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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: T-251/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, sind Rechtsakte, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Für die Feststellung, ob ein Rechtsakt solche Wirkungen erzeugt, ist sein materieller Gehalt zu untersuchen. Somit kann eine Entscheidung, mit der die Kommission lediglich die Begründung einer früheren Entscheidung geändert hat, Gegenstand einer Klage sein, wenn diese Änderung den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Entscheidung ändert und dadurch in die Rechtsstellung ihres Adressaten eingreift. Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist.

( vgl. Randnrn. 63-68 )

2. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erstreckt sich die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, außerdem auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen des Wettbewerbs.

Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und ihres normativen Zusammenhangs sowie ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Zweckes dahin auszulegen, dass die Kommission dann, wenn sie in der Begründung einer Entscheidung, mit der sie einen Zusammenschluss genehmigt, die von den an diesem Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen als Nebenabreden, nicht als Nebenabreden oder als Nebenabreden für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert, keine bloße Ansicht äußert, die rechtlich nicht bindend ist, sondern im Gegenteil eine rechtliche Würdigung vornimmt, die den materiellen Gehalt dessen bestimmt, was sie im verfügenden Teil dieser Entscheidung entscheidet.

Andernfalls würden die an einem Zusammenschluss Beteiligten für das gesamte Vorhaben keine Rechtssicherheit genießen, obwohl, wenn die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift tatsächlich erfuellt sind, das gesamte Vorhaben als wirtschaftlich untrennbar angesehen wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Einfügung des Artikels 6 Absatz 1 in die Verordnung Nr. 4064/89 ein Entscheidungssystem einführen, das es den an einem Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung Beteiligten ermöglicht, als Ausgleich für die durch die Artikel 4 und 7 dieser Verordnung eingeführte strenge Regelung, die Anmeldepflicht und die aufschiebende Wirkung dieser Verpflichtung Rechtssicherheit nicht nur hinsichtlich des Zusammenschlusses, sondern auch hinsichtlich der Einschränkungen zu erhalten, die die an diesem Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet haben.

Es würde gegen den Grundsatz der Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung verstoßen, wenn man die an einem Zusammenschluss Beteiligten verpflichtete, die Einschränkungen, die sie als mit diesem Zusammenschluss wirtschaftlich untrennbar verbunden ansehen, parallel zur Anmeldung nach der Verordnung Nr. 4064/89 nach anderen Vorschriften, u. a. nach der Verordnung Nr. 17, anzumelden, um für diese Einschränkungen Rechtssicherheit zu genießen. Zudem hat die Kommission in der Einleitung ihrer Bekanntmachung über Nebenabreden selbst darauf hingewiesen, dass Parallelverfahren der Kommission vermieden [würden], von denen das eine der Beurteilung des Zusammenschlusses nach der Verordnung [Nr. 4064/89], das andere der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf die Nebenabreden zu dem Zusammenschluss dienen würde".

( vgl. Randnrn. 101, 103-104, 109 )

3. Das Organ, das befugt ist, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, ist auch befugt, diesen durch Erlass eines actus contrarius aufzuheben oder zu ändern, sofern nicht eine ausdrückliche Vorschrift diese Befugnis einem anderen Organ zuweist.

Danach verstößt zwar der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, mit dem subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, hingegen ist die rückwirkende Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig, wenn auch nur unter strengen Bedingungen. Sie ist nämlich nur zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und wenn das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Verwaltungsakts in dessen Rechtmäßigkeit ausreichend berücksichtigt wird.

Das Organ, das den zurückgenommenen Verwaltungsakt erlassen hat, hat seine Rechtswidrigkeit zu beweisen und darzutun, dass die weiteren Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 130, 139-141 )

4. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung des Rechtsaktes auf seine Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird.

( vgl. Randnr. 155 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. November 2002. - Lagardère SCA und Canal+ SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründung. - Rechtssache T-251/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-251/00

Lagardère SCA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Winckler, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Canal+ SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. de La Laurencie und P.-M. Louis, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und F. Lelièvre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2000, mit der Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt wurden (Sachen COMP/JV40 - Canal+/Lagardère und COMP/JV47 - Canal+/Lagardère/Liberty Media),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richter R. García-Valdecasas und K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh sowie des Richters J. Azizi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, in der berichtigten, ABl. 1990, L 257, S. 13, und durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180, S. 1, geänderten Fassung, im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) bestimmt:

Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.

...

b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich außerdem auf die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen.

..."

2 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1), die u. a. auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassen worden ist, sieht vor, dass die Anmeldungen [der Zusammenschlüsse] die im Formblatt CO verlangten Angaben und Unterlagen enthalten" müssen; dieses Formblatt ist im Anhang der Verordnung Nr. 447/98 abgedruckt. Im Abschnitt 11.1 des Formblatts CO heißt es: Treffen die an dem Zusammenschluss Beteiligten und/oder andere Beteiligte... Nebenabreden, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind, können diese Einschränkungen gemeinsam mit dem Zusammenschlussvorhaben beurteilt werden". In diesem Zusammenhang haben die am Zusammenschluss Beteiligten jede Nebenabrede zu den mit der Anmeldung vorgelegten Vereinbarungen, für die [sie] eine Beurteilung gemeinsam mit dem Zusammenschlussvorhaben beantragen", zu vermerken und zu erläutern..., warum diese [Einschränkungen] mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür erforderlich sind".

3 In einer Bekanntmachung vom 14. August 1990 über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. C 203, S. 5, im Folgenden: Bekanntmachung über Nebenabreden) hat die Kommission dargelegt, wie sie den Begriff mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkung" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 versteht.

4 Am 16. Mai 2000 meldeten Lagadère SCA (im Folgenden: Lagardère), Canal+ SA (im Folgenden: Canal+) und Liberty Media Corporation (im Folgenden: Liberty) zwei Zusammenschlüsse an. Bei diesen Zusammenschlüssen ging es zum einen darum, dass Lagardère neben Canal+ und Liberty die gemeinsame Kontrolle über die Gesellschaft Multithématiques erlangen sollte und dass Lagardère und Multithématiques für die gemeinsame Edition von Spartenprogrammen gemeinsame Gesellschaften zu jeweils gleichen Anteilen gründen sollten, und zum anderen darum, dass Lagardère neben Canal+ die gemeinsame Kontrolle über CanalSatellite erwerben sollte und Lagardère und Canal+ zwei gemeinsame Gesellschaften für die Edition von Spartenprogrammen (JV 1") bzw. interaktiven Dienstleistungen (JV 2") gründen sollten.

5 Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und auf Abschnitt 11.1 des Formblatts CO" meldeten die am Zusammenschluss Beteiligten ferner mehrere Vertragsklauseln an, die nach ihrer Meinung als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 anzusehen sind (im Folgenden: Nebenabreden).

6 Am 22. Juni 2000 erließ das Mitglied der Kommission Schreyer, im Wege des Verfahrens der Entscheidung aufgrund Ermächtigung die Entscheidung der Kommission über die angemeldeten Zusammenschlüsse (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Juni 2000). Am selben Tag wurde diese Entscheidung den am Zusammenschluss Beteiligten zugestellt. Der Tenor dieser Entscheidung lautet wie folgt:

Aus den oben dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, [gegen die angemeldeten Zusammenschlüsse] keine Einwände zu erheben und [sie] für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 4064/89]."

7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2000 am letzten Tag der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absätze 4 und 8 und den Artikeln 8 und 23 der Verordnung Nr. 447/98 (im Folgenden: Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89) ergangen ist.

8 In den Randnummern 54 bis 66 der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 nimmt die Kommission zu den verschiedenen Vertragsklauseln Stellung, die die am Zusammenschluss Beteiligten als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet hatten. Die Kommission erkennt bestimmte Klauseln als Nebenabreden für die Durchführung der Zusammenschlüsse für den gesamten in der Anmeldung angegebenen Zeitraum an (Vorzugsklauseln für die Konzeption und die Entwicklung eines Spartenprogramms oder interaktiver Fernsehdienstleistungen). Andere Klauseln werden zwar als Nebenabreden angesehen, aber nur für einen kürzeren Zeitraum als den in der Anmeldung angegebenen (Wettbewerbsverbot hinsichtlich des Vertriebs einer Gesamtheit von Dienstleistungen über Satellit und Verbot der Entwicklung eines gleichartigen Projekts). Die anderen von den Beteiligten mitgeteilten Klauseln werden nicht als Nebenabreden zum Zusammenschluss eingestuft.

9 Am 7. Juli 2000 erfuhren die am Zusammenschluss Beteiligten auf informellem Weg zufällig, dass die Kommission eine neue Entscheidung hinsichtlich der angemeldeten Zusammenschlüsse vorbereitete.

10 Am 10. Juli 2000 stellte die Kommission den am Zusammenschluss Beteiligten ihre Entscheidung zur Änderung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 zu (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Juli 2000 oder angefochtene Entscheidung). Im einleitenden Teil dieser vom Mitglied der Kommission Monti, unterzeichneten Entscheidung heißt es:

Infolge eines Bearbeitungsfehlers ist der Text der Entscheidung vom 22. Juni 2000..., der unterzeichnet und Ihnen zugestellt wurde, unrichtig. Die Kommission hat deshalb entschieden, am Text der Entscheidung Änderungen vorzunehmen."

