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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.05.2008
Aktenzeichen: T-254/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

22. Mai 2008

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RadioCom - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-254/06

Radio Regenbogen Hörfunk in Baden Geschäftsführungs-GmbH, mit Sitz in Mannheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2006 (Sache R 1266/2005-1) über die Anmeldung der Wortmarke RadioCom als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. Ciuca (Berichterstatter),

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler,

aufgrund der am 15. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 16. August 2004 meldete die Klägerin, die Radio Regenbogen Hörfunk in Baden Geschäftsführungs-GmbH, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen RadioCom.

3 Die Marke wurde für die nachstehend angeführten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet:

- Klasse 35: "Marketing, Marktforschung; Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung; Werbemittlung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit; betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere im Medienbereich; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie über Dienstleistungen";

- Klasse 38: "Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interaktivitätsmodulen im Internet; Bereitstellen eines Internet-Zugangs";

- Klasse 41: "Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Organisation und Durchführung von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Glücksspielen, Tombola".

4 Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2005 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die genannten Dienstleistungen zurück.

5 Am 26. Oktober 2005 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Zeichen RadioCom gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe und ihm Unterscheidungskraft fehle.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

10 Nach Ansicht der Klägerin vermittelt die Anmeldemarke RadioCom in ihrer Gesamtheit und in ihrer besonderen Ausgestaltung gerade keine Informationen über bestimmte Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und ist daher nicht beschreibend.

11 Erstens sei die Bedeutung des in Frage stehenden Zeichens nicht eindeutig. Der Ausdruck "RadioCom" könne zahlreiche Bedeutungen haben. Der Bestandteil "Radio" bedeute Rundfunk oder Rundfunkgerät oder sogar Funk im Allgemeinen. Der Bestandteil "Com" habe vielfältigere Bedeutungen, u. a. "Commercial", "Company" oder auch "Communication". Zur Feststellung der Beschwerdekammer, dass das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die Internetseite eines Radiosenders verstanden werden könnte, führt die Klägerin aus, dass im vorliegenden Fall das Fehlen des Punktes ein wesentliches unterscheidendes Element darstelle. Der Verbraucher sei aufgrund der Besonderheiten im Internet daran gewöhnt, dass kleinste Abweichungen erhebliche Auswirkungen hätten.

12 Außerdem erlaube der Großbuchstabe "C" dem Verkehr, das fragliche Zeichen von einem Domainnamen zu unterscheiden. Der Verkehr werde den Großbuchstaben "C" nicht als einen Domainnamen auffassen, weil, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für diese Auffassung das Vorhandensein eines Punktes wesentlich sei. Die einfache Veränderung eines Buchstabens oder eines Satzzeichens habe auf technischer Ebene Folgen. Daher werde ein Großbuchstabe vom maßgeblichen Verkehr nicht mit einem Punkt verwechselt.

13 Darüber hinaus suggeriere die Schreibweise der Anmeldemarke mit dem Großbuchstaben "C" in der Mitte der Marke, dass hier nicht eine Beschreibung der Eigenschaften der Dienstleistungen vorgenommen werde, sondern dass es sich um eine originäre Schöpfung zur Bildung einer Marke handele. Der angesprochene Verkehr sei daher noch weniger geneigt, anzunehmen, dass die Marke eine Beschreibung sei.

14 Die Tatsache, dass das Wort und der Ausdruck bereits verwendet würden, führe nicht dazu, dass sie von sich aus beschreibend seien. Der Nachweis des beschreibenden Charakters und damit der Schluss auf das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses setzten voraus, dass zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang bestehe (Urteil des Gerichts vom 30. November 2004, Geddes/HABM [NURSERYROOM], T-173/03, Slg. 2004, II-4165).

15 Darüber hinaus bestehe kein Freihaltebedürfnis an dem Begriff "Radiocom", da kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und Eigenschaften der Dienstleistungen bestehe.

