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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: T-253/03
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung des Gerichts


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts Art. 115 § 1
Verfahrensordnung des Gerichts Art. 116 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

26. Februar 2007

"Streithilfe - Zulassung - Repräsentative Vereinigung, die den Schutz ihrer Mitglieder bezweckt"

Parteien:

In der Rechtssache T-253/03

Akzo Nobel Chemicals Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich),

Akcros Chemicals Ltd mit Sitz in Surrey,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und M. Mollica,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Conseil des barreaux européens (CCBE) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC,

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer,

Association européenne des juristes d'entreprise (AEJE)/(ECLA) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans und K. Nordlander sowie J. Temple Lang, Solicitor,

und

American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und D. Hull, Solicitor,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch R. Wainwright und C. Ingen-Housz, dann durch R. Wainwright und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag der International Bar Association auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache, in der die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1533 final vom 8. Mai 2003 beantragt wird, mit der ein Antrag auf Anwendung des Anwaltsgeheimnisses ("legal professional privilege") auf bestimmte, im Rahmen einer Prüfung nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] der Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), beschlagnahmte Dokumente abgelehnt wurde,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 30. Januar 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die Entscheidung C(2003) 85/4, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd und der Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Klägerinnen) und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken zu dulden (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Januar 2003). Am 10. Februar 2003 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 559/4 (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2003) zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003.

2 Am 12. und 13. Februar 2003 fanden in den Räumen der Klägerinnen in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), auf der Grundlage der genannten Entscheidungen Nachprüfungen vor Ort statt. Dabei kopierten die Bediensteten der Kommission zahlreiche Unterlagen. Während dieser Vorgänge wiesen die Vertreter der Klägerinnen die Bediensteten der Kommission darauf hin, dass bestimmte Dokumente möglicherweise unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Bei der Prüfung dieser Dokumente kam es zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf fünf Unterlagen, die auf zweierlei Weise behandelt wurden. Die Bediensteten der Kommission trafen nämlich nicht sofort eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des für zwei Dokumente möglicherweise bestehenden Schutzes. Sie fertigten daher Kopien davon an und steckten diese in einen versiegelten Umschlag, den sie am Ende ihrer Nachprüfung mitnahmen. In Bezug auf die drei anderen streitigen Dokumente war der für die Nachprüfung zuständige Bedienstete der Kommission der Ansicht, dass sie nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fielen, kopierte sie daher und fügte sie den anderen Unterlagen hinzu, ohne sie getrennt in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren.

3 Mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen Klage erhoben im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit denen diesen Gesellschaften und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, die fragliche Nachprüfung zu dulden (Rechtssache T-125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

4 Am 8. Mai 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 1533 final (im Folgenden: Entscheidung vom 8. Mai 2003), mit der der Antrag der Klägerinnen, die Vertraulichkeit der streitigen Dokumente zu beachten, abgelehnt wurde.

5 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben.

6 Mit am 30. Juli, am 7. und 18. August sowie am 25. November 2003 eingereichten Anträgen haben der Conseil des barreaux européens (Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union) (CCBE), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (niederländische Anwaltskammer), die Association européenne des juristes d'entreprise (Europäische Vereinigung der Unternehmensjuristen) (ECLA) und die American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen der Präsidentin der Fünften Kammer vom 4. November 2003 und 10. März 2004 sind der CCBE, die niederländische Anwaltskammer, die ECLA und die ACCA als Streithelfer zugelassen worden.

7 Mit am 25. November 2003 eingereichtem Antrag hat die Section on Business Law der International Bar Association beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 28. Mai 2004 hat das Gericht diesen Streithilfeantrag zurückgewiesen.

8 Am 20. Februar 2006 reichte die International Bar Association (im Folgenden: IBA), vertreten durch Rechtsanwalt J. Buhart, einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen ein.

9 In ihrem Streithilfeantrag macht die IBA geltend, sie habe ein unmittelbares und besonderes Interesse an der vorliegenden Rechtssache und sie erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung für Streithilfeanträge von Vereinigungen. Erstens sei sie eine internationale Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, und sie vertrete eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors. Sie sei die weltweit wichtigste Vereinigung zur Vertretung der Rechtsberufe. Zweitens umfassten ihre Ziele den Schutz, die Verteidigung und die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder - darunter des Anwaltsgeheimnisses -, erforderlichenfalls vor einem Gericht, um insbesondere zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder ihren Beruf frei und ungehindert ausüben könnten. Drittens werfe die vorliegende Rechtssache grundlegende Fragen bezüglich des Berufsgeheimnisses auf, und der Standpunkt, den das Gericht zu diesen Fragen einnehmen könne, wirke sich zweifellos auf ihre Mitglieder auf allen Ebenen aus - Einzelpersonen, Anwaltschaften und Vereinigungen von Unternehmensjuristen.

