Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: T-277/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 188c Abs. 4 Unterabs. 2
EGV Art. 235
EGV Art. 288
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.

Zwar ermangelt ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen, doch verhält es sich anders, wenn in der Klageschrift zwar der angeblich entstandene Schaden nicht beziffert ist, aber eindeutig die Einzelheiten angegeben sind, die es erlauben, dessen Art und Umfang zu beurteilen, so daß das Organ in der Lage ist, sich zu verteidigen, und das Gericht über die Klage entscheiden kann. Daher beeinträchtigt das Fehlen von Zahlenmaterial in der Klageschrift nicht die Verteidigungsrechte des Beklagten, wenn der Kläger dieses Material in seiner Erwiderung vorgelegt und somit dem Beklagten ermöglicht hat, zu ihm sowohl in der Gegenerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Unabhängig davon, ob ein symbolischer Ersatz des immateriellen Schadens oder eine wirkliche Wiedergutmachung verlangt wird, muß der Kläger die Art des angeblichen Schadens und das dem Organ vorgeworfene Verhalten näher bezeichnen und zumindest annähernd die Gesamthöhe seines Schadens beziffern.

2 Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) setzt voraus, daß der Kläger nicht nur beweist, daß das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist und ein Schaden entstanden ist, sondern auch, daß zwischen diesem Verhalten und diesem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, der sich ausserdem mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben muß.

3 Wenn der Rechnungshof bei der Erfuellung seiner Aufgabe schwere Funktionsstörungen feststellt, die die Rechtmässigkeit und die Ordnungsmässigkeit der Einnahmen oder der Ausgaben der Gemeinschaft oder die Belange einer ordnungsgemässen Finanzverwaltung nachhaltig beeinträchtigen, so muß er diese Störungen anzeigen. Die Bewertungen in seinem Jahresbericht oder seinen Sonderberichten über direkt beteiligte Dritte können vom Gericht in vollem Umfang nachgeprüft werden. Sie können ein Verschulden darstellen und gegebenenfalls eine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn entweder die berichteten Tatsachen nicht zutreffen oder zutreffende Tatsachen falsch oder einseitig beurteilt wurden.

Das ist nicht der Fall, wenn der Rechnungshof einen Interessenkonflikt anzeigt, in dem der Kläger an einer öffentlichen Auftragsvergabe der Gemeinschaft beteiligt ist. Ein Interessenkonflikt stellt nämlich als solcher und objektiv eine schwere Funktionsstörung dar, ohne daß es auf die Absichten der Beteiligten und ihren guten oder bösen Glauben oder darauf ankäme, ob daraus ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juni 1999. - Ismeri Europa Srl gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Außervertragliche Haftung - MED-Programme - Bericht des Rechnungshofs - Beanstandungen in bezug auf die Klägerin. - Rechtssache T-277/97.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mittelmeerprogramme

1 Die Hilfen der Europäischen Union zugunsten von Drittländern des Mittelmeerraums fügen sich in ein Gesamtkonzept ein, das als neue Mittelmeerpolitik bezeichnet wird. Globale Ziele dieses Gesamtkonzepts sind auf der Wirtschaftsebene die Förderung des Entstehens einer Zone wirtschaftlichen Wohlstands rings um das Mittelmeer und auf der politischen Ebene die Unterstützung des Demokratieprozesses und des Prozesses der regionalen Integration in diesen Ländern.

2 Die Mittelmeerprogramme sind Ausdruck des Willens der Gemeinschaft, eine multilaterale Zusammenarbeit mit den Drittländern des Mittelmeerraums und zwischen diesen aufzubauen. Sie wurden geschaffen, weil diese Politik nicht im Rahmen der Finanzprotokolle, bei denen es sich um bilaterale zwischenstaatliche Abkommen handelt, verwirklicht werden konnte.

3 Die Konzeption der Mittelmeerprogramme soll eine dezentralisierte Zusammenarbeit auf der Grundlage neuer Instrumente ermöglichen. Dabei sollen Partner der Europäischen Union und der Mittelmeerländer, die zu Netzen mit 4 bis 8 Netzteilnehmern zusammengeschlossen sind, von ihnen selbst ausgearbeitete Vorhaben durchführen. Sie decken folgende Bereiche ab: Gemeindeverwaltung (MED-Urbs), Hochschulwesen (MED-Campus), Medien (MED-Media), Forschung (MED-Avicena) und Wirtschaft (MED-Invest). Die Kommission gewährt den Netzen die zur Durchführung ihrer Vorhaben erforderliche finanzielle Unterstützung und technische Hilfe.

Verwaltung der Mittelmeerprogramme

4 Da der Kommission keine Ressourcen für die Verwaltung der Mittelmeerprogramme zur Verfügung standen, hat sie die Agence pour les Réseaux Transméditerranées (Agentur für die transmediterranen Netze, im folgenden: ARTM) mit der Verwaltung und Mittelbewirtschaftung der Programme betraut. Bei der ARTM handelt es sich um eine Organisation ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von der Kommission gegründet wurde. Mit der technischen Überwachung wurden Büros für technische Hilfe beauftragt, bei denen es sich meist um Beraterbüros handelte.

5 Die Vorhaben werden von einem Ausschuß, dem sogenannten Mittelbindungsausschuß, genehmigt, dem Vertreter der ARTM und Vertreter des Büros für technische Hilfe angehören. Die Letztgenannten nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil und sind zuständig für die Stellungnahme zu den technischen Aspekten. Den Vorsitz im Ausschuß führt der verantwortliche Verwaltungsrat der Kommission.

Sonderbericht Nr. 1/96 des Rechnungshofes über die Mittelmeerprogramme

6 Nach Ansicht des beklagten Rechnungshofes gab es bei der Finanzverwaltung der Mittelmeerprogramme eine Reihe schwerwiegender Unregelmässigkeiten und Mängel. Er nahm daher am 30. Mai 1996 den Sonderbericht Nr. 1/96 über die Mittelmeerprogramme, zusammen mit den Antworten der Kommission (Bemerkungen gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (ABl. C 240, S. 1; im folgenden: Sonderbericht 1/96) an.

7 Nach den Feststellungen des Beklagten hat die Art und Weise der Vertragsvergabe sowie die Mitwirkung derselben Beraterfirmen an der Konzeption der Programme, an der Vorbereitung der Finanzierungsvorschläge, an der Verwaltung der ARTM und an der technischen Überwachung der Programme zu erheblichen Interessenkonflikten geführt, was eine angemessene Verwaltung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigt habe.

8 Die Ressourcen und Verfahren, welche die Kommission zur Verfügung gestellt habe, um die Durchführung der Mittelmeerprogramme zu überwachen und ihre dezentralisierte Verwaltung zu kontrollieren, seien unzureichend gewesen. Nachdem sie die erwähnten Interessenkonflikte erkannt habe, sei sie lange nicht in der Lage gewesen, Abhilfe zu schaffen.

9 Der Beklagte führt hierzu im einzelnen wie folgt aus:

"... Bis April 1995 waren zwei der vier Verwaltungsratsmitglieder der ARTM zugleich Leiter der Büros für technische Hilfe (nämlich von FERE Consultants und Ismeri), welche mit der Überwachung der Mittelmeerprogramme betraut waren.

... Dieselben Büros für technische Hilfe haben an der Konzeption der Mittelmeerprogramme mitgewirkt, und zwar bis zum Stadium der Vorbereitung der Entwürfe für die Finanzierungsvorschläge, obwohl diese Aufgabe den Kommissionsdienststellen obliegt. So hat FERE Consultants für die Mitwirkung an der Vorbereitung der MED-Urbs-Programme und an Teil B des MED-Invest-Programms einen Betrag von 323 000 ECU erhalten, während Ismeri Europa für die Mitwirkung an der Vorbereitung des MED-Campus-Programms einen Betrag von 199 960 ECU erhielt. Diese Aufträge wurden ebenfalls in direkter Absprache vergeben.