11 Die angefochtene Entscheidung enthält zum einen eine Liste von Wörtern, die in der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 zu ersetzen sind, und zum anderen den vollständig geänderten Text der Randnummern 58 bis 67 der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000, die die Einschränkungen betreffen, die als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden waren. Aus der Entscheidung vom 10. Juli 2000 ergibt sich, dass - mit Ausnahme einer der Vorzugsklauseln (siehe oben, Randnr. 8), die zwar weiterhin als Nebenabrede anerkannt wird, aber für einen kürzeren Zeitraum als dem in der Anmeldung angegebenen, - keine der mit der Anmeldung der Zusammenschlüsse mitgeteilten Einschränkungen als Nebenabreden zu diesen Zusammenschlüssen angesehen werden. Dagegen wurde der verfügende Teil der Entscheidung vom 22. Juni 2000 nicht geändert.

12 Am 13. Juli 2000 richteten die Anwälte von Lagardère und Canal+ ein Schreiben an das Mitglied der Kommission Monti, um ihm ihren Standpunkt hinsichtlich der Entscheidung vom 10. Juli 2000 darzulegen. Sie führten aus:

Der neue Text der Kommission vom 10. Juli 2000 kann für die Anmelder rechtlich keine Konsequenzen haben, da die Frist des Artikels 10 der Verordnung Nr. 4064/89 seit langem verstrichen ist. Dieser Rechtsakt ist daher nicht existent. Die Entscheidung der Kommission, die wir am 22. Juni 2000 erhalten haben, ist und bleibt die einzige Entscheidung, die auf der Grundlage unserer Anmeldung vom 16. Mai 2000 wirksam erlassen wurde."

13 Ferner teilten sie der Kommission mit diesem Schreiben mit, dass die am Zusammenschluss Beteiligten bereits begonnen hätten, einige Vereinbarungen auf der Grundlage der Entscheidung vom 22. Juni 2000 umzusetzen. Schließlich forderten sie die Kommission auf, die Entscheidung vom 10. Juli 2000 zurückzunehmen.

14 Auf Aufforderung der Kommission übermittelten Lagardère und Canal+ der Kommission am 17. Juli 2000 den Entwurf einer nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 für Zwecke der Veröffentlichung.

15 Am 27. Juli 2000 fand ein Treffen zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Anwälten von Lagardère und Canal+ statt. Bei dieser Gelegenheit teilte die Kommission mit, dass es aus Gründen der Kohärenz mit der Entscheidung 242/1999/EG der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.237 - TPS) (ABl. L 90, S. 6), die zwischenzeitlich zum Urteil des Gerichts vom 18. September 2001 in der Rechtssache T-112/99 (M6 u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2459, im Folgenden: Urteil M6) geführt habe, erforderlich gewesen sei, den aufgetretenen Fehler zu berichtigen.

16 Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 antwortete der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb Schaub auf das vorgenannte Schreiben vom 13. Juli 2000. Er erläuterte die Umstände, unter denen der Fehler aufgetreten sei. Ferner führte er aus:

Wir halten diese Sache nicht für eine bloße Verfahrensfrage; wir sind nämlich der Auffassung, dass der am 22. Juni [2000] übermittelte Text materiellrechtliche Fehler hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einiger Klauseln enthält, die zu Unrecht als Nebenabreden angesehen wurden. Daher ist es uns nicht möglich, das Schreiben vom 10. Juli [2000] zurückzunehmen, und ich weise darauf hin, dass die öffentliche Fassung des Textes auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellt wird."

17 Am 8. September 2000 antworteten die Anwälte von Lagardère und Canal+ auf das Schreiben von Herrn Schaub vom 31. Juli 2000 und wiederholten im Wesentlichen ihre im vorgenannten Schreiben vom 17. Juli 2000 gestellte Forderung.

Verfahren

18 Lagardère, Canal+ und Liberty haben mit Klageschrift, die am 15. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19 Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte hinsichtlich dieser Klage eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 8. Januar 2001 eingereicht.

20 Mit Beschluss vom 22. Februar 2001 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

21 Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 24. Juli 2001 einige Fragen gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet haben.

22 Am 10. Januar 2002 hat das Gericht nach Artikel 14 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Dritte erweiterte Kammer zu verweisen.

23 Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 aufgefordert, die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 1310/97 vorzulegen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Klägerinnen haben zu diesen Unterlagen am 26. März 2002 Stellung genommen.

24 Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 hat Liberty ihre Klage zurückgenommen. Folglich hat der Präsident der Dritten Erweiterten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 9. September 2002 entschieden, den Namen dieser Partei im Register zu streichen.

25 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juli 2002 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge

26 Lagardère und Canal+ (im Folgenden: Klägerinnen) beantragen,

- die Entscheidung vom 10. Juli 2000 aufzuheben;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Beklagte beantragt,

- in erster Linie, die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

28 Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung könnten nur solche Rechtsakte angefochten werden, die bindende rechtliche Wirkungen entfalteten, so dass sie die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigten. Ferner könne, wie sich aus den Urteilen des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31) und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97 (Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 79, im Folgenden: Urteil Coca-Cola) ergebe, nur der verfügende Teil des Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Dagegen unterlägen die Gründe der in Rede stehenden Entscheidung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur, soweit sie als Begründung für einen beschwerenden Rechtsakt den tragenden Grund ihres verfügenden Teils darstellten.

29 Die Beklagte weist darauf hin, dass sie in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 entschieden haben, gegen die von den Klägerinnen angemeldeten Zusammenschlüsse keine Einwände zu erheben und diese Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Die Entscheidung vom 10. Juli 2000 habe hinsichtlich dieses Aspekts der Entscheidung zu keinen Änderungen geführt, da der Teil Ergebnis" dieser Entscheidung mit der Entscheidung vom 22. Juni 2000 übereinstimme. Lediglich hinsichtlich der Erwägungen zu den Einschränkungen, die als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien, habe die Entscheidung vom 10. Juli 2000 die Entscheidung vom 22. Juni 2000 abgeändert.

30 Die Erwägungen, die sie sowohl in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 als auch in der vom 10. Juli 2000 zu diesen Einschränkungen angestellt habe, hätte keinen Entscheidungscharakter, sondern lediglich den Stellenwert einer nicht bindenden Ansicht. Der Begriff der Nebenabrede zur Durchführung des Zusammenschlusses sei ein objektiver Begriff in dem Sinne, dass eine Klausel, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sei, von der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss genehmigt werde, automatisch gedeckt sei. Dagegen sei sie dies nicht im gegenteiligen Fall, und zwar unabhängig davon, wie sie sie in der Entscheidung beurteilt habe.

31 Zur Untermauerung dieser These weist die Beklagte erstens darauf hin, dass nur der verfügende Teil einer Maßnahme Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen könne.

32 Der verfügende Teil der Entscheidungen vom 22. Juni und 10. Juli 2000 beziehe sich nicht auf die Nebenabreden, sondern ausschließlich auf die Zusammenschlüsse als solche. Außerdem stellten ihre Erwägungen zu den Nebenabreden nach ihrer Meinung nicht die tragenden Gründe des verfügenden Teils der Entscheidung dar, mit der die angemeldeten Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden. Die Beurteilung der Einschränkungen, die als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien, sei völlig unabhängig davon, dass diese Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien, und habe sich daher nicht darauf ausgewirkt. Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses sei ausschließlich auf die Frage gerichtet, ob dieser Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründe oder verstärke, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werde (Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89).

33 Die Kommission vertritt deshalb unter Hinweis auf die Urteile NBV und NVB/Kommission, zitiert in Randnummer 28 (Randnr. 31), und Coca-Cola die Auffassung, dass ihre Beurteilung dieser Einschränkungen nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterworfen werden könne.

34 Zweitens macht die Beklagte geltend, dass ihr eine Rechtsgrundlage fehle, um im Rahmen des in der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verfahrens Entscheidungen darüber zu erlassen, ob bestimmte Einschränkungen einen unmittelbaren Zusammenhang aufwiesen und notwendig seien.

35 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89, wonach sich die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird,... außerdem auf die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen" erstrecke, verlange nämlich nicht, dass sie sich in ihrer Entscheidung dazu äußere, ob eine mit der Anmeldung des Zusammenschlusses mitgeteilte Einschränkung eine Nebenabrede darstelle. Ferner könne diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass die Frage, ob bestimmte Klauseln Nebenabreden darstellten, sowie die Rechtsfolgen, die sich daraus ergäben, davon abhingen, wie sie diese Klauseln in ihrer Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss möglicherweise beurteile.

36 Sodann weist die Beklagte darauf hin, dass die Verordnung Nr. 4064/89 bezwecke, eine einheitliche Kontrolle (One-Stop-Shop"-Prinzip) der Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung durch sie einzuführen, und zwar im Wege eines schnellen Verfahrens. Die einzigen Entscheidungen, die sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4064/89 in der Sache selbst erlassen könne, sei die Vereinbarkeitserklärung mit oder ohne Auflagen oder Bedingungen und die Unvereinbarkeitserklärung. Diese Entscheidungen würden auf der Grundlage eines einheitlichen und ausschließlichen Kriteriums erlassen, das Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 aufstelle.

37 Zwar dürfe die Rechtswirksamkeit einer Einschränkung, die als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet werde, nicht isoliert beurteilt werden, sondern müsse im Kontext des Zusammenschlusses als solchen beurteilt werden, sie könne aber eine Vertragsklausel nur nach Artikel 81 EG und nicht nach der Verordnung Nr. 4064/89 rechtswirksam als Nebenabrede zum Zusammenschluss oder als keine solche Nebenabrede darstellende Klausel qualifizieren.

38 Da es an einer Rechtsgrundlage dafür fehle, im Rahmen des Verfahrens der Verordnung Nr. 4064/89 darüber zu entscheiden, ob Einschränkungen als Nebenabreden anzusehen seien, könnten entgegen der Ansicht der Klägerinnen die Erwägungen, die sie zu diesen Einschränkungen anstelle, nicht die gleichen Rechtswirkungen wie ein Negativattest im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 13, S. 204), haben. Nur nach dieser Vorschrift könne sie rechtswirksam einen bindenden Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt werde, dass bestimmte Einschränkungen notwendig seien.

