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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: T-264/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 19
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

25. April 2007

"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Teilweiser Zugang"

Parteien:

In der Rechtssache T-264/04

WWF European Policy Programme, Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: R. Haynes, Barrister,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und M. Bauer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Montaguti und P. Aalto als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 30. April 2004, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Sitzung des "Ausschuss Artikel 133" genannten Ausschusses des Rates vom 19. Dezember 2003 verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 2 der auf der Grundlage von Art. 255 EG ergangenen Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), die die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für den Anspruch auf Zugang zu Dokumenten dieser Gemeinschaftsorgane festlegt, bestimmt:

"(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

...

(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden."

2 Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor:

"(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

- ...

- ...

- die internationalen Beziehungen,

- die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.

(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

- ...

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(4) Bezüglich Dokumente[n] Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. ...

(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben."

3 Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

"(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen."

4 Art. 19 des Beschlusses 2002/682/EG, Euratom des Rates vom 22. Juli 2002 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 230, S. 7, im Folgenden: Geschäftsordnung) bestimmt:

"(1) Dem [Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV)] obliegt es, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen. Er achtet in jedem Falle ... auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Union wie auch darauf, dass Folgendes beachtet wird:

...

d) Verfahrensregeln, Transparenz und redaktionelle Qualität.

...

(3) Vom AStV oder mit Zustimmung des AStV können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden, um zuvor bestimmte vorbereitende Arbeiten oder Untersuchungen durchzuführen.

Das Generalsekretariat bringt das Verzeichnis der Vorbereitungsgremien auf den neuesten Stand und veröffentlicht es. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten Ausschüsse und Arbeitsgruppen dürfen als Vorbereitungsgremien des Rates zusammentreten."

5 In Art. 21 der Geschäftsordnung heißt es:

"Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung organisiert der Vorsitz die Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen so, dass ihre Berichte vor der Tagung des AStV vorliegen, auf der sie geprüft werden.

..."

Sachverhalt und Verfahren

6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 stellte der Kläger, ein gemeinnütziger Verein belgischen Rechts, beim Rat einen Antrag nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu den Dokumenten zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung der stellvertretenden Mitglieder des "Ausschusses Artikel 133" (im Folgenden: Ausschuss) vom 19. Dezember 2003. Dieser Punkt trug die Überschrift "WTO - Nachhaltigkeit und Handel nach Cancún". Bei den angeforderten Schriftstücken handelte es sich zum einen um die den stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses von der Kommission zu diesem Tagesordnungspunkt überreichten vorbereitenden und sonstigen Dokumente, die den Angaben des Klägers zufolge u. a. einen Bericht über den Stand der betreffenden Verhandlungen, die von anderen Staaten eingenommenen Standpunkte, die Beurteilungen der Ergebnisse der gegenwärtigen Vorgehensweise der Europäischen Union und eine Skizzierung von Überlegungen zu einer neuen Strategie enthielten, sowie zum anderen um nach der Sitzung verfasste Sitzungsprotokolle, Entschließungen und Empfehlungen zu diesem Tagesordnungspunkt.

7 Nach Eingang dieses Antrags konsultierte der Rat die Dienststellen der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und antwortete auf den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 17. März 2004.

8 Zum ersten Teil des Antrags führte der Rat zunächst aus, er habe Kenntnis von einer Note, die einen breiten Fächer von Punkten zu den Folgemaßnahmen nach der Konferenz von Cancún betreffe und in der Fragen danach aufgeworfen würden, wie die handelsbezogenen Themen im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) behandelt werden sollten. Diese mit dem Zeichen MD 578/03 versehene Note, die den Titel "Sustainability and Trade after Cancun" (Nachhaltige Entwicklung und Handel nach Cancún) trage, sei am 10. Dezember 2003 von den Dienststellen der Kommission zur Vorlage an den Ausschuss erstellt worden (im Folgenden: Note). Der Rat wies sodann darauf hin, dass der Zugang zu dieser Note wegen ihrer Art und ihres Inhalts gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert werden müsse, da ihre Verbreitung die Handelsinteressen der Europäischen Union sowie die wirtschaftlichen Beziehungen zu den in der Note genannten Drittstaaten beeinträchtigen würde. Schließlich verweigerte der Rat auch einen teilweisen Zugang zur Note mit der Begründung, die genannten Ausnahmen gälten für das ganze Dokument. Er übermittelte dem Kläger jedoch die Mitteilung KOM(2003) 829 endg. der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, die den Titel "Ein Jahr nach dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung: den Verpflichtungen Taten folgen lassen" trägt, sowie deren Anhang, das Arbeitsdokument der Kommission (SEC[2003] 1471), die bereits öffentlich verfügbar waren.

9 Hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags des Klägers wies der Rat darauf hin, dass seine Dienststellen von den Sitzungen der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses keine Protokolle erstellten.

