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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: T-26/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 85 a.F.
EGV Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beschließt die Kommission, den bei ihr im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, so kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen.

Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann.

Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

2. Die Kommission hat bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss.

Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei.

Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden, da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen des Verkaufs von Kraftfahrzeugen um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. In solchen Fällen kann die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 34-36 )

3. Zwar ist die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus.

( vgl. Randnrn. 51-52 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2001. - Trabisco SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-26/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-26/99

Trabisco SA, mit Sitz in Cognac (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Fourgoux, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch G. Marenco und L. Guérin, dann durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998, durch die eine auf Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) gestützte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin, die Trabisco SA, ist gemäß dem Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister des Tribunal de commerce Saintes, den sie gemäß Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt hat, im Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen aller Art sowie von Ersatzteilen und in der Fahrzeuginstandsetzung tätig.

2 Nachdem die Klägerin von Vertragshändlern für Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Citroën beim Tribunal de Commerce Saintes mit dem Antrag verklagt worden war, ihr nach den nationalen Rechtsvorschriften über unlauteren Wettbewerb die Paralleleinfuhr von Neufahrzeugen und von Gebrauchtfahrzeugen mit einer Laufleistung von weniger als 3 000 km zu verbieten, reichte sie am 4. Juli 1994 bei der Kommission gegen den Hersteller von Kraftfahrzeugen der Marken Peugeot und Citroën (PSA) eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) ein.

3 Mit dieser Beschwerde wurde der PSA und deren Vertragshändlern im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie sich darüber abgesprochen hätten, gegen die Klägerin und gegen ähnliche Tätigkeiten ausübende Unternehmen gerichtlich vorzugehen, um Informationen über deren Beschaffungsquellen und über die angewandten Tarife zu erlangen, um zum Nachteil der Verbraucher den von den Parallelimporteuren angewendeten konkurrenzfähigen Preisen entgegenzutreten. In der Beschwerde wurde auf andere ähnliche Sachverhalte betreffende Beschwerden verwiesen, die von den Firmen Massol und SGA eingereicht worden waren.

4 Am 18. August 1994 übermittelte die Klägerin der Kommission zum einen von der PSA herrührende Dokumente, die das System der Zweiwertigkeit" beim Kraftfahrzeugjahrgang betrafen, und zum anderen Presseartikel, die die von anderen Kraftfahrzeugwerkstätten an die Kommission gerichtete Beschwerden betrafen.

5 Am 6. November 1995 richtete die Kommission an die Klägerin eine Mitteilung im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268).

6 Am 4. Dezember 1995 ließ die Klägerin der Kommission ihre Bemerkungen zu dieser Mitteilung zukommen und legte neue Unterlagen vor.

7 Am 17. Dezember 1997 richtete die Kommission an den Bevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben, in dem sie die Klägerin und zwei andere von demselben Anwalt vertretene Unternehmen dazu aufforderte, im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-226/94 (Grand garage albigeois u. a., Slg. 1996, I-651) darüber nachzudenken, ob es zweckmäßig sei, die Beschwerden zurückzunehmen, so dass die Kommission sie zu den Akten nehmen könne. Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 widersprach der Anwalt der Klägerin einem Abschluss des Verfahrens über die betroffenen Beschwerden und führte aus, die Beschwerdeführer seien damit einverstanden, dass ihre Beschwerden zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission verbunden würden.

8 In dem der Beschwerde der Klägerin zugrunde liegenden Rechtsstreit erließ das Tribunal de Commerce Saintes am 7. Mai 1998 ein Urteil, durch das die Vertragshändler, die ihre Klage im Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs zurückgenommen hatten, zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt wurden. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist bei der Cour d'appel Poitiers anhängig.

9 Mit Entscheidung vom 17. November 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück.

10 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben.

11 Durch Entscheidung des Gerichts vom 6. Juli 1999 ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, an die die Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.

