Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: T-253/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 881/2002, Verordnung (EG) Nr. 467/2001


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Verordnung (EG) Nr. 467/2001
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Juli 2006

"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Subsidiaritätsprinzip - Grundrechte - Ius cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"

Parteien:

In der Rechtssache T-253/02

Chafiq Ayadi, wohnhaft in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: zunächst die Solicitors A. Lyon, H. Miller und M. Willis-Stewart sowie Barrister S. Cox, dann A. Lyon, H. Miller und S. Cox,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch J. Collins, dann durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister S. Moore,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Brown und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 24 Absatz 1 der am 26. Juni 1945 in San Francisco (Vereinigte Staaten) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen "übertragen [die] Mitglieder [der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)] dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt".

2 Nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen "kommen [die Mitglieder der UNO] überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen".

3 Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen lautet:

"Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegrafen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen."

4 Die Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit werden nach Artikel 48 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen "von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind".

5 Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt: "Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang."

6 In Artikel 11 Absatz 1 EU heißt es:

"Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel hat:

- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;

- die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;

- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ..."

7 Artikel 301 EG lautet:

"Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit."

8 Artikel 60 EG bestimmt:

"(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.

(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates."

9 Artikel 307 Absatz 1 EG lautet:

"Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt."

10 Schließlich bestimmt Artikel 308 EG:

"Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Am 15. Oktober 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1267 (1999), in der er u. a. verurteilte, dass afghanisches Hoheitsgebiet nach wie vor zur Beherbergung und Ausbildung von Terroristen und zur Planung terroristischer Handlungen benutzt wird, seine Überzeugung bekräftigte, dass die Unterbindung des internationalen Terrorismus für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unerlässlich ist, und missbilligte, dass die Taliban Usama bin Laden (Osama bin Laden in den meisten deutschen Fassungen der von den Gemeinschaftsorganen stammenden Dokumente) weiterhin Zuflucht gewähren und es ihm und seinen Mithelfern ermöglichen, von dem durch die Taliban kontrollierten Gebiet aus ein Netz von Ausbildungslagern für Terroristen zu betreiben und Afghanistan als Stützpunkt für die Förderung internationaler terroristischer Operationen zu benutzen. In Ziffer 2 dieser Resolution verlangte der Sicherheitsrat, dass die Taliban Osama bin Laden ohne weitere Verzögerung an die zuständigen Behörden übergeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestimmt Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999), dass alle Staaten u. a. "Gelder und andere Finanzmittel, einschließlich Gelder, die aus Vermögenswerten stammen oder erzeugt wurden, die den Taliban gehören oder direkt oder indirekt ihrer Verfügungsgewalt oder der eines Unternehmens im Eigentum oder unter der Kontrolle der Taliban unterstehen, soweit von dem Ausschuss nach Ziffer 6 bezeichnet, einfrieren und sicherstellen werden, dass weder diese noch andere so bezeichnete Gelder oder Finanzmittel von ihren Staatsangehörigen oder von auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen den Taliban oder einem Unternehmen im Eigentum der Taliban oder unter ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unmittelbar oder zu deren Gunsten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Ausschuss genehmigt dies von Fall zu Fall aus humanitären Erwägungen".

12 In Ziffer 6 der Resolution 1267 (1999) beschloss der Sicherheitsrat, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden: Sanktionsausschuss) einzusetzen, mit dem Auftrag, u. a. über die Durchführung der mit Ziffer 4 verhängten Maßnahmen durch die Staaten zu wachen, die in Ziffer 4 genannten Gelder oder anderen Finanzmittel zu bezeichnen und Anträge auf Befreiung von den mit Ziffer 4 verhängten Maßnahmen zu prüfen.

13 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 15. November 1999 den Gemeinsamen Standpunkt 1999/727/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Taliban (ABl. L 294, S. 1) an. Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts sieht das Einfrieren der Gelder und anderen Finanzmittel im Ausland vor, die den Taliban gemäß den in der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats genannten Bedingungen gehören.

14 Am 14. Februar 2000 erließ der Rat auf der Grundlage der Artikel 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 337/2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 43, S. 1).

15 Am 19. Dezember 2000 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1333 (2000), mit der er u. a. verlangte, dass die Taliban die Resolution 1267 (1999) befolgen und insbesondere aufhören, internationalen Terroristen und ihren Organisationen Zuflucht und Ausbildung zu gewähren, und dass sie Osama bin Laden den zuständigen Behörden übergeben, damit er gerichtlich belangt wird. Insbesondere beschloss der Sicherheitsrat eine Ausweitung des durch die Resolution 1267 (1999) verhängten Flugverbots und Einfrierens von Geldern. So bestimmt Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000), dass alle Staaten Maßnahmen zu ergreifen haben, um u. a. "die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte Usama Bin Ladens und der mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen, wie vom [Sanktionsausschuss] bezeichnet, namentlich derjenigen in der Organisation Al-Qaida, unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögenswerten stammen oder durch sie erzeugt wurden, die Usama Bin Laden und mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen gehören oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen, und um sicherzustellen, dass weder diese noch andere Gelder oder Finanzmittel von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zugunsten von Usama Bin Laden, mit ihm verbundenen Personen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die Usama Bin Laden oder mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen, einschließlich der Organisation Al-Qaida, gehören oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen".

16 In derselben Bestimmung ersuchte der Sicherheitsrat den Sanktionsausschuss, auf der Grundlage der von den Staaten und regionalen Organisationen bereitgestellten Informationen eine aktualisierte Liste der Personen und Einrichtungen, einschließlich derjenigen in der Organisation Al-Qaida, zu führen, die als mit Usama Bin Laden verbunden bezeichnet wurden.

17 In Ziffer 17 der Resolution 1333 (2000) forderte der Sicherheitsrat alle Staaten und alle internationalen und regionalen Organisationen, namentlich die UNO und ihre Sonderorganisationen, auf, ungeachtet des Bestehens etwaiger Rechte oder Pflichten aus einer internationalen Übereinkunft streng in Übereinstimmung mit dieser Resolution zu handeln.

18 In Ziffer 23 der Resolution 1333 (2000) beschloss der Sicherheitsrat, dass die u. a. mit Ziffer 8 verhängten Maßnahmen zwölf Monate lang gelten und dass er am Ende dieses Zeitraums einen Beschluss darüber fassen wird, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind.

19 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP über weitere restriktive Maßnahmen gegen die Taliban und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/746/GASP (ABl. L 57, S. 1) an. Artikel 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts bestimmt:

"Die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte Usama bin Ladens und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften, wie vom ...Sanktionsausschuss bezeichnet, werden eingefroren werden; Usama bin Laden und mit ihm assoziierten Personen oder Körperschaften, wie vom ...Sanktionsausschuss bezeichnet, werden gemäß den in der [Resolution] 1333 (2000) genannten Bedingungen keine Gelder und sonstigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden."

20 Am 6. März 2001 erließ der Rat auf der Grundlage der Artikel 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1).

21 Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung fallen die in der Resolution 1333 (2000) vorgesehenen Maßnahmen "in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen".

22 In Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/2001 wird definiert, was unter "Geldern" und "Einfrieren von Geldern" zu verstehen ist.

23 Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/2001 lautet:

"(1) Alle Gelder und anderen Finanzmittel, die den von dem ...Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Personen, Institutionen oder Einrichtungen gehören, werden eingefroren.

(2) Den von dem Taliban-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang I aufgeführten Personen, Institutionen oder Einrichtungen dürfen Gelder und andere Finanzmittel weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Gelder und anderen Finanzmittel, für die der Taliban-Sanktionsausschuss eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigungen werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeholt."

24 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 467/2001 bestimmt:

"Die vom Taliban-Sanktionsausschuss genehmigten Ausnahmen gelten innerhalb der gesamten Gemeinschaft."

25 Anhang I der Verordnung Nr. 467/2001 enthält die Liste der Personen, Institutionen und Einrichtungen, die vom Einfrieren der Gelder nach Artikel 2 betroffen sind. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 467/2001 ermächtigt die Kommission, diesen Anhang auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen.

26 Anhang II der Verordnung Nr. 467/2001 enthält die Liste der nationalen Behörden, die u. a. für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 zuständig sind. In Irland sind dies die Central Bank of Ireland, Financial Markets Department, und das Department of Foreign Affairs, Bilateral Economic Relations Section.

27 Am 8. März 2001 veröffentlichte der Sanktionsausschuss eine erste konsolidierte Liste der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats vom Einfrieren der Gelder betroffenen Einrichtungen und Personen. Diese Liste wurde seitdem mehrmals geändert und ergänzt. Die Kommission erließ daher nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 467/2001 verschiedene Verordnungen zur Änderung oder Ergänzung des Anhangs I der Verordnung Nr. 467/2001.

28 Am 19. Oktober 2001 veröffentlichte der Sanktionsausschuss eine neue Ergänzung seiner Liste vom 8. März 2001, die u. a. den Namen des Klägers umfasste, der unter folgendem Eintrag als mit Osama bin Laden verbundene Person bezeichnet wurde:

"Bin Muhammad, Ayadi Chafiq (A. K. A. Ayadi Shafiq, Ben Muhammad; A. K. A. Ayadi Chafik, Ben Muhammad; A. K. A. Aiadi, Ben Muhammad; A. K. A. Aiady, Ben Muhammad), Helene Meyer Ring 10-1415-80809, Munich, Germany; 129 Park Road, NW8, London, England; 28 Chausse Di Lille, Moscron, Belgium; Darvingasse 1/2/58-60, Vienna, Austria; Tunisia; DOB: 21 January 1963; POB: Safais (Sfax), Tunisia".

29 Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung wurde der Name des Klägers mit folgendem Eintrag in Anhang I der Verordnung Nr. 467/2001 aufgenommen:

"BIN MUHAMMAD, Ayadi Chafiq (alias Ayadi Shafiq, Ben Muhammad) (alias Ayadi Chafik, Ben Muhammad) (alias Aiadi, Ben Muhammad) (alias Aiady, Ben Muhammad), Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; 129 Park Road, NW8, London, England; 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien; Darvingasse 1/2/58-60, Wien, Österreich; Tunesien; Geburtsdatum: 21. Januar 1963; Geburtsort: Safais (Sfax), Tunesien".

30 Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1390 (2002), mit der Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie andere mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen festgelegt wurden. Die Ziffern 1 und 2 dieser Resolution sehen im Wesentlichen vor, dass die mit Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999) und mit Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) verhängten Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, fortgesetzt werden. Nach Ziffer 3 der Resolution 1390 (2002) überprüft der Sicherheitsrat diese Maßnahmen zwölf Monate nach ihrem Erlass und genehmigt dann entweder ihre Fortsetzung oder beschließt ihre Verbesserung.

