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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: T-280/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 986/2003, Verordnung (EWG) Nr. 2799/92


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 986/2003
Verordnung (EWG) Nr. 2799/92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

27. Januar 2006

"Dumping - Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in China - Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-280/03

Van Mannekus & Co. BV mit Sitz in Schiedam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Bleier,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talaber Ricz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 986/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 5)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby und der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die Geschäftstätigkeit der Klägerin besteht u. a. darin, totgebranntes (gesintertes) Magnesit (im Folgenden: totgebranntes Magnesit) mit Ursprung in China in die Gemeinschaft einzuführen und dort zu vermarkten.

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2799/92 der Kommission vom 25. September 1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282, S. 15, im Folgenden: vorläufige Verordnung von 1992) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll ein, und mit der Verordnung (EG) Nr. 3386/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 306, S. 16, im Folgenden: endgültige Verordnung von 1993) verlieh der Rat diesem Antidumpingzoll endgültigen Charakter. Im Jahr 2000 beschloss der Rat nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) in der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 46, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung von 2000), an dem endgültigen Antidumpingzoll festzuhalten. Im Anschluss an eine partielle Interimsüberprüfung der für Einfuhren von totgebranntem Magnesit in die Gemeinschaft geltenden Antidumpingmaßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet worden war, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der endgültigen Verordnung von 2000 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Vorläufige Verordnung von 1992

3 Am 23. Oktober 1991 kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 276, S. 3) veröffentlichte Bekanntmachung an, dass sie aufgrund eines von Eurométaux im Namen aller Gemeinschaftshersteller von totgebranntem Magnesit gestellten Antrags ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren dieser unter den KN-Code 2519 90 30 fallenden Ware mit Ursprung in China einleiten werde.

4 Am 25. September 1992 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung von 1992.

5 In dieser Verordnung führte die Kommission aus, dass sie die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Antidumpingverfahrens unterrichtet, ihnen Fragebogen zugesandt und ihnen Gelegenheit gegeben habe, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

6 Weiter führte die Kommission aus, dass sie den im Antrag genannten Einführern Fragebogen zugesandt habe und dass sich zwei weitere Einführer innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist bei ihr gemeldet hätten. Wie ein Vergleich mit den Eurostat-Zahlen gezeigt habe, entfielen auf die vier kooperationswilligen Einführer in der Gemeinschaft schätzungsweise 67 % der Einfuhren von totgebranntem Magnesit aus China in die Gemeinschaft.

7 Die Kommission fügte hinzu, dass sie alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung erforderlichen Informationen eingeholt und nachgeprüft und zu diesem Zweck Vor-Ort-Kontrollen bei verschiedenen Gemeinschaftsherstellern und vier Einführern in die Gemeinschaft, u. a. der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft, durchgeführt habe.

8 Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 betroffen habe.

9 Bei der Ermittlung des Normalwerts von totgebranntem Magnesit stützte sich die Kommission auf das Kriterium des rechnerischen Wertes der betreffenden Ware in einem Marktwirtschaftsland, und zwar der Türkei, wobei dieser Wert für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen anhand der Produktionskosten des kooperationswilligen Herstellers ermittelt wurde.

10 Die Ausfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage der Preise ermittelt, die die kooperationswilligen Einführer tatsächlich zahlten oder zahlen mussten.

11 Der Normalwert wurde mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang verglichen. Die vorläufige Sachaufklärung ergab, dass die Einfuhren von totgebranntem Magnesit gedumpt waren, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem Normalwert und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprach. Ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnitts des cif-Wertes (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung, Fracht) der betreffenden Einfuhren belief sich die Dumpingspanne auf 69 Ecu je Tonne.

12 Da die Kommission der Auffassung war, dass angesichts der Höhe der Preisunterbietung und des Preisverfalls während des Untersuchungszeitraums ein Wertzoll an Wirkung verlieren und keine wirksame Maßnahme darstellen würde, führte sie einen vorläufigen Zoll in Form eines Fixbetrags von 69 Ecu je Tonne (Nettogewicht) ein.

Endgültige Verordnung von 1993

13 Am 6. Dezember 1993 erließ der Rat die endgültige Verordnung von 1993, mit der die Beurteilungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung von 1992 insbesondere in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts, vorbehaltlich einer zusätzlichen Berichtigung, sowie die Methode zur Ermittlung der Ausfuhrpreise im Wesentlichen bestätigt werden.

14 Nach Ansicht des Rates ergab die endgültige Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg, d. h. 47 Ecu je Tonne.

15 In Bezug auf die Höhe des Zolls bestätigte der Rat die Schlussfolgerungen der Kommission in Randnummer 44 der vorläufigen Verordnung von 1992, wonach die dumpingbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur durch einen Zoll in Höhe der vollen Dumpingspanne beseitigt werden konnte, durch den die chinesischen Preise auf das Niveau des Normalwertes angehoben wurden.

16 In Bezug auf die Form des Zolls hielt der Rat dagegen im Hinblick darauf, dass durch ihn eine weitere Senkung der chinesischen Ausfuhrpreise verhindert werden sollte, weder einen festen Zollbetrag noch einen Wertzoll für geeignet, sondern einen Mindestpreis für den Verkauf von totgebranntem Magnesit aus China auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Berechnung des Mindestpreises stützte sich auf den gemäß Randnummer 9 der endgültigen Verordnung von 1993 und unter Berücksichtigung der in Randnummer 12 dieser Verordnung genannten Berichtigungen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert für totgebranntes Magnesit. Berichtigt auf den cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft ergab dies einen Mindestpreis für alle Qualitäten von 120 Ecu je Tonne, wobei der Rat bestätigte, dass der Zoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprechen sollte.

17 Infolge der Änderung bei der Form der Zölle hielt es der Rat in diesem besonderen Fall nicht für angemessen, die vorläufigen Antidumpingzölle endgültig zu vereinnahmen.

18 Auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in China wurde deshalb ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Differenz zwischen 120 Ecu je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eingeführt, sofern dieser Preis niedriger war.

Endgültige Verordnung von 2000

19 Nach der Veröffentlichung der "Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen" am 19. Juni 1998 (ABl. C 177, S. 5) zum Außerkrafttreten der in der endgültigen Verordnung von 1993 vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen wurde bei der Kommission von Eurométaux im Namen von Gemeinschaftsherstellern ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in China angewandten Antidumpingmaßnahmen gestellt, der damit begründet wurde, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

20 Die Kommission kam nach Konsultationen in dem durch die Grundverordnung geschaffenen Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

21 Zu diesem Zweck unterrichtete die Kommission die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und deren repräsentative Verbände sowie die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Sie übermittelte Fragebogen an all diese Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien ferner Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

22 Der Fragebogen wurde von allen antragstellenden Gemeinschaftsherstellern beantwortet. Von den chinesischen Ausführern und ausführenden Herstellern und von den Einführern ging keine Antwort ein. Ein Einführer teilte allerdings seinen Standpunkt schriftlich mit, und ein anderer übermittelte Informationen.

