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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: T-28/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 03/87/EG, Richtlinie 96/61/EG


Vorschriften:

Richtlinie 03/87/EG
Richtlinie 96/61/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. September 2007 (*)

"Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Plan Deutschlands zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-28/07

Fels-Werke GmbH mit Sitz in Goslar (Deutschland),

Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH mit Sitz in Aachen (Deutschland),

Spenner-Zement GmbH & Co. KG mit Sitz in Erwitte (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Posser und S. Altenschmidt,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden: Emissionshandelssystem) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen, insbesondere der von Kohlendioxid (im Folgenden: CO2), hinzuwirken (Art. 1 der Richtlinie 2003/87).

2 Im Wesentlichen sieht die Richtlinie 2003/87 vor, dass zum einen die Treibhausgasemissionen der in ihrer Anlage I aufgeführten Anlagen einer zuvor zu erteilenden Genehmigung bedürfen (Art. 4 bis 8 der Richtlinie) und zum anderen die Emissionszertifikate gemäß den nationalen Zuteilungsplänen (im Folgenden auch: NZP) zugeteilt werden, die den Betreiber, der Inhaber solcher Zertifikate ist, zur Emission einer bestimmten Menge von Treibhausgasen berechtigen (Art. 11 der Richtlinie).

3 Gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 gilt diese u. a. für Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag sowie für Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen pro Tag.

4 Art. 11 der Richtlinie 2003/87 sieht einen ersten Zeitraum für die Zuteilung von Zertifikaten, der von 2005 bis 2007 reicht (im Folgenden: erste Zuteilungsperiode), und einen zweiten Zeitraum für die Zuteilung von Zertifikaten vor, der von 2008 bis 2012 reicht (im Folgenden: zweite Zuteilungsperiode). Die Voraussetzungen und Verfahren, nach denen die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines NZP den Anlagebetreibern während dieser beiden Zuteilungszeiträume Zertifikate zuteilen, werden in den Art. 9 bis 11 der Richtlinie 2003/87 präzisiert.

5 So stellt Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 klar:

"Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen nationalen Plan auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. ..."

6 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/87 verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen NZP zu veröffentlichen und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten für jede Zuteilungsperiode zu übermitteln.

7 Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

"Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen."

8 Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87 haben die Mitgliedstaaten mindestens 95 % der Zertifikate für die erste Zuteilungsperiode kostenlos zuzuteilen.

9 Art. 11 der Richtlinie 2003/87 über die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten sieht vor:

"(1) Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, sowie über die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen. Diese Entscheidung wird mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten nationalen Zuteilungsplans, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.

(2) Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten nationalen Zuteilungsplans des Mitgliedstaats, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.

(3) Entscheidungen gemäß Absatz 1 oder 2 müssen im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 87 und 88, stehen. Bei der Entscheidung über die Zuteilung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, neuen Marktteilnehmern den Zugang zu Zertifikaten zu ermöglichen.

..."

10 In Anhang III der Richtlinie 2003/87 sind elf Kriterien für die NZP aufgeführt.

11 Nach Kriterium 5 des Anhangs III darf der NZP "[g]emäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, ... Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden".

12 Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 bestimmt, dass Zertifikate zwischen natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft oder an Personen in Drittländern übertragbar sind. Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie muss der Betreiber für jede Anlage vor dem 1. Mai jedes Jahres eine Anzahl von Zertifikaten an die zuständige Behörde abgeben, die den Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht; diese Zertifikate werden anschließend gelöscht.

13 Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sind die Zertifikate nur für Emissionen während des Zeitraums gültig, für den sie vergeben werden.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

I - Klägerinnen

14 Die Klägerin Fels-Werke GmbH betreibt mehrere Anlagen zur Herstellung von Kalk, darunter eine in Rübeland (Deutschland). 2006 erhielt sie für die erste Zuteilungsperiode auf der Grundlage des NZP der Bundesrepublik Deutschland für die erste Zuteilungsperiode (im Folgenden: NZP I) und von § 11 des Zuteilungsgesetzes 2007 (Gesetz vom 26. August 2004 über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007, BGBl. 2004 I S. 2211, im Folgenden: ZuG 2007) Emissionszertifikate für einen Erweiterungsteil der Anlage von Rübeland zugeteilt, der im August 2005 in Betrieb genommen worden war (Zuteilungsbescheid des Umweltbundesamts vom 19. Juli 2006).

15 Die Klägerin Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH betreibt eine Anlage zur Herstellung von Glas in Porz (Deutschland). Für einen im Zeitraum der Jahre 2003 und 2004 in Betrieb genommenen Teil dieser Anlage erhielt sie im Dezember 2004 auf der Grundlage des NZP I und von § 8 ZuG 2007 Emissionszertifikate für die erste Zuteilungsperiode zugeteilt (Zuteilungsbescheid des Umweltbundesamts vom 16. Dezember 2004).

