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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: T-271/03
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/707/EG, EG


Vorschriften:

Entscheidung 2003/707/EG
EG Art. 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

15. Juni 2006

"Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer"

Parteien:

In der Rechtssache T-271/03

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Quack, U. Quack und S. Ohlhoff,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch K. Mojzesowicz und S. Rating, sodann durch K. Mojzesowicz und A. Whelan als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Arcor AG & Co. KG mit Sitz in Eschborn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und M. Rosenthal,

und durch

CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice mit Sitz in Münster (Deutschland),

EWE TEL GmbH mit Sitz in Oldenburg (Deutschland),

HanseNet Telekommunikation GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Versatel Nord-Deutschland GmbH, vormals KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, mit Sitz in Flensburg (Deutschland),

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Köln (Deutschland),

TeleBel Gesellschaft für Telekommunikation Bergisches Land mbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Versatel Süd-Deutschland GmbH, vormals tesion Telekommunikation GmbH, mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Versatel Deutschland GmbH & Co. KG, mit Sitz in Dortmund (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Nolte, T. Wessely und J. Tiedemann,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Verfahren

1 Die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2 Mit Schriftsätzen, die am 12. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben zum einen die Arcor AG & Co. KG (im Folgenden: Streithelferin I) und zum anderen die CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice, die EWE TEL GmbH, die HanseNet Telekommunikation GmbH, die ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, die TeleBel Gesellschaft für Telekommunikation Bergisches Land mbH, die Versatel Nord-Deutschland GmbH, vormals KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, die Versatel Süd-Deutschland GmbH, vormals tesion Telekommunikation GmbH, und die Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Versatel Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden für alle gemeinsam: Streithelferin II) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3 Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 hat die Klägerin beantragt, bestimmte Passagen der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und einiger Anlagen zu diesen Schriftstücken vertraulich zu behandeln.

4 Mit Schreiben vom 22. März 2004 hat die Klägerin beantragt, eine Passage der Gegenerwiderung vertraulich zu behandeln.

5 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 6. Mai 2004 sind die in Randnummer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gesellschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung ist vorbehalten worden.

6 Der Streithelferin I und der Streithelferin II ist eine von der Klägerin erstellte nichtvertrauliche Fassung der verschiedenen Aktenstücke übermittelt worden.

7 Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 sind die Streithelferin I und die Streithelferin II dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung entgegengetreten.

8 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 hat die Klägerin zu den Einwendungen der Streithelferin I und der Streithelferin II Stellung genommen. In diesem Schreiben beantragt die Klägerin außerdem, es ihr für den Fall, dass ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, zu ermöglichen, die von der Versagung der vertraulichen Behandlung betroffenen Dokumente ganz oder zum Teil zurückzuziehen.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

1. Vorbemerkungen

9 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist auf der Grundlage von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden, wonach "dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln [sind]", aber "[d]er Präsident ... auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen [kann]".

10 Nach der Rechtsprechung müssen zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen bestimmte Angaben in den Akten vertraulich behandelt werden können, für jedes Aktenstück oder jede Passage in einem Aktenstück, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abgewogen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, Randnr. 11, und des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

11 Die Klägerin hat den Antrag auf vertrauliche Behandlung in einem Dokument, das am 30. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ausführlich begründet, und diese Begründung ist in einem am 20. Dezember 2004 eingegangenen Dokument noch ergänzt worden. Die Klägerin hat im Hinblick auf jede Angabe, auf die sich der Antrag auf vertrauliche Behandlung bezieht, die Gründe dargelegt, aus denen sie der Ansicht ist, dass eine Offenlegung der Angabe ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigen würde.

12 Damit der Präsident die vorerwähnte Abwägung vornehmen kann, müssen die Streithelferinnen unter diesen Umständen ihre Einwendungen gegen die Vertraulichkeit auf in den Aktenstücken enthaltene genaue Angaben, die geschwärzt worden sind, beziehen und die Gründe angeben, weshalb für diese Angaben eine vertrauliche Behandlung abgelehnt werden muss.

13 Schließlich kann dem Antrag der Klägerin in Bezug auf die vollständige oder teilweise Zurückziehung von Dokumenten, für die der Präsident den Antrag auf vertrauliche Behandlung gegebenenfalls zurückweist (vgl. Randnr. 8 des vorliegenden Beschlusses), nicht stattgegeben werden, da er so, wie er gestellt ist, darauf abzielt, die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag auf vertrauliche Behandlung zu umgehen.