39 Weder die angefochtene Entscheidung noch irgendeine andere auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4064/89 erlassene Entscheidung nähmen auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 Bezug. Außerdem könne sie innerhalb der in der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen extrem kurzen Fristen keine echten Entscheidungen über die Einschränkungen treffen, die als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien. Aus diesem Grund habe sie in der Vergangenheit in den Begründungserwägungen der Fusionskontrollentscheidungen lediglich eine zusammenfassende Begründung hinsichtlich dieser Einschränkungen gegeben und sich häufig darauf beschränkt, festzustellen, dass eine Klausel wahrscheinlich als Nebenabrede anzusehen [sei], selbst wenn sie als Einschränkung angesehen werden könnte".

40 Ihre Auffassung werde durch Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 gestützt, wonach für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 [der Verordnung Nr. 4064/89]" allein die Verordnung Nr. 4064/89 und nicht die Verordnung Nr. 17 gelte. Dieser Text zeige, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 17 nur hinsichtlich des Zusammenschlusses selbst ausgeschlossen sei, nicht aber hinsichtlich der Einschränkungen, die als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien.

41 Ferner macht die Beklagte geltend, dass in dem Fall, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung erlasse, die in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene stillschweigende Genehmigung nicht alle als Nebenabreden mitgeteilten Klauseln umfasse, sondern nur die, die objektiv mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig seien.

42 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 die Entscheidungen aufzähle, vor deren Erlass sie die Betroffenen anhören müsse, und darauf hingewiesen, dass in dieser Vorschrift die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 nicht erwähnt werde. Dies zeige, dass eine nach der zuletzt genannten Vorschrift erlassene Entscheidung nur eine ausschließlich begünstigende Entscheidung darstellen könne, nämlich die Genehmigung des angemeldeten Zusammenschlusses, und dass es folglich ausgeschlossen sei, ihren Erwägungen zu den Nebenabreden Entscheidungscharakter zuzumessen.

43 Wenn, wie die Klägerinnen geltend machten, die Erwägungen, die sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4064/89 in ihren Fusionskontrollentscheidungen zu diesen Einschränkungen angestellt habe, die gleiche Rechtswirkung wie Negativatteste hätten, fehlten diesen Fusionskontrollentscheidungen jede Rechtsgrundlage oder seien diese zumindest mit einem Begründungsmangel behaftet, da sie keinen Verweis auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 enthielten.

44 Drittens stützt sich die Beklagte auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 81 Absatz 1 EG.

45 Es sei Sache der nationalen Gerichte, die Nebenabreden nach Artikel 81 Absatz 1 EG zu beurteilen, wenn sie über die Rechtswirksamkeit einer solchen Einschränkung nach Artikel 81 Absatz 2 EG zu entscheiden hätten.

46 Genauso verhalte es sich, wenn ihre Entscheidung über den Zusammenschluss Erwägungen zu diesen Einschränkungen enthalte. Da diese Erwägungen nur den Stellenwert einer Ansicht hätten, könnten sie nämlich keinesfalls der Beurteilung dieser Einschränkungen durch ein nationales Gericht vorgreifen.

47 Nach Auffassung der Beklagten berufen sich die Klägerinnen zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-344/98 (Masterfoods und HB, Slg. 2000, I-11369, im Folgenden: Urteil Masterfoods), um darzutun, dass die nationalen Gerichte an die Erwägungen gebunden seien, die sie zu diesen Einschränkungen in einer Fusionskontrollentscheidung angestellt habe. Anders als in jener Rechtssache werde im vorliegenden Fall in der Entscheidung vom 10. Juli 2000 kein Verstoß festgestellt, der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nebenabreden nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht vorgegriffen und nur der Text einer Entscheidung geändert, die ihrerseits nicht einer Entscheidung über die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG gleichgestellt werden könne.

48 Nach Ansicht der Beklagten vertreten die Klägerinnen jedenfalls ein extremes Verständnis" des Urteils Masterfoods. Sie erinnert daran, dass der Gerichtshof in Randnummer 52 jenes Urteils ausgeführt habe, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen befinden, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen [dürfen], die dieser zuwiderlaufen". Dieser Schluss könne nicht auf eine Situation übertragen werden, in der ein nationales Gericht mit der Frage befasst werde, ob eine Einschränkung, die die an einem von der Kommission genehmigten Zusammenschluss Beteiligten im Rahmen dieses Zusammenschlusses vereinbart hätten, mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbar sei. Ein solches Verständnis des Urteils missachte die konkurrierende Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Gerichte für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG und schaffe zu Unrecht ein Unterordnungsverhältnis der nationalen Gerichte gegenüber der Kommission.

49 In Anbetracht dessen, was das Gericht im Urteil Coca-Cola entschieden habe, müsse das Urteil Masterfoods dahin verstanden werden, dass das nationale Gericht in einer Situation wie der, die zu diesem Urteil geführt habe, nicht die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die Kommission, wohl aber die bindende Wirkung des verfügenden Teils der Kommissionsentscheidung beachten müsse.

50 Hinsichtlich des vorliegenden Falles schließt die Beklagte aus dem Vorstehenden, dass ein nationales Gericht ungeachtet der Erwägungen, die sie in den Entscheidungen vom 22. Juni und 10. Juli 2000 zu den Einschränkungen angestellt habe, die von den am Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien, immer aufgerufen sein könne, zu entscheiden, ob diese Einschränkungen Nebenabreden zu den von ihr genehmigten Zusammenschlüssen darstellten. Wenn ein nationales Gericht entscheiden sollte, dass einige dieser Einschränkungen keine Nebenabreden zu diesen Zusammenschlüssen darstellten, und dass sie gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstießen, was zur Nichtigkeit dieser Einschränkungen führen würde, müssten die am Zusammenschluss Beteiligten die Entscheidung dieses nationalen Gerichts anfechten. In diesem Fall ergebe sich die Nichtigkeit der Einschränkungen nämlich ausschließlich aus der Entscheidung des nationalen Gerichts und nicht aus der Entscheidung vom 10. Juli 2000. Nach Ansicht der Beklagten folgt daraus, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall nur zukünftige und ungewisse Situationen anführten, um ihr Interesse an der Nichtigerklärung eines zukünftigen Rechtsakts zu rechtfertigen, und somit kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 hätten (Urteil NBV und NVB/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 33).

51 Viertens bestreitet die Beklagte, dass ihre Entscheidungspraxis die Richtigkeit ihrer Ansicht über den rechtlichen Stellenwert der Erwägungen widerlege, die sie im Rahmen der Fusionskontrollentscheidungen zu den Einschränkungen anstelle, die als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien.

52 Die Beklagte räumt ein, dass sie in ihrer Entscheidungspraxis seit dem Erlass der Verordnung Nr. 4064/89 in ihren Fusionskontrollentscheidungen Erwägungen zu diesen Einschränkungen angestellt habe. Sie macht jedoch geltend, dass sie sich zu dieser Vorgehensweise nur entschlossen habe, um die Unternehmen an ihrer Erfahrung in diesem Bereich teilhaben zu lassen, um zur Entwicklung einer Doktrin der Nebenabreden beizutragen und um die Hinweise zu ergänzen, die zur Auslegung dieses Begriffs in ihrer Bekanntmachung über Nebenabreden gegeben würden.

53 Fünftens macht die Beklagte geltend, dass ihr Vorbringen auch durch zwei Bekanntmachungen gestützt werde, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung beschlossen und veröffentlicht worden seien.

54 Die Beklagte macht zum einen geltend, dass sich aus ihrer am 29. Juli 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 217, S. 32) veröffentlichten Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 (im Folgenden: Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren) ergebe, dass sie in den Entscheidungen, die sie in einem solchen Verfahren erlasse, nicht über die Nebenabreden entscheide; dies zeige klar, dass die Erwägungen, die sie zu diesen Einschränkungen anstelle, rein deklaratorisch seien.

55 Zum anderen hat die Beklagte dem Gericht mit ihrer Gegenerwiderung eine neue Bekanntmachung über Nebenabreden vorgelegt, die am 27. Juni 2001 beschlossen und am 4. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 188, S. 5, im Folgenden: neue Bekanntmachung über Nebenabreden) veröffentlicht worden ist. In dieser Bekanntmachung hat sie folgenden Standpunkt vertreten:

2. Die Kommission ist aufgrund der [durch die Verordnung Nr. 4064/89, die Verordnung Nr. 17 und die anderen branchenspezifischen Verordnungen geschaffenen] Rechtslage nicht verpflichtet, die [Nebenabreden] zu beurteilen und förmlich auf sie einzugehen. Entsprechende Beurteilungen haben lediglich deklaratorischen Charakter, da sämtliche Einschränkungen, welche die Voraussetzungen der Fusionskontrollverordnung erfuellen, unabhängig davon, ob die Kommission in einer Entscheidung ausdrücklich auf sie eingeht oder nicht, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Fusionskontrollverordnung von Rechts wegen genehmigt sind. Die Kommission wird künftig in ihren fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen von derartigen Beurteilungen absehen. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der Verwaltungspraxis, die sie seit dem 1. September 2000 in Fällen handhabt, die für das vereinfachte Verfahren in Frage kommen.

3. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen darüber, ob bestimmte Einschränkungen mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind und somit automatisch von der Genehmigungsentscheidung der Kommission erfasst werden, sind die einzelstaatlichen Gerichte zuständig."