16 Sodann fehle der Marke RadioCom eine relevante Bedeutung im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen, weil der Ausdruck Radiocom eine Wortneuschöpfung der Klägerin sei. Sowohl die Prüferin als auch die Beschwerdekammer hätten nicht den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck geprüft, der jedoch das Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797, Randnr. 22). Dieser Gesamteindruck sei für die beanspruchten Dienstleistungen phantasievoll und vermittle eine über die bloße Aneinanderreihung der Begriffe hinausgehende unklare und vage Bedeutung. Ohne eine analysierende Interpretation werde der Durchschnittsverbraucher der Wortneuschöpfung keine sinnvolle Bedeutung beimessen können.

17 Der maßgebliche Verkehr könne den Ausdruck "Radiocom" als "Radiocomputer", "Radiocommercial", "Radiocomission", "Radiocombination" oder auch als "Radiocommunication" deuten, doch ließen sich alle diese Kombinationsmöglichkeiten nicht auf das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldemarke beziehen; sie vermittelten allenfalls eine hypothetische Bedeutung.

18 Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Marke RadioCom als sachliche Beschreibung der fraglichen, im Zusammenhang mit Radiokommunikation stehenden Dienstleistungen aufgefasst werde. Die Radiokommunikation sei eine technische Übermittlung von Informationen, die daher nicht auf die nicht-technischen Dienstleistungen der Anmeldemarkemarke bezogen werden könne. Hinzu komme die Tatsache, dass der Begriff "Kommunikation" stets einen Sender und einen Empfänger voraussetze, die miteinander interagierten, wohingegen die Dienstleistungen "Rundfunkunterhaltung", "Produktion von Hörfunkprogrammen" und "Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen" einseitiger Natur seien.

19 Schließlich sei der Verkehr umso weniger geneigt, eine Eignung der Marke zur Beschreibung anzunehmen, als ihre Struktur zuvor eingetragenen Marken ähnele, insbesondere denen, die einen Großbuchstaben in der Mitte der Marke enthielten: ProBank, TravelCom, Netradio.com, HouseCom, COMFM, SchlauCom, FutureComFactory. Insgesamt mehr als 1 340 Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "Com" ließen auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des HABM schließen. Des Weiteren sei die Eintragung der Schweizer Marke 533548, Wortmarke RadioCom, zu beachten; auch diese beanspruche die gleichen Dienstleistungen in den Klassen 35, 38 und 41. Auch wenn diese Aufzählung keinen Anspruch auf Eintragung der Anmeldemarke begründen könne - weil nämlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen sei -, zeige die Gesamtschau der Voreintragungen doch, dass die angesprochenen Verkehrskreise Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Com" nicht stets als rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig auffassen würden (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881).

20 Das HABM trägt vor, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Beschwerdekammer richtig angewandt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 32, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 97). Prüfungsgegenstand sei nur, ob auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen bestehe, für die die Eintragung beantragt worden sei (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 28). Daher gehe die Argumentation der Klägerin, wonach dem Wortzeichen RadioCom vielerlei Bedeutungen zukommen könnten, ins Leere. Da die Klägerin in ihrer Klageschrift einräume, dass der Bestandteil "Radio" eine unmissverständliche Bedeutung habe und dass "Com" vom Verbraucher als Abkürzung von "Communication" verstanden werden könne, bestätige sie selbst die korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

21 Außerdem bestreitet das HABM das Argument der Klägerin, dass der Begriff "Radiokommunikation" nicht für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen eine Eigenschaftsbeschreibung sein könne und dass die Schlussfolgerung, dass eine Beratungsdienstleistung im Rundfunkbereich stattfinde, mehrere gedankliche Zwischenschritte erfordere. Auch dieses Argument gehe ins Leere; die Möglichkeit, dass ein Zeichen eine Eigenschaft der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben könne, reiche bereits aus, es nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

22 Das HABM räumt zwar ein, dass man bei der Beurteilung der Verbraucherwahrnehmung nicht von einer analysierenden Betrachtung der Marke durch den Verbraucher ausgehen könne. Die "gedankliche Anspannung", die nach den Ausführungen der Klägerin nötig sei, um von der Abkürzung "Com" auf den Bedeutungsinhalt "Communication" zu schließen, sei aber nicht von besonderer Intensität, und insbesondere nicht von einer Intensität, die man als "analytische Betrachtung" bezeichnen könne.