23 Die Kommission führte Kontrollbesuche bei zwei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern (Grecian Magnesite SA, Athen [Griechenland], und Magnesitas Navarras, Pamplona [Spanien]), einem Hersteller im Vergleichsland (Kümas AS, Kütahya [Türkei]) und zwei Verwendern in der Gemeinschaft (Sambre et Dyle [Belgien] und Bet-Ker Oy [Finnland]) durch.

24 Die Untersuchung zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998. Die Untersuchung zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1998.

25 In Bezug auf die Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst festgestellt, dass die von dem einzigen kooperierenden türkischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen der betroffenen Ware insgesamt repräsentativ seien. Anschließend wurde festgestellt, dass auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr ausreichende Mengen verkauft worden seien, und infolgedessen wurde bei der Ermittlung des Normalwerts der tatsächlich für die gewinnbringenden Verkäufe gezahlte gewogene Durchschnittspreis der Ware zugrunde gelegt. Die bei der ursprünglichen Untersuchung vorgenommene Berichtigung des Normalwerts wurde beibehalten.

26 Aufgrund der mangelnden Kooperation der chinesischen Ausführer musste der Ausfuhrpreis anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden, wobei die Eurostat-Zahlen dafür als geeignete Grundlage angesehen wurden. Die auf diese Weise ermittelten Durchschnittspreise wurden durch die Angaben des einzigen kooperierenden Einführers bestätigt.

27 Der Vergleich des Normalwerts mit dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen beiden Beträgen entsprach. Die so festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, lag bei 50 % und wurde als beträchtlich angesehen.

28 Da während des gesamten Untersuchungszeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 erhebliches Dumping vorlag, wurde im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings mindestens auf diesem Niveau als sehr wahrscheinlich angesehen.

29 Die Entwicklung der Einfuhrpreise von totgebranntem Magnesit, die im Zeitraum der Untersuchung der Schädigung um etwa 10 % stiegen, wurde in folgendem Kontext gesehen. Nach den Angaben eines unabhängigen Einführers, auf den 1995 und 1996 13 % bzw. 11 % aller Einfuhren aus China in die Gemeinschaft entfielen, schien der im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum für rund die Hälfte der eingeführten Mengen festgestellte Preisanstieg künstlich herbeigeführt worden zu sein. Dieser Einführer kaufte totgebranntes Magnesit von chinesischen Ausführern zu einem Preis, der geringer war als der Mindestpreis von 120 Ecu je Tonne. Für den überwiegenden Teil dieser Einfuhren übernahmen anschließend die Kunden des Einführers (d. h. die Verwender der Ware) die Zollabfertigung, und zwar auf der Grundlage des an den Einführer gezahlten Weiterverkaufspreises, der eine Spanne zur Deckung der dem Einführer innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Kosten und dessen Gewinnspanne enthielt. Dadurch wurde die Differenz zwischen dem an die chinesischen Ausführer gezahlten Einkaufspreis und dem Mindestpreis ausgeglichen. Infolgedessen war der von den Kunden des Einführers bei den Zollbehörden angegebene Endpreis höher als der Mindestpreis; die Art und Weise seines Zustandekommens zeigt jedoch, dass das totgebrannte Magnesit chinesischen Ursprungs in der Gemeinschaft zu einem Preis von weniger als 120 Ecu je Tonne verkauft werden konnte. Der ursprüngliche Mindestpreis war nämlich auf der Stufe der Einkaufspreise der Einführer/Händler festgelegt worden und nicht auf der Stufe der Einkaufspreise der Endverwender. Die beschriebene Geschäftspraxis schien daher die Wirksamkeit der Maßnahmen zu beeinträchtigen und bot auch eine Erklärung dafür, dass die von Eurostat ausgewiesenen Preise höher waren als die tatsächlichen während der Untersuchung überprüften Preise.

30 Im Rahmen der Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses vertrat der Rat die Ansicht, dass die mit der endgültigen Verordnung von 1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen keine starken Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage im fraglichen Sektor gehabt hätten und dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beibehaltung der Maßnahmen künftig zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Einführer führen werde. Daraus schloss er, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprächen.

31 Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf denen die Beibehaltung der geltenden Maßnahmen beruhte. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, aber keine Partei machte davon Gebrauch.

32 Der Rat hielt deshalb die mit der endgültigen Verordnung von 1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen in Form eines auf einem Mindestpreis von 120 Ecu je Tonne basierenden variablen Zolls in Höhe der Differenz zwischen 120 Euro je Tonne und - sofern dieser niedriger ist - dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, aufrecht.

Angefochtene Verordnung

33 Am 13. Juni 2002 kündigte die Kommission mit einer "Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. C 140, S. 4) an, dass sie von sich aus gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf die Form der geltenden Maßnahmen beschränkte teilweise Interimsüberprüfung vornehmen werde.

34 Die Überprüfung wurde eingeleitet, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises zu prüfen, da sie weder zwischen Verkäufen an verbundene Parteien und Verkäufen an unabhängige Parteien noch zwischen direkten und indirekten Verkäufen in die Gemeinschaft unterschieden und diese mangelnde Differenzierung zu Umgehungen der Antidumpingmaßnahmen führen konnte. Die Parteien konnten nämlich den Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf einem künstlich erhöhten Niveau festsetzen, um die Entrichtung von Antidumpingzöllen zu vermeiden. Dieses künstlich erhöhte Preisniveau konnte durch eine Vereinbarung zwischen verbundenen Parteien erreicht werden oder durch eine Preiserhöhung aufgrund sukzessiver Verkäufe vor der Zollabfertigung. Daher erschienen die geltenden Maßnahmen nicht ausreichend, um die Auswirkungen des zuvor festgestellten Dumpings zu beseitigen. Außerdem trugen diese Maßnahmen den Fällen keine Rechnung, in denen die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden.

35 Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien, die innerhalb der Frist eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten dazu Gelegenheit.

36 Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 meldete sich die Klägerin als interessierte Partei und fragte nach, ob ein Fragebogen zur Verfügung stehe, der eine Beteiligung am vorbereitenden Verfahren ermögliche.

37 Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens.

38 In ihrer Antwort vom 18. Juli 2002 wandte sich die Klägerin gegen die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen verbundenen und selbständigen Einführern und zwischen direkten und indirekten Verkäufen.

