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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.03.1997
Aktenzeichen: T-25/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nimmt ein Gemeinschaftsorgan die Entscheidung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, im Laufe des Verfahrens wegen offenbarer Unrichtigkeiten dieser Entscheidung zurück, um sie durch eine neue Entscheidung mit im wesentlichen gleichem Inhalt zu ersetzen, so wird die Klage dadurch gegenstandslos und die Hauptsache kann für erledigt erklärt werden, soweit der Kläger nicht ein Interesse an einem Nichtigkeitsurteil dartun kann.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. März 1997. - Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Widerruf der streitigen Entscheidung im Laufe des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-25/96.

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