10 Der Streithilfeantrag ist den Verfahrensbeteiligten nach Art. 116 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

11 Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass die IBA ein Interesse am Ausgang dieser Rechtssache nachgewiesen habe, und das Gericht gebeten, ihrem Streithilfeantrag stattzugeben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der IBA gestellt.

12 Mit Schriftsatz vom 27. März 2006 hat die Kommission beantragt, den Streithilfeantrag der IBA zurückzuweisen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass der Zweck der IBA, wie er in Art. 1 ihrer Satzung niedergelegt ist, weder den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder noch deren Vertretung umfasse; das Ziel dieser Vereinigung bestehe lediglich darin, ihren Mitgliedern zu "helfen" und den Rechtsstaat und die Rechtsausübung zu "fördern". Die Rechtsprechung messe dem Umstand, dass der Zweck der Vereinigung in deren Satzung deutlich genannt sei, größte Bedeutung bei (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 20, mit dem der Streithilfeantrag der Section on Business Law of the International Bar Association zurückgewiesen wurde). Das Gericht scheine außerdem klar zwischen "Förderung" und "Vertretung und Schutz" der Interessen ihrer Mitglieder durch eine Vereinigung zu unterscheiden. Eine Vereinigung zur Förderung der allgemeinen und gemeinsamen Interessen eines Berufs habe kein ausreichendes Interesse, um als Streithelferin zugelassen zu werden (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 1999, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

13 Mit Schriftsätzen vom 5. bzw. 10. April 2006 haben sich der CCBE und die niederländische Anwaltskammer für den Streithilfeantrag der IBA ausgesprochen. Die anderen Streithelfer haben keinen Einwand gegenüber diesem Streithilfeantrag erhoben.

Würdigung durch das Gericht

14 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, haben nicht nur die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane das Recht, einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, sondern auch alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

15 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maße durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 14, mit dem der Antrag der Yves Saint Laurent Parfums SA auf Zulassung als Streithelferin zurückgewiesen wurde, und Beschluss Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Randnr. 18).

16 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die IBA eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Sektors vertritt. Bei ihren Mitgliedern handelt es sich um mehr als 20 000 Juristen - davon ungefähr 3 000 Unternehmensjuristen - sowie um 195 Anwaltschaften und zahlreiche Vereinigungen von Unternehmensjuristen - darunter das Institut des juristes d'entreprise (Institut der Unternehmensjuristen).

17 Zweitens ergibt sich aus der Satzung der IBA, dass deren Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen. So verfolgt sie nach Art. 1 Abs. 2 und 3 ihrer Satzung insbesondere das Ziel, Vereinigungen von Anwaltschaften, Law societies und Juristen, die ihre Mitglieder sind, zu helfen, die Organisation und die Stellung des Berufs auszubauen und zu verbessern, sowie weltweit den Juristen, die ihre Mitglieder sind, im Bereich der juristischen Ausbildung oder anderweitig zu helfen, juristische Dienstleistungen für die Öffentlichkeit auszubauen und zu verbessern. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der Verweis darauf, dass es u. a. Ziel der IBA ist, ihren Mitgliedern zu "helfen", so zu verstehen, dass eines ihrer Ziele der Schutz der Interessen ihrer Mitglieder ist. Somit gehen die in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung über die einfache Förderung der allgemeinen und gemeinsamen Interessen eines Berufs im Sinne des Beschlusses Pfizer Animal Health/Rat hinaus. Die Satzung der IBA zielt nämlich auf Fragen, die unmittelbar konkrete Interessen ihrer Mitglieder beeinträchtigen können, wie Organisation und Stellung des Berufs des Rechtsanwalts und die Erbringung juristischer Dienstleistungen.

18 Drittens kann das zu erlassende Urteil schließlich in Anbetracht dessen, dass die in Rede stehende Rechtssache grundlegende Fragen der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant aufwirft, sowohl das Funktionieren des betreffenden Sektors als auch die Interessen der Mitglieder der IBA in erheblichem Maße beeinträchtigen.

19 Daraus ergibt sich, dass die IBA ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht hat; sie ist somit gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs als Streithelferin zuzulassen. Da ihr Streithilfeantrag nach Ablauf der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt wurde, ist die Streithilfe der IBA gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung auf eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung beschränkt. Deshalb wird der IBA zu gegebener Zeit nur der Sitzungsbericht in dieser Rechtssache übermittelt. Über den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung gegenüber der IBA braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die International Bar Association wird in der Rechtssache T-253/03 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen. Gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts übermittelt der Kanzler ihr zu gegebener Zeit den Sitzungsbericht für eine eventuelle Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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