56 Die Beklagte weist darauf hin, dass sie aufgrund der zunehmenden Zahl von Zusammenschlussanmeldungen und des Erfordernisses der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren seit dem 27. Juni 2001, an dem diese Bekanntmachung beschlossen worden sei, davon absehe, zu prüfen, ob die von den an einem Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig seien. Sie habe diese neue Vorgehensweise in einer Pressemitteilung vom selben Tag, die dem Gericht mit der Gegenerwiderung vorgelegt worden ist, öffentlich bekannt gemacht.

57 Nach Ansicht der Beklagten ist die vorliegende Rechtssache unter Berücksichtigung dieses Richtungswechsels zu beurteilen. Außerdem sei sie überzeugt, dass sie nie die Ansicht vertreten habe, dass ihre Beurteilung dieser Einschränkungen in ihren Fusionskontrollentscheidungen einen anderen rechtlichen Stellenwert habe als in den oben wiedergegebenen Randnummern der neuen Bekanntmachung über Nebenabreden ausgeführt.

58 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 bindende Rechtswirkungen erzeugt habe, die ihre Interessen insoweit beeinträchtigen könnten, als die Kommission auch die Tragweite des verfügenden Teils der Entscheidung vom 22. Juni 2000 geändert habe, indem sie ihre Beurteilung der Einschränkungen geändert habe, die als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien.

59 Die Klägerinnen bestreiten, dass die Beurteilung der Nebenabreden durch die Kommission eine bloße Ansicht darstelle. Diese Auffassung der Beklagten sei mit mit dem Text von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 sowie mit der allgemeinen Systematik dieser Verordnung nicht vereinbar. Wenn die Kommission bestimmte Klauseln als Nebenabreden zu einem Zusammenschluss qualifiziere oder sie im Gegenteil nicht als Nebenabreden ansehe, entfalte dies Rechtsfolgen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG. Auf Klauseln, die die Kommission als Nebenabreden einstufe, sei Artikel 81 Absatz 1 EG nämlich nicht anwendbar. Dagegen könnten die Klauseln, die als von dem Zusammenschluss abtrennbar angesehen würden, unter diese Vorschrift fallen, soweit sie den Wettbewerb beschränkten. Daher habe eine Entscheidung der Kommission, in der bestimmte Klauseln als Nebenabreden qualifiziert würden, eine rechtliche Wirkung, die der eines Negativattests im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 entspreche.

60 Nach Ansicht der Klägerinnen können nationale Gerichte keinesfalls darüber entscheiden, ob Einschränkungen Nebenabreden im Verhältnis zu einem von der Kommission genehmigten Zusammenschluss darstellten, da nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 nur die Kommission dafür zuständig sei, einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung als Ganzes zu prüfen. Ferner machen die Klägerinnen unter Hinweis auf das Urteil Masterfoods, Randnummern 50 und 51, sowie die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel [81] und [82 EG] (ABl. C 39, S. 6, vom 13. Februar 1993) geltend, dass die nationalen Behörden und Gerichte nach Artikel 10 EG keine Entscheidungen erlassen dürften, die den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen zuwiderliefen.

61 Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass sie ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 hätten. Seit der Zustellung dieser Entscheidung sei ihre Rechtsstellung unsicher, was das Fortschreiten ihrer Zusammenschlüsse insoweit unmittelbar beeinträchtige, als deren Ausgewogenheit und das wirtschaftliche Interesse an diesen Zusammenschlüssen von der Rechtswirksamkeit der als Nebenabreden angemeldeten Einschränkungen abhingen.

Würdigung durch das Gericht

62 Die Beklagte macht die Unzulässigkeit dieser Klage mit der Begründung geltend, zum einen stelle die Entscheidung vom 10. Juli 2000 keinen anfechtbaren Rechtsakt dar, zum anderen hätten die Klägerinnen kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

Zur Einrede der Unzulässigkeit mangels anfechtbaren Rechtsakts

- Vorbemerkungen

63 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37; Urteil Coca-Cola, Randnr. 77, und Urteil M6, Randnr. 35).

64 Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr materieller Gehalt zu untersuchen (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 63, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 78).

65 Im vorliegenden Fall beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juli 2000. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 hinsichtlich der Beurteilung geändert, welche der Einschränkungen, die die Klägerinnen im Rahmen der Zusammenschlüsse angemeldet hatten, Nebenabreden darstellen und welche keine solchen Nebenabreden darstellen (siehe oben, Randnr. 11).

66 Daher ist abstellend auf den materiellen Gehalt der Entscheidung vom 10. Juli 2000 zu prüfen, ob diese Änderung der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 bindende Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in deren Rechtsstellung beeinträchtigen.

67 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 den Text des verfügenden Teils der Entscheidung vom 22. Juni 2000 nicht geändert hat, nicht genügt, um die Klage für unzulässig zu erklären. Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 79).

68 Folglich kann die Entscheidung vom 10. Juli 2000 nur dann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn die Änderung bestimmter Bestandteile der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 selbst ohne Textänderung ihres verfügenden Teils dessen materiellen Gehalt geändert und dadurch die Interessen der Klägerinnen im Sinne der in Randnummer 63 zitierten Rechtsprechung beeinträchtigt hat.

69 Die Parteien vertreten insoweit diametral entgegengesetzte Ansichten.

70 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Erwägungen, die sie sowohl in der Begründung ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 als auch in der Begründung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 hinsichtlich der Einschränkungen angestellt habe, die die am Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet hätten, nicht zu den tragenden Gründen des verfügenden Teils dieser Entscheidungen zählten. Mit ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 habe sie lediglich die von den Klägerinnen angemeldeten Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt; diese Erklärung sei durch die Entscheidung vom 10. Juli 2000 nicht abgeändert worden und stelle einen die Klägerinnen ausschließlich begünstigenden Rechtsakt dar. Die Erwägungen zu diesen Einschränkungen in der Begründung der beiden Entscheidungen seien völlig unabhängig von der Genehmigung der Zusammenschlüsse und somit vom verfügenden Teil dieser beiden Entscheidungen. Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 seien nämlich dahin auszulegen, dass Einschränkungen, die objektiv mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig seien, von der Genehmigungsentscheidung der Kommission automatisch erfasst seien, und zwar unabhängig von den Erwägungen, die sie dazu in der Begründung dieser Entscheidung möglicherweise anstelle. Dagegen seien die Einschränkungen, die diese Kriterien objektiv nicht erfuellten, allein deswegen, weil sie keine Nebenabreden darstellten, von dieser Entscheidung nicht erfasst. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, sie sei nicht befugt, gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 darüber zu entscheiden, ob die als Nebenabreden angemeldeten Einschränkungen tatsächlich solche darstellten, da eine solche Entscheidung von ihr nur gemäß der Verordnung Nr. 17 oder von einem nationalen Gericht allein auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 1 EG erlassen werden könne. Folglich stellten die Erwägungen, die sie in den Entscheidungen vom 22. Juni und 10. Juli 2000 zu diesen Einschränkungen angestellt habe, bloße Ansichten dar, die rechtlich nicht bindend seien und trotz der wesentlichen Änderungen, die bei der Beurteilung der Nebenabreden vorgenommen worden seien, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten.

71 Die Klägerinnen sind dagegen im Wesentlichen der Meinung, dass die Einschränkungen, die von den an einem Zusammenschluss Beteiligten als Nebenabreden zu diesem Zusammenschluss angemeldet worden seien, nur dann genehmigt seien, wenn und soweit sich die Kommission in der Begründung der Entscheidung, mit der das Hauptvorhaben genehmigt worden sei, in diesem Sinne geäußert habe und die von der Kommission hinsichtlich der Nebenabreden angestellten Erwägungen deshalb Entscheidungscharakter hätten. Die Änderung dieser Erwägungen stelle dann einen beschwerenden Rechtsakt dar.

72 In diesem Kontext sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere ihr Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2, auszulegen. Wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten ihre Erwägungen in der Begründung der Entscheidungen vom 22. Juni und 10. Juli 2000 nur den Stellenwert einer rechtlich nicht bindenden Ansicht haben, ist die Nichtigkeitsklage mangels anfechtbaren Rechtsakts als unzulässig abzuweisen (in diesem Sinne Beschluss Sunzest/Kommission, zitiert in Randnr. 64, Randnrn. 12 bis 14). Wenn dagegen entsprechend der Ansicht der Klägerinnen die Änderung der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 durch die Entscheidung vom 10. Juli 2000 den materiellen Gehalt dessen verändert hat, was im verfügenden Teil des zuerst genannten Rechtsakts entschieden worden war, hat die zuletzt genannte Entscheidung bindende Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen.

- Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89

73 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 (im Folgenden: streitige Vorschrift) sieht vor:

Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich außerdem auf die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen."

74 Zunächst ist festzustellen, dass die Verwendung des Ausdrucks erstreckt sich außerdem" in den verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 4064/89 für die Ansicht der Klägerinnen spricht. Nach dem diesem Ausdruck allgemein beigemessenen Sinn ist die Qualifizierung von Einschränkungen als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig nämlich sowohl hinsichtlich ihrer Beurteilung als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen integraler Bestandteil des Gegenstands der Entscheidung, mit der dieses Vorhaben genehmigt wird.

75 Sodann ist die streitige Vorschrift in dem normativen Zusammenhang zu analysieren, in dem sie steht.

76 Hierzu vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die streitige Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 22 - Anwendung dieser Verordnung - Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 auszulegen sei. Diese Vorschrift sehe vor, dass die [Verordnung Nr. 4064/89] allein für Zusammenschlüsse im Sinne [ihres] Artikels 3 [gilt und] die Verordnungen Nr. 17, (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87... nicht [gelten], außer für Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken."