2. Zu den vom Antrag auf vertrauliche Behandlung erfassten Angaben, gegen die die Streithelferinnen insoweit nicht ausdrücklich und genau Einwendungen erhoben haben

14 Die Streithelferinnen haben in Bezug auf verschiedene Angaben in den Aktenstücken, deren vertrauliche Behandlung die Klägerin beantragt hatte, nicht ausdrücklich und genau im Sinne von Randnummer 12 des vorliegenden Beschlusses Einwendungen erhoben. Nach der in Randnummer 10 des vorliegenden Beschlusses zitierten Rechtsprechung ist der Präsident in Bezug auf diese Angaben nicht in der Lage, das berechtigte Anliegen der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen.

15 Daher ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er die Angaben betrifft, die von den Streithelferinnen insoweit nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind. Es handelt sich um folgende Angaben:

- angefochtene Entscheidung (Anlage A.1 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben in den Begründungserwägungen 99, 151, 152, 154, 160 bis 162, 167 und 172;

- Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Mai 2002 (Anlage A.2 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben in den Nummern 26 bis 28, 39, 45, 92, 124 bis 126, 128, 131, 133, 137 bis 140 und 143 bis 147;

- Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.3 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 4, 11 bis 13, 37, 41, 65 bis 67, 75, 76, 78 bis 80, 88 bis 91, 93, 94, 98, 100 bis 106, 108, 109 und 122;

- Stellungnahme der Klägerin vom 25. Oktober 2002 zu den Erwiderungen der Beschwerdeführer (Anlage A.4 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 14 und 31;

- ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Februar 2003 (Anlage A.5 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben in den Nummern 1, 3, 4, 5 und 8 bis 10;

- Stellungnahme der Klägerin vom 14. März 2003 zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.6 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 5, 7, 20 und 21;

- Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden: RegTP) vom 11. April 2002 (Anlage A.8 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 22 bis 35 und 37;

- Beschluss der RegTP vom 29. April 2003 (Anlage A.9 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 14, 15, 21, 22, 24, 25, 27, 30, 31 bis 33 und 35;

- Beschluss der RegTP vom 21. Dezember 2003 (Anlage A.10 zur Klageschrift): geschwärzte Angabe auf Seite 13;

- Beschluss der RegTP vom 30. März 2001 (Anlage A.11 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 31, 32 und 34 bis 38;

- Dokument zu Struktur und Verbrauchsverhalten der Kunden der Klägerin nach Haushaltsnettoeinkommen (Anlage A.15 zur Klageschrift): gesamtes Dokument;

- Dokument zu Modellrechnungen zur Profitabilität von Wettbewerbern der Klägerin (Anlage A.21 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf jeder Seite dieses Dokuments;

- Dokument zu Marktanteilen von Wettbewerbern der Klägerin in den Ortsnetzen (Anlage A.23 zur Klageschrift): gesamtes Dokument;

- Dokument zur Entwicklung der Vermietung von Teilnehmeranschlussleitungen (Anlage A.27 zur Klageschrift): gesamtes Dokument;

- Klagebeantwortung: geschwärzte Zahl in Randnummer 42;

- Schreiben der Bundesregierung vom 8. Juni 2000 (Anlage B.3 zur Klagebeantwortung): geschwärzte Zahlen auf Seite 3;

- Schreiben der RegTP vom 3. April 2002 (Anlage B.4 zur Klagebeantwortung): geschwärzte Zahlen auf Seite 1;

- Beschluss der RegTP vom 23. Dezember 1999 (Anlage C.2 zur Erwiderung): geschwärzte Angaben auf den Seiten 12, 13 und 15;

- Gegenerwiderung: geschwärzte Zahl in Nummer 31.

3. Zu den vom Antrag auf vertrauliche Behandlung erfassten Angaben, gegen die die Streithelferinnen insoweit ausdrücklich und genau Einwendungen erhoben haben

16 Die Streithelferinnen bestreiten ausdrücklich und genau die Vertraulichkeit verschiedener Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung bezieht.

17 Die Streithelferin I und die Streithelferin II bestreiten auf diese Weise erstens die Vertraulichkeit der in Nummer 14 der Klageschrift geschwärzten bezifferten Angabe in Bezug auf die Kosten-Preis-Schere.

18 Zweitens bestreitet die Streithelferin II über die in vorstehender Randnummer genannte Angabe hinaus die Vertraulichkeit folgender Angaben in der Klageschrift, die von der Klägerin ebenfalls geschwärzt worden sind:

- Nummer 76 und Anlage A.14 zur Klageschrift: bezifferte Angaben zu den Einflussgrößen auf die Anbieterauswahl;

- Nummer 104: Angaben zu den produktspezifischen Kosten der Klägerin;

- Nummer 136: Schätzungen der Klägerin zu den Marktanteilen ihrer Wettbewerber;

- Nummer 145: Zahl der Anschlussverluste der Klägerin seit 1998.