... Die Bedingungen, unter denen die Vergabe der Aufträge erfolgte, sowie die Tatsache, daß dieselben Beratergesellschaften an der konzeptuellen Entwicklung der Programme, der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge und der Überwachung der Programme beteiligt und ausserdem im Verwaltungsrat der ARTM vertreten waren, haben zur Vermischung von Interessen geführt, die einer wirtschaftlichen Verwaltung der Finanzmittel der Gemeinschaft und der Gleichberechtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht. Hier sind zwei besonders schwerwiegende Fälle hervorzuheben:

a) Nach Zustimmung des Mittelbindungsausschusses (comité d'engagement) hat die ARTM Verträge in direkter Absprache an die Büros für technische Hilfe vergeben, die von zwei Verwaltungsratsmitgliedern der ARTM geleitet wurden... Im ersten Fall handelt es sich um einen am 14. Dezember 1992 zwischen der ARTM und FERE Consultants geschlossenen Vertrag über einen Betrag von 547 750 ECU, im zweiten Fall um einen am 21. Dezember 1992 zwischen der ARTM und Ismeri geschlossenen Vertrag über einen Betrag von 748 900 ECU. In beiden Fällen hatten die Unterzeichner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der ARTM zwei der vier Verwaltungsratsposten bei der ARTM inne. Ferner ist zu erwähnen, daß die beiden durch die erwähnten Verträge begünstigten Firmen an den Sitzungen der Mittelbindungsausschüsse (comités d'engagement), welche die betreffenden Verträge genehmigt haben, teilnahmen.

b) Dieselben Büros für technische Hilfe erhielten im Rahmen der Durchführung des MED-Invest-Programms den Auftrag für die Durchführung von zwei Vorhaben, ohne daß eine Ausschreibung oder Auswahl stattgefunden hatte. Für die Durchführung dieser Aufgaben erhielten sie 270 000 ECU bzw. 405 000 ECU.

...

Nachdem die Kommission schließlich erkannt hatte, welche Risiken diese Situation in sich barg, beantragte sie, daß die Leiter der Büros für technische Hilfe, welche mit der Überwachung der Programme beauftragt worden waren, aus dem Verwaltungsrat der ARTM ausscheiden sollten. Aus den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsrats der ARTM geht hervor, daß die betreffenden Personen den Aufforderungen der Kommission nicht Folge leisten wollten. Es dauerte mehr als anderthalb Jahre, bis sie schließlich nachgaben, allerdings unter Voraussetzungen, die zumindest als zweifelhaft bezeichnet werden müssen. Aus dem Sitzungsprotokoll der Generalversammlung vom 11. Oktober 1994 geht hervor, daß die beiden betreffenden Verwaltungsratsmitglieder nur unter folgenden Bedingungen zum Rücktritt bereit waren:

- Die Kommission sollte FERE Consultants mit der technischen Hilfe für das MED-Invest-Programm beauftragen.

- Ismeri Europa sollte erneut den Auftrag über die technische Hilfe für das MED-Campus-Programm erhalten.

Darüber hinaus knüpften die beiden Leiter der Büros für technische Hilfe ihren Rücktritt an die Forderung, einen Nachfolger ihrer Wahl vorschlagen zu können. Nachdem all diese Bedingungen erfuellt worden waren, legten die beiden Verwaltungsratsmitglieder schließlich im April 1995 ihr Amt nieder.

... Angesichts des schwerwiegenden Charakters dieser Feststellungen hat der Hof die Kommission unverzueglich informiert, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Notwendigkeit rechtlicher Schritte gegen die Verantwortlichen zu prüfen. Ende November 1995 haben die zuständigen Kommissionsdienststellen dem Hof mitgeteilt, daß sie beabsichtigen, die mit der ARTM geschlossenen Verträge nach ihrem Auslaufen im Januar 1996 nicht zu verlängern und die ARTM aufzulösen. Ferner teilten sie dem Hof ihre Absicht mit, die Verträge mit den Büros für technische Hilfe ebenfalls nicht zu verlängern und eine Untersuchung einzuleiten mit dem Ziel, die Verantwortlichen festzustellen und in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst der Kommission die Notwendigkeit rechtlicher Schritte zu prüfen."

Entschließung des Parlaments vom 17. Juli 1997 zu dem Sonderbericht 1/96

10 Am 26. September 1996 legte der Beklagte den Sonderbericht 1/96 nach Artikel 206 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 276 Absatz 1 EG) dem Ausschuß für Haushaltskontrolle des Parlaments vor. In der Folge erhielt im Rahmen der in Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 4 EG) vorgesehenen Unterstützung auch die Kommission Einsicht in die Untersuchungsakten des Beklagten.

11 Am 17. Juli 1997 nahm das Parlament in der Plenarsitzung die Entschließung zu dem Sonderbericht 1/96 (ABl. C 286, S. 263) an. Es heisst dort u. a.,

"... daß an zwei Büros für technische Hilfe zusammen 62 Prozent der Gesamtausgaben für technische Hilfe im Rahmen der Programme geflossen sind, und daß bis April 1995 zwei der vier Verwaltungsratsmitglieder der ARTM zugleich Leiter der beiden erwähnten Büros waren, und somit über mehrere Jahre hinweg ein offensichtlicher Fall von Interessenvermischung vorlag,

... daß die ARTM gemäß den Weisungen der Kommission Verträge freihändig an diese Büros für technische Hilfe vergeben hat, wobei die Leiter der beiden durch die erwähnten Verträge begünstigten Firmen zugleich Verwaltungsratsmitglieder der ARTM waren,

... daß dieselben Büros für technische Hilfe im Rahmen der Durchführung des MED-Invest-Programms den Auftrag für die Durchführung von zwei Vorhaben im Wert von 270 000 ECU bzw. 405 000 ECU erhielten, ohne daß eine Ausschreibung oder Auswahl stattgefunden hätte,

... daß dieses Verfahren zu einer Interessenvermischung und einem möglichen Eingreifen von externem Personal in Bereiche geführt hat, die der Beschlußfassung durch die Kommission unterliegen, auch wenn letztere den Vorsitz in den Mittelbindungsausschüssen führte und dort ein Vetorecht besaß,

... daß somit Bedienstete der Kommission an der Entstehung und am Funktionieren eines Systems mitgewirkt haben, das eine korrekte Verwaltung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigte, zu zusätzlichen Kosten und zu erheblichen Entgleisungen führte,

... daß Bedienstete der Kommission es ausserdem hingenommen haben, daß die erwähnten Verwaltungsratsmitglieder der ARTM durch die Interessenvermischung in einer Situation waren, die womöglich nach dem Strafrecht der betreffenden Mitgliedstaaten strafbar ist,

... daß der Fall insgesamt in mehrfacher Hinsicht von exemplarischer Bedeutung ist und daß dabei die Kommission, deren Glaubwürdigkeit auf dem Spiel steht, energische Maßnahmen treffen muß; daß zu diesem Zweck eingehende Nachprüfungen erforderlich sind, um sicherzustellen, daß vergleichbare Probleme bei anderen Kooperationsprogrammen mit anderen geographischen Räumen nicht auftreten".

Vorprozessuales Verfahren

12 Ismeri Europa Srl (im folgenden: Klägerin) ist eine Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der interdisziplinären Projektforschung und Projektkonzeption auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem und administrativen Gebiet mit Schwerpunkt in Europa ist.

13 Im Rahmen der Vorarbeiten für den Sonderbericht 1/96 begaben sich zwei Sachbearbeiter des Beklagten vom 16. bis 19. Juni 1995 zum Sitz der Klägerin nach Rom. Nach diesem Besuch beantwortete die Klägerin die Fragen, die ihr der Beklagte in zwei ausführlichen Fragebögen gestellt hatte. Ein Fragebogen betraf die Aufgabe der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Büro für technische Hilfe für das MED-Invest-Programm, der andere ihre Rolle als Koordinatorin eines Vorhabens des MED-Invest-Programms in Marokko. In den Fragebögen wurde die Klägerin u. a. aufgefordert, die Ergebnisse der Vorhaben, an denen sie beteiligt war, zu evaluieren. Der Antwort der Klägerin waren ausgesprochen umfangreiche Unterlagen beigefügt.

14 Die Kommission, die den Sonderbericht 1/96 am 6. Oktober 1995 formlos vom Beklagten erhalten hatte, übersandte eine Kopie dieses Berichts an die ARTM. Die Antworten der ARTM, die sich vor allem mit den Interessenkonflikten befassten, übersandte die Kommission dem Beklagten. Als diese Antworten verfasst wurden, war die Klägerin noch Gründungsmitglied der ARTM.

15 Am 31. Januar 1997 übersandte die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten, in dem sie diesen erstmals aufforderte, eine Berichtigung des Sonderberichts 1/96 zu veröffentlichen. Sie war der Ansicht, daß der Bericht Unrichtigkeiten über sie enthalte und daß der Beklagte sie vor der Veröffentlichung hätte anhören müssen.