31 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746, 1999/727, 2001/154 und 2001/771/GASP (ABl. L 139, S. 4) an. Artikel 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts schreibt u. a. die Fortsetzung des Einfrierens der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die in der vom Sanktionsausschuss aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats erstellten Liste aufgeführt sind.

32 Am 27. Mai 2002 erließ der Rat auf der Grundlage der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

33 Nach der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung fallen die u. a. in der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen "in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen".

34 In Artikel 1 der angefochtenen Verordnung werden die Begriffe "Gelder" und "Einfrieren von Geldern" im Wesentlichen so definiert wie in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/2001. Außerdem wird darin festgelegt, was unter "wirtschaftliche Ressourcen" zu verstehen ist.

35 Artikel 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

"(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.

(2) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten."

36 Artikel 4 der angefochtenen Verordnung lautet:

"(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 oder die Förderung der in Artikel 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und - direkt oder über diese zuständigen Behörden - der Kommission zu übermitteln."

37 Artikel 7 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

"Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen wird die Kommission ermächtigt, die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss zu unterhalten."

38 Anhang I der angefochtenen Verordnung enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die vom Einfrieren der Gelder nach Artikel 2 betroffen sind. In dieser Liste steht mit folgendem Eintrag u. a. der Name des Klägers:

"Bin Muhammad, Ayadi Chafiq (auch bekannt als Ayadi Shafiq, Ben Muhammad; auch bekannt als Ayadi Chafik, Ben Muhammad; auch bekannt als Aiadi, Ben Muhammad; auch bekannt als Aiady, Ben Muhammad), Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; 129 Park Road, London NW8, England; 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; Darvingasse 1/2/58-60, Wien, Österreich; Tunesien; geboren am 21.1.1963, Safais (Sfax), Tunesien".

39 Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1452 (2002), um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern. Ziffer 1 dieser Resolution sieht eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von dem mit den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) vorgeschriebenen Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die von den Staaten vorbehaltlich der Zustimmung des Sanktionsausschusses aus humanitären Gründen zugelassen werden können.

40 Am 17. Januar 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1455 (2003), um die Durchführung der mit Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999), Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern. Nach Ziffer 2 der Resolution 1455 (2003) werden diese Maßnahmen in zwölf Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert.

41 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 (ABl. L 53, S. 62) an. Nach Artikel 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts wird die Europäische Gemeinschaft bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 die nach der Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats gestatteten Ausnahmen vorsehen.

42 Am 27. März 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (ABl. L 82, S. 1). In der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung führt der Rat aus, dass es in Anbetracht der Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats erforderlich sei, die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen anzupassen.

43 In Artikel 1 der Verordnung Nr. 561/2003 heißt es:

"In die Verordnung ... Nr. 881/2002 wird folgender Artikel eingefügt:

'Artikel 2a

(1) Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn

a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person entscheidet, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

iv) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und

b) der Sanktionsausschuss von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und

c) i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffern i), ii) oder iii) nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt oder

ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffer iv) billigt.

(2) Personen, die die Regelungen gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen möchten, stellen einen entsprechenden Antrag bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller und jede andere Person, Gruppe oder Organisation, von der bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen ist, unverzüglich schriftlich darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde.

Die zuständige Behörde informiert auch die anderen Mitgliedstaaten darüber, ob dem Antrag auf eine derartige Ausnahme stattgegeben wurde.

(3) Gelder, die innerhalb der Gemeinschaft freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder die gemäß diesem Artikel als Ausnahme anerkannt wurden, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 2.

...'"

44 Am 19. Mai 2003 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 866/2003 zur achtzehnten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 124, S. 19). Nach Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 5 des Anhangs dieser Verordnung wird Anhang I der angefochtenen Verordnung dahin geändert, dass der den Kläger betreffende Eintrag (vgl. oben, Randnr. 38) folgende Fassung erhält:

"Ayadi Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed (alias a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad c) Aiadi, Ben Muhammad d) Aiady, Ben Muhammad e) Ayadi Shafig Ben Mohamed f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig g) Abou El Baraa), a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland b) 129 Park Road, NW8, London, England c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien d) Darvingasse 1/2/58-60, Wien, Österreich; Geburtsdatum: 21. März 1963; Geburtsort: Sfax, Tunesien; Staatsangehörigkeit: tunesisch, bosnisch, österreichisch; Pass Nr.: E 423362, ausgestellt in Islamabad am 15. Mai 1988; Nationale Kennziffer: 1292931; weitere Angaben: Name der Mutter lautet Medina Abid; er hält sich derzeit in Irland auf".

45 Am 30. Januar 2004 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 180/2004 zur neunundzwanzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 28, S. 15). Nach Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 4 des Anhangs dieser Verordnung wird Anhang I der angefochtenen Verordnung dahin geändert, dass der den Kläger betreffende Eintrag (vgl. oben, Randnr. 38) folgende Fassung erhält:

"Ayadi Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed (alias a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, c) Aiadi, Ben Muhammad, d) Aiady, Ben Muhammad, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, g) Abou El Baraa), a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland, b) 129 Park Road, NW8, London, England, c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien. Geburtsdatum: 21. März 1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Nationalität: a) tunesisch, b) bosnisch. Pass Nr. E 423362, ausgestellt in Islamabad am 15. Mai 1988. Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: Name der Mutter lautet Medina Abid; er hält sich derzeit in Irland auf."

46 Am 30. Januar 2004 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1526 (2004), die darauf abzielt, die Durchführung der mit Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999), Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern und das Mandat des Sanktionsausschusses auszuweiten. Nach Ziffer 3 der Resolution 1526 (2004) werden die genannten Maßnahmen in 18 Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert.

47 Der Sicherheitsrat legt in Ziffer 18 der Resolution 1526 (2004) "allen Staaten eindringlich nahe, die in der [Liste des Sanktionsausschusses] verzeichneten Personen und Einrichtungen so weit wie möglich von den über sie verhängten Maßnahmen sowie von den Leitlinien des [Sanktionsausschusses] und der Resolution 1452 (2002) in Kenntnis zu setzen".

48 Am 29. Juli 2005 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1617 (2005). Diese sieht u. a. die Aufrechterhaltung der mit Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999), Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen vor. Nach Ziffer 21 der Resolution 1617 (2005) werden diese Maßnahmen in 17 Monaten oder bei Bedarf auch früher im Hinblick auf ihre mögliche weitere Stärkung überprüft.

49 Am 17. Januar 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 76/2006 zur einundsechzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 12, S. 7). Nach Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs dieser Verordnung wird Anhang I der angefochtenen Verordnung dahin geändert, dass der den Kläger betreffende Eintrag (vgl. oben, Randnr. 45) folgende Fassung erhält:

"Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias (a) Bin Muhammad, Ayadi Chafiq, (b) Ayadi Chafik, Ben Muhammad, (c) Aiadi, Ben Muhammad, (d) Aiady, Ben Muhammad, (e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, (f) Ben Mohamed, Ayadi Chafig, (g) Abou El Baraa). Anschrift: (a) Helene Meyer Ring 10-1415-80809, München, Deutschland, (b) 129 Park Road, London NW8, England, (c) 28 Chaussée De Lille, Mouscron, Belgien, (d) Street of Provare 20, Sarajewo, Bosni[en] und Herzego[w]ina (letzte in Bosnien und Herzegowina registrierte Anschrift). Geburtsdatum: (a) 21.3.1963, (b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Pass Nr.: (a) E 423362, ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, (b) 0841438 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1998 gültig bis 30.12.2003). Nationale Kennziffer 1292931. Weitere Angaben: (a) Die Anschrift in Belgien ist ein Postfach, (b) Name des Vaters lautet Mohamed, Name der Mutter lautet Medina Abid; (c) Berichten zufolge lebt er in Dublin, Irland."

Verfahren

50 Mit Klageschrift, die am 26. August 2002 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Kläger eine Klage gegen den Rat und die Kommission auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben.

51 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 18. Dezember 2002 eingereicht. Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 hat das Gericht (Zweite Kammer) die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet war, und dem Kläger die diesen Teil der Klage betreffenden Kosten auferlegt.

52 Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

53 Mit am 8. Januar 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2003 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Der Streithelfer hat seinen Schriftsatz fristgemäß eingereicht.

54 Mit am 24. Juli 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diese Streithilfe gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung zugelassen.

55 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

56 Die Beteiligten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, das sein Fernbleiben entschuldigt hat, haben in der Sitzung vom 25. Oktober 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

57 Der Kläger beantragt,

- Artikel 2 und, soweit er sich auf Artikel 2 bezieht, Artikel 4 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, den ihn betreffenden Eintrag in Anhang I der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

58 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich seine Klage nur insoweit gegen die angefochtene Verordnung richte, als diese ihn unmittelbar und individuell betreffe, was vom Gericht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist.

59 Der Rat, unterstützt vom Vereinigten Königreich und der Kommission, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Sachverhalt

60 Der Kläger ist nach eigener Aussage tunesischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1997 mit seiner Ehefrau, die ebenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt, und ihren zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, die beide irische Staatsangehörige sind, in Irland. Er gibt an, dass seine Bankkonten in Irland und im Vereinigten Königreich auf Anordnung dieser beiden Mitgliedstaaten eingefroren worden seien. Er erkennt an, vom Sanktionsausschuss als mit Osama bin Laden verbundene Person bezeichnet worden zu sein, und bestreitet die Begründetheit dieser Bezeichnung, räumt aber ein, dass es um dieses Bestreiten bei der vorliegenden Klage nicht gehe.

Rechtliche Würdigung

1. Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

61 In seinem Streithilfeschriftsatz weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass die Mittel des Klägers aufgrund der Verordnung Nr. 467/2001 eingefroren worden seien. Die angefochtene Verordnung habe lediglich das Einfrieren der Mittel des Klägers aufrechterhalten, und deshalb nicht im Sinne der Rechtsprechung in seine Rechtsstellung eingegriffen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9). Unter diesen Umständen hätte der Kläger gegen die Verordnung Nr. 467/2001 vorgehen müssen, und die vorliegende Klage gegen die angefochtene Verordnung sei verspätet und damit unzulässig.

62 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Wirkungen der Verordnung Nr. 467/2001 wie die der Resolution 1333 (2000) des Sicherheitsrates, deren Durchführung diese Verordnung diene, zeitlich streng begrenzt seien (vgl. oben, Randnr. 18). Die zeitliche Wirkung der angefochtenen Verordnung sei dagegen wie bei der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats, die damit durchgeführt werde und die schlicht die Möglichkeit einer Überprüfung nach zwölf Monaten vorsehe (vgl. oben, Randnr. 30), unbegrenzt. Der Erlass der angefochtenen Verordnung habe somit die Rechtsstellung des Klägers grundlegend verändert.