19 Drittens bestreiten die Streithelferin I und die Streithelferin II die Vertraulichkeit folgender bezifferter Angaben, die in der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung ausgelassen wurden:

- Begründungserwägung 28: ADSL-Absatz (Asymmetric Digital Subscriber Line) der Klägerin von 1998 bis 2002 (Tabelle 2);

- Begründungserwägung 37: Umsatzrückgang der Klägerin aufgrund von Verbindungspreissenkungen von 1998 bis 2001;

- Begründungserwägung 146: Verhältnis zwischen den Leistungen, die von der Klägerin in Bezug auf die Bereitstellung und die Übernahme von Anschlüssen erbracht werden;

- Begründungserwägung 147: durchschnittliches Einmalentgelt für alle Endkundenanschlüsse der Klägerin.

20 Viertens trägt die Streithelferin II über die in vorstehender Randnummer genannten Angaben hinaus vor, dass folgende bezifferte Angaben in der angefochtenen Entscheidung nicht als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden könnten, deren Offenlegung die geschäftlichen Interessen der Klägerin beeinträchtigen würde:

- Begründungserwägung 27: Zahl der Anschlusskunden der Klägerin von 1998 bis 2002 (Tabelle 1);

- Begründungserwägung 48: Prozentangaben zur ADSL-Kostendeckung durch die Verkaufspreise der Klägerin;

- Begründungserwägungen 143 bis 145 (einschließlich der Tabellen 3 bis 7): Zahl der Anschlusskunden der Klägerin von 1998 bis 2002;

- Begründungserwägung 148 (einschließlich der Tabelle 8): durchschnittliche Verweildauer der Endkunden der Klägerin, anteilige gewichtete Einmalentgelte und durchschnittlicher Endkundengesamtpreis für den Netzzugang;

- Begründungserwägungen 158 und 159 (einschließlich der Tabelle 11): monatliche Gesamtkosten für Endkundendienste der Klägerin und produktspezifische Kosten im Jahr 2001.

21 Fünftens bestreitet die Streithelferin II die Vertraulichkeit der geschwärzten Passagen auf den Seiten 34 und 35 der Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

22 Sechstens bestreitet die Streithelferin II die Vertraulichkeit der geschwärzten Passagen des Beschlusses der RegTP vom 8. Februar 1999 (Anlage C.3 zur Erwiderung).

23 Bei den in den Randnummern 17 bis 22 des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben, deren Vertraulichkeit von den Streithelferinnen ausdrücklich und genau bestritten worden ist, ist der Präsident unter Berücksichtigung der von der Klägerin eingereichten Stellungnahme in der Lage, die Interessen der betroffenen Parteien gegeneinander abzuwägen (vgl. Randnr. 14 des vorliegenden Beschlusses).

4. Zur Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung, soweit er sich auf Angaben bezieht, gegen die die Streithelferinnen insoweit ausdrücklich und genau Einwendungen erhoben haben

Vorbringen der Parteien

24 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung die Preise betreffe, die sie ihren Wettbewerbern und den Endverbrauchern für den Zugang zu ihren Ortsnetzen, die jeweils aus mehreren Teilnehmeranschlussleitungen zu den Endkunden bestünden, berechne. In der angefochtenen Entscheidung werde festgestellt, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 82 EG verstoßen habe, dass sie eine Tarifstrategie der Kosten-Preis-Schere eingeführt habe, indem sie Entgelte für den entbündelten Zugang für Wettbewerber zu den Teilnehmeranschlussleitungen (im Folgenden: Vorleistungsentgelte) verlangt habe, die höher seien als die Entgelte, die von den Endkunden der Klägerin für den Anschluss an ihr Festnetz gezahlt worden seien (im Folgenden: Endkundentarife), oder die mit diesen Entgelten vergleichbar seien.

25 Sodann trägt die Klägerin vor, dass alle Angaben, die in den verschiedenen eingereichten Schriftsätzen und deren Anlagen geschwärzt worden seien, Geschäftsgeheimnisse darstellten. Es handele sich um Angaben zu ihren Kosten, ihren Absatzmengen, ihrer Kundenstruktur und anderen ökonomischen Grundlagen ihrer Tätigkeit. Jedenfalls benötigten die Streithelferinnen die Informationen, deren Offenlegung sie beanspruchten, nicht, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten.

