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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: T-241/00
Rechtsgebiete: Entscheidung C (2000) 1754


Vorschriften:

Entscheidung C (2000) 1754
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kommission verfügt im Rahmen des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, der ihr die Befugnis gibt, einen Zuschuss auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen, wenn ein Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird, selbst dann über ein Ermessen bei der der Billigung des Vorhabens zugrunde zu legenden Beurteilung der Vereinbarkeit der festgestellten Abweichungen zwischen der vorgesehenen und der tatsächlich realisierten Ausführung des Vorhabens mit dessen Gegenstand, Wirtschaftlichkeit und Ziel, wenn an dem Vorhaben ohne ihre Zustimmung erhebliche Änderungen vorgenommen wurden.

In einem solchen Fall gehört zu den grundlegenden Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren den Wirtschaftsteilnehmern gewährt, u. a. die Verpflichtung des betroffenen Organs, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Diese Begründung soll den Empfänger über die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Entscheidung beruht, unterrichten, so dass er sich namentlich über die Erfolgsaussichten einer Klage schlüssig werden kann.

( vgl. Randnrn. 49, 52-54 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. März 2002. - Azienda Agricola "Le Canne" Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses - Begründungspflicht. - Rechtssache T-241/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-241/00

Azienda Agricola Le Canne" Srl mit Sitz in Porto Viro (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Carraro und F. Mazzonetto und G. Arendt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 1754 der Kommission vom 11. Juli 2000, mit der der Gemeinschaftszuschuss, der der Klägerin für das Vorhaben I/16/90/02 gewährt worden war, gekürzt wurde, sowie wegen Schadensersatzes,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

1 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission für solche Maßnahmen Gemeinschaftszuschüsse gewähren.

2 Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:

Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird...

...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

..."

Sachverhalt

3 Mit der Entscheidung C (90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission der Klägerin Le Canne Srl für das Vorhaben I/16/90/02 einen Zuschuss von 1 103 646 181 italienischen Lire (ITL) (569 986 Euro) oder 40 % der zuschussfähigen Ausgaben von 2 759 115 453 ITL (1 424 964 Euro).

4 Dieses Vorhaben zielte auf die Modernisierung und die Umgestaltung der Fischzuchtanlagen der Klägerin ab und sah den Bau von Kanalisationsanlagen (Kanäle, Becken und Meerwasserfassungen) sowie die Anschaffung von Ausrüstungen vor.

5 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung C (90) 1923/99 wird der Zuschuss der Gemeinschaft für das Investitionsvorhaben unter den im Anhang aufgeführten Finanzierungsbedingungen gewährt.

6 Der Anhang zu dieser Entscheidung enthielt u. a. die beiden folgenden Angaben:

- Die Höhe des von der Kommission bei Fertigstellung des Vorhabens tatsächlich gewährten Zuschusses hängt davon ab, inwieweit die im Vorhaben vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind."

- Entsprechend dem Vermerk in Teil B des vom Begünstigten eingereichten Zuschussantrags können die vorgesehenen Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission geändert werden. Werden wesentliche Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuss gekürzt oder gestrichen werden, falls diese Änderungen nach Auffassung der nationalen Verwaltung oder der Kommission nicht gebilligt werden können...".

7 Mit der Entscheidung C (94) 1531/99 vom 27. Juli 1994 bewilligte die Kommission der Klägerin einen zweiten Zuschuss für das Vorhaben ITA/100/94.

8 Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 an das italienische Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden: Ministerium) und an die Kommission wies die Klägerin darauf hin, dass durch von ihr nicht zu beeinflussende Umstände einige Anpassungen der im Rahmen des Vorhabens I/16/90/02 vorgesehenen Arbeiten unvermeidlich geworden seien. Das Vorhaben habe jedoch, abgesehen von der Lage und der Ausgestaltung der Intensivaufzuchtbecken, insgesamt keine wesentlich Änderungen erfahren. Die Klägerin räumte ferner zwar ein, dass ihr - allerdings erst nach Abschluss der Arbeiten - bewusst geworden sei, dass sie das Formerfordernis der vorherigen Mitteilung der Änderungen nicht eingehalten habe, beantragte aber, dass das Ministerium und gegebenenfalls auch die Kommission eine technische Prüfung der Änderungen durchführen sollten, die - wenn auch erst nachträglich - zeigen werde, dass die gewählten Lösungen richtig, erforderlich und zweckmäßig gewesen seien.

