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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: T-274/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1050/2002, Verordnung (EG) Nr. 384/96


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1050/2002
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 1 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

24. Oktober 2006

"Dumping - Bespielbare Compact Discs mit Ursprung in Taiwan - Bestimmung der Dumpingspanne - Wahl der asymmetrischen Berechnungsmethode - Je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung - Technik der 'Nullbewertung'"

Parteien:

In der Rechtssache T-274/02

Ritek Corp., mit Sitz in Hsin-Chu, Taiwan,

Prodisc Technology Inc., mit Sitz in Tapei Hsien, Taiwan,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, V. Akritidis und D. De Notaris, dann K. Adamantopoulos und J. Branton, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten und Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und S. Meany als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 160, S. 2)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 (ABl. L 257, S. 2; im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

"(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr."

2 Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung sieht vor:

"Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen ..."

3 Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung sieht vor: "Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft [ermittelt]" (im Folgenden: erste symmetrische Methode). Alternativ sieht die Vorschrift "einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang" vor (im Folgenden: zweite symmetrische Methode). Weiter heißt es in dieser Vorschrift: "Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden" (im Folgenden: asymmetrische Methode).

4 Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung bestimmt:

"Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden."

5 Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung stellt die Umsetzung des Artikels 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 dar (ABl. 1994, L 336, S. 103; im Folgenden: Antidumpingkodex von 1994), das sich in Anhang 1A des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) findet.

6 Artikel 2.4.2 des Antidumpingkodex von 1994 lautet wie folgt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können."

Sachverhalt

7 Die Ritek Corp. und die Prodisc Technology Inc. sind in Taiwan niedergelassene ausführende Hersteller von bespielbaren Compact Discs (im Folgenden: CD-R).

8 Aufgrund eines am 16. Februar 2001 vom Committee of CD-R Manufacturers (Ausschuss der CD-R-Hersteller; CECMA) im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von CD-R in der Gemeinschaft entfallen, gestellten Antrags leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan ein.

9 Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2001 veröffentlicht (ABl. C 102, S. 2).

10 Die Untersuchung der Dumpingpraktiken und der sich daraus ergebenden Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

11 Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller prüfte die Kommission, ob sie gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben arbeiten konnte. Schließlich bezog sie in ihre Stichprobe fünf ausführende Hersteller, darunter auch die Klägerinnen, ein.

12 Am 17. Dezember 2001 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 334, S. 8; im Folgenden: vorläufige Verordnung).

13 Am 18. Dezember 2001 übermittelte die Kommission den Klägerinnen zwei Dokumente mit der Überschrift "specific disclosure document" (besonderes Dokument über die Offenlegung von Informationen), mit denen diese über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet wurden, auf deren Grundlage die vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt wurden.

14 Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übermittelten die Klägerinnen sowie zwei andere durch das Antidumpingverfahren betroffene ausführende Hersteller der Kommission ihre Anmerkungen zu der vorläufigen Verordnung und zu den am 18. Dezember 2001 übermittelten Informationsdokumenten.

15 Am 26. Februar 2002 fand am Sitz der Kommission eine Besprechung der Klägerinnen mit der Kommission statt.

16 Mit Schreiben vom 11. März 2002 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein Dokument mit der Überschrift "general disclosure document" (allgemeines Offenlegungsdokument) sowie Dokumente mit der Überschrift "specific disclosure document" (besonderes Offenlegungsdokument) (im Folgenden zusammengenommen: endgültiges Offenlegungsdokument) betreffend die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf die sich der Vorschlag zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle stützte. Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihre Anmerkungen zum endgültigen Offenlegungsdokument bis zum 21. März 2002 zu übermitteln.

17 Mit Schreiben vom 21. März 2002 übermittelten die Klägerinnen sowie zwei andere durch das Antidumpingverfahren betroffene ausführende Hersteller der Kommission ihre Anmerkungen zu dem endgültigen Offenlegungsdokument.

18 Am 3. Juni 2002 erließ die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (KOM[2002] 282 endg.; im Folgenden: Vorschlag für eine endgültige Verordnung). Dieser von der Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlichte Vorschlag war Gegenstand einer kurz gefassten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, C 227 E, S. 362).

19 Am 13. Juni 2002 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 160, S. 2; im Folgenden: angefochtene Verordnung).

20 In der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Auffassung vertreten, dass zwei Bedingungen für die Anwendung der asymmetrischen Methode erfüllt seien (29. bis 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Er hat daher diese Methode für die Berechnung der Dumpingspanne verwendet und in diesem Rahmen einen Mechanismus der Nullbewertung der festgestellten negativen Dumpingspannen angewandt. Der Rat hat in Bezug auf die Klägerinnen jeweils eine einheitliche Dumpingspanne von 17,7 % (34. und 35. Begründungserwägung der Verordnung) sowie eine durch dieses Dumping verursachte Schädigung festgestellt und hat gegenüber den Klägerinnen in Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe des gleichen Prozentsatzes eingeführt (89. Begründungserwägung und Artikel 1 der angefochtenen Verordnung).

Verfahren und Anträge der Parteien

21 Mit am 6. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

22 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Dezember 2002 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2003 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Mit am 3. Februar 2003 eingereichtem Schreiben vom 31. Januar 2003 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

23 Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist vom 13. September 2004 an geändert worden, und der Berichterstatter ist als Präsident der Fünften erweiterten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.

24 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25 Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

26 Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung wegen der offensichtlich unzutreffenden Feststellung eines gezielten Dumpings und der offenkundig nicht gerechtfertigten Anwendung der asymmetrischen Methode hergeleitet. Der zweite Klagegrund wird auf eine Anwendung der Nullbewertung unter Verstoß gegen Artikel 2 der Grundverordnung gestützt.

Vorbemerkungen zu den Einwendungen des Rates gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsgründe

27 Der Rat zieht die Zulässigkeit sowohl des ersten als auch des zweiten Nichtigkeitsgrundes in Zweifel. Mit diesen Klagegründen beanstandeten die Klägerinnen lediglich die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission und das endgültige Offenlegungsdokument. Selbst wenn es zutreffe, dass die Kommission in den Antidumpinguntersuchungen eine wesentliche Rolle spiele, so seien doch ihre Schlussfolgerungen nur insoweit maßgeblich, als sie Aufnahme in die endgültige Verordnung fänden. Die Klägerinnen hätten also die Vorschriften der angefochtenen Verordnung beanstanden müssen.

28 Außerdem macht der Rat geltend, auch wenn die Nichtigkeitsgründe und insbesondere der erste dieser Gründe vom Gericht als zulässig angesehen würden, seien die in der Klageschrift enthaltenen, die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode betreffenden Behauptungen gegenstandslos, da sie sich nur auf die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bezögen und keine Bezugnahme auf die viel detailliertere Argumentation enthielten, die in der angefochtenen Verordnung enthalten sei.

29 Die Klägerinnen machen geltend, aus der Klageschrift gehe eindeutig hervor, dass sie die Nichtigerklärung der vom Rat erlassenen Verordnung forderten.