63 Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung keine Stellung zu dieser Frage genommen. Die Kommission hat sich dagegen der Auffassung des Vereinigten Königreichs angeschlossen. Ihrer Ansicht nach ist die zeitliche Begrenzung der betreffenden Resolutionen des Sicherheitsrats kein maßgebliches Kriterium für eine Unterscheidung der Verordnung Nr. 467/2001 von der angefochtenen Verordnung, weil all diese Resolutionen einen Mechanismus zur Überprüfung ihrer Geltung nach zwölf Monaten vorsähen. Dass die angefochtene Verordnung auf eine andere Rechtsgrundlage als die Verordnung Nr. 467/2001 gestützt sei, sei genauso wenig erheblich, weil dieser Umstand keine Änderung der Rechtsstellung des Klägers bewirke.

Würdigung durch das Gericht

64 Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

65 Der Rat hat aber mit seinen Anträgen keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

66 Dem Vereinigten Königreich und der Kommission ist es daher verwehrt, eine solche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, und das Gericht muss die hierzu vorgebrachten Gründe nicht prüfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22).

67 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. April 2005 in der Rechtssache T-88/01, Sniace/Kommission, Slg. 2005, II-1165, Randnr. 52, und die dort zitierte Rechtsprechung).

68 Im vorliegenden Fall wirft die von den Streithelfern erhobene Einrede der Unzulässigkeit eine Frage nach einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung auf, weil sie die Zulässigkeit der Klage betrifft (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 35). Sie kann daher vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.

69 Zwar beruft sich das Vereinigte Königreich für die Einrede der Unzulässigkeit auf das Urteil IBM/Kommission (oben, Randnr. 61), doch stützt sich dieses im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu bestätigenden Rechtsakten.

70 Nach dieser Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14). Ein Rechtsakt bestätigt lediglich einen früheren Rechtsakt, wenn er gegenüber diesem kein neues Element enthält und ihm auch keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten des früheren Rechtsakts vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache C-521/03, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52).

71 Hier ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung ein gegenüber der Verordnung Nr. 467/2001 neuer Rechtsakt ist und ihr eine erneute Prüfung der Lage der Personen vorausgegangen ist, die wie der Kläger in den Listen in den Anhängen dieser Verordnungen verzeichnet sind.

72 Zunächst unterscheiden sich sowohl der Titel als auch die Präambel und die inhaltlichen Bestimmungen dieser beiden Verordnungen spürbar, was bereits an sich genügt, um die Auffassung zu entkräften, dass die eine lediglich die andere bestätige. So entspricht die in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung enthaltene Definition von "Geldern" nicht genau derjenigen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 467/2001, und die erstgenannte Verordnung sieht anders als die zweitgenannte außer dem Einfrieren von Geldern auch das Einfrieren "wirtschaftlicher Ressourcen" vor.

73 Sodann wurde die Verordnung Nr. 467/2001 entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/154 zur Umsetzung der Resolution 1333 (2000) des Sicherheitsrats in der Gemeinschaft erlassen, während die angefochtene Verordnung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 zur Umsetzung der Resolution 1390 (2002) in der Gemeinschaft erlassen wurde.

74 Die Resolution 1390 (2002) und der Gemeinsame Standpunkt 2002/402 enthalten aber unbestreitbar gegenüber der Resolution 1333 (2000) und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/154 neue Elemente, und ihnen ging eine erneute Prüfung der durch die Letzteren hergestellten Lage voraus. Gleiches gilt deshalb zwangsläufig für die angefochtene Verordnung im Verhältnis zur Verordnung Nr. 467/2001.

75 So wird nach der dritten und der siebten Begründungserwägung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402 mit der Resolution 1390 (2002) "der Anwendungsbereich der mit [der Resolution] ... 1333 (2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern ... betreffen, angepasst" und "sollten [infolgedessen] die von der Europäischen Union ... angenommenen restriktiven Maßnahmen an die [Resolution] 1390 (2002) angepasst werden". Desgleichen heißt es in der zweiten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung: "Der Sicherheitsrat beschloss unter anderem, dass ... der Anwendungsbereich des Einfrierens von Geldern ... angepasst werden [soll]"; "daher ist ... ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich".

76 Insbesondere sollten die mit der Resolution 1333 (2000) verhängten Maßnahmen nach deren Ziffer 23 zwölf Monate lang gelten, und am Ende dieses Zeitraums sollte der Sicherheitsrat einen Beschluss darüber fassen, ob die Taliban die Resolution befolgt haben, und demgemäß beschließen, ob diese Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum mit den gleichen Bedingungen zu verlängern sind. Die Resolution 1390 (2002) enthält somit insofern ein gegenüber der Resolution 1333 (2000) neues und wichtiges Element, als es deren zeitlichen Anwendungsbereich beträchtlich erweitert.

77 Demnach ist entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs und der Kommission durch die Resolution 1390 (2002), den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 und die angefochtene Verordnung durchaus in die Rechtsstellung des Klägers eingegriffen worden. Mittels dieser Rechtsakte sind nämlich die Gelder des Klägers auch nach Ablauf des in Ziffer 23 der Resolution 1333 (2000) vorgesehenen Zeitraums von zwölf Monaten eingefroren geblieben, während die durch diese Resolution vorgesehene Verpflichtung aller Mitgliedstaaten der UNO, die Gelder des Klägers einzufrieren, mit dem Ablauf des fraglichen Zeitraums automatisch erloschen wäre und die Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung dieser Resolution obsolet geworden wären, wenn die genannten Rechtsakte nicht erlassen worden wären.

78 Außerdem hat der Sicherheitsrat zwar nach Ziffer 1 der Resolution 1390 (2002) beschlossen, die mit der Resolution 1333 (2000) verhängten Maßnahmen "fortzusetzen", doch geschah dies, wie sich schon aus Ziffer 23 dieser Resolution ableiten ließ und wie durch Ziffer 3 der Resolution 1390 (2002) bestätigt wird, wonach die darin vorgesehenen Maßnahmen in zwölf Monaten erneut "überprüft" werden, im Anschluss an eine Überprüfung der genannten Maßnahmen.

79 Schließlich ist die Verordnung Nr. 467/2001 auf der alleinigen rechtlichen Grundlage der Artikel 60 EG und 301 EG zu einer Zeit erlassen worden, als die fraglichen Maßnahmen bezweckten, die Wirtschaftsbeziehungen mit einem Drittland auszusetzen oder einzuschränken, während die angefochtene Verordnung auf der rechtlichen Grundlage der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG zu einer Zeit erlassen wurde, als keinerlei Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem Gebiet oder dem herrschenden Regime eines Drittlandes mehr bestand. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dieser Änderung der Rechtsgrundlage für die fraglichen Rechtsakte, die im Hinblick auf die Entwicklung der internationalen Lage eingetreten ist, in der die vom Sicherheitsrat beschlossenen und von der Gemeinschaft durchgeführten Sanktionen nacheinander verhängt worden sind, sehr wohl um ein neues Element, das eine erneute Prüfung der Lage des Klägers impliziert. Daraus ergab sich ein Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers, die es diesem u. a. gestattet, zur Untermauerung seiner Nichtigkeitsklage ganz andere Klagegründe und rechtliche Argumente vorzubringen (siehe in diesem Sinn Urteile des Gerichts vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-306/01, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Slg. 2005, II-0000, in der Rechtsmittelinstanz anhängig, im Folgenden: Urteil Yusuf, Randnrn. 108 bis 124 und 125 bis 170, und in der Rechtssache T-315/01, Kadi/Rat und Kommission, Slg. 2005, II-0000, in der Rechtsmittelinstanz anhängig, im Folgenden: Urteil Kadi, Randnrn. 87 bis 135).

80 Nach alledem ist die vom Vereinigten Königreich und der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

81 Zu den anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage ist - ebenfalls von Amts wegen - zu bemerken, dass der Kläger, da er in Anhang I der angefochtenen Verordnung namentlich genannt wird, von diesem Rechtsakt im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen ist, obwohl dieser Rechtsakt unbestreitbar allgemeine Geltung hat (siehe in diesem Sinn Urteil Yusuf, Randnr. 186). Die vorliegende Klage ist daher zulässig.

2. Zur Begründetheit

82 Zur Begründung seiner Anträge führt der Kläger im Wesentlichen drei Klagegründe an, mit denen er erstens die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der Artikel 2 und 4 der angefochtenen Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Vorschriften) und einen Ermessensmissbrauch, zweitens die Verletzung der tragenden Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Menschenrechte und drittens die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift rügt.

Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit und Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Beteiligten

83 Nach Ansicht des Klägers verleihen die Artikel 60 EG und 301 EG dem Rat nicht die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Vorschriften, da die Regierung der Taliban in Afghanistan vor deren Erlass zusammengebrochen sei. Die genannten Vorschriften ermächtigten lediglich zum Erlass von Maßnahmen zur gegebenenfalls selektiven Aussetzung oder Einschränkung der "Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern". Im Unterschied zur Verordnung Nr. 467/2001, die wirtschaftliche Sanktionen gegen Afghanistan vorsehe, betreffe die angefochtene Verordnung lediglich die mit Osama bin Laden verbundenen Personen, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban. Letztere seien kein Drittland und auch nicht die Regierung irgendeines Teils von Afghanistan.

84 Zu Artikel 308 EG trägt der Kläger vor, er verleihe dem Rat nicht die Befugnis, den Mitgliedstaaten die Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen Einzelne unter Verstoß gegen deren Grundrechte aufzugeben. Eine solche Befugnis gehe über die Grenzen dessen hinaus, wozu die Artikel 60 EG und 301 EG in restriktiven Worten ermächtigten.

85 Bei dem Erlass der angefochtenen Vorschriften handele es sich somit um einen Missbrauch des Ermessens, das die Artikel 60 EG und 301 EG dem Rat einräumten.

86 Der Rat widerspricht dem Vorbringen des Klägers durch einen Verweis auf die Urteile Yusuf und Kadi.

Würdigung durch das Gericht

87 Das Gericht hat in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 107 bis 170) und Kadi (Randnrn. 87 bis 135) bereits darüber entscheiden, ob die Gemeinschaft aufgrund der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG dazu befugt ist, im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus Vorschriften wie die in der angefochtenen Verordnung zu erlassen, die wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen gegen Einzelne vorsehen, ohne noch - im Gegensatz zu dem, was die Verordnung Nr. 467/2001 vorsieht - einen Zusammenhang mit einem Drittland herzustellen.

88 Dabei ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofes ausdrücklich eingeräumt hat, erschöpfend auf die Argumente eingegangen worden, die sich im Wesentlichen mit denen decken, die die Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf diese Frage vorgebracht haben (siehe, was die entsprechenden Argumente angeht, die die Beteiligten in der zum Urteil Yusuf führenden Rechtssache vorgebracht haben, Randnrn. 80 bis 106 dieses Urteils und, was die entsprechenden Argumente angeht, die die Beteiligten in der zum Urteil Kadi führenden Rechtssache vorgebracht haben, Randnrn. 64 bis 86 dieses Urteils).

