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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.02.1994
Aktenzeichen: T-278/93 R
Rechtsgebiete: EuGH-Verfahrensordnung, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2187/93


Vorschriften:

EuGH-Verfahrensordnung Art.104 § 2
EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte.

Der Umstand, daß die Milcherzeuger, die einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend machen, der ihnen durch die vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärte Weigerung entstanden ist, ihnen nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung von der Zusatzabgabe befreite Referenzmengen zu erteilen, entweder unter Verzicht auf jede Klage die durch die Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene pauschale Entschädigung annehmen müssen oder den Ausgang der von ihnen im Interesse einer effektiven Entschädigung beim Gemeinschaftsrichter erhobenen Schadensersatzklage abwarten müssen, begründet für sie nicht die Gefahr eines derartigen Schadens.

Auch wenn nämlich ein verschuldeter und Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzter Erzeuger nicht während eines unbestimmten Zeitraums auf die Zahlung von Schadensersatz warten kann, so ist doch festzustellen, daß die Annahme eines Angebots einer pauschalen Entschädigung unter den in der Verordnung Nr. 2187/93 aufgestellten Bedingungen nicht zwangsläufig den endgültigen Verlust des Anspruchs auf eine den Betroffenen angeblich zustehende höhere Entschädigung bedeuten würde. Ist nämlich, wie die Letztgenannten behaupten, die pauschale Entschädigungsregelung, wie sie in der Verordnung vorgesehen ist, rechtswidrig, so schafft die gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Vorschriften im Rahmen von nicht zurückgenommenen Klagen neue Bedingungen, die - wie die beklagten Organe vor dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausdrücklich erklärt haben - für alle Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, eine Entschädigung zu verlangen, die auf der Grundlage eines sehr viel längeren Zeitraums berechnet wird, als er der pauschalen Entschädigung zugrunde lag. Zweifellos könnte in diesem Fall bei der Berechnung der Entschädigung auf die tatsächlich entstandenen Verluste abgestellt werden; hierdurch würden die Rechte der Betroffenen jedoch nicht beeinträchtigt.

Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, da die Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 durch die Antragsteller als solche bei ihnen keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden herbeiführen kann.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 1. FEBRUAR 1994. - DAVID ALWYN JONES UND MARY BRIDGET JONES UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MILCHQUOTEN - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-278/93 R UND T-555/93 R, T-280/93 R UND T-541/93 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit Klageschrift, die am 18. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache C-202/92), haben David Jones und Mary Jones gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13; im folgenden: Verordnung Nr. 857/84) entstanden ist.

2 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. September 1993 ist das Verfahren in dieser Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission, und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission, die denselben Streitgegenstand hatten und in denen es um die Gültigkeit derselben Rechtsakte ging, ausgesetzt worden.

3 Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 47 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) die Klage gemäß Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache ist unter der Nummer T-278/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden.

4 Mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben dieselben Kläger sowie 25 andere Milcherzeuger, die bereits Schadensersatzklagen mit demselben Streitgegenstand erhoben hatten, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen den Rat Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6; im folgenden: Verordnung Nr. 2187/93), erhoben.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller David XX und Mary Jones im wesentlichen beantragt, dem Rat und der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Antragsteller die in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene pauschale Entschädigung erhalten können, ohne ihre beim Gericht erhobene Klage zurücknehmen zu müssen.

6 Der Rat und die Kommission haben ihre schriftlichen Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 18. bzw. 19. November 1993 eingereicht.

7 Mit Klageschrift, die am 10. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache C-337/92), hat Brian Garrett gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz des ihm angeblich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 entstandenen Schadens erhoben.

8 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. September 1993 ist das Verfahren in dieser Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission, und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission, die denselben Streitgegenstand hatten und in denen es um die Gültigkeit derselben Rechtsakte ging, ausgesetzt worden.

9 Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 47 der Satzung die Klage aufgrund der bereits erwähnten Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 und vom 8. Juni 1993 an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache ist unter der Nummer T-280/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden.

10 Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller im wesentlichen beantragt, dem Rat und der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zum einen innerhalb eines Monats mit ihm einen Vertrag über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung betreffend seine zwei Betriebe zu schließen, anderenfalls das Verfahren zur Hauptsache fortgesetzt wird, und zum anderen sofort eine Abschlagszahlung in Höhe von 329 000 UKL an ihn zu leisten.

