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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: T-244/00
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 2000/449/EG, Verordnung (EWG) Nr. 2080/92


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
Entscheidung 2000/449/EG
Verordnung (EWG) Nr. 2080/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission betroffen, in der eine Reihe von zu Lasten des EAGFL gemeldeter Ausgaben einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit den diesem Wirtschaftsteilnehmer gezahlten Beihilfen der zugelassenen nationalen Zahlstellen wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurde. Diese Entscheidung betrifft nämlich nur die finanziellen Beziehungen zwischen dem EAGFL und den Mitgliedstaaten, da keine Bestimmung dieser Entscheidung den nationalen Zahlstellen aufgibt, die aufgeführten Beträge von den Empfängern zurückzufordern. Zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung genügt es, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem EAGFL die den von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossenen Ausgaben entsprechenden Beträge erstattet.

Daher wäre die Rückforderung der diesem Wirtschaftsteilnehmer für die fraglichen Haushaltsjahre gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen nicht unmittelbare Folge dieser Entscheidung, sondern einer Handlung, die der Mitgliedstaat auf der Grundlage nationalen Rechts vornähme, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die zuständigen Stellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf die Rückzahlung der gewährten Beihilfen verzichten und die Erstattung der Beträge, die auszubezahlen sie sich zu Unrecht für ermächtigt hielten, an den EAGFL zu eigenen Lasten zu übernehmen.

( vgl. Randnrn. 45, 47-48 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 25. April 2001. - Coillte Teoranta gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht veranlasst wurden - Klage des Beihilfeempfängers - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-244/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-244/00

Coillte Teoranta mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Solicitor G. French, P. Gallagher, SC, und Barrister N. Hyland, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 180, S. 49), soweit darin von der zugelassenen irischen Zahlstelle im Zusammenhang mit Aufforstungsbeihilfen gemeldete Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen werden,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 30. Juni 1992 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215, S. 96).

2 Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden die genannten Beihilfen vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert.

3 In Artikel 2 heißt es:

(1) Die Beihilferegelung kann Folgendes umfassen:

...

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen;

...

(2)...

b) Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe c) sind nur erstattungsfähig, wenn sie

- landwirtschaftlichen Betriebsinhabern gewährt werden, die nicht in den Genuss der Vorruhestandsregelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft kommen;

- anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts gewährt werden.

..."

Sachverhalt

4 Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2080/92 zahlte Irland 1997 und 1998 Beihilfen zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Höhe von 2 871 261,26 Euro und 1 973 084,09 Euro an die Klägerin, ein im Bereich der Forstwirtschaft tätiges Unternehmen irischen Rechts.

5 Mit Schreiben vom 3. August 1999 teilte die Kommission Irland Folgendes mit:

...

Die Dienststellen der Kommission sind der Ansicht, dass [die Klägerin] eine öffentliche Einrichtung ist und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 keinen Anspruch auf die Prämie hat. Daher sind die an [die Klägerin] erfolgten Zahlungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung des Aufforstungsprogramms nicht erstattungsfähig.

...

Um die Festsetzung der Berichtigung zu ermöglichen, werden die nationalen Stellen gebeten, die Beträge der in den folgenden Zeiträumen an [die Klägerin] ausgezahlten Prämien mitzuteilen: 1.8.96 - 15.10.96, 16.10.96 - 15.10.97 und 16.10.97 - 15.10.98. Das Haushaltsjahr 1999 wird zu gegebener Zeit nach dem Rechnungsabschlussverfahren behandelt."

6 Am 5. Juli 2000 erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) die Entscheidung 2000/449/EG über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 180, S. 49, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften. Die betroffenen Ausgaben sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.

7 Darunter sind die von der zugelassenen irischen Zahlstelle im Zusammenhang mit Aufforstungsbeihilfen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 2 871 261,26 Euro und 1 973 084,09 Euro, die diese Stelle 1997 und 1998 ausgezahlt hat. Diese Beihilfen wurden für nicht erstattungsfähig erklärt.