30 Das Gericht ist der Auffassung, dass die formal gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsgründe gerichteten Zweifel des Rates nicht so sehr eine Frage nach der Zulässigkeit dieser Klagegründe aufwerfen, als vielmehr die Frage nach der Stichhaltigkeit der in diesen Klagegründen entwickelten Argumentation in Bezug auf den Klagegegenstand.

31 In diesem Zusammenhang richten die Klägerinnen zwei ihrer Beanstandungen zwar mehr gegen die Kommission als gegen den Rat, und dies bisweilen der Form nach nicht gerechtfertigt, wenn sie auf die angefochtene Verordnung Bezug nehmen, jedoch ist die Klage auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1050/2002 gerichtet, und die Klägerinnen bezeichnen sehr wohl den Rat als letzten Adressaten ihres Vorbringens. Im vorliegenden Fall trägt die häufige Verweisung der Klägerinnen auf die Kommission letztlich nur dem - im Übrigen vom Rat eingeräumten - Umstand Rechnung, dass die Kommission eine wesentliche Akteurin des Antidumpingverfahrens und diejenige ist, die dem Rat den Wortlaut der endgültigen Verordnung vorschlägt.

32 Darüber hinaus ergibt sich, dass die angefochtene Verordnung eine identische Übernahme des von der Kommission verabschiedeten Vorschlags für eine endgültige Verordnung durch den Rat darstellt und dass der Rat sich also darauf beschränkt hat, sich die von den Klägerinnen in deren Schriftsätzen beanstandeten endgültigen Beurteilungen der Kommission zu Eigen zu machen.

33 Sodann wird die Erheblichkeit der von den Klägerinnen in ihren Nichtigkeitsgründen entwickelten Argumentation in Bezug auf den Gegenstand der vorliegenden Klage nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass diese häufige Verweisungen auf die Kommission und auf den von diesem Organ erstellten Vorschlag für eine endgültige Verordnung enthält, und die vom Rat in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind zurückzuweisen.

34 Was den oben in Randnummer 28 erwähnten Einwand des Rates gegenüber den Behauptungen der Klägerinnen in Bezug auf die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode angeht, so wirft er in Wirklichkeit eine Frage nach der Zulässigkeit bestimmter Rügen der Klägerinnen im Rahmen von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf und wird im Rahmen der Untersuchung des ersten Nichtigkeitsgrundes geprüft werden.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung wegen der offenkundig unzutreffenden Feststellung eines gezielten Dumpings und der offenkundig nicht gerechtfertigten Anwendung der asymmetrischen Methode

Vorbringen der Parteien

35 Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die erste Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode, nämlich das Vorliegen einer je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum abweichenden Ausfuhrpreisgestaltung, erfordere ein gezieltes Dumping, d. h. eine absichtliche Behandlung bestimmter Ausfuhren durch die Ausführer mit dem Ziel, sie unter anderen Geschäften zu verstecken. Die Klägerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang auf Nummer 32 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-76/00 P (Petrotub und Republica/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003, Slg. 2003, I-79, I-84; im Folgenden: Urteil Petrotub). Für die Schlussfolgerung, dass ein Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung in Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorliege, genüge es nicht, festzustellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abgewichen seien. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, dass diese Preisabweichung auf einer Absicht des Ausführers beruhe, seine Dumpingpraktiken zu verschleiern.

36 In der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe der Rat sich aber darauf beschränkt, den erheblichen Unterschied bei den Ausfuhrpreisen zwischen der ersten und der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums festzustellen. Er habe es nicht als erforderlich angesehen, sich nach dem Grund für einen solchen Unterschied und also danach zu fragen, ob dieser Unterschied beabsichtigt gewesen sei.

37 Wenn der Rat sich damit einverstanden erklärt hätte, die Entwicklung der Weltmarktpreise des betreffenden Erzeugnisses zu berücksichtigen, wäre er jedoch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Rückgang der Preise der Klägerinnen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums nicht absichtlich herbeigeführt worden sei, sondern nur der Entwicklung dieser Preise gefolgt sei. Es habe daher keinen Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung gegeben.

38 Außerdem sei zu Unrecht angenommen worden, dass die erste symmetrische Methode die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln könne. Dass die Kommission nicht die erste symmetrische Methode gewählt habe, habe zu einer Erhöhung der Dumpingspanne geführt. Entgegen dem, was die Kommission in der vorläufigen Verordnung behaupte, impliziere diese Erhöhung keineswegs, dass sich der tatsächliche Umfang der Dumpingpraktiken daraus ergebe. Vielmehr sei es die Anwendung der Nullbewertung in Verbindung mit der asymmetrischen Methode, die einen Unterschied bei der Dumpingspanne hervorrufe, und nicht das Vorliegen besonderer Umstände, die die Anwendung der asymmetrischen Methode rechtfertigten.

39 In ihrer Erwiderung bestreiten die Klägerinnen, dass die zweite symmetrische Methode bei Vorliegen zahlreicher Geschäfte schwierig anzuwenden oder eine Quelle von Willkür sei. Für die Organe sei es maßgeblich gewesen, den Grund für das Vorliegen eines mit der Entwicklung der Weltmarktpreise zusammenhängenden Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung zu erfahren und zu erklären, weshalb die symmetrischen Methoden zur Untersuchung der aus dem Vorliegen dieser Gestaltung entstandenen Situation nicht hätten angewandt werden können. In der angefochtenen Verordnung sei diese Erklärung aber nicht ausreichend, weil in ihr die Entwicklungstendenzen der Weltmarktpreise nicht angemessen behandelt worden seien.

40 Die Klägerinnen beanstanden darüber hinaus die in der Klagebeantwortung dargelegte Auffassung des Rates, dass ein Unterschied von 2 Prozentpunkten zwischen den Dumpingspannen je nachdem, ob sie mit Hilfe der ersten symmetrischen Methode oder der asymmetrischen Methode berechnet würden, als erheblich angesehen werde, wenn diese Spannen 4 % und 6 % betrügen, während er nicht erheblich sei, wenn diese Spannen 52 % und 54 % betrügen. Diese Methode des Vergleichs der aus diesen Methoden hervorgegangenen Ergebnisse lasse sich nicht aus der Grundverordnung ableiten und hätte von den Organen im Voraus deutlich erläutert werden müssen.

41 Schließlich vertreten die Klägerinnen die Auffassung, in Anbetracht der bedeutenden Zahl der in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums getätigten Geschäfte mit Dumping habe es keinen offensichtlichen Unterschied zwischen dieser ersten Hälfte und der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums gegeben, so dass man nicht zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass ein Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorliege.

42 Der Rat entgegnet, dass Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung als erste Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode lediglich verlange, dass eine je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung vorliege, und dass dieser Begriff rein objektiv sei. Darüber hinaus sei der Begriff der Absicht der Antidumpingregelung generell fremd. Es werde in der Grundverordnung keineswegs verlangt, dass die Organe den Beweis für eine Absicht führten, um das Vorliegen eines Dumpings oder einer Schädigung zu belegen. Schließlich sei es im Rahmen der Berechnung des Dumpings unerheblich, welche Faktoren die auf dem Binnenmarkt des Ausführers oder auf dem Markt der Gemeinschaft angewandten Preise beeinflusst hätten. Da die Existenzberechtigung der asymmetrischen Methode darin bestehe, dass sie den vollen Umfang des praktizierten Dumpings deutlich mache, sei es unlogisch, nach den Gründen für den Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung zu suchen. Dies stehe im Widerspruch zu der gesamten Logik der Regelung und zu der Zielsetzung der asymmetrischen Methode als solcher.

