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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.05.1998
Aktenzeichen: T-267/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung erheblich verändern, sind Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist. Handlungen in einem mehrphasigen Verfahren sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen, und nicht um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage in geeigneter Weise geltend gemacht werden könnte. Im übrigen können nur Handlungen, die die Rechtsstellung der betreffenden Unternehmen sofort und irreversibel beeinträchtigen, bereits vor Abschluß eines Verwaltungsverfahrens die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage rechtfertigen.

Eine Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens kann nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden, da es sich um eine rein vorbereitende Handlung handelt. Nach der Antidumpingverordnung Nr. 384/96 obliegt es nämlich der Kommission, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu beschließen, ob das Verfahren eingestellt oder in der Weise fortgesetzt wird, daß vorläufige Maßnahmen erlassen werden oder dem Rat der Erlaß endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen wird.

Diese Schlußfolgerung wird weder dadurch in Frage gestellt, daß der Sprecher der Kommission, bereits bevor der Antrag eingereicht wurde, erklärt hat, daß die Kommission ein neues Verfahren einleiten werde, sofern ein Antrag gestellt werde - dieser Gesichtspunkt ist nämlich im Rahmen der Begründetheit bei der Frage der Rechtmässigkeit der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung zu prüfen - noch dadurch, wie sicher die Einführung von Antidumpingzöllen war, da in rechtlicher Hinsicht die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht zwangsläufig zur Einführung solcher Zölle führt. Im übrigen hat die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht die Rechtswirkung, daß die betroffenen Unternehmen gezwungen werden, ihre Handelspraktiken zu ändern oder bei dem eingeleiteten Verfahren mitzuwirken.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 25. Mai 1998. - Broome & Wellington gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-267/97.

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