Verfahren

8 Mit am 14. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben, soweit sie die in der vorhergehenden Randnummer genannten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt. Irland hat parallel dazu eine Klage mit demselben Streitgegenstand beim Gerichtshof erhoben (Rechtssache C-339/00).

9 Mit am 16. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 28. Februar 2001 eingereicht.

10 Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 7. März 2001 hat Irland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- den Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, mit dem die von Irland getätigten, nicht erstattungsfähigen Beihilfen zur Aufforstung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Nichtigkeitsklage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 In ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede beantragt die Klägerin, diese zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage

14 Wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, kann das Gericht nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Nichtigkeitsklage im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-155/98 P, Alexopoulou/Kommission, Slg. 1999, I-4069, Randnrn. 13 bis 15).

15 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt gemäß dieser Vorschrift, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

16 Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG dafür erfuelle, eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erheben zu können.

17 Erstens sei die Entscheidung nicht an den Kläger gerichtet.

18 Zweitens sei die Klägerin nicht im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Etoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnrn. 9 bis 15; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-54/96, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 51) unmittelbar und individuell betroffen.

19 Ihre Situation entspreche derjenigen der Klägerinnen in der Rechtssache Etoile Commerciale. In der angefochtenen Entscheidung stelle die Kommission lediglich fest, dass die von Irland 1997 und 1998 an die Klägerin bezahlten Beträge nicht vom EAGFL übernommen werden könnten. Zwar obliege es Irland nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung sei jedoch nach irischem Recht durchzuführen. Daher sei es Sache Irlands, im Licht dieser Vorschriften und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte zu entscheiden, ob die Beihilfen zurückgefordert werden müssten.

20 Darüber hinaus beziehe sich die Entscheidung allein auf die von Irland 1997 und 1998 an die Klägerin gezahlten Beträge. Sie habe für die darauf folgenden Jahre keine bindende Rechtswirkung.

21 Der von der Klägerin angeführte Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache Etoile Commerciale beruhe auf einem falschen Verständnis des Urteils. In jener Rechtssache hätten die Klägerinnen geltend gemacht, dass sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen seien, da Frankreich die streitigen Beihilfen unter der Bedingung gewährt hätten, dass sie vom EAGFL übernommen würden. Nach Ansicht der Klägerinnen sei daher die Rückforderung der Beihilfen - anders als in dem Fall, in dem der betroffene Mitgliedstaat nach einer Entscheidung der Kommission über den Ausschluss bestimmter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung über die Opportunität der Rückforderung der streitigen Beträge entscheide - unmittelbare Folge der Entscheidung der Kommission gewesen. Dennoch habe der Gerichtshof diesem Unterschied für die Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission keine Bedeutung beigemessen.

22 Die Klägerin bestreitet das Vorbringen der Kommission und hält ihre Klage für zulässig.

23 Sie sei unmittelbar und individuell von dem Teil der angefochtenen Entscheidung betroffen, deren Nichtigerklärung sie beantrage.

24 Jener Teil der angefochtenen Entscheidung beruhe auf dem Umstand, dass die Kommission die Klägerin als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung betrachte, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 nicht zum Bezug einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen berechtigt sei. Diese Erwägung ziele allein auf die Stellung der Klägerin ab. Daher sei sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.

25 Sie sei von dieser Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung auch unmittelbar betroffen (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 26, und Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).

26 Die angefochtene Entscheidung verbiete es Irland nämlich, die der Klägerin für den Zeitraum von 1993 bis 1999, insbesondere für die Jahre 1997 und 1998, zustehenden Gemeinschaftsprämien, deren Zahlung im November 1999 ausgesetzt worden sei, zu zahlen. Sie hindere Irland darüber hinaus daran, der Klägerin die Prämien zu zahlen, auf die sie bis zum Jahre 2013 Anspruch habe.

27 Im Übrigen könnte Irland auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung von der Klägerin die Rückzahlung der von der Entscheidung erfassten Beihilfen fordern.