43 Dies bedeute jedoch noch nicht, dass ein Rückgang der Weltmarktpreise im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung überhaupt nicht berücksichtigt werde. Er könne nach Maßgabe anderer Faktoren bewertet werden, was in der vorliegenden Rechtssache im Rahmen der Untersuchung der eingetretenen Schädigung und des Kausalzusammenhangs der Fall gewesen sei.

44 Die Klägerinnen bestritten in ihrer Klageschrift in keiner Weise die Schlussfolgerungen, zu denen der Rat in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung gelangt sei, wonach der Umstand, dass die Ausfuhrpreise in der gesamten zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums erheblich niedriger gewesen seien, eine Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung darstelle. Erst in der Erwiderung hätten die Klägerinnen diese Schlussfolgerung mit der angeblichen Begründung bestritten, dass bestimmte in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums getätigte Ausfuhrverkäufe ebenfalls gedumpt gewesen seien. Wie der Rat in der 28. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt habe, hätten die Klägerinnen während der Untersuchung aber eingeräumt, dass die Ausfuhrpreise von einem Zeitraum zum anderen stark geschwankt hätten. Da dies in der Klageschrift nicht bestritten worden sei, sei die Behauptung der Klägerinnen zumindest aus diesem Grund zurückzuweisen.

45 Darüber hinaus entbehre diese Behauptung einer Grundlage, da die Klägerinnen nicht angäben, welche Ausfuhren nicht gedumpt seien, und nicht erklärten, weshalb das Vorliegen einer je nach Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung durch diese Geschäfte in Frage gestellt werde. Schließlich gebe es, auch wenn einige Geschäfte des ersten Teils des Untersuchungszeitraums ebenfalls gedumpt gewesen seien, dennoch eine je nach Zeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung. Nichts in der Grundverordnung untermauere die Hypothese, dass man es nur dann mit einer von einem Zeitraum zum anderen abweichenden Ausfuhrpreisgestaltung zu tun habe, wenn alle Geschäfte desselben Zeitraums sich nach der gleichen Gestaltung richteten. Vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs "Gestaltung" darauf hin, dass die Preise zwar der gleichen Tendenz folgen müssten, dass es aber dennoch Geschäfte geben könne, die nicht in dieses Schema passten. Der Rat weist darauf hin, dass er seine Schlussfolgerung darauf gestützt habe, dass die Preise in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums deutlich (manchmal um mehr als 50 %) niedriger gewesen seien. Es seien insgesamt 2 305 Ausfuhren für die beiden Klägerinnen untersucht worden. In Anbetracht dieser erheblichen Zahl von Geschäften könnten die seltenen Geschäfte, die nicht dem allgemeinen Bild entsprächen, die Schlussfolgerung nicht in Frage stellen, dass es eine je nach Verkaufszeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung gegeben habe.

46 Was im Übrigen die zweite Voraussetzung für die Anwendung der asymmetrischen Methode angehe, so behandelten die Klägerinnen sie nur kurz in der Weise, dass sie lediglich auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission Bezug nähmen. Die in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung entwickelte Argumentation sei aber anders und viel detaillierter als die Argumentation in der 29. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung.

47 Was die Beanstandung der Methode des Vergleichs der aus der ersten symmetrischen Methode und der asymmetrischen Methode hervorgegangenen Ergebnisse durch die Klägerinnen angeht, entgegnet der Rat, dass bei dieser Beanstandung das den Organen im Rahmen der Grundverordnung eingeräumte weite Ermessen außer Acht gelassen werde. Darüber hinaus seien die Organe, wenn sie das ihnen eingeräumte Ermessen ausübten, nicht verpflichtet, im Einzelnen und im Voraus zu erklären, welche Kriterien sie in jeder einzelnen Situation anzuwenden beabsichtigten. Die Klägerinnen machten im Übrigen keine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend.

48 Was schließlich die Behauptung der Klägerinnen angeht, dass der Rat mangels einer angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise nicht ausreichend erklärt habe, inwiefern mit den symmetrischen Methoden die sich aus dem Vorliegen einer je nach Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung ergebende Lage nicht berücksichtigt werden könne, entgegnet der Rat, dass die nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und nach Artikel 2.4.2 des Antidumpingkodex vorgeschriebene besondere Erklärung, was die zweite Voraussetzung für die Anwendung der symmetrischen Methode angehe, sich darauf beziehe, ob die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln könnten. Der Rat habe aber anders als in der Situation, die der Rechtssache zugrunde liegt, die zum Urteil Petrotub geführt habe, eine solche Erklärung in Bezug auf die symmetrischen Methoden geliefert.

Würdigung durch das Gericht

49 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung geht hervor, dass der Rückgriff der Gemeinschaftsorgane auf die asymmetrische Methode zur Berechnung der Dumpingspanne voraussetzt, dass zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen müssen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen. Zum anderen müssen die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln.

50 Was erstens die mit dem Vorliegen eines Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung zusammenhängende Bedingung angeht, ist zu prüfen, ob der Rat, wie die Klägerinnen im Wesentlichen behaupten, das Vorliegen eines solchen Unterschieds unter Verstoß gegen die Grundverordnung festgestellt hat.

51 Die Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf diese erste Bedingung findet sich mit folgendem Wortlaut in der 30. Begründungserwägung dieser Verordnung:

"In Bezug auf das erste Kriterium wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums beträchtlich niedriger waren als in der ersten Hälfte des UZ; gegen diese Feststellung erhoben die betroffenen ausführenden Hersteller keine Einwände. Sie bestritten jedoch, dass die Preisschwankungen eine systematische Preisgestaltung erkennen ließen, da diese ihrer Auffassung nach auf einen internationalen Rückgang der Preise (einschließlich des Normalwerts) zurückzuführen seien. Aus zwei Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die rückläufigen Ausfuhrpreise eine systematische Preisgestaltung erkennen lassen: Erstens, der Preisrückgang bestimmte durchweg die zweite Hälfte des Untersuchungszeitraums; zweitens, das Ausmaß des Preisrückgangs war ganz beträchtlich und lag in einigen Fällen bei 50 %. Das Argument, die Schwankungen bei den Ausfuhrpreisen seien auf die Entwicklung der Preise (einschließlich der Normalwerte) auf dem Weltmarkt zurückzuführen, ist nicht relevant, da bei der entsprechenden Analyse die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft zugrunde zu legen sind. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung muss eine systematische Preisgestaltung, aber nicht deren Grund nachgewiesen werden."

52 Die wesentliche Rüge der Klägerinnen, die darauf gestützt ist, dass der Rat zu Unrecht das Vorliegen einer je nach Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung festgestellt habe, ohne nachgewiesen zu haben, dass bei ihnen eine Absicht bestanden habe, Dumpingpraktiken zu verschleiern, ist zurückzuweisen.