12 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. September 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

13 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- ihr zu bestätigen, dass sie sich das Recht vorbehält, gegen die Kommission eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zu erheben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt,

- den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben, als unzulässig abzuweisen;

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

15 Die Kommission hält den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, gegen die Kommission eine Schadensersatzklage zu erheben, für unzulässig, was die Klägerin angeblich nicht versteht.

16 Das Gericht stellt fest, dass es im Verfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft keinen Rechtsbehelf gibt, aufgrund dessen das Gericht einer Partei bestätigen" könnte, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Klage zu erheben. Dieser Klageantrag ist daher unzulässig.

Zur Begründetheit

17 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf drei Klagegründe.

Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde und der Begründungspflicht durch die Kommission

Vorbringen der Parteien

18 Der erste Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in sechs Teile. Im ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen und die Beschwerde der Klägerin zu untersuchen, und habe ihr Ermessen in diesem Zusammenhang zu weit ausgelegt.

19 Der zweite Teil des Klagegrundes ist auf einen offensichtlichen Irrtum über die der Kommission vorliegenden Beweismittel und die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung der Beschwerde gestützt. Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei mit zahlreichen gegen die PSA gerichteten Beschwerden, in denen ähnliche Verhaltensweisen wie die in ihrer eigenen Beschwerde angesprochenen beanstandet worden seien, befasst gewesen. Die Kommission habe die kumulative Wirkung der Beweismittel verkannt, auf die sie von allen Beschwerdeführern aufmerksam gemacht worden sei; diese kumulative Wirkung hätte eine Untersuchung durch die Kommission gerechtfertigt. Zu Unrecht habe die Kommission die Verfahren voneinander abgetrennt" und nicht verbunden, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1998 angeregt habe. Mit dieser Rüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Beweismittel und des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterverfolgung der Beschwerde der Klägerin in der Weise einen offensichtlichen Fehler begangen habe, dass sie diese Beschwerde isoliert ohne Berücksichtigung der zahlreichen anderen bei ihr anhängigen Beschwerden gegen die PSA geprüft habe. Darüber hinaus habe die Kommission die Bedeutung der auf Abschottung der Märkte gerichteten Verhaltensweisen verkannt.

20 Der dritte Teil des Klagegrundes ist auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Vorliegens einer Absprache im Rahmen der Gerichtsverfahren gestützt, die gegen die Klägerin und andere sich in der gleichen Lage befindenden Unternehmen in Gang gesetzt worden seien, um sie daran zu hindern, auf dem Markt als Parallelimporteure tätig zu werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beweismittel, über die die Kommission in diesem Zusammenhang verfügt habe, erforderten keine kostspieligen Nachforschungen, um einen Verstoß festzustellen, sondern lediglich eine objektive Analyse.

21 Der vierte Teil des Klagegrundes ist auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Beweismittel gestützt, die die Abschottung der Märkte und die Hindernisse für die Versorgung der Parallelimporteure betreffen. Die Klägerin beruft sich auf zahlreiche Beispiele für derartige Hindernisse. Es handele sich u. a. um Weigerungen, Fahrzeuge zu verkaufen, Kündigungen von Verträgen, Verzögerungen bei der Lieferung, Druck, der auf ausländische Vertragshändler von PSA ausgeübt werde, um sie davon abzuhalten, Fahrzeuge zur Wiedereinfuhr nach Frankreich zu verkaufen, die Einstellung der Ausfuhr bestimmter in Frankreich besonders stark nachgefragter Modelle und die differenzierte Behandlung von ausländischen Vertragshändlern in Bezug auf Preise, Rabatte und Prämien je nach dem Endbestimmungsort der verkauften Fahrzeuge. Diese Praktiken dauerten an und ein Eingreifen der Kommission sei in Anbetracht des Grundsatzes der Subsidiarität gerechtfertigt.