77 Es steht fest, dass nach dieser Vorschrift die Anwendung der Verordnung Nr. 17 und der anderen darin aufgezählten sektorbezogenen Verordnungen auf Vertragsklauseln, die in ihrer Gesamtheit einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 bilden, ausgeschlossen ist. Dagegen können, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, andere Vertragsklauseln, die die an einem solchen Zusammenschluss Beteiligten in dessen Rahmen möglicherweise vereinbaren, im Hinblick auf die Prüfung eines eventuellen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 und der anderen sektorbezogenen Verordnungen fallen, die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgezählt werden.

78 Die streitige Vorschrift stellt in dieser Hinsicht jedoch eine wichtige Ausnahme dar: Auch wenn diese anderen Vertragsklauseln keine Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 darstellen, gilt" allein diese Verordnung - und nicht die Verordnung Nr. 17 und die anderen in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgeführten sektorbezogenen Verordnungen - für diejenigen dieser Klauseln, die mit der Durchführung dieser Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind. Das ergibt sich auch aus der fünfundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89, wonach die Anwendung dieser Verordnung... nicht ausgeschlossen [ist], wenn die beteiligten Unternehmen sich Einschränkungen unterwerfen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind".

79 Liest man nämlich die streitige Vorschrift und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zusammen, so ergibt sich daraus, dass Vertragsklauseln, die mit der Durchführung eines von der Kommission genehmigten Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkungen darstellen, nicht unter die Verordnung Nr. 17 und die anderen sektorbezogenen Verordnungen fallen, die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 angeführt werden.

80 Wenn also diese Einschränkungen nach diesen Vorschriften nicht den Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 und der anderen in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgezählten sektorbezogenen Verordnungen unterliegen, sondern allein den Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89, muss die Qualifizierung dieser Klauseln selbst zwingend im Rahmen des in der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verfahrens erfolgen.

81 Somit stellt die Qualifizierung einer im Rahmen eines Zusammenschlusses angemeldeten Vertragsklausel als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig eine Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 dieser Verordnung dar.

82 Ferner hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der streitigen Vorschrift nicht nur die Anwendung der Verordnung Nr. 17 und der anderen in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgezählten sektorbezogenen Verordnungen für die Beurteilung ausgeschlossen, ob im Rahmen eines Zusammenschlusses angemeldete Einschränkungen mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, sondern der Kommission auch die ausschließliche Zuständigkeit übertragen, in dieser Hinsicht einen bindenden Rechtsakt vorzunehmen.

83 Die streitige Vorschrift muss nämlich insoweit unter Berücksichtigung von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 gelesen werden, wonach die Kommission [v]orbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof... ausschließlich dafür zuständig [ist], die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen". Aus dieser Vorschrift geht klar hervor, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle nicht allein auf die Entscheidungen über die Vereinbarkeit der Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 beschränkt, sondern sich auf alle bindenden Rechtsakte erstreckt, die die Kommission in Anwendung" der Verordnung Nr. 4064/89 vorzunehmen hat. Diese Lesart von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 wird durch die sechsundzwanzigste Begründungserwägung dieser Verordnung untermauert, wonach der Kommission... die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung zu übertragen" ist.

84 Im Übrigen kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 81 Absatz 1 EG für ihr Vorbringen berufen, es sei Aufgabe der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob Einschränkungen mit einem von ihr genehmigten Zusammenschluss unmittelbar verbunden und dafür notwendig seien, ohne dass diese an die Erwägungen gebunden wären, die sie in dieser Hinsicht in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung angestellt habe.

85 Zwar ist es richtig, dass, wie die Beklagte vorträgt, die Prüfung, ob Vertragsklauseln mit einem Zusammenschluss unmittelbar verbunden und dafür notwendig sind, im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 81 EG entwickelt worden ist (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a /Kommission, Slg. 1985, 2545, und Urteil M6). Auch stellt diese Prüfung, selbst wenn sie im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 durchgeführt wird, insoweit eine Auslegung von Artikel 81 EG" dar, als die Verordnung Nr. 4064/89 u. a. auf der Grundlage von Artikel 83 EG erlassen wurde, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien zur Anwendung der Grundsätze ist, die u. a. in Artikel 81 EG aufgestellt sind.

86 Die Beklagte verkennt jedoch, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die Einfügung der streitigen Vorschrift in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 eine besondere Rechtsgrundlage für die Prüfung geschaffen hat, ob die Einschränkungen, die im Rahmen eines Zusammenschlusses als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet wurden, tatsächlich diesen Charakter aufweisen.

87 Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung, die die Entscheidung darüber umfasst, ob die von den am Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig zu qualifizieren sind, ist das Vorbringen der Parteien zur Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Masterfoods aufgestellten Grundsätze ohne Belang. Diese Grundsätze betreffen nämlich nur eine Rechtslage, in der die Zuständigkeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten aufgeteilt ist.

88 Weitere Vorschriften bestätigen diese Auffassung.

89 Erstens ist hinsichtlich der Vorschriften über die Anmeldung von Zusammenschlüssen daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 2), dass es im Abschnitt 11.1 des im Anhang der Verordnung Nr. 447/98 abgedruckten Formblatts CO, das integraler Bestandteil dieser Verordnung ist, heißt: Treffen die an dem Zusammenschluss Beteiligten und/oder andere Beteiligte... Nebenabreden, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind, können diese Einschränkungen gemeinsam mit dem Zusammenschlussvorhaben beurteilt werden". In diesem Zusammenhang haben die am Zusammenschluss Beteiligten jede Nebenabrede zu den mit der Anmeldung vorgelegten Vereinbarungen, für die [sie] eine Beurteilung gemeinsam mit dem Zusammenschlussvorhaben beantragen", zu vermerken und zu erläutern..., warum diese [Einschränkungen] mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür erforderlich sind".

90 Nach diesen Vorschriften müssen somit Vertragsklauseln, die die an einem Zusammenschluss Beteiligten der Kommission als mit der Durchführung dieses Zusammenschlusses unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkungen mitteilen, als integraler Bestandteil der Anmeldung des Zusammenschlusses angesehen werden. Bei einem genauen und eindeutigen Antrag, der in die Zuständigkeit der Kommission fällt, ist diese verpflichtet, eine angemessene Antwort zu geben (in diesem Sinne hinsichtlich eines Antrags auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13; siehe auch Urteil M6, Randnr. 36). Folglich bestätigen diese Vorschriften, dass die Erwägungen, die die Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung zu diesen Einschränkungen anstellt, ebenso wie die Genehmigung des Zusammenschlusses Entscheidungscharakter haben.

91 Zweitens kann sich die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung nicht erfolgreich auf Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 berufen, wonach der Zusammenschluss... als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt [gilt]", wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung erlässt.

92 Selbst wenn diese Vorschrift in dem von der Beklagten vertretenen Sinn (siehe oben, Randnr. 41) auszulegen wäre, hat nämlich die Kommission im vorliegenden Fall nicht nur die Zusammenschlüsse mit ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000, die innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ergangen ist, genehmigt, sondern sie hat sich in dieser Entscheidung auch eindeutig dazu geäußert, ob die angemeldeten Einschränkungen als Nebenabreden zu diesen Zusammenschlüssen zu qualifizieren sind.

93 Drittens sieht Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 zwar ausdrücklich das Recht der betroffenen Unternehmen - darunter der anmeldenden Unternehmen - vor, vor Erlass einer Reihe von Entscheidungen, die dort genannt werden, gehört zu werden, und erwähnt nicht die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89, doch folgt hieraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zwingend, dass es keinen Entscheidungswert hat, wenn eine Einschränkung als Nebenabrede oder nicht als Nebenabrede qualifiziert wird.

94 In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einem den Betroffenen beschwerenden Rechtsakt führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer besonderen Regelung fehlt (Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 174; Urteile des Gerichts Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 88, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151). Folglich kann Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 dieses Recht nicht abschließend einschränken, wie das Gericht bereits in seinem Urteil Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnrn. 88 und 89, entschieden hat; dort hat es festgestellt, dass die Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, mit der die Kommission entscheidet, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter die Verordnung Nr. 4064/89 fällt, in Artikel 18 dieser Verordnung zwar nicht erwähnt wird, die Kommission in einer besonderen Situation wie der in jener Rechtssache aber dennoch verpflichtet ist, die Betroffenen vor Erlass einer solchen Entscheidung anzuhören.

95 Schließlich ist der Zweck der streitigen Vorschrift zu untersuchen.

96 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 1310/97, die die Beklagte dem Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt hat, die von der Kommission im vorliegenden Fall vertretene Ansicht nicht stützen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, die Frage nach den Befugnissen und Aufgaben der Kommission aus der streitigen Vorschrift während der Verhandlung und Vorbereitung dieser Verordnungen zu keinem Zeitpunkt aufgeworfen wurde.

97 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere der siebenten und der siebzehnten Begründungserwägung, ergibt und vom Gericht bereits mehrfach festgestellt worden ist, dient diese Verordnung in erster Linie dazu, die Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen und die Rechtssicherheit für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 109).

98 Wie die Kommission selbst in ihrer Bekanntmachung über Nebenabreden (siehe Nr. II 6) ausgeführt hat, kann die Frage, ob eine Einschränkung mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür notwendig ist, nicht allgemein beantwortet werden. Die Beurteilung im Einzelfall, ob eine Einschränkung mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist, ist daher mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, bei denen die zuständige Behörde über ein weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil Remia u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 85, und Urteil M6, Randnr. 114).

99 Wie die Kommission in dieser Bekanntmachung ferner festgestellt hat (siehe Nr. II 5), ist im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft für die Prüfung, ob Einschränkungen als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden können, insbesondere zu untersuchen, ob die Einschränkungen für die Durchführung eines Zusammenschlusses objektiv notwendig in dem Sinne sind, dass ohne sie der Zusammenschluss entweder gar nicht oder nur unter ungewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte" (in diesem Sinne auch Urteil M6, Randnr. 109).