9 Nach der am 1. Februar 1995 erfolgten Kontrolle der Fertigstellung der mit dem Vorhaben I/16/90/02 zusammenhängenden Arbeiten übermittelte das Ministerium der Klägerin ein am 24. Mai 1995 erstelltes Protokoll über die Abnahme (im Folgenden: Protokoll).

10 Nach Auffassung des Ministeriums stellte diese Kontrolle Divergenzen zwischen dem Vorhaben und den durchgeführten Arbeiten fest. Die Klägerin wäre daher gemeinschaftsrechtlich verpflichtet gewesen, für diese Änderungen eine vorherige Zustimmung einzuholen. Diese Änderungen hätten - neben den technischen Auswirkungen - zu einer Überschreitung der Ausgaben geführt, die bei der verschiedene Posten berücksichtigenden Kostenschätzung veranschlagt worden seien, insbesondere was die Ausschachtungsarbeiten anbelange.

11 Das Ministerium kürzte daraufhin den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für das Projekt I/16/90/02 auf ca. 69,13 % des ursprünglich von der Kommission genehmigten Betrages.

12 Dementsprechend zahlte die Kommission der Klägerin durch eine abschließende Auszahlungsanordnung vom 5. Juli 1995 für das Vorhaben I/16/90/02 einen Restbetrag von 419 822 440 ITL (216 820 Euro) aus. Auf der Grundlage des Protokolls kürzte sie somit den Gesamtbetrag dieses Gemeinschaftszuschusses um 340 706 141 ITL (175 960 Euro) von 1 103 646 181 ITL (569 986 Euro) auf 762 940 040 ITL (394 026 Euro).

13 Mit Schreiben vom 26. Juli 1995, das bei der Kommission am 3. August einging, und das sie auch dem Ministerium übermittelte, wandte sich die Klägerin gegen das Protokoll und beantragte eine Überprüfung.

14 Die streitigen Abweichungen, die die Ziele, die Rentabilität und den Standort des Vorhabens nicht geändert hätten, hätten sich im Laufe der im Rahmen des Vorhabens I/16/90/02 ausgeführten Arbeiten aufgrund von Umständen als notwendig herausgestellt, die außerhalb ihrer Kontrolle gelegen hätten.

15 Mit Telex Nr. 12497 vom 27. Oktober 1995 teilte die Kommission Italien mit, dass eine Überprüfung des Verfahrens des Ministeriums betreffend das Vorhaben I/16/90 nach den verfügbaren Informationen nicht erforderlich sei.

16 Mit Schreiben vom 14. November 1995 lehnte das Ministerium den Überprüfungsantrag der Klägerin ebenfalls ab.

17 Mit Urteil vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-2055) wies das Gericht die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung des Telex Nr. 12497 und auf Schadensersatz ab.

18 Auf das Rechtsmittel der Klägerin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-10/98 P (Le Canne/Kommission, Slg. 1999, I-6831) das Urteil vom 7. November 1997 (Le Canne/Kommission) auf. Der Gerichtshof erklärte das Telex Nr. 12497 wegen Verletzung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1) für nichtig.

19 Diese Bestimmungen sehen u. a. vor, dass der Begünstigte vor der Kürzung eines Zuschusses aufzufordern ist, die Gründe für die Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen dieser Zuschuss gewährt wurde, zu erläutern, und dass jede Kürzungsmaßnahme dem Ständigen Strukturausschuss für die Fischwirtschaft (im Folgenden: Ausschuss) zu unterbreiten ist.