22 In ihrer Erwiderung wirft die Klägerin der Kommission vor, sie als unabhängigen Wiederverkäufer und nicht als bevollmächtigten Vermittler anzusehen, obwohl nichts in der Akte diese Eigenschaft eines unabhängigen Wiederverkäufers belege. Die Kommission dürfe daher aus dem Akteninhalt nicht ableiten, dass die Weigerung, Fahrzeuge zu verkaufen, von den Mitgliedern des PSA-Netzes nur gegenüber unabhängigen Wiederverkäufern ausgesprochen worden sei.

23 Im fünften Teil ihres Klagegrunds macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Begleitmaßnahmen zur Balladaur-Prämie" geltend, die ein abgestimmtes Verhalten der Hersteller und der Vertragshändler dargestellt hätten, das dazu bestimmt gewesen sei, die Fahrzeuge, die Gegenstand von Paralleleinfuhren gewesen seien, diskriminierend zu behandeln.

24 Der sechste Teil des ersten Klagegrundes ist auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Verwendung der französischen Regelung über den Kraftfahrzeugjahrgang als Hindernis für Paralleleinfuhren gestützt. Die Klägerin macht geltend, die Konzession, die Frankreich in diesem Zusammenhang gegenüber der Kommission gemacht habe, reiche nicht aus, um die französischen Automobilhersteller daran zu hindern, den Kunden von Parallelimporteuren auf diesem Gebiet irreführende Auskünfte zu erteilen. Sie legt ein Beispiel für eine solche unrichtige Auskunft vor und unterstreicht, dass das den Kraftfahrzeugjahrgang betreffende Verfahren immer noch nicht abgeschlossen sei.

25 Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet.

26 Die Kommission ist der Auffassung, die Rüge, dass sie die verschiedenen von der Klägerin und anderen Unternehmen in einer ähnlichen Lage erhaltenen Beschwerden nicht verbunden habe, könne im Rahmen einer Schadensersatzklage vorgebracht werden, sie könne aber keinen Grund für die Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde darstellen.

27 Was die auf verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler gestützten Rügen angeht, trägt die Kommission vor, die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel belegten nicht, dass die behaupteten Verstöße vorlägen, und eine Untersuchung, mit der hätte festgestellt werden können, ob die Vorwürfe der Klägerin begründet seien, hätte von ihr den Einsatz von Mitteln erfordert, zu deren Einsatz sie in Anbetracht des Interesses an der Sache und der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nicht bereit gewesen sei. Außerdem seien die nationalen Gerichte sehr gut in der Lage, einen eventuellen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) festzustellen.

28 Die Kommission hält den dritten auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Klagegrund für unzulässig, da es ihm an einer tatsächlichen oder rechtlichen Stütze fehle.

Rechtliche Würdigung

29 Die Pflichten der Kommission bei Behandlung einer Beschwerde sind durch eine ständige Rechtsprechung festgelegt worden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn. 86 ff.).

30 Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).

31 Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 89 bis 95). Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

32 Aus der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze in Bezug auf den Umfang der Pflichten der Kommission von dieser verletzt worden wären. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin sorgfältig geprüft hat. Auch die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Beschwerde lassen nicht die Feststellung zu, dass die Kommission gegen die sich in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze verstoßen hätte.

33 Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die Abschottung" zwischen den Verfahren bezieht, die die verschiedenen gegen die PSA und deren Vertragshändler gerichteten Beschwerden betreffen, soll die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt werden; er kann daher entgegen der Auffassung der Kommission zur Begründung einer Nichtigkeitsklage vorgebracht werden.

34 Was die Begründetheit dieses Teils des Klagegrunds angeht, so hat die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss.

35 Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei.

36 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden", da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. Die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden kann daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden (siehe entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 89 bis 95).

37 Im vorliegenden Fall haben zwar zahlreiche gegen PSA gerichtete Beschwerden zu Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten geführt, und die im Rahmen dieser Rechtssachen vorgelegten Beweismittel können den Verdacht aufkommen lassen, dass es rechtswidrige Verhaltensweisen, die denjenigen entsprechen, die in der Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60) festgestellt worden sind, die zum großen Teil durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) bestätigt worden ist, auch innerhalb des Vertriebsnetzes von PSA gibt. Darüber hinaus deuten diese Indizien auf die Möglichkeit hin, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu vernachlässigen sind.