16 Am 7. März 1997 erwiderte der Direktor der Direktion "Beziehungen zu den Gemeinschaftsorganen, Öffentlichkeitsarbeit und Juristischer Dienst" des Beklagten, daß der Sonderbericht keine Unrichtigkeiten enthalte und daß die Verfahrensvorschriften beachtet worden seien.

17 Mit Schreiben vom 24. April 1997 bestritt die Klägerin, daß diese Antwort ordnungsgemäß zustande gekommen sei, da aus ihr nicht hervorgehe, daß ihr Schreiben den Mitgliedern des Rechnungshofes vorgelegt worden sei.

18 Am 9. Juni 1997 bestätigte der genannte Direktor schriftlich, daß das Verfahren im Zusammenhang mit der Antwort vom 7. März 1997 ordnungsgemäß gewesen sei.

19 Am 12. Juni 1997 übersandte die Klägerin jedem Mitglied des Rechnungshofes ein Schreiben, in dem sie erneut ihre Auffassung ausführlich darlegte.

20 Am 18. Juli 1997 erwiderte der Präsident des Rechnungshofes, daß kein Anlaß bestehe, den Sonderbericht 1/96 zu überprüfen. Im übrigen verwies er auf das Schreiben vom 7. März 1997.

Verfahren und Anträge der Parteien

21 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende, auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gestützte Klage erhoben.

22 Die Klägerin betragt,

- die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen anzuordnen;

- den Beklagten zu verurteilen, die Urteilsformel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sowie den Betrag von 200 000 ECU oder einen anderen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ausgleich für die Schädigung des Rufs der Klägerin zu zahlen;

- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 943 725 ECU als Ersatz für den ihr durch die Auflösung der Verträge entstandenen Schaden sowie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ersatz für den entgangenen Gewinn zu zahlen;

- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie einen Betrag als Inflationsausgleich zu zahlen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Der Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

24 Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Dabei unterscheidet er zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Schäden.

Zur Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz der behaupteten Vermögensschäden

25 Der Beklagte macht bezueglich des Antrags auf Schadenersatz wegen der Kündigung eines am 17. Februar 1997 mit der Generaldirektion Regionalpolitik und Kohärenz (GD XVI) der Kommission geschlossenen Vertrags FEDER (im folgenden: Vertrag FEDER), wegen der Nichtvergabe eines Auftrags durch die Kommission, wegen der Kündigung eines Vertrags mit der Agence pour les réseaux de coopération interrégionale (Agentur für die interregionalen Kooperationsnetze) (im folgenden: ARCI) und wegen des entgangenen Gewinns jeweils besondere Einreden geltend.

Antrag auf Ersatz des durch die Kündigung des Vertrags FEDER entstandenen Vermögensschadens

26 Der Beklagte erhebt zwei Unzulässigkeitseinreden: Die erste ist auf die vertragliche Natur des Schadens gestützt, die zweite, hilfsweise vorgetragene Einrede ist mit einem formellen Mangel der Klage begründet. Aus Gründen der Kohärenz ist zunächst die letztgenannte Einrede zu prüfen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf die unzureichende Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem behaupteten Schaden gestützt wird

27 Der Beklagte trägt vor, in der Klageschrift sei nicht dargelegt worden, daß zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Verhalten und dem ihr durch die Kündigung des fraglichen Vertrages angeblich entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Klage sei daher unzulässig.

28 Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung des Klagegrundes enthalten.

29 Diese Darstellung muß aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht - gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen - die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnrn. 17 f., Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

30 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (siehe z. B. Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30, und Beschluß des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-262/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 22).

31 Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift dargelegt, daß die Veröffentlichung des Sonderberichts durch den Beklagten die Kommission veranlasst habe, den Vertrag FEDER zu kündigen. Die Klageschrift stellt daher zusammenhängend und verständlich dar, worin nach Auffassung der Klägerin der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht. Wenn sich aus der Akte Umstände ergeben, die dem Vorbringen der Klägerin möglicherweise widersprechen, spricht dies nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegebenenfalls gegen deren Begründetheit.

32 Die Klageschrift genügt folglich den Formerfordernissen der genannten Vorschriften, und die Einrede ist somit zurückzuweisen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf den vertraglichen Charakter des behaupteten Schadens gestützt wird

33 Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe im vorliegenden Fall gegen ihren Vertragspartner, d. h. gegen die Gemeinschaft, eine Klage aus ausservertraglicher Haftung mit der Begründung erhoben, daß diese den Vertrag gekündigt habe. Die Kündigung dieses Vertrages falle aber in den in Artikel 215 Absatz 1 EG-Vertrag geregelten Bereich der vertraglichen Haftung. Da die vorliegende Klage auf Schadenersatz vertraglichen Ursprungs gerichtet sei, sei sie unzulässig (Beschluß des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der Rechtssache T-180/95, Nutria/Kommission, Slg. 1997, II-1317, Randnrn. 39 und 40).

34 Die in Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene ausservertragliche Haftung, auf die die Klage gestützt ist, trifft zwar die Gemeinschaft. Sie wird jedoch für "den durch [die] Organe... verursachten Schaden" übernommen. Sie setzt demnach voraus, daß das Organ, dem die Schadensursache zuzurechnen ist, feststeht.

35 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Schaden die Kündigung des mit der Kommission geschlossenen Vertrags FEDER durch die Kommission geltend. Sie bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Kündigung weder in formeller noch materieller Hinsicht. Mit der Klage soll dem Beklagten lediglich zur Last gelegt werden, daß er den Sonderbericht 1/96 veröffentlichte und hierdurch die Kommission veranlasste, den in Rede stehenden Vertrag zu kündigen.

36 Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten hat folglich mit der Erfuellung der Pflichten aufgrund des Vertrages zwischen der Klägerin und der Gemeinschaft nichts zu tun. Die geltend gemachte Haftung ist somit ausservertraglicher Natur.

37 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Antrag auf Ersatz des durch Nichtvergabe eines Auftrags entstandenen Vermögensschadens

38 Die Klägerin macht als Schaden geltend, daß ihr die Möglichkeit genommen worden sei, bei der von der Kommission in Santiago de Chile durchgeführten wichtigen Ausschreibung betreffend die Errichtung eines Technologieparks in Chile (Vorhaben CHI/B7-3011/94/172) einen Zuschlag zu erhalten.

39 Der Beklagte beruft sich auf den vertraglichen Ursprung des Schadens. Er ist der Auffassung, daß ihm das von der Kommission herbeigeführte schädigende Ereignis nicht zuzurechnen sei und die Klage daher unzulässig sei. In der Klageschrift werde nicht ausreichend dargestellt, worin der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt, d. h. der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96, bestehe. Aus Gründen der Kohärenz ist zunächst die letztgenannte Einrede zu prüfen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf die unzureichende Darstellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden gestützt wird

40 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe in der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit dargestellt, worin der Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden bestehe, der sich aus der Nichtvergabe eines Auftrags durch die Kommission ergebe. Die Klägerin habe überdies keinerlei Unterlagen der Kommission vorgelegt, aus denen sich nähere Angaben zu diesem Auftrag und zu den Gründen ergäben, weshalb sie den Auftrag nicht erhalten habe. Der betreffende Antrag sei daher unzulässig.

41 Nach der Klageschrift soll die Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96 durch den Beklagten die Kommission veranlasst haben, die Klägerin unter den Bewerbern für den fraglichen Auftrag nicht zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen, die der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, ergibt sich, daß die Klägerin an der Ausschreibung teilgenommen hatte. Die Klägerin legt ferner dar, daß sie bei der Auswahl wahrscheinlich zu den aussichtsreichsten Bietergesellschaften gehört hätte. Die Klägerin tritt hierfür Beweis an durch den Antrag, die Vorlage der entsprechenden Urkunden durch die Kommission anzuordnen.

42 Diese Darstellung ist hinreichend klar und deutlich, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Die Klage genügt daher insoweit den Erfordernissen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts.

43 Die Einrede ist somit zurückzuweisen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf den vertraglichen Charakter des behaupteten Schadens gestützt wird

44 Der Beklagte trägt vor, wenn der Schaden wegen Nichtvergabe eines Auftrags als Schaden vertraglichen Ursprungs angesehen werden müsste, wäre der im vorliegenden Fall auf die ausservertragliche Haftung gestützte Schadenersatzantrag unzulässig.

45 Der behauptete Schaden besteht darin, daß die Kommission der Klägerin keinen Auftrag erteilt hat. Dem Beklagten wird von der Klägerin zur Last gelegt, daß er durch die Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96 die Kommission veranlasst habe, ihr den fraglichen Auftrag nicht zu erteilen. Der Schaden hat folglich mit der Erfuellung von Vertragspflichten nichts zu tun. Die insoweit bestehende Haftung ist damit ausservertraglicher Natur.