53 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die von den Klägerinnen vorgenommene Verweisung auf die Nummer 32 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Petrotub (oben, Randnr. 35) nicht gerechtfertigt ist. In dieser Nummer wird nämlich lediglich das Vorbringen der Firma Petrotub wiedergegeben. Im Übrigen deutet der Generalanwalt in seiner in den Nummern 58 ff. seiner Schlussanträge dargelegten Beurteilung nicht an, dass der Nachweis einer Absicht des Ausführers, das Dumping zu verschleiern, für die Feststellung des Vorliegens einer je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erforderlich wäre.

54 Sodann ist das Gericht der Auffassung, dass die Funktion der asymmetrischen Methode darin besteht, dem vollen Umfang der Dumpingpraktiken in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen, nachdem ein Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung unabhängig davon, was sein Grund ist, festgestellt worden ist, dies mit den beiden anderen Methoden nicht gelingt. Die Frage des Vorliegens einer je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung ist eine rein objektive Frage, und das Vorliegen oder das Fehlen einer dieser Situation zugrunde liegenden betrügerischen Absicht ist daher unerheblich. Den Nachweis einer Absicht zu verlangen, würde darauf hinauslaufen, den Rückgriff auf die asymmetrische Methode in den Fallgestaltungen zu verhindern, in denen jedoch allein mit dieser Methode Rechenschaft über den vollen Umfang der Dumpingpraktiken abgelegt werden könne, und damit durch die Festlegung einer in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht vorgesehenen Bedingung das richtige Wirken dieser Vorschrift zu verhindern.

55 Diese Erwägungen ändern nichts daran, dass das Dumping eine bewusste Handlung sein kann, die Gegenstand von Verschleierungsversuchen sein kann, und dass somit der festgestellte Unterschied in der Ausfuhrpreisgestaltung auf Praktiken seitens der Ausführer beruhen kann. Doch weist ganz im Gegenteil nichts darauf hin, dass die asymmetrische Methode dafür vorgesehen worden ist, Fälle einer absichtlichen Verschleierung von Dumping zu bekämpfen. Wie der Rat vorträgt, hängt der Rückgriff auf die asymmetrische Methode nicht davon ab, dass die Organe eine Absicht feststellen, das Dumping zu verschleiern, sondern allein von der Feststellung, dass die Verwendung der symmetrischen Methoden dazu führen würde, den vollen Umfang der Dumpingpraktiken technisch zu "verschleiern" oder auch zu "verdecken" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 23, und in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 25), d. h., dass damit der volle Umfang nicht richtig eingeschätzt werden könnte.

56 Der Gerichtshof hat dies im Übrigen in einer Rechtssache bestätigt, in der der Ausführer dem Rat vorwarf, dieser habe die asymmetrische Methode angewandt, ohne das Vorliegen einer betrügerischen Absicht auf Seiten des Ausführers nachgewiesen zu haben. Der Gerichtshof hat darauf geantwortet, dass dem "Vorbringen ..., dass die ... [asymmetrische Methode] nur gerechtfertigt sei, wenn der Exporteur sich schuldhaft auf Verschleierung des Dumping[s] gerichteter Praktiken bedient habe, ... nicht gefolgt werden [kann]", da, auch wenn "diese Methode geeignet ist, solchen Praktiken zu begegnen, ... ihre Anwendung doch keineswegs auf Fälle beschränkt [ist], in denen die Gemeinschaftsorgane ein solches Verhalten festgestellt haben" (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-178/87, Minolta Camera/Rat, Slg. 1992, I-1577, Randnr. 42; siehe in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Minolta Camera/Rat, Slg. 1992, I-1603, Nrn. 53 bis 55).

57 Nach alledem ist das Vorliegen einer je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung als erster Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode in keiner Weise von dem Nachweis einer Absicht auf Seiten der Ausführer abhängig, Dumpingpraktiken zu verschleiern.

58 Diese Erwägung wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass der Begriff der Absicht der Antidumpingregelung generell fremd ist. Es wird nämlich in der Grundverordnung nirgendwo verlangt, dass die Gemeinschaftsorgane den Beweis für eine Absicht zu erbringen haben, um Dumpingpraktiken oder eine Schädigung zu belegen.

59 In diesem Zusammenhang und allgemeiner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Dumpings, das erste Stadium bei der Prüfung der Frage, ob ein Antidumpingzoll festzusetzen ist, sich auf einen rein objektiven Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen stützt. Dieser Vergleich, der gemäß Artikel 2 der Grundverordnung durchgeführt wird, beruht auf einer Prüfung der Rechnungsführungs- und Wirtschaftsdaten der betroffenen Unternehmen und umfasst keineswegs die Suche nach den Gründen für die Höhe der Binnenmarktpreise und die Höhe der Ausfuhrpreise. Wie der Rat feststellt, sind die Gründe, aus denen ein Ausführer dazu hat veranlasst sein können, auf seinem Binnenmarkt zu unter seinen Herstellungskosten liegenden Preisen zu verkaufen oder in die Gemeinschaft zu unter dem Normalwert liegenden Preisen zu verkaufen, für die Berechnung des Dumpings unerheblich. Der Ausführer kann daher nicht geltend machen, wie die Klägerinnen im Wesentlichen vortragen, dass die tatsächlich praktizierten Binnenmarktpreise und nicht ein errechneter Normalwert zugrunde zu legen seien, weil der von den Wettbewerbern auf die Preise ausgeübte Druck diesen Ausführer dazu gezwungen habe, auf seinem Binnenmarkt unter seinen Herstellungskosten zu verkaufen. Er kann auch das Vorliegen von Dumping nicht mit der Begründung bestreiten, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft ihn dazu gezwungen habe, unterhalb des Normalwerts auszuführen (siehe in diesem Sinne und in analoger Anwendung Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und The NutraSweet Company/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnrn. 126 bis 129).

60 Sodann konnte der Rat, nachdem er in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt hat - was die Klägerinnen nicht bestreiten -, dass die Ausfuhrpreise in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums beträchtlich niedriger waren als in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums, zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass eine je nach Verkaufszeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorliegt, und konnte die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerinnen, die im Wesentlichen darauf gestützt sind, dass dieser Rückgang durch das Fallen der Weltmarktpreise und nicht durch ein absichtliches Vorgehen ihrerseits verursacht worden sei, zurückweisen.

61 Aus denselben Gründen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass die in der angefochtenen Verordnung abgegebenen Erklärungen unzureichend seien, weil der Rat die Entwicklung der Weltmarktpreise nicht angemessen berücksichtigt habe.

62 Die Argumente der Klägerinnen, die sich auf die angeblich erhebliche Zahl von mit Dumping getätigten Ausfuhren in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums und den zyklischen Charakter der Entwicklung der CD-R-Preise beziehen, sind zurückzuweisen. Durch das erste dieser Argumente, das erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht und im Übrigen nicht untermauert ist, wird die nicht bestrittene Feststellung des Rates in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, dass die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen der ersten und der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums gefallen sind, die Feststellung, auf die dieses Gemeinschaftsorgan sich bei seiner Schlussfolgerung gestützt hat, dass eine je nach Verkaufszeitraum unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung vorliege, nicht in Frage gestellt. Auch das zweite, in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument ist nicht untermauert und steht auf jeden Fall im Widerspruch dazu, dass die Ausfuhrpreise keine zyklischen Änderungen erfahren haben, sondern während dieses Zeitraums lediglich gefallen sind.

63 Die Behauptung der Klägerinnen, sie seien nur der Änderung der Weltmarktpreise ausgesetzt gewesen und seien daher für die Höhe ihrer Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht verantwortlich, wird auf jeden Fall durch den in der 64. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellten und im Verfahren über die vorliegende Klage nicht ernsthaft bestrittenen Umstand widerlegt, dass die weltweite Überkapazität zumindest zum Teil durch das eigene Verhalten der Klägerinnen verursacht worden ist, wobei dieses Verhalten darin bestand, die eigenen Produktionskapazitäten massiv auszuweiten, obwohl die Aussichten für die Preisentwicklung ungünstig waren.

64 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge der Klägerinnen, die darauf gestützt ist, dass in der angefochtenen Verordnung gegen die erste Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode, das Vorliegen eines Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung, verstoßen worden sei, zurückzuweisen.

65 An zweiter Stelle ist die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode zu prüfen, dass nämlich die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden.

66 In dem oben in Randnummer 35 zitierten Urteil Petrotub (Randnrn. 58 und 60) hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht ausdrücklich eine Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane vorschreibt, bei Rückgriff auf die asymmetrische Methode eine Begründung in Bezug auf die zweite Bedingung für die Anwendung dieser Methode abzugeben, jedoch entschieden, dass "eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, in der zur Berechnung der Dumpingspanne auf die asymmetrische Methode zurückgegriffen wird, im Rahmen der nach Artikel [253 EG] ... erforderlichen Begründung auch die in Artikel 2.4.2 [des Antidumping-Kodex von 1994] ... vorgesehene spezielle Begründung enthalten [muss]".

67 In diesem Zusammenhang hat der Rat in der 29. und in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung folgende Begründung gegeben.

68 Was zunächst die zweite symmetrische Methode angeht, hat der Rat erklärt: "Die Gemeinschaft nimmt keinen Vergleich einzelner Geschäftsvorgänge vor, da die für einen solchen Vergleich erforderliche Auswahl einzelner Geschäftsvorgänge zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, wo es sich um Tausende von Ausfuhrgeschäften und inländischen Geschäftsvorgängen handelt, praktisch nicht ausführbar und willkürlich wäre." Der Rat hat daraus den Schluss gezogen, dass die zweite symmetrische Methode "nicht als Alternative zu der von der Kommission gewählten Vergleichsmethode in Betracht kommt" (29. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

69 Was sodann die erste symmetrische Methode angeht, hat der Rat ausgeführt, dass die "Methode eine beträchtlich höhere Dumpingspanne ergab als der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, da bei diesem letztgenannten Vergleich der erhebliche Rückgang der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft in der zweiten Hälfte des ... [Untersuchungszeitraums] nicht berücksichtigt ist". Der Rat hat demzufolge weiter ausgeführt: "Wäre statt des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen vorgenommen worden, wäre das erheblich höhere bzw. gezielte Dumping, das in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums erfolgte, nicht zum Vorschein gekommen." Der Rat hat hinzugefügt: "Außerdem sollte bei der Dumpingberechnung durch den Vergleich eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte gezeigt werden, dass die Ausfuhrpreise in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums niedriger waren als die Produktionskosten und somit eine besonders schädigende Form des Dumpings praktiziert wurde" (31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

70 Nachdem auch diese die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode betreffende Begründung in Erinnerung gerufen worden ist, merkt das Gericht wie auch der Rat an, dass in diesem ersten Klagegrund diese zweite Bedingung nur kurz und zum Teil und darüber hinaus allein im Zusammenhang mit der in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Begründung angesprochen wird.

71 So ziehen die Klägerinnen in Nummer 25 Ziffer ii der Klageschrift die Beurteilung der Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung in Zweifel, dass sich mit der ersten symmetrischen Methode das Dumping nicht in vollem Umfang widerspiegeln lasse. Die Klägerinnen sprechen in diesem Zusammenhang in keiner Weise die zweite symmetrische Methode an.

72 In der sich anschließenden Darlegung des ersten Nichtigkeitsgrundes in den Nummern 29 bis 33 der Klageschrift, die der Beanstandung der vom Rat erlassenen endgültigen Maßnahmen gewidmet ist, kommen die Klägerinnen nicht auf die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode zurück, und dies obwohl die Begründung in der 29. und der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, eine Begründung, die sich an die Kritik der Klägerinnen im Stadium der vorläufigen Verordnung anschließt, doch sowohl neu (siehe 29. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung) als auch detaillierter (vgl. die 31. Begründungserwägung dieser Verordnung) ist als die in der 29. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltene Begründung. Die Klägerinnen konzentrieren ihre Beanstandung allein auf die erste Bedingung für die Anwendung der symmetrischen Methode, das Vorliegen einer je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum unterschiedlichen Ausfuhrpreisgestaltung.

73 Mit anderen Worten und vorbehaltlich der unten in den Randnummern 76 ff. dargelegten Beanstandungen enthält der erste von den Klägerinnen in ihrer Klageschrift vorgebrachte Klagegrund im Wesentlichen keine Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Verordnung, was die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode angeht. Darüber hinaus findet sich diese Infragestellung nicht in dem dem zweiten Nichtigkeitsgrund gewidmeten Teil der Klageschrift, der die Rechtmäßigkeit der Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode betrifft. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen dem Gericht gegenüber im Wesentlichen bestätigt, dass es in ihrer Klageschrift an einer solchen Infragestellung fehlt.

74 Erst im Stadium der Erwiderung erheben die Klägerinnen - zum ersten Mal vor dem Gericht - Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Verordnung, was die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode angeht.

75 Diese Rügen, die sich darauf beziehen, dass die zweite symmetrische Methode selbst bei Tausenden von Geschäften einfach anzuwenden sei, stützen sich aber nicht auf neue Gründe, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten sind, und stellen keine Erweiterung einer Rüge dar, die bereits in der Klageschrift erhoben worden ist oder die eine enge Verbindung mit einer solchen Rüge aufweist. Diese Rügen, die daher neue Rügen darstellen, sind gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnrn. 156 bis 158, und vom 28. November 2002 in der Rechtssache T-40/01, Scan Office Design/Kommission, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 96).

76 Wie oben in Randnummer 73 angekündigt, sind jedoch einige Beanstandungen, die die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen, was die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode angeht, in der Sache zu prüfen.

77 So ist die in Nummer 25 Ziffer ii der Klageschrift formulierte Rüge, die im Wesentlichen dahin geht, dass der Umstand, dass mit der asymmetrischen Methode eine höhere Dumpingspanne als mit der ersten symmetrischen Methode erreicht werde, nicht die Schlussfolgerung impliziere, dass die asymmetrische Methode den vollen Umfang der Dumpingpraktiken besser widerspiegele, in Bezug auf die angefochtene Verordnung nicht gänzlich unerheblich. Auch wenn diese Rüge in der Klageschrift nur gegenüber der vorläufigen Verordnung erhoben worden ist und die angefochtene Verordnung in ihrer 31. Begründungserwägung, was die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode betrifft, eine viel detailliertere Begründung als die vorläufige Verordnung enthält, hat der Rat nämlich doch in dieser 31. Begründungserwägung weiter u. a. auf den Unterschied Bezug genommen, der zwischen der nach der asymmetrischen Methode berechneten Dumpingspanne und der nach der ersten symmetrischen Methode berechneten Spanne festgestellt worden ist. Daraus folgt, dass diese von der Klägerin gegenüber der Begründung der vorläufigen Verordnung erhobene Rüge auch gegenüber der endgültigen Verordnung gilt.

78 Darüber hinaus sind einige Argumente, die erst in der Erwiderung vorgebracht werden, ebenfalls als zulässig anzusehen, da eine enge Verbindung zwischen ihnen und der oben genannten Rüge besteht, die mit diesen Argumenten weiterentwickelt wird.

79 Diese zusätzlichen Argumente bestehen darin, dass die Klägerinnen einige vom Rat in der Klagebeantwortung zum Ausdruck gebrachte Auffassungen kritisieren, nach denen ein Unterschied von 2 Prozentpunkten zwischen den Dumpingspannen je nachdem, ob sie sich bei der Anwendung der ersten symmetrischen Methode oder der asymmetrischen Methode ergäben, als beträchtlich anzusehen sei, wenn diese Spannen 4 % und 6 % betrügen, während er dies nicht sei, wenn diese Spannen 52 % und 54 % betrügen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass diese Methode des Vergleichs der aus der ersten symmetrischen Methode und aus der asymmetrischen Methode hervorgegangenen Ergebnisse nicht aus der Grundverordnung abzuleiten sei und von den Gemeinschaftsorganen im Voraus deutlich hätte erklärt werden müssen.

80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51).

81 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67, Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 49).

82 Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und insbesondere der zweiten Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode durch die Organe, die darin besteht, dass mit den symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang festgestellt werden können, setzt auf Seiten dieser Organe komplexe wirtschaftliche Beurteilungen voraus.

83 Außerdem wird mit der zweiten Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode zwar nicht die Anwendung der Methode der Berechnung der Dumpingspanne angestrebt, die zu dem höchsten Ergebnis führt, sondern die Anwendung der Methode, die die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegelt, jedoch führt die asymmetrische Methode - vorausgesetzt, dass sie die unten in Randnummer 97 beschriebene Nullbewertung umfasst -, wenn einige Ausfuhrgeschäfte ohne Dumping durchgeführt worden sind, immer zu einer höheren Dumpingspanne als derjenigen, die sich bei der ersten symmetrischen Methode ergibt (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Petrotub, Randnr. 35 oben, Nrn. 8 bis 15). Dass nach der asymmetrischen Methode eine höhere Dumpingspanne erreicht wird als die Spanne, die sich bei der ersten symmetrischen Methode ergibt, gibt notwendigerweise wieder, dass es neben zu Dumpingpreisen durchgeführten Geschäften ohne Dumping durchgeführte Geschäfte gibt. Somit ist der Umstand, dass nach der asymmetrischen Methode eine höhere Dumpingspanne erzielt wird als nach der ersten symmetrischen Methode nicht unmaßgeblich für die Entscheidung, ob diese letztgenannte Methode die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln kann.

84 Aus der angefochtenen Verordnung, so wie diese durch das endgültige Informationsdokument näher erläutert wird, geht aber hervor, dass die nach diesen beiden Methoden berechneten Dumpingspannen, was Ritek angeht, sich im Verhältnis eins zwei unterschieden (7,16 % nach der ersten symmetrischen Methode und 15,28 % nach der asymmetrischen Methode) und dass sie, was Prodisc Technology angeht, um fast 6 Prozentpunkte voneinander abwichen (21,15 % nach der ersten symmetrischen Methode und 26,98 % nach der asymmetrischen Methode). Darüber hinaus geht aus der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen hervor, dass die Ausfuhrpreise wegen ihres erheblichen Rückgangs in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums niedriger waren als die Produktionskosten des betroffenen Erzeugnisses und somit eine besonders schwere Form von Dumping praktiziert wurde.

85 Daher ist das Gericht der Auffassung, dass der Rat in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass bei Rückgriff auf die erste symmetrische Methode das erheblich höhere bzw. gezielte Dumping, das in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums erfolgte, nicht zum Vorschein gekommen wäre, und als er beschlossen hat, die asymmetrische Methode dieser Methode vorzuziehen.

86 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Methode des Vergleichs der Dumpingspannen, die aus der ersten symmetrischen Methode und der von den Organen angewandten und in der Klagebeantwortung erklärten asymmetrischen Methode hervorgingen, weder im Voraus beschrieben noch veröffentlicht worden sei, ist zurückzuweisen. Die Organe sind, wenn sie von dem ihnen durch die Grundverordnung eingeräumten Ermessen Gebrauch machen, nämlich nicht verpflichtet, im Voraus die Kriterien im Einzelnen darzulegen, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenken, selbst wenn sie neue grundsätzliche Optionen aufstellen. (vgl. Urteil Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 68 und die dort zitierte Rechtsprechung).

87 Die die zweite Bedingung für die Anwendung der asymmetrischen Methode betreffenden Rügen der Klägerinnen sind folglich einesteils als unzulässig und anderenteils als unbegründet zurückzuweisen.

88 Nach alledem ist der erste Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Anwendung der Nullbewertung unter Verstoß gegen Artikel 2 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

89 In ihrem zweiten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der Rat die Nullbewertung im vorliegenden Fall zu Unrecht angewandt habe.

90 Sie tragen vor, dieser Mechanismus sei vom Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) in dessen Bericht vom 1. März 2001 (WT/DS141/AB/R) (im Folgenden: "Bettwäsche"-Bericht), der in der Sache WTS/DS141 "Europäische Gemeinschaften - Antidumpingzölle auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien" (im Folgenden: "Bettwäsche"-Sache) erstattet worden sei, abgelehnt worden.

91 Diese Ablehnung gelte nicht nur in dem besonderen Rahmen der "Bettwäsche"-Sache (Anwendung der Nullbewertung zwischen Modellen und im Rahmen der ersten symmetrischen Methode), sondern auch im vorliegenden Fall (Anwendung der Nullbewertung bei jedem einzelnen Vergleich und im Rahmen der asymmetrischen Methode). Weder Artikel 2.4.2 des Antidumpingkodex von 1994 noch Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung könnten die Anwendung der Nullbewertung unabhängig davon rechtfertigen, ob der Ausfuhrpreis als ein gewogener Durchschnitt aller vergleichbaren Geschäfte betrachtet werde oder ob er individuell für jedes einzelne Geschäft betrachtet werde. Die Verzerrung der Preise der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verstoße gegen den "Grundsatz des gerechten Vergleichs" im Rahmen der asymmetrischen Methode, und zwar noch offenkundiger als in der "Bettwäsche"-Sache, in der angenommen worden sei, dass die Ausfuhrpreise der verschiedenen Modelle einen gewogenen Durchschnitt ergäben.

92 Die Klägerinnen machen geltend, die Nullbewertung sei nicht die einzige Technik, mit der in einem Fall von gezieltem Dumping Abhilfe geschaffen werden könne. Sie hätten der Kommission alternative Lösungen zur asymmetrischen Methode mit Nullbewertung vorgeschlagen, um das angebliche gezielte Dumping berücksichtigen zu können. So hätten sie den Rückgriff auf eine kombinierte Anwendung der ersten symmetrischen Methode und der zweiten symmetrischen Methode oder der asymmetrischen Methode mit einer symmetrischen Methode angeregt. Der Rat habe diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen.

93 Der Rat entgegnet, der "Bettwäsche"-Bericht sei nicht maßgeblich, weil er sich auf den Mechanismus der Nullbewertung zwischen Modellen beziehe, den die Organe in der Vergangenheit im Rahmen der ersten symmetrischen Methode angewandt hätten, ohne zuvor das Vorliegen eines Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung festzustellen. Dieser Bericht beziehe sich auf eine andere Fallgestaltung als die im vorliegenden Fall streitige, in der die Nullbewertung bei jedem einzelnen Vergleich im Rahmen der asymmetrischen Methode bei Vorliegen eines Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung angewandt worden sei.

94 Außerdem habe die asymmetrische Methode im Verhältnis zur ersten symmetrischen Methode nur dann Sinn, wenn die Nullbewertung angewandt werde. Ohne diesen Mechanismus führe diese Methode nämlich mathematisch zum gleichen Ergebnis wie die erste symmetrische Methode und es könne mit ihr nicht vermieden werden, dass die nicht gedumpten Ausfuhren die gedumpten verschleierten.

95 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen habe der Rat in vorliegendem Fall bei den einzelnen Vergleichen zwischen dem jeweiligen Ausfuhrpreis und dem Normalwert den Ausfuhrpreis nicht auf die Höhe des Normalwerts reduziert, wenn dieser Preis diesen Wert überschritten habe. Im Gegenteil sei der Vergleich mit dem durchschnittlichen Normalwert in Bezug zu dem tatsächlichen Preis jeder einzelnen Ausfuhr vorgenommen worden. Nur die aus diesem Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert hervorgegangene Dumpingspanne sei gegebenenfalls mit null bewertet worden, und zwar gerade um zu vermeiden, dass diese Spanne, wenn sie negativ gewesen sei und also einer ohne Dumping durchgeführten Ausfuhr entsprochen habe, bewirkt habe, dass der volle Umfang des im Übrigen praktizierten Dumpings verschleiert werde. Dabei gebe es nichts Willkürliches oder Unlauteres.

96 Zu den Vorschlägen für andere mögliche Methoden, die die Klägerinnen gemacht haben, erklärt der Rat, dass er diese Vorschläge in Erwägung gezogen, wegen der großen Zahl der betroffenen Geschäfte aber verworfen habe. Darüber hinaus sehe die Grundverordnung die Möglichkeit, zwei Methoden der Berechnung der Dumpingspanne miteinander zu verbinden, nicht vor.

Würdigung durch das Gericht

97 Vorab ist der Mechanismus der Nullbewertung zu beschreiben. Die Nullbewertung ist der Vorgang, mit dem eine negative Dumpingspanne, das Zeichen einer zu einem über dem Normalwert liegenden Preis getätigten Ausfuhrverkaufs, mit dem Ziel auf null reduziert wird, die verschleiernde Wirkung zu vermeiden, die die Berücksichtigung dieser negativen Dumpingspanne auf das im Übrigen festgestellte positive Dumping hätte. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Petrotub, Randnummer 35 oben (Nr. 16), feststellt, wird die Nullbewertung im Antidumping-Kodex von 1994 und der Grundverordnung zwar nicht erwähnt, aber von den Einfuhrländern und den Zollverbänden einschließlich der Europäischen Gemeinschaft üblicherweise angewandt.

98 Was den "Bettwäsche"-Bericht angeht, ist das Gericht - ohne dass über die Frage entschieden werden müsste, ob der Gemeinschaftsrichter an die Empfehlungen und Entscheidungen gebunden ist, die in den Berichten des im Rahmen der WTO geschaffenen Streitbeilegungsorgans enthalten sind - der Ansicht, dass die Auffassung der Klägerinnen, dass die in diesem Bericht gewählte Lösung auch in Bezug auf die im Rahmen der symmetrischen Methode vorgenommene Nullbewertung gelte, unzutreffend ist.

99 In diesem Bericht hat das Berufungsgremium der WTO seine Ablehnung der Nullbewertung zwischen Modellen in der ersten asymmetrischen Methode im Wesentlichen auf den Wortlaut des Teils des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 gestützt, der diese erste Methode betrifft. So hat das Berufungsgremium in Nummer 55 des "Bettwäsche"-Berichts darauf hingewiesen, dass "die mit der Untersuchung betrauten Stellen nach dieser Methode gehalten sind, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte zu vergleichen", und hat ausdrücklich die Betonung auf das Wort "alle" gelegt. Dieses Wortes wegen hat es angenommen, dass die Nullbewertung, mit der seiner Ansicht nach nicht die Preise aller Ausfuhrgeschäfte angemessen berücksichtigt werden können, im Rahmen der ersten symmetrischen Methode nicht anwendbar sei.

100 Das Gericht stellt aber fest, dass - was die asymmetrische Methode angeht - Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 keineswegs einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit allen einzelnen Ausfuhren vorschreibt, sondern vorsieht, dass der Normalwert "mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden [kann]". Die in Bezug auf die erste symmetrische Methode entwickelte Argumentation des Berufungsgremiums ist daher auf die asymmetrische Methode nicht anwendbar. Im Gegenteil deutet diese Argumentation, die das Berufungsgremium nachdrücklich auf das Wort "alle" gestützt hat, vielmehr im Umkehrschluss darauf hin, dass im Rahmen der asymmetrischen Methode von den Behörden des Einfuhrlandes eine Auswahl aus den mit dem Normalwert zu vergleichenden Ausfuhren vorgenommen werden könnte.

101 Dies schlägt im Übrigen Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Petrotub, Randnummer 35 oben (Nr. 11), vor. Diese Auffassung vertritt auch der Rat in seiner Klagebeantwortung, wenn er im Wesentlichen ausführt, dass in Anbetracht des Wortlauts des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 in Bezug auf die asymmetrische Methode im Rahmen dieser Methode zwei Vorgehensweisen von den Gemeinschaftsorganen ins Auge gefasst werden könnten: entweder eine Auswahl der mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert zu vergleichenden einzelnen Ausfuhren und damit schlicht und einfach der Ausschluss bestimmter Ausfuhren (der ohne Dumping durchgeführten) aus diesem Vergleich oder die Berücksichtigung aller Ausfuhren im Rahmen des Vergleichs, aber mit Nullbewertung der negativen individuellen Dumpingspannen, um gerade zu vermeiden, dass diese Spannen das im Übrigen praktizierte Dumping verschleierten. Der Rat gibt an, dass diese zweite, für die Ausführer weniger strenge Vorgehensweise schließlich von den Organen bei der Umsetzung des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 im Gemeinschaftsrecht von den Organen gewählt worden sei. Er erklärt, um diese Entscheidung, keinen Ausschluss bestimmter Ausfuhren vorzunehmen, zum Ausdruck zu bringen, sehe Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 der Grundverordnung, was die asymmetrische Methode angehe, vor, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert "mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte ... verglichen" werde.

102 Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Erklärung des Rates richtig ist. Bei der Umsetzung des Antidumping-Kodex von 1994 in Gemeinschaftsrecht wurde die Nullbewertung nämlich von den Gemeinschaftsorganen angewandt, und zwar nicht nur in der asymmetrischen Methode, sondern auch in der ersten symmetrischen Methode. Die Einfügung des Wortes "alle" in Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 der Grundverordnung, die im Übrigen nach dem Wortlaut des Artikels 2.4.2 Satz 2 des Antidumping-Kodex von 1994 keineswegs geboten war, konnte daher keine Entscheidung der Organe zum Ausdruck bringen, die Nullbewertung in der symmetrischen Methode nicht mehr zu verwenden. Diese Einfügung konnte, wie der Rat in seinen Schriftsätzen erläutert und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nur die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck bringen, bestimmte einzelne Ausfuhren von dem im Rahmen der symmetrischen Methode durchgeführten Vergleich nicht auszuschließen.

103 Nach alledem verbietet weder der Wortlaut des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994, ausgelegt anhand des "Bettwäsche"-Berichts, noch derjenige des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung den Rückgriff auf die Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode.

104 Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass das Berufungsgremium der WTO insbesondere in den Nummern 46, 47 und 66 des "Bettwäsche"-Berichts näher ausgeführt hat, dass seine Prüfung und sein Bericht sich auf die Frage beziehen, ob die Methode der Nullbewertung, "so wie sie von den Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der in der vorliegenden Streitigkeit betroffenen Antidumpinguntersuchung angewandt worden ist", mit Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 vereinbar ist. Dies stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass das Berufungsgremium der WTO die Tragweite seines Berichts nicht über die erste symmetrische Methode hinaus ausdehnen wollte.

105 Was schließlich die Verweisung durch das Berufungsgremium der WTO am Ende der Nummer 55 des "Bettwäsche"-Berichts auf die Ungerechtigkeit eines Vergleichs angeht, bei dem nicht alle vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte berücksichtigt würden, ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Hinweis trotz seiner offenkundigen Allgemeinheit in Anbetracht der ihm vorausgehenden Erwägungen nicht als eine Ablehnung der Nullbewertung in allen Zusammenhängen ausgelegt werden kann.

106 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der "Bettwäsche"-Bericht sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nur auf die Nullbewertung zwischen Modellen im Rahmen der ersten symmetrischen Methode bezog, und nicht angenommen werden kann, dass er diesen Mechanismus auch dann erfasste, wenn dieser im Rahmen der asymmetrischen Methode verwendet wird.

107 Daher konnte es, wie das Berufungsgremium der WTO festgestellt hat, zwar tatsächlich im Widerspruch zu Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex von 1994 stehen und ungerecht sein, die Nullbewertung zwischen Modellen im Rahmen der ersten symmetrischen Methode und noch dazu ohne Vorliegen eines Unterschieds in der Ausfuhrpreisgestaltung vorzunehmen, dagegen steht es aber weder im Widerspruch zu dieser Bestimmung und zu Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung, noch ist es im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung ungerecht, die Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode vorzunehmen, wenn die beiden Bedingungen für die Anwendung dieser Methode erfüllt sind.

108 Daraus folgt, dass die Klägerinnen sich zu Unrecht auf den "Bettwäsche"-Bericht berufen und in ihren Schriftsätzen auf die Nullbewertung zwischen Modellen im Rahmen der symmetrischen Methode verweisen, um die Anwendung der Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode durch den Rat in der angefochtenen Verordnung zu beanstanden.

109 Auf jeden Fall ist - wie auch der Rat in seinen Schriftsätzen festgestellt hat - die Nullbewertung notwendig, um die asymmetrische Methode von der ersten symmetrischen Methode, was deren Ergebnisse angeht, zu unterscheiden. Ohne diese Nullbewertung führt die asymmetrische Methode nämlich immer zu demselben Ergebnis wie die erste symmetrische Methode (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Petrotub, Randnr. 35 oben, Nrn. 8 bis 15).

110 Darüber hinaus hat die Nullbewertung im Rahmen der asymmetrischen Methode, so wie sie im vorliegenden Fall praktiziert worden ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht darin bestanden, den Preis der einzelnen Ausfuhrgeschäfte zu verzerren. Jedes Ausfuhrgeschäft ist vom Rat mit seinem tatsächlichen Betrag im Vergleich mit dem Normalwert berücksichtigt worden. Nur in den Fällen, in denen die aus diesem individuellen Vergleich hervorgehende Dumpingspanne sich als negativ herausgestellt hat, ist diese Spanne mit null bewertet worden, um zu vermeiden, dass durch sie das im Übrigen festgestellte Dumping verschleiert wird.

111 Schließlich ist das Argument der Klägerinnen, dass die Nullbewertung nicht die einzige Art und Weise sei, um Fällen von gezieltem Dumping Rechnung zu tragen, und dass sie der Kommission andere Lösungen vorgeschlagen hätten, die nicht zur Kenntnis genommen worden seien, nämlich eine kombinierte Anwendung der symmetrischen Methoden oder der asymmetrischen Methode mit einer symmetrischen Methode, zurückzuweisen.

112 Zum einen führen die Klägerinnen mit diesem Vorbringen Alternativen an, die sie der Kommission vorgeschlagen haben wollen. Sie machen nicht geltend, dass die Organe mit der Entscheidung, die asymmetrische Methode und nicht diese Alternativen anzuwenden, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

113 Zum anderen entspricht eine kombinierte Anwendung der in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung genannten Methoden auf jeden Fall nicht dem durch diese Vorschrift geschaffenen System. Dieser Artikel sieht nämlich für die Berechnung der Dumpingspanne die Anwendung einer von drei möglichen Methoden vor, von denen zwei - die symmetrischen Methoden - die normalen Methoden darstellen und eine - die asymmetrische Methode - eine Ausnahmemethode darstellt. Die Bedingung, dass eine unterschiedliche Ausfuhrpreisgestaltung je nach Käufer, Region und Verkaufszeitraum vorliegt, ist nur eine der Bedingungen für die Anwendung der asymmetrischen Methode. Die Festlegung dieser Methode soll den Organen daher keineswegs erlauben, den Untersuchungszeitraum je nach Verkaufszeitraum, Käufer oder Region zu einer kombinierten Anwendung der einen mit der anderen Berechnungsmethode je nach diesen Verkaufszeiträumen, Käufern oder Regionen aufzuteilen. Die Organe durften daher auf jeden Fall die Methoden der Berechnung der Dumpingspanne nicht miteinander kombiniert anwenden.

114 Der zweite Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

115 Da die beiden Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

116 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des Rates die Kosten aufzuerlegen.

117 Nach Artikel 87 § 4 Unterabsatz 1 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ritek Corp. und die Prodisc Technology Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Oktober 2006.



Ende der Entscheidung

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