20 Mit Schreiben vom 23. November 1999, von dem den zuständigen italienischen Behörden eine Abschrift übermittelt wurde, gab die Kommission der Klägerin ihre Absicht bekannt, den für das Vorhaben I/16/90/02 bewilligten Zuschuss zu kürzen, und forderte sie auf, die Gründe zu benennen, aus denen die für die Gewährung des Zuschusses aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten worden seien.

21 In ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 1999 an das Ministerium und die Kommission wies die Klägerin darauf hin, dass es sich bei den Abweichungen von dem Vorhaben I/16/90/02, wie bereits in ihren Ausführungen vom 26. Juli 1995 dargelegt, um keine wesentlichen Änderungen handele, sondern lediglich um schlichte Anpassungen.

22 Insbesondere handele es sich nach dem Wortlaut des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses selbst dann, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen ausgeführt worden sei, nicht um eine gebundene, sondern um eine reine Ermessensentscheidung. Zudem hätte die Kommission klar darlegen müssen, warum die Änderungen des Vorhabens ihrer Auffassung nach selbst nachträglich nicht hinnehmbar seien. Es genüge nicht, die Änderung eines Vorhabens aus dem alleinigen Grund für inakzeptabel zu erklären, dass diese nicht vorher mitgeteilt worden sei.

23 Mit der Entscheidung 882/00 vom 30. März 2000 hob das Tribunale amministrativo regionale Venetien (im Folgenden: TAR) den Bescheid des Ministeriums auf, mit dem der Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt worden war. Dieser Bescheid, der sich ausschließlich auf die Erwägungen der Kommission im Telex Nr. 12497 stütze, weise dieselben Verfahrensfehler auf wie das Telex selbst, die zu dessen Nichtigerklärung im Urteil vom 5. Oktober 1999 (Le Canne/Kommission) geführt hätten.

24 Der Ausschuss gab seine Stellungnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses am 11. Mai 2000 ab.

25 Mit der Entscheidung C (2000) 1754 vom 11. Juli 20000 kürzte die Kommission den ursprünglich für das Vorhaben I/16/90/02 gewährten Zuschuss um 340 706 141 ITL (175 960 Euro).

26 Zur Begründung führte die Kommission noch Folgendes aus:

...

Der Begünstigte hat dem Ministerium und der Kommission die Änderungen des Vorhabens erst am 12. Dezember 1994 - vierzehn Monate nach Abschluss der Arbeiten - mitgeteilt, obwohl die Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses vorsahen, dass Änderungen nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission vorgenommen werden können.

...

Die Kommission hat den zuständigen nationalen Behörden und dem Begünstigten ihre Absicht, den Gemeinschaftszuschuss zu kürzen, mit Schreiben vom 23. November 1999 bekannt gegeben; die Kürzung erfolgte aufgrund der ohne vorhergehende Mitteilung an die nationale Verwaltung und ohne deren Zustimmung bei der Durchführung der Arbeiten erfolgten wesentlichen Änderungen des unterbreiteten und genehmigten Vorhabens.

...

Entgegen den Ausführungen der Begünstigten in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1999:

- beruht die Kürzung des Zuschusses auf dem von den Vertretern des Ministeriums anlässlich der Abnahme vom 1. Februar 1995 erstellten Protokoll der Kontrolle der Fertigstellung; dieses Protokoll legt die Gründe für die Kürzung des nationalen wie gemeinschaftlichen Zuschusses ausführlich dar;

- ist im Übrigen dem Protokoll zu entnehmen, dass die vorgenommenen Änderungen nicht lediglich einfache Anpassungen darstellen; es handelt sich vielmehr um wesentliche Änderungen, die ohne vorherige Mitteilung an die nationale Verwaltung vorgenommen wurden. Die Begünstigte hat die Änderungen mit Schreiben vom 12. Dezember 1994, somit mehr als ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten und wenige Monate nach der an das Ministerium gerichteten Bitte auf Auszahlung des Gesamtbetrages des Zuschusses mitgeteilt, obwohl nach den der Entscheidung C (90) 1923/99 beigefügten Bedingungen für die Auszahlung des Zuschusses eventuelle Änderungen einer vorherigen Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission unterliegen.