39 Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Schriftstück, mit dem sie sie über die geplante Änderung der endgültigen Verordnung von 2000 sowie die Gründe für diese Änderung informierte.

40 Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 teilte die Klägerin ihren Standpunkt zum Entwurf der Kommission mit. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 12. März 2003.

41 Am 5. Juni 2003 erließ der Rat die angefochtene Verordnung.

42 In Bezug auf die Verkäufe an verbundene Parteien führte der Rat in der angefochtenen Verordnung erstens aus, dass die von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ausführer im Fall von Ausfuhren an verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft auf der Rechnung höhere Preise als den Mindesteinfuhrpreis ausweisen und diese später nach der Anmeldung beim Zoll ausgleichen könnten. Dies könne den Mindesteinfuhrpreis unwirksam machen, da die betroffene Ware unter Umständen tatsächlich weiterhin unter diesem Mindestpreis in die Gemeinschaft ausgeführt werde. Es könne auch zu Weiterverkaufspreisen in der Gemeinschaft führen, die verhinderten, dass die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings, erreicht werde.

43 Zweitens wäre, wenn für die Verkäufe von Ausführern in China an verbundene Einführer in der Gemeinschaft ein Wertzoll gelten würde, die ernste Gefahr einer solchen Vermeidung der Zölle zwischen verbundenen Parteien erheblich gemindert, und etwaige Preismanipulationen könnten leichter erkannt werden. Ein Wertzoll würde nämlich anhand des Wertes nach den geltenden Vorschriften über die Ermittlung des Zollwertes von in die Gemeinschaft eingeführten Waren gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaften festgesetzt.

44 Drittens sei auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im Fall eines Mindesteinfuhrpreises der Anreiz für verbundene Parteien, die Preise zu manipulieren, stärker sei, da Preismanipulationen dann sogar dazu führen könnten, dass der Antidumpingzoll völlig vermieden werde. Gelte dagegen ein Wertzoll, so würden etwaige Preismanipulationen lediglich zu einem niedrigeren Zoll führen, da es sich bei dem Wertzoll um einen Prozentsatz des jeweils in Rechnung gestellten Preises handelt. Die Gefahr einer Manipulation sei daher im Fall eines Mindesteinfuhrpreises größer als bei einem Wertzoll.

45 Schließlich habe der Zoll unabhängig von seiner Form, d. h. unabhängig davon, ob er auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises bestimmt werde oder ob es sich um einen Wertzoll handele, dieselbe Wirkung, und zwar solle er die Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigen. Abgesehen davon werde nicht vorgeschlagen, den Wertzoll zusätzlich zum Mindesteinfuhrpreis, sondern an dessen Stelle anzuwenden.

46 In Bezug auf die Verkäufe zwischen unabhängigen Parteien vertrat der Rat die Ansicht, dass eine weitere Unterscheidung vorgenommen werden sollte, und zwar zwischen direkten Verkäufen (von einem Ausführer in dem betroffenen Land an einen Einführer in der Gemeinschaft) und indirekten Verkäufen (nicht direkt von einem Ausführer in dem betroffenen Land an einen Einführer in der Gemeinschaft), da in letzterem Fall ebenfalls die Gefahr von Preismanipulationen bestehe.

47 Sowohl der Mindesteinfuhrpreis als auch der Wertzoll dienten zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings und wiesen daher dieselbe Höhe auf. Des Weiteren gründe die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Verkäufen darauf, dass die Gefahr einer Preismanipulation eingeschränkt werden müsse, die in allen Fällen bestehe, in denen die betroffene Ware nicht direkt von einem Ausführer in China an einen unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft verkauft werde, da dann eine größere Zahl von Parteien beteiligt sei und die Zollbehörden die gesamte Transaktionskette bei Verkäufen über Händler in Drittländern nur schwer prüfen könnten. Das Ausmaß dieser Gefahr werde durch die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofes in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 (ABl. 2001, C 359, S. 1, Nrn. 1.31 und 1.35) unterstrichen.

48 Der Rat zog daraus den Schluss, dass die Ausfuhren aus China, die direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft verkauft wurden, weiterhin dem Zoll auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises unterliegen, der nach den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung die geeignete Maßnahme sei; um der Gefahr von Preismanipulationen vorzubeugen, gelte in allen anderen Fällen der in der endgültigen Verordnung von 1993 ermittelte Wertzoll von 63,3 %.

49 Seien die Waren beschädigt worden, so sollte schließlich, um zu verhindern, dass die Antidumpingmaßnahmen über das zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Maß hinausgingen, der Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt werden, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspreche. Der zu entrichtende Zoll entspreche in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

50 Durch Artikel 1 der angefochtenen Verordnung erhält Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung von 2000 folgende Fassung:

"(2) Der Zoll entspricht

a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 120 Euro je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in allen Fällen, in denen Letzterer

- niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis und

- auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde (TARIC-Zusatzcode A439);

b) Null, wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde, und dem Mindesteinfuhrpreis von 120 Euro je Tonne entspricht oder diesen übersteigt (TARIC-Zusatzcode A439);

c) einem Wertzoll von 63,3 % in allen anderen Fällen, die nicht unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) fallen (TARIC-Zusatzcode A999).

In den Fällen, in denen der Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmt wird und Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, wird der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu zahlende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt."

Verfahren

51 Mit Klageschrift, die am 8. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

52 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

53 Mit Schriftsatz, der am 25. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 hat der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Streithelferin hat ihren Schriftsatz am 29. März 2004 eingereicht.

54 Am 28. Januar 2004 hat die Klägerin zu der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

55 Aufgrund der geänderten Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem neuen Gerichtsjahr wurde der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen wurde.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

56 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage insoweit für zulässig zu erklären, als zumindest die Nichtigerklärung des Teils der angefochtenen Verordnung begehrt wird, mit dem ein Wertzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eingeführt wurde;

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

57 Der Rat und die zu seiner Unterstützung beigetretene Kommission beantragen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

58 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

59 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60 Der Rat, unterstützt von der Kommission, führt zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit zunächst aus, in Bezug auf die Stellung der Klägerin als Einführerin sei der Klageschrift nicht zu entnehmen, ob es sich bei ihr um eine unabhängige oder verbundene Einführerin handele und ob sie direkt von Ausführern in China oder über Zwischenhändler in Drittländern beliefert werde.

61 Aus den im Internet über die Klägerin veröffentlichten Informationen gehe hervor, dass es sich bei ihr um eine unabhängige Importeurin handele. Sofern sie das totgebrannte Magnesit direkt von einem Ausführer in China beziehe, fehle es somit bereits an ihrer Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung und damit an einem Rechtschutzinteresse.

62 Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine unabhängige Einführerin handeln würde, die das totgebrannte Magnesit über indirekte Vertriebswege aus China erhalte, wäre sie nicht individuell betroffen.

63 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

64 Was erstens die Beteiligung der Klägerin am Verfahren betreffe, so genüge dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Commission; oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Euromin/Rat, Randnr. 47, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

65 Was zweitens die namentliche Nennung der Klägerin in Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung von 1992 anbelange, so gehe es zum einen im vorliegenden Fall nicht darum, ob die Klägerin von der vorläufigen Verordnung von 1992 oder von der auf sie Bezug nehmenden endgültigen Verordnung von 1993 individuell betroffen sei, und zum anderen werde durch die Nennung ihres Namens in einer Randnummer einer Verordnung nur die Beteiligung des Unternehmens am Verfahren festgestellt.

66 Drittens habe die Klägerin keine weitergehenden Gründe für eine individuelle Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung geltend gemacht, denn sie habe nicht dargetan, dass sie sich in einer Situation befinde, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben würde.

67 Somit käme eine individuelle Betroffenheit der Klägerin nur in Betracht, wenn sie durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlasst oder den Erlass der Verordnung bedingt hätte (oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil Euromin/Rat, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-3067, Randnrn. 55 und 60).

68 Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Berechnung des Ausfuhrpreises und damit der Dumpingspanne in der vorläufigen Verordnung von 1992 und der endgültigen Verordnung von 1993 aufgrund von Angaben der an der Untersuchung mitwirkenden unabhängigen Einführer erfolgt sei, zu denen sie gehört habe.

69 Das Argument der Klägerin, dass der Gerichtshof in den oben in Randnummer 63 angeführten Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (Randnr. 20) und Gestetner Holdings/Rat und Kommission (Randnr. 23) die Klagebefugnis von zwei Einführern anerkannt habe, greife nicht durch, da diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, weil die Klägerin kein Hersteller von Originalteilen (Original Equipment Manufacturer, im Folgenden: OEM) sei und nicht in einem vergleichbar engen geschäftlichen Verhältnis zu einem Ausführer in China gestanden habe oder stehe.

70 Hinzu komme, dass Grundlage für die Erhebung der Zölle nicht mehr die endgültige Verordnung von 1993, sondern die endgültige Verordnung von 2000 sei, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zum Dumping nicht mehr auf Angaben der Klägerin oder anderen Importeuren beruhten und dass sich die Klägerin nicht an dem der endgültigen Verordnung von 2000 vorausgegangenen Untersuchungsverfahren beteiligt habe.

71 Die Kommission fügt zunächst hinzu, die Klägerin habe nicht den ihr nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213) obliegenden Nachweis für das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften erbracht, die geeignet seien, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben.

72 Sodann vertritt sie die Ansicht, die These, dass die angefochtene Verordnung keine allgemeine Regelung darstelle, sondern eine "verdeckte Entscheidung gegen die Klägerin", lasse sich mit dem Sachverhalt nicht vereinbaren. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen würde, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht überzeugend sei, beweise dies nicht, dass sie eine verdeckte Entscheidung darstelle.

73 Außerdem werde in der angefochtenen Verordnung auch auf die Frage der beschädigten Waren eingegangen, ohne dass die Klägerin behaupte, von diesem Aspekt der Verordnung betroffen zu sein.

74 Ferner sei die angefochtene Verordnung allgemein gehalten, und alle darin genannten Argumente und Einwände würden stets von mehreren und/oder anderen Parteien als nur der Klägerin vorgetragen; dies belege, dass sie nicht speziell auf die Klägerin zugeschnitten sei.

75 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage weist die Kommission unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96 (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 32) erstens darauf hin, dass die allgemeine Geltung der angefochtenen Verordnung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass die Personen, auf die sie anwendbar sei, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten.

76 Zweitens enthalte die angefochtene Verordnung nicht das geringste Indiz zur Stützung der Behauptung, dass die Klägerin durch ihre Handlungsweise im Geschäftsverkehr "das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlasst und den Erlass der [angefochtenen] Verordnung bedingt" habe.

77 Drittens bedeute die Tatsache, dass bei der von der Klägerin angewandten Handelspraxis nach der angefochtenen Verordnung eine Umgehungsgefahr bestehe und dass die Kommission diese Praxis gekannt habe, nicht, dass die Kommission sie ihr speziell vorgeworfen habe oder dass sich die Verordnung speziell gegen die Klägerin gerichtet habe.

78 Viertens könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das oben in Randnummer 63 angeführte Urteil Canon/Rat berufen, da sie nicht behaupte, geschäftlich mit Exporteuren verbunden zu sein, sondern klarstelle, dass sie nicht einmal "direkt in Geschäftsbeziehung zu einem Ausführer in China" gestanden habe.

79 Fünftens lasse sich das Argument, dass die Klägerin schon deshalb klagebefugt sei, weil die Untersuchungen, an denen sie mitgewirkt habe, immer noch Wirkungen zeigten, nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation/Rat, Slg. 1985, 1621, im Folgenden: Urteil Allied Corporation II) ableiten, da sie weder ein Exporteur noch ein in der angefochtenen Verordnung namentlich genanntes Unternehmen sei. Schließlich wäre eine Anerkennung der Klagebefugnis allein aufgrund der Fortwirkung vorangegangener, unter Mitwirkung der Klägerin durchgeführter Untersuchungen nicht mit dem oben in Randnummer 71 angeführten Urteil Plaumann/Kommission vereinbar.

80 Der Rat, unterstützt von der Kommission, zieht daraus den Schluss, dass von einer individuellen Betroffenheit der Klägerin durch die angefochtene Verordnung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht ausgegangen werden könne, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

81 Die Klägerin legt zunächst den Sachverhalt dar, der ihres Erachtens für die Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage relevant ist.

82 Erstens erinnert sie daran, dass ihr Kerngeschäft darin bestehe, totgebranntes Magnesit mit Ursprung in China einzuführen und in der Gemeinschaft zu vertreiben, dass sie aber nicht direkt in Geschäftsbeziehung zu einem Ausführer in China stehe, sondern die Waren unmittelbar bei ihrer Muttergesellschaft kaufe, die ihren Sitz in der Gemeinschaft habe und mit der sie im zollrechtlichen Sinne verbunden sei.

83 Zweitens weist sie darauf hin, dass der Zollanmeldung vom 10. Juni 2002 mit beiliegender Rechnung ihrer Muttergesellschaft vom 5. Februar 2002 sowie der Zollanmeldung vom 2. Januar 2003 mit beiliegender Rechnung ihrer Muttergesellschaft vom 3. November 2002 entnommen werden könne, dass der Verkaufspreis, den ihre Muttergesellschaft ihr berechnet habe, stets über dem in den endgültigen Verordnungen von 1993 und 2000 festgesetzten Mindestpreis von 120 Ecu je Tonne Magnesit gelegen habe, so dass der variable Antidumpingzoll bei keiner dieser Einfuhren angefallen sei. Diese Handels- oder Einfuhrpraxis sei legal, weil die Art des Zolls es ermöglicht habe, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden.

84 Drittens führt die Klägerin aus, die Mitgliedstaaten seien unsicher gewesen, ob die durch einen Zwischenhandel hervorgerufenen Preisanhebungen vor der Einfuhr zum Wegfall des variablen Antidumpingzolls führen könnten. Schon kurz nach dessen Einführung habe das deutsche Bundesministerium der Finanzen bei der Kommission nachgefragt, wie der auch in Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung von 1993 verwendete Begriff "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft" auszulegen sei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 habe die Kommission geantwortet, dass nach der Systematik der von ihr in Bezug genommenen ähnlichen Verordnung nicht auf den Preis abzustellen sei, den ein Agent dem Importeur berechne, sondern auf den tatsächlich an den chinesischen Lieferanten gezahlten Preis. Diese Leitlinie sei durch ein weiteres Schreiben der Kommission von 1995 bestätigt worden, in dem es ferner heiße, dass gewisse Preiserhöhungen durch einen Verkaufsagenten auch strafrechtlich relevant sein könnten.

85 Viertens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe den Mitgliedstaaten mehrmals mitgeteilt, wie der variable Zoll bei sukzessiven Verkäufen angewandt werden solle. Ihr seien diese Leitlinien im Einzelnen nicht bekannt, aber sie sei mit deren Umsetzung konfrontiert worden.

86 Fünftens führt die Klägerin aus, das deutsche Bundesministerium der Finanzen habe nach Rücksprache mit der Kommission einen Erlass an seine Behörden herausgegeben, wonach der Begriff "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft" dem Preis gleichzusetzen sei, der dem ersten im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung seien bei der Muttergesellschaft der Klägerin sämtliche Ausfuhrpreise aus China ermittelt und dann im Wege der Amtshilfe an die niederländische Zollverwaltung weitergeleitet worden. Zudem sei die Kommission unaufgefordert informiert worden.

87 In den Niederlanden sei eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten worden; schon zuvor seien unter Heranziehung der in Deutschland bei der Muttergesellschaft ermittelten chinesischen Ausfuhrpreise mehrere Bescheide gegen die Spedition der Klägerin ergangen, um Antidumpingzölle auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit nachzuerheben. Insoweit habe das gegen diese Nacherhebungen geführte Gerichtsverfahren beim College van Beroep voor het bedrijfsleven mit der Aufhebung aller Nachforderungsbescheide geendet.

88 Sechstens macht die Klägerin geltend, auch wenn die Rechtslage in den Niederlanden durch das gerichtliche Verfahren abschließend geklärt worden sei, habe die Kommission keine endgültige und gemeinschaftsweit geltende Stellungnahme zu der Frage abgegeben, inwieweit Preiserhöhungen aufgrund eines Zwischenhandels zum Wegfall des variablen Zolls führten. Stattdessen habe die Kommission die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung im Jahr 2002 ausschließlich mit "Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften" begründet und dabei nur auf Verkäufe zwischen verbundenen Parteien und indirekte Verkäufe in die Gemeinschaft abgestellt, also genau auf die von der Klägerin angewandten Handelspraktiken.

89 In der angefochtenen Verordnung sei die Änderung der Antidumpingmaßnahme nicht mehr mit Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften begründet worden, sondern mit möglichen Umgehungen. Dabei seien "sukzessive Verkäufe vor der Zollabfertigung" als Faktor für die künstliche Erhöhung der Einfuhrpreise genannt worden, womit wiederum die Einfuhrpraxis der Klägerin erfasst worden sei. Schließlich sei zwar aus der Preiserhöhung abgeleitet worden, dass die geltenden Maßnahmen nicht ausreichten, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen, doch müsse der Mindesteinfuhrpreis erst beim Eintritt in den Wirtschaftskreislauf eingehalten werden und nicht schon vor der Verzollung. Unter diesen Umständen überzeuge die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht.

90 Sodann trägt die Klägerin vor, ihre Klagebefugnis ergebe sich aus folgenden Gründen.

91 Erstens habe sie an dem der angefochtenen Verordnung vorausgegangenen Überprüfungsverfahren mitgewirkt und werde in Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung von 1992 namentlich genannt.

92 Zweitens handele es sich bei der angefochtenen Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 41, vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, 1403, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185) in Wirklichkeit um eine Entscheidung, da der Kreis der von ihr Betroffenen schon bei ihrem Erlass feststehe und da in Bezug auf die Sanktionswirkung der der Kreis der betroffenen Einführer nicht erweitert werden könne. Die angefochtene Verordnung solle diejenigen Einführer, die die fraglichen Waren bislang über verbundene Unternehmen oder einen Zwischenhändler eingekauft hätten, von diesem Handelsweg abbringen, insbesondere soweit dies - wie im vorliegenden Fall - zu Preisen über dem Mindesteinfuhrpreis geschehen sei. Während der Geltung der endgültigen Verordnungen von 1993 und 2000 habe die Klägerin stets Einfuhrpreise angemeldet, die aufgrund eines Verkaufs durch ihre verbundene Muttergesellschaft vor der Zollabfertigung über dem Mindesteinfuhrpreis gelegen hätten, so dass kein variabler Zoll angefallen sei.

93 Da ihre Muttergesellschaft ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft habe, seien bei ihr die chinesischen Ausfuhrpreise ermittelbar gewesen; dies habe es ermöglicht, nach der von der Kommission vertretenen Auslegung den dem ersten in der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellten Preis heranzuziehen und einen Antidumpingzoll zu erheben. Diese Auslegung sei jedoch bei anderen Handelswegen ins Leere gegangen, die eine Ermittlung der konkreten chinesischen Ausfuhrpreise nicht ermöglicht hätten

94 Im Übrigen hätten die Erwägungen zur Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen in der angefochtenen Verordnung entgegen der Behauptung des Rates keine allgemeine Geltung, sondern beträfen ein spezielles Verhalten der Klägerin, das somit zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe.

95 Insoweit sei es erstens nicht plausibel, dass der variable Zoll insgesamt zehn Jahre lang gegolten habe, obwohl während seiner gesamten Geltungsdauer eine abstrakte Gefahr von Preismanipulationen bestanden habe; dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zur Hervorhebung dieser konkreten Gefahr in der angefochtenen Verordnung auf den oben in Randnummer 47 angeführten Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2000 Bezug genommen werde. Zweitens stehe der Behauptung des Rates entgegen, dass die Kommission von einer ernsten Gefahr von Preismanipulationen ausgegangen sei, die "in allen Fällen besteht, in denen die betroffene Ware nicht direkt von einem Ausführer in ... China an einen unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft verkauft wird". Drittens seien beim Erlass der angefochtenen Verordnung offensichtlich andere Umstände berücksichtigt worden, wie die Tatsache zeige, dass ein Verfahren zur teilweisen Interimsüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhren von Flussspat, das ebenfalls die Überprüfung eines Mindesteinfuhrpreises wegen der Gefahr von Umgehungen zum Gegenstand gehabt habe, in anderer Weise geendet habe, weil dort die vermutete Gefahr "verschwindend gering, wenn nicht sogar inexistent" gewesen sei.

96 Was die Behauptung des Rates angehe, der Klägerin werde nicht vorgehalten, an Praktiken zur Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen beteiligt gewesen zu sein, so sähen der Rat und die Kommission in dem Zwischenhandel, den die Klägerin und ihre Muttergesellschaft vor der Verzollung durchgeführt hätten, eine Gefahr der Preismanipulation, wie insbesondere aus den Schreiben der Kommission vom 18. Oktober 1993 und vom 12. Juli 1995 hervorgehe, in denen sogar von strafrechtlich relevantem Verhalten gesprochen werde.

97 Gerade die Tatsache, dass ihre Einfuhren beanstandet worden seien, habe zum einen das Bestreben der Kommission gerechtfertigt, dem Begriff "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft" eine Auslegung zu geben, die wie die angefochtene Verordnung darauf hinauslaufe, dass stets der Ausfuhrpreis und nicht der Einfuhrpreis für die Berechnung des Antidumpingzolls maßgebend sei, und zum anderen die Nacherhebung von Antidumpingzoll auf die Einfuhren der Klägerin und das entsprechende Gerichtsverfahren.

98 Im Übrigen habe die Kommission die Handelspraxis der Klägerin gekannt, denn zunächst habe sie eine Spontanmitteilung der deutschen Zollverwaltung erhalten, ferner habe sich die Klägerin immer wieder über ihren Vertreter an sie gewandt, um die Rechtmäßigkeit ihrer Einfuhrpraxis zu klären, und schließlich habe die Kommission das Gerichtsverfahren gegen die Klägerin verfolgt und deshalb gewusst, dass die Klägerin die Waren nach einem Zwischenhandel angemeldet habe und mit Nacherhebungsbescheiden konfrontiert worden sei.

99 Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass nach Randnummer 24 der angefochtenen Verordnung der Ausfuhrpreis von totgebranntem Magnesit auf der Grundlage der Preise berechnet worden sei, die die an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 mitwirkenden Einführer tatsächlich gezahlt hätten oder hätten zahlen müssen, und dass sie zu diesen Einführern gehört habe. Die angefochtene Verordnung beziehe sich hinsichtlich der Dumpingspanne, also auch hinsichtlich der Differenz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, auf die Ergebnisse dieser Untersuchung. Es sei kein Unterschied zwischen ihrer eigenen Situation und der Situation derjenigen Einführer erkennbar, die im Rahmen eines Verbandes mit Ausführern handelten und deren Verkaufspreise als Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises dienten (oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil Canon/Rat, Randnr. 8).

100 Viertens macht die Klägerin geltend, die Untersuchung, an der sie im Jahr 1992 mitgewirkt habe, zeige immer noch Wirkungen. Hierzu führt sie aus, der in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Antidumpingzoll entspreche dem im Jahr 1992 ermittelten Prozentsatz der Dumpingspanne. Außerdem werde sie durch die angefochtene Verordnung gezwungen, ihre Lieferbeziehungen mit den damit einhergehenden kaufmännischen Risiken neu zu gestalten oder einen unerträglich hohen Antidumpingzoll zu zahlen, der zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit führen würde, weil ihre Waren nicht mehr absetzbar wären.

101 Schließlich sei sie von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen, da die Erhebung eines Wertzolls bei einem Zwischenhandel automatisch und ohne Ermessensspielraum erfolgen müsse, ohne dass noch weitere Vorschriften angewandt würden.

Würdigung durch das Gericht

Zur Stellung der Klägerin

102 Der Rat äußert Zweifel an der Stellung der Klägerin als Einführerin; er ist der Ansicht, dass aus der Klageschrift nicht hervorgehe, ob es sich bei ihr um eine unabhängige oder verbundene Einführerin handele und ob sie direkt von Ausführern in China oder über Zwischenhändler in Drittländern beliefert werde.

103 Den im Internet über die Klägerin veröffentlichten Informationen entnimmt er jedoch, dass es sich bei ihr um eine unabhängige, nicht mit einem Ausführer in China verbundene Einführerin handele, dass sie das totgebrannte Magnesit direkt von einem Ausführer in China beziehe und dass sie deshalb kein Rechtschutzinteresse habe.

104 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in Punkt 2 ihrer Klageschrift lediglich ausführt, dass sie "sich als Einführer an dem der [angefochtenen] Verordnung vorausgegangenen Überprüfungsverfahren beteiligt" habe und dass sie "schon im 6. Erwägungsgrund der [vorläufigen Verordnung von 1992] genannt" worden sei.

105 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beschreibt die Klägerin dagegen ihre Tätigkeit als Einfuhr und Vertrieb von totgebranntem Magnesit und führt u. a. Folgendes aus:

- Sie habe keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zu einem Ausführer in China gehabt.

- Sie habe die fragliche Ware unmittelbar von ihrer Muttergesellschaft gekauft.

- Der von ihrer Muttergesellschaft verlangte Preis habe stets über dem in den endgültigen Verordnungen von 1993 und 2000 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis gelegen.

- Diese Handels- oder Einfuhrpraxis sei legal, weil die Art des Zolls es ermöglicht habe, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden.

- Die angefochtene Verordnung betreffe indirekte Verkäufe und sukzessive Verkäufe vor der Zollabfertigung in der Gemeinschaft, also genau die von der Klägerin angewandten Handelspraktiken.

- Sie gehöre zu den von der angefochtenen Verordnung betroffenen Einführern, da sie stets Einfuhrpreise angemeldet habe, die aufgrund eines Verkaufs durch ihre verbundene Muttergesellschaft vor der Zollabfertigung über dem Mindesteinfuhrpreis gelegen hätten, so dass kein variabler Zoll angefallen sei.

106 Wie sich aus diesem Vorbringen und aus den Akten ergibt, hat die von ihrer Muttergesellschaft kontrollierte Klägerin, die die fragliche Ware nicht eingeführt, sondern von ihrer Muttergesellschaft gekauft und dann vertrieben hat, im Sinne der Antidumpingregelung als Einführerin der fraglichen Ware gehandelt.

107 Sie ist somit als unabhängige Einführerin von totgebranntem Magnesit anzusehen, das Gegenstand sukzessiver Verkäufe vor der Zollabfertigung war.

Zum individuellen Interesse der Klägerin

108 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, Urteil Allied Corporation II, Randnr. 4, und Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 43)

109 Folglich können die Rechtsakte zur Einführung von Antidumpingzöllen, ohne ihren Verordnungscharakter zu verlieren, unter bestimmten Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, die deshalb befugt sind, Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte zu erheben (oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil Extramet Industries/Rat, Randnr. 14).

110 Dabei ist erstens daran zu erinnern, dass nach Ansicht des Gemeinschaftsrichters bestimmte Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Ausführer des fraglichen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, individuell betreffen können. Das trifft im Allgemeinen für Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet wurden oder von den Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation I, Randnrn. 11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

111 Zweitens ist der Gemeinschaftsrichter der Auffassung, dass unter bestimmten Umständen für Einführer des fraglichen Erzeugnisses das Gleiche gilt.

112 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

113 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn. 19 und 20).

114 Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein OEM - ohne als Ein- oder Ausführer eingestuft werden zu müssen - von den Bestimmungen der Verordnung über die Dumpingpraktiken des Herstellers, bei dem er die Waren kaufte, aufgrund der Besonderheiten seiner wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Hersteller individuell betroffen war. Zwecks Berücksichtigung dieser Besonderheiten hatte der Rat nämlich im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne auf einen bestimmten Prozentsatz festgesetzt, der dann bei der Berechnung der Dumpingmarge herangezogen wurde, die als Grundlage zur Bemessung des Antidumpingzolls diente, so dass der OEM von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraxis betroffen war (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnrn. 17 bis 20, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnrn. 20 bis 23).

115 Wird damit bestimmten Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, so schließt dies jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (oben in Randnr. 71 angeführtes Urteil Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 238, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16).

116 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass dies bei einer Klage gegen eine Verordnung der Fall war, die ein unabhängiger Einführer erhoben hatte, der das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachwies, die eine besondere Situation begründeten, die ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushob. Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Einführer nachgewiesen, dass er der größte Importeur des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und dass diese Tätigkeiten durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und da er Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem sein Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 50).

117 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu keiner der drei oben in den Randnummern 110 bis 114 genannten Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern gehört, die nach der Rechtsprechung berechtigt sind, unmittelbar gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zu klagen.

118 Die Klägerin, die eine Einführerin ist, erkennt selbst an, dass sie nicht mit einem Ausführer des fraglichen Erzeugnisses geschäftlich verbunden ist und dass sie keine unmittelbaren Geschäftskontakte zu einem Ausführer dieses Erzeugnisses hat.

119 Sodann ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sich ihre Situation nicht von der eines verbundenen Einführers unterscheide, da die angefochtene Verordnung auf der Berechnung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne während der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 beruhe, die immer noch Wirkungen zeige, zumal diese Berechnung auf der Grundlage des Preises vorgenommen worden sei, den die an der genannten Untersuchung mitwirkenden unabhängigen Einführer - zu denen sie gehört habe - tatsächlich gezahlt hätten oder hätten zahlen müssen.

120 Hierzu ist erstens festzustellen, dass es - wie der Rat zutreffend ausführt - nicht darum geht, ob die Klägerin von der vorläufigen Verordnung von 1992 oder der endgültigen Verordnung von 1993 individuell betroffen ist, sondern darum, ob die angefochtene Verordnung sie individuell betrifft.

121 Zweitens ist in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 und an dem Überprüfungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verordnung daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob das Unternehmen von der am Ende des Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die das Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht des Unternehmens entstehen lassen kann, gegen die Verordnung zu klagen (oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

122 Das Gleiche gilt für die namentliche Erwähnung der Klägerin in Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung von 1992. Da die bloße Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren mangels anderer Gesichtspunkte im Sinne der oben in Randnummer 121 genannten Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Recht des Unternehmens entstehen zu lassen, gegen die betreffende Verordnung zu klagen, kann die Klägerin dieses Recht nicht aus der Nennung ihres Namens in einer Randnummer der fraglichen Verordnung ableiten, da damit nur ihre Beteiligung am Verfahren festgestellt wird. Abgesehen davon ist die namentliche Erwähnung der Klägerin, auf die sie sich beruft, nicht in der angefochtenen Verordnung erfolgt, sondern in der vorläufigen Verordnung von 1992, die nicht mehr in Kraft und nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

123 Drittens kann die Situation der Klägerin nicht aufgrund der Berechnung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne während der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 der Situation eines mit einem Ausführer verbundenen Einführers gleichgestellt werden.

124 In Randnummer 24 der angefochtenen Verordnung heißt es zwar, dass "in allen anderen Fällen ... ein Wertzoll von 63,3 % [gilt], der vorher ermittelt wurde", wobei auf die endgültige Verordnung von 1993 Bezug genommen wird. Wie der Rat selbst einräumt, wurde dieser Wertzoll von 63,3 % auf der Grundlage der Untersuchungen festgesetzt, die zur endgültigen Verordnung von 1993 führten.

125 Auch wenn die Ergebnisse der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 die Grundlage für den fraglichen Antidumpingzoll bilden, ändert dies jedoch nichts daran, dass dieser Zoll aufgrund der endgültigen Verordnung von 2000 erhoben wird, in der die durch die endgültige Verordnung von 1993 eingeführten Maßnahmen beibehalten wurden.

126 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass bei dem auf Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gestützten Überprüfungsverfahren, das sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 erstreckte und zum Erlass der endgültigen Verordnung von 2000 führte und an dem sich die Klägerin im Übrigen nicht beteiligte, der Normalwert anhand der tatsächlich für die gewinnbringenden Verkäufe gezahlten gewogenen Durchschnittspreise des einzigen kooperierenden türkischen Herstellers der betreffenden Ware ermittelt und in gleicher Weise wie schon bei der ursprünglichen Untersuchung nach unten berichtigt wurde.

127 Zum anderen musste der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Kooperation der chinesischen Ausführer anhand der verfügbaren Informationen, und zwar der Eurostat-Zahlen, ermittelt werden, wobei die auf diese Weise ermittelten Durchschnittspreise von dem einzigen kooperierenden Einführer bestätigt wurden.

128 Daraus und aus der Tatsache, dass nach Artikel 11 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung das Überprüfungsverfahren, das zum Erlass der endgültigen Verordnung von 2000 führte, zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung der mit der endgültigen Verordnung von 1993 eingeführten Maßnahmen diente, folgt, dass die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf Feststellungen zum Dumping beruhte, die - wie sich aus den obigen Randnummern 124 bis 127 ergibt - nicht auf Angaben der Klägerin zurückgehen.

129 Die im Anschluss an ein Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ergangene angefochtene Verordnung, die nach Absatz 6 dieses Artikels zur Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Änderung der Maßnahmen führen konnte, beschränkte sich auf die Änderung der durch die endgültige Verordnung von 2000 aufrechterhaltenen Form des Zolls, so dass auch die angefochtene Verordnung nicht auf Angaben der Klägerin beruht.

130 Hervorzuheben ist jedenfalls, dass nach Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung von 1992, die durch Randnummer 11 der endgültigen Verordnung von 1993 bestätigt wurde, das in der letztgenannten Verordnung festgestellte Dumping nicht anhand der Wiederverkaufspreise der Klägerin ermittelt wurde, sondern anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 63 angeführten Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 17).

131 Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Beteiligung an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 sowie zu den Auswirkungen dieser Untersuchung nicht den Schluss zulässt, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist.

132 Drittens ist festzustellen, dass - wie die Kommission zutreffend ausführt - die angefochtene Verordnung nicht das geringste Indiz zur Stützung der Argumentation der Klägerin enthält, dass sie durch ihren Handelsweg und die Tatsache, dass sie keinen Antidumpingzoll gezahlt habe, das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlasst und den Erlass der angefochtenen Verordnung bedingt habe. Die allgemeine Begründung für die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Maßnahmen, die in ihren Randnummern 3 bis 5 dargelegt wird, zeigt vielmehr, dass nicht nur die sukzessiven Verkäufe vor der Zollabfertigung den Erlass der angefochtenen Verordnung rechtfertigten, sondern auch andere Arten von Verkäufen, darunter solche zwischen verbundenen Parteien.

133 Der Rat führt nämlich in Randnummer 3 der angefochtenen Verordnung in allgemeiner und abstrakter Form aus, dass die "mangelnde Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Verkäufen ... möglicherweise zu Umgehungen" führe. Das Gleiche gilt für die Beschreibung der beiden Methoden zur Erreichung eines künstlich erhöhten Einfuhrpreisniveaus zwecks Umgehung der zur fraglichen Zeit geltenden Antidumpingmaßnahmen, und zwar einer Vereinbarung zwischen verbundenen Parteien oder einer Erhöhung des Preises aufgrund sukzessiver Verkäufe vor der Zollabfertigung, von denen nur die zweite Methode von der Klägerin angewandt wurde. Der Wortlaut der angefochtenen Verordnung belegt somit nicht nur, dass es nicht das Verhalten der Klägerin war, das die Gemeinschaftsorgane zum Tätigwerden veranlasste, sondern auch, dass es nicht allein ihr Handelsweg war, der zu diesem Tätigwerden führte.

134 Im Übrigen gibt es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission oder der Rat speziell an die Klägerin oder an andere Einführer Vorwürfe in Bezug auf ihre Handelspraktiken richtete. Auch wenn die Kommission die Handelspraxis der Klägerin gekannt haben mag, bedeutet dies nicht, dass sie ihr diese Praxis speziell vorwarf.

135 Überdies waren die genannten Praktiken, wie sich aus Randnummer 37 der endgültigen Verordnung von 2000 ergibt, dem Rat bereits bekannt, da ein Einführer Informationen über die von ihm angewandete Handelspraxis geliefert hatte, die darin bestand, dass die zu einem geringeren Preis als dem Mindestpreis von 120 Ecu je Tonne gekauften Einfuhren von seinen Kunden auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises verzollt wurden, der eine Spanne zur Deckung seiner Kosten und seine Gewinnspanne enthielt, so dass der von den Kunden bei den Zollbehörden angegebene Endpreis höher war als der Mindestpreis. Dem Rat schien diese Geschäftspraxis die Wirksamkeit der bis dahin geltenden Maßnahmen zu beeinträchtigen und auch eine Erklärung dafür zu bieten, dass die von Eurostat ausgewiesenen Preise höher waren als die tatsächlichen während der fraglichen Untersuchung überprüften Preise.

136 Schließlich können diese Feststellungen nicht durch die Schreiben entkräftet werden, auf die die Klägerin ihr Argument gestützt hat, dass der Rat und die Kommission gerade in dem Zwischenhandel zwischen ihr und ihrer Muttergesellschaft eine ernste Manipulationsgefahr sähen, die die angefochtene Verordnung verhindern könnte. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Schreiben der Kommission an das deutsche Bundesministerium der Finanzen vom 18. Oktober 1993 - abgesehen davon, dass es die Auslegung einer Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1473/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 145, S. 1) betrifft - keine Bezugnahme auf die Klägerin oder auf die Handelspraxis irgendeines Unternehmens enthält. Das ebenfalls von der Kommission an das deutsche Bundesministerium der Finanzen gerichtete Schreiben vom 12. Juli 1995 hat den gleichen Gegenstand wie das Schreiben vom 18. Oktober 1993 und enthält nur Bezugnahmen auf "Einführer/Verkaufsagenten" in der Gemeinschaft, ohne die Klägerin ausdrücklich zu erwähnen.

137 Viertens greift auch das Argument der Klägerin nicht durch, die angefochtene Verordnung habe sie gezwungen, ihre Lieferbeziehungen mit den damit einhergehenden kaufmännischen Risiken neu zu gestalten oder einen unerträglich hohen Antidumpingzoll zu zahlen, der zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit führen würde, weil ihre Waren nicht mehr absetzbar wären.

138 Hierzu ist festzustellen, dass der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachzuweisen, die eine besondere Situation begründen, die sie im Sinne des oben in Randnummer 63 angeführten Urteils Extramet Industrie/Rat im Hinblick auf die angefochtene Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.

139 Im Übrigen hat die Klägerin keinen Beweis vorgelegt, der ihre Behauptungen, dass sie gezwungen gewesen sei, ihre Lieferbeziehungen neu zu gestalten, und dass sie den Antidumpingzoll nicht habe zahlen können, untermauern könnte.

140 Nach alledem betrifft die angefochtene Verordnung die Klägerin nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, sondern nur - aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die mit totgebranntem Magnesit mit Ursprung in China handelt - in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet.

141 Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

142 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und der Rat beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Januar 2006



Ende der Entscheidung

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