23 Das HABM widerspricht der Argumentation der Klägerin, dass die Radiokommunikation nur eine technische Übermittlung von Informationen sei und immer einen Sender und einen Empfänger voraussetze, wohingegen die beanspruchten Dienstleistungen einseitiger Natur seien.

24 Die Beschwerdekammer habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der angesprochene Verbraucher das angemeldete Zeichen trotz Weglassen des Punktes als einen Hinweis auf die Webseite eines Radiosenders auffasse, weil diese Dienstleistungen zu einem Großteil über das Internet erbracht würden oder eine Geschäftstätigkeit im Internet unterstützen sollten. Hierzu hat das HABM in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass der Großbuchstabe "C" lediglich den Punkt ersetze und einen Einschnitt, eine Trennung zwischen den beiden Bestandteilen der Anmeldemarke markiere. Das Fehlen des Punktes sei daher aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs nicht von Bedeutung.

Würdigung durch das Gericht

25 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

26 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, HABM/Wrigley, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 31, Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 54 und 95, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 27, vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 27, vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

27 Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile ELLOS, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 28, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 28).

28 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nämlich solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T-222/02, Slg. 2003, II-4995, Randnr. 34, MunichFinancialServices, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).

29 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteil PAPERLAB, oben angeführt in Randnr. 28, Randnr. 25, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 40).

30 Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 96, und Campina Melkunie, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR und SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 31, und PAPERLAB, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 26).

31 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 100, Campina Melkunie, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 41, SnTEM, SnPUR und SnMIX, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 32, und PAPERLAB, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 27). Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile HABM/Wrigley, oben angeführt in Randnr. 20, Randnr. 32, Campina Melkunie, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 38, und TELE AID, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 30).

33 Es ist ferner daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteile MunichFinancialServices, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).

34 Im vorliegenden Fall bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, neben dem Fachpublikum auch aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern. Die in Rede stehenden Dienstleistungen richten sich nämlich ihrer Art nach sowohl an Fachkreise als auch an Privatpersonen und sind also für den allgemeinen Verbrauch bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil ELLOS, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 30), was die Klägerin nicht bestreitet.

35 Die maßgeblichen Verkehrskreise, im Hinblick auf die das fragliche absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, sind ein normal informiertes, angemessen aufmerksames und verständiges, insbesondere französisch-, englisch- und deutschsprachiges Publikum, da das in Rede stehende Zeichen aus Begriffen besteht, die u. a. zur französischen, englischen und deutschen Sprache gehören.

36 Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher auf der Grundlage der relevanten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. Urteile des Gerichts ROBOTUNITS, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30).

37 In dieser Hinsicht steht fest, dass das Zeichen RadioCom aus den zwei Wortelementen "Radio" und "Com" besteht, Letzteres mit großem Anfangsbuchstaben "C" geschrieben, die nicht nur auf der Ebene des bildlichen Eindrucks, sondern auch dem klanglichen Eindruck und der Bedeutung nach auseinander gehalten werden (vgl. Randnrn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

38 Der Bestandteil "Radio" bedeutet, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt und wie von der Klägerin anerkannt wird, in mehreren Sprachen "Rundfunk" oder "Rundfunkgerät", aber auch "Funk" im Allgemeinen. Außerdem ist festzustellen, dass Radioprogramme nicht nur über Funk, sondern auch über Kabel, Fernsehen oder Internet übertragen werden.

39 Der Bestandteil "Com" des in Rede stehenden Zeichens hat, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, u. a. die Bedeutung "Communication". Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass "Communication" zumindest eine der möglichen Bedeutungen dieses Bestandteils sei. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile HABM/Wrigley, oben angeführt in Randnr. 20, Randnr. 32, Campina Melkunie, oben angeführt in Randnr. 26, Randnr. 38, und TELE AID, oben angeführt in Randnr. 20, Randnr. 30). Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer sich selbst dann zu Recht auf die Bedeutung "Communication" gestützt hat, wenn der Bestandteil "Com", wie die Klägerin vorträgt, noch andere Bedeutungen haben könnte.