26 Die Streithelferinnen entgegnen, dass die geschwärzten Angaben zur Berechnung der Kosten oder zum Umsatz der Klägerin nicht allesamt unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Die Mitteilung dieser Angaben sei jedenfalls erforderlich, damit sie die von der Kommission festgestellte Kosten-Preis-Schere überprüfen und die Argumentation, die die Kommission zu dieser Frage entwickelt habe, unterstützen könnten. Außerdem seien bestimmte Angaben schon älter als fünf Jahre und könnten nicht mehr als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden.

Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die geschwärzte Zahl in Nummer 14 der Klageschrift, dem die Streithelferinnen I und II entgegengetreten sind

27 Die Klägerin hat in Nummer 14 der Klageschrift die Begründungserwägungen 140 bis 162 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst. Sie hat die Höhe der Kosten-Preis-Schere - d. h. die Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und ihren Endkundentarifen - geschwärzt, die nach Ansicht der Kommission zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestanden hat.

28 Da nach Auffassung der Kommission die Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den Endkundentarifen nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten der Klägerin für die Bereitstellung von Endkundendienstleistungen abzudecken (Begründungserwägung 161 der angefochtenen Entscheidung), würden die Streithelfer mittelbar, aber zwangsläufig Auskunft über die Kostenstruktur der Klägerin erhalten, wenn ihnen gegenüber die genaue Höhe der Kosten-Preis-Schere offengelegt würde.

29 Da das Anliegen, die Vertraulichkeit dieser Angabe gegenüber den Wettbewerbern der Klägerin zu schützen, berechtigt ist, ist eine Anwendung der Ausnahme des Artikels 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung gerechtfertigt.

30 Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist daher stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzte Zahl in Nummer 14 der Klageschrift bezieht.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf verschiedene Angaben in der Klageschrift, dem nur die Streithelferin II entgegengetreten ist

- Zu Nummer 76 der Klageschrift und deren Anlage A.14

31 In Nummer 76 der Klageschrift trägt die Klägerin bezifferte Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Telekommunikationsanbietern vor. Diese Zahlen sind einem Dokument mit dem Titel "Bedürfnisse und deren Beurteilung: Einflussgrößen auf die Anbieternutzung" entnommen, das die Anlage A.14 zur Klageschrift darstellt.

32 Die betreffenden Informationen sind durch eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Umfrage erhoben worden, zu der Dritte keinen Zugang haben. Außerdem können die Ergebnisse dieser Umfrage für die Geschäftsstrategie der Klägerin eine Rolle spielen.

33 Unter diesen Umständen ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf Nummer 76 der Klageschrift und deren Anlage A.14 bezieht.

- Zu Nummer 104 der Klageschrift

34 In Nummer 104 der Klageschrift trägt die Klägerin vor, dass der Kommission in Begründungserwägung 159 der angefochtenen Entscheidung bei der Berechnung der gewichteten monatlichen produktspezifischen Kosten je Anschlussleitung (Analogleitung, ISDN [Integrated Services Digital Network] und ADSL zusammen) Fehler unterlaufen seien. Sie hat in dieser Nummer der Klageschrift die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angegebene Zahl und die angeblich richtigen Zahlen für ihre produktspezifischen Kosten geschwärzt.

35 Auch wenn sich die fraglichen Zahlen auf das Jahr 2001 beziehen, so stellen sie immer noch Geschäftsgeheimnisse dar. Denn die Kosten, die bei den Produkten anfallen, die eine Gesellschaft auf dem Markt anbietet, beeinflussen unmittelbar deren Geschäftsverhalten. Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass sich ihre produktspezifischen Kosten seit 2001 kaum geändert hätten.

36 Daher ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben in Nummer 104 der Klageschrift bezieht.

- Zu Nummer 136 der Klageschrift

37 In Nummer 136 der Klageschrift hat die Klägerin ihre Schätzungen der Marktanteile ihrer Wettbewerber in bestimmten Ortsnetzbereichen geschwärzt. Diese Schätzungen berücksichtigen nicht die eigenen Netze der Wettbewerber, sondern beruhen ausschließlich auf einem Vergleich der Zahl der Teilnehmeranschlussleitungen, die die Klägerin selbst nutzt, und der Zahl der Leitungen, die sie an ihre Wettbewerber vermietet. Da aus diesen Angaben außerdem auf die von der Klägerin selbst gehaltenen Marktanteile geschlossen werden kann, fallen diese Informationen unter das Geschäftsgeheimnis der Klägerin (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache T-203/01, Michelin/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

38 Daher ist dem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben in Nummer 136 der Klageschrift bezieht.

- Zu Nummer 145 der Klageschrift

39 In Nummer 145 der Klageschrift hat die Klägerin die geschätzte Zahl der Kunden geschwärzt, die sie seit 1998 an ihre Wettbewerber verloren hat. Es handelt sich um eine Angabe zur Geschäftsentwicklung der Klägerin, die unter das Geschäftsgeheimnis fällt.