16 Die Klägerin Spenner-Zement GmbH & Co. KG betreibt eine Anlage zur Herstellung von Kalk in Erwitte (Deutschland). Für einen neu in Betrieb gegangenen Kalkofen erhielt diese Anlage 2006 auf der Grundlage des NZP I und von § 11 ZuG 2007 Emissionszertifikate für die erste Zuteilungsperiode zugeteilt.

II - NZP I und einschlägige Rechtsvorschriften

17 Der NZP I und das ZuG 2007 sehen für die Zuteilung der Zertifikate je nachdem, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde, drei unterschiedliche Methoden vor.

18 Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, errechnet sich die Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Basis ihrer durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen in der Vergangenheit ("grandfathering" genannte Berechnungsmethode). Die Anzahl der zuzuteilenden Zertifikate entspricht dem rechnerischen Produkt aus den historischen Emissionsdaten und einem "Erfüllungsfaktor", der anhand des verfolgten Ziels einer Emissionsreduzierung bestimmt wird (§ 7 Abs. 1 ZuG 2007). Gemäß § 5 ZuG 2007 beträgt der Erfüllungsfaktor für die erste Zuteilungsperiode 0,9709.

19 Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 erfolgte, errechnet sich die Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Basis der Angaben zu den angemeldeten durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen, wobei sich diese Emissionen aus dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden Auslastungsniveau und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage bestimmen (§ 8 Abs. 1 ZuG 2007). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 findet ein Erfüllungsfaktor auf die betreffende Anlage für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Jahre keine Anwendung.

20 Für Anlagen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2005 erfolgte, bestimmt sich die Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate mangels verfügbarer historischer Daten nach dem rechnerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ("benchmarking" genannte Berechnungsmethode) (§ 11 Abs. 1 ZuG 2007). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007 findet ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung. Diese Zuteilungsmethode gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage.

21 Gemäß § 2 ZuG 2007 gelten die einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für die erste Zuteilungsperiode.

22 § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (BGBl. 2004 I S. 1578, im Folgenden: TEHG) bestimmt u. a., dass der für jede Zuteilungsperiode beschlossene NZP die Grundlage für ein Zuteilungsgesetz ist und die Zuteilung auf der Basis dieses Gesetzes erfolgt. Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG hat jeder Anlagebetreiber nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Emissionszertifikaten. Gemäß § 9 Abs. 2 TEHG erfolgt die Zuteilung jeweils bezogen auf eine Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Schließlich sieht § 10 Abs. 1 TEHG vor, dass jede Zuteilung einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt.

23 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den NZP I veröffentlicht und übermittelt hatte, erließ die Kommission gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 am 7. Juli 2004 die Entscheidung K (2004) 2515/2 endg., mit der der genannte NZP zum Teil abgelehnt wurde. In dieser Entscheidung bemängelte die Kommission die vorstehend in den Randnrn. 19 und 20 dargelegten Regelungen des NZP I nicht. In Erwägungsgrund 11 der Entscheidung stellte die Kommission allerdings klar, dass sie Angaben im NZP nicht berücksichtigt habe, die für die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die erste, in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 genannte Zuteilungsperiode nicht relevant gewesen seien.

III - NZP für die zweite Zuteilungsperiode

24 Am 4. Juli 2006 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 ihren NZP für die zweite Zuteilungsperiode (im Folgenden: NZP II).

25 Wie der NZP I enthält der NZP II in seinem Kapitel 6.1 die allgemeine Zuteilungsregel für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind. Für den Industriesektor gilt ein Erfüllungsfaktor von 0,9875.

26 In seinem Kapitel 6.2 sieht der NZP II u. a. zum einen unter der Überschrift "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" vor, dass gemäß dieser Bestimmung ein Erfüllungsfaktor bei der Berechnung der Anzahl der Emissionszertifikate für in den Jahren 2005 bis 2007 in Betrieb gegangene zusätzliche Neuanlagen für einen Zeitraum von 14 Jahren nach der Inbetriebnahme nicht angewandt wird. Die Menge der in der zweiten Zuteilungsperiode zuzuteilenden Zertifikate ergibt sich aus dem Produkt der Kapazität der Anlage, dem nach bester verfügbarer Technik bestimmten Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und einem in Anhang 4 des NZP II aufgeführten tätigkeitsspezifischen Auslastungsfaktor.

27 Zum anderen wird unter der Überschrift "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" klargestellt, dass gemäß dieser Bestimmung ein Erfüllungsfaktor bei der Berechnung der Anzahl der Emissionszertifikate für zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2004 in Betrieb gegangene Anlagen für einen Zeitraum von zwölf Jahren nach der Inbetriebnahme nicht angewandt wird. Die Menge der in der zweiten Zuteilungsperiode zuzuteilenden Zertifikate ergibt sich aus dem Produkt der Kapazität der Anlage, dem Standardauslastungsfaktor für Neuanlagen gemäß Anhang 4 des NZP II und dem in der ersten Zuteilungsperiode ermittelten anlagenspezifischen Emissionswert.