40 Neben der Bedeutung "Communication" hat die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend dargetan, dass der angesprochene Verbraucher das Wortzeichen als Hinweis auf einen Internet-Domainnamen verstehen könnte. Wie die Klägerin und die Prüferin übereinstimmend ausgeführt haben, ist die Silbe "com" eine übliche Abkürzung, die vor allem im Internet als Bezeichnung der Top-Level-Domain ".com" verwendet wird. Somit enthielten Zeichen wie Radio.com unmittelbar beschreibende Angaben und wären daher zurückzuweisen. Zu Recht hat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der angesprochene Verbraucher das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die Webseite eines Radiosenders auffassen könne. Diese Schlussfolgerung liegt gerade deshalb auf der Hand, weil die in Rede stehenden Dienstleistungen zum großen Teil über das Internet erbracht werden oder eine Geschäftstätigkeit im Internet unterstützen sollen. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten das Zeichen RadioCom also als Hinweis auf eine Internet-Domain auffassen; dies umso mehr, als der Durchschnittsverbraucher das in Rede stehende Zeichen auch als Namen einer Webseite auffassen könnte, die den Zugang zu zahlreichen Stationen des heute immer stärker als Rundfunkmedium genutzten Web-Radios ermöglicht.

41 Dieses Ergebnis wird weder durch das Argument der Klägerin, die Anmeldemarke werde mit dem Großbuchstaben "C" in der Mitte geschrieben, noch durch ihr Vorbringen, dass für den Schluss auf einen Hinweis auf eine Internet-Domain das Vorhandensein des Punkts entscheidend sei, in Frage gestellt.

42 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Tatsache, dass die Anmeldemarke keinen Punkt enthält und der zweite Bestandteil der Marke mit dem Großbuchstaben "C" beginnt, geeignet, um aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auf eine Internet-Domain zu hinzuweisen. Der Großbuchstabe "C" verstärkt diesen Eindruck sogar, da er das in Rede stehende Zeichen in der Mitte trennt und die Betonung auf den Bestandteil "Com" legt. Dies gilt umso mehr, als, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, die Großschreibung in der Mitte eines Wortes zwar grammatikalisch inkorrekt, in der Werbesprache jedoch üblich geworden ist.

43 Zudem ist daran zu erinnern, dass eine Wortmarke nach der Rechtsprechung des Gerichts ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht (Urteile des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM - Nabersa [Faber], T-211/03, Slg. 2005, II-1297, Randnr. 33, und vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM - Curon Medical [CURON], T-353/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74). Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Das Vorbringen der Klägerin greift folglich nicht durch.

44 Insgesamt erweckt das in Rede stehende Zeichen also beim angesprochenen Verkehr keinen Eindruck, der von dem durch das bloße Aneinanderreihen der Wörter hervorgerufenen hinreichend stark abweicht, um die Bedeutung oder die Tragweite des Zeichens zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], T-356/00, Slg. 2002, II-1963, Randnr. 29, ROBOTUNITS, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 39, und PAPERLAB, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 32).

45 Die Beschwerdekammer hat daher auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Zeichen an "Radiokommunikation" denken lasse und auch als Hinweis auf eine Internet-Domain aufgefasst werden könne.

46 Was die Dienstleistungen der Klasse 35 angeht, insbesondere die Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung; Werbemittlung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk", ist festzustellen, dass das in Rede stehende Zeichen RadioCom für diese Dienstleistungen klar beschreibend ist und auf ein sehr gebräuchliches Werbemedium hinweist, nämlich die Rundfunkwerbung. Dies trifft umso mehr zu, als das Zeichen RadioCom aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise und im Zusammenhang mit der Radiokommunikation klar auf die Tätigkeit Kommunikation, einschließlich Werbekommunikation hinweist, und damit ein wesentliches Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen bezeichnet. Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, vermittelt dieses Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen auch eine Information darüber, auf welche Weise die Werbeleistung erbracht wird.

47 Diese Feststellungen gelten auch für die "Online-Werbung in einem Computernetzwerk", weil das Zeichen RadioCom für die maßgeblichen Verkehrskreise auf eine Internet-Domain hinweisen kann, insbesondere auf die Webseite eines Radiosenders oder auch auf eine Webseite, über die man Zugang zu zahlreichen Internet-Radiostationen erhält.