46 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt wird, daß der Schaden dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann

47 Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil der geltend gemachte Schaden, d. h. die Nichtvergabe des Auftrags, durch die Kommission verursacht worden sei. Der Sonderbericht 1/96 sei nicht rechtsverbindlich und habe infolgedessen die Handlungsfreiheit der Kommission in keiner Weise eingeschränkt.

48 Diese Einrede geht dahin, daß die Handlungsfreiheit der Kommission den Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten, d. h. der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96, und dem angeblichen Schaden, d. h. der Nichtvergabe des Auftrags, unterbrochen habe. Sie stellt das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs, also einer der Sachvoraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft, in Frage. Sie ist daher nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Rechtsstreits zu prüfen.

49 Der Beklagte zitiert zur Stützung seiner Einreden zwei Urteile des Gerichtshofes (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299, Randnrn. 22 und 23, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra/Kommission, Slg. 1982, 2233, Randnr. 8), in denen eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt wurde, weil das schädigende Ereignis nicht dem beklagten Organ zugerechnet werden konnte. Diese Urteile ergingen jedoch in Verfahren, in denen die Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft gerichtet war, obwohl die beschwerende Entscheidung von einer nationalen Stelle erlassen worden war, die zur Durchführung einer Gemeinschaftsregelung tätig wurde. Da Artikel 178 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag den Gemeinschaftsgerichten nur die Zuständigkeit für Klagen auf Ersatz derjenigen Schäden verleiht, die die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können, führt die Zurechnung eines Schadens zu einer nationalen Stelle zur Unzuständigkeit der genannten Gerichte und infolgedessen zur Unzulässigkeit der Klage (siehe auch in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 18 und 19, und vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, L'Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnrn. 17 und 18).

50 Im vorliegenden Fall dagegen stellt sich die Frage der Zurechenbarkeit des Schadens ausschließlich zwischen zwei Gemeinschaftsorganen. Deren Haftung aber fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte.

51 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens, der durch die Kündigung eines mit der ARCI geschlossenen Vertrages entstanden ist

52 Die Klägerin macht als Schaden die am 16. Juli 1997 erfolgte Kündigung eines am 23. Dezember 1996 mit der ARCI geschlossenen Vertrages geltend.

53 Der Beklagte erhebt gegenüber der auf Ersatz dieses Schadens gerichteten Klage die Einrede der Unzulässigkeit, weil der Schaden ihm nicht zugerechnet werden könne und weil die Klageschrift nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit darstelle, worin der Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden bestehe.

54 Aus Gründen der Kohärenz ist zunächst die zweite Einrede zu prüfen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf die unzureichende Darstellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden gestützt wird

55 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit dargestellt, worin der Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden bestehe, der durch die Kündigung eines Vertrages mit der ARCI entstanden sei.

56 Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben, so der Beklagte, gebe keinen Aufschluß über den Kündigungsgrund. Die Klägerin sei überdies mit der Beendigung des Vertrags einverstanden gewesen. Schließlich sei dieser Vertrag mit der Klägerin am 23. Dezember 1996, also nach der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96, geschlossen worden, so daß jeder Kausalzusammenhang zwischen dem Sonderbericht 1/96 und einem etwaigen, durch die Kündigung entstandenen Schaden völlig unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich sei.

57 Der Beklagte kommt daher zum Ergebnis , daß die Klage unzulässig ist.

58 In der Klageschrift wird dargelegt, daß die Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96 durch den Beklagten die ARCI veranlasst habe, den fraglichen Vertrag zu kündigen. Die Klageschrift stellt daher zusammenhängend und verständlich dar, worin nach Auffassung der Klägerin der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten und dem angeblichen Schaden besteht. Wenn sich aus der Akte Umstände ergeben, die dem Vorbringen der Klägerin möglicherweise widersprechen, spricht dies nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegebenenfalls gegen deren Begründetheit (siehe oben, Randnr. 31).

59 Die Klage genügt folglich den Formerfordernissen der in den Randnummern 28 bis 30 genannten Vorschriften, und die Einrede ist daher zurückzuweisen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt wird, daß der Schaden dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann

60 Der Beklagte führt aus, die Klage sei unzulässig, weil die ARCI den geltend gemachten Schaden, d. h. die Kündigung des Vertrages, verursacht habe, und zwar entweder aufgrund eigenen Entschlusses oder aufgrund eines Einschreitens der Kommission. Zudem habe der Beklagte keinerlei Möglichkeit gehabt, die ARCI zur Vornahme dieser Maßnahme zu zwingen. Der Sonderbericht 1/96 sei nicht rechtsverbindlich und habe infolgedessen die Handlungsfreiheit der Kommission und der ARCI in keiner Weise eingeschränkt.

61 Mit dieser Einrede soll entsprechend der oben in den Randnummern 47 bis 51 geprüften Einrede behauptet werden, daß die Handlungsfreiheit der ARCI und der Kommission den Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten, d. h. der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96, und dem angeblichen Schaden, d. h. der Kündigung des Vertrages, unterbrochen habe. Sie stellt daher das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs, also eine der Sachvoraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft, in Frage. Sie ist daher nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Rechtsstreits zu prüfen.

62 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Antrag auf Ersatz eines Vermögensschadens wegen entgangenen Gewinns

63 Der Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit, weil die Klägerin nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit dargestellt habe, worin der Schaden und worin der Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden bestehe.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf die unzureichende Darstellung des Schadens in der Klageschrift gestützt wird

64 Der Beklagte führt aus, der Antrag auf Ersatz des durch eine verminderte Geschäftstätigkeit der Klägerin entstandenen Schadens sei unzulässig, da weder der Schadensbetrag noch Tatsachen angegeben worden seien, anhand deren sich Art und Umfang des Schadens beurteilen ließen (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 bis 77).

65 Auch unter Berücksichtigung der in den Randnummern 28 bis 30 dargelegten Grundsätze ermangelt ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb unzulässig (Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, Urteil Automec/Kommission, Randnr. 73, sowie Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 27).

66 Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift dargelegt, daß sich der Schaden wegen entgangenem Gewinn aus der Nichtvergabe des Auftrags CHI/B7-3011/94/172 (siehe Randnrn. 38 bis 51), aus der Verhinderung der Teilnahme an dem von der Kommission durchgeführten Ausschreibungsverfahren und demgemäß aus dem Verlust von Gewinnchancen ergebe. Er äussere sich in der Beeinträchtigung der immateriellen Unternehmenswerte und in der Unmöglichkeit, neue geschäftliche Erfahrungen zu sammeln. Die Bilanz der Klägerin weise einen Umsatz von 2 000 bis 2 500 Mio. LIT auf. In bezug auf diese Angaben sei der Schaden zu ermitteln, der in der Form verminderter Geschäftstätigkeit durch den Sonderbericht 1/96 verursacht worden sei.

67 Obwohl die Klägerin die Höhe des angeblichen Schadens nicht beziffert hat, hat sie die Einzelheiten angegeben, die es erlauben, dessen Art und Umfang zu beurteilen. Dem Beklagten war es somit möglich, sich zu verteidigen, und das Gericht kann über die Klage entscheiden. Daher beeinträchtigt das Fehlen von Zahlenmaterial in der Klageschrift nicht die Verfahrensrechte, zumal die Klägerin dieses Material in ihrer Erwiderung vorgelegt und somit dem Beklagten die Möglichkeit gegeben hat, zu ihm sowohl in der Gegenerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1965 in den Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Laminoirs de la Providence u. a./Hohe Behörde, Slg. 1965, 1197, 1230).

68 Die Klägerin hat im vorliegenden Fall in ihrer Erwiderung eine Aufstellung gebracht, aus der hervorgeht, daß ihr Umsatz, der von 1993 bis 1995 jährlich um fast 8 % zunahm, in 1996 und 1997 im Vergleich zu 1995 stark zurückging, und zwar um 55 %. Dieser Rückgang könne auf 683 742 ECU jährlich beziffert werden.

69 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

- Zur Unzulässigkeitseinrede, die auf die unzureichende Darstellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden in der Klageschrift gestützt wird

70 Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit den Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem entgangenen Gewinn dargestellt. Die Klägerin trage lediglich vor, daß ihr Umsatz zurückgegangen sei, mache aber keine Angaben über die Gründe dieses Rückgangs.

