preisverfall, der auf ein grosses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zurückgehe, der seinerseits seine Ursache im allgemeinen Konjunkturrückgang und in sonstigen negativen Faktoren auf dem Weltmarkt habe.

6 Die Kommission trägt vor, der derzeitige "Beihilfenkodex", der die Regeln der Gemeinschaft für die Beihilfen für die Stahlindustrie zusammenfasse, wie sie sie in allgemeinen Entscheidungen erlassen habe, die ebenfalls auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag gestützt seien, habe keinen angemessenen Rahmen für die angefochtenen Entscheidungen abgegeben, da er weder Funktions- noch Umstrukturierungsbeihilfen mit Ausnahme von Schließungsbeihilfen zulasse. Die angefochtenen Entscheidungen seien von der Kommission somit mit Billigung des Rates im Rahmen eines neuen Plans zur Umstrukturierung des Sektors ad hoc erlassen worden.

7 Die Billigung der fraglichen Beihilfen sei von einigen Voraussetzungen abhängig, insbesondere der Verpflichtung, die Produktionskapazitäten im Verhältnis zu den gewährten Beihilfen um insgesamt etwa 5,5 Millionen Tonnen/Jahr für warmgewalzte Erzeugnisse zu kürzen. Die Kommission habe sich zum Ziel gesetzt, für Beihilfen in Höhe von jeweils einer Milliarde ECU eine Kürzung um ungefähr 750 000 Tonnen/Jahr zu erreichen. Während fünf Jahren dürften die Beihilfeempfänger ihre Produktionskapazitäten nach den gebilligten Umstrukturierungsplänen vorbehaltlich der zwischenzeitlichen Produktivitätssteigerungen nicht erhöhen.

Rechtslage

8 Nach Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (88/591/EGKS, EWG, Euratom; ABl. L 319, S. 1), geändert mit Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

9 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 16).

Parteivorbringen

10 Was die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen anbelangt, so macht die Antragstellerin geltend, daß die genehmigten Beihilfen prima facie mit dem EGKS-Vertrag unvereinbar seien, da sie dessen Artikel 4 Buchstabe c ausdrücklich widersprächen. Ausserdem sei der Tatbestand des Artikels 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag, auf den die Kommission die streitigen Entscheidungen stütze, nicht erfuellt. Staatliche Beihilfen könnten nämlich nicht zu den "in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen" gezählt werden, auf die sich Artikel 95 EGKS-Vertrag beziehe, da Artikel 4 Buchstabe c ausdrücklich vorsehe, daß staatliche Beihilfen, in welcher Form auch immer, verboten seien.

11 Selbst wenn im übrigen das strengere Verfahren des Artikels 95 Absätze 3 und 4 EGKS-Vertrag eingehalten worden wäre, wären die angefochtenen Entscheidungen ungültig. Die Befugnisse, kraft deren die Kommission die streitigen Beihilfen genehmigt habe, hätten ihr nämlich nur im Verfahren zur Änderung des EGKS-Vertrags nach Artikel 96 eingeräumt werden können. Die Kommission habe somit einen Ermessensmißbrauch begangen, und die angefochtenen Entscheidungen müssten daher für rechtswidrig erklärt werden.

12 Die Dringlichkeit ergebe sich im wesentlichen aus dem Zusammenspiel zweier Gesichtspunkte: Werde die Vollziehung der streitigen Entscheidungen nicht ausgesetzt, so könnten sich die Mitgliedstaaten zum einen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Verpflichtung zu entziehen, die Rückerstattung der Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zu verlangen; da zum anderen einige Beihilfen die kurzfristige Privatisierung der begünstigten Unternehmen erlauben solle und diese Privatisierung dergestalt stattfinden könne, daß die Erwerber zur Rückerstattung der gewährten Beihilfen nicht verpflichtet seien, könne der Wettbewerbsstruktur ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen.

13 Was die Interessenabwägung betreffe, so stelle die Gefährdung der Lebensfähigkeit der Beihilfeempfänger, die eine unterbliebene Beihilfegewährung darstellen könne, nur die Folge des normalen Wettbewerbs dar, und dieser Schaden lasse sich nicht mit demjenigen vergleichen, der für die konkurrierenden Stahlunternehmen aus der Durchführung der Entscheidungen entstehen könnte, mit denen die Beihilfen unter Verstoß gegen den EGKS-Vertrag genehmigt worden seien.