100 Folglich sind Einschränkungen, die mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, als mit dem Zusammenschluss wirtschaftlich untrennbar verbunden anzusehen.

101 Wenn, wie die Beklagte geltend macht, daraus, dass diese Einschränkungen in der Begründung der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss genehmigt wird, als Nebenabreden oder nicht als Nebenabreden qualifiziert werden, für die an diesem Zusammenschluss Beteiligten nicht die Rechtssicherheit folgen sollte, die mit einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss genehmigt wird, verbunden ist, würde der Verordnung Nr. 4064/89 teilweise ihre praktische Wirksamkeit genommen. In einem solchen Fall würden die an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich für das gesamte Vorhaben keine Rechtssicherheit genießen, obwohl, wenn die Voraussetzungen nach der streitigen Vorschrift tatsächlich erfuellt sind, das gesamte Vorhaben als wirtschaftlich untrennbar angesehen wird.

102 Auch wenn es zutrifft, dass die Beteiligten die Struktur ihrer Unternehmen nur entsprechend den Vertragsklauseln ändern, die den Zusammenschluss selbst bilden, der nur schwer rückgängig gemacht werden kann und für die Betroffenen ein gesteigertes Bedürfnis an Rechtssicherheit rechtfertigt (in diesem Sinne Urteil Air France/Kommission, zitiert in Randnummer 97, Randnr. 48), ist daher beim gegenwärtigen Stand der anwendbaren Rechtsvorschriften davon auszugehen, dass sich die Rechtssicherheit auch auf die Vertragsklauseln erstreckt, die in der Begründung der Genehmigungsentscheidung als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig qualifiziert worden sind.

103 Ohne dass zu prüfen wäre, ob die Beurteilung dieser Einschränkungen außerhalb der Prüfung des Zusammenschlusses überhaupt sachgerecht erfolgen kann, ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Einfügung der streitigen Vorschrift in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 ein Entscheidungssystem einführen wollte, dass es den an einem Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung Beteiligten ermöglicht, als Ausgleich für die durch die Artikel 4 und 7 dieser Verordnung eingeführte strenge Regelung, die Anmeldepflicht und die aufschiebende Wirkung dieser Verpflichtung Rechtssicherheit nicht nur hinsichtlich des Zusammenschlusses, sondern auch hinsichtlich der Einschränkungen zu erhalten, die die an diesem Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet haben.

104 Ferner ist festzustellen, dass es gegen den Grundsatz der Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung verstoßen würde, wenn man die an einem Zusammenschluss Beteiligten verpflichtete, die Einschränkungen, die sie als mit diesem Zusammenschluss wirtschaftlich untrennbar verbunden ansehen, parallel zur Anmeldung nach der Verordnung Nr. 4064/89 nach anderen Vorschriften, u. a. nach der Verordnung Nr. 17, anzumelden, um für diese Einschränkungen Rechtssicherheit zu genießen. Zudem hat die Kommission in der Einleitung ihrer Bekanntmachung über Nebenabreden selbst darauf hingewiesen, dass Parallelverfahren der Kommission vermieden [würden], von denen das eine der Beurteilung des Zusammenschlusses nach der Verordnung [Nr. 4064/89], das andere der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf die Nebenabreden zu dem Zusammenschluss dienen würde".

105 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 die Ansicht vertreten hat, dass alle durch die Zusammenschlüsse geschaffenen oder veränderten Unternehmen Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 darstellten. In ihrer Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. 1998, C 66, S. 1) hat die Kommission ausgeführt, dass sie im Rahmen solcher Zusammenschlüsse zum einen nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 und den Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG prüfe, ob und inwieweit diese Zusammenschlüsse durch eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der an diesem Zusammenschluss Beteiligten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten, und zum anderen zusammen mit dem Zusammenschluss" die Einschränkungen würdige, die unmittelbar mit dem Vollzug des Zusammenschlusses zusammenhingen und für diesen notwendig seien (Nr. 16 der Mitteilung).

106 Nach alledem ist beim gegenwärtigen Stand der anwendbaren Rechtsvorschriften die von der Beklagten vertretene Auslegung der streitigen Vorschrift mit dem Hauptziel der Verordnung Nr. 4064/89, die Wirksamkeit der Fusionskontrolle und die Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihrer Anwendung unterliegen, zu gewährleisten, nicht vereinbar.

107 Daher ist das Vorbringen der Beklagten zurückzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4064/89 ihr kurze Fristen für den Erlass von Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt auferlege, die es ihr nicht erlaubten, über Nebenabreden zu entscheiden, und dass folglich das Verfahren vereinfacht und auf das Wesentliche der Vereinbarkeitsprüfung konzentriert werden müsse, nämlich auf das, was Artikel 2 dieser Verordnung vorsehe, wonach sie beurteilen müsse, ob der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründe oder verstärke.

108 Zum einen hat nämlich die Kommission im vorliegenden Fall innerhalb der ihr durch die Verordnung Nr. 4064/89 gesetzten Fristen detailliert geprüft, ob die verschiedenen Einschränkungen, die die Klägerinnen im Rahmen ihrer Zusammenschlüsse angemeldet hatten, mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind. Zum anderen hat das Gericht zwar bereits bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 durch das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens vor der Kommission gekennzeichnet ist (Urteile des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 68, und Kaysersberg/Kommission, zitiert in Randnr. 97, Randnr. 113), doch würde, wie oben in Randnr. 101 ausgeführt worden ist, die von der Beklagten vertretene Auslegung den an einem Zusammenschluss Beteiligten einen Teil der Vergünstigungen vorenthalten, die ihnen die Verordnung Nr. 4064/89 gewährt. Die Beklagte kann sich nicht auf auch noch so große verwaltungstechnische Schwierigkeiten berufen, um der Verordnung Nr. 4064/89 einen Teil ihres Inhalts zu nehmen. Es ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Gemeinschaftsgesetzgebers, die Vorschriften dieser Verordnung gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission zu ändern.

109 Nach alledem ist die streitige Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und ihres normativen Zusammenhangs sowie ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Zweckes dahin auszulegen, dass die Kommission dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall in der Begründung einer Entscheidung, mit der sie einen Zusammenschluss genehmigt, die von den an diesem Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen als Nebenabreden, nicht als Nebenabreden oder als Nebenabreden für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert, keine bloße Ansicht äußert, die rechtlich nicht bindend ist, sondern im Gegenteil eine rechtliche Würdigung vornimmt, die nach der streitigen Vorschrift den materiellen Gehalt dessen bestimmt, was sie im verfügenden Teil dieser Entscheidung entscheidet.

- Anwendung auf den vorliegenden Fall

110 Die Kommission hat mit der Entscheidung vom 10. Juli 2000 ihre in der Entscheidung vom 22. Juni 2000 enthaltene Beurteilung der Einschränkungen, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet hatten, zum Nachteil der Interessen der Klägerinnen geändert. Einige der Einschränkungen, die mit der Entscheidung vom 22. Juni 2000 für den gesamten in der Anmeldung angegebenen Zeitraum oder für einen Teil dieses Zeitraums genehmigt worden waren, sind nach der Entscheidung vom 10. Juli 2000 nicht mehr oder nur noch für einen kürzeren als den ursprünglich festgelegten Zeitraum genehmigt. Folglich können diese Einschränkungen aufgrund der Entscheidung vom 10. Juli 2000 anders als bei der Rechtslage, die durch die Entscheidung vom 22. Juni 2000 geschaffen worden war, im Hinblick auf eine Prüfung, ob möglicherweise ein Verstoß gegen das gemeinschaftliche und das nationale Wettbewerbsrecht vorliegt, nicht nur in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fallen, sondern auch Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht sein.

111 Die Klägerinnen sind daher zu Recht die Ansicht, dass ihre Rechtsstellung seit der Zustellung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 weniger sicher ist, als sie es nach Erlass der Entscheidung vom 22. Juni 2000 war. Diese Änderung kann, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, ohne dass die Beklagte insoweit widersprochen hätte, die Berechnung der Rentabilität der Investitionen berühren, die für den Abschluss der angemeldeten Vereinbarungen bestimmend gewesen war.

112 Somit ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 bindende Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen.

113 Diesem Ergebnis steht das Vorbringen, das auf die beiden Bekanntmachungen der Kommission, nämlich die Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren und die neue Bekanntmachung über Nebenabreden (siehe oben, Randnrn. 54 und 55) gestützt wird, nicht entgegen. Zum einen sind diese Rechtsakte nämlich nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht worden, zum anderen können sie auch als solche der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch den Gemeinschaftsrichter nicht vorgreifen, wie in Nummer 5 der neuen Bekanntmachung über Nebenabreden auch ausdrücklich hervorgehoben wird.

114 Folglich ist die erste Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden bestehenden und gegenwärtigen Interesses der Klägerinnen an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juli 2000

115 Es ist daran zu erinnern, dass die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40).

116 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 die Beurteilung der verschiedenen Einschränkungen, die die Klägerinnen im Rahmen der Zusammenschlüsse angemeldet hatten, spürbar und zum Nachteil der Interessen der Klägerinnen geändert hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Randnummer 109 ist daher festzustellen, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 in die Rechtsstellung der Klägerinnen eingegriffen hat und dass diese Änderung entgegen dem Vorbringen der Beklagten (siehe oben, Randnr. 50) nicht erst von einer eventuellen Beurteilung durch ein nationales Gericht abhängt. Folglich haben die Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 ihre durch die Entscheidung vom 22. Juni 2000 geschaffene günstigere Rechtsstellung wiederherstellen würde.