71 Zum einen würde die Klägerin den Ersatz desselben Schadens in Wirklichkeit zweimal verlangen, wenn man davon ausgehe, daß die Kündigung des Vertragß FEDER und des mit der ARCI geschlossenen Vertrages zu einem Rückgang ihres Umsatzes beigetragen hat.

72 Zum anderen sei das Vorbringen der Klägerin, sie könne wegen des Sonderberichts 1/96 nicht mehr wie früher im Bereich der Hilfe und der Evaluierung von Gemeinschaftsprogrammen arbeiten, zu widerlegen. Erstens nämlich seien die beiden genannten Verträge geschlossen worden, obwohl der Sonderbericht 1/96 bereits veröffentlicht und daher allen Beteiligten bekannt war. Zweitens sei bei einer Prüfung der Ausgaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, die von den Prüfern des Beklagten vom 2. bis 6. Februar 1998 in Italien vorgenommen worden sei, festgestellt worden, daß die Klägerin im September und Oktober 1997 zusammen mit einem anderen Unternehmen zwei Gutachteraufträge über 800 Mio. LIT und 1,2 Mrd. LIT erhalten habe, die in vollem Umfang aus Mitteln der Gemeinschaft finanziert worden seien. Das Gesamtvolumen dieser beiden Verträge aber sei im Verhältnis zum Jahresumsatz der Klägerin beträchtlich.

73 Der Beklagte zieht hieraus den Schluß, daß die Klage auch insoweit unzulässig ist.

74 In der Klageschrift ist dargelegt, weshalb der Schaden wegen entgangenem Gewinn seine Ursache in dem Sonderbericht 1/96 hat. Dieser für die Klägerin ungünstige und von einem angesehenen Gemeinschaftsorgan erstellte Bericht sei nämlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden und habe so in allen Mitgliedstaaten und insbesondere in den Kreisen, die in Politik und Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen, allgemeine Verbreitung gefunden.

75 Weiterhin unterscheidet die Klageschrift deutlich zwischen dem Schaden, der aus dem entgangenen Gewinn besteht, und dem, der die Folge der Kündigung der mit der Kommission und der ARCI geschlossenen Verträge ist. Diese beiden Schäden sind in der Klageschrift Gegenstand unterschiedlicher Darlegungen und Bewertungen. Sie werden danach unterschieden, wie gewiß sie sind, denn der aus der Kündigung der Verträge entstandene Schaden wird anders als der blosse entgangene Gewinn als "Verlust" bezeichnet.

76 Diese Darstellungen sind somit hinreichend klar und deutlich, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

77 Im übrigen ist das von dem Beklagten in der Gegenerwiderung vorgebrachte Argument, daß die Klägerin im September und Oktober 1997 beträchtliche Aufträge erhalten habe, die aus Mitteln der Gemeinschaft finanziert worden seien, für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung. Es stellt nämlich die Schlüssigkeit und somit die formelle Ordnungsmässigkeit der Klage nicht in Frage, sondern betrifft gegebenenfalls deren Begründetheit.

78 Die Klageschrift entspricht somit den Erfordernissen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts.

79 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens

80 Der Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit, weil in der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit Art und Umfang des angeblichen immateriellen Schadens dargelegt worden sei. Im übrigen sei die Bezifferung des Anspruchs in der Erwiderung auf 200 000 ECU ein unzulässiger neuer Antrag und nicht hinreichend deutlich.

81 Neben den in den Randnummern 28 bis 30 und 65 dargelegten Grundsätzen gilt, daß der Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens, sei er nun auf eine symbolische Entschädigung oder auf einen tatsächlichen Schadenersatz gerichtet, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern muß (siehe in diesem Sinn Beschluß des Gerichts vom 15. Februar 1995 in der Rechtssache T-112/94, Moat/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-135, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-157/96, Affatato/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-97, Randnr. 49).

82 Die Klägerin hat in der Klageschrift dargelegt, daß der ihr entstandene immaterielle Schaden darin bestehe, daß sie durch die Veröffentlichung des von ihr als verleumderisch bezeichneten Sonderberichts 1/96 in ihrer Ehre und im Ansehen verletzt worden sei. Sie führt, wie in Randnummer 74 dargelegt, aus, daß diese Verletzung von einem angesehenen Gemeinschaftsorgan herrühre und Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geworden sei, das die Autorität eines amtlichen Publikationsorgans habe, in allen Mitgliedstaaten allgemeine Verbreitung finde und sich insbesondere an die Kreise wende, die in Politik und Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Verletzung der Ehre und des Ansehens störe ernsthaft die unternehmerische Betätigung einer Gesellschaft, die, wie die Klägerin, zu den kleinen oder mittleren Unternehmen zähle.

83 Obwohl die Klägerin die Höhe des angeblichen Schadens nicht beziffert hat, hat sie die Einzelheiten angegeben, die es erlauben, dessen Art und Umfang zu beurteilen. Dem Beklagten war es somit möglich, sich zu verteidigen, und das Gericht kann über die Klage entscheiden. Daher beeinträchtigt das Fehlen von Zahlenmaterial in der Klageschrift, wie in Randnummer 67 dargelegt, die Verfahensrechte nicht, zumal die Klägerin dieses Material in ihrer Erwiderung vorgelegt und somit dem Beklagten ermöglicht hat, zu ihm sowohl in der Gegenerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (siehe in diesem Sinn Urteile Laminoirs de la Providence u. a./Hohe Behörde und TEAM/Kommission, Randnr. 29).

84 Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung den immateriellen Schaden erschöpfend untersucht. Sie hat zunächst fünf Bemessungskriterien entwickelt, die auf das Ausmaß des Schadens, auf seine Schwere, auf seine Vermeidbarkeit, auf die vermögensmässige Leistungsfähigkeit seines Verursachers und auf die Person des Geschädigten abstellen. Sie hat sodann in Anlehnung an das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-59/92 (Caronna/Kommission, Slg. 1993, II-1129, Randnr. 107) einen Betrag von 200 000 ECU vorgeschlagen. Sie hat sich schließlich bereit erklärt, einen vom Gericht für angemessen erachteten Betrag zu akzeptieren.

85 Die auf die unzureichende Darlegung des Schadensumfangs in der Klageschrift gestützte Einrede ist daher zurückzuweisen.

86 Aus diesem Vorbringen der Klägerin geht weiter hervor, daß die in der Erwiderung vorgeschlagene Bezifferung nur den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens näher bestimmen soll, aber kein neuer Antrag ist.

87 Die Einrede, die darauf gestützt wird, daß die Bewertung des immateriellen Schadens mit 200 000 ECU einen neuen Antrag darstellt und daher unzulässig ist, ist daher zurückzuweisen.

88 Der Beklagte bestreitet ferner, daß die gesundheitlichen Beschwerden des Leiters der Klägerin von dieser als immaterieller Schaden geltend gemacht werden könnten. Der Antrag sei daher insoweit mangels hinreichender Angaben unzulässig.

89 Das Vorbringen des Beklagten verkennt jedoch, daß die Formerfordernisse des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts nur dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglichen sollen. Der in Rede stehende Antrag entspricht diesen Erfordernissen. Der Umstand, daß er möglicherweise unbegründet ist, macht ihn nicht unzulässig.

90 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

91 Der Beklagte macht schließlich geltend, daß die Schadenersatzanträge nicht hinreichend zwischen dem immateriellen Schaden und dem Vermögensschaden unterschieden. Er nimmt Bezug auf die Nummern 68 und 72 der Erwiderung.

92 Die Klägerin verweist zwar in Nummer 68 der Erwiderung für die Beurteilung des immateriellen Schadens auf die Nummern 58 bis 61 und 64 der Erwiderung. Die Nummern 58 bis 61 befassen sich aber mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem Sonderbericht 1/96 und sämtlichen Schäden; in Nummer 64 führt die Klägerin aus, alle für deren Bemessung erforderlichen Umstände dargelegt zu haben. Sie betreffen daher auch den immateriellen Schaden. Die neun Nummern, die auf die fragliche Nummer 68 folgen, bezwecken überdies die Verdeutlichung und die Bewertung dieses Schadens.

93 In Nummer 72 der Erwiderung legt die Klägerin dar, warum ihre Stellung und ihre Tätigkeit bei der Bemessung des immateriellen Schadens zu berücksichtigen seien. Sie sei ein geachteter Wirtschaftsteilnehmer und unterhalte Geschäftsbeziehungen in erster Linie mit den Gemeinschaftsorganen. Sie erklärt zwar, daß der bei einer Ehrverletzung erlittene Vermögensschaden schwerer wiege, wenn der dieser Verletzung zugrunde liegende Sachverhalt in der Umgebung bekannt werde, in der der Verletzte seiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Bezugnahme auf den Vermögensschaden ist jedoch nur beiläufig erfolgt.