10 Mit Schreiben vom 5. April 2004 stellte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag, mit dem er eine Überprüfung des Standpunkts des Rates zur Verbreitung der angeforderten Dokumente, und zwar insbesondere der Teile der Note begehrte, die die nachhaltige Entwicklung und den Handel betrafen. Außerdem erbat er Auskunft darüber, bei welcher Stelle sich die Protokolle der Sitzungen des Ausschusses befänden.

11 Mit Entscheidung vom 30. April 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte der Rat seine Verweigerung der Verbreitung der Note mit folgenden Worten:

"[E]ine Verbreitung des fraglichen Dokuments [würde] die internationalen Wirtschaftsbeziehungen der EU zu den im Dokument genannten Drittstaaten ernstlich beeinträchtigen und [liefe] auch den Handelsinteressen der EU [zuwider]. Die Note der Kommission betrifft in erster Linie die Anstrengungen, die die EU unternimmt, um den Bedürfnissen und Zielsetzungen der Entwicklungsländer bei der Förderung der gegenseitigen Unterstützung von Umwelt- und Entwicklungsinteressen durch Verbesserung des Marktzugangs, optimalen Einsatz der Handelstechnologien und Förderung der Investitionen gerecht zu werden. Das Dokument nimmt eine Neubeurteilung wichtiger Fragen in Bezug auf Handel und Umwelt sowie eine eingehende Untersuchung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer vor, um zu einer wirkungsvollen Verwaltungsstruktur in diesem Rahmen beizutragen. Dazu enthält es sensible Teilanalysen und Feststellungen zur Ausrichtung der EU in Fragen der Stärkung der internationalen Verwaltungsstrukturen sowie der Entwicklung allgemeiner Leitlinien für die Politik der EU und konkreter Initiativen in den Kernbereichen der Beziehungen zur WTO. Durch eine Verbreitung dieser Angaben würden die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betroffenen Drittstaaten beeinträchtigt und die gegenwärtigen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten und letztlich ihre gesamte Wirtschaftspolitik in schwerwiegender Weise unterlaufen.

Der Rat hält es daher für notwendig, den Zugang zu diesem Dokument gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung [Nr. 1049/2001] zu verweigern. Ebenso wenig kann nach Art. 4 Abs. 6 [der Verordnung, 1049/2001] ein teilweiser Zugang zu dem Dokument gewährt werden, da die vorstehenden Ausnahmen für dessen gesamten Inhalt gelten."

12 Der Rat bestätigte in der angefochtenen Entscheidung des Weiteren, dass keine Protokolle der Sitzungen der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses existierten. Er führte aus, wenn Protokolle fehlten, würden Fortschritte bei einer bestimmten Frage üblicherweise unmittelbar in nach den betreffenden Sitzungen erstellten Noten, Berichten oder ähnlichen Schriftstücken festgehalten. Er besitze jedoch im vorliegenden Fall keine solchen Schriftstücke, denen das Ergebnis der Sitzung vom 19. Dezember 2003 zu Tagesordnungspunkt 1 zu entnehmen sei.

13 Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 an den Rat erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zum Antrag des Klägers. Sie vertrat darin die Ansicht, die Note dürfe nach der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, der auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen abstelle, nicht verbreitet werden. Als zusätzlichen Ablehnungsgrund führte die Kommission die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der Entscheidungsprozesse der Organe an.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15 Mit am 23. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Gesellschaft privaten Rechts Friends of the Earth Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

16 Mit am 10. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

17 Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen.

18 Mit Beschluss vom 18. März 2005 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Streithilfeantrag der Friends of the Earth Ltd zurückgewiesen.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. November 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

21 Der Rat beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

23 Der Kläger macht drei Klagegründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil der Rat, als er ihm den Zugang zu der Note verweigert habe, diese Verweigerung nicht hinreichend begründet und die Mitteilungsfähigkeit der relevanten Informationen irrig beurteilt habe, zweitens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil der Rat, indem er die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe der Note verneint habe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zutreffend angewandt habe, und drittens einen Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil der Rat sein Recht auf Zugang zu Dokumenten verletzt habe, indem er ihm den Zugang zum Protokoll in Bezug auf Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 oder, falls ein solches Protokoll nicht bestehe, zu Informationen über den Inhalt der Erörterungen dieser Sitzung sowie zu den Vermerken der Teilnehmer an dieser Sitzung verweigert habe.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001

Vorbringen der Parteien

24 Der Kläger macht geltend, der Rat habe zum einen seine Verweigerung des Zugangs zu der Note unzureichend begründet und zum anderen deren Mitteilungsfähigkeit unzutreffend beurteilt.

