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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: T-28/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

6. November 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-28/06

RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Lambrecht,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2005 (Sache R 1179/2004-2) über die Anmeldung der Wortmarke VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richterin I. Labucka und des Richters M. Prek,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 8. August 2002 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung ein.

2 Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das Wortzeichen VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mischgetränke aus den vorgenannten Waren" in Klasse 32;

- "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" in Klasse 33.

4 Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2004 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen keine Unterscheidungskraft habe.

5 Am 20. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 17. November 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, das in Rede stehende Zeichen sei beschreibend und falle somit unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klägerin bringt zwei Aufhebungsgründe vor, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

Vorbringen der Parteien

10 Was den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 betrifft, macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke bestehe nicht ausschließlich aus Angaben, die wesentliche Merkmale der Waren, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben.

11 Hierzu trägt sie zunächst vor, das streitige Wortzeichen sei das Ergebnis einer ungewöhnlichen und individuellen Schöpfung und keine in der deutschen Sprache geläufige Wortkombination.

12 Sodann macht sie geltend, dass an diesem Slogan in Bezug auf die betroffenen Waren kein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe. Weder die Wortkombination in ihrer Gesamtheit noch ihre einzelnen Bestandteile würden nämlich gewöhnlich für die Bezeichnung von Getränken, insbesondere Mineralwässern, verwendet.

13 Schließlich beruft sich die Klägerin auf die Mehrdeutigkeit des streitigen Slogans in der deutschen Sprache. Diese ergebe sich aus der Abstraktheit des Wortes "Ursprung" und den verschiedenen Interpretationen, deren es im Zusammenhang mit den betroffenen Waren zugänglich sei, sowie aus der Mehrdeutigkeit und dem Fehlen eines eindeutigen Sinngehalts des Begriffs "vollkommen" in Bezug auf Getränke. Hieraus folge, dass auch die Wortkombination "vom Ursprung her vollkommen" selbst keinen eindeutigen, unmittelbar beschreibenden Sinngehalt habe. Zudem beschrieben die wichtigsten Begriffe des Slogans weder für sich genommen noch in ihrer Kombination unmittelbar und eindeutig bestimmte wesentliche Eigenschaften der angemeldeten Waren.

14 Das HABM trägt zunächst vor, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens genüge es, dass es am Markt oder in der Umgangssprache verwendet werden könne, es müsse nicht tatsächlich verwendet werden.

15 Ein Zeichen könne von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Die wichtigsten Wörter des in Rede stehenden Zeichens hätten jedoch im Kontext des Slogans eine eindeutige Bedeutung, nämlich die, dass die mit ihm bezeichneten Waren vom Ursprung her vollkommen seien.

16 In begrifflicher Hinsicht schließlich spiele die Frage, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden könnten, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich seien, keine Rolle. Im vorliegenden Fall werde die Qualität der Ausgangsstoffe als vollkommen beschrieben. Ob diese Qualität für den Verbraucher als ein wesentliches Kriterium der Warenauswahl diene oder ob der Hinweis auf die Qualität keine wesentlichen Warenmerkmale beschreibe, müsse daher nicht entschieden werden. Für die Anwendung der Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie Nr. 40/94 reiche es aus, dass sich der Slogan in seiner Gesamtheit dem angesprochenen Verbraucher auf den ersten Blick mit dem Sinngehalt einer Beschaffenheitsangabe, nämlich der Bezeichnung einer vom Ursprung herrührenden vollkommenen Qualität, erschließe.

Würdigung durch das Gericht

17 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind die Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, "die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

18 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen von der Eintragung verfolgt diese Vorschrift das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass diese Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31).

19 Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 28, und vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 28).

20 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen damit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg. 2006, II-835, Randnr. 90).

21 Schließlich ist daran zu erinnern, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung, ob eine aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzte Wortmarke beschreibend ist oder nicht, dieselben sind wie diejenigen, die im Fall einer Wortmarke mit nur einem einzigen Wortbestandteil gelten.