38 Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kommission diese Gesichtspunkte in ihrer Entscheidung außer Acht gelassen hätte. Zwar ist der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht etwas missverständlich. Die Kommission bezieht sich mehrfach auf die individuelle Lage der Klägerin und erwähnt die anderen Beschwerden, mit denen sie befasst ist, nicht ausdrücklich. Die Zurückweisung der verschiedenen Rügen ist jedoch jeweils auf Überlegungen allgemeiner Art gestützt, die sich nicht darauf beschränken, die individuelle Lage der Klägerin zu prüfen.

39 Die Kommission hat daher nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung der Untersuchung gegen PSA in allgemeinerem Rahmen des Verhaltens von PSA und der Angehörigen des PSA-Netzes in Bezug auf Paralleleinfuhren zu prüfen.

40 Außerdem ist die Kommission, bei der zahlreiche, nicht nur gegen PSA, sondern auch gegen andere Hersteller gerichtete Beschwerden eingegangen waren, in dem betroffenen Sektor mit ihrer (in Randnr. 37 zitierten) Entscheidung 98/273 tätig geworden, und diese Entscheidung ist beim Gerichtshof mit einer Klage angefochten worden. Unter diesen Voraussetzungen war es für die Kommission legitim, dass sie bei der Untersuchung einer ähnlichen Sache keine erheblichen Mittel eingesetzt hat.

41 Die ersten beiden Teile des Klagegrundes sind folglich nicht begründet.

42 Was den dritten Teil des Klagegrundes angeht, der sich auf die gerichtlichen Verfahren bezieht, die gegen die Klägerin und andere ähnliche Tätigkeiten ausübende Unternehmen in Gang gesetzt worden sind, so wird nicht schon dadurch, dass umfangreiche Rechtsstreitigkeiten über die Tätigkeit der Bevollmächtigten und der unabhängigen Wiederverkäufer geführt werden, bewiesen, dass diese Verfahren auf eine Absprache zwischen PSA und ihren Vertragshändlern zurückgehen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 36). Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass sie angenommen hat, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Tribunal de commerce Saintes, bei dem der die Klägerin betreffende Rechtsstreit anhängig war, in der Lage seien, die Rechte, die diese aus dem Gemeinschaftsrecht herleite, zu schützen. Diese Beurteilung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Kommission auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 7. Mai 1998 nicht Bezug genommen hat. Diese Entscheidung bestätigt nämlich die Argumente der Kommission, ohne dass die Stichhaltigkeit der Argumentation, die die angefochtene Entscheidung enthält, davon abhinge. Es hat sich also auch nicht ergeben, dass die Kommission das Gemeinschaftsinteresse an der Untersuchung der Beschwerde verkannt hätte, soweit diese die gegen die Klägerin in Gang gesetzten Gerichtsverfahren betrifft.

43 Was den vierten Teil des Klagegrundes - offensichtlich fehlerhafte Würdigung der die Abschottung der Märkte und die Behinderung der Belieferung der Parallelimporteure betreffenden Beweismittel - angeht, unterscheidet die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung die Lage der unabhängigen Wiederverkäufer von derjenigen der bevollmächtigten Vermittler. Was die Weigerung, an die Klägerin und an andere gleichartige Tätigkeiten ausübende Unternehmen zu verkaufen, sowie die Maßnahmen betrifft, die die ausländischen Vertragshändler von PSA vom Verkauf an solche Unternehmen abhalten sollen, reichen die von der Klägerin vorgebrachten Beweismittel allein nicht aus, um ein Kartell nachzuweisen, das die Tätigkeit der bevollmächtigten Vermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) behindern soll. Diese Beweismittel waren auch Gegenstand einer plausiblen Erklärung von PSA, sie wende sich nur gegen die Tätigkeit der unabhängigen Wiederverkäufer, was nicht das Wettbewerbsrecht verletzt. Die Kommission konnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln dargetan war (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96 (Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47) und Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 37).