117 Somit ist auch diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

118 Nach alledem ist die vorliegende Klage zulässig.

Zur Begründetheit

119 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung vom 10. Juli 2000 zu erlassen. Hilfsweise machen sie erstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens und der Wahrung erworbener Rechte, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens eine Verletzung der Verfahrensrechte geltend. Hoechst hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die Einschränkungen, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet hätten, fehlerhaft beurteilt habe und dass die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

Zum Klagegrund der fehlenden Befugnis der Kommission zum Erlass der Entscheidung vom 10. Juli 2000

Vorbringen der Parteien

120 Nach Ansicht der Klägerinnen war die Kommission aus zwei Gründen offensichtlich nicht befugt, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

121 Erstens sei die Entscheidung vom 10. Juli 2000 mehr als fünfzehn Tage nach Ablauf der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 unterzeichnet und den Beteiligten zugestellt worden. Da die in der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Regeln über Fristen eng auszulegen und streng anzuwenden seien (Urteil Kaysersberg/Kommission, zitiert in Randnr. 97, Randnr. 113), sei die Kommission ratione temporis nicht befugt gewesen, die Entscheidung vom 10. Juli 2000 zu erlassen. Ferner sei die Kommission nicht befugt gewesen, die Entscheidung vom 22. Juni 2000 zu widerrufen, denn eine nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassene Entscheidung dürfe nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 vorlägen, die Entscheidung also auf unrichtigen Angaben beruhe, arglistig herbeigeführt worden sei oder die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandelten. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar und die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung auch nicht darauf gestützt.

122 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe mit dem Erlass der Entscheidung vom 22. Juni 2000, die den am Zusammenschluss Beteiligten am selben Tag zugestellt worden sei, das Verfahren beendet und ihre Befugnis nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 verbraucht. Die Kommission sei daher nicht mehr befugt gewesen, die angefochtene Entscheidung auf derselben Grundlage zu erlassen.

123 Die Beklagte weist beide Teile dieses Klagegrunds zurück und verweist dafür in erster Linie auf ihr Vorbringen zur fehlenden Bindungswirkung ihrer Ansicht" zu den Nebenabreden. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, sie sei zumindest befugt gewesen, die Entscheidung vom 22. Juni 2000 zu widerrufen.

Würdigung durch das Gericht

124 Zunächst ist die Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen.

125 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angefochtene Entscheidung, auch wenn die Kommission ihren Erlass damit begründete, am Text der Entscheidung" vom 22. Juni 2000 müssten Änderungen vorgenommen werden, um einen bei Erlass der letztgenannten Entscheidung unterlaufenen Bearbeitungsfehler zu korrigieren, eine wesentliche Änderung der Analyse enthält, die die Kommission in der Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 hinsichtlich der Frage vorgenommen hat, ob die angemeldeten Einschränkungen mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, wobei der verfügende Teil der letztgenannten Entscheidung unverändert blieb.

126 Aufgrund der Bindungswirkung, die dieser Analyse in der Begründung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss genehmigt wird, zukommt (siehe oben Teil Zulässigkeit"), stellt die angefochtene Entscheidung daher eine Entscheidung dar, mit der die Entscheidung vom 22. Juni 2000 rückwirkend teilweise widerrufen wurde.

127 Folglich können die Klägerinnen dieser Entscheidung nicht die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 entgegenhalten, da diese Frist für Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 [dieser Verordnung]" und nicht für eine Entscheidung gilt, mit der eine solche Entscheidung rückwirkend widerrufen wird.

128 Es bleibt zu prüfen, ob die Kommission befugt war, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Entscheidung vom 22. Juni 2000 rückwirkend teilweise widerrufen wurde.

129 Hierzu machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass die Verordnung Nr. 4064/89 den Widerruf einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss genehmigt wurde, nur dann vorsieht, wenn diese Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln (Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89). Es ist unstreitig, dass die vorliegende Rechtssache keine dieser Fallgestaltungen betrifft.

130 Jedoch hat die Verordnung Nr. 4064/89 die Kommission allgemein ermächtigt, Entscheidungen über Zusammenschlussvorhaben mit gemeinschaftsweiter Bedeutung und insbesondere die Entscheidungen zu erlassen, mit denen diese Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Da nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz das Organ, das befugt ist, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, grundsätzlich auch befugt ist, diesen durch Erlass eines actus contrarius aufzuheben oder zu ändern, sofern nicht eine ausdrückliche Vorschrift diese Befugnis einem anderen Organ zuweist, ist festzustellen, dass die Kommission abstrakt befugt war, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

131 Das Vorbringen der Klägerinnen, das im Wesentlichen darauf abzielt, darzutun, dass die Kommission nicht die Bedingungen beachtet habe, die nach ständiger Rechtsprechung für den rückwirkenden Widerruf eines Gemeinschaftsrechtsakts erfuellt sein müssten, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es in Wirklichkeit die Frage betrifft, ob die Kommission diese Befugnis im vorliegenden Fall ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Prüfung dieser Frage betrifft den zweiten von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegrund.

132 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes berechtigten Vertrauens und der Wahrung wohlerworbener Rechte

Vorbringen der Parteien

133 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission, als sie die Entscheidung vom 22. Juni 2000 durch die Entscheidung vom 10. Juli 2000 abgeändert habe, nicht die Bedingungen beachtet, die nach der Rechtsprechung für den rückwirkenden Widerruf von Gemeinschaftsrechtsakten erfuellt sein müssten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-90/95 P, de Compte/Parlament, Slg. 1997, I-1999). Folglich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens und der Wahrung wohlerworbener Rechte.

134 Insbesondere sei die Entscheidung vom 22. Juni 2000 am letzten Tag der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 ergangen; erst am 7. Juli 2000, also mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung vom 22. Juni 2000, hätten sie auf informellem Weg und zufällig erfahren, dass die Kommission eine neue Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss vorbereite. Weder aufgrund der Form noch aufgrund des Inhalts der Entscheidung vom 22. Juni 2000, noch aufgrund der von den Dienststellen der Kommission im Verwaltungsverfahren gegebenen Hinweise hätten sie erkennen können oder müssen, dass diese Entscheidung nicht die endgültige Fassung sei und dass sie geändert werde.

135 Die Beklagte räumt ein, dass die Änderung eines Rechtsakts oder sein Widerruf grundsätzlich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen kann. Das Interesse der Klägerinnen an der Beachtung dieses Grundsatzes müsse jedoch zum einen gegen das mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verfolgte Ziel und zum anderen gegen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen abgewogen werden, das das Verhalten der Verwaltung geweckt habe.

136 Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns entsprochen werden sollen, wonach ein rechtswidriger Rechtsakt der Verwaltung beseitigt werden müsse. Die Entscheidung vom 22. Juni 2000 habe materielle Fehler hinsichtlich der Beurteilung der Einschränkungen enthalten, die als mit der Durchführung der Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden seien. Es habe im allgemeinen Interesse der Bildung einer kohärenten Doktrin der Nebenabreden gelegen, diesen Fehler zu berichtigen. Die Wirtschaftsteilnehmer und ihre rechtlichen Berater richteten sich nach der Beurteilung, die sie in ihren Fusionskontrollentscheidungen vornehme. Es sei von zentraler Bedeutung gewesen, einen Zweifel auszuräumen, der durch Widersprüche zwischen der Beurteilung in der Entscheidung vom 22. Juni 2000 und der Beurteilung in der oben in Randnummer 15 zitierten Entscheidung 1999/242 entstanden sei, da es in diesen beiden Sachen um gleichartige Einschränkungen gegangen sei. Es sei daher erforderlich gewesen, die in der Entscheidung vom 22. Juni 2000 vorgenommene Beurteilung dieser Einschränkungen zu ändern, durch eine weniger angreifbare - weil mit der Entscheidungspraxis der Kommission und mit der Rechtsprechung eher konforme - Auslegung zu ersetzen und damit dem allgemeinen Interesse gegenüber dem Interesse der Klägerinnen Vorrang einzuräumen.

137 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie die Entscheidung vom 10. Juli 2000 innerhalb einer angemessenen Frist erlassen habe. Unter Verweis auf ihr Vorbringen zur fehlenden Bindungswirkung ihrer Ansicht" zu diesen Einschränkungen vertritt sie außerdem die Auffassung, dass ihre Beurteilung in dieser Hinsicht keine Garantie der Rechtmäßigkeit gegeben habe und dass deshalb die Änderung dieser Beurteilung das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen nicht habe verletzen können. Zudem habe die Begründung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 einen Satz enthalten, der in der endgültigen Fassung offensichtlich nicht hätte stehen dürfen. Mit diesem in Klammern gesetzten Satz habe die für die Abfassung dieser Entscheidung verantwortliche Person nämlich vermerkt, dass auch eine andere Formulierung als die gewählte hätte verwendet werden können, und so einen anderen Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Begründung hinsichtlich dieses speziellen Punktes geändert werden könne. Beim Lesen dieses Satzes hätten die Klägerinnen erkennen müssen, dass ihnen diese Entscheidung irrtümlich zugestellt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

138 Da im EG-Vertrag und im anwendbaren abgeleiteten Recht spezielle Vorschriften fehlen, haben der Gerichtshof und das Gericht aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die Kriterien abgeleitet, nach denen die Gemeinschaftsorgane begünstigende Verwaltungsakte rückwirkend widerrufen können.

139 Danach verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, mit dem subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, in der Regel gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in den Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, Slg. 1957, 85, 118, und vom 22. September 1983 in der Rechtssache 159/82, Verli-Wallace/Kommission, Slg. 1983, 2711, Randnr. 8; Urteile des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 34, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-197/99, Gooch/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-271 und II-1247, Randnr. 53).

