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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.05.1992
Aktenzeichen: T-24/92 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 8. MAI 1992. - LANGNESE-IGLO GMBH UND SCHOELLER LEBENSMITTEL GMBH & CO KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - STREITHILFE - VERTRAULICHKEIT - SICHERUNGSMASSNAHMEN. - RECHTSSACHEN T-24/92 R UND T-28/92 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Langnese-Iglo GmbH (nachstehend: Langnese) hat mit Klageschrift, die am 6. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren aufgrund von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/34.072 - Mars/Langnese und Schöller - einstweilige Maßnahmen).

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Langnese ausserdem gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der streitigen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

3 Die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (nachstehend: Schöller) hat mit Klageschrift, die am 13. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung der Kommission erhoben.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Schöller ausserdem gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der streitigen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

5 Mit Schriftsätzen, die am 16. und 21. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Mars GmbH (nachstehend: Mars) beantragt, in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

6 Die Streithilfeanträge sind den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

7 Langnese hat mit am 23. April 1992 eingegangenem Schriftsatz erklärt, daß sie dem Streithilfeantrag von Mars nicht entgegentrete. Sie hat jedoch nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, Mars nur eine bereinigte Fassung ihrer Antragsschrift und der Anlage A 1 dazu mit dem Text der streitigen Entscheidung zu übermitteln. Im einzelnen betrifft der Antrag auf vertrauliche Behandlung die Nummern 103, 105, 107, 109, 210 und 221 des Antrags auf einstweilige Anordnung sowie die Nummern 29, 30, 37, 39, 46, 54, 56 bis 58, 60 bis 63, 67 und 116 der Entscheidung. Langnese hat dem Gericht dazu nichtvertrauliche Fassungen des Antrags auf einstweilige Anordnung und der Anlage A 1 übermittelt, in denen die Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, geschwärzt sind. Mit am 28. April 1992 eingegangenem Schriftsatz hat Langnese weiterhin beantragt, die ihrer Meinung nach unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben über ihren Marktanteil und den prozentualen Anteil ihrer Kunden im traditionellen Fachhandel auf Seite 3 Nr. 1 und Seite 5 Nr. 3 der Stellungnahme der Kommission ebenfalls vertraulich zu behandeln. Schließlich hat Langnese beantragt, auch in dem von Schöller gegen die Kommission angestrengten Verfahren der einstweiligen Anordnung für den Fall, daß Mars darin als Streithelferin zugelassen wird, die von Langnese als Geschäftsgeheimnis bezeichneten Angaben vertraulich zu behandeln.

8 Schöller hat mit Telefax, das am 29. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erklärt, daß sie dem Streithilfeantrag von Mars nicht entgegentrete. Gleichzeitig hat Schöller beantragt, bestimmte, ihrer Meinung nach unter das Geschäftsgeheimnis fallende Angaben in der streitigen Entscheidung, in ihrer Antragsschrift sowie in den Anlagen dazu vertraulich zu behandeln. Mit Telefax, das am 30. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, sowie mit am 5. Mai 1992 eingegangenem Schriftsatz hat Schöller jedoch den Antrag auf vertrauliche Behandlung bezueglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zurückgenommen.

9 Die Kommission hat mit Schriftsätzen vom 22. und 28. April 1992 erklärt, daß sie gegen die Streithilfeanträge von Mars keine Einwände erhebe. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1992 hat die Kommission jedoch Einwände gegen den Antrag von Langnese auf vertrauliche Behandlung der Angaben in den Nummern 29, 30, 46, 54, 56 bis 58 und 116 der streitigen Entscheidung erhoben.

10 Mit Schreiben vom 27. April 1992 hat der Kanzler des Gerichts den Parteien mitgeteilt, daß eine Entscheidung über die vertrauliche Behandlung und die Streithilfeanträge vorbehalten bleibe. Darüber hinaus hat er Mars mitgeteilt, daß sie mündliche Ausführungen in der Verhandlung über die einstweilige Anordnung machen könne, und ihr später von Langnese erstellte nichtvertrauliche Fassungen des Antrags auf einstweilige Anordnung und der Anlagen dazu sowie der Stellungnahme der Kommission übersandt. Da Schöller ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung bezueglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, hat Mars eine Kopie der vollständigen Fassung des Antrags von Schöller auf einstweilige Anordnung sowie der Stellungnahme der Kommission zu diesem Antrag erhalten.

11 Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zu den Anträgen von Langnese und Schöller auf einstweilige Anordnung am 23. und 27. April 1992 eingereicht. Die Parteien haben am 6. Mai 1992 mündlich verhandelt.