25 Zum Erfordernis einer hinreichenden Begründung führt der Kläger aus, soweit sich die Note auf die WTO beziehe, insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung und den Handel, habe es der Rat unterlassen, anzugeben, inwieweit die Verbreitung eines so allgemein gehaltenen Inhalts tatsächlich die internationalen Beziehungen und die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft beeinträchtigen könne.

26 Hinsichtlich der unzutreffenden Beurteilung der Mitteilungsfähigkeit der Note beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Gerichts zu den früheren Regeln des Rates über den Zugang zu Dokumenten und macht geltend, diese Rechtsprechung bleibe für Entscheidungen, die gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 und den diese ersetzenden internen Verfahrensvorschriften erlassen worden seien, maßgeblich. Insbesondere ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 1995, Carvel und Guardian Newspapers/Rat (T-194/94, Slg. 1995, II-2765), dass der Rat bei jeder Beantwortung eines Auskunftsverlangens in jedem Einzelfall das Interesse des Bürgers am Zugang zu den betreffenden Dokumenten gegen sein eigenes etwaiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Dokumente abwägen müsse. Zudem sei jede geltend gemachte Ausnahme eng auszulegen und eine Verweigerung der Verbreitung ordnungsgemäß zu begründen. Auch habe der Rat nicht dargetan, welcher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Note und den möglichen negativen Folgen ihrer Verbreitung bestehe.

27 Der Rat habe daher fehlerhaft gehandelt, indem er bei seiner Beurteilung des Antrags auf Zugang zur Note die jeweiligen Interessen nicht gegeneinander abgewogen und das in Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 anerkannte grundlegende Recht auf Zugang zu den Dokumenten nicht gebührend berücksichtigt habe.

28 Der Rat trägt erstens vor, er habe seine Entscheidung so umfassend wie möglich begründet, ohne den Inhalt der Note offenzulegen. Im Bemühen um größtmögliche Transparenz bezüglich der Ziele der Verhandlungen habe er dem Kläger zwei Dokumente der Kommission übermittelt, die weitere Auskünfte über diese Ziele enthielten.

29 Dazu bemerkt die Kommission, der Rat habe in der angefochtenen Entscheidung den Inhalt der Note angemessen und detailliert genug beschrieben, indem er erläutert habe, warum der Zugang zu diesem Inhalt einer Ausnahme unterliege. Nach ständiger Rechtsprechung auf diesem Gebiet sei eine solche Begründung so klar, dass der Kläger die Gründe erkennen könne, aus denen der Rat ihm keinen Zugang zur Note gewährt habe, und das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nachprüfen könne.

30 Zweitens betont der Rat, in der Note gehe es darum, wie die Gemeinschaft die WTO-Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde im Bereich Handel und Umwelt führen solle. Im Einzelnen enthalte sie sensible Teilanalysen und Feststellungen zur Ausrichtung der Gemeinschaft in Fragen der Stärkung der internationalen Verwaltungsstrukturen einschließlich von Gesichtspunkten, mit denen den Bedürfnissen und Zielsetzungen der Entwicklungsländer entsprochen werden solle. Zudem lege sie allgemeine Leitlinien für die Politik der Gemeinschaft und konkrete Initiativen in wesentlichen Bereichen der Beziehungen der Gemeinschaft zur WTO fest. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat darauf hingewiesen, dass es sich um einen Informationsvermerk zum Stand der Verhandlungen handele, in dem die Positionen der Drittstaaten und die sich der Gemeinschaft bietenden Optionen dargestellt würden.

31 Eine Offenlegung der Note würde die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den darin genannten Drittstaaten beeinträchtigen und den Positionen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der WTO-Verhandlungen und damit ihrer gesamten Wirtschaftspolitik schweren Schaden zufügen.

32 Der Rat verweist auf das schwierige Umfeld, in dem diese Verhandlungen stattfänden, sowie auf die Widerstände und Schwierigkeiten bei der Erzielung einer Einigung, von denen das Scheitern der Verhandlungen der WTO-Ministerkonferenz in Cancún im September 2003 zeuge. In dieser Situation würde eine Offenlegung der Note, in der die sich der Gemeinschaft anbietenden verschiedenen Möglichkeiten in Form eines Vorschlags, wie sie bei den Verhandlungen vorgehen solle, beschrieben und die Positionen der übrigen Verhandlungsparteien bewertet würden, den Verhandlungsspielraum, den die Organe der Gemeinschaft benötigten, um die komplexen WTO-Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, erheblich beeinträchtigen. Insoweit habe der Kläger selbst eingeräumt, dass eine Verhandlungstaktik naturgemäß der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden dürfe.

33 Zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen der Gemeinschaft sowie deren Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik sei daher der Zugang zu der Note nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern.

