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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: T-260/97 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242)
EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243)
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Voraussetzung der Dringlichkeit, von der nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung die Aussetzung der Durchführung oder der Erlaß anderer einstweiliger Anordnungen abhängt, ist danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Der Schaden kann jedoch als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn die Position des Unternehmens auf dem Markt dergestalt in Gefahr gebracht wird, daß der mögliche Verlust des Marktes auch durch einen finanziellen Ausgleich nicht wieder ausgeglichen werden könnte.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 1997. - Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften et Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen. - Rechtssache T-260/97 R.

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