94 Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

Begründetheit

95 Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist kumulativ an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig; es ist ein Schaden entstanden; zwischen dem Verhalten und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6, und des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).

96 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil er sie nicht angehört und im Sonderbericht 1/96 verleumderische Behauptungen über sie aufgestellt habe.

Zur Verletzung des Rechts auf Anhörung

97 Die Klägerin trägt vor, der Sonderbericht 1/96 enthalte ihr gegenüber schwerwiegende Beanstandungen. Wegen ihres Rechts auf Anhörung hätte der Beklagte ihr die Möglichkeit geben müssen, vor Verabschiedung des Berichts Stellung zu nehmen, sowie den Bericht aufgrund der Stellungnahme, die sie nach der Veröffentlichung abgegeben habe, erneut prüfen müssen.

98 Der Beklagte führt aus, der Klagegrund sei gegenstandslos, da die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, sich sowohl vor als auch nach der Verabschiedung des Sonderberichts 1/96 zu äussern. Hilfsweise trägt er vor, daß der Klagegrund nicht durchgreife, da das Recht auf Anhörung nur in gerichtlichen Verfahren und in solchen Verwaltungsverfahren gegeben sei, die zu einer Zwangsmaßnahme führen könnten. Der Sonderbericht 1/96 aber enthalte keine Entscheidung, sondern lediglich eine Stellungnahme. Hoechst hilfsweise legt er dar, daß der Klagegrund unerheblich sei, da die Verletzung des Rechts auf Anhörung für den geltend gemachten Schaden nicht kausal gewesen sei.

99 Das zuletzt genannte Argument des Beklagten ist als erstes zu prüfen.

100 Eine Pflichtverletzung als solche führt nicht zu einer Haftung der Gemeinschaft, die einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Schäden begründete. Eine Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, daß der Kläger nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden beweist (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80). Ausserdem muß sich der Schaden nach ständiger Rechtsprechung hinreichend unmittelbar aus dem gerügten Verhalten ergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 55, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission, Slg. 1997, II-1061, Randnr. 41).

101 Im vorliegenden Fall folgt der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aus der Verabschiedung und der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96 durch der Beklagte. Unterstellt, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin vor der Verabschiedung und der Veröffentlichung dieses Berichtes zu hören oder ihre Stellungnahme eingehender zu prüfen, ist es unter den Umständen des vorliegenden Falls doch ausgeschlossen, daß eine solche Anhörung oder Prüfung zu einer inhaltlichen Änderung oder Berichtigung des Berichts, wie er veröffentlicht wurde, hätte führen können.

102 Der Beklagte hätte nämlich auch bei Beachtung eines allfälligen Rechts auf Anhörung seine Beurteilungsbefugnis und das Recht behalten, an seiner Auffassung festzuhalten. Wie der Beklagte das Vorbringen der Klägerin beurteilt, geht aus seinem in Randnummer 16 genannten Antwortschreiben vom 7. März 1997 hervor, mit dem er auf die in Randnummer 15 genannte Aufforderung des Anwalts der Klägerin erwiderte, eine Berichtigung des Sonderberichts 1/96 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Der Beklagte weist dort eingehend und Punkt für Punkt die Ausführungen der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit der sie betreffenden Passagen im Sonderbericht 1/96 zurück und teilt ihr mit, daß der Bericht nicht zu berichtigen sei. Selbst wenn die Klägerin sich vor der Verabschiedung des Sonderberichts 1/96 hätte äussern können, hätte der Beklagte seine Ansicht daher nicht geändert. Ebenso belegt der Wortlaut dieses Schreibens hinreichend deutlich, daß der Beklagte auch nach einer noch gründlicheren Prüfung der Stellungnahme der Klägerin keine Berichtigung des Sonderberichts 1/96 vorgenommen hätte.

103 Ebenso belegt der Wortlaut dieses Schreibens, selbst unterstellt, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Bericht aufgrund der Stellungnahme der Klägerin erneut zu prüfen, und daß diese Verpflichtung mit dem Schreiben vom 7. März 1997 nicht hinreichend erfuellt worden wäre, zur Genüge, daß der Beklagte auch nach einer noch gründlicheren Prüfung der Ausführungen der Klägerin keine Berichtigung des Sonderberichts 1/96 vorgenommen hätte.

104 Daß der Beklagte die Klägerin nicht vor der Verabschiedung und der Veröffentlichung des Sonderberichts 1/96 aufgefordert hat, hat daher ebensowenig wie eine unzureichende Prüfung der Stellungnahme der Klägerin den in der Klageschrift behaupteten Schaden hervorrufen oder vergrössern können.

105 Der Klagegrund einer Verletzung des Rechts auf Anhörung ist daher zurückzuweisen, ohne daß eine Prüfung der Frage erforderlich wäre, ob der Klägerin dieses Recht im vorliegenden Fall zusteht.

Zum verleumderischen Charakter der vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Beanstandungen

Zum Grundsatz der Verleumdung

106 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in dem Sonderbericht 1/96 Beanstandungen gegen sie erhoben, die nicht begründet seien. Der Beklagte habe zum ersten Mal in einem an das Parlament gerichteten Sonderbericht schwere Beanstandungen erhoben, die sich unmittelbar und namentlich auf nicht zu den Gemeinschaftsorganen gehörende Personen bezogen hätten. Diese Anschuldigungen seien auf eine parteiische und verzerrte Tatsachenwürdigung gestützt.

107 Eine Behauptung könne unabhängig davon verleumderisch sein, ob die angeführte Tatsache zutreffe oder nicht. Eine Äusserung könne verleumderisch sein, selbst wenn die wiedergegebene Tatsache wahr oder teilweise wahr sei. So könne nach italienischem Recht nicht nur eine falsche oder sachwidrige Behauptung, sondern auch eine Unterstellung den Ruf eines anderen schädigen oder gefährden.

108 Der Rechnungshof hat nach Artikel 188c Absatz 2 Satz 1 EG-Vertrag die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft zu prüfen und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen. Nach Absatz 4 legt er seine Beurteilungen im Rahmen des Jahresberichts oder im Rahmen von Sonderberichten vor.

109 Im Bemühen um eine wirkungsvolle Erfuellung dieser Aufgabe kann sich der Rechnungshof ausnahmsweise, vor allem aber bei schweren Störungen, die die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben oder die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ernsthaft berühren, veranlasst sehen, den festgestellten Sachverhalt vollständig offenzulegen und damit unmittelbar beteiligte Dritte namentlich zu nennen. Diese Nennung ist insbesondere erforderlich, wenn das Verschweigen der Namen zu Verwechslungen Anlaß geben oder gar Zweifel an der Identität der beteiligten Personen hervorrufen könnte, wodurch die Interessen von Personen beeinträchtigt werden könnten, die von der Untersuchung des Rechnungshofes betroffen, mit seinen Beanstandungen aber nicht gemeint sind.

110 Die Beurteilung Dritter, die unter solchen Umständen erfolgt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Gericht. Sie kann eine Pflichtverletzung darstellen und somit gegebenenfalls eine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn entweder die Tatsachen falsch dargestellt werden oder die Bewertung richtiger Tatsachen fehlerhaft oder parteiisch ist.

Zu den spezifischen Rügen der Verleumdung

111 Die Klägerin bestreitet, sich durch eine Interessenverquickung eine privilegierte Stellung verschafft und den Aufforderungen der Kommission nicht Folge geleistet zu haben. Ausserdem habe es der Beklagte versäumt, die hervorragenden Ergebnisse der Arbeiten zu berücksichtigen, zu denen die Klägerin beigetragen habe.

- Zur Interessenverquickung

112 Angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Bestrebens um eine wirtschaftliche Verwaltung der Finanzmittel der Gemeinschaft sowie der Verhütung von Betrug ist es in hohem Masse zu beanstanden und nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten strafbar, wenn demjenigen ein öffentlicher Auftrag erteilt wird, der bei der Evaluierung und der Auswahl der Angebote für diesen Auftrag mitwirkt.

113 Stellt der Rechnungshof im Rahmen der Erfuellung seiner Aufgaben solche schwerwiegenden Störungen fest, so ist er verpflichtet, sie offenzulegen.