34 Schließlich macht der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, im vorliegenden Fall habe er die Notwendigkeit einer Wahrung der Vertraulichkeit der Note nicht gegen das Interesse des Klägers am Zugang zu dieser abwägen müssen. Selbst wenn Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Abwägung vorschreibe, gelte dies doch nicht für Abs. 1 dieser Bestimmung. Dass es sich hierbei um eine bloße Unterlassung des Gemeinschaftsgesetzgebers handele, sei nicht anzunehmen. Vielmehr liege dem eine ausdrückliche Entscheidung zugrunde, die durch die Bedeutung der zu schützenden Interessen gerechtfertigt sei. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass die Ausnahme des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgenommen worden sei.

35 Der Rat meint weiter, selbst wenn anzunehmen wäre, dass alle in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien, würde dies doch nicht bedeuten, dass sie im Sinne des Fehlens einer praktischen Wirksamkeit ausgelegt werden dürften. Seien die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfüllt, so müsse er diese Bestimmung anwenden und den Zugang zur Note verweigern.

Würdigung durch das Gericht

36 Zur behaupteten unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung eines Organs, seine Entscheidung, mit der es den Zugang zu einem Dokument verweigert, zu begründen, zum einen bezweckt, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und zum anderen, dem Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, Scippacercola/Kommission, T-187/03, Slg. 2005, II-1029, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall hat der Rat in der angefochtenen Entscheidung detailliert die Gründe für seine Ablehnung dargelegt, indem er Gesichtspunkte angeführt hat, die den Gegenstand der Note sowie die Gründe erkennen lassen, aus denen ihre Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte. Wie der Rat zutreffend festgestellt hat, ist es nicht möglich, alle Auskünfte zur Begründung der mangelnden Mitteilungsfähigkeit der Note zu erteilen, ohne deren Inhalt offenzulegen und damit den wesentlichen Zweck der Ausnahme zu vereiteln. Demgemäß ist das Argument des Klägers, der Rat habe seine Weigerung nicht hinreichend begründet, zurückzuweisen, da die Begründung in der angefochtenen Entscheidung so klar war, dass sie es dem Kläger ermöglichte, die Gründe zu erkennen, aus denen der Rat ihm den Zugang zur Note verwehrte, und folglich hiergegen in zweckdienlicher Weise vor dem Gericht vorzugehen, und dem Gericht ermöglichte, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nachzuprüfen.

38 Bei der Beurteilung der Mitteilungsfähigkeit der Note und der Verweigerung des Zugangs zu ihr nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist zu beachten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung den Inhalt der früheren Rechtsvorschriften hinsichtlich des Umfangs der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten im Wesentlichen übernommen haben.

39 Nach der zu diesen Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsprechung stellt der Zugang der Öffentlichkeit zu im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz und die Verweigerung dieses Zugangs die Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Infolgedessen sind die Verweigerungsfälle eng auszulegen und anzuwenden, soll nicht die Anwendung des Grundsatzes vereitelt werden. Außerdem muss ein Organ für jedes Dokument, zu dem der Zugang beantragt ist, prüfen, ob seine Offenlegung nach den dem Organ vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, einen der Aspekte des öffentlichen Interesses zu verletzen, das durch die eine Zugangsverweigerung zulassenden Ausnahmen geschützt ist. Diese Ausnahmen können daher nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnrn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Aus der Rechtsprechung geht überdies hervor, dass die Organe bei der Prüfung, ob der Zugang zu einem Dokument das öffentliche Interesse verletzen kann, über ein weites Ermessen verfügen und dass sich daher die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen von Organen, mit denen der Zugang zu Dokumenten aus Gründen der zwingenden Ausnahmen des Schutzes des öffentlichen Interesses verweigert wird, auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Verfahrensbestimmungen und die Bestimmungen über die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnrn. 71 und 72, sowie Kuijer/Rat, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 53).

41 Zu dem vom Kläger im Kern gerügten offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung ist festzustellen, dass der Rat den Zugang zu der Note verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, die Verhandlungen zu stören, die damals in einem schwierigen Umfeld stattfanden, das durch Widerstände sowohl seitens der Entwicklungsländer als auch seitens der entwickelten Länder sowie durch Schwierigkeiten bei der Erzielung einer Einigung gekennzeichnet war, wovon das Scheitern der Verhandlungen der WTO-Ministerkonferenz von Cancún im September 2003 zeugt. Der Rat hat also mit der Ansicht, dass die Offenlegung dieser Note die Beziehungen zu den in ihr genannten Drittländern und den für einen erfolgreichen Abschluss dieser Verhandlungen notwendigen Verhandlungsspielraum der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, und er durfte davon ausgehen, dass eine Mitteilung der Note die absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft begründen würde.

42 Daher hat der Rat seine Entscheidung, den Zugang zu der Note zu verweigern, hinreichend begründet und die Voraussetzungen der Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht verkannt.

43 Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers widerlegt, mit dem dieser die Notwendigkeit einer Abwägung seines Interesses am Zugang zu der Note gegen das Interesse des Rates an deren Nichtmitteilung behauptet.