14 Die Kommission führt aus, die streitigen Beihilfen würden zwar ebenso wie die der Stahlindustrie in Anwendung der verschiedenen "Beihilfekodizes" gewährten Beihilfen von den Staaten gewährt; gleichwohl seien sie keine nationalen Beihilfen. In Wirklichkeit handele es sich um Gemeinschaftsbeihilfen, mit denen der schweren Krise begegnet werden solle, in der sich die betroffenen Gemeinschaftsunternehmen befänden, und mit denen die Ziele des EGKS-Vertrags erreicht werden sollten. Der Charakter dieser Beihilfen als Gemeinschaftsbeihilfen werde noch durch den Umstand verstärkt, daß sie einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürften und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt seien. Daß diese Beihilfen von den Mitgliedstaaten gezahlt würden, rechtfertige sich durch den Mangel der Gemeinschaftsmittel, die für die Finanzierung der Umstrukturierung der Stahlindustrie erforderlich seien.

15 Die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf den gleichen Gedankengängen wie die allgemeinen Entscheidungen, mit denen eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für die Stahlindustrie geschaffen worden sei, also die "Beihilfenkodizes". Die ernstlichen Schwierigkeiten der Gemeinschaftsunternehmen, die auf einer Überkapazität des Sektors beruhten, stellten einen "nicht vorgesehenen Fall" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag dar, der ein Tätigwerden der Gemeinschaft erlaube. Im übrigen habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) die Praxis gebilligt, staatliche Beihilfen zu genehmigen, die auf das unbedingt Erforderliche beschränkt seien und unter der Bedingung gewährt worden seien, daß die Kapazitäten im Verhältnis zu den gewährten Beihilfen gekürzt würden.

16 Das Vorbringen der Klägerin, die Mitgliedstaaten könnten sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um eine Rückforderung der Beihilfen bei den Beihilfeempfängern zu verweigern, sei für die Frage der Dringlichkeit unerheblich, da eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Entscheidungen im vorliegenden Fall binnen der im EGKS-Vertrag vorgesehenen Fristen beim Gericht eingereicht worden seien. Was die Haftung möglicher Erwerber der begünstigten Unternehmen für die Erstattung von Beihilfen angehe, die nach Ansicht des Gemeinschaftsrichters etwa zu Unrecht gewährt worden seien, so habe die Kommission für die Unternehmen, die privatisiert werden sollten, einen Mindestschuldenstand festgesetzt. Die Auferlegung einer finanziellen Belastung von anfänglich netto 3,5 % bis 3,2 % des Jahresumsatzes reiche aus, um den Schuldenstand der neuen Unternehmen an den Durchschnitt des gemeinschaftlichen Stahlsektors anzugleichen.

17 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission weiter geltend gemacht, die Gefahr, daß Erwerber von beihilfebegünstigten Unternehmen unter bestimmten Umständen nicht verpflichtet seien, die den Verkäufern gewährten Beihilfen zu erstatten, bestehe in allen Fällen nationaler oder gemeinschaftlicher Subventionen, in denen ein Erwerber ein begünstigtes Unternehmen erstehe, bevor dieses verpflichtet sei, die ihm gewährten Beihilfen zu erstatten. Damit lasse sich nicht begründen, daß die Vollziehung aller Entscheidungen, mit denen Beihilfen genehmigt würden, auszusetzen sei.

18 Was die Interessenabwägung angehe, so stuenden die beantragten Maßnahmen ausser jedem Verhältnis zu den Interessen der Antragstellerin. Würde die Vollziehung der Entscheidungen ausgesetzt, so wären einige der betroffenen Unternehmen gezwungen, zu schließen oder ihre Tätigkeit unumkehrbar einzuschränken, wobei diese Tätigkeiten zum Grossteil in Regionen erheblicher Unterbeschäftigung gelegen seien. Würde dem Antrag stattgegeben, so hätte dies unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses die Wirkung, die Globalstrategie der Gemeinschaft für die Umstrukturierung des Stahlsektors in Frage zu stellen, die auf einem Programm zur Kürzung von Kapazitäten, in das sich die sechs angefochtenen Entscheidungen einfügten, beruhe.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

19 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß Gestevisión Telecinco/Kommission, a. a. O., Randnr. 27) bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

20 Was das erste Argument betrifft, mit dem die Antragstellerin die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme begründen will, so beschränkt es sich auf die schlichte Behauptung, daß sich die Mitgliedstaaten unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes weigern könnten, die Erstattung der Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zu verlangen; nicht dargetan wird, daß ein solches Vorbringen gegebenenfalls ernstliche Chancen hätte, vom Gemeinschaftsrichter als begründet angesehen zu werden. Das Vorbringen der Antragstellerin ist damit rein hypothetisch und beruht auf gewagten Vorhersagen über künftige ungewisse Ereignisse.

21 Selbst wenn sich aber eine solche Möglichkeit verwirklichen würde, so hätte die Antragstellerin nicht dargetan, daß ihr oder ihren Mitgliedern aus der unterbliebenen Rückerstattung der Beihilfen selbst im Falle einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen ein irgendwie gearteter schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erwachsen könnte, der bereits jetzt durch die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidungen gemildert werden müsste.

22 Auch beim zweiten Argument, mit dem die Antragstellerin dartun möchte, daß ihr ohne Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, beschränkt sie sich, indem sie auf die Umstände Bezug nimmt, unter denen die begünstigten Unternehmen möglicherweise privatisiert werden könnten, auf die Möglichkeit künftiger, ungewisser Ereignisse. Was nämlich die Bedingungen betrifft, die nach dem jeweiligen nationalen Recht und den von den zuständigen Stellen erlassenen Bestimmungen bei einer Privatisierung der betroffenen Unternehmen Anwendung fänden, sind dem Richter der einstweiligen Anordnung nur ganz hypothetische Gesichtspunkte genannt worden. Dieser ist damit nicht in der Lage, zu beurteilen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Privatisierung unter Umständen stattfinden könnte, die eine Erstattung der streitigen Beihilfen durch diese Unternehmen verhinderten.

23 Zudem ist die Erwägung der Antragstellerin, daß eine Erstattung durch den Verkäufer, der sich der Natur der Sache nach vom Stahlmarkt zurückgezogen hätte, den Schaden, der der Wettbewerbsstruktur auf diesem Markt entstanden sei, nicht einmal mittelbar beseitigen würde, im übrigen für die Beurteilung des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der ihr entstehen könnte, unerheblich, da eine Verbindung zwischen einer solchen Bedrohung für die allgemeine Wettbewerbsstruktur und der persönlichen Lage der Antragstellerin oder ihrer Mitglieder weder behauptet noch dargetan ist.

24 Im übrigen sind zum einen das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung und zum anderen die Interessen der betroffenen Dritten, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind, sowie das Allgemeininteresse, das an der unverzueglichen Durchführung einer Entscheidung der Kommission über Beihilfen auf dem Stahlsektor besteht, gegeneinander abzuwägen.

25 Die Kommission hat auf die ernsthaften Schwierigkeiten, die den begünstigten Unternehmen entstehen könnten, sowie auf die Gefahr von Schließungen oder erheblichen, irreversiblen Kapazitätskürzungen in unterstützten Regionen hingewiesen, die Folge eines erfolgreichen Antrags der Antragstellerin sein könnten. Sie hat ausserdem auf die Bedeutung der streitigen Entscheidungen im Rahmen des Gesamtplans zur Kürzung der Kapazitäten und zur Umstrukturierung der Stahlindustrie gemäß den Zielen des EGKS-Vertrags hingewiesen.

26 Die Antragstellerin beschränkt sich demgegenüber darauf, auf einen erheblichen Schaden aus einer offenkundigen Diskriminierung hinzuweisen, der den nicht beihilfebegünstigten Stahlunternehmen entstehen würde, ohne die Gefahr von Schäden zu behaupten oder gar näher auszuführen, die die finanzielle Lage oder das Überleben dieser Unternehmen ernsthaft gefährden könnten.

27 Die allgemeinen, abstrakten Interessen, auf die die Antragstellerin ihren Antrag auf einstweilige Maßnahmen stützt, können somit bei der Abwägung das Allgemeininteresse und das Interesse Dritter, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind, insbesondere der beihilfebegünstigten Unternehmen, nicht überwiegen, die die Kommission gegen den Antrag anführt.

28 Ohne daß auf die Frage des Fumus boni iuris oder die Möglichkeit für die Antragstellerin eingegangen werden müsste, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Interesse ihrer Mitglieder zu stellen, ist daher der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen 94/256 bis 94/261 vom 12. April 1994 zur Genehmigung der Gewährung von Beihilfen durch mehrere Mitgliedstaaten an Unternehmen in ihrem Gebiet zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 15. Juli 1994.

Ende der Entscheidung

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