40 Folglich ist dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ebenfalls stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzte Zahl in Nummer 145 der Klageschrift bezieht.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf verschiedene Angaben in der angefochtenen Entscheidung, dem die Streithelferin I und die Streithelferin II entgegengetreten sind

- Zu Begründungserwägung 28 (Tabelle 2) der angefochtenen Entscheidung

41 In Begründungserwägung 28 (Tabelle 2) der angefochtenen Entscheidung ist die Zahl der analogen und der digitalen Teilnehmeranschlussleitungen der Klägerin angegeben, die mit der ADSL-Technologie ausgerüstet sind. Es handelt sich um ein Geschäftsgeheimnis. Auch wenn, wie die Streithelferin I vorträgt, der Jahresbericht der RegTP für das Jahr 2003 das Verhältnis von analogen zu digitalen Verbindungen der Klägerin erwähnt, so wird doch die Tätigkeit der Klägerin im ADSL-Sektor nicht genau angegeben.

42 Soweit sich jedoch die Angaben in Begründungserwägung 28 (Tabelle 2) der angefochtenen Entscheidung auf die Jahre 1998 bis 2000 beziehen, stellen sie keine Geschäftsgeheimnisse mehr dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnr. 27, sowie oben in Randnr. 10 zitierter Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, Randnr. 39). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der ADSL-Sektor ab 2001 so entwickelt hat, dass die Offenlegung der Angaben zu den Jahren 1998 bis 2000 gegenüber den Streithelferinnen es diesen nicht ermöglichen würde, genaue Schlüsse auf die Geschäftsentwicklung der Klägerin in den verschiedenen Segmenten des Sektors zu ziehen.

43 In Bezug auf Begründungserwägung 28 der angefochtenen Entscheidung ist daher dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die bezifferten Angaben in Tabelle 2 für die Jahre 2001 und 2002 bezieht; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

- Zu Begründungserwägung 37 der angefochtenen Entscheidung

44 In Begründungserwägung 35 der angefochtenen Entscheidung wird dargelegt, dass die deutschen Behörden der Klägerin vorgegeben hatten, ihre Endkundentarife in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 1999 um 4,3 % und in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2001 um 5,6 % zu senken. In Begründungserwägung 37 heißt es, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ihre Preise erheblich, über die Senkungsvorgaben hinaus, gesenkt hat. Die geschwärzten Angaben betreffen den Umsatzrückgang, der sich in den beiden Zeiträumen aus den Verbindungspreissenkungen für die Körbe "Privatkunden" und "Geschäftskunden" ergeben hatte, und den Gesamtumfang der nicht vorgegebenen Tarifsenkungen.

45 Diese Angaben beziehen sich zum großen Teil auf Sachverhalte, die fünf oder mehr Jahre zurückliegen. Eine vertrauliche Behandlung könnte solchen Angaben ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn dargetan würde, dass sie ungeachtet ihres historischen Charakters weiterhin wesentliche Angaben zur Geschäftslage des betroffenen Unternehmens darstellen (oben in Randnr. 10 zitierter Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, Randnr. 39).

46 Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass das Geschäftskundengeschäft ("Geschäftskunden"-Korb) mit attraktiven Großkunden zu den besonders vertraulichen Bereichen ihrer Tätigkeit gehöre. Das Verhältnis vom "Privatkunden"-Korb zum "Geschäftskunden"-Korb verschiebe sich nicht wesentlich durch Zeitablauf. Aus den Angaben in Begründungserwägung 37 der angefochtenen Entscheidung könnten ohne weiteres Rückschlüsse darauf gezogen werden, in welchem Verhältnis die Umsätze aus dem "Privatkunden"-Korb zu denen aus dem "Geschäftskunden"-Korb stünden.

47 Unter diesen Umständen ist dem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die bezifferten Angaben zum "Privatkunden"-Korb und zum "Geschäftskunden"-Korb bezieht. Der Antrag wird jedoch zurückgewiesen, soweit er sich auf den Gesamtbetrag der zusätzlichen, für die beiden Körbe zusammen nicht vorgegebenen Verbindungspreissenkungen bezieht.

