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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: T-252/03 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 81
EG-Vertrag Art. 229
EG-Vertrag Art. 230
EG-Vertrag Art. 232
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 2004. - Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-252/03 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-252/03 R

Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Abegg, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Französische Republik , vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und F. Lelièvre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12), soweit darin eine Geldbuße in Höhe von 720 000 Euro gegen die Antragstellerin verhängt wird, und der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Nichtbeitreibung dieser Geldbuße zu stellen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Mit der Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, nachfolgend: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die Antragstellerin dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe, dass sie zusammen mit der Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV), die wie sie Schlachthofbetreiber des Rindfleischsektors vertritt, und mit vier weiteren Verbänden, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vertreten, nämlich der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), der Fédération nationale bovine (FNB), der Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) und den Jeunes agriculteurs (JA), an einem Kartell beteiligt gewesen sei, das die Aussetzung der Rindfleischeinfuhren nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindfleisch zum Ziel gehabt habe (Artikel 1 der Entscheidung).

2. Nach den Angaben in der Entscheidung schlossen die Antragstellerin und die FNCBV einerseits sowie die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA andererseits am 24. Oktober 2001, als eine Krise wegen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), dem so genannten Rinderwahnsinn, herrschte, eine Vereinbarung, mit der sie Mindestpreise festsetzten und sich verpflichteten, die Einfuhren von Rindfleisch nach Frankreich auszusetzen oder zumindest einzuschränken. Ende November und Anfang Dezember 2001 sollen dieselben Verbände eine mündliche Vereinbarung ähnlichen Inhalts geschlossen haben.

3. Die Kommission vertritt in der Entscheidung die Ansicht, dass die beiden Vereinbarungen einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 EG darstellten. Sie verhängte eine Geldbuße in Höhe von 720 000 Euro gegen die Antragstellerin (Artikel 3 der Entscheidung).

4. Nach Artikel 4 der Entscheidung ist diese Geldbuße binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen. Im Zustellungsschreiben vom 9. April 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission im Falle einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht von einer Beitreibung absehen werde, sofern die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Bankbürgschaft gestellt werde.

5. Mit Klageschrift, die am 7. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Aufhebung, hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße erhoben.

6. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung und der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Nichtbeitreibung der verhängten Geldbuße zu stellen, gerichtet ist.

7. Mit Schriftsatz, der am 17. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung erhoben.

8. Nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit am 21. Juli 2003 hat der Präsident des Gerichts beschlossen, das Verfahren fortzusetzen.

9. Die Kommission hat am 8. August 2003 schriftlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

10. Mit Schriftsatz, der am 7. Oktober 2003 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 hat der Präsident des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zugelassen und sie aufgefordert, in der Anhörung Stellung zu nehmen.

11. Die Anhörung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung hat am 17. Oktober 2003 stattgefunden.

12. In der Anhörung hat der Präsident des Gerichts der Antragstellerin gestattet, die Möglichkeit einer gestaffelten Zahlung der verhängten Geldbuße zu prüfen und der Kommission insoweit einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Parteien haben das Ergebnis ihrer Erörterungen am 7. November 2003 mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

13. Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30). Gegebenenfalls nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I1461, Randnr. 73).

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

15. Die Kommission macht geltend, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Die Entscheidung sei der Antragstellerin am 10. April 2003 zugestellt worden, und die Klage sei erst am 7. Juli 2003 erhoben worden, also nach Ablauf der in Artikel 230 Absatz 5 EG in Verbindung mit Artikel 102 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten und zehn Tagen.

16. Insoweit könne die Antragstellerin nicht geltend machen, dass es sich bei ihrer Klage um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 229 EG handele, für die die Frist in Artikel 230 Absatz 5 EG nicht gelte. Im Gegensatz zu anderen Artikeln wie den Artikeln 226 EG, 230 EG und 232 EG schaffe Artikel 229 EG keine eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit. Er sehe lediglich vor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hinsichtlich der in den Verordnungen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen übertragen könne, wie es der Rat in Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), getan habe. Der Gerichtshof übe diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen von Klagen aus, die auf andere Bestimmungen des Vertrages, im vorliegenden Fall auf Artikel 230 EG, gestützt würden.

17. Mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der verhängten Geldbuße fordere die Antragstellerin jedenfalls in Wirklichkeit die Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung.

18. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003, das am 21. Juli 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin erläutert, dass sie mit ihrer Klage nicht die Existenz der Vereinbarung bestreite, sondern sich lediglich gegen die verhängte Geldbuße wende. Es handele sich somit um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung, für die keine Frist gelte.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

19. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es jedoch erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II3239, Randnr. 18).

20. Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da sie nach Ablauf der Frist in Artikel 230 Absatz 5 EG zuzüglich der Entfernungsfrist in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung erhoben worden sei.

21. In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei zwischen der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG und der Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung nach Artikel 229 EG zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall wende sie sich lediglich gegen die auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung Nr. 17, der auf Artikel 229 EG Bezug nehme, verhängte Geldbuße. Im Rahmen einer solchen Klage könne jede natürliche oder juristische Person, gegen die eine Geldbuße gemäß der genannten Verordnung verhängt werde, die Aufhebung oder Abänderung der Geldbuße beantragen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es im französischen Recht die so genannte vierjährige Verjährung gebe, die die Parteien verpflichte, Klagen im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung ihres Schadens zu erheben.

22. Artikel 229 EG lautet: Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

23. Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 lautet: Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG]; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

24. Im vorliegenden Fall betrifft die Klage ausschließlich die Aufhebung oder Herabsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17, der auf Artikel 229 EG Bezug nimmt, verhängten Geldbuße.

25. Folglich ist zu klären, ob Artikel 229 EG eine eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit schafft oder nur den Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Klage wie der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG betrifft. Von der Antwort auf diese Frage hängt es ab, binnen welcher Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung einer Geldbuße gestellt werden muss.

26. Es ist jedoch nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, über diese Grundsatzfrage zu entscheiden, mit der sich die Gemeinschaftsgerichte noch nicht befasst haben. Der Richter der Hauptsache hat somit endgültig über die im vorliegenden Fall geltenden Fristen zu befinden. Diese Frage ist vom Richter der einstweiligen Anordnung umso weniger zu behandeln, als der vorliegende Antrag mangels Dringlichkeit zurückzuweisen ist.

Zur Dringlichkeit

Vorbringen der Parteien

27. Nach Ansicht der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt.

28. Sie trägt vor, die verhängte Geldbuße entspreche neun Tätigkeitsmonaten und stelle somit eine besonders schwere Belastung dar. Sie beschäftige sieben fest angestellte Mitarbeiter, deren Stellen durch die Zahlung einer derart hohen Geldbuße gefährdet würden. Überdies müsse ihre Verbandstätigkeit täglich geleistet werden und dulde keine Unterbrechung. Insoweit führe die Zahlung der Geldbuße dazu, dass sie die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Berufsständen und den Behörden nicht mehr vertreten könne, wodurch ihre Koalitionsfreiheit stark beeinträchtigt werde.

29. Nach Ansicht der Kommission hat die Antragstellerin nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt ist.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

30. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I2559, Randnr. 44). Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II0000, Randnr. 25).

31. Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen, oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (Beschluss IRO/Kommission, Randnr. 26).

32. Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin vor, die Höhe der Geldbuße sei für sie eine große Belastung, ohne jedoch zu behaupten, dass es ihr unmöglich sei, die verlangte Bankbürgschaft zu stellen. Dies hat sie in der Anhörung ausdrücklich bestätigt.

33. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Antragstellerin objektiv unmöglich ist, die verlangte Bankbürgschaft zu stellen.

34. Die Antragstellerin erbringt auch keinen Beweis für ihre Behauptung, dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden würde, indem sie sie insbesondere daran hindern würde, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Berufsständen und den Behörden zu vertreten.

35. Da die Antragstellerin das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht nachgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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