22 Im vorliegenden Fall sind die in der Markenanmeldung angeführten Waren alkoholische und alkoholfreie Getränke in den Klassen 32 und 33. Es handelt sich um Artikel des täglichen Verbrauchs, die sich an ein breites Publikum richten und nicht nur über den Einzelhandel (Supermärkte, Einzelhandelsgeschäfte oder Kaufhäuser) oder den Fachhandel und den Fachversandhandel vertrieben werden, sondern auch in Restaurants und Cafés. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht entschieden, dass vom Blickpunkt des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).

23 Da das in Rede stehende Wortzeichen aus Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzt ist, ist das angesprochene Publikum deutschsprachig. Somit handelt es sich bei dem nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 maßgeblichen Publikum, auf das bei der Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, um den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts ELLOS, Randnr. 31, und vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, Slg. 2005, II-65, Randnr. 28).

24 Was den Sinngehalt des Ausdrucks "vom Ursprung her vollkommen" angeht, wird in den Randnrn. 34 bis 40 der angefochtenen Entscheidung sowie in den Erklärungen, die das HABM in seiner Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, dargelegt, dass dieses Zeichen auf den ersten Blick erkennbar ausdrücke, dass die mit ihm bezeichneten Waren vom Ursprung her, also vom Beginn an, vollkommen, also perfekt, unübertrefflich und einwandfrei seien, somit keiner weiteren Behandlung oder Verbesserung mehr bedürften. Der Slogan gebe somit eindeutig an, dass die hohe Qualität der Ware auf der Qualität des Ausgangsproduktes beruhe. Das HABM ist nämlich der Auffassung, dass das Substantiv "Ursprung" in diesem Werbespruch auf die Quelle, die Herkunft verweise, während das Adjektiv "vollkommen" die Perfektion, also die höchste Qualität anspreche.

25 Zu der Art des zwischen dem Slogan und den betreffenden Waren bestehenden Bezugs führt die Beschwerdekammer aus, dass die mit dem Slogan gekennzeichneten alkoholischen und alkoholfreien Getränke sowie ihre Ausgangsstoffe und die Präparate für ihre Zubereitung die Eigenschaft hätten, vom Ursprung her, also von der Quelle oder dem Herkunftsort her vollkommen zu sein.

26 Unter Berücksichtigung des Zeichens selbst, der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, und der Auffassung, die das maßgebliche Publikum von diesem Zeichen hat, ist die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer zutreffend.

27 Was erstens das auf den ungewöhnlichen Charakter der streitigen Wortkombination gestützte Vorbringen der Klägerin angeht, das insbesondere damit belegt wird, dass eine Suchmaschine im Internet für den Suchtext "vom ursprung her vollkommen" keinen Treffer ergeben hat, so vermag dieses an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

28 Zum einen ist dieser Slogan nämlich grammatisch korrekt gebildet und keine ungewöhnliche oder auffallende Zusammenstellung. Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 97, und HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 28).

29 Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass es an einem Freihaltebedürfnis für den Ausdruck "vom Ursprung her vollkommen" fehle, weil diese Wortkombination für die Bezeichnung von Getränken nicht gebräuchlich sei.

30 Vielmehr ist hervorzuheben, dass die wichtigen Wörter der angemeldeten Marke bereits in Slogans in Bezug auf Getränke verwendet worden sind. Das HABM führt hierfür folgende Beispiele an: "Vollkommener Genuss" von Efes Pilsener, "Gerolsteiner. Einfach vollkommen" von Gerolsteiner, "In jeder Weise vollkommen" von Jacobs Kaffee, "Ursprung des Biers" von Weihenstephan und "So gesund wie sein Ursprung" von Volvic. Die Tatsache, dass kein Beispielslogan angeführt werden konnte, in dem die beiden wichtigen Wörter der angemeldeten Marke gemeinsam enthalten wären, ist für die Entscheidung des HABM in Bezug auf das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses ohne Bedeutung. Aus der oben in Randnr. 28 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass es genügt, wenn diese Zeichen und Angaben zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können.

31 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Wortlaut mit dem des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], T-356/00, Slg. 2002, II-1963, Randnr. 27). Für die Zwecke der Anwendung dieses Art. 7 Abs. 1 Buchst. c ist daher auf der Grundlage der relevanten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, sowohl der Ausdruck in seiner Gesamtheit als auch seine einzelnen Bestandteile seien mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnten auf vielerlei Weise verstanden werden und hätten daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich. Berücksichtigt man nämlich die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, erweist sich die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung als zutreffend. Zum einen genügt es nämlich, wenn ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, um unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 97). Zum anderen ist bei einer zusammengesetzten Wortmarke deren relevante Bedeutung zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen sie sich zusammensetzt.

33 Auch wenn in dieser Hinsicht das Wort "Ursprung" mehrere Bedeutungen haben kann, besitzt es doch im Kontext des Slogans eine eindeutige Bedeutung, nämlich "Quelle" oder "Herkunft". Ebenso kann der Begriff "vollkommen" zwar als Adjektiv wie auch als Adverb gelesen werden, doch scheint er im Rahmen des Slogans nur als Adjektiv aufgefasst werden zu können. Somit stützt sich das Vorbringen der Klägerin, der Ausdruck sei in seiner Gesamtheit mehrdeutig, ausschließlich auf die Beschreibung möglicher Bedeutungen der verschiedenen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt.

34 Die hierzu vom HABM vorgenommene semantische Auslegung wird durch das Ergebnis einer Internetrecherche bestätigt, die die Klägerin durchgeführt hat und auf die sie sich im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes berufen hat. Dabei geht es um den Satz "Wasser muss vom Ursprung her vollkommen sein", der von einer Website über von der Klägerin selbst vermarktete Waren stammt. Der Ausdruck ist somit keinesfalls mehrdeutig.

35 Die Klägerin macht auch zu Unrecht geltend, der Slogan habe aus der Sicht des betroffenen Verbrauchers keinen Sinn, da es kein perfektes Wasser oder Bier, keine perfekte Limonade oder keinen perfekten Fruchtsaft gebe; diese unterschiedlichen Waren müssten vor der Abfüllung in Flaschen notwendigerweise in verschiedenen Verfahren gefiltert, gereinigt, mikrobiologisch behandelt und mit Kohlensäure versetzt oder auch fermentiert werden. Im Rahmen der Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist es nämlich unerheblich, ob die Bedeutung der angemeldeten Marke einen technischen Sinn hat.

36 Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass der begriffliche Inhalt der angemeldeten Marke einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den von der Anmeldung umfassten Waren, d. h. alkoholischen und alkoholfreien Getränken der Klassen 32 und 33, hat.

37 Der Slogan bezieht sich nämlich eindeutig auf die Reinheit und die Perfektion der Ausgangsstoffe der Getränke, und insbesondere des verwendeten Wassers. Die Reinheit und Perfektion der Ausgangsstoffe sind aber für Waren der Klassen 32 und 33 von besonderer Bedeutung. Was Mineralwässer angeht, ist die ursprüngliche Perfektion des verwendeten Quellwassers ein entscheidender Faktor für die Bestimmung sowohl der geschmacklichen als auch der gesundheitlichen Qualität des Getränks. Auch für Fruchtsäfte, Biere und andere alkoholische Getränke ist der Ursprung der Ausgangsstoffe ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Qualität dieser Waren.

38 Das Gericht ist daher der Auffassung, dass sich die Wörter, für sich genommen oder in Kombination, direkt und eindeutig auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren beziehen und dass die Klägerin somit zu Unrecht behauptet, das Zeichen deute allenfalls eine ganz allgemeine positive Wahrnehmung oder Empfindung an.

39 Dem ist hinzuzufügen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Reinheit und ursprüngliche Perfektion der Ausgangsstoffe von Getränken Merkmale darstellen, die bei der Wahl des betroffenen Verbrauchers Berücksichtigung finden.

40 Damit besteht aus Sicht des betroffenen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der in Rede stehenden Wortkombination und den Waren der Klassen 32 und 33.

41 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin kein Argument vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke wegen deren beschreibenden Charakters verweigert hat, zu rechtfertigen.

42 Hieraus ergibt sich, dass der erste, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.

43 Unter diesen Voraussetzungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu prüfen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T-360/99, Slg. 2000, II-3545, Randnr. 26, vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 30, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 36, und LIMO, Randnr. 49).

44 Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehlt (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 46, und vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T-302/03, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 33 und 34; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19).

45 Folglich ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2007.

Ende der Entscheidung

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