11 Der Rat und die Kommission haben ihre schriftlichen Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 9. bzw. 10. Dezember 1993 eingereicht.

12 Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Norman McCutcheon sowie 246 andere Milcherzeuger gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen den Rat Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2187/93, und zwar insbesondere ihrer Artikel 8 und 14, erhoben. Alle diese Erzeuger hatten ferner gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klagen auf Ersatz des ihnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 entstandenen Schadens erhoben.

13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Norman McCutcheon sowie die 246 anderen Kläger in der Rechtssache T-541/93 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, zum einen den Vollzug der Verordnung Nr. 2187/93, und zwar insbesondere von Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung, auszusetzen und zum anderen festzustellen, daß die Antragsteller die in dieser Verordnung vorgesehene pauschale Entschädigung erhalten können, ohne ihre beim Gericht anhängigen Schadensersatzklagen zurücknehmen zu müssen.

14 Der Rat hat seine schriftlichen Erklärungen zu diesem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 9. Dezember 1993 eingereicht.

15 Mit Schriftsatz, der am 5. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der Rechtssache T-541/93 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Antrag ist den Parteien des Verfahrens zur Hauptsache gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

16 Die Parteien haben in der Anhörung vom 6. Januar 1994 mündliche Ausführungen gemacht.

17 In dieser Anhörung hat der Präsident des Gerichts die Parteien aufgefordert, mündlich zur Frage einer Verbindung der vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung sowie zum Antrag der Kommission auf Beitritt in der Rechtssache T-541/93 R Stellung zu nehmen. Die Parteien haben gegen eine solche Verbindung und gegen den Beitritt der Kommission zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache T-541/93 R keine Einwendungen erhoben.

18 Da die Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R aufgrund ihres Gegenstands miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie für die Zwecke des Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu verbinden. Unter diesen Umständen ist auch davon auszugehen, daß die Kommission ein berechtigtes Interesse daran hat, dem Rechtsstreit in der Rechtssache T-541/93 R zur Unterstützung der Anträge des Rates beizutreten.

19 Vor einer Prüfung der Begründetheit der beim Gericht gestellten Anträge ist es angebracht, kurz den Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen und insbesondere die den beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden, wesentlichen Tatsachen darzustellen, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Parteien und ihren mündlichen Ausführungen in der Anhörung ergeben.

20 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: "Mulder I") und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11; im folgenden: Verordnung Nr. 1371/84) ergänzten Fassung insoweit für nichtig erklärt, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

21 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: "Mulder II") hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rat und die Kommission verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung erlitten haben.

22 Im Anschluß an dieses Urteil bestätigten der Rat und die Kommission in einer im Amtsblatt vom 5. August 1992 (ABl. C 198, S. 4) veröffentlichten Mitteilung, daß die Feststellungen des Gerichtshofes in seinem Urteil Mulder II (a. a. O.) für alle Personen gölten, die sich in einer vergleichbaren Situation wie die Kläger in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 befänden; sie verpflichteten sich, bis zum Erlaß der zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes erforderlichen Maßnahmen davon abzusehen, sich gegenüber nach dem 5. August 1992 gestellten Anträgen auf Artikel 43 der Satzung zu berufen, dem zufolge die aus ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses verjähren, das ihnen zugrunde liegt.

23 Aufgrunddessen erließ der Rat am 22. Juli 1993 auf Vorschlag der Kommission und nach Einholung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Verordnung Nr. 2187/93, durch die bestimmten Erzeugern von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend daran gehindert waren, ihre Tätigkeit auszuüben, eine pauschale Entschädigung angeboten wird sowie die Einzelheiten und Bedingungen für die Gewährung dieser Entschädigung festgelegt werden.

24 Eine Reihe betroffener Erzeuger, die sich durch bestimmte Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Verjährungsfrist, verletzt fühlen, darunter die Antragsteller, haben beim Gericht Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2187/93 begehren, sowie die vorliegenden Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt.