44 Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen sind zwingend formuliert, so dass die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58). Diese Ausnahmen unterscheiden sich also von denjenigen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, bei denen es um das Interesse der Organe an der Geheimhaltung ihrer Beratungen geht und bei deren Anwendung die Organe über ein Ermessen verfügen, aufgrund dessen sie ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Beratungen gegen das Interesse des Bürgers daran abwägen können, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil Carvel und Guardian Newspapers/Rat, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 64 und 65).

45 Da sich die im vorliegenden Rechtsstreit fraglichen Ausnahmen auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gründen, hatte der Rat hier nicht den Schutz des öffentlichen Interesses gegen das Interesse des Klägers am Zugang zur Note abzuwägen.

46 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

Vorbringen der Parteien

47 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Rat habe bei der Prüfung der Möglichkeit einer teilweisen Freigabe der Note den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzutreffend angewandt.

48 Der Rat führt aus, er habe die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe der Note nach Art. 4 Abs. der Verordnung Nr. 1049/2001 und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft und hierzu auch die Kommission konsultiert, die die Note erstellt habe. Aufgrund dieser Prüfung sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausnahmeregelungen des Art. Abs. Buchst. dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 die Note insgesamt erfassten und dass deshalb ein teilweiser Zugang zu ihr nicht gewährt werden könne. Er hätte auch schwerlich mehr Klarstellungen geben können, ohne den Inhalt der Note offenzulegen.

49 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat darauf hingewiesen, dass es sich um ein kompaktes Dokument handele, das erstellt worden sei, um Sachverständige auf dem fraglichen Gebiet über spezifische Punkte der laufenden Verhandlungen in Kenntnis zu setzen, mit denen keine allgemeinen Ausführungen verbunden gewesen seien, die hätten abgetrennt und freigegeben werden können. Daher handele es sich sowohl bei den Teilanalysen als auch bei den Feststellungen, die in der Note enthalten seien, um sensible Angaben.

Würdigung durch das Gericht

50 Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 selbst ergibt sich, dass das Organ zu prüfen hat, ob zu Dokumenten, die Gegenstand eines Zugangsantrags sind, ein teilweiser Zugang in der Form zu gewähren ist, dass eine Zugangsverweigerung auf die Angaben beschränkt wird, die von den betreffenden Ausnahmen gedeckt sind. Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 29).

51 Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor und ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass der Rat die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe der Note geprüft und zu dieser Möglichkeit gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch die Kommission konsultiert hat. Aufgrund dieser Prüfung ist der Rat zu dem Ergebnis gelangt, dass eine teilweise Freigabe im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich sei, weil die in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Ausnahmetatbestände auf die Note insgesamt zuträfen. Diese Bewertung ist auch von der Kommission, der Verfasserin der Note, in ihrem Schriftwechsel mit dem Rat, insbesondere in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2004, vorgenommen worden.

52 Der Rat hat seine Verweigerung des teilweisen Zugangs zu der Note damit begründet, dass diese vollständig aus Teilanalysen und Feststellungen zu den Positionen der verschiedenen Verhandlungspartner der Gemeinschaft im Rahmen der WTO-Verhandlungen sowie zu den sich den Unterhändlern der Gemeinschaft bietenden Verhandlungsoptionen bestehe, deren Offenlegung der Führung der laufenden Verhandlungen erheblich schaden würde. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass diese Note zur Unterrichtung von Sachverständigen, wie den Mitgliedern des Ausschusses, erstellt worden sei.

53 Somit ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung des Ausschusses der Analyse des Stands der WTO-Verhandlungen gewidmet und die Note zu diesem Zweck zuvor an die Mitglieder des Ausschusses verteilt worden war, der Inhalt der Note insgesamt als sensibel einzustufen und damit von dem durch die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten öffentlichen Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft in vollem Umfang gedeckt war.

54 Der Rat hat mithin Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht unzutreffend angewandt, als er dem Kläger einen teilweisen Zugang zu der Note verwehrte.

55 Aufgrund dieser Erwägungen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

56 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Der erste Teil bezieht sich darauf, dass der Rat die Gewährung des Zugangs zum Protokoll in Bezug auf Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 mit der Begründung abgelehnt habe, dass ein solches Protokoll nicht existiere. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, der Rat habe es in Ermangelung eines Protokolls abgelehnt, dem Kläger Informationen über den Inhalt der Erörterungen zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 in einer einer Verbreitung zugänglichen Form zu geben. Mit dem dritten Teil wird gerügt, der Rat habe den Zugang zu den Vermerken der Teilnehmer an dieser Sitzung verweigert.

