Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: T-252/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 59
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 62
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 62 Abs. 1
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

11. Juli 2006

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke ASETRA - Nationale und internationale ältere Bildmarke CAVIAR ASTARA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs wegen Nichtvorlage von Schriftstücken innerhalb der gewährten Fristen - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegte Nachweise - Zulässigkeit - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammern - Artikel 62 und 74 der Verordnung [EG] Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-252/04

Caviar Anzali SAS mit Sitz in Colombes (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Jésus

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Novomarket SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003-2), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Caviar Anzali SAS und der Novomarket SA

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler,

aufgrund der am 18. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Artikel 59, 62 Absatz 1 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung bestimmen:

"Artikel 59

Frist und Form

Die Beschwerde [vor der Beschwerdekammer] ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim [Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)] einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

...

Artikel 62

Entscheidung über die Beschwerde

(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.

...

Artikel 74

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 18. April 2001 meldete die Novomarket SA (im Folgenden: andere Beteiligte des Verfahrens vor dem HABM) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

3 Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das folgende Bildzeichen ASETRA:

Image not foundImage not found

4 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 29 ("Kaviar, Fisch und Fisch in Konserven, Fischrogen und Eier von Schalen- und Weichtieren in Konserven; Meeresfrüchte in Konserven"), 31 ("Fischrogen und Weichtiere") und 35 ("Bereitstellung von Informationen und Beratung in Verbindung mit dem Verkauf im Kleinhandel; Import und Export; Geschäftsführung") des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

5 Am 6. Mai 2002 legte die Caviar Anzali SAS gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich nur gegen einen Teil der in der Anmeldung genannten Waren, nämlich gegen

- "Kaviar, Fisch und Fisch in Konserven, Fischrogen und Eier von Schalen- und Weichtieren in Konserven; Meeresfrüchte in Konserven" in Klasse 29 und

- "Fischrogen und Weichtiere" in Klasse 31.

6 Der Widerspruch wurde auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und einer älteren Marke der Klägerin gestützt. Bei der älteren Marke, die in Frankreich mit Anmeldedatum vom 28. August 1992 unter Nr. 92 432 018 und als internationale Marke mit Anmeldedatum vom 18. Februar 1993 unter Nr. 597 147 jeweils für Kaviar (Klasse 29) registriert ist, handelt es sich um die folgende Bildmarke CAVIAR ASTARA:

Image not foundImage not found

7 Die Widerspruchsschrift war in französischer Sprache verfasst und enthielt zum Nachweis der Registrierung der älteren Marken zwei ebenfalls in Französisch abgefasste Dokumente, nämlich in Kopie die Eintragungsurkunde des französischen Markenamts (Institut national de la propriété industrielle) vom 19. November 2001 und einen Auszug aus dem internationalen Markenregister der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. November 2001.

8 Am 18. Juni 2002 forderte die Widerspruchsabteilung des HABM die Klägerin auf, Englisch oder Spanisch als Verfahrenssprache zu wählen, und wies dabei darauf hin, dass jede künftige Eingabe in der Verfahrenssprache verfasst sein müsse oder mit einer Übersetzung vorzulegen sei. Hierauf übersandte die Klägerin am 1. Juli 2002 eine in englischer Sprache verfasste Widerspruchsschrift.

9 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 setzte die Widerspruchsabteilung der Klägerin eine Frist zur Vervollständigung der ihren Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen bis zum 15. Februar 2003. In dem Schreiben wurde ausgeführt:

"Wenn Sie innerhalb der gewährten Frist keine Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vorbringen, entscheidet das [HABM] über den Widerspruch auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel. Werden die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des älteren Rechts oder der älteren Rechte, auf das oder die sich der Widerspruch stützt, oder zum Nachweis wesentlicher rechtlicher Voraussetzungen der angeführten Widerspruchsgründe nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht, so wird der Widerspruch ohne Begründetheitsprüfung zurückgewiesen.

...

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind oder eine Übersetzung beigefügt werden muss. Das [HABM] lässt Unterlagen, die nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden, unberücksichtigt ...