Entscheidungsgründe

25 Gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 (a. a. O.) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

26 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

27 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2187/93 wird die pauschale Entschädigung nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a gilt die in Artikel 43 der Satzung festgesetzte fünfjährige Verjährungsfrist auf dem Gebiet der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft als unterbrochen entweder im Zeitpunkt des von einem Erzeuger an ein Gemeinschaftsorgan gerichteten Antrags, im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes oder im Zeitpunkt der Veröffentlichung der erwähnten Mitteilung am 5. August 1992.

28 Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2187/93 war der Entschädigungsantrag spätestens bis zum 30. September 1993 an die vom jeweiligen Mitgliedstaat dafür benannte zuständige innerstaatliche Behörde zu richten. Diese hatte dem Erzeuger sodann gemäß Artikel 14 Absatz 1 innerhalb von höchstens vier Monaten nach Eingang des Antrags im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein Angebot für eine Entschädigung zusammen mit einer Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche zu übermitteln.

29 Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane, d. h. der Rat und die Kommission, gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 nicht mehr daran gebunden. Darüber hinaus bestimmt Artikel 14 Absatz 4, daß mit der Annahme des Angebots durch Rücksendung der als richtig anerkannten und unterzeichneten Quittung innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung, ganz gleich in welcher Form, des dem Entschädigungsangebot zugrunde liegenden Schadens verzichtet wird.

Vorbringen der Parteien

30 Das für die Entscheidung über die vorliegenden Anträge auf einstweilige Anordnung maßgebliche Vorbringen der Parteien lässt sich wie folgt zusammenfassen.

31 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der von ihnen beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht machen die Antragsteller Jones und McCutcheon im wesentlichen geltend, der Rat habe Artikel 43 der Satzung im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2187/93 rechtswidrig angewandt; diese Anwendung sei nämlich zum einen rechtsfehlerhaft und verstosse zum anderen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichheitssatz.

32 Nach Ansicht der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 43 der Satzung, wie ihn der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: "Birra Wührer II") ausgelegt habe, daß die in Fällen ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft geltende Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfuellt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für den Eintritt der Schadensersatzpflicht erst am 28. April 1988, d. h. dem Tag der Verkündung des Urteils Mulder I (a. a. O.), erfuellt gewesen, da keiner der betroffenen Milcherzeuger vor diesem Zeitpunkt gewusst haben könne, daß er Anspruch auf eine Referenzmenge habe.

33 Die Berufung auf Artikel 43 der Satzung verstosse im übrigen gegen den fundamentalen Grundsatz des Vertrauensschutzes, da weder der Rat noch die Kommission in der Rechtssache Mulder II die Frage der Verjährung aufgeworfen habe, obwohl die Schadensersatzforderung eines der Kläger in jener Rechtssache sich teilweise - in bezug auf etwas mehr als zwei Monate - auf einen Zeitraum bezogen habe, für den die Verjährung eingetreten sei. Unter diesen Umständen seien der Rat und die Kommission so zu behandeln, als hätten sie auf ihr Recht, die Verjährung geltend zu machen, im Hinblick auf die Schadensersatzklagen aller betroffenen Milcherzeuger verzichtet.

34 Die Anwendung von Artikel 43 der Satzung verstosse ferner gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungspläne 1983 oder 1984 ausgelaufen seien, einerseits und derjenigen Erzeuger, deren Pläne 1987 ausgelaufen seien, andererseits führe, da letztere von der Verjährung überhaupt nicht betroffen seien.

35 Was die Dringlichkeit angeht, machen die Antragsteller geltend, ihnen drohe ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, wenn die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden. Die streitige Verordnung lasse ihnen nur die Wahl, entweder die pauschale Entschädigung zu akzeptieren und damit auf ihre Ansprüche auf Ersatz des gesamten Schadens zu verzichten, oder das Angebot einer pauschalen Entschädigung abzulehnen und dann mehrere Jahre warten zu müssen, bis das Gericht und eventuell der Gerichtshof im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels ihre Urteile in den derzeit anhängigen Rechtssachen erließen. Die Antragsteller könnten den Ausgang dieser Verfahren jedoch nicht abwarten; der Bestand ihrer Betriebe als solcher sei nämlich schon gefährdet, da ihre Gläubiger deren Pfändung und Verkauf vorbereiteten. In beiden Fällen entstehe den Antragstellern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, dem nur durch Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen begegnet werden könne, da gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2187/93 das Entschädigungsangebot bei ihnen spätestens am 31. Januar 1994 eingehen müsse und es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Angebots angenommen werden müsse.