Zum ersten Teil: Weigerung des Rates, Zugang zum Protokoll in Bezug auf Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 zu gewähren, weil kein solches Protokoll existiere

- Vorbringen der Parteien

57 Der Kläger vertritt die Ansicht, die Verordnung Nr. 1049/2001 sei auf vom Ausschuss erstellte und aufbewahrte Dokumente anwendbar. Angesichts der Stellung des Ausschusses als vorbereitender Ausschuss des Rates müssten nach Art. 21 der Geschäftsordnung unabhängig davon, ob er in der Formation mit den stellvertretenden Mitgliedern oder in derjenigen mit den Mitgliedern zusammentrete, Protokolle von seinen Sitzungen existieren.

58 Von einer Sitzung des Ausschusses kein Protokoll anzufertigen, verstoße gegen das in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1049/2001 und in Art. 19 der Geschäftsordnung niedergelegte Prinzip der Transparenz sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, wie es in Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 garantiert werde, würde völlig ausgehöhlt, wenn die Organe nicht die Informationen in einer Form niederlegten, die ihre Weitergabe an die Öffentlichkeit ermögliche. Zur Niederlegung der Informationen seien die Organe insbesondere dann verpflichtet, wenn sich die Informationen auf Beratungen eines derjenigen Ausschüsse bezögen, deren Aufgabe es sei, die Entscheidungsprozesse von Rat und Kommission vorzubereiten.

59 Der Rat erwidert, von dieser Sitzung sei keinerlei Protokoll erstellt worden, und es gebe keine Vorschrift, die die Erstellung eines solchen Schriftstücks vorschreibe. Angesichts der vielen Sitzungen, die beim Rat organisiert würden, hätte eine solche Verpflichtung offensichtlich inakzeptable Folgen und wäre unmöglich zu erfüllen.

60 Der Rat verweist auf die Rechtsprechung, nach der eine Vermutung dafür bestehe, dass ein Dokument, zu dem Zugang begehrt werde, nicht existiere, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet werde, und nach der diese einfache Vermutung in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegt werden könne. Im vorliegenden Fall beruhten die vom Kläger geäußerten Zweifel hinsichtlich des Nichtbestehens eines Protokolls der Sitzung vom 19. Dezember 2003 aber auf einer irrigen Auslegung der Geschäftsordnung.

- Würdigung durch das Gericht

61 Es verstieße gegen das zwingende Prinzip der Transparenz, auf dem die Verordnung Nr. 1049/2001 beruht, wenn sich Organe auf die Nichtexistenz von Dokumenten berufen könnten, um sich der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen. Eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten setzt voraus, dass die betreffenden Organe ihre Tätigkeiten so weit wie möglich auf eine nicht willkürliche, vorhersehbare Art und Weise dokumentieren und diese Dokumentation aufbewahren.

62 Wie aus der Überschrift von Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 hervorgeht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, sollten mit diesem Tagesordnungspunkt die Mitglieder des Ausschusses über den Stand der WTO-Verhandlungen in Kenntnis gesetzt werden. Aus dem reinen Informationscharakter dieses Tagesordnungspunkts der Sitzung sowie der Tatsache, dass es zu seiner Umsetzung keiner besonderen Maßnahme bedurfte, erklärt sich, dass es nicht für notwendig angesehen wurde, hierzu ein Protokoll zu erstellen, und dass dieser Punkt nicht zur Erstellung eines zusammenfassenden Dokuments oder einer weiteren Handlung des Ausschusses Anlass gegeben hat.

63 Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat, indem er kein Protokoll zu diesem Punkt der Sitzung erstellte, willkürlich oder unvorhersehbar handelte. Somit verbietet sich die Schlussfolgerung, dass der Rat mit seiner Behauptung, dass ein solches Protokoll nicht existiere, das Recht des Klägers auf Zugang zu Dokumenten, wie es in der Verordnung Nr. 1049/2001 anerkannt ist, verletzt hat.

64 Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Weigerung des Rates, dem Kläger in Ermangelung eines Protokolls Auskünfte über den Inhalt der Erörterungen zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 zu erteilen

- Vorbringen der Parteien

65 Der Kläger trägt vor, selbst wenn, wie der Rat behaupte, kein Protokoll von der Sitzung vom 19. Dezember 2003 in dem von der Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2004 verstandenen Sinne existiere, hätte der Rat ihm jedenfalls Zugang zu den Informationen über den Inhalt der Erörterungen dieser Sitzung gewähren müssen.

66 Erstens hätten nämlich die Informationen über den Inhalt der Erörterungen der Sitzung in einer einer Verbreitung zugänglichen Form niedergelegt werden müssen, um das Recht auf Zugang zu Dokumenten auszufüllen, das im Lichte des Prinzips der Transparenz und des oben in Randnr. 50 angeführten Urteils Rat/Hautala - in dem der Gerichtshof ausdrücklich das Argument des Rates zurückgewiesen habe, dass sich dieses Recht nur auf den Zugang zu Dokumenten und nicht auf den Zugang zu darin enthaltenen einzelnen Informationen beziehe - als ein Recht auf Information auszulegen sei.