44 Die in diesem Zusammenhang in der Erwiderung erhobene Rüge, dass die Klägerin nicht die Tätigkeit eines selbständigen Wiederverkäufers, sondern nur diejenige eines Bevollmächtigten ausübe, ist zurückzuweisen. In ihrem Schriftwechsel mit der Kommission hat die Klägerin nämlich niemals ausdrücklich erklärt, dass sie die Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers ausübe. Die Beschreibung ihrer Tätigkeit, wie sie sich aus ihren Schreiben ergibt, deutet darauf hin, dass sie die Tätigkeit eines selbständigen Wiederverkäufers ausübt. In ihrer Beschwerde gibt sie an, sie befinde sich in der gleichen Lage wie die Firmen SGA und Massol, die sie selbst als selbständige Händler" bezeichnet. Für die Erstgenannte hat das Gericht aber festgestellt, dass nicht nachgewiesen war, dass sie die Tätigkeit eines Vermittlers oder eines Wiederverkäufers ausübte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 50). In Bezug auf die Letztgenannte hat der Gerichtshof Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass sie die Tätigkeit eines selbständigen Wiederverkäufers ausübt (Urteil Grand garage albigeois u. a., zitiert in Randnr. 7).

45 Der Kommission kann folglich nicht vorgeworfen werden, einen offensichtlichen Fehler in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin begangen zu haben. Darüber hinaus hat die Kommission ihre Entscheidung nicht auf eine Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin gestützt, sondern lediglich die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass die Klägerin als selbständige Wiederverkäuferin oder als Vermittlerin tätig ist.

46 Was schließlich den fünften Teil des ersten Klagegrundes, den offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Maßnahmen von PSA nach Einführung der Balladur-Prämie durch die französische Regierung, anbelangt, so kann die Tatsache, dass ein Hersteller es seinen Vertragshändlern erlaubt, zusätzliche Ermäßigungen zu gewähren, ohne diese den Paralleleinfuhren zugute kommen zu lassen, nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 54).

47 Was den sechsten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, der sich auf das Verhalten von PSA und von deren Vertragshändlern gegenüber der französischen Regelung über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen bezieht, reichen die von der Klägerin angeführten Probleme nicht aus, um die Existenz eines verbotenen Kartells in diesem Zusammenhang und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachzuweisen.

48 Was schließlich den dritten Klagegrund, Verstoß gegen die Begründungspflicht, angeht, ist gegenüber dem Vorbringen der Kommission, dieser Klagegrund sei unzulässig, festzustellen, dass er vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann. In diesem Zusammenhang enthält die angefochtene Entscheidung eine klare Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Kommission zu der Feststellung geführt haben, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse gegeben ist. Dieser Klagegrund greift folglich nicht durch.

49 Der erste und der dritte Klagegrund greifen daher nicht durch.

Zum zweiten Klagegrund: unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission

Vorbringen der Parteien

50 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) sei die Kommission verpflichtet, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen. Dass zwischen ihrer Beschwerde und der ablehnenden Entscheidung ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liege, sei nicht angemessen; dies rechtfertige die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtliche Würdigung

51 Zwar ist die Kommission nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

52 Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, genannt PVC II", Slg. 1999, II-931, Randnrn. 121 und 122).

53 Außerdem hätte in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin im Wettbewerbsrecht der Kommission vorwirft, diese habe gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist bei dem Erlass einer Entscheidung, durch die die Beschwerde zurückgewiesen wird, verstoßen, die Nichtigerklärung der Entscheidung aus diesem Grund lediglich eine zusätzliche Verlängerung des Verfahrens bei der Kommission zur Folge, was den Interessen der Beschwerdeführerin selbst zuwiderliefe.

54 Der zweite Klagegrund greift folglich nicht durch.

55 Der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist somit unbegründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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