Eine Übersetzung ist auch für alle Unterlagen oder Urkunden erforderlich, die in einer anderen als der Verfahrenssprache bereits eingereicht worden sind ... Eine solche Übersetzung ist als ein eigenständiges Dokument vorzulegen, das die Form und den Inhalt des Originals genau wiedergibt. Sie muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die in dem beigefügten Hinweisblatt genannt sind.

...

Wird keine Übersetzung eingereicht, lässt das [HABM] die nicht übersetzten Belege unberücksichtigt und entscheidet über den Widerspruch, als seien diese Belege nicht eingereicht worden."

10 Dem Schreiben vom 14. Oktober 2002 war ein Hinweisblatt zu den für einen Widerspruch einzureichenden Beweismitteln beigefügt, in dem es hieß:

"Übersetzungen: Wenn es erforderlich ist, die Eintragungsurkunde (oder entsprechende Unterlagen) in die Verfahrenssprache zu übersetzen, muss der Widersprechende alle wesentlichen Angaben übersetzen, die oben in der Rubrik ['Nachzuweisende Elemente'] zu Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgelistet sind; dazu gehören auch die Standardformulierungen jeder Angabe, damit klar und zweifelsfrei festgestellt werden kann, um welche Informationen es sich handelt. Lediglich verwaltungstechnische Angaben ohne Bedeutung für das Widerspruchsverfahren müssen nicht übersetzt werden."

11 Die Klägerin brachte innerhalb der gewährten Frist bis zum 15. Februar 2003 (vgl. oben, Randnr. 9) keine zusätzlichen Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vor.

12 Am 10. April 2003 übermittelte die Widerspruchsabteilung der Klägerin die Stellungnahme der anderen Beteiligten des Verfahrens vor dem HABM und gab dabei folgenden Hinweis:

"Bitte beachten Sie, dass eine weitere Stellungnahme nicht eingereicht werden kann. Das [HABM] weist darauf hin, dass es eine den Widerspruch als unbegründet zurückweisende Entscheidung erlassen wird, da die Nachweise für das ältere Recht nicht innerhalb der vom [HABM] gesetzten Frist vorgelegt wurden. Sollten Sie mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, sobald die Entscheidung ergangen ist (Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94)."

13 Am 14. April 2003 legte die Klägerin in Beantwortung des Schreibens des HABM englische Übersetzungen der Eintragungsurkunden vor, die zuvor in Französisch eingereicht worden waren.

14 Am 11. Juni 2003 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die erforderlichen Nachweise der für den Widerspruch angeführten älteren Rechte nicht vorgelegt habe. Die am 14. April 2003 eingereichten Übersetzungen ließ die Widerspruchsabteilung unberücksichtigt, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist des Widerspruchs eingereicht worden seien. Die Klägerin habe Englisch als Verfahrenssprache gewählt, sie habe gewusst, dass sie ihren Nachweisen nach Regel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 91) eine Übersetzung hätte beifügen müssen, und ihr sei gemäß den Regeln 20 Absatz 3, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 für das Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln, Bemerkungen und Übersetzungen eine Frist gesetzt worden.

15 Am 5. August 2003 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein. Ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung fügte sie die Eintragungsurkunden mit einer englischen Übersetzung erneut bei.

16 Mit der Entscheidung R 479/2003-2 vom 19. April 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, die Widerspruchsabteilung habe die Beschwerde zu Recht ohne Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen, weil die Klägerin die Übersetzung der Eintragungsurkunden nicht innerhalb der ihr gewährten Frist übermittelt habe. Sie stellte fest, dass die Widerspruchsabteilung die Klägerin über die Erfordernisse im Zusammenhang mit Übersetzungen und die möglichen Folgen ihrer Nichtbeachtung ordnungsgemäß unterrichtet habe, dass aber die Klägerin die Übersetzungen weder innerhalb der gesetzten Frist eingereicht noch eine Fristverlängerung beantragt habe. Schließlich wies die Beschwerdekammer die Übersetzungen der Eintragungsurkunden, die dem Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung beigefügt worden waren, als unzulässig zurück, weil auch diese erst nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gemäß den Regeln 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist vorgelegt worden seien.