IV - Angefochtene Entscheidung

28 Mit Entscheidung vom 29. November 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) lehnte die Kommission den NZA II teilweise ab.

29 In Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Regeln für die Zuteilung, die in Kapitel 6.2 des NZP II u. a. unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschrieben seien, mit Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 nicht vereinbar seien, insofern sie bewirkten, dass die betreffenden Anlagen gegenüber ansonsten vergleichbaren Bestandsanlagen, für die die allgemeinen Zuteilungsmethoden gälten, ungerechtfertigt bevorzugt würden.

30 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission, sie werde keine Einwände gegen den NZP II erheben, wenn die Bundesrepublik Deutschland unter Vermeidung von Ungleichbehandlungen folgende Änderungen vornehme und der Kommission mitteile:

"2. [D]ie Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handelzeitraum, die beschrieben sind in Kapitel 6.2 des [NZP II] unter den Überschriften 'Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007', 'Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007'..., werden nicht in einer Weise angewendet, die bewirkt, dass die betreffenden Anlagen bei der Zuteilung gegenüber ansonsten vergleichbaren Bestandsanlagen, für die die allgemeine Zuteilungsmethode des Plans gilt, bevorzugt werden, mit anderen Worten, für sie hat derselbe Erfüllungsfaktor zu gelten wie für andere ansonsten vergleichbare Bestandsanlagen auch; ..."

31 Art. 3 Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung bestimmt: "Alle sonstigen Änderungen des [NZP II] mit Ausnahme der Befolgung von Artikel 2 dieser Entscheidung sind bis zu der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie [2003/87] genannten Frist 31. Dezember 2006 anzuzeigen und bedürfen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie der vorherigen Zustimmung durch die Kommission."

32 Die Kommission stützt ihre Feststellung der Unvereinbarkeit im Wesentlichen darauf, dass sie sich gemäß Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 habe vergewissern müssen, ob der NZP II mit den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere den Art. 87 EG und 88 EG, vereinbar sei. Nach Einschätzung der Kommission verschafft die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für bestimmte Tätigkeiten manchen Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der den Wettbewerb stören oder drohen könnte, ihn zu stören, und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte und somit möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Im jetzigen Stadium könne die Kommission nicht ausschließen, dass bestimmte Beihilfen bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Art. 87 EG und 88 EG als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet würden (Erwägungsgrund 19 der angefochtenen Entscheidung).

33 In Erwägungsgrund 20 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission im Wesentlichen fest, dass auf die in Kapitel 6.2 des NZP II und in den §§ 8 und 11 ZuG 2007 genannten Anlagen der Erfüllungsfaktor, der für andere vergleichbare Anlagen gelte, nicht angewandt werde. Stattdessen kämen sie in den Genuss eines weniger strengen, also vorteilhafteren Erfüllungsfaktors. Aufgrund dieser Zuteilungsgarantien würden die betreffenden Betreiber in der zweiten Zuteilungsperiode bevorzugt. Hierin liege eine gegen die Art. 87 EG und 88 EG verstoßende, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da den betreffenden Anlagen eine günstigere Zuteilung garantiert werde, als sie ansonsten vergleichbare Bestandsanlagen nach den allgemeinen Zuteilungsmethoden des NZP II erhielten.

34 In Erwägungsgrund 22 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission auf bestimmte von der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachte Einwände hin klar, dass sie verlange, dass alle ansonsten vergleichbaren Bestandsanlagen in gleicher Weise zu behandeln seien. Die betreffenden Betreiber sollten nicht einem weniger strengen, also vorteilhafteren Erfüllungsfaktor unterworfen werden, sondern vielmehr in der zweiten Zuteilungsperiode wie ansonsten vergleichbare Bestandsanlagen Zuteilungen aufgrund der allgemeinen Zuteilungsmethode erhalten. Den Gegenargumenten der Bundesrepublik Deutschland könne man sich nicht anschließen, da zum einen alle Anlagen damit konfrontiert würden, dass die individuellen Investitionszyklen und Handelszeiträume im Rahmen des Emissionshandelssystems unterschiedlich lang seien, und zum anderen die Planungssicherheit für alle Anlagen ein wesentlicher Aspekt sei. Die Kommission gesteht lediglich zu, dass in einer beliebigen Zuteilungsperiode die Zuteilung von Emissionszertifikaten an Bestandsanlagen nach anderen Methoden erfolgen könne als denjenigen, die für "neue Marktteilnehmer" im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2003/87 gälten, die somit von der genannten Richtlinie als eine besondere Kategorie anerkannt würden. Der Rechtfertigungsgrund für eine solche unterschiedliche Behandlung falle jedoch in der folgenden Zuteilungsperiode weg, wenn der ursprünglich neue Marktteilnehmer zur Bestandsanlage werde, für die ähnliches Datenmaterial vorliege wie für andere Bestandsanlagen. Aus den gleichen Gründen sei auch die vorteilhaftere Behandlung von bestimmten Anlagen, die den Betrieb in den Jahren 2003 und 2004 aufgenommen hätten, sowie von Neuanlagen, die in der ersten Zuteilungsperiode andere Anlagen im Rahmen einer besonderen Übertragungsregelung ersetzt hätten, nicht gerechtfertigt. Eine solche vorteilhaftere Behandlung, die einer Gruppe von Bestandsanlagen öffentliche Mittel in der Form kostenloser Emissionszertifikate zuweise, störe den Wettbewerb mit einer anderen Gruppe von Bestandsanlagen oder drohe, ihn zu stören. Außerdem wirke sich diese Ungleichbehandlung angesichts des grenzüberschreitenden Handels in den unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Sektoren auch auf den innergemeinschaftlichen Handel aus.

35 In Erwägungsgrund 23 der angefochtenen Entscheidung verwirft die Kommission das Argument der Bundesrepublik Deutschland, dass Bestandsanlagen jüngeren Datums, z. B. solche, die im ersten Handelzeitraum ihren Betrieb aufgenommen hätten, kein oder nur ein geringes Emissionsverringerungspotenzial hätten. Für die Zuteilung der Emissionszertifikate in der zweiten Zuteilungsperiode verlangt die Kommission, dass für alle ansonsten vergleichbaren Bestandsanlagen im selben Sektor und mit vergleichbarer Technologie derselbe Erfüllungsfaktor oder dasselbe Belastungsniveau gelten sollten. Der Tag der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage könne nämlich nicht als Begründung für eine Ungleichbehandlung von Bestandsanlagen dienen. Mit anderen Worten, da neuere Anlagen nur deswegen bevorzugt würden, weil sie neuer seien, sei eine solche Bevorzugung ungerechtfertigt und verstoße gegen Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87. Daher müsse die Kommission im jetzigen Stadium davon ausgehen, dass in diesem Kontext etwaige staatliche Beihilfen bei einer Prüfung gemäß den Art. 87 EG und 88 EG für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden würden.

Verfahren und Anträge der Parteien

36 Mit Klageschrift, die am 7. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

37 Mit am selben Tag eingereichtem besonderem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, die Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu behandeln. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 hat sich die Kommission dagegen ausgesprochen, dass die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren behandelt wird.

38 Mit Entscheidung des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2007 ist dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stattgegeben worden.

39 Mit am 23. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung gegen die vorliegende Klage die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben zu dieser Einrede am 12. April 2007 Stellung genommen.

40 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

- Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er die in Kapitel 6.2 des NZP II unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode für mit der Richtlinie 2003/87 unvereinbar erklärt;

- Art. 2 Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland Vorgaben für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des NZP II unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen auch anordnet;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Mit ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen,

- den Antrag der Kommission zu verwerfen;

- hilfsweise, die Entscheidung über den Antrag dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtliche Würdigung

I - Einleitung

43 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

44 Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen darauf, dass die Klägerinnen, die nicht die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien, durch diese weder unmittelbar noch individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG seien. Die Klägerinnen stellen in Abrede, dass ihre Klage unzulässig sei.

45 Das Gericht hält es für zweckdienlich, zunächst zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen sind.

II - Vorbringen der Parteien

46 Im Hinblick auf die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen wendet sich die Kommission gegen deren Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsansprüche der Klägerinnen vernichtet habe, die sich aus § 8 bzw. § 11 ZuG 2007 ergäben. Zwar beruhten die Ansprüche der Anlagenbetreiber auf dem Zuteilungsgesetz, die Zuteilung von Emissionsberechtigungen erfolge aber nur für eine ganz bestimmte Zuteilungsperiode (§ 7 in Verbindung mit § 9 TEHG). Aus § 6 Abs. 4 TEHG ergebe sich nämlich, dass die fraglichen Zuteilungsperioden identisch mit den beiden in Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/87 festgelegten Zeiträumen seien. Ein Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz könne daher jeweils nur für eine bestimmte Zuteilungsperiode bestehen, was der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 der Richtlinie entspreche, für jede Zuteilungsperiode einen neuen NZP aufzustellen. Kein Zuteilungsgesetz könne also einen über den konkreten Zuteilungszeitraum hinausgehenden Zuteilungsanspruch begründen. An dieser zeitlichen Begrenzung des fraglichen Zuteilungsgesetzes auf lediglich die erste Zuteilungsperiode könnten auch die §§ 8 und 11 ZuG 2007 nichts ändern, die Zuteilungsgarantien für zwölf bzw. 14 Jahre enthielten. Derartige Garantien für die Zeit nach 2007 könnten sich nur dann zu einem Rechtsanspruch verdichten, wenn sie tatsächlich in das zukünftige Zuteilungsgesetz für die zweite Zuteilungsperiode, das sich noch im Entwurfsstadium befinde, übernommen würden.

47 Die Kommission tritt der Ansicht der Klägerinnen entgegen, die individuellen Zuteilungsbescheide, die in der Vergangenheit an die Klägerinnen gerichtet worden seien, hätten deren angeblichen Anspruch auf Zuteilung von Zertifikaten für die zweite Zuteilungsperiode bestätigt, und macht geltend, diese Bescheide bezögen sich lediglich auf die erste Zuteilungsperiode. Folglich habe die angefochtene Entscheidung nicht zum Verlust einer den Klägerinnen bereits gewährten Rechtsposition geführt.

48 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, dass sie zu einem abschließend begrenzten Personenkreis gehörten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Umstand, dass die von einer Maßnahme Betroffenen der Zahl oder selbst ihrer Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten, nicht als Nachweis für die individuelle Betroffenheit dieser Personen ausreiche (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71, und SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

49 Schließlich verwirft die Kommissionen die Behauptung der Klägerinnen, sie seien deswegen individuell betroffen, weil die Kommission aufgrund besonderer Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen der angefochtenen Entscheidung für die Klägerinnen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handele es sich bei Erwägungsgrund 5 und Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 nicht um Bestimmungen, die eine Berücksichtigung speziell der Lage der Klägerinnen erforderten, sondern diese Normen enthielten allgemeine Erwägungen hinsichtlich der Bewertung der NZP. Außerdem beziehe sich die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung auf Situationen, in denen die beanstandete Maßnahme in bestehende Verträge eingegriffen habe, d. h. Situationen, die sich von der Lage der Klägerinnen unterschieden, in der die angefochtene Entscheidung keine bestehenden Rechtspositionen antaste.

50 Hinsichtlich ihrer individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen vor, die angefochtene Entscheidung entziehe und entwerte ihnen nach nationalem Recht zustehende individuelle Rechtspositionen und hebe sie somit aus dem Kreis der übrigen, lediglich generell durch diese Entscheidung Betroffenen hervor (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnrn. 9 bis 12, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn. 21 und 22). Entgegen der Meinung der Kommission begründeten § 11 Abs. 1 ZuG 2007 für die Klägerinnen zu 1 und 3 und § 8 Abs. 1 ZuG 2007 für die Klägerin zu 2 Rechtsansprüche für die Zuteilungsperioden nach 2007. Sowohl Wortlaut als auch Systematik der einschlägigen Bestimmungen des ZuG 2007 widerlegten die Rechtsauffassung der Kommission. Denn § 2 ZuG 2007 sehe vor, dass bestimmte Vorschriften des ZuG 2007 über die erste Zuteilungsperiode hinaus Geltung haben könnten. So stelle § 11 Abs. 1 S. 6 ZuG 2007 die Zuteilung von Emissionszertifikaten, die dort genannt werde, für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme einer Neuanlage ab dem 1. Januar 2005 sicher. Ebenso gewährleiste § 8 Abs. 1 S. 2 ZuG 2007 für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 in Betrieb genommene Anlagen, dass ein Erfüllungsfaktor für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Jahre keine Anwendung finde. Praktisch führe diese Änderung z. B. für die betroffene Anlage der Klägerin zu 3 zu einer Verringerung der Emissionszertifikate auf nur noch 22 % der im NZP II vorgesehenen Menge.

51 Der deutsche Gesetzgeber sei sich dessen bewusst gewesen, dass die §§ 8 und 11 ZuG 2007 die Rechtsansprüche der fraglichen Anlagenbetreiber über die erste Zuteilungsperiode hinaus erstreckten. So habe der erste Entwurf des ZuG 2007 § 11 Abs. 1 Satz 6 damit begründet, Investitionssicherheit schaffen und die Zuteilung auch für die Zukunft festschreiben zu wollen (Deutscher Bundestag, Parlamentsdrucksache 15/2966 vom 27. April 2004, S. 22). § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 sei erst im Lauf der Gesetzgebungsberatungen im Bundestag mit der expliziten Begründung in das Gesetz aufgenommen worden, die Absicht der Bundesregierung, den Erfüllungsfaktor für zwölf Jahre nicht anzuwenden, rechtsförmlich zu präzisieren und gesetzlich klarzustellen (Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 15[9]1202 vom 9. Mai 2004, S. 4).

52 Die Klägerinnen folgern daraus, dass in den künftigen Zuteilungsperioden für die Verwirklichung der sich unmittelbar aus den §§ 8 und 11 ZuG 2007 ergebenden Ansprüche kein neues Zuteilungsgesetz erforderlich sei. Die zuständigen Behörden seien durch diese rechtlich zwingenden Vorschriften selbst nach Ablauf der ersten Zuteilungsperiode gebunden. Allein die angefochtene Entscheidung stehe dem entgegen. Die Klägerinnen fügen insoweit hinzu, die Kommission verkenne die Bedeutung von § 9 Abs. 2 TEHG. Diese Vorschrift regele lediglich, dass der administrative Vollzug der sich aus dem ZuG 2007 ergebenden Ansprüche auf Zuteilung von Zertifikaten jeweils bezogen auf eine bestimmte Zuteilungsperiode erfolgen müsse. Die den Rechtsanspruch auf die Zuteilung von Zertifikaten begründende Norm sei § 9 Abs. 1 TEHG in Verbindung mit den Regelungen des jeweils geltenden Zuteilungsgesetzes, im vorliegenden Fall des ZuG 2007, das gerade vorsehe, dass manche seiner Bestimmungen über die betreffende Zuteilungsperiode hinaus gälten.

53 Die Klägerinnen tragen vor, dass die an sie für die erste Zuteilungsperiode adressierten Zuteilungsbescheide das Bestehen von Rechtspositionen bestätigten, die sich aus dem ZuG 2007 herleiteten. Selbst wenn die genannten Bescheide nur die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die erste Zuteilungsperiode beträfen, gingen von ihnen noch weitere Rechtswirkungen aus. Insbesondere ergebe sich aus diesen Bescheiden eine Tatbestandswirkung, die von der Kommission nicht berücksichtigt worden sei, da diese Bescheide bestätigten, dass bei den Klägerinnen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuteilung von Emissionszertifikaten nach den §§ 8 und 11 ZuG 2007 vorlägen (Inbetriebnahme der Anlagen in den Jahren 2003 und 2004 bzw. ab 2005). Jedenfalls komme es nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts für das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale an, die das Gesetz selbst vorsehe, und nicht auf die Zuerkennung des Anspruchs durch einen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bescheid (Beschluss vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66, BVerfGE 30, 367 [386 ff]).

54 Nach Ansicht der Klägerinnen wäre ihre individuelle Betroffenheit selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn man mit der Kommission annähme, dass Art. 9 der Richtlinie 2003/87 handelszeitraumübergreifenden Ansprüchen auf die Zuteilung von Zertifikaten entgegenstehe. Selbst wenn die Zuteilungsgarantien des ZuG 2007 gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, betreffe dies nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und damit die Begründetheit der Klage.

55 Die Klägerinnen gelangen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung im Fall der Klägerinnen zu 1 und 3 deren bereits bestehenden Anspruch auf eine gegenüber der generellen Zuteilungsmethode vorteilhaftere - nämlich für 14 Jahre ab Inbetriebnahme der betreffenden Anlage (§ 11 Abs. 1 ZuG 2007) erfolgende - Zuteilung von Emissionszertifikaten entziehe und entwerte. Im Fall der Klägerin zu 2 werde deren gegenüber der generellen Zuteilungsmethode - wegen der Nichtanwendung eines Erfüllungsfaktors für zwölf Jahre ab Inbetriebnahme der betreffenden Anlage - vorteilhafterer Zuteilungsanspruch entzogen und entwertet. In beiden Fällen greife die angefochtene Entscheidung somit in individuelle Rechtspositionen der Klägerinnen ein, nämlich zum einen in den Anspruch auf eine gegenüber der generellen Zuteilungsmethode vorteilhaftere Zuteilung und zum anderen in die die erste und die zweite Zuteilungsperiode übergreifende Geltung dieses Anspruchs.

56 Die Klägerin zu 2 sei auch deshalb individuell betroffen, weil sie einer nach Zahl und Personen bereits feststehenden, nicht mehr erweiterbaren Gruppe angehöre (Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1975, CAM/Kommission, 100/74, Slg. 1975, 1393, Randnrn. 14 bis 18, vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, vom 6. November 1990, Weddel/Kommission, C-354/87, Slg. 1990, I-3847, Randnr. 21, und vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 34). Die Klägerin zu 2 gehöre nämlich zum definitiv geschlossenen Kreis der Anlagenbetreiber, die in den Genuss der Zuteilungsgarantie kämen, die § 8 Abs. 1 du ZuG 2007 vorsehe, der nur für solche Anlagen gelte, die in den Jahren 2003 und 2004 in Betrieb gegangen seien und rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zuteilung von Emissionszertifikaten gestellt hätten. Daher könne die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der von der Untersagung der Anwendung von § 8 Abs. 1 ZuG 2007 betroffenen Anlagenbetreiber als ein Bündel von individuellen Einzelentscheidungen gewertet werden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission, 41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411, Randnrn. 16 bis 22).

57 In Anbetracht der individuellen Rechtsansprüche, die das ZuG 2007 für die zweite Zuteilungsperiode gewähre, sei die Kommission gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Prüfung das berechtigte Vertrauen der betroffenen Anlagenbetreiber auf den Fortbestand ihrer wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen und zu schützen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Kommission, nachdem die Bundesrepublik Deutschland auf deren ausdrückliche Aufforderung eine Liste der von § 11 Abs. 1 ZuG 2007 erfassten Anlagen vorgelegt habe, die Betroffenheit der Klägerinnen zu 1 und zu 3 vor Erlass der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei. Außerdem sei die Kommission aufgrund besonderer Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Konsequenzen zu berücksichtigen, die die beabsichtigte Handlung für die Lage der Klägerinnen habe (Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 61). Dies folge zum einen aus dem grundlegenden Ziel der Richtlinie 2003/87, ein Emissionshandelssystem unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung einzuführen (Erwägungsgrund 5 der genannten Richtlinie), und zum anderen aus dem Verbot einer diskriminierenden Behandlung nach Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie.

III - Würdigung durch das Gericht

58 Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

59 Zur Frage, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung, deren einziger Adressat die Bundesrepublik Deutschland ist (Art. 4 der Entscheidung), individuell betroffen sind, ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung ist, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Denn Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung betreffen alle Anlagenbetreiber, die generell und abstrakt von den Vorschriften in Kapitel 6.2 des NZP II erfasst werden und die in den Wirtschaftsbereichen tätig sind, die gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 dem Emissionshandelssystem unterliegen. Daher sind diese Betreiber im Hinblick auf die genannten Bestimmungen in gleicher Weise betroffen und befinden sich in der gleichen Lage, sofern nicht bei ihnen besondere Merkmale vorliegen.

60 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen die Bestimmungen eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung bestimmte Personen individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 20, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45). Hierbei vermag der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 53; vgl. auch Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerinnen weit davon entfernt sind, aufgrund von persönlichen Eigenschaften individualisiert zu sein, sondern in gleicher Weise wie alle anderen Anlagenbetreiber betroffen sind, die derselben nationalen und gemeinschaftlichen Regelung unterliegen und sich in der gleichen Lage befinden. Lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Betreiber, die von den in Kapitel 6.2 des NZP II enthaltenen Vorschriften erfasst werden und die in den von Anhang I der Richtlinie 2003/87 aufgeführten Bereichen tätig sind, können die Klägerinnen geltend machen, durch die angefochtene Entscheidung betroffen zu sein. Keines der Argumente, die die Klägerinnen vorgebracht haben, vermag diese Beurteilung in Frage zu stellen.

62 Erstens stützen Fels-Werke und Spenner-Zement ihre individuelle Betroffenheit hauptsächlich darauf, dass die angefochtene Entscheidung ihren individuellen, sich aus § 11 Abs. 1 ZuG 2007 ergebenden Anspruch darauf vernichte, dass auf ihre in den Jahren 2005 und 2006 neu in Betrieb genommenen Anlagen eine vorteilhaftere als die allgemeine Zuteilungsmethode, und dies über die erste Zuteilungsperiode hinaus, angewandt werde. Selbst unterstellt, dass ein derartiger Anspruch besteht und insbesondere mit Art. 11 der Richtlinie 2003/87 in Einklang steht, reicht dieser etwaige Anspruch nicht aus, die Klägerinnen als Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu individualisieren. Denn die Änderung der Zuteilungsmethode, die mit der angefochtenen Entscheidung verlangt wird, betrifft sämtliche im Zeitraum von 2005 bis 2007 neu in Betrieb genommenen Anlagen, die in den Geltungsbereich von § 11 Abs. 1 ZuG 2007 fallen. Darüber hinaus ist entgegen dem, was die Klägerinnen sehr wenig substantiiert vorzutragen scheinen, indem sie sich auf eine Liste von Betreibern von in den Jahren 2005 bis 2007 in Betrieb genommenen Neuanlagen beziehen, die Anzahl dieser Betreiber unbestimmt und kann sich im Lauf des Jahres 2007 jederzeit verändern.

63 Außerdem kann das bloße Bestehen eines Anspruchs, der möglicherweise durch die angefochtene Entscheidung in Frage gestellt wird, seinen Inhaber nicht individualisieren, wenn feststeht, dass dieser Anspruch in Anwendung einer allgemeinen und abstrakten Vorschrift einer Vielzahl objektiv bestimmter Wirtschaftsteilnehmer gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T-94/04, Slg. 2005, II-4919, Randnrn. 53 bis 55). Selbst vorausgesetzt, dass die angefochtene Entscheidung je nach betroffenem Betreiber unterschiedliche Wirkungen entfalten kann, genügt dieser Umstand nicht, um nachzuweisen, dass die Klägerinnen zu 1 und zu 3 besondere Eigenschaften haben oder dass Umstände vorliegen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Betreiber herausheben, die derzeit oder in Zukunft in den Genuss der Anwendung von § 11 Abs. 1 ZuG 2007 kommen (vgl. die oben in Randnr. 60 wiedergegebene Rechtsprechung). Abgesehen von der Vorlage der oben in Randnr. 62 genannten allgemeinen Betreiberliste haben die Klägerinnen nicht klargestellt, inwiefern sie Betreiber mit derartigen Ansprüchen seien, die durch die negativen Konsequenzen der angefochtenen Entscheidung besonders betroffen seien, und sich somit von jedem anderen Betreiber der fraglichen Gruppe unterschieden.