36 Der Antragsteller Brian XX trägt vor, für den Fall, daß die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, und in Anbetracht dessen, daß die durch die Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene pauschale Entschädigung ungefähr um die Hälfte niedriger sei als der Betrag, den er seinen Banken schulde, würden diese die hypothekarisch belasteten Teile seiner Betriebe pfänden, so daß er nicht nur die pauschale Entschädigung verliere, die auf diese Teile entfalle, sondern auch die Referenzmengen, die ihm aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) gewährt worden seien oder noch gewährt würden.

37 Der Rat und die Kommission machen zunächst einmal geltend, die Anträge auf einstweilige Anordnung seien als unzulässig zurückzuweisen, da die Antragsteller von der Verordnung Nr. 2187/93 nicht unmittelbar und individuell betroffen seien. Abgesehen davon, daß die angefochtenen Vorschriften die Antragsteller nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Milcherzeuger beträfen, die an der Nichtvermarktungsregelung teilgenommen hätten, entfalte die streitige Verordnung keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber den Betroffenen, da sie deren Rechtsstellung nicht ändere, ohne daß ihre Zustimmung vorliege. Das in der Verordnung vorgesehene Angebot einer pauschalen Entschädigung sei nämlich in keiner Weise bindend, da es den Betroffenen völlig freistehe, es anzunehmen oder abzulehnen.

38 Was die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angeht, so fehlt hierfür nach Auffassung der Antragsgegner jede Grundlage. In bezug auf die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des Artikels 43 der Satzung tragen sie vor, die Verjährungsregeln des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2187/93 seien genau dieselben wie diejenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Birra Wührer II entwickelt habe; man könne ihnen daher nicht vorwerfen, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes gehandelt zu haben.

39 Der Rat und die Kommission stellen ferner das Vorliegen eines Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Abrede; entgegen den Behauptungen der Antragsteller habe nämlich die Einrede der Verjährung in der Rechtssache Mulder II gerade nicht erhoben werden können, da der fragliche Kläger drei Monate vor der Klageerhebung beim Gerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 43 der Satzung beim Rat gestellt und damit die Verjährung unterbrochen habe. Jedenfalls handelt es sich nach Auffassung des Rates um eine Einrede, die in jedem Einzelfall nach Belieben des Beklagten erhoben werden könne; dem Rat müsse daher die Möglichkeit erhalten bleiben, die Einrede anläßlich einer späteren Klage zu erheben oder sie bei Erlaß eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung zur Anwendung zu bringen, wie im vorliegenden Fall.

40 Nach Auffassung des Rates und der Kommission fehlt auch dem Klagegrund des Verstosses gegen den Gleichheitssatz jegliche Grundlage, da die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Erzeuger lediglich die automatische Folge ihrer objektiv unterschiedlichen tatsächlichen Lage im Hinblick auf Artikel 43 der Satzung sei.

41 Was speziell den vom Antragsteller Garrett gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung angehe, so sei dieser offensichtlich unbegründet, da der Antragsteller nicht dargelegt habe, daß der behauptete Schaden die Folge einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaft sei, und da die beantragte einstweilige Anordnung im übrigen die Entscheidung über die Klage insoweit vorweg nehme, als mit ihr die vorgezogene Zahlung von Schadensersatz zum Ersatz eines Schadens begehrt werde, dessen Vorliegen im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache nachgewiesen werden müsse. Die Antragsgegner weisen ferner darauf hin, daß der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Betrags begehre, der mehr als das Doppelte des Schadens ausmache, den er im Verfahren zur Hauptsache geltend mache, nämlich 136 000 UKL.

42 Was die Dringlichkeit angeht, tragen der Rat und die Kommission im wesentlichen vor, die Antragsteller seien nicht vor eine unmögliche Entscheidung gestellt, und es drohe ihnen auch kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Wenn die Antragsteller das Angebot einer pauschalen Entschädigung annähmen, würde diese ausreichen, um ihre derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten zu beheben. Im übrigen würden die Antragsteller in dem Fall, daß das Gericht und in letzter Instanz der Gerichtshof in den Fällen, in denen keine Klagerücknahme erfolge, die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würden, auch nicht notwendigerweise alle ihre Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum verlieren, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten. In einem derartigen Fall würde sich nämlich eine völlig neue Situation einstellen, so daß die Entschädigung grundsätzlich für den gesamten streitigen Zeitraum verlangt werden könnte. Allerdings würde diese Entschädigung dann möglicherweise nicht mehr auf der Grundlage eines großzuegigen pauschalen Schätzwerts berechnet, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Verluste.