89 Zum Abschluss seiner Erwägungen hat der Gerichtshof ausgeführt: "Die Gemeinschaftsorgane und das Vereinigte Königreich haben daher zu Recht geltend gemacht, dass der Rat für den Erlass der angefochtenen Verordnung zuständig war, mit der in der Gemeinschaft die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 vorgesehenen wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der gemeinsamen Grundlage der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG umgesetzt werden" (Urteile Yusuf, Randnr. 170, und Kadi, Randnr. 135).

90 Daher sind die vom Kläger aus der Unzuständigkeit der Gemeinschaft hergeleiteten Rügen im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie in den Urteilen Yusuf und Kadi zurückzuweisen (siehe zu der Befugnis des Gemeinschaftsrichters, ein Urteil durch Verweisung auf ein früheres, im Wesentlichen über dieselben Fragen entscheidendes Urteil zu begründen, Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache C-229/04, Crailsheimer Volksbank, Slg. 2005, I-9273, Randnrn. 47 bis 49).

91 Die Rüge eines Ermessensmissbrauchs, durch die allein sich die vorliegende Rechtssache von denjenigen, die zu den Urteilen Yusuf und Kadi geführt haben, unterscheiden lässt, ist ebenfalls zurückzuweisen, da sie als bloße Folgerung aus den anderen die Zuständigkeit betreffenden Rügen des Klägers geltend gemacht worden ist.

92 Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der tragenden Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Menschenrechte

Vorbringen der Beteiligten

93 Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht der Kläger geltend, die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen den Grundsatz der Subsidiarität, da sie den Mitgliedstaaten auferlegten, aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem Völkerrecht ihrer Entscheidungsfreiheit unterlägen.

94 In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus, die Artikel 25 und 41 der Charta der Vereinten Nationen, ausgelegt im Licht der Grundsätze dieser Organisation und insbesondere des in Artikel 2 Nummer 1 dieser Charta zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Mitgliedstaaten, erlegten den Mitgliedstaaten der UNO nicht auf, die Maßnahmen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sie "auffordere", eins zu eins durchzuführen. Es stehe den Mitgliedstaaten vielmehr frei, darüber zu entscheiden, auf welche Weise sie der genannten Aufforderung nachkommen wollten.

95 Dagegen verstoße die Auslegung durch den Rat, wonach die Ziffern 8 Buchstabe c und 17 der Resolution 1333 (2000) des Sicherheitsrates für die Mitglieder der UNO und demzufolge die Gemeinschaftsorgane bindend seien, gegen die grundlegenden Normen des Völkerrechts und insbesondere die Artikel 7, 8, 17, 22 und 23 der am 10. Dezember 1948 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, weil danach der Sanktionsausschuss die Mitglieder der Vereinten Nationen dazu verpflichten könnte, einem von ihm benannten Einzelnen alle finanziellen Ressourcen zu entziehen, ohne dass der Betroffene ein Recht darauf habe, die Gründe für diese Maßnahme und die Tatsachen, auf die diese gestützt sei, zu erfahren, und ohne dass er Zugang zu einer unabhängigen oder gerichtlichen Einrichtung hätte, die über die Begründetheit der Maßnahme entscheiden könnte.

96 Außerdem erkläre der Rat für den angenommenen Fall, dass die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats für die Mitgliedstaaten verbindlich seien, nicht, weshalb er im vorliegenden Fall selbst an deren Stelle zu handeln verpflichtet sei.

97 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht der Kläger geltend, die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie bewirkten, dass einem Einzelnen sein gesamtes Einkommen und jede soziale Unterstützung sowie letzten Endes alle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Angehörigen genommen würden. Solche Maßnahmen seien nicht einmal dazu unerlässlich, Osama bin Laden Ressourcen zu entziehen.

98 Mit dem dritten Teil des Klagegrundes macht der Kläger geltend, die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen seine Grundrechte, insbesondere gegen das Recht auf Zugang zu seinem Eigentum, das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) anerkannt werde, und gegen den durch Artikel 6 EMRK anerkannten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Die Folge dieser seiner Ansicht nach gegen die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verstoßenden Maßnahmen bestehe darin, dass er dazu gedrängt werde, um des Überlebens willen zu stehlen, was auch eine nach Artikel 3 EMRK untersagte erniedrigende Behandlung und eine gegen Artikel 8 EMRK verstoßende Missachtung seiner Würde darstelle.

99 Was die angebliche Verletzung des Rechts auf Zugang zu seinem Eigentum im Besonderen angeht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese, wie in den Urteilen Yusuf (Randnr. 287) und Kadi (Randnr. 236) entschieden worden ist, ausschließlich in Bezug auf die derzeit geltende Regelung beurteilt werden darf und dass daher die ausdrücklichen Möglichkeiten von Ausnahmen und Abweichungen vom Einfrieren von Geldern, wie sie die vor Erhebung der vorliegenden Klage erlassene Verordnung Nr. 561/2003 vorsieht, zu berücksichtigen sind.

100 In diesem Zusammenhang hat der Kläger eingeräumt, dass die irischen Behörden ihm für seine Grundausgaben erforderliche soziale Unterstützungsleistungen gewähren, so dass es ihm nicht an allen Ressourcen oder Mitteln für den Lebensunterhalt fehlt. Doch erlaube es ihm die angefochtene Verordnung selbst in ihrer Fassung gemäß der Verordnung Nr. 561/2003 nicht, andere soziale Vorteile in Anspruch zu nehmen, hindere ihn an einer normalen Lebensführung und mache ihn in Bezug auf seinen Lebensunterhalt voll und ganz vom irischen Staat abhängig. Des Näheren hat der Kläger vorgetragen, Artikel 2 der angefochtenen Verordnung gestatte ihm nicht die Ausübung irgendeiner abhängigen oder selbständigen Berufstätigkeit. So sei ihm z. B. eine Zulassung als Taxifahrer versagt worden. Auf jeden Fall sei es ihm verwehrt, ein Fahrzeug zu mieten oder von Kunden Zahlungen entgegenzunehmen, weil es sich dabei um die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde.

101 Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz im Besonderen angeht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die im vorliegenden Fall vom Gericht ausgeübte gerichtliche Kontrolle, wie in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 276 ff.) und Kadi (Randnrn. 225 ff.) entschieden, sich insoweit, als sie sich inzident auf die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats bezieht, darauf beschränken muss, die Einhaltung der zum Ius cogens gehörenden übergeordneten Regeln des Völkerrechts zu überprüfen.

102 Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, dass die Ergebnisse, zu denen das Gericht in den Urteilen Yusuf (insbesondere Randnrn. 344 und 345) und Kadi (insbesondere Randnrn. 289 und 290) gelangt sei, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Zum einen sei das Einfrieren seiner Gelder entgegen dem, was in den beiden Urteilen entscheiden worden sei, nicht als eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, sondern als eine wirkliche Beschlagnahme anzusehen. Zum anderen gebe es kein wirksames Verfahren zur Überprüfung der vom Sicherheitsrat beschlossenen individuellen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern, so dass sein Vermögen für den Rest seines Lebens eingefroren zu bleiben drohe. Insoweit trägt der Kläger vor, er habe sich vergeblich darum bemüht, den Sicherheitsrat zu einer Änderung seiner Position in dieser Hinsicht zu bewegen. So habe er am 5. Februar und am 19. Mai 2004 zwei Anträge an die irischen Behörden gerichtet, ihn in seinem Bestreben um seine Streichung aus der Liste des Sanktionsausschusses zu unterstützen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 hätten ihm diese Behörden mitgeteilt, dass die Prüfung seiner Sache noch immer in Gang sei, ohne zu verstehen zu geben, dass sie sich für ihn einsetzen würden.

103 Der Rat, unterstützt von den Streithelfern, widerspricht unter Hinweis auf die Urteile Yusuf und Kadi dem Vorbringen des Klägers.

Würdigung durch das Gericht

104 Es ist zunächst der erste Teil und dann sind, zusammen miteinander, der zweite und der dritte Teil des Klagegrundes zu prüfen. Denn die Frage, ob die angefochtene Verordnung die Grundrechte des Klägers verletzt, umfasst zwangsläufig auch diejenige, ob dieser Rechtsakt im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-317/04, Parlament/Rat, Slg. 2006, I-0000, Nr. 107).

- Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität

105 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, selbst unter der Annahme, dass die Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlass von Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art begründen (was Gegenstand des ersten Klagegrundes ist), seien doch die Mitgliedstaaten am besten dazu in der Lage, zu beurteilen, welche besonderen Maßnahmen zur Durchführung einer Resolution des Sicherheitsrats erforderlich seien. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe der Rat deren Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen.

106 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 2 EG aufgestellt wird, wonach die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

107 Nach ständiger Rechtsprechung überprüft der Gemeinschaftsrichter die Rechtsakte der Gemeinschaft im Hinblick auf diesen allgemeinen Grundsatz (siehe in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnrn. 177 bis 185, und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03, Belgien/Kommission, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache T-65/98, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 2003, II-4653, Randnrn. 197 und 198).

108 Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser allgemeine Grundsatz im Anwendungsbereich der Artikel 60 EG und 301 EG selbst dann nicht angeführt werden kann, wenn für diesen die Gemeinschaft nicht ausschließlich zuständig sein sollte (siehe hierzu Artikel 60 Absatz 2 EG).

109 Denn in Bezug auf die Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern sehen diese Vorschriften selbst ein Tätigwerden der Gemeinschaft für den Fall vor, dass dieses in einem gemeinsamen Standpunkt oder einer gemeinsamen Aktion, die nach den Bestimmungen des EU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP) angenommen worden sind, "für erforderlich erachtet" wird.

110 Im Anwendungsbereich der 60 EG und 301 EG verleiht der EG-Vertrag der Union demnach die Befugnis, über die Erforderlichkeit eines Tätigwerdens der Gemeinschaft zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist Teil der Ausübung eines Ermessens der Union. Sie schließt es aus, dass Einzelne die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit, die die Gemeinschaft dann gemäß dem gemeinsamen Standpunkt oder der gemeinsamen Aktion auf dem Gebiet der GASP der Union ausübt, im Hinblick auf das in Artikel 5 Absatz 2 EG aufgestellte Subsidiaritätsprinzip in Frage stellen können.

111 Da das Gericht außerdem in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 158 ff.) und Kadi (Randnrn. 122 ff.) festgestellt hat, dass der Anwendungsbereich der Artikel 60 EG und 301 EG im Rahmen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus durch Rückgriff auf die ergänzende Rechtsgrundlage des Artikels 308 EG auf die Verhängung wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen gegenüber Privatpersonen ausgedehnt werden kann, ohne dass ein Zusammenhang mit den Drittländern hergestellt wird, ergibt sich zwangsläufig, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Gemeinschaft, die insoweit gemäß einem gemeinsamen Standpunkt oder einer gemeinsamen Aktion im Rahmen der GASP der Union erlassen worden sind, von Einzelnen nicht mehr im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip in Frage gestellt werden kann.