- Zu den Begründungserwägungen 146 und 147 der angefochtenen Entscheidung

48 Die in Begründungserwägung 146 der angefochtenen Entscheidung geschwärzten Angaben betreffen das Verhältnis zwischen den Bereitstellungsleistungen (d. h. reine Neuinstallation) und den Leistungen der Klägerin in Bezug auf die Übernahme einer bestehenden Leitung. Es handelt sich um sensible Geschäftsinformationen, die gegenüber den Streithelferinnen grundsätzlich nicht offengelegt werden können.

49 Die in Begründungserwägung 147 der angefochtenen Entscheidung geschwärzten Angaben beziehen sich zunächst auf den Prozentsatz, den die Bereitstellung von T-DSL-Verbindungen (Turbo Digital Subscriber Line - Breitbandverbindungen) von den gesamten Endkundenanschlüssen der Klägerin ausmacht. Anhand dieses Prozentsatzes berechnet die Kommission sodann das durchschnittliche Einmalentgelt für alle Endkundenanschlüsse der Klägerin. Diese Angaben, die überdies jüngeren Datums sind, sind ebenfalls als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 10 zitierten Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, Randnr. 47).

50 Daher ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben in den Begründungserwägungen 146 und 147 der angefochtenen Entscheidung bezieht.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf verschiedene Angaben in der angefochtenen Entscheidung, dem nur die Streithelferin II entgegengetreten ist

- Zu den Begründungserwägungen 27 (Tabelle 1) und 143 bis 145 (einschließlich der Tabellen 3 bis 7) der angefochtenen Entscheidung

51 Die geschwärzten Angaben in diesen Begründungserwägungen betreffen die detaillierte Aufteilung der Kunden der Klägerin auf verschiedene Segmente des Marktes für Telefonanschlüsse einschließlich aller Untersegmente in den ISDN- und ADSL-Sektoren. Diese Informationen stellen grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse dar.

52 Bestimmte Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, beziehen sich jedoch auf Ereignisse, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, und stellen insbesondere in Anbetracht der Entwicklung, die die verschiedenen Segmente des Marktes seit 2001 genommen haben, keine Geschäftsgeheimnisse mehr dar (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 42 zitierten Beschluss NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Randnr. 27, und oben in Randnr. 10 zitierten Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, Randnr. 39).

53 Dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung ist daher stattzugeben, soweit er sich auf die bezifferten Angaben zu den Jahren 2001 und 2002 bezieht; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. Demzufolge wird der Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen, soweit er sich auf die bezifferten Angaben zu den Jahren 1998 bis 2000 in Tabelle 1 der Begründungserwägung 27 der angefochtenen Entscheidung und in den Tabellen 5 bis 7 der Begründungserwägung 145 der angefochtenen Entscheidung bezieht.

- Zu den Begründungserwägungen 48, 158 und 159 der angefochtenen Entscheidung

54 Begründungserwägung 48 der angefochtenen Entscheidung enthält Informationen über die Kosten der Klägerin in Bezug auf ihre ADSL-Leistungen.

55 Die bezifferten Angaben in den Begründungserwägungen 158 und 159 (einschließlich der Tabelle 11) betreffen die monatlichen Gesamtkosten der Klägerin für Endkundendienste je nach Analogleitung, ISDN-Leitung und ADSL-Leitung.

56 Aus den in Randnummer 35 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben in den Begründungserwägungen 48, 158 und 159 der angefochtenen Entscheidung bezieht.

- Zu Begründungserwägung 148 der angefochtenen Entscheidung

57 Die Kunden der Klägerin zahlen für die Übernahme eines Telefonanschlusses ein Einmalentgelt, zu dem das monatliche Entgelt hinzukommt. Um den durchschnittlichen monatlichen Endkundengesamtpreis zu erhalten, ist daher zu dem Einmalentgelt (unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer eines Telefonanschlusses) der monatliche Endkundenpreis hinzuzurechnen.

58 Die geschwärzten Angaben in Begründungserwägung 148 der angefochtenen Entscheidung beziehen sich auf die durchschnittliche Verweildauer der Kunden der Klägerin. Es handelt sich um eine Information über die Kundenstruktur der Klägerin, die unter das Geschäftsgeheimnis fällt.

59 Die geschwärzten Angaben in Tabelle 8 der Begründungserwägung 148 betreffen die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Endkundenpreises in den Jahren 1998 bis 2003. Diese Angaben stellen, wenn sie jüngeren Datums sind, Geschäftsgeheimnisse dar. Auch wenn sich außerdem einzelne Angaben auf Ereignisse beziehen, die fünf Jahre und mehr zurückliegen, so ist dem Antrag der Klägerin doch stattzugeben, soweit er sich auf alle geschwärzten Informationen in Tabelle 8 bezieht, da die Offenlegung des durchschnittlichen monatlichen Endkundengesamtpreises für die Jahre 1998 bis 2000 es der Streithelferin II ermöglichen würde, daraus auf die durchschnittliche Verweildauer der Kunden der Klägerin zu schließen.

60 Daher ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben in Begründungserwägung 148 (einschließlich Tabelle 8) bezieht.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die geschwärzten Passagen auf den Seiten 34 und 35 der Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, dem nur die Streithelferin II entgegengetreten ist

61 Die geschwärzten Passagen auf den Seiten 34 und 35 der Stellungnahme der Klägerin zur Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten eine Beschreibung der Kontakte, zu denen es in den Jahren 1999 und 2000 zwischen der Kommission und der Klägerin auf der einen und den deutschen Behörden auf der anderen Seite gekommen war.

62 Keine Angabe in diesen Passagen betrifft die Geschäftspolitik der Klägerin. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass die Offenlegung der geschwärzten Angaben auf den Seiten 34 und 35 der Stellungnahme der Klägerin zur Mitteilung der Beschwerdepunkte die geschäftlichen Interessen der Klägerin möglicherweise beeinträchtigt. Die fraglichen Passagen enthalten nämlich keine Informationen, die von Dritten im Rahmen von Wettbewerbsverhältnissen zum Nachteil der Klägerin verwendet werden könnten.

63 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist daher zurückzuweisen, soweit er sich auf die geschwärzten Angaben auf den Seiten 34 und 35 der Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bezieht.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf geschwärzte Passagen im Beschluss der RegTP vom 8. Februar 1999, dem nur die Streithelferin II entgegengetreten ist

64 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass einige der Gesellschaften, die für den vorliegenden Beschluss gemeinsam als Streithelferin II bezeichnet werden, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (BVerwG 20 F 8.03) Zugang zur vollständigen Fassung des Beschlusses der RegTP vom 8. Februar 1999 gehabt haben.

65 Da die Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, Informationen darstellen, die einzelnen Gesellschaften, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, bereits zugänglich sind, ist der Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit er sich auf den Beschluss der RegTP vom 8. Februar 1999 bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-835, Randnrn. 26 und 37, und oben in Randnr. 10 zitierten Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, Randnr. 43).

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelferinnen wird in Bezug auf folgende Angaben stattgegeben:

- Klageschrift, Nummer 14 (geschwärzte Zahl);

- Klageschrift, Nummer 76 (gesamte Nummer);

- Klageschrift, Nummer 104 (geschwärzte Angaben);

- Klageschrift, Nummer 136 (geschwärzte Angaben);

- Klageschrift, Nummer 145 (geschwärzte Zahl);

- Klageschrift, Anlage 14 (gesamte Anlage);

- Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG), Begründungserwägung 27 (geschwärzte Zahlen in Bezug auf die Jahre 2001 und 2002 in Tabelle 1);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 28 (geschwärzte Zahlen in Bezug auf die Jahre 2001 und 2002 in Tabelle 2);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 37 (geschwärzte Zahlen in Bezug auf den Korb "Dienstleistungen für Privatkunden" und den Korb "Dienstleistungen für Geschäftskunden");

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 48 (geschwärzte Zahlen);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 99 (geschwärzte Zahl);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 143 (geschwärzte Zahlen);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 144 (geschwärzte Zahlen in Tabelle 3);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 145 (geschwärzte Zahlen in Tabelle 4);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägungen 146 und 147 (geschwärzte Zahlen);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 148 (geschwärzte Zahlen einschließlich der Zahlen in Tabelle 8);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägungen 151, 152 und 154 (geschwärzte Zahlen einschließlich der Zahlen in den Tabellen 9 und 10);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägungen 158 und 159 (geschwärzte Zahlen einschließlich der Zahlen in Tabelle 11);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägungen 160 bis 162, 167 und 172 (geschwärzte Zahlen einschließlich der Zahlen in Tabelle 12);

- Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Mai 2002 (Anlage A.2 zur Klageschrift), Nummern 26 bis 28, 39, 45, 92, 124 bis 126, 128, 131, 133, 137 bis 140 und 143 bis 147 (geschwärzte Angaben);

- Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.3 zur Klageschrift), Seiten 4, 11 bis 13, 37, 41, 65 bis 67, 75, 76, 78 bis 80, 88 bis 91, 93, 94, 98, 100 bis 106, 108, 109 und 122 (geschwärzte Angaben);

- Stellungnahme der Klägerin vom 25. Oktober 2002 zu den Erwiderungen der Beschwerdeführer (Anlage A.4 zur Klageschrift), Seiten 14 und 31 (geschwärzte Angaben);

- ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Februar 2003 (Anlage A.5 zur Klageschrift), Nummern 1, 3, 4, 5 und 8 bis 10 (geschwärzte Angaben);

- Stellungnahme der Klägerin vom 14. März 2003 zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.6 zur Klageschrift), Seiten 5, 7, 20 und 21 (geschwärzte Angaben);

- Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 11. April 2002 (Anlage A.8 zur Klageschrift), Seiten 22 bis 35 und 37 (geschwärzte Angaben);

- Beschluss der RegTP vom 29. April 2003 (Anlage A.9 zur Klageschrift), Seiten 14, 15, 21, 22, 24, 25, 27, 30, 31 bis 33 und 35 (geschwärzte Angaben);

- Beschluss der RegTP vom 21. Dezember 2003 (Anlage A.10 zur Klageschrift), Seite 13 (geschwärzte Angabe);

- Beschluss der RegTP vom 30. März 2001 (Anlage A.11 zur Klageschrift), Seiten 31, 32 und 34 bis 38 (geschwärzte Angaben);

- Dokument zu Struktur und Verbrauchsverhalten der Kunden der Klägerin nach Haushaltsnettoeinkommen (Anlage A.15 zur Klageschrift) (gesamtes Dokument);

- Dokument zu Modellrechnungen zur Profitabilität von Wettbewerbern der Klägerin (Anlage A.21 zur Klageschrift) (geschwärzte Angaben auf jeder Seite dieses Dokuments);

- Dokument zu Marktanteilen von Wettbewerbern der Klägerin in den Ortsnetzen (Anlage A.23 zur Klageschrift) (gesamtes Dokument);

- Dokument zur Entwicklung der Vermietung von Teilnehmeranschlussleitungen (Anlage A.27 zur Klageschrift) (gesamtes Dokument);

- Klagebeantwortung, Nummer 42 (geschwärzte Zahl);

- Schreiben der Bundesregierung vom 8. Juni 2000 (Anlage B.3 zur Klagebeantwortung), Seite 3 (geschwärzte Zahlen);

- Schreiben der RegTP vom 3. April 2002 (Anlage B.4 zur Klagebeantwortung), Seite 1 (geschwärzte Zahlen);

- Beschluss der RegTP vom 23. Dezember 1999 (Anlage C.2 zur Erwiderung), Seiten 12, 13 und 15 (geschwärzte Angaben);

- Gegenerwiderung, Nummer 31 (geschwärzte Zahl).

2. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin I wird in Bezug auf folgende Angaben zurückgewiesen:

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 28 (bezifferte Angaben zu den Jahren 1998 bis 2000 in Tabelle 2);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 37 (Gesamtbetrag der zusätzlichen, der Klägerin nicht vorgegebenen Verbindungspreissenkungen für die Körbe "Dienstleistungen für Privatkunden" und "Dienstleistungen für Geschäftskunden" zusammen).

3. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin II wird in Bezug auf folgende Angaben zurückgewiesen:

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 27 (bezifferte Angaben zu den Jahren 1998 bis 2000 in Tabelle 1);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 28 (bezifferte Angaben zu den Jahren 1998 bis 2000 in Tabelle 2);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 37 (Gesamtbetrag der zusätzlichen, der Klägerin nicht vorgegebenen Verbindungspreissenkungen für die Körbe "Dienstleistungen für Privatkunden" und "Dienstleistungen für Geschäftskunden" zusammen);

- Entscheidung 2003/707, Begründungserwägung 145 (alle bezifferten Angaben in den Tabellen 5 bis 7);

- Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.3 zur Klageschrift), Seiten 34 und 35 (gesamte Seiten);

- Beschluss der RegTP vom 8. Februar 1999 (Anlage C.3 der Erwiderung) (gesamter Beschluss).

4. Den betreffenden Streithelferinnen wird eine von der Klägerin innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist übermittelte nichtvertrauliche Fassung der Aktenstücke, die die in den Nummern 2 und 3 genannten Passagen enthalten, auf Veranlassung des Kanzlers übermittelt.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 15. Juni 2006



Ende der Entscheidung

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