48 Hieraus ergibt sich, dass das Zeichen RadioCom es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaubt, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und den betreffenden Dienstleistungen der Klasse 35 herzustellen.

49 Was die Dienstleistungen der Klasse 38 angeht, insbesondere die Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Internet-Dienste", hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass der Ausdruck "Radiocom" es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den genannten Dienstleistungen, nicht nur in Bezug auf die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, sondern auch in Bezug auf die anderen beanspruchten Internet-Dienste in derselben Klasse herzustellen. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen als Hinweis auf eine über das Internet übertragende Radiostation auffassen würde.

50 Die Klasse 38 enthält insbesondere Dienstleistungen, die im Wesentlichen in der Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen bestehen. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, die Anmeldung erfasse die Ausstrahlung von Radioprogrammen und verschiedene Dienstleistungen in Bezug auf das Internet. Da die Ausstrahlung von Radioprogrammen über das Internet heute üblich geworden ist, könnte das in Rede stehende Zeichen, wie bereits festgestellt, als Hinweis auf eine Internet-Domain aufgefasst werden, die Zugang zu verschiedenen Web-Radio-Stationen vermittelt. Es könnte also von den maßgeblichen Verkehrskreisen ebenfalls als beschreibend in Bezug auf die beanspruchten Internetdienstleistungen der Klasse 38 verstanden werden.

51 Folglich weist das Zeichen RadioCom, als Ganzes betrachtet, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen der Klasse 38 auf.

52 Was schließlich die Dienstleistungen der Klasse 41 angeht, insbesondere "Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art", hat die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehende Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen in einem bloßen Hinweis auf Radiokommunikation erschöpft.

53 Dieser Feststellung ist zuzustimmen. Klasse 41 schließt u. a. Dienstleistungen ein, bei denen es im Wesentlichen um Unterhaltung und Freizeitbeschäftigungen geht; diese Bereiche bilden aber, zusammen mit der Information, auch den Hauptgegenstand der Radiokommunikation. Im Übrigen räumt die Klägerin ein, dass die Markenanmeldung ausdrücklich die Rundfunkunterhaltung, die Produktion von Hörfunkprogrammen und die Organisation von Veranstaltungen erfasst. Somit informiert das Zeichen RadioCom den Verbraucher direkt und unmittelbar über eines der Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41.

54 Folglich weist das Zeichen RadioCom, als Ganzes betrachtet, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen der Klasse 41 auf.

55 Das auf die Entscheidungspraxis des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Markenamt der Schweiz) bezogene Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen. In dieser Hinsicht genügt es, daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 31, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 70).

56 Was das auf die frühere Entscheidungspraxis des HABM bezogene Vorbringen der Klägerin angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Surface d'une plaque de verre], T-36/01, Slg. 2002, II-3887, Randnr. 35, Kit Pro und Super Kit Pro, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32, und ARTHUR ET FELICIE, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 71).

57 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

58 In Bezug auf den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 macht die Klägerin geltend, dass die Anmeldemarke, wenn ihr auch keine besondere Originalität zukomme, doch zumindest geeignet sei, auf die Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen hinzuweisen. Insofern komme ihr das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu.

59 Die Klägerin stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach für die Unterscheidungskraft jeder Marke erforderlich ist, dass sie geeignet ist, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161, Randnrn. 42 bis 47). Diese Unterscheidungskraft ist danach zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. hierzu Urteil Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 33). Im vorliegenden Fall seien aber, so die Klägerin, keine technisch orientierten Fachkreise maßgeblich; die Anmeldemarke richte sich vielmehr an den "normalen" Verbraucher.

60 Das HABM hält diesen Klagegrund für nicht begründet.

Würdigung durch das Gericht

61 Insoweit erinnert das Gericht daran, dass aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil SnTEM, SnPUR und SnMIX, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Hieraus folgt, dass die Klage abzuweisen ist, ohne dass über den zweiten Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Radio Regenbogen Hörfunk in Baden Geschäftsführungs-GmbH trägt die Kosten.

Vilaras

Prek

Ciuca

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2008.



Ende der Entscheidung

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