112 Auch unter der Annahme, dass das Subsidiaritätsprinzip in Fällen wie dem vorliegenden gilt, liegt jedenfalls auf der Hand, dass sich Resolutionen des Sicherheitsrats, die für alle Mitglieder der UNO gleichermaßen verbindlich sind, auf Gemeinschaftsebene besser als auf nationaler Ebene einheitlich umsetzen lassen.

113 Schließlich ist zu der Rüge, dass der Rat die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe, mit dem Rat festzustellen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2002/402 die einstimmige Auffassung der Mitgliedstaaten wiedergibt, dass ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um das vom Sicherheitsrat beschlossene Einfrieren von Geldern durchzuführen. Da die Mitgliedstaaten, worauf das Vereinigte Königreich hinweist, selbst beschlossen hatten, ihren Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen durch eine Gemeinschaftshandlung nachzukommen, kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dass er durch ein Vorgehen gemäß dem Willen der Mitgliedstaaten deren Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt habe.

114 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

- Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Menschenrechte

115 Allein abgesehen von dem speziellen rechtlichen Gesichtspunkt, der unten in Randnummer 156 geprüft werden wird, hat das Gericht in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 226 bis 346) und Kadi (Randnrn. 176 bis 291) schon über alle rechtlichen Gesichtspunkte entschieden, die die Beteiligten im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in diesem Verfahren aufwerfen.

116 Dabei hat das Gericht insbesondere Folgendes ausgeführt:

- Aus völkerrechtlicher Sicht haben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der UNO aufgrund der Charta der Vereinten Nationen Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Völkervertragsrechts; dies gilt, soweit sie Mitglieder des Europarats sind, auch für ihre Verpflichtungen aufgrund der EMRK und, soweit sie auch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, für ihre Verpflichtungen aufgrund des EG-Vertrags (Urteile Yusuf, Randnr. 231, und Kadi, Randnr. 181).

- Dieser Vorrang erstreckt sich nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen auch auf die in einer Resolution des Sicherheitsrats enthaltenen Beschlüsse (Urteile Yusuf, Randnr. 234, und Kadi, Randnr. 184).

- Obwohl die Gemeinschaft nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, ist sie schon nach dem Vertrag zu ihrer Gründung in der gleichen Weise wie ihre Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen gebunden (Urteile Yusuf, Randnr. 243, und Kadi, Randnr. 193).

- Die Gemeinschaft darf weder die Verpflichtungen, die ihren Mitgliedstaaten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen obliegen, verletzen noch die Erfüllung dieser Verpflichtungen behindern, und sie muss schon nach ihrem Gründungsvertrag bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle erforderlichen Bestimmungen erlassen, um es ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen nachzukommen (Urteile Yusuf, Randnr. 254, und Kadi, Randnr. 204).

- Daher sind die Argumente zurückzuweisen, die gegen die angefochtene Verordnung vorgebracht worden sind und auf der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung gegenüber der durch die Vereinten Nationen entstandenen Rechtsordnung und auf dem Erfordernis einer Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Einklang mit deren Verfassungsbestimmungen und tragenden Rechtsgrundsätzen beruhen (Urteile Yusuf, Randnr. 258, und Kadi, Randnr. 208).

- Mit der angefochtenen Verordnung, die im Hinblick auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 ergangen ist, wird auf der Ebene der Gemeinschaft die Verpflichtung ihrer Mitgliedstaaten als Mitglieder der UNO erfüllt, gegebenenfalls durch eine Gemeinschaftshandlung den Sanktionen gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen und dann verschärft wurden, Wirkung zu verleihen (Urteile Yusuf, Randnr. 264, und Kadi, Randnr. 213).

- In diesem Zusammenhang sind die Gemeinschaftsorgane aufgrund einer gebundenen Befugnis tätig geworden, so dass sie über keinen eigenen Ermessensspielraum verfügten (Urteile Yusuf, Randnr. 265, und Kadi, Randnr. 214).

- Im Hinblick auf die oben angestellten Erwägungen lässt sich eine Zuständigkeit des Gerichts für die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses nach dem Standard des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundrechte somit weder auf der Grundlage des Völkerrechts noch auf der des Gemeinschaftsrechts herleiten (Urteile Yusuf, Randnr. 272, und Kadi, Randnr. 221).

- Die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats unterliegen demnach grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das Gericht, und dieses ist nicht berechtigt, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht - und sei es auch nur inzident - in Frage zu stellen. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht so weit wie möglich in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen vereinbar ist (Urteile Yusuf, Randnr. 276, und Kadi, Randnr. 225).

- Dagegen kann das Gericht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats im Hinblick auf das Ius cogens, verstanden als internationaler Ordre public, der für alle Völkerrechtssubjekte einschließlich der Organe der UNO gilt und von dem nicht abgewichen werden darf, inzident prüfen (Urteile Yusuf, Randnr. 277, und Kadi, Randnr. 226).

- Das durch die angefochtene Verordnung vorgesehene Einfrieren von Geldern verstößt nach dem Standard des universellen Schutzes der zum Ius cogens gehörenden Menschenrechte weder gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Verfügung über ihr Eigentum noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteile Yusuf, Randnrn. 288 und 289, und Kadi, Randnrn. 237 und 238).

- Da die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats keinen Anspruch der betroffenen auf Anhörung durch den Sanktionsausschuss vor ihrer Aufnahme in die streitige Liste vorsehen und keine zwingende Völkerrechtsnorm unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine solche Anhörung gebietet, sind die Argumente, die aus der angeblichen Verletzung eines solchen Anspruchs abgeleitet werden, zurückzuweisen (Urteile Yusuf, Randnrn. 306, 307 und 321, und Kadi, Randnrn. 261 und 268).

- Insbesondere erfordert es unter diesen Umständen, unter denen es um eine Sicherungsmaßnahme geht, die die Verfügbarkeit des Vermögens der Betroffenen einschränkt, die Beachtung von deren Grundrechten nicht, dass ihnen die ihnen zur Last gelegten Tatsachen und Beweiselemente mitgeteilt werden, wenn der Sicherheitsrat oder sein Sanktionsausschuss der Meinung ist, dass Gründe, die mit der Sicherheit der Völkergemeinschaft zusammenhängen, dem entgegenstehen (Urteile Yusuf, Randnr. 320, und Kadi, Randnr. 274).

- Die Gemeinschaftsorgane waren auch nicht verpflichtet, die Betroffenen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung (Urteil Yusuf, Randnr. 329) oder im Zusammenhang mit deren Erlass oder Durchführung (Urteil Kadi, Randnr. 259) anzuhören.

- Im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung prüft das Gericht deren Rechtmäßigkeit umfassend daraufhin, ob die Gemeinschaftsorgane die Zuständigkeitsregeln sowie die Vorschriften über die formale Rechtmäßigkeit und die wesentlichen Formvorschriften beachtet haben, die für ihr Handeln gelten. Das Gericht prüft ferner die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Resolutionen des Sicherheitsrats, die mit ihr umgesetzt werden sollen, insbesondere unter dem Aspekt der formellen und materiellen Angemessenheit, der inneren Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit der Verordnung gegenüber den Resolutionen. Außerdem überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung und mittelbar die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats anhand der zum Ius cogens gehörenden übergeordneten Normen des Völkerrechts und insbesondere auch der zwingenden Normen zum universellen Schutz der Menschenrechte (Urteile Yusuf, Randnrn. 334, 335 und 337, und Kadi, Randnrn. 279, 280 und 282).

- Dagegen kann das Gericht nicht mittelbar die Vereinbarkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats selbst mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten prüfen. Es kann auch nicht feststellen, ob bei der Beurteilung der Tatsachen und Beweiselemente, auf die der Sicherheitsrat seine Maßnahmen gestützt hat, ein Fehler begangen wurde, oder, unbeschadet des oben unter dem vorausgehenden Gedankenstrich festgelegten begrenzten Rahmens, mittelbar kontrollieren, ob diese Maßnahmen zweckmäßig und verhältnismäßig sind (Urteile Yusuf, Randnrn. 338 und 339, und Kadi, Randnrn. 283 und 284).

- Die Betroffenen verfügen in dem oben genannten Umfang über keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, da der Sicherheitsrat es nicht für angebracht gehalten hat, ein unabhängiges internationales Gericht zu schaffen, das in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht über Klagen gegen die Einzelfallentscheidungen des Sanktionsausschusses zu befinden hat (Urteile Yusuf, Randnr. 340, und Kadi, Randnr. 285).

- Die so unter dem vorausgehenden Gedankenstrich festgestellte Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der Kläger verstößt aus folgenden Gründen für sich genommen nicht gegen das Ius cogens: a) Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gilt nicht uneingeschränkt. b) Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Zugang zu einem Gericht, das sich aus der Immunität von der Gerichtsbarkeit ergibt, von der in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen grundsätzlich profitieren, als diesem Recht immanent anzusehen. c) Eine solche Beschränkung ist sowohl aufgrund des Wesens der Entscheidungen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sich nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen veranlasst sieht, als auch aufgrund des verfolgten berechtigten Zieles gerechtfertigt. d) Mangels eines für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte des Sicherheitsrats zuständigen internationalen Gerichts stellen die Schaffung einer Einrichtung wie des Sanktionsausschusses und die in den Vorschriften vorgesehene Möglichkeit, sich jederzeit zur Überprüfung jedes Einzelfalls in einem formalisierten Verfahren unter Einbeziehung der betroffenen Regierungen an diesen Ausschuss zu wenden, einen anderen sachgerechten Weg für einen angemessenen Schutz der den Betroffenen durch das Ius cogens zuerkannten Grundrechte dar (Urteile Yusuf, Randnrn. 341 bis 345, und Kadi, Randnrn. 286 bis 290).

- Die gegen die angefochtene Verordnung vorgebrachten auf die angebliche Verletzung des Anspruchs auf eine effektive gerichtliche Kontrolle gestützten Argumente sind daher zurückzuweisen (Urteile Yusuf, Randnr. 346, und Kadi, Randnr. 291).

117 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hat das Gericht bei seiner Prüfung in den Rechtssachen Yusuf und Kadi erschöpfend die rechtlichen Argumente behandelt, die im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die die Beteiligten im vorliegenden Fall in ihren Schriftsätzen im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht haben (siehe wegen der entsprechenden Argumente, die die Beteiligten in der zum Urteil Yusuf führenden Rechtssache vorgebracht haben, Randnrn. 190 bis 225 dieses Urteils und wegen der entsprechenden Argumente, die die Beteiligten in der zum Urteil Kadi führenden Rechtssache vorgebracht haben, Randnrn. 138 bis 175 dieses Urteils). Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Klägers zur angeblich fehlenden Verbindlichkeit der Resolutionen des Sicherheitsrats für die Mitgliedstaaten (siehe oben, Randnr. 94), zur angeblichen Unvereinbarkeit der fraglichen Resolutionen mit den grundlegenden Normen des Völkerrechts zum Schutz der Menschenrechte (siehe oben, Randnr. 95) und zur angeblichen Verletzung der in der EMRK gewährleisteten Grundrechte (siehe oben, Randnr. 98) namentlich in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit (siehe oben, Randnr. 97) und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (siehe oben, Randnr. 101).

118 Dem näheren Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das zum einen die angebliche Unwirksamkeit der in der Verordnung Nr. 561/2003 vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen vom Einfrieren von Geldern insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer Berufstätigkeit (siehe oben, Randnrn. 99 und 100) und zum anderen die angeblich im vorliegenden Fall nicht gegebene Einschlägigkeit der Ergebnisse betrifft, zu denen das Gericht in den Urteilen Yusuf und Kadi hinsichtlich der Vereinbarkeit der festgestellten Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen mit dem Ius cogens gelangt ist (siehe oben, Randnrn. 101 und 102), ist jedoch Folgendes hinzuzufügen.

119 Was erstens die angebliche Unwirksamkeit der Ausnahmen und Abweichungen vom Einfrieren von Geldern angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 2a der angefochtenen Verordnung, der in diese durch die im Anschluss an die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats erlassene Verordnung Nr. 561/2003 eingefügt worden ist, neben anderen Abweichungen und Ausnahmen vorsieht, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Antrag der Betroffenen für den Fall, dass der Sanktionsausschuss dagegen nicht ausdrücklich Einspruch erhebt, das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für unanwendbar auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erklären können, von denen sie festgestellt haben, dass sie "für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind" (siehe oben, Randnr. 43). Die Verwendung des dem Wortlaut der Resolution 1452 (2002) entnommenen Wortes "namentlich" deutet darauf hin, dass weder diese Resolution noch die Verordnung Nr. 561/2003 abschließend oder erschöpfend die "Grundausgaben" aufzählen, die vom Einfrieren von Geldern ausgenommen werden können. Die Bestimmung der Art von Ausgaben, die dieser Qualifizierung genügen können, wird somit weitgehend der Beurteilung der für die Durchführung der angefochtenen Verordnung verantwortlichen nationalen Behörden unter der Überwachung des Sanktionsausschusses überlassen. Darüber hinaus können die für die Deckung irgendwelcher anderer "außerordentlicher Ausgaben" erforderlichen Gelder nunmehr mittels einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss vom Einfrieren befreit werden.

120 Es ist unstreitig, dass Irland gemäß diesen Bestimmungen im August 2003 die Zustimmung des Sanktionsausschusses dazu beantragt und erlangt hat, dass dem Kläger soziale Unterstützungsleistungen gewährt werden können, und es diesem damit ermöglicht haben, seine Grundbedürfnisse wie auch die seiner Familie zu decken. Im Dezember 2003 gestattete der Sanktionsausschuss Irland wegen der Erhöhung des nationalen irischen Haushalts eine Erhöhung der so an den Kläger gezahlten Unterstützung. Dies bestätigt, dass mit dem Einfrieren der Gelder des Klägers keineswegs bezweckt oder bewirkt wird, diesen irgendeiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, sondern dass dabei nach Möglichkeit seinen Grundbedürfnissen und Grundrechten Rechnung getragen wird (siehe in diesem Sinn Urteile Yusuf, Randnrn. 291 und 312, und Kadi, Randnrn. 240 und 265).

121 Überdies ist zwar einzuräumen, dass das Einfrieren der Gelder des Klägers unter dem alleinigen Vorbehalt von Ausnahmen und Abweichungen nach Artikel 2a der angefochtenen Verordnung für diesen eine besonders drastische Maßnahme darstellt, die ihn sogar daran hindern könnte, ein normales gesellschaftliches Leben zu führen, und ihn ganz von der durch die irischen Behörden gewährten sozialen Unterstützung abhängig machen könnte.

122 Doch stellt diese Maßnahme einen Aspekt der vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban sowie andere, mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen dar, die insbesondere darauf abzielen, eine Wiederholung von terroristischen Angriffen wie denen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten zu verhindern (Urteile Yusuf, Randnrn. 295 und 297, und Kadi, Randnrn. 244 und 246).

123 Nun kann zwar jede Sanktionsmaßnahme dieser Art definitionsgemäß Auswirkungen haben, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und so Personen schädigen, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 22). Doch kann die Bedeutung der Ziele, die mit der diese Sanktionen enthaltenden Regelung verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil Bosphorus, Randnr. 23).

124 In dem in Randnummer 123 angeführten Urteil Bosphorus hat der Gerichtshof entschieden, dass angesichts des für die internationale Völkergemeinschaft grundlegenden Zieles, den Kriegszustand in der Region und die massiven Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Republik Bosnien-Herzegowina zu beenden, die Beschlagnahme eines Luftfahrzeugs, das Eigentum einer Person mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien ist, aber an einen außerhalb davon ansässigen "unschuldigen" und gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmer verleast worden ist, nicht unvereinbar mit den gemeinschaftsrechtlich anerkannten Grundrechten ist. In dem Urteil Bosphorus/Irland vom 30. Juni 2005 (Nr. 45036/98, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht) hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass die Beschlagnahme des fraglichen Luftfahrzeugs u. a. wegen der Art des streitigen Eingriffs und des allgemeinen Interesses, das mit der Beschlagnahme und der Sanktionsregelung verfolgt wurde (Randnr. 166) nicht gegen die EMRK verstoßen hat (Randnr. 167).

125 Erst recht ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, dass das Einfrieren der Gelder, Vermögenswerte und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die der Sicherheitsrat als mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban verbunden eingestuft hat, angesichts des grundlegenden, im allgemeinen Interesse der Völkergemeinschaft liegenden Zieles, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen, nicht mit den zum Ius cogens gehörenden menschlichen Grundrechten unvereinbar ist (siehe in diesem Sinn Urteile Yusuf, Randnr. 298, und Kadi, Randnr. 247).

126 Ferner ist zu bemerken, dass die angefochtene Verordnung und die durch diese umgesetzten Resolutionen des Sicherheitsrats den Kläger angesichts der Umstände nicht daran hindern, ein zufrieden stellendes persönliches, familiäres und gesellschaftliches Leben zu führen. So ist die Verwendung der eingefrorenen wirtschaftlichen Ressourcen, wie etwa eines Wohnhauses oder eines Kraftfahrzeugs, gemäß der vom Rat in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auslegung, der zuzustimmen ist, durch diese Rechtsakte nicht für sich genommen verboten. Ebenso verhält es sich erst recht mit den Dingen des laufenden Verbrauchs.

127 Auch ist der vom Rat in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht zuzustimmen, dass die angefochtene Verordnung und die durch diese umgesetzten Resolutionen des Sicherheitsrats für sich genommen den Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht an der Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Berufstätigkeit hindern, sondern ihrem Wesen nach den Bezug von Einkünften aus einer solchen Tätigkeit betreffen.

128 Denn erstens bezieht sich keine Bestimmung der genannten Rechtsakte ausdrücklich auf eine Berufsausübung, sei es um sie zu verbieten oder um sie zu regeln.

129 Zweitens sollen die fraglichen Rechtsakte den Erwerb von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch die Betroffenen nicht als solchen verhindern, sondern schreiben nur das Einfrieren dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor und verhindern deren Bereitstellung oder Nutzung zugunsten der Betroffenen lediglich für den Fall, dass diese Handlungen nicht, wie oben in Randnummer 126 dargelegt, zu strikt persönlichen Zwecken erfolgen. Demnach regeln die genannten Rechtsakte weniger die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Berufstätigkeit als den freien Bezug von Einkünften aus einer solchen Betätigung.

130 Drittens gestattet Artikel 2a der angefochtenen Verordnung unter den darin festgelegten Voraussetzungen, Artikel 2 dieser Verordnung für unanwendbar auf alle Arten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen einschließlich der zur Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Berufstätigkeit erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen und der im Rahmen einer solchen Betätigung eingenommenen oder zur Einnahme anstehenden Gelder zu erklären. Obwohl es sich bei Artikel 2a um eine Ausnahmebestimmung zu Artikel 2 handelt, ist er angesichts des offensichtlich mit ihm verfolgten humanitären Zieles nicht eng auszulegen.

131 So können im vorliegenden Fall sowohl eine Zulassung des Klägers als Taxifahrer und die Anmietung eines Kraftfahrzeugs durch den Kläger als "wirtschaftliche Ressourcen" als auch die Berufseinkünfte aus einer Tätigkeit als Taxifahrer als "Gelder", gegebenenfalls unter den Bedingungen und in den Grenzen, die eine der im Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Sanktionsausschuss festlegen, grundsätzlich vom Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers freigestellt werden.

132 Doch obliegt es, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, diesen nationalen Behörden, die am besten zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls in der Lage sind, in erster Linie, unter Beachtung des Einfrierens der Gelder des Betroffenen darüber zu entscheiden, ob eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, und diese dann zu überwachen und durchzuführen. So könnte es im vorliegenden Fall den genannten Behörden obliegen, Kontrollen daraufhin durchzuführen, ob die Berufseinkünfte des Klägers aus der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer nicht etwa die Grenze dessen überschreiten, was als zur Deckung seiner Grundausgaben notwendig angesehen wird. Dagegen würde eine eventuelle Versagung einer Zulassung des Klägers als Taxifahrer, die die genannten Behörden ohne Rücksicht auf seine grundlegenden oder außerordentlichen Bedürfnisse und ohne Anhörung des Sanktionsausschusses beschließen würden, von vorneherein auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung der angefochtenen Verordnung beruhen.

133 Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, aufgrund des näheren Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur angeblichen Unwirksamkeit der in der Verordnung Nr. 561/2003 vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen vom Einfrieren von Geldern die vom Gericht in den Urteilen Yusuf und Kadi vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen.

134 Was zweitens die im vorliegenden Fall angeblich nicht gegebene Einschlägigkeit der Ergebnisse betrifft, zu denen das Gericht in den Urteilen Yusuf und Kadi hinsichtlich der Vereinbarkeit der festgestellten Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen mit dem Ius cogens gelangt ist, trägt der Kläger vor, zum einen handele es sich bei dem Einfrieren seiner Gelder um eine Beschlagnahme und zum anderen sei das Verfahren der Überprüfung der vom Sicherheitsrat beschlossenen und durch die angefochtene Verordnung durchgeführten individuellen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nicht effektiv.