67 Das als Recht auf Zugang zu Informationen verstandene Recht auf Zugang zu Dokumenten bestehe nach Maßgabe des von der Gemeinschaft unterzeichneten Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gerade im Bereich des Umweltschutzes. Der Vorschlag einer Verordnung über die Anwendung dieses Übereinkommens auf die Gemeinschaftsorgane, der, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei, später zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13) geworden sei, verweise wegen des Zugangs zu Umweltinformationen, die als "sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form" definiert seien, auf die Verordnung Nr. 1049/2001. Es sei daher klar, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 allgemein auf Informationen und nicht nur auf Dokumente anwendbar sei.

68 Um zweitens dem durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Recht auf Zugang zu Informationen volle Wirksamkeit zu verschaffen, sei es notwendig, dass die Informationen, zu denen eine Person Zugang beanspruchen könne, in angemessener Form gegeben würden und dass sie, selbst wenn das Dokument, in dem sie niedergelegt seien, nicht zur Verfügung gestellt werden könne, auf der Grundlage dieses Schriftstücks verfasst, aus ihm extrahiert oder auf seiner Grundlage zusammengefasst oder paraphrasiert würden.

69 Der Rat trägt erstens vor, es bestehe keine Verpflichtung, Informationen wie den Inhalt der Erörterungen der Sitzungen des Ausschusses zum Zweck ihrer Weiterleitung schriftlich niederzulegen. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten als ein Recht auf Information beruhe nämlich auf einem irrigen Verständnis der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Rechtsprechung.

70 So ergebe sich aus der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihrem Titel sowie Art. 2 Abs. 3, Art. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 und Art. 14, dass diese Verordnung auf vorhandene Dokumente anwendbar sei, d. h. auf Dokumente, die von einem Organ erstellt worden seien oder bei ihm eingegangen seien und sich in seinem Besitz befänden.

71 Auch das oben in Randnr. 50 angeführte Urteil Rat/Hautala beantworte nur die Frage, ob ein teilweiser Zugang zu einem bereits vorhandenen Dokument zu gewähren sei. In der Rechtsprechung finde sich kein Hinweis darauf, dass die Organe von allen von ihnen organisierten Sitzungen Protokolle erstellen müssten.

72 Dem stehe auch nicht die vom Kläger verlangte Anwendung des Grundsatzes des Zugangs zu Informationen nach Maßgabe des Übereinkommens von Århus entgegen, da weder dieses Übereinkommen noch die Verordnung über die Anwendung seiner Bestimmungen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft gewesen sei. Außerdem umfasse der darin festgelegte Begriff der Umweltinformationen nicht die Erörterungen des Ausschusses, da diese mündlich seien, und keiner dieser beiden Rechtsakte verpflichte den Ausschuss zur Erstellung von Protokollen seiner Sitzungen.

73 Im Übrigen gehe aus den Entscheidungen des europäischen Bürgerbeauftragten hervor, dass ein Organ nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet sei, wenn kein Dokument existiere, zu dem der Zugang gewährt werden könnte.

74 Zweitens macht der Rat geltend, entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Protokollen nicht um Dokumente, die andere Dokumente zusammenfassten, sondern um Dokumente, die eine mündliche Debatte zusammenfassten. Der Kläger habe daher zu Unrecht behauptet, dass die zur Erstellung eines Protokolls erforderlichen Mittel dem Rat ohne weiteres zur Verfügung stünden.

- Würdigung durch das Gericht

75 Erstens ist an den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu erinnern, nach deren Art. 2 Abs. 3 die Verordnung nur für "Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente ..., die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden", gilt.

76 Zweitens sind nach der Rechtsprechung die Begriffe "Dokument" und "Information" zu unterscheiden. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem den Organen vorliegenden Dokument bezieht sich nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im weiteren Sinne und bedeutet nicht, dass die Organe auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müssten (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 1999, Meyer/Kommission, T-106/99, Slg. 1999, II-3273, Randnrn. 35 und 36). Zwar ist dem oben in Randnr. 50 angeführten Urteil Rat/Hautala zu entnehmen, dass der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), der Vorläufer der Verordnung Nr. 1049/2001, nicht nur im Besitz der Organe befindliche Dokumente als solche, sondern auch einzelne darin enthaltene Informationen betraf (Randnr. 23 des Urteils). Jedoch kann der Zugang zu einzelnen Informationen im Sinne dieses Urteils nur gewährt werden, wenn diese Angaben in Schriftstücken enthalten sind, was die Existenz solcher Schriftstücke voraussetzt.

77 Im vorliegenden Fall war der Rat in Ermangelung eines Protokolls oder sonstiger Schriftstücke zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung des Ausschusses vom 19. Dezember 2003 nicht verpflichtet, dem Kläger Auskünfte über den Inhalt dieses Tagesordnungspunkts der Sitzung zu erteilen.