Zu den Streithilfeanträgen

12 Die Streithilfeanträge sind fristgerecht eingereicht worden.

13 Die streitige Entscheidung ist auf eine Beschwerde von Mars hin ergangen, die diese am 18. September 1991 zusammen mit einem Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen gegen Langnese und Schöller wegen nach dem EWG-Vertrag wettbewerbswidriger Behinderung des Vertriebs ihrer Speiseeiserzeugnisse in Deutschland bei der Kommission eingereicht hatte.

14 Die Kommission ist in ihrer Entscheidung vom 25. März 1992 zu dem Ergebnis gekommen, daß dem ersten Anschein nach ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag vorliege und Mars ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, wenn bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren keine einstweiligen Maßnahmen ergingen.

15 Somit ist davon auszugehen, daß Mars ihr Interesse daran, den vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung beizutreten, nachgewiesen hat.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

16 Zunächst ist festzustellen, daß Mars den Text der streitigen Entscheidung, in bezug auf den Langnese eine vertrauliche Behandlung beantragt hat, dem Gericht als Anlage zu ihrem Streithilfeantrag selbst vorgelegt hat. Unter diesen Umständen braucht in diesem Stadium über den Antrag auf vertrauliche Behandlung des Textes der Entscheidung nicht entschieden zu werden.

17 Was die anderen Angaben angeht, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, so erscheint es gerechtfertigt, dem Antrag von Langnese im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung stattzugeben, da diese Angaben auf den ersten Blick unter das Geschäftsgeheimnis fallen können.

Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

18 Da sich den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen sowie ihren mündlichen Ausführungen in der Sitzung vom 6. Mai 1992 nicht alle Einzelheiten entnehmen ließen, die für die Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung erforderlich sind, erscheint es zweckmässig, von den Parteien zusätzliche Informationen zu verlangen.

19 Langnese wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- Gesamtzahl der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991) und verkaufte Mengen (in Litern);

- Zahl - und Aufschlüsselung nach der Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.) - der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991), mit denen Ausschließlichkeitsverträge geschlossen worden sind, und verkaufte Mengen (in Litern).

20 Schöller wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- die Zahlen, die in der Tabelle der Anlage XI zu ihrer Klageschrift aufgeführt sind, für das Jahr 1991;

- Zahl - und Aufschlüsselung nach der Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.) - der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991), mit denen Ausschließlichkeitsverträge geschlossen worden sind, und verkaufte Mengen (in Litern).

21 Die Streithelferin Mars wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- Gesamtzahl der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland vor Erlaß der Entscheidung der Kommission (Zahlen 1991) und verkaufte Mengen (in Litern);

- Zahl der nach Erlaß der streitigen Entscheidung neu hinzugekommenen Verkaufsstellen;

- Aufschlüsselung der Verkaufsstellen nach ihrer Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.).

22 Da das Gericht in den Verfahren der einstweiligen Anordnung in diesem Stadium nicht über sämtliche für seine Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt, ist darüber hinaus im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege als vorläufige Maßnahme die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung bis zur Verkündung des Beschlusses, der die Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, anzuordnen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Mars wird in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

2) Im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung wird dem Antrag von Langnese auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung (Nrn. 103, 105, 107, 109, 210 und 221) sowie in der Stellungnahme der Kommission zu diesem Antrag (Seite 3 Nr. 1 und Seite 5 Nr. 3) stattgegeben.

3) Langnese wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- Gesamtzahl der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991) und verkaufte Mengen (in Litern);

- Zahl - und Aufschlüsselung nach der Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.) - der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991), mit denen Ausschließlichkeitsverträge geschlossen worden sind, und verkaufte Mengen (in Litern).

4) Schöller wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- die Zahlen, die in der Tabelle der Anlage XI zu ihrer Klageschrift aufgeführt sind, für das Jahr 1991;

- Zahl - und Aufschlüsselung nach der Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.) - der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland (1991), mit denen Ausschließlichkeitsverträge geschlossen worden sind, und verkaufte Mengen (in Litern).

5) Die Streithelferin Mars wird aufgefordert, dem Gericht bis zum 15. Mai 1992 folgende Angaben zu übermitteln:

- Gesamtzahl der Verkaufsstellen für ihre "Einzelportionen" in Deutschland vor Erlaß der Entscheidung der Kommission (Zahlen 1991) und verkaufte Mengen (in Litern);

- Zahl der nach Erlaß der streitigen Entscheidung neu hinzugekommenen Verkaufsstellen;

- Aufschlüsselung der Verkaufsstellen nach ihrer Art (Supermärkte, Tankstellen, Kioske usw.).

6) Der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren aufgrund von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/34.072 - Mars/Langnese und Iglo - einstweilige Maßnahmen) wird bis zur Verkündung des Beschlusses, der die Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, ausgesetzt.

7) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 8. Mai 1992

Ende der Entscheidung

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