135 Erstens ist zu der Frage, ob es sich bei dem Einfrieren der Gelder des Klägers um eine Beschlagnahme handelt, daran zu erinnern, dass das Gericht in seinen Urteilen Yusuf (Randnr. 299) und Kadi (Randnr. 248) entschieden hat, dass das Einfrieren von Geldern eine Sicherheitsmaßnahme ist, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum an ihren Finanzmitteln eingreift, sondern nur in deren Nutzung. In seiner Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Ius cogens insoweit, als sie keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat das Gericht überdies dem Umstand erhebliche Bedeutung beigemessen, dass die aufeinanderfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrats keineswegs Maßnahmen von unbegrenzter oder unbestimmter Geltungsdauer vorgesehen, sondern immer ein Verfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen nach 12 oder 18 Monaten eingeführt haben (Urteile Yusuf, Randnr. 344, und Kadi, Randnr. 289).

136 Der Kläger hat keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die die Stichhaltigkeit dieser Erwägungen im hier vorliegenden Einzelfall in Frage stellen könnten. Diese Erwägungen sind im Gegenteil inzwischen dadurch bestätigt worden, dass die am 29. Juli 2005, also innerhalb der in der vorausgehenden Resolution 1526 (2004) vorgesehenen Höchstfrist von 18 Monaten erlassene Resolution 1617 (2005) ebenso wie die vier ihr vorausgehenden Resolutionen (siehe oben, Randnrn. 18, 30, 40 und 46) erneut ein Verfahren zur Überprüfung "in 17 Monaten oder ... auch früher" vorsieht (siehe oben, Randnr. 48).

137 Was zweitens die Wirksamkeit des Verfahrens zur Überprüfung der vom Sicherheitsrat beschlossenen und durch die angefochtene Verordnung durchgeführten individuellen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern angeht, so ist über die oben in Randnummer 116 wiedergegebenen Feststellungen hinausgehend daran zu erinnern, dass das Gericht in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 309 ff.) und Kadi (Randnrn. 262 ff.) darauf hingewiesen hat, dass sich die Betroffenen über ihre nationalen Behörden an den Sanktionsausschuss wenden können, um ihre Streichung von der Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen oder eine Ausnahme vom Einfrieren der Gelder zu erreichen.

138 Auf der Grundlage der in Ziffer 4 Buchstabe b der Resolution 1267 (1999), Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) genannten und in Ziffer 1 der Resolutionen 1526 (2004) und 1617 (2005) erneut angeführten Maßnahmen ist nämlich der Sanktionsausschuss damit betraut, die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder aufgrund der genannten Resolutionen des Sicherheitsrats eingefroren werden sollen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

139 Was insbesondere einen Antrag auf Überprüfung eines Einzelfalls angeht, mit dem die Streichung des Betroffenen von der Liste der Personen, gegen die sich die Sanktionen richten, erreicht werden soll, so sehen die am 7. November 2002 verabschiedeten, am 10. April 2003 geänderten und am 21. Dezember 2005 (ohne wesentliche Änderung) revidierten "Leitlinien für die Arbeit des [Sanktionsausschusses]" (im Folgenden: Leitlinien) in Punkt 8 unter der Überschrift "Streichung von der Liste" Folgendes vor:

"a) Unbeschadet der zur Verfügung stehenden Verfahren können Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen oder Organisationen, die auf der konsolidierten Liste des [Sanktionsausschusses] stehen, bei der Regierung des Landes, in dem sie wohnen oder ansässig sind oder aber dessen Staatsanghörigkeit oder -zugehörigkeit sie besitzen, die Überprüfung ihres Falles beantragen. Der Antragsteller muss seinen Antrag auf Streichung von der Liste begründen, die relevanten Informationen erteilen und die Regierung um Unterstützung bitten.

b) Die Regierung, an die der Antrag gerichtet wird (im Folgenden: die angerufene Regierung) muss alle relevanten Informationen prüfen und sich dann bilateral an die Regierung wenden, die die Aufnahme in die Liste ursprünglich vorgeschlagen hat (im Folgenden: die vorschlagende Regierung) um zusätzliche Informationen von ihr einzuholen und sie über den Streichungsantrag zu konsultieren.

c) Die vorschlagende Regierung kann auch zusätzliche Informationen des Landes einholen, in dem der Antragsteller wohnt oder ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit oder -zugehörigkeit er besitzt. Die angerufene Regierung und die vorschlagende Regierung können während dieser bilateralen Konsultationen erforderlichenfalls den Vorsitzenden des [Sanktionsausschusses] konsultieren.

d) Möchte sich die angerufene Regierung nach Prüfung der zusätzlichen Informationen einem Streichungsantrag anschließen, so muss sie versuchen, die vorschlagende Regierung zu überzeugen, allein oder zusammen mit anderen Regierungen beim [Sanktionsausschuss] einen Streichungsantrag zu stellen. Im Rahmen des Verfahrens der stillschweigenden Billigung kann die angerufene Regierung ohne begleitenden Antrag der vorschlagenden Regierung beim [Sanktionsausschuss] die Streichung beantragen.

e) Der [Sanktionsausschuss] trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. Gelangen seine Mitglieder nicht zu einem Einvernehmen über eine bestimmte Frage, so führt der Vorsitzende weitere Konsultationen durch, um eine Einigung zu erleichtern. Kommt auch nach diesen Konsultationen kein Einvernehmen zustande, so wird die Frage dem Sicherheitsrat vorgelegt. Angesichts der Besonderheit der Informationen kann der Vorsitzende einen bilateralen Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten anregen, um die Frage vor dem Erlass einer Entscheidung näher einzugrenzen."

140 Wie das Gericht schon festgestellt hat, wollte der Sicherheitsrat durch den Erlass dieser Leitlinien so weit wie möglich den Grundrechten der in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommenen Personen und insbesondere auch den Verteidigungsrechten Rechnung tragen (Urteile Yusuf, Randnr. 312, und Kadi, Randnr. 265). Die Bedeutung, die der Sicherheitsrat der Beachtung dieser Rechte beimisst, geht im Übrigen klar aus seiner Resolution 1526 (2004) vom 30. Januar 2004 hervor. In Ziffer 18 dieser Resolution legt der Sicherheitsrat "allen Staaten eindringlich nahe, die in der [Liste des Sanktionsausschusses] verzeichneten Personen und Einrichtungen so weit wie möglich von den über sie verhängten Maßnahmen sowie von den Leitlinien des [Sanktionsausschusses] und der Resolution 1452 (2002) in Kenntnis zu setzen".

141 Zwar verleiht das oben beschriebene Verfahren den Betroffenen selbst nicht unmittelbar ein Recht auf Anhörung durch den Sanktionsausschuss, der die einzige Stelle ist, die auf Antrag eines Staates eine Überprüfung ihres Falles vornehmen kann. Sie sind also im Wesentlichen von dem diplomatischen Schutz abhängig, den die Staaten ihren Staatsangehörigen gewähren. Doch kann eine solche Einschränkung des Rechts auf Anhörung durch die zuständige Stelle nicht als unzulässig im Hinblick auf die zwingenden Normen der Völkerrechtsordnung angesehen werden. Wenn es darum geht, die Begründetheit von Beschlüssen in Frage zu stellen, mit denen das Einfrieren der Gelder von Personen oder Organisationen angeordnet wird, die im Verdacht stehen, zur Finanzierung des internationalen Terrorismus beizutragen, und die der Sicherheitsrat über seinen Sanktionsausschuss gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf der Grundlage der von den Staaten und regionalen Organisationen erteilten Informationen gefasst hat, ist es vielmehr normal, dass das Recht der Betroffenen auf Anhörung im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens ausgestaltet ist, in dem die in Anhang II der angefochtenen Verordnung genannten nationalen Behörden eine wesentliche Rolle spielen (Urteile Yusuf, Randnrn. 314 und 315, und Kadi, Randnrn. 267 und 268; siehe auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R, "Invest" Import und Export und Invest commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993).

142 Obwohl der Sanktionsausschuss seine Entscheidungen einvernehmlich trifft, wird die Wirksamkeit des Verfahrens zur Beantragung der Streichung zum einen durch die in Punkt 8 Buchstaben b bis e der Leitlinien vorgesehenen Konsultationsmechanismen zur Förderung eines entsprechenden Einvernehmens und zum anderen durch die allen anderen Mitgliedstaaten der UNO einschließlich der dem Sanktionsausschuss angehörenden Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung gewährleistet, gemäß dem in Artikel 26 des am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge niedergelegten allgemeinen Völkerrechtsgrundsatz, dass im Vertrag befindliche Verträge die Vertragsparteien binden und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind (pacta sunt servanda), im Rahmen des genannten Verfahrens nach Treu und Glauben zu handeln. Dem ist hinzuzufügen, dass die Leitlinien gemäß den fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats für alle Mitgliedstaaten der UNO aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen verbindlich sind. Insbesondere ergibt sich aus Ziffer 9 der Resolution 1267 (1999), Ziffer 19 der Resolution 1333 (2000) und Ziffer 7 der Resolution 1390 (2002), dass alle Staaten gehalten sind, mit dem Sanktionsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben voll zusammenzuarbeiten, u. a. dadurch, dass sie ihm die für ihn eventuell gemäß diesen Resolutionen erforderlichen Informationen übermitteln.

143 Was die angerufene Regierung im Besonderen angeht, also diejenige, an die der Streichungsantrag gerichtet wird und bei der es sich daher in den meisten Fällen um die Regierung des Landes des Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen handeln wird, wird die Wirksamkeit des Streichungsverfahrens überdies dadurch gewährleistet, dass sie nach Punkt 8 Buchstabe b der Leitlinien alle relevanten Informationen, die der Betroffene ihr erteilt, prüfen und sich dann bilateral an die vorschlagende Regierung wenden muss.

144 In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besondere Verpflichtungen obliegen, wenn bei ihnen ein Streichungsantrag gestellt wird.

145 Denn da der Sanktionsausschuss die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats dahin ausgelegt hat, dass sie den Betroffenen das Recht verleihen, bei der Regierung des Landes, in dem sie wohnen oder ansässig sind oder aber dessen Staatsangehörigkeit oder -zugehörigkeit sie besitzen, einen Antrag auf Überprüfung ihres Falles zu stellen, mit dem ihre Streichung von der streitigen Liste erreicht werden soll (siehe oben, Randnrn. 138 und 139), ist die angefochtene Verordnung, mit der die genannten Resolutionen in der Gemeinschaft durchgeführt werden (siehe in diesem Sinn Urteile Yusuf, Randnr. 276, und Kadi, Randnr. 225), im gleichen Sinn auszulegen und anzuwenden. Das genannte Recht ist daher als nicht nur durch die Leitlinien, sondern auch durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleistet anzusehen.