114 Im vorliegenden Fall legte der Sonderbericht 1/96 in den Nummern 50 bis 55 und im Anhang 3 dar, daß die Klägerin im Verwaltungsrat der ARTM vertreten war, da ihr Leiter einer der vier Verwaltungsratsmitglieder der ARTM war, und daß sie an der Konzeption der Mittelmeerprogramme, und zwar bis zum Stadium der Vorbereitung der Entwürfe für die Finanzierung, sowie an deren Überwachung mitgewirkt hatte. Zur selben Zeit aber wurden ihr als Büro für technische Hilfe im Rahmen dieser Programme Aufträge über einen Gesamtbetrag von 2 088 700 ECU erteilt.

115 Die Klägerin bestreitet den im übrigen vom Beklagten ausführlich belegten Sachverhalt nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, ein Interessenkonflikt liege nicht vor. Die Kommission habe nämlich ihre Entscheidungsbefugnis behalten, und die ARTM habe nur die Vorbereitung und Ausführung zur Aufgabe gehabt.

116 Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig. Selbst wenn es zuträfe, hat die Klägerin doch zumindest an den Sitzungen teilgenommen, in denen die Entscheidungen über die Evaluierung und die Auswahl der Vorhaben, mit denen sie betraut wurde, getroffen wurden.

117 Der in Nummer 52 Buchstabe a des Sonderberichts 1/96 genannte Vertrag über technische Hilfe für die Durchführung des MED-Campus-Programms, der am 21. Dezember 1992 zwischen der ARTM und der Klägerin geschlossen wurde und eine Vergütung von 748 900 ECU vorsah, war von der ARTM vorgeschlagen worden, deren Gründungsmitglied die Klägerin war und von deren vier Verwaltungsratsmitgliedern eines der Leiter der Klägerin war.

118 Darüber hinaus wurde der in Nummer 52 Buchstabe b des Sonderberichts 1/96 genannte Vertrag, der am 12. Juli 1993 zwischen der ARTM und der Klägerin geschlossen wurde und eine Vergütung von 405 000 ECU vorsah, freihändig vergeben, ohne daß eine Ausschreibung oder Auswahl stattgefunden hätte.

119 Die Klägerin war folglich in der Lage, auf den Entscheidungsprozeß Einfluß zu nehmen und somit aufgrund ihrer Stellung und der Stellung ihres Leiters ihre Privatinteressen zu fördern. Sie befand sich daher in einem Interessenkonflikt.

120 Auch wenn die Kommission, wie die Klägerin vorträgt, im Mittelbindungsausschuß ein Vetorecht hatte, verfügte doch auch der Leiter der Klägerin im Verwaltungsrat der ARTM über ein Stimmrecht. In den oben genannten Fällen aber wurden die der Klägerin vorgeschlagenen Vorhaben angenommen, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte.

121 Die Klägerin trägt weiter vor, daß die Kommission während der Anlaufphase der Mittelmeerprogramme mit den sie unterstützenden Beratergesellschaften unmittelbare Vereinbarungen getroffen habe, daß diese Gesellschaften anschließend aufgefordert worden seien, sich an der neu gegründeten ARTM zu beteiligen, daß sie selbst diese zusätzliche Arbeitsbelastung im Interesse einer guten Zusammenarbeit auf sich genommen habe und daß sie niemals versucht habe, hieraus einen Vorteil zu ziehen.

122 Unstreitig musste die Kommission während der Anlaufphase Aufträge freihändig an Beraterbüros vergeben, zu denen auch die Klägerin zählte. Der Sonderbericht 1/96 verweist hierzu in Nummer 51 auf den Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin vom 10. August 1992, der eine Vergütung von 199 960 ECU vorsah und die Vorbereitung der Entwürfe für die Finanzierungsvorschläge im Rahmen des MED-Campus-Programms zum Gegenstand hatte. Dieser Vertrag wurde vor der Gründung der ARTM, deren Gründungsmitglied die Klägerin war, am 24. September 1992 geschlossen.

123 Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig. Die Interessenverquickung stellt an sich und objektiv eine schwerwiegende Störung dar, ohne daß es auf die Absichten und die Gut- oder Bösgläubigkeit der Beteiligten ankäme. Die Präsenz der Büros für technische Hilfe - also auch der Klägerin - im Verwaltungsrat der ARTM war objektiv nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte hatte daher diesen Umstand offenzulegen, ohne sich die Frage stellen zu müssen, ob diese schwerwiegende Regelwidrigkeit nur die Folge mangelnder Weitsicht oder die Folge einer eindeutigen Betrugsabsicht war. Diese Frage ist für die vom Rechnungshof durchgeführte Finanzkontrolle unerheblich, aber für die Konsequenzen von Bedeutung, die die Kommission gegebenenfalls aus dem Sonderbericht 1/96 zu ziehen hat.

124 Der Beklagte hat folglich weder seine Pflichten verletzt noch dadurch, daß er im Sonderbericht 1/96 eine bestehende Interessenverquickung, an der auch die Klägerin beteiligt war, offenlegte, die Tatsachen unzutreffend oder parteiisch gewürdigt.

125 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

- Zur Weigerung des Beklagten, den Aufforderungen der Kommission nachzukommen

126 Die Klägerin beanstandet folgende Darstellung in Nummer 56 des Sonderberichts 1/96:

"... Aus den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsrats... geht hervor, daß die betreffenden Personen den Aufforderungen der Kommission nicht Folge leisten wollten. Es dauerte mehr als anderthalb Jahre, bis sie schließlich nachgaben, allerdings unter Voraussetzungen, die zumindest als zweifelhaft bezeichnet werden müssen."

127 Die Klägerin ist der Auffassung, daß diese Darstellung eine regelrechte Verfälschung der Tatsachen sei. Es treffe nicht zu, daß die betreffenden Personen sich geweigert hätten auszuscheiden. Auch sei der Rücktritt nicht zu Bedingungen erfolgt, die zu beanstanden wären.

128 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission die ARTM am 28. Mai 1993 von ihrem Wunsch in Kenntnis setzte, daß die Leiter der Büros für technische Hilfe den Verwaltungsrat dieser Agentur verlassen, da ihrer Ansicht nach die Präsenz dieser Leiter zu Bedenken und zu immer nachdrücklicheren Fragen bestimmter Dritter Anlaß gab.

129 Dieser Aufforderung wollte die ARTM anfänglich entsprechen. In einem internen Vermerk vom 14. Juni 1993 wurde zu diesem Zweck ein vorläufiger Plan und ein genauer Zeitrahmen vorgelegt, nach dem die vorgesehene Umbildung im Januar 1994 abgeschlossen sein sollte. Dieses Vorhaben wurde von dem Verwaltungsrat der ARTM in den Sitzungen vom 1. Juli 1993 und 5. Oktober 1993 bestätigt. Bereits am 18. Juni 1993 wurden Schritte für die Ernennung der neuen Verwaltungsratsmitglieder eingeleitet.

130 In der Folge wurde jedoch nicht nur der vorgesehene Zeitrahmen nicht eingehalten. Die ARTM zeigte sich auch bei der Umbildung des Verwaltungsrats zögerlich und machte diese Umbildung von der Einhaltung mehrerer, nach und nach vorgebrachter Bedingungen abhängig.

131 Im Zusammenhang mit der Bewerbung der ARTM im Rahmen der Ausschreibung, die für die Fortführung und die Überwachung der Mittelmeerprogramme durchgeführt wurde, schrieb der Präsident der ARTM am 18. Mai 1994 an die Kommission, daß der Verwaltungsrat nur zurücktreten werde, wenn die ARTM den Auftrag erhalte.

132 Sie erhielt diesen Auftrag; der entsprechende Vertrag wurde am 1. September 1994 unterzeichnet. Gleichwohl nahm die ARTM die versprochene Umbildung des Verwaltungsrats nicht vor. Die Generalversammlung der ARTM vom 11. Oktober 1994 bestätigte im Gegenteil den Leiter der Klägerin für weitere zwei Jahre in seinem Amt. Das Protokoll der Generalversammlung ergibt, daß der Leiter zum Rücktritt unter der Bedingung bereit war, daß zum einen die Klägerin erneut den Auftrag über die technische Hilfe für das MED-Campus-Programm erhielte und zum anderen ihr Leiter bei seinem Rücktritt einen Nachfolger seiner Wahl vorschlagen könnte. Dies wurde durch einen internen Vermerk der ARTM vom 12. Januar 1995 bestätigt.