78 Mithin hat der Rat, indem er es abgelehnt hat, dem Kläger Auskünfte über den Inhalt der Erörterungen zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 19. Dezember 2003 zu erteilen, nicht das Recht des Klägers auf Zugang zu Dokumenten, wie es in der Verordnung Nr. 1049/2001 anerkannt ist, verletzt, da kein Dokument über diese Erörterungen existierte, das hätte verbreitet werden können.

79 Diese Feststellung kann durch das Vorbringen des Klägers zum Übereinkommen von Århus oder zum Vorschlag einer Verordnung über dessen Anwendung nicht in Frage gestellt werden, da, wie der Rat zutreffend hervorgehoben hat, weder das Übereinkommen von Århus noch die Verordnung über dessen Anwendung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft war.

80 Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Weigerung des Rates, Zugang zu den Vermerken der Teilnehmer an der Sitzung des Ausschusses vom 19. Dezember 2003 zu gewähren

- Vorbringen der Parteien

81 Der Kläger trägt erstens vor, die Vermerke der Mitglieder des Ausschusses und der Kommission über die Erörterungen des Ausschusses seien vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ausgenommen und daher der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern nicht die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über interne Beratungen eingreife.

82 Zweitens sei sein Auskunftsersuchen so weit gefasst gewesen, dass es sich auch auf Vermerke über die Erörterungen des Ausschusses erstreckt habe; zudem sei die restriktive Auslegung des Begriffs "Protokoll" durch die Kommission in keiner Weise zutreffend. Infolgedessen bestehe eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vermerke der Mitglieder des Ausschusses und der Kommission, da die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme als Ausnahme von einer allgemeinen Pflicht eng auszulegen sei. Im Übrigen habe das Gericht bereits das Vorbringen zurückgewiesen, dass eine Offenlegung interner Beratungen der Ausschüsse zwangsläufig den ordnungsgemäßen Verlauf und die Wirksamkeit dieser Beratungen gefährden würde.

83 Der Rat macht geltend, ihm sei nicht bekannt, ob die nationalen Delegationen oder die Kommission interne Vermerke erstellt hätten und, wenn ja, in welcher Form. Solche Vermerke, die ausschließlich dem internen Gebrauch des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission dienten, seien dem Rat nicht übermittelt worden. Da sich diese Vermerke nicht im Besitz des Rates befänden, fielen sie somit nicht in den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. der Verordnung Nr. 1049/2001.

84 Der Kläger habe sein Vorbringen zur Rüge hinsichtlich seines Antrags auf Zugang zum Protokoll der Sitzung vom 19. Dezember 2003 in seiner Erwiderung erheblich umgestellt, indem er nunmehr geltend mache, dass der Rat deshalb gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, weil er ihm keinen Zugang zu den internen Vermerken der Kommission und der Delegationen der Mitgliedstaaten gewährt habe. Dazu sei festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die auf einen Zweitantrag hin ergangene Entscheidung den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens eingrenze. Aus dem Zweitantrag gehe jedoch hervor, dass der Kläger beim Rat nicht beantragt habe, ihm Zugang zu diesen internen Vermerken der Kommission und der Delegationen der Mitgliedstaaten zu gewähren. Da der Rat den Zugang zu diesen Dokumenten in der angefochtenen Entscheidung nicht verweigert habe, sei er auch nicht verpflichtet, sich zum Vorbringen des Klägers hierzu zu äußern.

- Würdigung durch das Gericht

85 Es ist festzustellen, dass der Kläger in den beiden der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Schreiben beim Rat nicht den Zugang zu den Vermerken der Teilnehmer an der Sitzung vom 19. Dezember 2003 beantragt hat. Die angefochtene Entscheidung betrifft daher nicht den Zugang zu den Vermerken der Teilnehmer an der Sitzung vom 19. Dezember 2003. Da zum einen der Gemeinschaftsrichter, wenn er mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, befasst ist, nach Art. 30 EG die Rechtmäßigkeit allein dieser Entscheidung nachprüft und zum anderen mit der angefochtenen Entscheidung kein Antrag auf Zugang zu den internen Vermerken der Kommission und der Delegationen der Mitgliedstaaten beschieden worden ist, ist das Vorbringen des Klägers zum Zugang zu diesen Vermerken zurückzuweisen.

86 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Antrag des Klägers dahin auszulegen wäre, dass mit ihm auch der Zugang zu internen Vermerken der Kommission und der Delegationen der Mitgliedstaaten begehrt wird, könnten diese Vermerke, da sie sich weder im Besitz des Rates befinden noch bei ihm eingegangen sind, doch nicht nach der Verordnung Nr. 1049/2001 - gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 - übermittelt werden.

87 Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

88 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen.

90 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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