140 Hingegen ist die rückwirkende Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zwar grundsätzlich zulässig, unterliegt aber strengen Bedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nämlich zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und das Organ, das diesenVerwaltungsakt erlassen hat, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Verwaltungsakts in dessen Rechtmäßigkeit ausreichend berücksichtigt (Urteile des Gerichtshofes Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, zitiert in Randnr. 139, 119; vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 38; vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 10; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12; Urteil de Compte/Parlament, zitiert in Randnr. 133, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 26. Januar 1995 in den Rechtssachen T-90/91 und T-62/92, de Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, I-A-1 und II-1, Randnr. 37; Gooch/Kommission, zitiert in Randnr. 139, Randnr. 53).

141 Nach der Rechtsprechung hat das Organ, das den zurückgenommenen Verwaltungsakt erlassen hat, seine Rechtswidrigkeit zu beweisen (Urteil Gooch/Kommission, zitiert in Randnr. 139, Randnr. 53). Außerdem hat dieses Organ darzutun, dass die weiteren Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme eines Verwaltungsakts erfuellt sind.

142 Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung vom 22. Juni 2000 den Klägerinnen insoweit subjektive Rechte eingeräumt, als die Kommission darin nicht nur Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, sondern diese Entscheidung außerdem bewirkt hat, dass die Einschränkungen, die als mit der Durchführung dieser Zusammenschlüsse unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet worden sind, in dem in der Begründung dieses Rechtsakts angegebenen Umfang als genehmigt galten.

143 Die Kommission hat aber weder in der Entscheidung vom 10. Juli 2000 noch in ihrem Vorbringen vor dem Gericht versucht, darzutun, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2000 rechtswidrig gewesen sei.

144 In ihrer Entscheidung vom 10. Juli 2000 hat sie sich vielmehr darauf beschränkt, den Klägerinnen mitzuteilen, dass der Text der Entscheidung vom 22. Juni 2000..., der unterzeichnet und Ihnen zugestellt wurde, unrichtig" sei. Vor dem Gericht hat die Beklagte lediglich geltend gemacht, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2000 materiell-rechtliche Fehler" enthalte, die im Interesse der Bildung einer kohärenten Doktrin der Nebenabreden hätten berichtigt werden müssen (siehe in diesem Sinne auch das oben in Randnr. 16 zitierte Schreiben vom 31. Juli 2000 von Herrn Schaub). Sie versucht nicht, darzutun, dass ihre Auslegung des Begriffs der Nebenabreden im Sinne der streitigen Vorschrift rechtswidrig gewesen sei, sondern macht geltend, dass die von ihr in der Entscheidung vom 10. Juli 2000 vertretene Auslegung eine weniger angreifbare - weil mit der Entscheidungspraxis der Kommission und mit der Rechtsprechung eher konforme - Auslegung" sei.

145 Folglich hat die Beklagte die Rechtswidrigkeit des mit der angefochtenen Entscheidung teilweise widerrufenen Rechtsakts nicht bewiesen und durfte daher die Entscheidung vom 22. Juni 2000 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

146 Selbst wenn der Beklagten - deren Vortrag im Wesentlichen auf der als unrichtig zurückgewiesenen These (siehe oben, Randnr. 109) beruht, dass ihre Äußerungen zu den Nebenabreden bloße Ansichten darstellten und daher nicht rechtswidrig sein könnten - vor dem Gericht der Nachweis gelungen wäre, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2000 rechtswidrig war, hat sie zudem in dem im vorliegenden Fall durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht die in Randnummer 140 genannten strengen Bedingungen beachtet.

147 Zum berechtigten Vertrauen der Klägerinnen in die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22. Juni 2000 ist nämlich festzustellen, dass sich dieser Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass dieser Rechtsakt nicht dem entsprach, den die Kommission erlassen wollte, und dass es ausschließlich auf einen Bearbeitungsfehler im Erlassverfahren zurückzuführen ist, dass er den Klägerinnen zugestellt wurde. Dass die Begründung dieser Entscheidung den Satz enthält, auf den die Beklagte verweist (siehe oben, Randnr. 137), stellt für sich genommen keinen derart schweren Fehler dar, dass die Adressaten dieser Entscheidung offensichtlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit vertrauen durften. Auch wenn feststeht, dass dieser Satz im endgültigen Text dieses Rechtsakts nicht enthalten sein sollte, durften die Klägerinnen nämlich mangels eines anderen Anzeichens dafür, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2000 nicht dem Willen des zuständigen Organs entsprach, insbesondere im Rahmen eines durch sehr strenge Fristen charakterisierten Verfahrens wie dem der Verordnung Nr. 4064/89 annehmen, dass es sich um ein bloßes Redaktionsversehen ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung handele.

148 Ferner ist auch das Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang zurückzuweisen, die Entscheidung vom 22. Juni 2000 entspreche nicht ihrer bisherigen Entscheidungspraxis. Selbst wenn man unterstellt, dass es zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 22. Juni 2000 führen könnte, wenn diese nicht der bisherigen Entscheidungspraxis entsprach, war das nämlich jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass den Klägerinnen beim Lesen dieser Entscheidung notwendigerweise entsprechende Zweifel hätten kommen müssen. Dieser Schluss drängt sich namentlich deshalb auf, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte, weil die zuständigen Stellen der Kommission dem Anwalt der Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens weder vor noch nach Anmeldung der Zusammenschlüsse Hinweise gegeben haben, denen hätte entnommen werden können, dass sie den Erlass einer Entscheidung vorschlagen würden, die eine wesentlich andere Beurteilung als diejenige enthielte, die letztlich die Entscheidung vom 22. Juni 2000 enthielt.

149 Somit wies die Entscheidung vom 22. Juni 2000 alle Merkmale eines Rechtsakts auf, der keinen Fehler enthielt, der bei den Klägerinnen als sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmern Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit hätte hervorrufen müssen.

150 Bei dieser Sachlage konnte sich die Beklagte für den rückwirkenden Widerruf eines begünstigenden Rechtsakts nicht darauf berufen, dass die Kohärenz der Doktrin" der Nebenabreden gewahrt werden müsse, selbst wenn der Rechtsakt aufgrund eines Bearbeitungsfehlers ergangen sein sollte.

151 Es kann somit dahinstehen, ob die Entscheidung vom 10. Juli 2000 innerhalb einer angemessenen Frist ergangen ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, das berechtigte Vertrauen zu schützen, das die Klägerinnen in die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22. Juni 2000 haben konnten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

152 Nach alledem ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben.

Zum Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

153 Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Entscheidung vom 10. Juli 2000 nicht hinreichend begründet. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2000 in der Rechtssache T-241/97, Stork Amsterdam/Kommission, Slg. 2000, II-309) hätte diese Entscheidung nämlich einer speziellen und besonders eingehenden Begründung bedurft, da sie gegenüber der Entscheidung vom 22. Juni 2001 eine grundlegende und den Klägerinnen nachteilige Änderung des Standpunkts hinsichtlich der Nebenabreden dargestellt habe.

154 Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass aus der angefochtenen Entscheidung klar hervorgehe, dass es sich um eine Änderung der Entscheidung vom 22. Juni 2000 handele, die durch einen Bearbeitungsfehler gerechtfertigt sei, der mit dem Umlauf der Unterlagen in dem Organ zusammenhänge. Die Klägerinnen beriefen sich zu Unrecht auf das in Randnummer 153 zitierte Urteil Stork Amsterdam/Kommission, da diese Rechtssache nicht wie der vorliegende Fall die Berichtigung eines Verwaltungsfehlers betroffen habe. Außerdem habe sie in der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Gründe für ihre Beurteilung dieser Einschränkungen dargelegt. Ein Vergleich der Entscheidungen vom 22. Juni und 10. Juli 2000 ermögliche es ohne weiteres, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die ursprüngliche Beurteilung falsch gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

155 Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung des Rechtsakts auf ihre Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird (Urteile SCK und FNK/Kommission, zitiert in Randnr. 67, Randnr. 226, und Stork Amsterdam/Kommission, zitiert in Randnr. 153, Randnr. 73).

156 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in der Einleitung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 ausgeführt hat, dass [i]nfolge eines Bearbeitungsfehlers... der Text der Entscheidung vom 22. Juni 2000... unrichtig" sei und sie deshalb entschieden [habe], am Text der Entscheidung Änderungen vorzunehmen". Zum anderen hat die Kommission in der Begründung der Entscheidung vom 10. Juli 2000 ausführlich dargelegt, warum nach ihrer Meinung die verschiedenen Einschränkungen, die sie in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000 als Nebenabreden anerkannt habe, nicht als Nebenabreden zu den angemeldeten Zusammenschlüssen angesehen werden könnten.

157 Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung vom 10. Juli 2000 klar und eindeutig die Überlegungen des Organs zum Ausdruck bringt, die ihrem Erlass zugrunde lagen.

158 Die Kommission hat nämlich in der Entscheidung vom 10. Juli 2000 nirgends ihre Auffassung dargelegt, dass die vorgenommenen Änderungen die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht veränderten und ihre Äußerungen zu den Nebenabreden bloße Ansichten ohne bindende Wirkung darstellten. Eine solche Begründung war jedoch erforderlich, damit die Betroffenen erkennen konnten, ob der Rechtsakt nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts aufgestellten Grundsätzen (siehe oben, Randnrn. 139 und 140) sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet war, der seine Anfechtung erlaubte.

159 Folglich ist auch der Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht begründet.

160 Daher ist die Entscheidung vom 10. Juli 2000 für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Entscheidung über die anderen von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

161 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2000, mit der Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt wurden (Sachen COMP/JV40 - Canal+/Lagardère und COMP/JV47 - Canal+/Lagardère/Liberty Media), wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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