43 Den Antragstellern drohe ferner auch kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für den Fall, daß sie das Angebot einer pauschalen Entschädigung ablehnen würden. Soweit die Antragsteller die für die Inanspruchnahme der pauschalen Entschädigung aufgrund der Verordnung Nr. 2187/93 aufgestellten Voraussetzungen erfuellten, hätten sie unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, wobei zu dieser Entschädigung jährliche Zinsen in Höhe von 8 % hinzukämen. Dieser Schadensersatzanspruch, der grundsätzlich mindestens den Betrag der pauschalen Entschädigung erreichen müsse, auf den die Antragsteller bei Annahme des Angebots Anspruch hätten, könne gegebenenfalls an ihre Banken als Kreditsicherheit abgetreten werden.

Richterliche Würdigung

44 In Anbetracht des Vorbringens der Parteien ist zunächst zu prüfen, ob den Antragstellern im vorliegenden Fall ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der den Erlaß einer solchen Anordnung rechtfertigen würde.

45 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-544) ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung begehrt, muß nachweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte.

46 Im Hinblick auf die Anträge der Antragsteller Jones und McCutcheon ist festzustellen, daß ihr Hauptvorbringen aus der Behauptung besteht, ohne die beantragte einstweilige Anordnung würde ihnen ein grosser und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, und zwar sowohl in dem Falle, daß sie das ihnen gemachte Angebot einer pauschalen Entschädigung annähmen - da sie dann auf jede Klage gegen die Gemeinschaftsorgane auf Ersatz sämtlicher ihnen entstandener Schäden verzichten müssten -, als auch in dem Fall, daß sie dieses Angebot ablehnen würden - da ihre wirtschaftliche Situation es ihnen nicht erlaube, den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abzuwarten.

47 Aufgrund dessen ist zu prüfen, ob die von den Antragstellern zu treffende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots einer pauschalen Entschädigung notwendigerweise die von ihnen behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen hat.

48 Was zum einen den Fall einer Ablehnung des Angebots einer pauschalen Entschädigung angeht, trifft es zwar gewiß zu, daß den Antragstellern dabei grundsätzlich alle Möglichkeiten erhalten blieben, Schadensersatz für den gesamten Zeitraum zu erhalten, in dem ihnen ihrer Auffassung nach ein Schaden entstanden ist; allerdings haben die Antragsteller auf der anderen Seite glaubhaft gemacht, daß sie in Anbetracht ihrer grossen finanziellen Schwierigkeiten und der drohenden Pfändung ihrer Betriebe durch ihre jeweiligen Gläubiger den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten könnten.

49 Was zum anderen den Fall einer Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung angeht, würde eine solche Entschädigung es zumindest den Antragstellern Jones und McCutcheon ermöglichen, die Pfändung ihrer Betriebe durch ihre jeweiligen Gläubiger abzuwenden. Ihr Schaden bestuende demnach darin, daß sie auf ihren Entschädigungsanspruch für den Zeitraum verzichten müssten, für den gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2187/93 die Verjährung eingetreten ist.

50 Hierzu ist festzustellen, daß der Rat und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen haben, daß die Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung durch die Antragsteller und damit ihr Verzicht auf die Geltendmachung, ganz gleich in welcher Form, ihres Schadens gegenüber den Gemeinschaftsorganen nicht notwendigerweise den Verlust aller ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, bedeute, wenn das Gericht oder der Gerichtshof in einer der Rechtssachen, die bei ihnen anhängig blieben, entscheiden würde, daß die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährung rechtswidrig seien. In diesem Falle stelle sich eine ganz neue Situation ein, so daß die Entschädigung grundsätzlich für den gesamten Zeitraum verlangt werden könnte, wobei die Berechnung dieser Entschädigung allerdings möglicherweise auf der Grundlage der tatsächlichen Verluste statt aufgrund einer pauschalen Schätzung, wie sie in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehen sei, erfolgen würde.