Anträge der Parteien

17 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

- im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die der Klägerin entstandenen Kosten der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Aufhebungsgründe. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 40/94 und 2868/95 über den Devolutiveffekt bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde. Zweitens liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Drittens macht die Klägerin geltend, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt und der "Geist" der Verordnungen Nrn. 40/94 und 2868/95 verkannt worden sei.

Vorbringen der Parteien

20 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit der Beschwerdekammer verstößt. Sie beruft sich auf die zwölfte Begründungserwägung, auf die Artikel 57 Absatz 1 und 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 und auf die Regeln 49 Absatz 2 und 50 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass die Beschwerdekammer eine volle und gegenüber der Widerspruchsabteilung autonome Entscheidungskompetenz ausübe. Ihre Kontrolle sei nicht einfach eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung, sondern wegen des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine neue Beurteilung des Rechtsstreits, bei der die Beschwerdekammer den ursprünglichen Antrag voll zu überprüfen und rechtzeitig vorgebrachte Beweismittel zu berücksichtigen habe.

21 Nach den Regeln 49 Absatz 2 und 50 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 habe die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf alle Mängel hinzuweisen, die es bei der Einreichung von Unterlagen oder Übersetzungen gegeben habe. Die Beschwerdekammer, die die Übersetzungen als Anhang der Beschwerdebegründung ein zweites Mal erhalten habe, habe ihr aber keinerlei Hinweis auf solche Mängel gegeben. Wenn jedoch über die Beschwerdeschrift und die Verfahrensunterlagen gar nicht neu entschieden werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die Widerspruchsabteilung zum Nachteil des Widersprechenden handeln dürfte, indem sie ihn zur Einlegung einer Beschwerde auffordere, obwohl sie wisse, dass diese zum Scheitern verurteilt sei. Die Beschwerdekammer habe ihr, da sie sie nicht zur Beseitigung des festgestellten Mangels aufgefordert habe, die wirksame Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs verwehrt.

22 Das HABM ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer mit der Zurückweisung der ihr vorgelegten Übersetzungen keinen Rechtsfehler begangen hat.

23 Das Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01 (Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253) könne nicht dahin ausgelegt werden, dass es einem Beteiligten erlaubt sei, Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs erstmals - oder gegebenenfalls zum zweiten Mal - vor der Beschwerdekammer vorzubringen, obwohl dieser Beteiligte die Frist, die ihm zur Vorlage dieser Tatsachen und Beweismittel vor der Widerspruchsabteilung gewährt worden sei, nicht eingehalten habe.

24 Bei den gemäß den Regeln 16, 17, 20 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 festgesetzten Fristen handele es sich um Ausschlussfristen. Werde, wie im vorliegenden Fall, die Versäumnis einer solchen Frist wegen deren zwingenden Charakters mit einem Rechtsverlust sanktioniert, so könne das HABM von dem ihm in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingeräumten Ermessen, verspätet vorgebrachte Beweismittel entweder zu berücksichtigen oder zurückzuweisen, keinen Gebrauch machen. Diese Analyse werde durch den Wortlaut des Artikels 74 Absatz 2 bestätigt, der nur anzuwenden sei, wenn die Beweismittel "verspätet", nicht aber, wenn sie "außerhalb der Frist" vorgebracht worden seien.

25 Die Erhebung einer Beschwerde bei den Beschwerdekammern könne nicht zur Folge haben, dass die von der Widerspruchsabteilung eingeräumten Fristen von neuem zu laufen begännen. Eine solche Lösung führte zu einer Verfahrensverlängerung, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe, zu dem es auch gehöre, dass Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen würden. Die Erhebung einer Beschwerde könne keine Rückwirkung haben, die es erlaubte, die Folgen der Nichteinhaltung einer in erster Instanz ursprünglich gesetzten Frist zu beseitigen. Anderenfalls verlören die Vorschriften über Fristen ihre Bedeutung. Diese Auslegung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00 (Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 29).