28 Im vorliegenden Fall verfüge Irland über kein Ermessen. Die angefochtene Entscheidung sei, soweit sie die gezahlten Beihilfen betreffe, auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht gestützt, der damit zusammenhänge, dass die Klägerin die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 nicht erfuelle und daher nach dieser Verordnung keinen Anspruch auf Prämien zum Ausgleich von Einkommensverlusten habe. Die Aussetzung der Zahlung der ihr zustehenden Beihilfen sei die Folge des Schreibens der Kommission an die irischen Behörden vom 3. August 1999, auf das sich die angefochtene Entscheidung insoweit offenbar stütze.

29 Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass die Kommission beabsichtige, die 1999 an die Klägerin gezahlten Beträge genauso zu bewerten wie die von der angefochtenen Entscheidung erfassten. In Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass die Kommission ihren Standpunkt ändern könnte, lasse sich schwerlich sagen, dass die Begründung dieser Entscheidung hinsichtlich des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht ausschließlich für die von ihr betroffenen Ausgaben gelte. Ferner erfordere die korrekte Durchführung der angefochtenen Entscheidung durch Irland - wenn man die Rechtmäßigkeit der Entscheidung unterstelle - nicht nur, dass Irland daraus die Konsequenzen für die von 1996 bis 1998 gezahlten Prämien zögen, sondern auch, dass es die Zahlung der Prämien, die im November 1999 ausgesetzt worden sei, endgültig verweigere und keine weiteren Prämien mehr auszahle.

30 Die Zahlung der Prämien, die infolge des Schreibens der Kommission vom 3. August 1999 ausgesetzt worden sei, stelle einen offenkundigen Verstoß gegen die angefochtene Entscheidung, für die die Vermutung der Rechtmäßigkeit gelte, und einen Verstoß Irlands gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG dar. Würde Irland der Klägerin weiterhin Gemeinschaftsbeihilfen zahlen, obwohl die Kommission festgestellt habe, dass sie keinen Anspruch darauf habe, und ihre Absicht angekündigt habe, die 1999 bereits ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen, verstieße es gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft zu erleichtern und jede Maßnahme zu unterlassen, die die Verfolgung dieser Ziele behindern könnte.

31 Daher verstieße es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Irland sein Ermessen so gebrauche, dass es die ausgesetzten Prämien und zukünftige Prämien an den Kläger zahle. Daraus folge, dass die von Irland vorzunehmende Handlung gewissermaßen automatisch mit der angefochtenen Entscheidung verbunden oder zumindest deren selbstverständliche Folge sei. Die Klägerin sei daher als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (Schlussanträge des Generalanwalts Warner zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, 1410; Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

32 Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie sich in einer anderen Situation befinde als die Klägerinnen der Rechtssachen Etoile commerciale und Oleifici Italiani.

33 In der erstgenannten Rechtssache hätten die Klägerinnen geltend gemacht, dass die Entscheidung der Kommission, die Übernahme der streitigen Beihilfen durch den EAGFL zu verweigern, unmittelbare Auswirkungen auf ihre Situation gehabt habe, da die nationalen Behörden auf diese Entscheidung hin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, die Rückzahlung zu fordern, was sie sich bei der Gewährung der Beihilfen vorbehalten hätten. Der Gerichtshof habe entschieden, dass die Entscheidung der Kommission zwar die Behörden veranlasst habe, die gezahlten Beträge zurückzuverlangen; dieses Verlangen sei jedoch nicht die unmittelbare Folge der Entscheidung selbst, sondern des Umstands, dass die Behörden die endgültige Gewährung der Beihilfen davon abhängig gemacht hätten, dass diese letztlich vom EAGFL übernommen würden. Der Gerichtshof habe daher den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission für unzulässig erklärt. Im vorliegenden Fall sei die Zahlung der Beihilfen von Irland dagegen einseitig ausgesetzt worden. Diese Aussetzung sei die unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung, die den Kläger daher unmittelbar betreffe.