- nach Auffassung der nationalen Verwaltung und der Kommission haben diese Änderungen das fragliche Vorhaben erheblich geändert und können daher nicht gebilligt werden; die Billigung des späteren Vorhabens ITA/100/94 für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beinhaltet keineswegs die Zustimmung zu den bei der Durchführung des ersten Vorhabens vorgenommenen Änderungen;

- für das Vorhaben ITA/100/94 vorgesehene Arbeiten sind im Rahmen des Vorhabens I/16/90/02 durchgeführt worden und können daher nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung des Vorhabens I/16/90/02 zugelassen werden; hingegen ist ein Teil der für das hier fragliche Vorhaben vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt und sind vorgesehene Ausrüstungsgegenstände nicht angeschafft worden.

Die nationalen Behörden haben ihre Auffassung zugunsten der Kürzung des Zuschusses nicht geändert.

Nach Artikel 44 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 4028/86] kann der Gemeinschaftszuschuss ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen ausgeführt wird.

...."

27 Mit am 14. September 2000 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28 Mit am selben Tag eingereichtem gesondertem Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung C (2000) 1754 sowie den Erlass vorläufiger Maßnahmen begehrte.

29 Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R (Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-39) zurückgewiesen.

30 Mit Entscheidung des Gerichts wurde der Berichterstatter der ersten Kammer zugewiesen, so dass dieser auch die Rechtssache zugewiesen wurde.

31 Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

32 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2001 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

33 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung C (2000) 1754 für nichtig zu erklären;

- die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab der letzten Teilzahlung bis zur Zahlung des Restbetrages zu verurteilen;

- hilfsweise, zur Klärung der Frage, ob die Abweichungen von dem Vorhaben I/16/90/02 als wesentliche Änderungen anzusehen sind, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Auswirkungen des Urteils vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache Le Canne/Kommission

35 Die Nichtigerklärung des Telex Nr. 12497 durch das Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache Le Canne/Kommission aufgrund der unterbliebenen Anhörung der Klägerin und des Ausschusses berührt nicht die Rechtmäßigkeit derjenigen diese Rechtshandlung vorbereitenden Maßnahmen, die vor den festgestellten Unregelmäßigkeiten durchgeführt worden waren.

36 Im Übrigen ist der Akte nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung 882/00 des TAR, mit der die Entscheidung des Ministeriums vom 14. November 1995 gegenüber der Klägerin, keine Überprüfung vorzunehmen, für nichtig erklärt wurde, die Rechtmäßigkeit des am 24. Mai 1995 erstellten Protokolls in Frage stellt.

37 Es ist daher festzuhalten, dass das Protokoll, auf das sich die Kommission für den Erlass der Entscheidung C (2000) 1754 gestützt hat, weder für nichtig erklärt, noch durch eine spätere Rechtshandlung ungültig wurde und daher in dem Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, berücksichtigt werden konnte.

Der Antrag auf Nichtigerklärung

Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

38 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass der Abschnitt II/B der Leitlinien der Generaldirektion Fischerei für die Bearbeitung der gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 eingereichten Zuschussanträge zwischen Anpassungen, durch die weder die Firmenbezeichnung noch die Ziele, die Rentabilität oder der Standort der Durchführung des Vorhabens verändert werde und die nach dieser Verordnung rechtmäßig seien, einerseits, und Änderungen, durch die das ursprüngliche Vorhaben aus technisch-wirtschaftlicher Sicht verfälscht werde, andererseits unterscheide; lediglich letztere seien verboten.

39 Wie sie bereits mehrfach dargelegt habe, stellten die an dem Vorhaben I/16/90/02 vorgenommenen Änderungen keine wesentlichen Änderungen, sondern schlichte Anpassungen dar, durch die die Ziele des fraglichen Vorhabens nicht berührt würden. Die Anpassungen hätten sich wegen einer Veränderung des Wasserhaushalts und der Tätigkeit der Fischzucht aufgrund der gleichzeitigen Durchführung anderer von der Gemeinschaft kofinanzierter Arbeiten im Rahmen desselben Programms als notwendig herausgestellt.

40 Die Entscheidung C (2000) 1754 verweise lediglich auf das Protokoll. Dieses Papier sei jedoch erstellt worden, bevor sie in ihren Ausführungen vom 26. Juli 1995 und vom 14. Dezember 1999 die technischen Ursachen habe darlegen können; es habe daher diese nicht berücksichtigen können.

41 Außerdem sei die Kommission, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 hinsichtlich der Kürzung von Zuschüssen über Ermessen verfüge, verpflichtet gewesen, darzulegen, warum diese oder jene Änderung des Vorhabens auch nachträglich nicht gebilligt werden könne.

42 Die Entscheidung C (2000) 1754 gebe zudem nicht an, dass die fraglichen Anpassungen sowohl dem Ministerium als auch der Kommission mitgeteilt worden seien und dass diese zu einem späteren Zeitpunkt bei Beantragung der Abnahme der Arbeiten ein weiteres Mal angezeigt worden seien.

43 Daher sei die Begründung, die auf die fehlende Zustimmung zur Vornahme von wesentlichen Änderungen des Vorhabens gestützt werde, vollkommen unzureichend, weil der Betrag des ursprünglich gewährten Zuschusses durch die Entscheidung C (2000) 1754 nachträglich gekürzt werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 18).

44 Die Kommission führt aus, dass eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses als ordnungsgemäß begründet angesehen werden könne, wenn sie hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt einer nationalen Behörde Bezug nehme, in dem die Gründe der Kürzung klar angegeben würden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).

45 Die Entscheidung C (2000) 1754 gehe auf die Argumente der Klägerin in ihren Ausführungen vom 14. Dezember 1999 ein, da sie ausdrücklich auf das Protokoll Bezug nehme. Dieses Papier führe die ohne vorherige Mitteilung an die nationalen Verwaltung vorgenommenen Änderungen des Vorhabens auf. Die detaillierten Angaben, mit denen dieses die mangelnde Zuschussfähigkeit der Ausgaben erkläre, legten kurz aber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Entscheidung C (2000) 1754 dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 18).

46 Das Protokoll des Ministeriums führe die zusätzlich zu den im Vorhaben I/16/90/02 genannten Arbeiten ausgeführten Arbeiten, die nicht durchgeführten Arbeiten, sowie die Ausgaben auf, die als zuschussfähig bzw. nicht zuschussfähig angesehen würden.

47 In der Entscheidung C (2000) 1754 werde dargelegt, dass es sich bei den festgestellten Abweichungen nicht um schlichte Anpassungen, sondern um wesentliche Änderungen handele, die erst mehr als ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten mitgeteilt worden seien und die nicht gebilligt werden könnten, sowie, dass die nationalen Behörden ihren Vorschlag, den fraglichen Zuschuss zu kürzen, nicht zurückgenommen hätten.

48 In Anbetracht der Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auf der die Gewährung von Zuschüssen beruhe (vgl. das bereits zitierte Urteil Branco/Kommission, Randnr. 36), weiche die Entscheidung C (2000) 1754 nicht vom Protokoll des Ministeriums ab, da die Erklärungen der Klägerin keinen Grund dafür böten, das in diesem Papier erzielte Ergebnis anzuzweifeln.

Würdigung durch das Gericht

49 Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz I Satz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 gibt der Kommission die Befugnis, einen Zuschuss auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen, wenn ein Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.

50 Der Wortlaut dieser Vorschrift ist gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof dahin zu verstehen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben (Urteil vom 25. Oktober 1999, Le Canne/Kommission, Randnr. 25).

51 Die Praxis der Kommission entspricht dieser Auslegung. Laut Anhang zur Entscheidung C (90) 1923/99 (vgl. oben Randnr. 6) führen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommene Änderungen des Vorhabens nur dann zur Kürzung oder Streichung des Zuschusses, wenn es sich um wesentliche Änderungen handelt und diese zugleich von den nationalen Behörden oder der Kommission nicht gebilligt werden können.

52 Folglich verfügte die Kommission selbst dann über ein Ermessen bei der der Billigung des Vorhabens zugrunde zu legenden Beurteilung der Vereinbarkeit der festgestellten Abweichungen zwischen der vorgesehenen und der tatsächlich realisierten Ausführung des Vorhabens mit dessen Gegenstand, Wirtschaftlichkeit und Ziel, wenn am Vorhaben I/17/90/02 ohne ihre Zustimmung erhebliche Änderungen vorgenommen wurden.

53 Den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren den Wirtschaftsteilnehmern gewährt, kommt grundlegende Bedeutung zu, wenn die Organe der Gemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, über Ermessen verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).

54 In einem solchen Fall gehört zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des betroffenen Organs, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Diese Begründung soll den Empfänger über die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Entscheidung beruht, unterrichten, so dass er sich namentlich über die Erfolgsaussichten einer Klage schlüssig werden kann.

55 Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss die Begründung angeben, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung stellen für sich genommen hierfür keine hinreichende Begründung dar.

56 Die in Randnummer 26 dargestellte Entscheidung (2000) 1754 verweist jedoch nur auf die für die Kürzung im Protokoll aufgeführten Gründe und stellt fest, dass die dort beschriebenen Änderungen das fragliche Vorhaben wesentlich geändert hätten und daher nicht gebilligt werden könnten.

57 Die Entscheidung C (2000) 1754 führt somit für die Kürzung des Zuschusses zwar an, dass ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vorhabens erheblich seien. Die Kommission stellt zwar fest, dass die besagten Änderungen gebilligt werden könnten, gibt jedoch nicht an, warum dies ihrer Auffassung nach - abgesehen vom Umfang der Änderungen - so sei. Insbesondere führt sie nicht an, warum das geänderte Vorhaben weniger geeignet als das ursprüngliche Vorhaben sei, einen Gemeinschaftszuschuss zu erlangen.

58 Die Entscheidung C (2000) 1754 ermöglicht es somit dem Begünstigten nicht, zu erkennen, wie die Kommission die Vereinbarkeit der festgestellten Abweichungen mit Gegenstand, Wirtschaftlichkeit und Ziel des Vorhabens beurteilt. Von dieser Vereinbarkeit hängt es jedoch ab, ob die bei der Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Änderungen gebilligt werden können.

59 Durch die Entscheidung C (2000) 1754 wird somit der Klägerin und dem Gericht vor allem im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Rechtshandlung eine notwendige Information vorenthalten; sie ist deshalb nicht hinreichend begründet.

60 Daher ist der vorliegenden Klage stattzugeben und die Entscheidung C (2000) 1754 für nichtig zu erklären, so dass weder über die anderen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe noch über ihren Beweisantrag entschieden werden muss.

Schadensersatzanspruch

61 Mit dem zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des finanziellen Schadens, den sie aufgrund der streitigen Kürzung erlitten zu haben meint, zuzüglich der Zinsen auf der Grundlage des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab der ersten Teilzahlung bis zur Auszahlung des Restbetrages.

62 Es ist jedoch gemäß Artikel 233 EG Sache der Kommission, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls eine neue hinreichend begründete Entscheidung zu erlassen.

63 Das Gericht würde daher einer neu zu erlassenden Entscheidung inhaltlich vorgreifen, wenn es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den von der Klägerin gestellten Antrag entschiede.

64 Dieser Klageantrag ist folglich abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

66 Da die Kommission im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angefallenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C (2000) 1754 vom 11. Juli 2000 wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angefallenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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