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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: T-243/01 DEP
Rechtsgebiete: VerfO, EG-Vertrag


Vorschriften:

VerfO Art. 91b
EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 18. März 2005. - Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-243/01 DEP.

Parteien:

In der Rechtssache T243/01 DEP

Sony Computer Entertainment Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T243/01 (Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II4189)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache T243/01 (Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II4189, im Folgenden: Hauptsacheurteil) erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, S. 5; Berichtigung im ABl. 2001, L 191, S. 49) für nichtig, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht worden waren, und verurteilte die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten.

2. Mit Schreiben vom 10. März 2004 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin darüber, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich Anwaltsgebühren und anderer Auslagen auf 157 862,50 Euro belaufe.

3. Mit Schreiben vom 24. März 2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass dieser Betrag sehr weit über dem liege, was gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin schlug die Zahlung von 51 000 Euro (50 000 Euro für Anwaltsgebühren und 1 000 Euro für andere Auslagen) vor.

4. Mit Schreiben vom 30. März 2004 antwortete die Antragstellerin der Antragsgegnerin, dass der vorgeschlagene Betrag inakzeptabel sei.

5. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 16. April 2004, indem sie die Position, die sie in ihrem Schreiben vom 24. März 2004 eingenommen hatte, aufrechterhielt.

6. Mit Antragsschrift, die am 5. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin einen Kostenfestsetzungsantrag nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

Anträge der Parteien

7. Die Antragstellerin beantragt, die ihr von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 157 862,50 Euro festzusetzen.

8. Die Kommission beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 51 000 Euro festzusetzen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

9. In ihrem Schreiben vom 10. März 2004, auf das sie in ihrem Kostenfestsetzungsantrag Bezug nimmt, hat die Antragstellerin ihre Kosten folgendermaßen aufgeschlüsselt:

- Anwaltsgebühren: Kosten für 600,5 Arbeitsstunden, davon 276,5 Stunden durch Anwälte, die mit einem Stundensatz von 325 Euro vergütet werden, 312 Stunden durch Anwälte, die mit einem Stundensatz von 200 Euro vergütet werden, und 12 Stunden durch einen Anwalt, der mit einem Stundensatz von 175 Euro vergütet wird;

- Reisekosten: 650 Euro;

- Übernachtungskosten (für vier Personen): 600 Euro;

- Kosten für die externe Präsentation (Material und Unterstützung): 1 500 Euro;

- Kosten für Fotokopien und Expresskurierdienste: 750 Euro.

10. Die Antragstellerin hebt die Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts hervor. Im Hauptsacheurteil habe das Gericht zum ersten Mal eine Klage auf Nichtigerklärung einer Tarifierungsverordnung für zulässig erklärt. Das Urteil nenne daher die Voraussetzungen, unter denen ähnliche Verordnungen von Einzelnen angefochten werden könnten, und stelle einen Präzedenzfall für die Zukunft dar. Außerdem trage dieses Urteil zum besseren Verständnis der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) und insbesondere auch der Allgemeinen Vorschrift 3 b bei. Das Gericht habe außerdem zum ersten Mal Anmerkung 1 p zum Abschnitt XVI der Kapitel 84 und 85 der KN ausgelegt.

11. Die Antragstellerin trägt weiter vor, das Hauptsacheverfahren habe Schwierigkeiten aufgeworfen, die sich aus dem komplexen und eingeschränkten Charakter der Rechtsprechung zur Befugnis Einzelner, die Gültigkeit einer Verordnung durch Klage in Frage zu stellen, ergäben. Außerdem habe die Rechtssache zusätzliche Schwierigkeiten aufgeworfen, weil es keine oder nur eine eingeschränkte Rechtsprechung zur Auslegung der fraglichen KN-Codes und zu den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN gebe. Schließlich seien die Fragen zu den gewerblichen Schutzrechten, die das Gericht der Antragstellerin gestellt habe, komplex gewesen und hätten eine ergänzende Untersuchung zur Erschöpfung internationaler Marken erfordert.

12. Die Antragstellerin ist außerdem der Ansicht, dass der Umfang der durch das Hauptsacheverfahren verursachten Arbeiten die geforderten Kosten rechtfertige. Erstens sei es angesichts der früheren Rechtsprechung, nach der es nicht möglich gewesen sei, eine Tarifierungsverordnung anzufechten, unerlässlich gewesen, die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und den vorhergehenden Rechtssachen herauszuarbeiten, in denen die Klagen Einzelner auf Nichtigerklärung von Tarifierungsverordnungen für unzulässig erklärt worden seien. Da zweitens die Rechtsprechung zu den fraglichen KN-Codes und zur Allgemeinen Vorschrift 3 b der KN nicht sehr umfangreich sei, habe Anlass bestanden, diese auszulegen und die Entwicklungsgeschichte dieser KN-Codes zu untersuchen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin Analogien zur Rechtsprechung anderer Gerichte herstellen müssen, wobei sie sich auf die Auslegung des KN-Codes 9504 durch den Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) bezogen habe. Drittens hätten die ihr vom Gericht gestellten Fragen zur Beachtung des Logos der Konsole PlayStation®2 und seines Schutzes durch die geistigen Eigentumsrechte zusätzliche Forschungen verlangt.

13. Was die übrigen in dieser Rechtssache angefallenen Kosten angehe, so hätten sie sich hauptsächlich aus der Notwendigkeit ergeben, einen Sachverständigen zu engagieren, um die Konsole PlayStation®2 in der mündlichen Verhandlung vorzuführen.

14. Schließlich trägt die Antragstellerin vor, das Hauptsacheverfahren sei mit einem sehr großen finanziellen Interesse verbunden gewesen. Der Erlass der angefochtenen Verordnung habe zur Folge gehabt, dass die verbindliche Zolltarifauskunft, die die nationalen Zollbehörden zu ihren Gunsten erteilt hätten, ungültig geworden sei. Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme für die Antragstellerin könnten auf mehr als 50 Millionen Euro veranschlagt werden.

15. Die Antragsgegnerin hebt zunächst hervor, dass die Antragstellerin die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens überschätze, da das Urteil nur für die vorliegende Rechtssache und keine allgemeine Bedeutung habe. Das Gericht habe nämlich das erste Argument der Antragstellerin zurückgewiesen, wonach eine automatische Datenverarbeitungsmaschine wie die Konsole PlayStation®2 nicht in die Tarifposition 9504 eingereiht werden könne. Es habe nur festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Einreihung dieser Konsole gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b nach Maßgabe der Funktion vorgenommen habe, die der Konsole ihren wesentlichen Charakter verleihe.

16. Hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles stellt die Antragsgegnerin fest, dass die Rechtssache zwar mehrere interessante Fragen in Bezug auf die Befugnis einer juristischen Person des Privatrechts, die Gültigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, und die Auslegung der KN aufgeworfen habe, diese Auslegungsfragen unterschieden sich aber nicht ihrem Wesen nach von denen, die in anderen Rechtssachen vor dem Gericht aufgeworfen würden.

17. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Umfang der durch die Rechtssache verursachten Arbeit nicht die Zahlung von Gebühren für 600 Stunden anwaltlicher Tätigkeit rechtfertige. Eine Schätzung von 200 Stunden sei realistischer.

18. Sie trägt vor, dass sie nicht in der Lage sei, sich zur Schätzung der Antragstellerin hinsichtlich ihres finanziellen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zu äußern.

19. Schließlich bestreitet die Antragsgegnerin die Höhe der Auslagen der Antragstellerin. Dieser Betrag sei übermäßig hoch, insbesondere weil das Gericht beschlossen habe, dem Antrag der Antragstellerin, in der mündlichen Verhandlung eine technische Vorführung der Konsole PlayStation®2 vorzunehmen, vorerst nicht stattzugeben. Eine solche Vorführung habe daher nicht stattgefunden.

20. Die Antragsgegnerin gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Zahlung von 50 000 Euro für Anwaltsgebühren und 1 000 Euro für Auslagen in jeder Hinsicht angemessen sei.

Würdigung durch das Gericht

Allgemeines

21. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II217, Randnr. 28, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T226/00 DEP und T227/00 DEP, Nan Ya Plastics/Rat, Slg. 2003, II685, Randnr. 33).

22. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II533, Randnr. 16, vom 19. September 2001 in der Rechtssache T64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II2547, Randnr. 27, und vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T251/00 DEP, Lagadère und Canal+/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23). Insoweit hängt die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II1547, Randnr. 31, und vom 15. März 2000 in der Rechtssache T337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II479, Randnr. 16).

23. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. oben in Randnr. 22 zitierte Beschlüsse Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

24. Nach diesen Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

25. Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits sowie seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht betrifft, so hat das Gericht im Urteil zum ersten Mal eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG gegen eine Tarifierungsverordnung für zulässig erklärt. Das Urteil nennt also zum ersten Mal die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Einzelne Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN anfechten kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit im vorliegenden Fall auf ganz besonderen Umständen beruhte, die auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren und Hinweisen unterschiedlichen Charakters festgestellt wurden, die die Antragstellerin geliefert hatte.

26. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil, dass das Gericht für die Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Mal die Frage der Einreihung einer Spielkonsole in die KN zu prüfen hatte, was zur Lösung reichlich komplexer Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung geführt hat, insbesondere was die Auslegung bestimmter Allgemeiner Vorschriften, Positionen und Unterpositionen sowie Anmerkungen zu den Kapiteln und Abschnitten der KN angeht.

27. Zweitens ist zum Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den Anwälten verursachen konnte, zunächst festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall zusätzliche Arbeiten erforderlich machte. Um nachzuweisen, dass sie von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen war, musste die Antragstellerin den spezifischen Charakter ihrer Situation sehr detailliert mit einer Reihe unterschiedlicher ausgearbeiteter Argumente aufzeigen. Dafür waren u. a. zusätzliche Untersuchungen der Antragstellerin erforderlich, damit sie insbesondere auf die Fragen des Gerichts zu den wesentlichen Unterschieden zwischen der Konsole PlayStation®2 und anderen Spielkonsolen antworten konnte.

28. Die Frage der Zulässigkeit hat daher grundsätzlich zu einem ungewöhnlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geführt. Was dagegen insbesondere die Erteilung der Informationen über die gewerblichen Schutzrechte angeht, so gehört die Antragstellerin zu derselben Unternehmensgruppe wie der Hersteller und der Inhaber der gewerblichen Schutzrechte an dem fraglichen Erzeugnis. Die Zurverfügungstellung dieser Informationen rechtfertigt demnach nur einen begrenzten Arbeitsaufwand der Anwälte der Antragstellerin.

29. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist daran zu erinnern, dass ein sehr großer Teil der Argumente der Antragstellerin für unbegründet erklärt wurde.

30. Was drittens die wirtschaftlichen Interessen angeht, die für die Antragstellerin mit dem Rechtsstreit verbunden sind, so ist das Gericht nicht in der Lage, den von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag zu überprüfen, weil es keine genauen Angaben dazu erhalten hat. Allerdings ist festzustellen, dass die Konsole PlayStation®2 ein in der Gemeinschaft in großen Mengen verkauftes Erzeugnis ist.

31. Die Antragstellerin hat dem Gericht auch keine näheren Angaben zur Aufteilung der Arbeitsstunden der betreffenden Anwälte auf die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht geleisteten Tätigkeiten gemacht. Die erste Tabelle, die dem Schreiben der Antragstellerin vom 10. März 2004 beigefügt war und in Anlage A.1 zur Antragsschrift wiedergegeben ist (S. 16 und 17), enthält nämlich nur eine Aufzählung der verschiedenen Tätigkeiten für jeden der beteiligten Anwälte, verbunden mit einer Gesamtzahl der angeblich pro Anwalt aufgewendeten Arbeitsstunden. Die Antragsschrift enthält keine detaillierte Aufgliederung dieser Gesamtzahl hinsichtlich der Stunden, die für jede der verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten aufgewendet wurden und die es dem Gericht erlauben würde, die Angemessenheit dieser Berechnung zu überprüfen. Auf jeden Fall können die anwaltlichen Tätigkeiten für die Vorbereitung einer eventuellen Vorführung der Konsole PlayStation®2 nicht als notwendig für die Beilegung des Rechtsstreits berücksichtigt werden (vgl. insoweit unten, Randnr. 33).

32. Unter diesen Umständen erscheint es angesichts des Vorstehenden angemessen, die den erstattungsfähigen Kosten entsprechende Stundenzahl auf 250 festzusetzen.

33. Was die übrigen von der Antragstellerin für den Rechtsstreit geltend gemachten Kosten angeht, so verlangt sie 1 500 Euro für Auslagen für eine externe Vorführung der Funktionen der Konsole PlayStation®2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es die Antragstellerin war, die dem Gericht, ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein, vorgeschlagen hat, eine solche Vorführung in der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Der Kanzler des Gerichts hat die Antragstellerin mit seinem Schreiben vom 3. Februar 2003 über die Entscheidung der Kammer informiert, den Antrag der Antragstellerin vorerst zurückzuweisen; er hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Vorführung erforderlichenfalls in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden könnte. Tatsächlich hat sich eine Vorführung nicht als notwendig erwiesen. Sie wurde daher nicht durchgeführt. Unter diesen Umständen können die Kosten, die vermutlich durch diese Vorführung entstanden wären, nicht als Aufwendungen angesehen werden, die für das Verfahren notwendig waren.

34. Ebenso wie für diese übrigen Kosten sind die Aufwendungen für Fotokopien und Kurierdienste sowie die Reise- und Übernachtungskosten der vier am Hauptsacheverfahren vor dem Gericht beteiligten Personen als erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen, soweit sie notwendig waren. Ohne nähere Angaben zur Verwendung und Aufgliederung der Reise- und Übernachtungskosten von 1 250 Euro und der Kopierkosten von 750 Euro sind die erstattungsfähigen Kosten insoweit jedoch nur auf 1 000 Euro festzusetzen.

35. Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen werden sämtliche erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angemessen beurteilt, wenn sie auf 66 175 Euro festgesetzt werden.

36. Da dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis heute Rechnung trägt, ist über die Aufwendungen der Parteien für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II1, Randnr. 39).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Antragstellerin zu erstatten hat, wird auf 66 175 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 18. März 2005

Ende der Entscheidung

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