34 Die Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil Etoile commerciale zum Schutz der Wirtschaftsteilnehmer durch die vor den nationalen Gerichten eröffneten Klagemöglichkeiten gälten ausschließlich hinsichtlich der Entscheidung der nationalen Behörden, die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge anzuordnen. Im vorliegenden Fall aber könne die Klägerin durch ein nationales gerichtliches Verfahren nicht erreichen, dass die irischen Behörden ihr die für den Zeitraum von 1993 bis 1998, insbesondere die Jahre 1997 und 1998, zustehenden Prämien sowie die zukünftigen Prämien zahle. Die nationalen Gerichte könnten eine entsprechende Anordnung nämlich nur erlassen, wenn sie die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung feststellten, wozu sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht berechtigt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199).

35 Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass Irland gegen die angefochtene Entscheidung vor dem Gerichtshof klage. Dadurch unterscheide sich die vorliegende Rechtssache auch von der Rechtssache Etoile commerciale, in der die nationalen Behörden die Rückzahlung der streitigen Beihilfen gefordert hätten, ohne gegen die Entscheidung über diese Beihilfen geklagt zu haben.

36 In der Rechtssache Oleifici Italiani sei die angefochtene Handlung ein Schreiben der Kommission gewesen, in dem Italien aufgefordert worden sei, die Zahlung von Gemeinschaftsbeihilfen im Olivenölsektor zeitweise zu sperren. Das Gericht habe festgestellt, dass dieses Schreiben gegenüber Italien keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt habe, da es keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten der Behörde gehabt habe. Das Schreiben habe auch die laufenden finanziellen Beziehungen zwischen Italien und dem EAGFL nicht unmittelbar beeinflusst, da der EAGFL weiterhin die monatlichen Vorschüsse für die Ausgaben für die Lagerung der streitigen Olivenöle gezahlt habe. Das angefochtene Schreiben habe also keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen unmittelbar beeinträchtigen hätten können. Im vorliegenden Fall habe die angefochtene Entscheidung hingegen eindeutige Rechtswirkungen und einen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten Irlands.

Würdigung durch das Gericht

37 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Artikel 230 Absatz 1 und 2 EG festgelegten Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

38 Nach Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung ist diese an die Mitgliedstaaten gerichtet.

39 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin, die nicht Adressat der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG ist, mit der Begründung Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erheben kann, dass sie sie unmittelbar und individuell betreffe.

40 Für eine unmittelbare Betroffenheit führt die Klägerin erstens an, dass Irland von ihr auf der Grundlage der Entscheidung die Rückzahlung der 1997 und 1998 erhaltenen Beihilfen fordern könne. Zweitens gälten die der Entscheidung der Kommission zugrunde liegenden Erwägungen, die Ausgaben bezüglich der ihm 1997 und 1998 gezahlten Prämien von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, ebenso hinsichtlich der 1999 gezahlten Prämien, so dass die angefochtene Entscheidung ihre Rechtsposition auch in Bezug auf diese Prämien unmittelbar beeinträchtige. Drittens verbiete die angefochtene Entscheidung Irland angesichts der Gründe, auf die sie hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Ausgaben gestützt sei, die der Klägerin für den Zeitraum von 1993 bis 1998, insbesondere für die Jahre 1997 und 1998, zustehenden Prämien, deren Zahlung im November 1999 ausgesetzt worden sei, sowie die Prämien zu zahlen, auf die sie bis zum Jahre 2013 Anspruch gehabt habe.

41 Der Gerichtshof hat in der dem vorliegenden Fall entsprechenden Rechtssache Etoile commerciale - was erstens die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Beihilfen angeht - in Bezug auf eine Nichtigkeitsklage der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die Übernahme dieser Beihilfen durch den EAGFL abgelehnt wurde, entschieden, dass eine solche Entscheidung nur die finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat betreffe (Randnr. 9 des Urteils).

42 Er hat Folgendes festgestellt (Randnrn. 11 und 12 des Urteils):

[N]ach dem institutionellen System der Gemeinschaft und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, [ist es] in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten..., in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (siehe Urteil [des Gerichtshofes] vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633). Was insbesondere die Finanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Politik angeht, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

Hinsichtlich der Beihilferegelung, die im Rahmen der hier in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation eingeführt wurde, ist es somit Sache der nationalen Behörden, die Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen und gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu treffen. Dabei gehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen nach den Vorschriften und Modalitäten des nationalen Rechts vor (siehe Urteile [des Gerichtshofes] vom 6. Juni 1972 in der Rechtssache 94/71, Schlüter, Slg. 1972, 307, und vom 21. September 1983, [Deutsche Milchkontor])."

43 Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtslage der Klägerinnen nicht unmittelbar beeinträchtige, und hat ihre Klagen für unzulässig erklärt (Randnrn. 14 und 15 des Urteils).

44 Wie Generalanwalt Cruz Vilaça in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Etoile commerciale (Slg. 1987, 3012, Nummern 59 f.) ausgeführt hat, wirkt eine Entscheidung über von den Mitgliedstaaten zu Lasten des EAGFL getätigte Ausgaben gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern deklaratorisch und nicht konstitutiv, da sich für sie die unmittelbaren Wirkungen aus den Entscheidungen ergeben, die die nationalen Interventionsstellen in Ausübung eigener Befugnisse treffen. Die Kommission ist im Allgemeinen nicht befugt, direkt in die Entscheidung über die Beihilfegewährung einzugreifen, und kann daher den nationalen Stellen auch nicht den Erlass konkreter Einzelmaßnahmen vorschreiben.

45 Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf, eine Reihe von zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gemeldeter Ausgaben der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen, u. a. die von der zugelassenen irischen Zahlstelle gemeldeten Ausgaben in Höhe von 2 871 261,26 Euro für das Haushaltsjahr 1997 und 1 973 084,09 Euro für das Haushaltsjahr 1998, wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen. Nach ihrem Wortlaut betrifft die angefochtene Entscheidung nur die finanziellen Beziehungen zwischen dem EAGFL und den Mitgliedstaaten, hier Irland. Im Unterschied zur allgemeinen Praxis der Kommission im Bereich der rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen oder nicht zu Lasten des Europäischen Sozialfonds erstattungsfähigen Ausgaben enthält die angefochtene Entscheidung keine Bestimmung, die den Mitgliedstaaten aufgäbe, die im Anhang aufgeführten Beträge von den Empfängern, hier dem Kläger, zurückzufordern. Zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung genügt es, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem EAGFL die den von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossenen Ausgaben entsprechenden Beträge erstattet.

46 Selbst wenn man angesichts des vom Kläger angeführten Schreibens der Kommission vom 3. August 1999 (vgl. oben Randnr. 5) berücksichtigt, dass die angefochtene Entscheidung, was die von Irland für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 zu Lasten des EAGFL gemeldeten Ausgaben betrifft, durch den Umstand begründet ist, dass die Klägerin als Empfängerin der streitigen Beihilfen eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 nicht zum Bezug der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Beihilfen berechtigt ist, so ist doch festzustellen, dass die Kommission daraus als alleinige Folge den Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ableitet. Dem Kläger gegenüber misst sie dem keine verbindliche Rechtswirkung zu.

47 Daher wäre die Rückforderung der dem Kläger 1997 und 1998 gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen nicht unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern einer Handlung, die Irland auf der Grundlage nationalen Rechts vornähme, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Milchkontor, Randnrn. 19 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in der Rechtssache Etoile commerciale, Nrn. 48 bis 52).

48 Dabei ist nicht auszuschließen, dass die zuständigen Stellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf die Rückzahlung der streitigen Beihilfen verzichten und die Erstattung der Beträge, die auszubezahlen sie sich zu Unrecht für ermächtigt hielten, an den EAGFL zu eigenen Lasten zu übernehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in der Rechtssache Etoile commerciale, Nr. 54).

49 Zudem kann der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer gegen Einzelentscheidungen nationaler Stellen wirksam durch Klage zu den nationalen Gerichten gewährleistet werden, die dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG bei Zweifeln an der Gültigkeit oder der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften, auf die solche Einzelentscheidungen gestützt werden, Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können (vgl. Urteil Etoile commerciale, Randnr. 14, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in dieser Rechtssache, Nr. 53).

50 Gegen die Anwendung des Urteils Etoile commerciale macht die Klägerin geltend, dass zwischen dem vorliegenden Fall und jener Rechtssache ein Unterschied bestehe. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass der angefochtene Rechtsakt die Rechtslage der Klägerinnen nicht unmittelbar beeinträchtigt habe, weil die von der betreffenden nationalen Stelle geforderte Rückzahlung der Beihilfen nicht eine unmittelbare Folge dieses Rechtsakts, sondern der von dieser Stelle vorgenommenen Verknüpfung zwischen der endgültigen Gewährung der Beihilfen und ihrer Übernahme durch den EAGFL gewesen sei. Eine solche Verknüpfung liege hier jedoch nicht vor.

51 Jedoch gilt der in den Randnummern 41 bis 43 wiedergegebene Gedanke gegen den Gerichtshof im Urteil Etoile commerciale erst recht, wenn sich die nationalen Stellen - wie hier - bei der Gewährung der Beihilfen nicht das Recht vorbehalten haben, deren Rückzahlung zu fordern, falls die Kommission sie von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen sollte, und in dem daher der Einfluss dieser Entscheidung auf die etwaige Wiedereinziehung der streitigen Beihilfen noch mittelbarer ist als bei der in der Rechtssache Etoile commerciale angefochtenen Entscheidung.

52 Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass im vorliegenden Fall auch Irland - anders als der betreffende Mitgliedstaat in jener Rechtssache - gegen die Entscheidung der Kommission über den Ausschluss der streitigen Beihilfen von der Gemeinschaftsfinanzierung klagt, steht den in den Randnummern 41 bis 51 angestellten Erwägungen nicht entgegen.

53 Was zweitens die 1999 an den Kläger gezahlten Prämien angeht, so schließt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur die von der zugelassenen irischen Zahlstelle für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 gemeldeten Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung aus. Die Entscheidung betrifft nicht die irischen Ausgaben für Beihilfen, die im Laufe des Haushaltsjahres 1999 ausgezahlt wurden. Ihre ordnungsgemäße Durchführung erfordert weder, dass Irland dem EAGFL die entsprechenden Beträge erstattet, noch, dass die Klägerin die entsprechenden Prämien zurückzahlt. Wie sich aus dem Schreiben der Kommission vom 3. August 1999 ergibt (vgl. oben Randnr. 5), müssen die Prämienzahlungen im Haushaltsjahr 1999 in einem getrennten Verfahren und einer getrennten Entscheidung behandelt werden.

54 Selbst wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung auch für die irischen Ausgaben im Haushaltsjahr 1999 gelten könnte, beeinträchtigt daher diese Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers bezüglich der ihm im Laufe des Haushaltsjahres 1999 ausgezahlten Prämien nicht unmittelbar.

55 Ferner kann die Klägerin, wie in Randnummer 49 näher dargelegt, gegen eine Rückforderung der im Jahr 1999 gezahlten Prämien durch Schutz vor den nationalen Gerichten erlangen.

56 Was drittens die Prämien für den Zeitraum zwischen 1993 und 1999 sowie die zukünftigen Prämien angeht, deren Zahlung von Irland ausgesetzt worden ist, so gilt dasselbe: Die Kommission äußert sich in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich zu den von Irland für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 zu Lasten des EAGFL gemeldeten Ausgaben. Die angefochtene Entscheidung betrifft die genannten Prämien nicht und enthält keine Bestimmung, die von Irland verlange, ihre Zahlung an den Kläger zeitweise oder endgültig auszusetzen.

57 Die irische Entscheidung, die Zahlung dieser Prämien auszusetzen, ist daher jedenfalls keine unmittelbare und zwangsläufige Folge der angefochtenen Entscheidung.

58 Aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt sich im Übrigen, dass Irland am 22. September 1999 beschloss, jegliche Beihilfezahlung an die Klägerin bis zum Vorliegen eines Rechtsgutachtens auszusetzen. Am 22. November 1999 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass dieses Gutachten empfehle, bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens und dem Erlass einer Entscheidung über den Rechnungsabschluss keine weitere Zahlung vorzunehmen. Am 15. Mai 2000 wurde die Klägerin davon unterrichtet, dass alle Prämienzahlungen ausgesetzt seien, bis das Ergebnis der Gespräche mit der Kommission über ihre Berechtigung zum Bezug von Gemeinschaftsbeihilfen vorliege.

59 Die irische Entscheidung, die Zahlung der in Randnummer 56 genannten Prämien an die Klägerin auszusetzen, ist also vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung getroffen worden. Sie kann daher nicht als eine unmittelbare Folge jener Entscheidung angesehen werden. Sie erweist sich vielmehr als eine Vorsichtsmaßnahme, die durch den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 3. August 1999 dargestellten und in der Klageschrift wiedergegebenen Standpunkt veranlasst wurde, wonach [die Klägerin] eine öffentliche Einrichtung ist und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 keinen Anspruch auf die Prämie hat", so dass die an [die Klägerin] erfolgten Zahlungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung des Aufforstungsprogramms nicht erstattungsfähig" sind.

60 Zwar hat die angefochtene Entscheidung Irland zweifellos dazu veranlasst, seine Entscheidung, die Zahlung der fraglichen Prämien an die Klägerin auszusetzen, aufrechtzuerhalten; dies entkräftet jedoch weder die in der vorhergehenden Randnummer angestellten Erwägungen noch die in Randnummer 56 getroffene Feststellung in Frage stellen, aus denen sich ergibt, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieser Prämien keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt.

61 Sollte Irland mit seiner Klage gegen die angefochtene Entscheidung unterliegen und die Gemeinschaftsprämien an die Klägerin nicht auszahlen, so könnte dies daher im Licht dieser Feststellung ebenso wenig als unmittelbare und zwangsläufige Folge der angefochtenen Entscheidung betrachtet werden wie die damit eventuell verbundene Vorenthaltung von finanziellen Mitteln. Eine Zahlung von weiteren Prämien an die Klägerin durch Irland könnte umgekehrt nicht als ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung der angefochtenen Entscheidung angesehen werden, sondern liefe im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang nur darauf hinaus, dass mit einer Entscheidung der Kommission zu rechnen wäre, die die Ausgaben bezüglich dieser Prämien von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließt.

62 Nach den in den Randnummern 56 bis 61 angestellten Erwägungen beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung die Rechtslage der Klägerin in Bezug auf die in Randnummer 56 genannten Prämien nicht unmittelbar.

63 Der Schutz der Klägerin gegen eine etwaige irische Entscheidung, keine Gemeinschaftsprämien an sie zu zahlen, kann wirksam durch eine Klage zu den nationalen Gerichten gewährleistet werden. Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung (Urteil Foto Frost, Randnrn. 11 bis 20) zwar nicht berechtigt, selbst die Unwirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festzustellen, auf die sich die nationalen Behörden zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung berufen, können jedoch bei Zweifeln an der Gültigkeit oder der Auslegung der betreffenden Vorschriften gegebenfalls dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. die in Randnr. 49 zitierte Rechtsprechung).

64 Damit ist abschließend festzustellen, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist. Da die Klägerin somit eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfuellt, ist eine Prüfung der Frage, ob sie von dieser Entscheidung individuell betroffen ist, nicht erforderlich.

65 Die vorliegende Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer

66 Da die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag Irlands, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß neben ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

68 Da über den Antrag Irlands auf Zulassung als Streithelfer nicht entschieden zu werden braucht, trägt Irland seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission.

3. Irland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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