64 Zweitens gelten, soweit Saint-Gobain Glass Deutschland ihre individuelle Betroffenheit ebenfalls mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Zuteilung von Zertifikaten gemäß § 8 Abs. 1 ZuG 2007 begründen möchte, die oben in den Randnrn. 62 und 63 ausgeführten Erwägungen entsprechend.

65 Im Übrigen kann dem Argument nicht gefolgt werden, dass Saint-Gobain Glass Deutschland zu einem geschlossenen Kreis von Personen gehöre, weil sie zu einer Gruppe von Betreibern zähle, die im Zeitraum von 2003 bis 2004 nach § 8 Abs. 1 ZuG 2007 Emissionszertifikate beantragt und erhalten hätten. In dieser Hinsicht stellt das Gericht zunächst fest, dass Saint-Gobain Glass Deutschland weder Klarstellungen noch Beweise in Bezug auf die Zusammensetzung dieses geltend gemachten geschlossenen Kreises von Betreibern vorgebracht hat. So hat sie keine Liste von in den Genuss der Anwendung von § 8 Abs. 1 ZuG 2007 gekommenen Betreibern wie die oben in Randnr. 62 genannte zu den Akten gereicht. Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 71). Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass Saint-Gobain Glass Deutschland nicht bewiesen hat, dass sie aufgrund der von ihr geltend gemachten Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Betreibern durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen war.

66 Drittens kann das Argument der Klägerinnen nicht durchdringen, aufgrund bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2003/87 sei die Kommission verpflichtet gewesen, etwaige negative Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung für Betreiber wie die Klägerinnen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass diese als individuell betroffen anzusehen wären.

67 Zum einen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen weder aus den Zielen der Richtlinie 2003/87 im Licht von deren Erwägungsgrund 5 noch aus Kriterium 5 des Anhangs III, noch aus einer anderen Vorschrift der Richtlinie eine Garantie für die Anlagenbetreiber, dass auf sie eine bestimmte Zuteilungsmethode angewandt wird, geschweige denn, dass sie eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen erhalten, insbesondere wenn diese geltend gemachte Garantie sich auf mehrere Zuteilungsperioden beziehen soll. Im Gegenteil: Wie die Kommission vorträgt, unterscheidet Art. 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 klar zwischen der ersten und der zweiten Zuteilungsperiode und beschränkt die Geltung der zugeteilten Emissionszertifikate auf eine einzige Zuteilungsperiode, was impliziert, dass die Mitgliedstaaten für jede Periode separate Zuteilungsentscheidungen erlassen müssen.

68 Zum anderen kann dem zur Stützung ihrer individuellen Betroffenheit vorgebrachten Argument der Klägerinnen nicht gefolgt werden, dass die Kommission zum Schutz ihrer begründeten Erwartungen in den Fortbestand ihrer nach nationalem Recht wohlerworbenen Rechte spezifische geeignete Maßnahmen hätte erlassen müssen. In dieser Hinsicht ist unabhängig von der Frage, ob die Zuteilungsgarantien gemäß § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ZuG 2007, die sich auf mehrere Zuteilungsperioden erstrecken, mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87 vereinbar und damit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht schutzwürdig sind, festzustellen, dass die Kommission offenkundig nicht gehalten war, spezifische Schutzmaßnahmen zu diesem Zweck zu erlassen. Denn aus der Entscheidung K (2004) 2515/2 endg. vom 7. Juli 2004 geht hervor, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung des NZP I gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 lediglich auf die erste Zuteilungsperiode bezogen und ausdrücklich alle insoweit nicht relevanten Angaben bei ihrer Beurteilung ausgeklammert hatte (Erwägungsgründe 10 und 11 der genannten Entscheidung; siehe oben, Randnr. 23). Nach Auffassung des Gerichts ist es daher ausgeschlossen, die Kommission als gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes für den Fortbestand bestimmter Zuteilungsgarantien verantwortlich anzusehen, deren Inhalt allein vom nationalem Recht und von dem Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten abhängig ist. Folglich lässt sich daraus keine angebliche Verpflichtung der Kommission herleiten, zugunsten der Klägerinnen spezifische Übergangsvorschriften im Sinne der Rechtsprechung vorzusehen (vgl Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sind.

70 Folglich ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Fels-Werke GmbH, die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH und die Spenner-Zement GmbH & Co. KG tragen die Kosten.

Ende der Entscheidung

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