26 Auch die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte des Anmelders und der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten geböten es, die Übersetzungen als unzulässig zu behandeln. Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte müsse es dem Anmelder ermöglicht werden, vom Beginn des Widerspruchsverfahrens an das Bestehen und den genauen Schutzumfang des mit dem Widerspruch geltend gemachten älteren Rechts sicher festzustellen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Zum anderen verstieße es gegen den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, wenn der Widersprechende, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden sei, die unterbliebene Einreichung von Unterlagen nachträglich heilen könnte. Der säumige Widersprechende könne seine Nachlässigkeit auch nicht damit rechtfertigen, dass er gleichwohl Anspruch auf rechtliches Gehör habe. Dieser Anspruch sei nämlich mit dem Ablauf der vom HABM gesetzten Fristen erschöpft, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen, wie etwa die tatsächliche Unmöglichkeit, eine Tatsache oder ein Beweismittel fristgerecht vorzubringen, oder das Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel erst im Laufe des Verfahrens.

27 Der Umstand, dass zwischen der Widerspruchsabteilung und den Beschwerdekammern eine funktionale Kontinuität bestehe, erlaube es nicht, die Verteidigungsrechte des anderen Beteiligten des Verfahrens vor dem HABM einzuschränken. Im Gegenteil erfordere die funktionale Kontinuität die Anwendung identischer Verfahrensregeln in Bezug auf Fristen, wozu es gehöre, dass die rechtlichen Folgen einer Fristversäumnis vor der Beschwerdekammer fortbestünden.

28 Das HABM widerspricht schließlich der Ansicht, dass Regel 49 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 die Beschwerdekammer dazu verpflichte, den Beschwerdeführer auf Übersetzungen betreffende Mängel hinzuweisen. Aus der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-232/00 (Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef] Slg. 2002, II-2749) ergebe sich, dass die Verpflichtung, auf Mängel einer Widerspruchsschrift hinzuweisen, nur die die Zulässigkeit berührenden Mängel betreffe, nicht solche im Zusammenhang mit der Begründetheit. Das HABM (Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern) müsse den Widersprechenden nicht über einen Mangel informieren, der den Nachweis des älteren Rechtes oder seine Übersetzung betreffe, denn dabei handele es sich um Begründetheitsvoraussetzungen des Widerspruchs.

Würdigung durch das Gericht

29 Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor, dass die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurückverweist. Aus dieser Vorschrift und aus der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über eine Beschwerde über dieselben Befugnisse verfügt wie die Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und dass ihre Prüfung sich auf den gesamten Rechtsstreit erstreckt, wie er sich am Tag ihrer Entscheidung darstellt.

30 Aus dieser Vorschrift und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass zwischen den verschiedenen Stellen des HABM, d. h. dem Prüfer, der Widerspruchsabteilung, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und den Nichtigkeitsabteilungen einerseits und den Beschwerdekammern andererseits eine funktionale Kontinuität besteht (vgl. Urteil KLEENCARE, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung).

31 Aus dieser funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Stellen des HABM folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (Urteile des Gerichts, KLEENCARE, Randnr. 32; vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-287, Randnr. 18, und vom 9. November 2005 in der Rechtssache T-275/03, Focus Magazin Verlag/HABM - ECI Telecom [Hi-FOCuS], Slg. 2005, I-0000, Randnr. 37).

32 Die Beschwerdekammern können daher der Beschwerde - vorbehaltlich nur des Artikels 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 - auf der Grundlage neuer Tatsachen oder auch neuer Beweismittel stattgeben, die der Beschwerdeführer vorbringt (Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM [TDI], Slg. 2003, II-5167, Randnr. 81 und KLEENCARE, Randnr. 26). Die von den Beschwerdekammern ausgeübte Kontrolle ist nicht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern bringt wegen des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine neue Beurteilung des Rechtsstreits mit sich, bei der die Beschwerdekammern das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers insgesamt zu überprüfen und rechtzeitig vorgebrachte Beweismittel zu berücksichtigen haben.

33 Die zwischen den verschiedenen Dienststellen des HABM bestehende funktionale Kontinuität hat also, anders als es das HABM für das Verfahren mit mehreren Beteiligten (Inter-partes-Verfahren) geltend macht, nicht zur Folge, dass ein Beteiligter, der vor der Stelle, die in erster Instanz entschieden hat, ein bestimmtes tatsächliches oder rechtliches Vorbringen nicht innerhalb der im Verfahren vor dieser Stelle geltenden Fristen eingeführt hat, mit diesem Vorbringen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 vor der Beschwerdekammer nicht mehr gehört werden könnte. Die funktionale Kontinuität bewirkt vielmehr, dass dieser Beteiligte vor der Beschwerdekammer zu hören ist (Urteil des Gerichts, Hi-FOCuS, Randnr. 37). Die Auffassung des HABM liefe darauf hinaus, die allgemeine Befugnis der Beschwerdekammer zu verneinen, über den Rechtsstreit zu entscheiden.

34 Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Regel, wonach das HABM den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, sieht zwei Einschränkungen vor. Erstens ist das Amt in Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse bei dieser Ermittlung auf die aus dem Vorbringen und den Anträgen der Beteiligten hervorgehenden Tatsachen beschränkt. Zweitens gibt Absatz 2 dieser Vorschrift dem HABM die Möglichkeit, Beweismittel, die von den Beteiligten "verspätet" vorgebracht wurden, unberücksichtigt zu lassen.

35 Aus der das Verhältnis zwischen den Stellen des HABM kennzeichnenden funktionalen Kontinuität ergibt sich aber, dass der Begriff "verspätet" im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor einer Beschwerdekammer dahin auszulegen ist, dass er sich sowohl auf die für die Beschwerdeerhebung geltende Frist als auch auf die Fristen bezieht, die im Verlauf des in Frage stehenden Verfahrens gesetzt werden. Da dieser Begriff im Rahmen jedes vor dem HABM anhängigen Verfahrens Anwendung findet, bleibt der Ablauf der Fristen, die die in erster Instanz entscheidende Dienststelle für die Vorlage von Beweismitteln festsetzt, ohne Auswirkung auf die Frage, ob diese Beweismittel "verspätet" vor der Beschwerdekammer vorgebracht wurden. Die Beschwerdekammer ist somit verpflichtet, die ihr vorgelegten Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob diese vor der Widerspruchsabteilung vorgebracht worden sind oder nicht.

36 Es kann nicht der Auffassung des HABM gefolgt werden, wonach der Begriff "verspätet" nicht mit dem Begriff "außerhalb der Frist" übereinstimme und im Fall einer von der Widerspruchsabteilung gemäß Regel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 gewährten Frist die Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 sowie eine Ermessensausübung des HABM nach dieser Vorschrift ausgeschlossen wären. Erstens ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM ein Ermessen im Hinblick auf die Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist vorgelegten Beweismitteln einräumt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-334/01, MFE Marienfelde/HABM [HIPOVITON], Slg. 2004, II-2787, Randnr. 57]. Zweitens liefe die Auffassung des HABM darauf hinaus, eine Regel der Durchführungsverordnung in einem Sinne auszulegen, der dem eindeutigen Wortlaut der Grundverordnung zuwiderliefe.

37 Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin die Übersetzung der Eintragungsurkunden in die Verfahrenssprache zwar erst nach Ablauf der ihr von der Widerspruchsabteilung gewährten Frist eingereicht hat, aber sie als Anhang ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung der Beschwerdekammer vorgelegt hat.

38 Da diese letztgenannte Vorlage bei der Beschwerdekammer innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfolgte, ist sie nicht als verspätet im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen. Daher durfte die Beschwerdekammer es nicht ablehnen, die Übersetzungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hi-FOCuS, Randnr. 38).

39 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Verweis des HABM auf das Urteil Chef, in dem es nicht um die Vorlage von Beweismitteln vor der Beschwerdekammer ging, sondern um die Frage, ob die Widerspruchsabteilung verpflichtet gewesen wäre, den Widersprechenden auf den Mangel hinzuweisen, der in der versäumten Vorlage einer Übersetzung der Eintragungsurkunde der älteren nationalen Marke innerhalb der hierfür gesetzten Frist lag. In diesem Verfahren hielt es das Gericht außerdem nicht für erforderlich, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit das HABM beigebrachte Tatsachen oder Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 noch nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist berücksichtigen darf, da der Widersprechende auch nach Ablauf der Frist keine Übersetzung eingereicht hatte (Urteile Chef, Randnrn. 63 bis 65, und Hi-FOCuS, Randnr. 39).

40 Auch der Verweis des HABM auf das Urteil ELS, das die Erbringung des Nachweises der Benutzung der älteren Marke nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist betraf, greift nicht durch, da die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Beschwerde Beweismittel berücksichtigen muss, wenn sie rechtzeitig vorgelegt wurden (Urteile KLEENCARE, Randnr. 32 und Hi-FOCuS, Randnr. 40).

41 Die Zulassung neuer Beweismittel vor der Beschwerdekammer stellt im Gegensatz zu der vom HABM vertretenen Auffassung keineswegs einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Anmelders dar, wenn dieser in der Lage ist, die Existenz und den genauen Schutzumfang des älteren Rechts, auf das sich der Widerspruch stützt, sicher festzustellen. Wenn diese Dokumente erst im Stadium des Beschwerdeverfahrens Gegenstand der Verhandlung werden, sind die Verteidigungsrechte des Anmelders gewahrt, wenn er gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Möglichkeit erhält, die Existenz oder den Umfang der älteren Rechte vor der Beschwerdekammer zu bestreiten.

42 Im vorliegenden Fall äußerte sich die andere Beteiligte im Verfahren vor dem HABM bereits in ihrem bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 zur Sache, bevor das HABM die Klägerin überhaupt aufforderte, die Beweismittel für den Widerspruch in der Verfahrenssprache einzureichen, und hat die andere Beteiligte nicht geltend gemacht, dass sie die von der Klägerin in Französisch vorgelegten Urkunden nicht verstünde. In Anbetracht all dessen kann das HABM nicht geltend machen, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor dem HABM nicht in der Lage war, sich der Existenz und des genauen Schutzumfangs der älteren Rechte, auf die der Widerspruch sich stützte, zu vergewissern. Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Zulassung der Übersetzungen im Stadium des Beschwerdeverfahrens weder die Verteidigungsrechte der anderen Beteiligten noch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten verletzt.

43 Schließlich vermag auch das Argument des HABM nicht zu überzeugen, dass das Verfahren für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken erheblich verlängert würde, wenn es den Beteiligten freistünde, Tatsachen oder Beweismittel auch noch vor der Beschwerdekammer erstmalig vorzubringen. Im Übrigen war es vielmehr gerade die Zurückweisung der der Beschwerdekammer vorgelegten ergänzenden Übersetzung, die das Verfahren verlängert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hi-FOCuS, Randnr. 42).

44 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer, indem sie die ihr von der Klägerin innerhalb der durch Artikel 59 der Verordnung gewährten Frist vorgelegten Dokumente nicht berücksichtigte, gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Artikel 74 der Verordnung verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hi-FOCuS, Randnr. 43).

45 Es ist allerdings zu prüfen, welche Konsequenzen aus diesem Rechtsfehler zu ziehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung zieht nämlich ein Verfahrensverstoß die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, dass die angefochtene Entscheidung ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 2111, Randnr. 47, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 150/84, Bernardi/Parlament, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28; Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 283, und vom 5. April 2006 in der Rechtssache T-279/02, Degussa/Kommission, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 416). Des Weiteren kann nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidung einer Beschwerdekammer nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sie in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 46).

46 Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel, deren Berücksichtigung die Beschwerdekammer zu Unrecht ablehnte, geeignet sein könnten, den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern; dabei ist es nicht Sache des Gerichts, sich bei der vorzunehmenden Beurteilung des fraglichen Vorbringens an die Stelle des HABM zu setzen.

47 Die angefochtene Entscheidung ist folglich aufzuheben, ohne dass auf die anderen Klagegründe eingegangen werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

49 Der Antrag des HABM, der anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, Novomarket, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Die Verfahrensordnung sieht nämlich nicht die Möglichkeit vor, einer Partei, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht - wie im vorliegenden Fall Novomarket - nicht beigetreten ist, die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003-2) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück