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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.03.1990
Aktenzeichen: T-28/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 176
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwei Klagen haben denselben Gegenstand, wenn sie dieselben Parteien betreffen, auf dieselben Ziele gerichtet und auf dieselben Gründe gestützt sind. Die Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, stellt einen wesentlichen Punkt dar, der es erlaubt, den Gegenstand einer Klage zu bestimmen.

Selbst wenn das Vorbringen zur Begründung einer Klage teilweise das gleiche ist wie in vorangegangenen Verfahren, stellt sich die Klage nicht als deren Wiederholung dar, sondern als neuer Rechtsstreit, wenn eine Frage entschieden werden soll, die noch nicht geregelt ist.

2. Die Verpflichtung der Organe, den Beamten die Möglichkeit zu gewährleisten, ihre Vertreter gänzlich frei und unter Beachtung der aufgestellten Grundsätze zu wählen, beschränkt sich nicht auf die Ahndung begangener oder die Unterbindung drohender Rechtsverstösse. Die Organe haben das Recht, von Amts wegen einzuschreiten, sobald sie Zweifel an der Ordnungsmässigkeit der Wahl hegen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen - innerhalb des Organs - ein solcher Zweifel beseitigt werden muß, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

3. Das von der Personalversammlung eines Organs erlassene System für die Wahlen zur Personalvertretung bleibt in Kraft, bis es spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung nach dem Verfahren, das in den vom Organ erlassenen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, ersetzt oder geändert wird.

4. Eine Vorschrift, die vorsieht, daß die Personalversammlung der Beamten, die die Bedingungen für die Wahlen zur Personalvertretung festzulegen hat, spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung stattfinden muß, soll vor allem die Festlegung des Wahlsystems derart ermöglichen, daß die Voraussetzungen für eine ruhige Abwägung vorliegen, die es ermöglicht, die Entscheidung über das Wahlsystem in möglichst sachlicher Weise zu treffen.

Die Rechtssicherheit gebietet es, als Bezugszeitpunkt für die Berechnung der Frist nicht den Zeitpunkt der Wahlen, sondern den des Ablaufs des Mandats der bisherigen Personalvertretung heranzuziehen. Im Unterschied zum Zeitpunkt der Wahlen ist der Zeitpunkt des Ablaufs des Mandats von vorneherein bekannt, so daß kein Zweifel in bezug auf den letzten Zeitpunkt für Änderungen des Wahlsystems entstehen kann.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 8. MAERZ 1990. - CLAUDE MAINDIAUX, RAYMOND MUELLER UND FRANCIS PATTERSON GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - PERSONALVERTRETUNG - WAHLEN. - RECHTSSACHE T-28/89.

Entscheidungsgründe:

Der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt

1 Mit dem Beschluß Nr. 1896/75 A vom 28. Juli 1975 erließ das Präsidium des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( im folgenden : WSA ) Vorschriften über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung dieser Einrichtung. Artikel 5 dieses Beschlusses lautet :

"Artikel 5 - Mandat

Die Mitglieder der Personalvertretung werden nach Bedingungen gewählt, die von der Vollversammlung der Beamten des Wirtschafts - und Sozialausschusses festgelegt werden. Diese Versammlung muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung stattfinden. Sie wird von dem abgehenden Präsidenten einberufen.

Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet nach Ablauf von zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Wahl an gerechnet. Das Organ kann jedoch eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet ferner im Fall freiwilligen Rücktritts oder Ausscheidens aus dem Dienst. Für diesen Fall ist das betreffende Mitglied im Wege der Neuwahl zu ersetzen. Das Mandat des neugewählten Mitglieds läuft mit dem Mandat der Personalvertretung ab.

Die bisherige Personalvertretung bleibt nach Ablauf ihres Mandats bis zur Einsetzung der neugewählten Personalvertretung zur Erledigung der laufenden Geschäfte im Amt."

2 Am 4. März 1983 verabschiedete die Personalversammlung des WSA die "Verfahrensordnung für die Wahl der Personalvertretung" ( CP 153/83 ), mit der ein "SUPAR" genanntes Verhältniswahlsystem eingeführt wurde.

3 1985 lief die Amtszeit der Personalvertretung des WSA am 20. April ab. Am Tag vor diesem Zeitpunkt verabschiedete die Personalversammlung ein anderes, auf dem Mehrheitsprinzip beruhendes Wahlsystem.

4 Mehrere Beamte des WSA erhoben daraufhin beim Gerichtshof gegen ihre Einrichtung Klagen auf Aufhebung dieser Entscheidung. Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache und zwei weitere Beamte des WSA sind in diesen Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Einrichtung zugelassen worden. Die für den 14. Juni 1985 vorgesehene Wahl der Personalvertretung gemäß der angefochtenen Entscheidung ist durch Beschluß des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 146/85 R ( Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1805 ) ausgesetzt worden.

5 Mit Urteil vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1987, 4283 ) hat der Gerichtshof die Entscheidung der Personalversammlung über die Einführung eines neuen Wahlsystems mit der Begründung aufgehoben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75 A festgesetzte Frist von einem Monat nicht eingehalten worden sei.

6 Auf das Urteil des Gerichtshofes hin übersandte der Generalsekretär des WSA dem von der Personalversammlung am 19. April 1985 ernannten Vorsitzenden des Wahlausschusses am 5. November 1987 ein dienstliches Schreiben mit folgendem Wortlaut :

"Betreff : Wahlen zur Personalvertretung

Angesichts des am 27. Oktober 1987 verkündeten Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, ist gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die Personalvertretung unverzueglich zu erneuern.

Die Wahlen zu dieser Vertretung sind nach dem am 20. März 1985 geltenden 'SUPAR' genannten Wahlsystem abzuhalten.

Da der Gerichtshof die Ernennung des Wahlausschusses durch die Personalversammlung vom 19. April 1985 nicht angegriffen hat, hat dieser von sich aus und zur Durchführung des genannten Urteils des Gerichtshofes die ihm durch die internen Regelungen übertragene Verantwortung zu übernehmen und die fraglichen Wahlen ohne weitere Verzögerung abzuhalten."

7 Unter Berufung auf ihre mangelnde Kenntnis dieses Systems und ihre mangelnde Erfahrung damit erklärten die Mitglieder des Wahlausschusses am 9. November 1987 ihren Rücktritt.

8 Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache waren der Ansicht, daß das dienstliche Schreiben des Generalsekretärs vom 5. November 1987 nicht mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 im Einklang stehe, und haben am 20. November 1987 einen Antrag auf Auslegung dieses Urteils eingereicht, der darauf abzielte, ob nach der Aufhebung des Beschlusses der Personalversammlung des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 19. April 1985 die Möglichkeit oder die Verpflichtung zur etwaigen Festlegung eines neuen Wahlsystems bestand, auf dessen Grundlage die nächsten Wahlen durchgeführt werden sollten. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Maindiaux u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß u. a., "Auslegung", Slg. 1988, 2003 ) mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß er nicht darauf abziele, Klarheit über einen von diesem Urteil entschiedenen Punkt zu schaffen, sondern vielmehr darauf, vom Gerichtshof eine Stellungnahme zur Vollstreckung und zu den Folgen des fraglichen Urteils zu erhalten.

9 Eine von der Personalvertretung, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1896/75 A im Amt blieb, einberufene Personalversammlung bestimmte am 11. Dezember 1987 einen neuen Wahlausschuß. Nachdem der Vorsitzende dieses Ausschusses den Generalsekretär des WSA um "genaue Angaben zum anzuwendenden Wahlverfahren" ersucht hatte, übersandte dieser ihm am 25. Januar 1988 das folgende dienstliche Schreiben :

"Bezug : Wahlen zur Personalvertretung

In Beantwortung Ihres dienstlichen Schreibens vom 8. Januar 1988 bestätige ich Ihnen, daß nach Ansicht der Einrichtung die genannten Wahlen nach dem 'SUPAR' genannten Verfahren durchzuführen sind, das am 20. März 1988 galt. Dieser Standpunkt geht im übrigen aus meinem dienstlichen Informationsschreiben vom 5. November 1987 hervor und wurde von dem Vertreter des Ausschusses in dem z. Zt. beim Gerichtshof anhängigen Auslegungsverfahren entwickelt.

Zu Ihrer Information füge ich hinzu, daß der Auslegungsantrag keine aufschiebende Wirkung besitzt."

10 Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache legten am 4. Februar 1988 Beschwerde ein gegen :

"1 ) die Entscheidung des Generalsekretärs vom 25. Januar 1988, das 'SUPAR' genannte Verfahren bei der - offensichtlich für den 15. März 1988 vorgesehenen - Wahl der Mitglieder der Personalvertretung anzuwenden;

2 ) soweit erforderlich, die dem Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dienstlichem Schreiben vom 5. November 1987 mitgeteilte Entscheidung des Generalsekretärs, unverzueglich die Erneuerung der Personalvertretung nach dem Wahlverfahren 'SUPAR' vornehmen zu lassen;

3 ) soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs, nicht von Amts wegen tätig zu werden, um eine Personalversammlung beim Ablauf der Amtszeit einberufen zu lassen, um es den Beamten des WSA zu erlauben, das für die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung anzuwendende Verfahren auszuwählen."

11 Mit der Beschwerde wurden die Aufhebung dieser Entscheidungen und ihre Ersetzung "durch eine Entscheidung über die Einberufung einer Personalversammlung der Beamten des WSA, auf deren Tagesordnung die Festlegung eines Verfahrens für die anstehende Wahl der Mitglieder der Personalvertretung steht," beantragt. Zur Begründung dieser Beschwerde machten die Kläger geltend, daß die stillschweigende Verlängerung des Wahlverfahrens in dem Beschluß Nr. 1896/75 A nicht ausdrücklich vorgesehen sei und es deshalb Sache der Personalversammlung sei, das Verfahren für die anstehenden Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung zu bestimmen. Nach ihrer Ansicht ist jede Entscheidung über die Einführung eines Wahlverfahrens, das von der Personalversammlung zum Ablauf der Amtszeit der vorangehenden Personalvertretung nicht ausdrücklich bestimmt wurde, somit rechtswidrig.

12 Am 8. Februar 1988 legte der Wahlausschuß den Zeitplan für die Wahlen zur Personalvertretung fest, die auf den 17. März 1988 anberaumt wurden. Gleichzeitig mit diesem Zeitplan wurde dem Personal mitgeteilt, daß die Wahlen entsprechend den "Weisungen" des Generalsekretärs vom 25. Januar 1988 auf der Grundlage des "SUPAR" genannten Verfahrens stattfinden sollten. Am 12. Februar 1988 legten die Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vom 8. Februar 1988 ein, am 17. März 1988 die Wahlen zur Personalvertretung nach dem "SUPAR" genannten Verfahren abzuhalten, und, soweit erforderlich, gegen die stillschweigende Entscheidung des Generalsekretärs, nicht von Amts wegen tätig zu werden, um diese Entscheidung aufzuheben und eine Personalversammlung einberufen zu lassen, um es den Beamten des WSA zu ermöglichen, das anzuwendende Wahlverfahren auszuwählen, und schließlich den Wahlausschuß anzuweisen, die anstehenden Wahlen nach den Bestimmungen des zu verabschiedenden Wahlverfahrens abzuhalten.

Das Verfahren

13 Unter diesen Umständen haben Claude Maindiaux und zwei weitere Beamte des WSA mit Klageschrift, die am 29. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der beiden Entscheidungen des Generalsekretärs der beklagten Einrichtung, wonach die für den 17. März 1988 vorgesehenen Wahlen zur Personalvertretung der Einrichtung nach dem "SUPAR" genannten Verhältniswahlsystem ablaufen sollten, sowie gegen die Entscheidung des Wahlausschusses, diese Wahlen nach dem genannten System abzuhalten, und gegen die stillschweigenden Entscheidungen des Generalsekretärs, nicht von Amts wegen tätig zu werden, um eine Personalversammlung zum Zweck der Bestimmung des bei der genannten Wahl anzuwendenden Systems einberufen zu lassen.

14 Ein von den Klägern am selben Tag eingereichter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Wahlausschusses des WSA vom 8. Februar 1988, die Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung nach dem "SUPAR" genannten Wahlsystem abzuhalten, und auf Verschiebung dieser Wahlen wurde am 15. März 1988 vom Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes zurückgewiesen. Die Wahlen wurden am 17. März 1988 abgehalten.

15 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen. Es ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt war, zu dem nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist eine stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der eingelegten Beschwerden erging, ordnungsgemäß abgelaufen.

16 Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 15. November 1989 ist die Rechtssache gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen worden.

17 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Kläger und der WSA haben in der Sitzung vom 24. Januar 1990 mündlich verhandelt und die vom Gericht ( Fünfte Kammer ) gestellten Fragen beantwortet. Da in dieser Rechtssache kein Generalanwalt bestimmt wurde, hat der Präsident am Ende der Sitzung die mündliche Verhandlung geschlossen.

18 Die Kläger beantragen,

1 ) die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2 ) infolgedessen aufzuheben

a ) die Entscheidung des Generalsekretärs vom 25. Januar 1988, bei der Wahl der Mitglieder der Personalvertretung am 17. März 1988 das "SUPAR" genannte Wahlsystem anwenden zu lassen;

b ) soweit erforderlich, die dem Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dienstlichem Schreiben vom 5. November 1987 mitgeteilte Entscheidung des Generalsekretärs, unverzueglich die Erneuerung der Personalvertretung nach dem Wahlsystem "SUPAR" vornehmen zu lassen;

c ) soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs, nicht von Amts wegen tätig zu werden, um eine Personalversammlung beim Ablauf der Amtszeit einzuberufen, um es den Beamten des WSA zu ermöglichen, das bei der Wahl der Mitglieder der Personalvertretung anzuwendende Wahlsystem zu bestimmen;

d ) die Entscheidung des Wahlausschusses vom 8. Februar 1988, am 17. März 1988 die Wahlen zur Personalvertretung nach dem "SUPAR" genannten Wahlsystem abzuhalten;

e ) soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung des Generalsekretärs, nicht von Amts wegen tätig zu werden, um diese vom Wahlausschuß erlassene rechtswidrige Entscheidung aufzuheben und eine Personalversammlung einberufen zu lassen, um es den Beamten zu ermöglichen, das bei der anstehenden Wahl der Mitglieder der Personalvertretung anzuwendende Wahlsystem zu bestimmen und schließlich, diesen Wahlausschuß anzuweisen, die anstehenden Wahlen nach den Bestimmungen des zu erlassenden Wahlsystems abzuhalten;

und

3 ) dem Beklagten entweder nach Artikel 69 § 2 oder nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens nebst den Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise - und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Anwälte, gemäß Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

19 Der Wirtschafts - und Sozialausschuß beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum ersten und zweiten Klageantrag

Zur Zulässigkeit

20 Der WSA trägt drei Gründe für die Unzulässigkeit der Klage vor : mangelndes Rechtsschutzinteresse, Fehlen einer beschwerenden Maßnahme und Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 des Statuts.

21 Erstens bestreitet der WSA das Rechtschutzinteresse der Kläger mit der Begründung, ihre Klage stelle nur die Wiederholung der von ihnen erfolglos zuerst als Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 und sodann in ihrem Antrag auf Auslegung des in diesen Rechtssachen am 27. Oktober 1987 ergangenen Urteils vertretenen Auffassung dar.

22 Die Kläger führen aus, daß nichts sie daran hindere, sich zur Begründung der vorliegenden Klage auf ihr Vorbringen in einer anderen Rechtssache zu berufen. In der mündlichen Verhandlung haben sie ferner erklärt, daß die vorliegende Rechtssache andere Parteien betreffe als die verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85, da sie in diesen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des WSA aufgetreten seien.

23 Der Gerichtshof hat eine Klage wegen der Identität ihres Gegenstandes mit demjenigen eines früheren Rechtsstreits als unzulässig abgewiesen, weil die beiden Klagen dieselben Parteien betrafen, auf dieselben Ziele gerichtet und auf dieselben Gründe gestützt waren ( Beschluß vom 1. April 1987 in den verbundenen Rechtssachen 159/84 und 267/84, 12/85 und 264/85, Ainsworth, Slg. 1987, 1579 ). Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) festgestellt hat, stellt die Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, einen wesentlichen Punkt dar, der es erlaubt, den Gegenstand einer Klage zu bestimmen. Da die vorliegende Klage gegen andere Maßnahmen als diejenigen gerichtet ist, um die es in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 geht, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beiden Klagen denselben Gegenstand haben.

24 Die Kläger berufen sich ferner zu Recht auf den Beschluß vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Auslegung - a. a. O.), mit dem der von ihnen eingereichte Antrag auf Auslegung des Urteils vom 27. Oktober 1987 als unzulässig abgewiesen worden ist. Aus diesem Beschluß geht nämlich hervor, daß die Frage, welches Wahlsystem anzuwenden ist, durch dieses Urteil noch nicht entschieden worden ist. Deshalb ist das Vorbringen der Kläger in der vorliegenden Rechtssache zwar teilweise das gleiche wie in den vorangehenden Verfahren, die vorliegende Klage stellt sich jedoch nicht als deren Wiederholung dar, sondern als neuer Rechtsstreit.

25 Somit ist festzustellen, daß aufgrund der vorangehenden Verfahren weder das Rechtsschutzinteresse fehlt noch eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, was die vorliegende Klage unzulässig machen könnte.

26 Das Rechtschutzinteresse der Kläger ist auch nicht dadurch entfallen, daß sie das Ergebnis der Wahlen vom 17. März 1988 nicht im Wahlprüfungsverfahren, also, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 ( De Dapper u. a./Parlament, Slg. 1976, 1381 ) entschieden hat, im Rahmen des Verfahrens der Artikel 90 und 91 des Statuts, angefochten haben.

27 Hierzu haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sich die mit der vorliegenden Klage aufgeworfene Frage der Auslegung des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 1896/75 A zur Zeit im Hinblick auf die Erneuerung der 1988 gewählten Personalvertretung, deren Amtszeit demnächst ablaufe, weiterhin stelle.

28 Zwar trifft allgemein das Interesse an der Beanstandung von Unregelmässigkeiten des Wahlverfahrens mit dem Interesse zusammen, sicherzustellen, daß das Wahlergebnis hiervon nicht beeinträchtigt wird. Hier aber liegt es anders. Die gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit der Maßnahmen zur Durchführung der Wahlen vom 17. März 1988 wird nämlich den Streit der Parteien über das in Ermangelung einer Entscheidung der Personalversammlung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75 A anzuwendende Wahlverfahren beenden. Sie wird somit die Rechtsunsicherheit beseitigen, die zur Zeit in dieser Hinsicht besteht und die die Abhaltung der künftigen Wahlen gemäß der streitigen Entscheidung beeinträchtigen könnte. Somit hat die Frage nach der Gültigkeit der Maßnahmen zur Durchführung der Wahlen vom 17. März 1988 unabhängig vom Ergebnis dieser Wahlen ihre Erheblichkeit behalten.

29 Mit seiner zweiten Unzulässigkeitsrüge macht der WSA geltend, nach der endgültigen Entscheidung über das auf die anstehenden Wahlen anzuwendende Wahlsystem durch das Urteil vom 27. Oktober 1987 hätten die von den Klägern angefochtenen Maßnahmen seines Generalsekretärs keine mit einer Klage anfechtbaren Entscheidungen dargestellt, sondern blosse Stellungnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag.

30 Die Kläger machen geltend, daß die Maßnahmen des Generalsekretärs des WSA verbindliche Entscheidungen seien, die in Ausübung des Rechts oder sogar der Pflicht der Einrichtung getroffen worden seien, die Ordnungsmässigkeit der Wahl zur Personalvertretung zu gewährleisten, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 74/75 ( a. a. O.) anerkannt habe. Diese Maßnahmen hätten den Charakter förmlicher Weisungen an den Wahlausschuß, die von diesem ausgeführt worden seien.

31 In Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat der WSA zwar seine Verpflichtung anerkannt, den ordnungsgemässen Ablauf der Wahlen zu überwachen, jedoch ausgeführt, die Verwaltung sei nur verpflichtet, verbindliche Entscheidungen zu treffen, um offensichtliche Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; sie müsse hingegen solche Eingriffe in die Rechte des Personals unterlassen, wenn die Wahlorgane ein rechtmässiges Verfahren entsprechend den von der Verwaltung ihnen gegenüber abgegebenen Stellungnahmen anwendeten.

32 Der Rechtscharakter der vom Generalsekretär des WSA zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes ergriffenen Maßnahmen ist im Lichte der Verpflichtung der Einrichtung zu beurteilen, die Ordnungsmässigkeit der Wahlen der Vertretungsorgane des Personals zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der beklagten Einrichtung beschränkt sich die Aufsicht der Verwaltung auf diesem Gebiet nicht auf das Einschreiten in Situationen, in denen die Wahlorgane die Wahlvorschriften bereits verletzt haben oder sie konkret zu verletzen drohen. Die Pflicht der Einrichtung, den Beamten die Möglichkeit zu gewährleisten, ihre Vertreter gänzlich frei und unter Beachtung der aufgestellten Grundsätze zu wählen, wie sie im Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 74/75 ( a. a. O.) anerkannt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Ahndung begangener oder die Unterbindung drohender Rechtsverstösse. Der Gerichtshof hat den Organen das Recht zuerkannt, von Amts wegen einzuschreiten, sobald sie Zweifel an der Ordnungsmässigkeit der Wahl hegen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen - innerhalb des Organs - ein solcher Zweifel beseitigt werden muß. Für den ordnungsgemässen Ablauf der Wahlen ist es unerläßlich, daß die Verantwortung des Organs auch die Verpflichtung umfasst, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und Zweifelsfragen verbindlich zu entscheiden, ohne daß das Organ abwarten müsste, daß ihretwegen ernsthaft Streit entsteht, was den Ablauf der Wahlen verzögern könnte. Die Befugnisse der Organe aufgrund ihrer Pflicht, die Ordnungsmässigkeit der Wahlen zu gewährleisten, schließen somit diejenige ein, vorbeugende Maßnahmen zu treffen.

33 Ferner ergibt die Prüfung der beiden angefochtenen dienstlichen Schreiben, daß der Ansicht des WSA nicht gefolgt werden kann. Der Inhalt der dienstlichen Schreiben ist eindeutig und lässt nicht erkennen, daß die Absicht, Maßnahmen mit verbindlicher Rechtswirkung zu erlassen, bei ihrer Abfassung gefehlt habe. In seinem ersten dienstlichen Schreiben erklärte der Generalsekretär, daß die Wahlen "nach dem 'SUPAR'... System abzuhalten sind ". Mit dem zweiten dienstlichen Schreiben bestätigte der Generalsekretär, "daß nach Ansicht der Einrichtung die genannten Wahlen nach dem 'SUPAR' genannten System abzuhalten sind ". Der Generalsekretär hat somit zwingende Anweisungen erteilt, um zu gewährleisten, daß die Wahlen nach dem "SUPAR"-System abgehalten wurden; er hat dem Wahlausschuß kein Ermessen eingeräumt. Der Umstand, daß in dem zweiten dienstlichen Schreiben der Begriff "Stellungnahme" verwendet wird, spricht nicht gegen diese Feststellung, da dieses Wort nicht gebraucht wurde, um die rechtliche Einstufung der Mitteilung zu bestimmen, für deren verbindlichen Charakter ferner spricht, daß sie die Antwort der Verwaltung auf ein Ersuchen des Wahlausschusses um "genaue Anweisungen, welches Wahlsystem anzuwenden ist" darstellt.

34 Deshalb durften die Adressaten der beiden dienstlichen Schreiben, also die jeweiligen Wahlausschüsse, wie sie dies im übrigen getan haben, die Auffassung vertreten, sie seien durch diese bei der Erfuellung ihrer Aufgabe gebunden.

35 Deshalb ist festzustellen, daß der Generalsekretär des WSA zwei Entscheidungen mit verbindlichem Charakter erlassen hat.

36 Drittens macht der WSA gegen die Zulässigkeit der Klage geltend, daß Klagen im Wahlprüfungsverfahren, die die Ernennung der Personalvertretung beträfen, nur insoweit zulässig seien, als sie gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtet seien, mit der diese ein Einschreiten auf Antrag eines Betroffenen gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ablehne. Dies ergebe sich daraus, daß diese Streitigkeiten durch die Vorschriften über die Klagen von Beamten, insbesondere die Artikel 90 und 91 des Statuts, geregelt würden. Die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. 0.) bestätigt. Die Kläger hätten jedoch keinen derartigen Antrag gestellt.

37 Gegen diese Rüge führen die Kläger an, ergebe sich eine derartige Zulässigkeitsvoraussetzung aus dem genannten Urteil des Gerichtshofes nicht; für Wahlprüfungsverfahren gälten keine besonderen Verfahrensvorschriften. Die nach dem Beamtenstatut vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien erfuellt, da sie Beschwerden gegen die beiden Maßnahmen des Generalsekretärs eingelegt hätten, die zur Anwendung des "SUPAR" genannten Systems verpflichteten und die sie, was die erste angehe, als von Amts wegen, und was die zweite angehe, als auf Antrag des Wahlausschusses erlassen betrachteten.

38 Die beiden ersten Klageanträge sind gegen positives Tun des Generalsekretärs des WSA gerichtet. Die Einrichtung verlangt deshalb zu Unrecht die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts.

39 Da die Kläger am 4. Februar 1988 Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Entscheidungen eingelegt haben, haben sie den Erfordernissen von Artikel 91 Absatz 2 des Statuts in bezug auf die ersten beiden Klageanträge genügt.

40 Die ersten beiden Klageanträge sind deshalb zulässig.

Begründetheit

41 Als erstes rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75 A.

42 Die Kläger vertreten die Ansicht, daß diese von der Personalvertretung erlassene Bestimmung, die nicht ausdrücklich die Beibehaltung eines bestimmten Wahlsystems vorsehe, dahin auszulegen sei, daß das System für die Wahlen zur Personalvertretung bei jeder Erneuerung von der Personalversammlung beim Ablauf der Amtszeit dieser Vertretung festgelegt werde. Da die Entscheidung der Personalversamnlung vom 19. April 1985 vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, könne nur eine neue Personalversammlung das System für die Wahl vom 17. März 1988 gültig festsetzen.

43 Diese Auslegung, die von den in den anderen Organen gewählten Lösungen abweiche, sei in dem besonderen Fall des WSA durch die geringe Grösse der Einrichtung und die Beweglichkeit ihres Personals gerechtfertigt. Unter diesen Umständen hindere die stillschweigende Aufrechterhaltung des Wahlsystems die diensttuenden Beamten daran, tatsächlich unabhängig von den Entscheidungen ihrer Vorgänger, die die Einrichtung bereits verlassen hätten, die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Vertretung zu bestimmen.

44 Nach Ansicht der beklagten Einrichtung geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) hervor, daß die verspäteten Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung unumgänglich nach dem zuvor geltenden Wahlsystem durchzuführen seien, wenn dieses noch nicht in gültiger Weise durch ein anderes ersetzt worden sei.

45 Mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75 A wird Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts beim WSA durchgeführt. Diese Bestimmung verleiht der Versammlung der Beamten die Zuständigkeit zur Festlegung des Verfahrens der Wahl zur Personalvertretung und somit zur Ausfuellung des vom Statut für die Personalvertretung gezogenen rechtlichen Rahmens innerhalb der einzelnen Organe. Das Statut hat somit der Versammlung der Beamten die Befugnis verliehen, die Vorschriften über das Wahlsystem zu erlassen, die sowohl das Organ als auch die Beamten beachten müssen. Die Versammlung der Beamten hat damit insoweit eine Rechtsetzungsbefugnis. Der Normativcharakter dieser Befugnis wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihre Ausübung, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) hervorgeht, von der Beachtung der Vorschriften des Beschlusses Nr.1896/75 A abhängig ist, den die Einrichtung entsprechend Artikel 9 Absats 2 des Statuts erlassen hat.

46 Die von einer mit Rechtsetzungsbefugnis ausgestatteten Einrichtung gültig erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kraft, bis sie in rechtsgültiger Weise geändert oder aufgehoben werden. Weder Anhang II des Statuts noch der Beschluß Nr. 1896/75 A enthalten eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der von der Personalversammlung des WSA für Wahlen erlassenen Bestimmungen. Deshalb bleibt das von einer Personalversammlung erlassene Wahlsystem in Kraft, bis es von einer neuen Personalversammlung in dem in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75 A vorgesehenen Verfahren ersetzt oder geändert wird.

47 Ferner ist die Auslegung der Kläger, wonach die Personalversammlung ein Wahlsystem nur für jeweils eine Amtszeit soll festlegen können, mit der Systematik des Artikels 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75 A unvereinbar, wonach die Festlegung des Wahlsystems durch die Personalversammlung spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung stattfinden muß. Diese Auslegung hätte nämlich zur Folge, daß es an einem Wahlsystem fehlte und somit die Wahl einer neuen Personalvertretung unmöglich würde, wenn die Personalversammlung nicht innerhalb der hierfür durch die streitige Bestimmung festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlässt.

48 Entgegen der Auffassung der Kläger kann diese Lücke nach Ablauf der in Artikel 5 des Beschlusses Nr.1896/75 A gesetzten Frist nicht durch eine neue Entscheidung der Personalversammlung über die Verabschiedung eines Wahlsystems gefuellt werden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1987 festgestellt hat, verhindert der zwingende Charakter der genannten Frist, daß die Personalversammlung nach Fristablauf in rechtsgültiger Weise ein Wahlsystem verabschieden kann.

49 Dieses Ergebnis verstösst nicht gegen den Grundsatz der Autonomie der Personalversammlung bei der Festsetzung des Verfahrens der Wahl zur Personalvertretung, dessen Bedeutung von beiden Parteien hervorgehoben wird. Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75 A, der entsprechend Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts diese Autonomie verankert, legt auch die Verfahrensvorschriften fest, die die Personalversammlung beachten muß, wenn sie davon Gebrauch macht.

50 Zu Unrecht führen die Kläger aus, nach Auffassung des Gerichtshofes sei diese Vorschrift beachtet, wenn zwischen der Bestimmung des Wahlsystems und der Wahl eine Frist von einem Monat liege. Zwar hat der Gerichtshof den verbindlichen Charakter der fraglichen Frist mit deren Zielsetzung gerechtfertigt, nämlich zu gewährleisten, daß die Bestimmung des Wahlsystems in einem gewissen Abstand zu den Wahlen erfolge; er hat jedoch gleichzeitig entschieden, daß der Inhalt der streitigen Vorschrift beachtet werden müsse, wonach diese Frist einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung abläuft. Wie sich aus der Auslegung des Artikels 5 des Beschlusses Nr. 1896/75 A ergibt, die der Gerichtshof bei der Aufhebung der Entscheidung der Personalversammlung vom 19. April 1985 vorgenommen hat, hängt deshalb der Fristablauf nicht von dem für die Wahlen zur neuen Personalvertretung vorgesehenen Zeitpunkt ab, so daß weder die ursprüngliche Festsetzung der Wahlen auf einen Zeitpunkt, der mehr als einen Monat nach der Bestimmung des Wahlsystems liegt, noch ihre Verschiebung auf einen solchen Zeitpunkt den Rechtsverstoß beseitigen kann, der sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergibt.

51 Diese Auslegung der streitigen Vorschrift ist durch die Zielsetzung gerechtfertigt, die der Gerichtshof ihr zuerkannt hat. Wie im Urteil vom 27. Oktober 1987 festgestellt wurde, soll sie vor allem die Festlegung eines Systems für die Wahl der Personalvertretung durch eine Personalversammlung ermöglichen, die im Abstand von mindestens einem Monat von den Wahlen abgehalten wird, so daß gewährleistet ist, daß die Voraussetzungen für eine ruhige Abwägung vorliegen, die es ermöglicht, die Entscheidung über das Wahlsystem in möglichst sachlicher Weise zu treffen. Eine Frist von einem Monat stellt den Mindestzeitraum dar, der erforderlich ist, um die wichtige und heikle Entscheidung über das Wahlsystem etwaigen durch die Abhaltung neuer Wahlen hervorgerufenen Spannungen zu entziehen.

52 Das Erfordernis der Rechtssicherheit gebietet es, als Bezugszeitpunkt für die Berechnung der Frist nicht den Zeitpunkt der Wahlen, sondern den des Ablaufs des Mandats der bisherigen Personalvertretung heranzuziehen. Im Unterschied zum Zeitpunkt der Wahlen ist der Zeitpunkt des Ablaufs des Mandats von vorneherein bekannt, so daß kein Zweifel in bezug auf den letzten Zeitpunkt für Änderungen des Wahlsystems entstehen kann. Desgleichen ermöglicht es diese Lösung den Kandidaten und den Wählern, spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem anzuwendenen Wahlsystem zu haben.

53 Der Generalsekretär des WSA hat somit Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75 A richtig angewandt. Deshalb ist die erste Rüge zurückzuweisen.

54 Mit der zweiten Rüge werfen die Kläger der beklagten Einrichtung vor, das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 nicht richtig ausgeführt zu haben. Es sei nicht Sache des Generalsekretärs, dem Personal des WSA die Anwendung des 1983 verabschiedeten Wahlsystems vorzuschreiben. Die Entscheidung über die Konsequenzen, die sich hinsichtlich des Wahlsystems aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben, müsse eine zu diesem Zweck einberufene Personalversammlung treffen; der Generalsekretär könne später einschreiten, falls er diese Entscheidung für rechtswidrig halte.

55 Wie bereits im Zusammenhang mit der zweiten vom WSA erhobenen Unzulässigkeitsrüge festgestellt, umfasst die Verpflichtung zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Wahlen zu den Personalvertretungen, die den Organen obliegt, deren Befugnis, gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen zu treffen.

56 Der Generalsekretär hat das Urteil des Gerichtshofes somit richtig ausgelegt. Er war berechtigt, die Entscheidungen zu treffen, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 erforderlich waren; über deren Rechtmässigkeit hat das Gericht bereits bei der Prüfung der ersten Rüge entschieden. Deshalb ist die zweite Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

57 Nach allem ist die Klage in bezug auf den ersten und den zweiten Antrag unbegründet.

Zum dritten, vierten und fünften Klageantrag

58 Da die weiteren Klageanträge auf dieselben Gründe gestützt werden, kann ihnen nicht stattgegeben werden, selbst wenn sie zulässig wären. Sie sind deshalb abzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden brauchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Der WSA beantragt, entgegen Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die aufgrund des genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 entsprechend für das Gericht gilt, die Kläger gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Eine Ausnahme von der Regel, daß bei Klagen von Beamten die Organe ihre Kosten selbst tragen, sei dadurch gerechtfertigt, daß die mehrfache Klageerhebung durch die Kläger nicht als ordnungsgemässe Ausübung der nach dem Statut gegebenen Rechtsbehelfe betrachtet werden könne.

60 Artikel 70 der Verfahrensordnung sieht eine solche Ausnahme nur für die Fälle des Artikels 69 § 3 Unterabsatz 2 im Fall von ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachten Kosten vor. Selbst wenn das Vorbringen des WSA auf diese Vorschrift gestützt wäre, ist festzustellen, daß die vorliegende Klage keinen grundlosen oder böswilligen Charakter aufweist. Welche Konsequenzen sich hinsichtlich des anwendbaren Wahlsystems aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 ergeben, ist nämlich durch dieses Urteil nicht entschieden worden; nach dem Beschluß des Gerichtshofes vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 164/85 und 431/85 - Auslegung - konnte diese Frage nicht durch einen Auslegungsantrag gelöst werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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