51 Auf die Frage des Präsidenten in der Anhörung vom 6. Januar 1994 nach der Tragweite der Ausführungen auf Seite 16 ihrer jeweiligen schriftlichen Erklärungen haben "die Bevollmächtigten des Rates und der Kommission... erklärt, daß sich dann, wenn das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof in letzter Instanz entscheiden würden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes nicht richtig angewandt hat, eine neue Situation einstellen würde, da der zu entschädigende Zeitraum dann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verjährung berechnet werden müsste. In einem solchen Fall könnte die Pauschale, auf deren Grundlage die Entschädigung berechnet werde, nach Auffassung der Bevollmächtigten z. B. auf der Grundlage des tatsächlichen Schadens neu festgesetzt werden." ("Questioned by the president on the reach of the statement made on page 16 of their respective written submissions, the agents for the Council and the Commission declared that if the Court of First Instance and the Court of Justice should decide that Regulation (EEC) No. 2187/93 had not correctly applied article 43 of the Protocol on the Statute of the Court of Justice this would constitute a new situation as the period of indemnisation would, then, in principle, be calculated without taking into account the effect of the prescription and that in that case, in the opinion of the agents, the forfait on the basis of which the indemnisation ist calculated could be reconsidered, e. g. on the basis of real damages.") Diese Erklärung ist mit Zustimmung der Antragsgegner in das Protokoll der Anhörung aufgenommen worden.

52 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß für den Fall, daß das Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Klagen, die auf Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 2187/93 gerichtet sind - und von denen einige, wie die Parteien in der Anhörung erklärt haben, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden -, die in Artikel 8 der Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Verjährung für rechtswidrig erklären sollten, die Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung durch die betroffenen Erzeuger und dementsprechend die Rücknahme ihrer beim Gericht erhobenen Klagen nicht den endgültigen Verlust ihres Anspruchs auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeutet, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf haben.

53 Auf die Frage, ob die Entschädigung in einem solchen Fall aufgrund der tatsächlichen Verluste oder aufgrund einer pauschalen Schätzung berechnet würde, kommt es für die Prüfung, ob den Antragstellern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, nicht an. Der Umstand, daß die Antragsgegner im Falle der Nichtigerklärung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 sich möglicherweise eher für eine Entschädigung aufgrund der den betroffenen Erzeugern tatsächlich entstandenen Verluste entscheiden als für eine pauschale Entschädigung, wie dies gegenwärtig der Fall ist, kann grundsätzlich nicht so verstanden werden, daß er den Anspruch der Antragsteller auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum, in dem ihnen ihrer Auffassung nach ein Schaden entstanden ist, beeinträchtigen würde. Die Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 durch die Antragsteller kann daher als solche bei ihnen keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden herbeiführen.

54 Was speziell den vom Antragsteller Garrett gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn die Dringlichkeit glaubhaft gemacht wäre, die Fortsetzung des Verfahrens zur Hauptsache nicht geeignet wäre, die vom Antragsteller behauptete Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Schadens zu vermeiden. Zweitens ist festzustellen, daß der Antrag, die Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller eine Abschlagszahlung in Höhe von 329 000 UKL zu leisten, darauf hinausläuft, bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung den im Verfahren zur Hauptsache gestellten Anträgen stattzugeben; würde diesem Antrag gefolgt, so würde damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller jedenfalls nicht das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den in der Klage behaupteten, aber nicht bezifferten Schäden, die angeblich die Folge einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaft sind, die deren Haftung auslöst, einerseits und dem Schaden, der ihm angeblich bei Nichterlaß der beantragten einstweiligen Anordnung entsteht, nämlich die unmittelbar bevorstehende Pfändung eines Teils seiner Betriebe aufgrund der Unmöglichkeit, zwei Hypothekendarlehen zurückzuzahlen, andererseits nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat.

55 Aufgrund all dessen ist - ohne daß es in diesem Stadium erforderlich wäre, das Vorbringen der Antragsgegner zur Zulässigkeit oder den Anschein der Begründetheit, der sich aus dem Vorbringen der Antragsteller in ihren Klageschriften ergeben könnte, zu prüfen - festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erfuellt sind und daß die Anträge daher zurückzuweisen sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 1. Februar 1994.

Ende der Entscheidung

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