146 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten sowohl im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags als auch im Rahmen der daraus möglicherweise resultierenden zwischenstaatlichen Konsultationen und Schritte nach Punkt 8 der Leitlinien gemäß Artikel 6 EU verpflichtet sind, die Grundrechte der Betroffenen, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten, da die Wahrung dieser Grundrechte der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen offenbar nicht entgegenstehen kann (siehe im Umkehrschluss dazu Urteile Yusuf, Randnr. 240, und Kadi, Randnr. 190).

147 Die Mitgliedstaaten müssen daher im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung ihres Falles ihren Standpunkt zweckdienlich gegenüber den zuständigen nationalen Stellen geltend zu machen. Auch muss das Ermessen, das den genannten Stellen in diesem Zusammenhang zuzuerkennen ist, so ausgeübt werden, dass den Schwierigkeiten gebührend Rechnung getragen wird, die sich für die Betroffenen bei der Sicherung eines effektiven Schutzes ihrer Rechte in Bezug auf den besonderen Zusammenhang und das besondere Wesen der sie betreffenden Maßnahmen ergeben können.

148 So dürfen die Mitgliedstaaten die Einleitung des in den Leitlinien vorgesehenen Überprüfungsverfahrens nicht aus dem alleinigen Grund ablehnen, dass die Betroffenen keine genauen und erheblichen Informationen zur Stützung ihres Antrags beibringen können, denn diese haben von den Gründen für ihre Eintragung in die streitige Liste und den diese Gründe untermauernden Beweisen wegen deren Vertraulichkeit keine Kenntnis erlangen können.

149 Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten angesichts des oben in Randnummer 141 angeführten Umstands, dass die Einzelnen keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch den Sanktionsausschuss haben, so dass sie im Wesentlichen von dem diplomatischen Schutz abhängig sind, den die Staaten ihren Staatsangehörigen gewähren, dafür einzusetzen, dass der Fall der Betroffenen unverzüglich auf loyale und unparteiische Art dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung unterbreitet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der beigebrachten Informationen objektiv gerechtfertigt erscheint.

150 Hinzu kommt, wie das Gericht im Anschluss an das Vereinigte Königreich in den Urteilen Yusuf (Randnr. 317) und Kadi (Randnr. 270) ausgeführt hat, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, gestützt auf das innerstaatliche Recht des Staates der angerufenen Regierung oder auch unmittelbar auf die angefochtene Verordnung und die mit ihr umgesetzten einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, Klage zu erheben gegen eine etwaige missbräuchliche Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihren Fall dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorzulegen, und - allgemeiner - gegen jede Verletzung ihres Rechts auf Beantragung der Überprüfung ihres Falles durch die genannte nationale Behörde. In der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache hat der Rat so in diesem Sinn eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats angeführt, in dem dieser im Dringlichkeitsverfahren unter Androhung eines täglich anfallenden Zwangsgelds dazu verpflichtet wurde, beim Sanktionsausschuss die Streichung der Namen von zwei Personen aus der streitigen Liste zu beantragen (Tribunal de première instance Brüssel [Vierte Kammer], Urteil vom 11. Februar 2005 in der Rechtssache Nabil Sayadi und Patricia Vinck/Belgischer Staat).

151 Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-9611, Randnrn. 49 und 50 und die angeführte Rechtsprechung) dann, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Dabei muss der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht dazu veranlassen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nur insoweit anzuwenden, als sie die Existenzberechtigung und die Zielsetzung der Verordnung nicht in Frage stellen.

152 Im Rahmen eines Verfahrens aufgrund einer Klage, mit der geltend gemacht wird, dass die zuständigen nationalen Behörden den Anspruch der Betroffenen auf Stellung eines Antrags auf Prüfung ihres Falles mit dem Ziel ihrer Streichung aus der streitigen Liste verletzt hätten, ist es demnach Sache des nationalen Gerichts, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird, was es dazu veranlassen kann, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen (siehe Urteil Leffler, zitiert in Randnr. 151, Randnr. 51 und die angeführte Rechtsprechung). Dies gilt z. B. für eine Vorschrift, die die Weigerung der nationalen Behörde, zur Sicherung des diplomatischen Schutzes der Staatsangehörigen ihres Staates tätig zu werden, von der gerichtlichen Kontrolle ausschließt.

153 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die irischen Behörden hätten ihn mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 darüber informiert, dass sein Antrag auf Streichung aus der streitigen Liste vom 5. Februar 2004 noch immer bei ihnen in der Bearbeitung sei. Soweit der Kläger damit einen Mangel an loyaler Zusammenarbeit der irischen Behörden mit ihm rügen will, obliegt es ihm, gegebenenfalls die oben angeführten Rechtsschutzmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht in Anspruch zu nehmen.

154 Auf jeden Fall würde ein solcher Mangel an Zusammenarbeit, einmal angenommen, dass er erwiesen wäre, keineswegs bedeuten, dass das in den Leitlinien vorgesehene Streichungsverfahren für sich genommen ineffektiv wäre (siehe entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache T-47/03 R, Sison/Rat, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 39 und die angeführte Rechtsprechung).

155 Unter diesen Umständen ist die vom Gericht in den Urteilen Yusuf und Kadi vorgenommene Beurteilung nicht im Hinblick auf das eingehendere Vorbringen des Klägers zur angeblichen Unvereinbarkeit der festgestellten Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der Betroffenen mit dem Ius cogens in Frage zu stellen.

156 Soweit schließlich die Urteile Yusuf und Kadi nicht das Argument des Klägers behandeln, dass die Mitgliedstaaten der UNO die Maßnahmen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sie "auffordert", nicht eins zu eins zu ergreifen hätten, wendet das Vereinigte Königreich dagegen zu Recht ein, dass Artikel 39 der Charta der Vereinten Nationen eine Unterscheidung zwischen "Empfehlungen", die nicht verbindlich seien, und "Entscheidungen", die dies sehr wohl seien, treffe. Im vorliegenden Fall sind die in Ziffer 8 Buchstabe c der Resolution 1333 (2000) vorgesehenen Sanktionen tatsächlich durch "Entscheidung" verabschiedet worden. Desgleichen hat der Sicherheitsrat in Ziffer 1 der Resolution 1390 (2000) "beschlossen", also entschieden, die mit der genannten Vorschrift "verhängten" Maßnahmen fortzusetzen. Auch das genannte Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

157 Nach alledem sind der zweite und der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. Daher ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift

Vorbringen der Beteiligten

158 Der Kläger trägt vor, der Rat habe eine wesentliche Formvorschrift verletzt, indem er nicht angemessen Gründe für seine Ansicht dargelegt habe, dass es im vorliegenden Fall geboten gewesen sei, statt nationaler Regelungen eine gemeinschaftliche Regelung zu erlassen. Der hierfür in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angeführte Grund einer "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" sei in tatsächlicher Hinsicht nicht stichhaltig.

159 Der Rat und das Vereinigte Königreich vertreten die Ansicht, die vorliegende Rüge falle mit derjenigen einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität zusammen, und verweisen auf ihre Erklärungen zu der Letzteren. In Bezug auf das Vorbringen des Klägers, dass in der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt sei, weshalb eine Gemeinschaftsaktion als angemessen und notwendig angesehen worden sei, bestreitet das Vereinigte Königreich, dass es sich angesichts der Begründung der angefochtenen Verordnung so verhalte. Gegen das Vorbringen des Klägers, mit dem dieser im Besonderen einen Begründungsmangel hinsichtlich des angeblichen Zieles einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen rügt, wendet der Rat ein, die Begründung der angefochtenen Verordnung sei in ihrer Gesamtheit und nicht unter isolierter Betrachtung eines einzelnen Satzes aus einer Seite der Begründung zu prüfen.

Beurteilung durch das Gericht

160 Mit dieser Rüge macht der Kläger einen doppelten Begründungsmangel geltend.

161 Erstens wirft er dem Rat vor, nicht angemessen Gründe für seine Ansicht dargelegt zu haben, dass es im vorliegenden Fall geboten gewesen sei, statt nationaler Regelungen eine gemeinschaftliche Regelung zu erlassen.

162 Diese Rüge ist unbegründet, da die Bezugsvermerke der angefochtenen Verordnung zum einen auf die Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG und zum anderen auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402 verweisen. Zwar hat das Gericht in den Urteilen Yusuf (Randnr. 138) und Kadi (Randnr. 102) festgestellt, dass die Präambel der angefochtenen Verordnung in dieser Frage besonders lakonisch sei, doch ist eine solche Begründung nichtsdestoweniger ausreichend. Bei den in dem genannten Gemeinsamen Standpunkt angegebenen Gründen für die Ansicht, dass ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich sei, handelt es sich um die der Union und nicht um die der Gemeinschaft. Sie brauchen daher in dem Gemeinschaftsakt selbst nicht dargelegt zu werden.

163 Zweitens macht der Kläger geltend, der in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angeführte Grund einer "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" sei in tatsächlicher Hinsicht nicht stichhaltig.

164 Zwar hat das Gericht in den Urteilen Yusuf (Randnrn. 141 und 150) und Kadi (Randnrn. 105 und 114) festgestellt, dass die Behauptung, dass die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bestehe, die die angefochtene Verordnung nach ihrer Präambel habe verhindern sollen, nicht überzeugen kann und dass daher die in Rede stehenden Maßnahmen nicht auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und g EG genannte Ziel gestützt werden können.

165 Doch ist die Begründung einer Verordnung, wie der Rat zu Recht feststellt, in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann ein Formfehler, der darin besteht, dass eine Verordnung in einer ihrer Begründungserwägungen einen tatsächlichen Irrtum enthält, nicht zu deren Nichtigerklärung führen, wenn ihre übrigen Erwägungen bereits für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

166 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Rates so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffenen Maßnahmen entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Ob die Begründungspflicht gewahrt ist, ist außerdem nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, International Air Transport Association u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 66 und 67 und die angeführte Rechtsprechung).

167 Im vorliegenden Fall genügen die Bezugsvermerke der angefochtenen Verordnung und insbesondere ihre erste bis siebte Begründungserwägung voll und ganz diesen Anforderungen, wie sich aus den Urteilen Yusuf (Randnrn. 158 ff.) und Kadi (Randnrn. 122 ff.) ergibt.

168 Außerdem ist die angefochtene Verordnung, soweit in ihrem Anhang I der Kläger namentlich als eine der Personen aufgeführt wird, gegen die eine individuelle Maßnahme des Einfrierens der Gelder zu treffen ist, ausreichend durch die in ihrem Artikel 2 enthaltene Verweisung auf die entsprechende Benennung durch den Sanktionsausschuss mit Gründen versehen.

169 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

170 Da keiner der vom Kläger angeführten Klagegründe stichhaltig ist, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

171 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß dem Antrag des Rates die Kosten zu tragen.

172 Jedoch tragen nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2006.



Ende der Entscheidung

Zurück