133 Auch diese beiden Bedingungen wurden ganz offensichtlich erfuellt. Zum einen erhielt die Klägerin mit einem von der Kommission am 18. Januar 1995 unterzeichneten Vertrag für das Jahr 1995 erneut den Auftrag über die technische Hilfe für das MED-Campus-Programm. Zum anderen geht aus der Stellungnahme der ARTM vom 12. Januar 1995 zum Entwurf des Sonderberichts 1/96 hervor, daß einer der neuen Verwaltungsratsmitglieder der ARTM ein früherer Mitarbeiter der Klägerin ist.

134 Unter diesen Umständen ist der Leiter der Klägerin schließlich im April 1995 aus dem Verwaltungsrat der ARTM ausgeschieden.

135 Die Klägerin trägt vor, der Sonderbericht 1/96 deute das Verhalten der ARTM seit dem Jahr 1994 falsch, da die Kommission im Januar 1994 auf den Rücktritt des Verwaltungsrats der ARTM verzichtet habe. Sie verweist insoweit auf das Protokoll des Verwaltungsrats der ARTM vom 21. Januar 1994, in dem es unter Nummer 3.6. "Entwicklung des Verwaltungsrats" heisst:

"Die Kommission hat vor einigen Monaten verlangt, daß der Verwaltungsrat der ARTM dahingehend geändert wird, daß die Büros für technische Hilfe für die Programme nicht zugleich im Verwaltungsrat vertreten sind. Die Kommission und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind der Auffassung, daß diese Aufforderung heute keinen Sinn mehr hat."

136 Zunächst ist die Aussage- und Beweiskraft dieser Urkunde fragwürdig. Die Urkunde erläutert nicht, weshalb die Aufforderung der Kommission keinen Sinn mehr hat. Sie sagt nichts darüber, welcher Vertreter der Kommission aus welchem Grund diesen Standpunkt vertreten hat. Sie stammt ferner von der ARTM und nicht von der Kommission.

137 Die Urkunde steht zweitens im Widerspruch zu anderen Urkunden späteren Datums, die sowohl von der ARTM als auch von der Kommission stammen.

138 Die Erwähnung des Problems der Präsenz der Vertreter der Büros für technische Hilfe im Verwaltungsrat der ARTM im genannten Schreiben des Präsidenten der ARTM an die Kommission vom 18. Mai 1994 sowie die Ankündigung ihres Rücktritts für den Fall der Auftragserteilung wären sinnlos, wenn die Kommission tatsächlich bereits im Januar 1994 darauf verzichtet hätte, daß diese Rücktritte erfolgen. Dieses Schreiben wurde überdies an Frau Y. von der GD I gerichtet, die ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der ARTM vom 21. Januar 1994, in dem der zitierte Passus enthalten ist, an dieser Sitzung teilnahm. Es ist daher widersprüchlich, wenn die ARTM vier Monate nach dieser Sitzung an die Kommission schreibt, ohne diese angebliche Änderung des Verhaltens zu erwähnen, und ihr anbietet, unter bestimmten Voraussetzungen dem Verlangen nachzukommen, auf das die Kommission doch verzichtet haben soll.

139 Die ARTM weist überdies in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Sonderberichts 1/96 darauf hin, daß die Kommission verlangt habe, daß die Vertreter der Büros für technische Hilfe den Verwaltungsrat der Agentur verließen, und daß sie anfänglich hiermit einverstanden gewesen sei. Sie erwähnt jedoch keinen Verzicht der Kommission auf diesen Rücktritt, sondern erklärt zudem eindeutig, daß der Aufschub des Rücktritts das Ergebnis ihrer eigenen Initiative sei.

140 Die Kommission vertritt in ihrer dem Sonderbericht 1/96 als Anhang beigefügten Stellungnahme die Auffassung, daß es viel zu lange gedauert habe, bis die Vertreter der Büros für technische Hilfe aus dem ARTM-Verwaltungsrat ausgeschieden seien, nachdem sie diesen Schritt längst angekündigt hätten. Sie bestätigt somit in keiner Weise die Bemerkung, die in der fraglichen Urkunde enthalten ist.

141 Die Klägerin erklärt den angeblichen Verzicht der Kommission auf die Umbildung des Verwaltungsrats der ARTM mit dem Umstand, daß die bis dahin von dieser wahrgenommenen Aufgaben, also die Verwaltung der Mittelmeerprogramme, im Jahre 1994 im Wege einer Ausschreibung, an der die ARTM habe teilnehmen können, neu vergeben werden sollten. Diese Begründung ist jedoch nicht schlüssig, wie der Beklagte zu recht ausführt. Die Interessenverquickung, die ihre Ursache in der Präsenz der Vertreter der Büros für technische Hilfe im Verwaltungsrat der ARTM hat, wird durch die Teilnahme der ARTM an einer Ausschreibung, die die Vergabe der Verwaltung dieser Programme zum Gegenstand hat, nicht verhindert oder beseitigt. Dieses Problem bleibt vielmehr in gleicher Weise bestehen, da es der ARTM gelang, diesen Auftrag zu erhalten.

142 Die Darlegungen in Nummer 56 des Sonderberichts 1/96 nehmen nach alledem nicht nur auf richtige Tatsachen Bezug, sondern würdigen diese mit der Feststellung, daß die Bedingungen, unter denen der Rücktritt des Leiters der Klägerin erfolgte, zu beanstanden seien, auch objektiv und vollständig. Dieser aufgrund eines Interessenkonflikts gerechtfertigte Rücktritt war von immer wieder neuen Bedingungen abhängig gemacht worden. Zunächst war er daran geknüpft, daß die ARTM mit der Verwaltung der Mittelmeerprogramme beauftragt würde. Dann wurde er von den beiden Bedingungen abhängig gemacht, daß die Klägerin erneut den Auftrag über die technische Hilfe für das MED-Campus-Programm erhalte und daß der Leiter der Klägerin einen Nachfolger seiner Wahl vorschlagen könne. Erst nachdem diese Bedingungen erfuellt waren, erklärte der Leiter der Klägerin im April 1995 seinen Rücktritt. Zwischen Mai 1993, als die Kommission diesen Rücktritt verlangt hatte, und April 1995, als er erfolgte, erhielt die Klägerin zwei Aufträge über die technische Hilfe für das MED-Campus-Programm, und zwar den ersten im Januar 1994 für das Jahr 1994 mit einer Vergütung von 610 800 ECU und den zweiten am 18. Januar 1995 für das Jahr 1995 mit einer Vergütung von 720 000 ECU.

143 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

- Zu der vom Beklagten versäumten Berücksichtigung des Beitrags, den die Klägerin zu den Arbeitsergebnissen leistete

144 Die Klägerin beanstandet, daß der Beklagte die mit den Mittelmeerprogrammen in der Anlaufphase erzielten Ergebnisse im Sonderbericht 1/96 überhaupt nicht erwähnt habe. Sie ist der Ansicht, daß diese sehr positiv gewesen seien. Sie stützt diese Feststellung auf die Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Befragung der Netzteilnehmer, die in der Entschließung des Parlaments vom 17. Juli 1997 zu dem Sonderbericht 1/96 genannt wird. In den Ergebnissen der unabhängigen Prüfer, die die in der Anlaufphase ausgeführten Tätigkeiten zu bewerten gehabt hätten, werde sogar mit Nachdruck betont, daß die Aufgaben der Klägerin als Büro für technische Hilfe zu verstärken seien.

145 Der Rechnungshof prüft nach Artikel 188c Absatz 2 EG-Vertrag die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Gemeinschaft. Seine Zuständigkeit ist daher grundsätzlich auf die Finanzverwaltung beschränkt. Ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, ob diese Zuständigkeit sich auch auf die Beurteilung grundlegender politischer Entscheidungen erstreckt, ist festzustellen, daß sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eindeutig die Kontrolle der Mittel umfasst, mit denen diese Entscheidungen ausgeführt werden.

146 Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte schwerwiegende Störungen in der Finanzverwaltung der Mittelmeerprogramme aufgedeckt, die sich vor allem in einem Interessenkonflikt der Klägerin zeigte. Die Verquickung von Interessen im Bereich der öffentlichen Aufträge aber stellt als solche eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwaltung der Finanzmittel der Gemeinschaft und der Gleichberechtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar, ohne daß es darüber hinaus erforderlich wäre, daß hierdurch ein quantifizierbarer Vermögensschaden entstanden ist. Die Beurteilung der Qualität der von der Klägerin erbrachten Arbeit und der mit ihr erzielten Ergebnisse ist somit kein Kriterium, das geeignet wäre, die Erheblichkeit der Feststellungen des Beklagten in Frage zu stellen.

147 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

148 Aus alledem folgt, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

149 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück