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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: T-285/03
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse


Vorschriften:

EG Art. 33
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. - Agraz, SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft. - Rechtssache T-285/03.

Parteien:

In der Rechtssache T285/03

Agraz SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Agrícola Conservera de Malpica SA mit Sitz in Toledo (Spanien),

Agridoro Soc. coop. rl mit Sitz in Pontenure (Italien),

Alfonso Sellitto SpA mit Sitz in Mercato S. Severino (Italien),

Alimentos Españoles, Alsat SL, mit Sitz in Don Benito, Badajoz (Spanien),

AR Industrie Alimentari SpA mit Sitz in Angri (Italien),

Argo Food - Packaging & Innovation Co. SA mit Sitz in Serres (Griechenland),

Asteris Industrial Commercial SA mit Sitz in Athen (Griechenland),

Attianese Srl mit Sitz in Nocera Superiore (Italien),

Audecoop distillerie Arzens - Techniques séparatives (AUDIA) mit Sitz in Montréal (Frankreich),

Benincasa Srl mit Sitz in Angri,

Boschi Luigi & Figli SpA mit Sitz in Fontanellato (Italien),

CAS SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien),

Calispa SpA mit Sitz in Castel San Giorgio (Italien),

Campil - Agro Industrial do Campo do Tejo L da mit Sitz in Cartaxo (Portugal),

Campoverde Srl mit Sitz in Carinola (Italien),

Carlo Manzella & C. Sas mit Sitz in Castel San Giovanni (Italien),

Carmine Tagliamonte & C. Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino (Italien),

Carnes y Conservas Españolas SA mit Sitz in Mérida (Spanien),

Cbcotti Srl mit Sitz in Nocera Inferiore (Italien),

Cirio del Monte Italia SpA mit Sitz in Rom (Italien),

Consorzio Ortofrutticoli Trasformati Polesano (Cotrapo) Soc. coop. rl mit Sitz in Fiesso Umbertiano (Italien),

Columbus Srl mit Sitz in Parma (Italien),

Compal - Companhia produtora de Conservas Alimentares SA mit Sitz in Almeirim (Portugal),

Conditalia Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

Conservas El Cidacos SA mit Sitz in Autol (Spanien),

Conservas Elagón SA mit Sitz in Coria (Spanien),

Conservas Martinete SA mit Sitz in Puebla de la Calzada (Spanien),

Conservas Vegetales de Extremadura SA mit Sitz in Bajadoz,

Conserve Italia Soc. coop. rl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien),

Conserves France SA mit Sitz in Nîmes (Frankreich),

Conserves Guintrand SA mit Sitz in Carpentras (Frankreich),

Conservificio Cooperativo Valbiferno Soc. coop. rl mit Sitz in Guglionesi (Italien),

Consorzio Casalasco del Pomodoro Soc. coop. rl mit Sitz in Rivarolo del Re ed Uniti (Italien),

Consorzio Padano Ortofrutticolo (Copador) Soc. coop. rl mit Sitz in Collecchio (Italien),

Copais Food and Beverage Company SA mit Sitz in Nea Ionia (Griechenland),

Tin Industry D. Nomikos SA mit Sitz in Marousi (Griechenland),

Davia Srl mit Sitz in Gragnano (Italien),

De Clemente Conserve Srl mit Sitz in Fisciano (Italien),

DE. CON Srl mit Sitz in Scafati (Italien),

Desco SpA mit Sitz in Terracina (Italien),

Di Lallo - Di Teodoro di Lallo & C. Snc mit Sitz in Scafati,

Di Leo Nobile - SpA Industria Conserve Alimentari mit Sitz in Castel San Giorgio,

Marotta Emilio mit Sitz in Sant'Antonio Abate (Italien),

E. & O. von Felten SpA mit Sitz in Fontanini (Italien),

Egacoop S. Coop. L da mit Sitz in Andosilla (Spanien),

Elais SA mit Sitz in Athen,

Emiliana Conserve Srl mit Sitz in Busseto (Italien),

Perano Enrico & Figli SpA mit Sitz in San Valentino Torio (Italien),

FIT - Fomento da Indústria do Tomate SA mit Sitz in Águas de Moura (Portugal),

Faiella & C. Srl mit Sitz in Scafati,

Feger di Gerardo Ferraioli SpA mit Sitz in Angri,

Fratelli D'Acunzi Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

Fratelli Longobardi Srl mit Sitz in Scafati,

Fruttagel Soc. coop. rl mit Sitz in Alfonsine (Italien),

G3 Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

Giaguaro SpA mit Sitz in Sarno (Italien),

Giulio Franzese Srl mit Sitz in Carbonara di Nola (Italien),

Greci Geremia & Figli SpA mit Sitz in Parma,

Greci - Industria Alimentare SpA mit Sitz in Parma,

Greek Canning Co. SA Kyknos mit Sitz in Nauplia (Griechenland),

Grilli Paolo & Figli - Sas di Grilli Enzo e Togni Selvino mit Sitz in Gambettola (Italien),

Heinz Iberica SA mit Sitz in Alfaro (Spanien),

IAN - Industrias Alimentarias de Navarra SA mit Sitz in Vilafranca (Spanien),

Industria Conserve Alimentari Aniello Longobardi - Di Gaetano, Enrico & Carlo Longobardi Srl mit Sitz in Scafati,

Industrias de Alimentação Idal L da mit Sitz in Benavente (Portugal),

Industrias y Promociones Alimentícias SA mit Sitz in Miajadas (Spanien),

Industrie Rolli Alimentari SpA mit Sitz in Roseto degli Abruzzi (Italien),

Italagro - Indústria de Transformação de Produtos Alimentares SA mit Sitz in Castanheira do Ribatejo (Portugal),

La Cesenate Conserve Alimentari SpA mit Sitz in Cesena (Italien),

La Dispensa di Campagna Srl mit Sitz in Castagneto Carducei (Italien),

La Doria SpA mit Sitz in Angri,

La Dorotea di Giuseppe Alfano & C. Srl mit Sitz in Sant'Antonio Abate,

La Regina del Pomodoro Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino,

La Regina di San Marzano di Antonio, Felice e Luigi Romano Snc mit Sitz in Scafati,

La Rosina Srl mit Sitz in Angri,

Le Quattro Stelle Srl mit Sitz in Angri,

Lodato Gennaro & C. SpA mit Sitz in Castel San Giorgio,

Louis Martin production SAS mit Sitz in Monteux (Frankreich),

Menú Srl mit Sitz in Medolla (Italien),

Mutti SpA mit Sitz in Montechiarugolo (Italien),

National Conserve Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino,

Nestlé España SA mit Sitz in Miajadas,

Nuova Agricast Srl mit Sitz in Verignola (Italien),

Pancrazio SpA mit Sitz in Cava De'Tirreni (Italien),

Pecos SpA mit Sitz in Castel San Giorgio,

Pelati Sud di De Stefano Catello Sas mit Sitz in Sant'Antonio Abate,

Pomagro Srl mit Sitz in Fisciano,

Pomilia Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

Prodakta SA mit Sitz in Athen,

Raffaele Viscardi Srl mit Sitz in Scafati,

Rispoli Luigi & C. Srl mit Sitz in Altavilla Silentina (Italien),

Rodolfi Mansueto SpA mit Sitz in Collecchio,

Riberal de Navarra S. en C. mit Sitz in Castejon (Spanien),

Salvati Mario & C. SpA mit Sitz in Mercato San Severino,

Saviano Pasquale Srl mit Sitz in San Valentino Torio,

Sefa Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

Serraiki Konservopia Oporokipeftikon Serko SA mit Sitz in Serres,

Sevath SA mit Sitz in Xanthi (Griechenland),

Silaro Conserve Srl mit Sitz in Nocera Superiore,

ARP - Agricoltori Riuniti Piacentini Soc. coop. rl mit Sitz in Gariga di Podenzano (Italien),

Société coopérative agricole de transformations et de ventes (SCATV) mit Sitz in Camaret-sur-Aigues (Frankreich),

Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas - Sopragol SA mit Sitz in Mora (Portugal),

Spineta SpA mit Sitz in Pontecagnano Faiano (Italien),

Star Stabilimento Alimentare SpA mit Sitz in Agrate Brianza (Italien),

Steriltom Aseptic - System Srl mit Sitz in Piacenza (Italien),

Sugal Alimentos SA mit Sitz in Azambuja (Portugal),

Sutol - Indústrias Alimentares L da mit Sitz in Alcácer do Sal (Portugal),

Tomsil - Sociedade Industrial de Concentrado de Tomate SA mit Sitz in Ferreira do Alentejo (Portugal),

Transformaciones Agrícolas de Badajoz SA mit Sitz in Villanueva de la Serena (Spanien),

Zanae - Nicoglou levures de boulangerie industrie commerce alimentaire SA mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland),

Klägerinnen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, R. Oliveira, M. Melícias und D. Choussy,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) angeblich erlitten haben,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie des Richters F. Dehousse und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 33 Absatz 1 EG bestimmt:

Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:

a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

c) die Märkte zu stabilisieren;

d) die Versorgung sicherzustellen;

e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29; im Folgenden: Grundverordnung) sieht in Artikel 2 in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung vor:

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, wird eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits geschlossen worden sind.

3. Artikel 4 der Grundverordnung sieht in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung vor:

(1) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird so festgesetzt, dass sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses zum Mindestpreis nach Maßgabe von Absatz 1 erlaubt. Dabei wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten des Ausgangserzeugnisses in der Gemeinschaft und des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern,

b) der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgesetzte bzw. vor einer etwaigen Kürzung nach Absatz 10 berechnete Beihilfebetrag sowie

c) bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil darstellt, die Entwicklung des Außenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt.

(3) Die Produktionsbeihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten für das Verhältnis zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt. Sie werden regelmäßig der Erfahrung entsprechend angepasst.

...

(5) Der Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird vor allem auf der Grundlage der Preise bestimmt, die ab landwirtschaftlichem Betrieb für zur Verarbeitung verwendete Frischerzeugnisse vergleichbarer Qualität tatsächlich gezahlt werden und die nach Maßgabe der von diesen Drittländern ausgeführten Enderzeugnismengen gewichtet sind.

(6) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhren unter Zugrundelegung der Angaben des Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zu den Angaben des vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt.

(7) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern wird die Produktionsbeihilfe berechnet für

a) Tomaten-/Paradeiserkonzentrat des KN-Codes 2002 90;

...

(9) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres... fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 3 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erlässt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

(10) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern dürfen in keinem Wirtschaftsjahr die Gesamtausgaben den Betrag überschreiten, der sich ergeben hätte, wenn die französischen und portugiesischen Quoten für Konzentrat für das Wirtschaftsjahr 1977/98 wie folgt festgesetzt worden wären:

- Frankreich: 224 323 Tonnen,

- Portugal: 670 451 Tonnen.

Zu diesem Zweck wird die gemäß Absatz 9 für Tomaten/Paradeiserkonzentrate und ihre Folgeerzeugnisse festgesetzte Beihilfe um 5,37 % gekürzt. Ein etwaiger Ergänzungsbetrag wird nach dem Wirtschaftsjahr gezahlt, wenn die Erhöhung der französischen und portugiesischen Quoten nicht vollständig ausgeschöpft wird.

4. Schließlich ist nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) die in Artikel 4 der [Grundverordnung] genannte, im Wirtschaftsjahr 2000/01 geltende Produktionsbeihilfe... in Anhang II festgesetzt. Die Höhe der Produktionsbeihilfe ist auf 17,178 Euro je 100 kg Tomaten/Paradeiserkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen festgesetzt worden.

Sachverhalt und Verfahren

5. Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 bat die Kommission die chinesischen Behörden, ihr durch Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens möglichst rasch die Angaben zukommen zu lassen, die für die Festsetzung der Beihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 2000/01 erforderlich waren. Das Schreiben wurde nicht beantwortet.

6. Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1519/2000 erhoben Vertretungen und Verbände der Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten aus Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien und Portugal bei der Kommission Einwände gegen die Verordnung und rügten, dass bei der Bemessung der gewährten Beihilfe der Preis chinesischer Tomaten nicht berücksichtigt worden sei.

7. Die Organisation européenne des industries de la conserve de tomates (Europäischer Verband der Tomatenkonservenindustrie; im Folgenden: OEICT) und die Associação Portuguesa dos Industriais de Tomate beantragten bei der Kommission mehrfach eine Änderung der Höhe der gewährten Beihilfe. Einem dieser Anträge war eine Kopie eines Vertrages beigefügt, in dem der dem chinesischen Erzeuger gezahlte Erzeugerpreis ausgewiesen war.

8. Die Kommission wies in ihrem Schreiben vom 5. März 2001 an das portugiesische Landwirtschaftsministerium, in dem sie zu dessen Antrag auf Überprüfung der Berechnung der Höhe der Beihilfe Stellung nahm, darauf hin, dass die Höhe der Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 unter strikter Beachtung der Artikel 3 und 4 der Grundverordnung festgesetzt worden sei. Im Übrigen bestätigte sie, dass sie am 13. Dezember 2000 ein Schreiben der OEICT erhalten habe, in dem ihr der in China in einem Vertrag vereinbarte Preis mitgeteilt worden sei, fügte aber hinzu, dass sie ihre Entscheidung unmöglich aufgrund des in einem einzigen Vertrag vereinbarten Preises, der von den zuständigen nationalen Behörden nicht bestätigt worden sei, ändern könne.

9. Im September 2001 erhielt die diplomatische Vertretung Spaniens in Peking eine Bescheinigung der chinesischen Behörden über den Durchschnittspreis der Tomaten in den Wirtschaftsjahren 1999 und 2000, der den Erzeugern der Provinz Xinjiang gezahlt worden war, aus der etwa 88 % der in China insgesamt erzeugten Verarbeitungstomaten stammen. Dieses Schriftstück wurde dem zuständigen Kommissionsmitglied Fischler am 9. November 2001 vom portugiesischen Landwirtschaftsminister und am 7. Dezember 2001 ebenfalls von der OEICT zugeleitet.

10. Am 31. Januar 2002 wies die Kommission in ihrer Antwort an diese Organisation noch einmal darauf hin, dass die Höhe der Beihilfe in Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Grundverordnung festgesetzt worden sei. Die Kommission hielt eine Überprüfung der Verordnung Nr. 1519/2000 auch deshalb nicht für erforderlich, da der Tomatenindustrie in der Gemeinschaft, die bei der Tomatenverarbeitung einen Rekord erzielt habe, keine Nachteile erwachsen seien.

11. Nach einer Sitzung am 6. November 2002 erklärte die Kommission in einem Schreiben vom 7. Januar 2003 auf verschiedene Schreiben der Klägerinnen an sie, dass es keinen Grund für die Rücknahme der Verordnung Nr. 1519/2000 gebe.

12. Aufgrund dessen haben die Klägerinnen am 18. August 2003 die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

13. Die Klägerinnen beantragen,

- die Kommission zu verurteilen, an jede Klägerin den (in der Anlage A.27 der Klageschrift spezifizierten) Restbetrag der Produktionsbeihilfe zuzüglich der Zinsen zu einem vom Gericht festzusetzenden Zinssatz vom 12. Juli 2000 - oder hilfsweise vom 13. Juli 2000 oder äußerst hilfsweise vom 16. Juli 2000 - an bis zur tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu zahlen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

15. Die Parteien berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, wonach die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II2627, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T481/93 und T484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II2941, Randnr. 80).

16. Somit ist zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Zur Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission

17. Um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission darzutun, berufen sich die Klägerinnen in erster Linie auf einen Verstoß gegen die Grundverordnung und gegen Artikel 33 EG sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Hilfsweise machen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens geltend.

Vorbringen der Parteien

- Verstoß gegen die Grundverordnung und gegen Artikel 33 EG

18. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sich rechtswidrig verhalten und damit die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst zu haben, indem sie die Verordnung Nr. 1519/2000 unter Verstoß gegen die Grundverordnung erlassen habe.

19. Es sei nämlich unbestritten, dass die Kommission für die Bemessung der streitigen Beihilfe die Vereinigten Staaten, Israel und die Türkei berücksichtigt habe. Die Grundverordnung beziehe sich ihrem Wortlaut nach aber auf die wichtigsten Erzeuger und Ausfuhrdrittländer (Artikel 4 Absatz 1) und auf die wichtigsten konkurrierenden Drittländer (Artikel 4 Absätze 2 und 5). Diese Bestimmungen nähmen der Kommission jeglichen Ermessensspielraum, da sie diesen zufolge verpflichtet sei, die Länder mit der größten Tomatenerzeugung und ausfuhr zu berücksichtigen. Auch wenn die Kommission anderen Faktoren Rechnung tragen könne, müsse sie jedenfalls unbedingt die ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung genannten berücksichtigen, unter denen der Preis der wichtigsten Drittländer an erster Stelle aufgeführt sei. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass die Kommission die Referenzausfuhrländer nach freiem Ermessen auswählen könnte, was sogar dazu führen könnte, dass sie je nach Wahl der Referenzländer überhaupt keine Beihilfe vorsehe.

20. Seit 1998 sei China der weltweit zweitgrößte Tomatenerzeuger. 1999 habe es mehr als 108 246 Tonnen Tomaten ausgeführt, d. h. weniger als die Türkei (168 691 Tonnen), aber mehr als die Vereinigten Staaten (92 913 Tonnen) und Israel (9 557 Tonnen). Im Übrigen habe China in die Länder der Europäischen Gemeinschaft etwa 24 171 Tonnen ausgeführt, was 22,30 % seiner weltweiten Ausfuhren insgesamt ausmache. China müsse daher als ein konkurrierendes Land angesehen werden.

21. Indem die Kommission die chinesischen Preise bei der Bemessung der Produktionsbeihilfe nicht einbezogen habe, habe sie somit gegen die Grundverordnung verstoßen, deren Bestimmungen klar und eindeutig seien. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich im Sinne des Urteils Bergaderm (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I5291) um eine Rechtsnorm handele, deren Zweck es sei, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und deren Verletzung hinreichend qualifiziert sei. Da die Befugnisse der Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 1519/2000 sehr genau begrenzt gewesen seien, könne die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft schon durch einen bloßen Rechtsverstoß des Organs ausgelöst werden.

22. Im Übrigen habe die Kommission selbst um die Übermittlung von Daten über die chinesischen Preise ersucht, diese aber dann, als sie ihr übermittelt worden seien, nicht berücksichtigt.

23. Das Vorgehen der Kommission verstoße auch gegen die politischen Ziele des Beihilfesystems der Grundverordnung. Diesen zufolge sollten nämlich die europäischen Landwirte und die Gemeinschaftsindustrie begünstigt werden, indem dem Landwirt ein Mindesteinkommen garantiert werde und die Verarbeiter von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten in die Lage versetzt würden, dem Wettbewerb der Drittländer standzuhalten, in denen das Ausgangserzeugnis billiger als auf dem europäischen Markt zu haben sei. Da die Verordnung Nr. 1519/2000 diese Ziele nicht beachtet habe, verstoße sie auch gegen Artikel 33 EG.

24. Die Kommission ist der Meinung, dass sie bei der Festsetzung der Höhe der fraglichen Beihilfe über ein weites Ermessen verfüge. Ihre Haftung könnte daher nur ausgelöst werden, wenn sie die Grenzen für die Ausübung ihrer Befugnisse im Sinne der Rechtsprechung, die auf das vorstehend in Randnummer 21 genannte Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission ergangen sei, offenkundig und schwerwiegend verletzt hätte.

25. Artikel 4 der Grundverordnung erlaube die Festsetzung einer Beihilfe bis zu einem Betrag, der nicht höher sein [darf], als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger und Ausfuhrdrittländern. Damit sei nicht garantiert, dass die Höhe der Beihilfe diesem Unterschiedsbetrag entspreche.

26. Im Übrigen seien die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfe nicht erschöpfend festgelegt worden. In Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung heiße es nämlich: Dabei wird... insbesondere... berücksichtigt.... Die Bestimmung sehe unter Buchstabe c die Möglichkeit einer Verringerung des Beihilfebetrags vor, um der Entwicklung des Außenhandelsvolumens und des Preises der Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Da die Gemeinschaftsproduktion einen wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarktes darstelle, nämlich mehr oder weniger 90 %, habe die Kommission diese Faktoren berücksichtigen dürfen.

27. Die Kommission wirft den Klägerinnen weiter vor, niemals den Zweck der Beihilfe zu erwähnen, nämlich den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses [zu erlauben]. Unter Berücksichtigung dieses Zweckes und der ihr zur Verfügung stehenden Wirtschaftsdaten sei es durchaus legitim gewesen, den Preis der chinesischen Tomaten unberücksichtigt zu lassen.

28. Zahlen über die Tomatenproduktion seien von den Vereinigten Staaten, Israel und der Türkei vorgelegt worden, während die chinesischen Behörden auf die Anfrage der Kommission nicht geantwortet hätten. Die Kommission sei aufgrund dessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Verarbeiter zu zahlende Produktionsbeihilfe für Tomatenkonzentrat von 20,54 % wegen der Abwertung des Euro gegenüber dem amerikanischen Dollar (- 12,2 %) und der Erhöhung der Kosten des Ausgangserzeugnisses in den konkurrierenden Drittländern, insbesondere den Vereinigten Staaten (+ 8,4 %) und der Türkei (+ 4,4 %), herabzusetzen sei.

29. Die für den Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Daten bei Tomatenkonzentrat zeigten einen Rückgang der Gesamteinfuhren, gleich bleibende Zahlen bei den Einfuhren aus China zwischen 1997 und 1999, einen starken Preisanstieg für Erzeugnisse aus China und eine stetige Zunahme der Gemeinschaftsausfuhren. Diese Daten bestätigten eine klare Verbesserung der internationalen Konjunktur für die Gemeinschaftsproduktion und eine noch begrenzte Konkurrenz Chinas. Eine Änderung der Regeln für die Berechnung der Beihilfe sei daher nicht erforderlich gewesen.

30. Selbst wenn die Berücksichtigung des Preises des chinesischen Ausgangserzeugnisses tatsächlich zu einer Verringerung des Schätzpreises des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländer geführt hätte, hätte sich diese Verringerung nicht unbedingt in einer Erhöhung der Produktionsbeihilfe niedergeschlagen.

31. Jedenfalls habe die Kommission, auch wenn eine Antwort der chinesischen Behörden ausgeblieben sei, die Höhe der Produktionsbeihilfe vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2000/01 festsetzen müssen. Sie habe bisher nie den Preis der chinesischen Tomaten berücksichtigt, und es gebe keinen Grund, ihn plötzlich erstmals in die Berechnung der Beihilfe einzubeziehen.

32. Was den Verstoß gegen Artikel 33 EG betreffe, so solle die Produktionsbeihilfe den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses ermöglichen. Die Klägerinnen hätten nicht dargetan, dass die Kommission hiergegen verstoßen hätte.

- Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

33. Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission sich um die Übermittlung der chinesischen Preise nicht in der Weise bemüht habe, wie es eine sorgfältige und umsichtige Verwaltung getan hätte. Die Kommission habe später entgegen der von ihr eingegangenen Verpflichtung ihren Fehler nicht berichtigt, obwohl dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.

34. Die Kommission ist der Ansicht, dass sie die Höhe der Produktionsbeihilfe auch ohne Angaben zu den Preisen der chinesischen Tomaten durchaus unter Beachtung der Ziele und Bestimmungen der Grundverordnung habe festsetzen können. Es sei daher überflüssig gewesen, weitere Schritte gegenüber den chinesischen Behörden zu unternehmen, was im Übrigen im Falle anderer Erzeugnisse ergebnislos geblieben sei.

35. Gegenüber der Rüge, den Beihilfebetrag trotz Kenntnis der den chinesischen Erzeugern gezahlten Tomatenpreise nicht geändert zu haben, führt die Kommission an, dass sie die ersten Informationen mit Schreiben vom 13. November 2000, d. h. vier Monate nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1519/2000, erhalten habe. Da es sich um den nur in einem einzigen Vertrag vereinbarten Preis gehandelt habe, sei die Kommission der Auffassung gewesen, dass dieser nicht als für die chinesische Produktion repräsentativ angesehen werden könne.

36. Schließlich seien ihr erst am 9. November 2001, also 16 Monate nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1519/2000, aussagekräftigere Zahlen vorgelegt worden. Es sei unvorstellbar, die Verordnung nach einem so langen Zeitraum zu ändern; im Übrigen gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine solche rückwirkende Änderung erlaubt hätte. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn es sich um einen technischen Fehler gehandelt hätte. Zudem sei das Wirtschaftsjahr 2000/01 seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen und eine neue Regelung eingeführt worden.

Würdigung durch das Gericht

37. Die Parteien streiten über die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung und über den Umfang des Ermessens, das der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Produktionsbeihilfe zusteht.

38. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und es muss zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II1239, Randnr. 20).

39. Bei der ersten Voraussetzung muss nach der Rechtsprechung ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werden, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 21, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium, um die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes als erfüllt ansehen zu können, besteht darin, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I11355, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T198/95, T171/96, T230/97, T174/98 und T225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II1975, Randnr. 134).

40. Insbesondere lässt die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss zu, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG auszulösen (Urteil Domafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnr. 134).

41. Somit sind zunächst die Bestimmungen der Grundverordnung zu untersuchen, um die Tragweite des Ermessens der Kommission bestimmen und anschließend feststellen zu können, ob diese in dem genannten Rahmen einen Verstoß gegen die Verordnung begangen hat, der geeignet ist, ihre Haftung auszulösen.

- Ermessen der Kommission gemäß der Grundverordnung

42. Erstens ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Fällen verfügt, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie es bei der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Fall ist. Dieses Ermessen bezieht sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich daher bei der Frage, ob es sich um eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Gemeinschaftsnorm handelt, auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des Ermessens nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88, Leukhardt, Slg. 1989, 1991, Randnr. 20, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I681, Randnrn. 41 und 42, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I6475, Randnr. 29, vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C120/99, Italien/Rat, Slg. 2001, I7997, Randnr. 44; Urteil des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II3305, Randnrn. 166 und 168).

43. Zweitens verfügt die Kommission auch nach der Grundverordnung über ein weites Ermessen bei der Festsetzung der Produktionsbeihilfe.

44. Zwar heißt es in der zweiten Begründungserwägung der Grundverordnung, dass [b]estimmte Verarbeitungserzeugnisse... eine besondere Bedeutung in den Mittelmeergebieten der Gemeinschaft [spielen], wo die Erzeugerpreise deutlich über den entsprechenden Drittlandspreisen liegen, und in der vierten Begründungserwägung der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass durch die Beihilfe... der Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und den Drittländern gezahlten Preisen ausgeglichen werden [soll]. Doch wird in der letztgenannten Begründungserwägung ergänzend festgestellt, dass [f]olglich... eine Berechnung vorzusehen [ist], die unbeschadet der Anwendung bestimmter technischer Faktoren insbesondere diesem Unterschied und den Auswirkungen der Mindestpreisentwicklung Rechnung trägt. Die Hinzufügung des Adverbs insbesondere zeigt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Produktionsbeihilfe in jedem Fall dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und den in Drittländern gezahlten Preisen sowie den Auswirkungen der Mindestpreisentwicklung Rechnung getragen werden muss und dass neben diesen Faktoren andere Gesichtspunkte, die dem Ermessen der Kommission überlassen sind, ebenfalls berücksichtigt werden können.

45. Die Einzelheiten der Produktionsbeihilfe sind in Artikel 4 der Grundverordnung geregelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung darf diese nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger und Ausfuhrdrittländern. Diese Bestimmung lässt sich nicht so verstehen, dass die Produktionsbeihilfe gleich diesem Unterschied sein muss, was der Kommission kein Ermessen ließe.

46. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung muss die Kommission sodann die Höhe der Produktionsbeihilfe so festsetzen, dass sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses zum Mindestpreis nach Maßgabe von Absatz 1 erlaubt. Nach der Angabe des Ziels werden in dieser Bestimmung verschiedene Punkte aufgezählt, die bei der Festsetzung des Beihilfebetrags zu berücksichtigen sind. Dabei zeigt die Verwendung des Adverbs insbesondere und des Bindeworts und zwischen den Buchstaben b und c der Bestimmung, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der drei Kriterien die Zusammenstellung bestimmter unverzichtbarer Tatsachen und Zahlen voraussetzt wie z. B. der Kosten des Ausgangserzeugnisses in der Gemeinschaft und des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern sowie des für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfebetrags. Daraus folgt auch, dass die Liste der zwingend vorgeschriebenen Kriterien nicht erschöpfend ist, was dafür spricht, dass der Kommission in den Grenzen des Artikels 4 Absatz 1 und unter Beachtung der für die Anwendung der Bestimmung bestehenden Verfahrenserfordernisse ein Ermessen eingeräumt ist.

47. Somit verfügt die Kommission bei der Festsetzung der Beihilfe über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen erstreckt sich jedoch nicht auf die Zusammenstellung der Tatsachen und Zahlen entsprechend den Kriterien, die wie die Preise des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung unbedingt berücksichtigt werden müssen.

48. Anhand der vorstehend angeführten Grundsätze ist zu prüfen, ob die Vorwürfe der Klägerinnen bezüglich der angeblichen Verstöße der Kommission begründet sind. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts zunächst die Begründetheit des auf eine Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Klagegrundes zu prüfen.

- Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

49. Auch wenn die Kommission über ein Ermessen verfügt, ist sie nach dem Sorgfaltsgrundsatz und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehalten, die für die Ausübung ihres Ermessens unerlässlichen Fakten zusammenzutragen. Wenn ein Gemeinschaftsorgan über ein weites Ermessen verfügt, kommt nämlich nach ständiger Rechtsprechung der Beachtung der in der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Verfahrensgarantien eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Nur so kann der Gemeinschaftsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II2589, Randnrn. 73 ff., vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II401, Randnr. 165, vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II2403, Randnrn. 37 ff., und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, vorstehend zitiert in Randnr. 42, Randnr. 171).

50. Im Rahmen der Grundverordnung umfasst die Sorgfaltspflicht insbesondere die Pflicht, alle nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung unerlässlichen Fakten, die auf das Ergebnis des Entscheidungsprozesses erhebliche Auswirkungen haben können, zusammenzutragen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, ihr Ermessen vollständig und richtig auszuüben. Aufgrund dieser Bestimmung steht fest, dass im vorliegenden Fall die Kosten des aus China stammenden Ausgangserzeugnisses zu den unbedingt erforderlichen Fakten gehörten, die die Kommission bei der Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe berücksichtigen musste, da China zum Zeitpunkt der Festsetzung der Beihilfe als eines der wichtigsten Drittländer in Konkurrenz zur Produktion in der Gemeinschaft angesehen wurde.

51. Die Kommission hat sich unstreitig damit begnügt, der chinesischen Vertretung bei der Europäischen Union ein einziges Schreiben am 4. Februar 2000 zu übermitteln, in dem sie um die notwendigen Angaben bat. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, ohne dass die Kommission weitere Schritte in dieser Richtung bis Juli 2000 unternommen hätte.

52. Dagegen hätten die Beachtung des Sorgfaltsgrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung angesichts der Tatsache, dass die Angaben zu den Kosten des aus China stammenden Ausgangserzeugnisses für die Kommission zur Ausübung ihres Ermessens unbedingt erforderlich waren, verlangt, dass die Kommission weitere Schritte unternommen hätte, um von den chinesischen Behörden die notwendigen Angaben zu erhalten, z. B. durch Übersendung eines Erinnerungsschreibens oder fernmündliche Kontakte mit dem ständigen Vertreter der Volksrepublik China bei der Europäischen Union. Dabei kann das Schweigen der chinesischen Behörden, das nach Aussage der Kommission in der langen Tradition steht, auf ähnliche Fragen nicht antworten zu wollen oder zu können, nicht mit der Begründung, dass es eine unwiderlegbare Vermutung dafür gebe, dass die notwendigen Informationen nicht verfügbar seien oder jedes weitere Ersuchen auf das gleiche Schweigen gestoßen wäre, als Rechtfertigung für die Untätigkeit der Kommission dienen. Da die betreffenden Informationen für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Beihilfe unbedingt erforderlich waren, hätte dieses Schweigen die Dienststellen der Kommission vielmehr dazu bewegen müssen, rechtzeitig zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um diese Information zu erhalten, statt vollkommen untätig zu bleiben.

53. Was den chinesischen Vertrag betrifft, der Herrn Fischler am 13. November 2000 übermittelt wurde, so konnte die Kommission die Daten, die in diesem am 15. März 2000 in Kraft getretenen Vertrag enthalten waren, in der Tat nicht berücksichtigen, da sie nach Artikel 4 Absatz 6 der Grundverordnung von den Preisen des Jahres 1999 ausgehen musste. Aufgrund des Sorgfaltsgrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und angesichts des Schweigens der chinesischen Behörden auf die Übersendung des Kommissionsschreibens vom 4. Februar 2000 hätte man im vorliegenden Fall von einem sorgfältigen Organ jedoch wenigstens erwarten dürfen, dass es bei den chinesischen Behörden zumindest nachfragt, ob diese Preise für die Preise des Jahres 1999 repräsentativ seien, zumal der Vertrag die Provinz Xinjiang betraf, in der nach Aussage der Klägerinnen ein wesentlicher Teil der chinesischen Verarbeitungstomaten erzeugt wird. Die Kommission wäre hierzu umso mehr verpflichtet gewesen, als Herr Fischler selbst erklärt hatte, dass die Kommission den in einem einzelnen Vertrag genannten Preis nicht als repräsentativen Durchschnittspreis des Landes für die Tomatenproduktion für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zugrunde legen kann, wenn dieser Preis nicht von der chinesischen Regierung offiziell bestätigt worden ist.

54. Somit stellt die Untätigkeit der Kommission im Anschluss an die Übersendung des Schreibens vom 4. Februar 2000 einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

- Verstoß gegen die Grundverordnung

55. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung darf die Produktionsbeihilfe nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird dabei der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten des Ausgangserzeugnisses in der Gemeinschaft und des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern berücksichtigt.

56. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission aufgrund dieser Bestimmungen den Preis des Ausgangserzeugnisses in China hätte berücksichtigen müssen, da dieses Land der weltweit zweitgrößte Tomatenexporteur sei.

57. Dazu ist festzustellen, dass nach der Grundverordnung der Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern oder konkurrierenden Drittländern berücksichtigt werden muss. Zu diesen gehört China. Die Kommission hätte daher den Preis in China von dem Zeitpunkt an berücksichtigen müssen, ab dem es zu dem Kreis dieser Länder gehört.

58. Die Kommission bestreitet im Übrigen nicht, dass China eines der wichtigsten Tomatenerzeugerländer ist. Ihre Dienststellen hatten zudem erstmals zu Beginn des Jahres 2000 eine Anfrage an die chinesischen Behörden gerichtet, die aber unbeantwortet blieb.

59. Die Kommission trägt vor, dass sie sich vor die Frage gestellt gesehen habe, ob sie auch ohne diese Informationen die Höhe der Produktionsbeihilfe unter Beachtung der Ziele dieser Beihilfe, nämlich den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse zu ermöglichen, aufgrund ihres Ermessens festsetzen dürfe. Sie verweist darauf, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt den Preis der chinesischen Tomaten niemals berücksichtigt habe und kein Grund für eine Änderung der Vorschriften über die Berechnung der Beihilfe bestanden habe, zumal es sich um die letzte Festsetzung der Beihilfe vor der Reform der Regelung über die Produktionsbeihilfen gehandelt habe.

60. Diese Argumente können nicht überzeugen. Die Tatsache, dass die Kommission den Preis der chinesischen Tomaten vorher nie berücksichtigt hat, rechtfertigt nicht, dass sie dies auch weiterhin nicht tat, als die Marktverhältnisse wie im vorliegenden Fall unbestritten sie dazu verpflichteten. Ebenso rechtfertigt die Tatsache, dass es sich um die letzte Festsetzung vor der Reform der Regelung der Produktionsbeihilfen handelte, nicht, dass diese Festsetzung unter Bedingungen geschah, die nicht im Einklang mit der Grundverordnung standen. Zwar durfte die Kommission nach dieser Verordnung andere Kriterien berücksichtigen und die Höhe der Beihilfe nach Maßgabe dieser zusätzlichen Kriterien anpassen. Sie war aber, wie vorstehend in den Randnummern 50 ff. ausgeführt, nicht befugt, den Preis des Ausgangserzeugnisses in einem der wichtigsten konkurrierenden Drittländer außer Betracht zu lassen, da die Verordnung die Beachtung dieses Faktors ausdrücklich vorschrieb.

61. Da die Verordnung Nr. 1519/2000 den Preis des Ausgangserzeugnisses in einem der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrländer, nämlich in China, in keiner Weise berücksichtigt hat, verstößt sie gegen die zwingenden Erfordernisse des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung. Ein solcher Verstoß, der einen hinreichend qualifizierten Verstoß einer Rechtsnorm darstellt, die dem Einzelnen Rechte einräumen soll, ist geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen zu begründen.

62. Da der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundverordnung durchgreift, braucht der von den Klägerinnen hilfsweise vorgetragene Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens nicht mehr geprüft zu werden.

Zum Schaden

Vorbringen der Parteien

63. Die Klägerinnen machen geltend, dass ihr Schaden genau dem Unterschied zwischen dem in der Verordnung Nr. 1519/2000 festgesetzten Betrag der Beihilfe und dem Betrag, den die Kommission bei Berücksichtigung der chinesischen Preise hätte festsetzen müssen, entspricht.

64. Die Klägerinnen haben den Betrag der Beihilfe, der ihnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hätte gezahlt werden müssen, unter Zugrundelegung der Angaben zu den chinesischen Preisen in der Bescheinigung der chinesischen Behörden von September 2001 berechnet. Die Berücksichtigung Chinas bei der Berechnung des Durchschnittspreises der wichtigsten Tomaten erzeugenden Drittländer führe zu einer klaren Senkung dieses Preises und damit zu einem klar größeren als dem von der Kommission errechneten Unterschied zwischen den dem Landwirt gezahlten Preis und dem Preis der wichtigsten Ausfuhrdrittländer. Für je 100 kg Tomatenkonzentrat 28/30 habe die Industrie 4,031 Euro weniger erhalten, als sie erhalten hätte, wenn der Preis in China berücksichtigt worden wäre. Dies bedeute, dass die Industrie eine Beihilfe erhalten habe, die um 23 % niedriger gewesen sei, als sie ihr zugestanden hätte. Dies sei somit der Prozentsatz, den die Klägerinnen von der Kommission verlangen könnten.

65. Im Übrigen sei den Klägerinnen ein erheblicher Vermögensschaden entstanden und entstehe ihnen noch weiterhin, verursacht nicht nur dadurch, dass die Kommission die geschuldeten Beträge nicht gezahlt habe, sondern auch durch die Geldentwertung und den Umstand, dass ihnen aus den Beträgen, die sie erhalten hätten, wenn die Kommission die Höhe der zu zahlenden Beihilfe richtig berechnet hätte, zumindest die Erträge aus der Anlage dieser Gelder zugeflossen wären.

66. Aufgrund der Anwendung einer falschen und rechtswidrigen Berechnungsmethode sei ihnen eine niedrigere Beihilfe gewährt worden, als ihnen zugestanden habe. Der Fehler der Kommission und die Weigerung, ihn zu berichtigen, habe den Klägerinnen einen sicheren Schaden zugefügt. Da ihr Schaden auf das rechtswidrige Verhalten der Kommission zurückgehe, sei der ursächliche Zusammenhang nachgewiesen.

67. Die Kommission verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schaden, dessen Ersatz verlangt werde, tatsächlich und sicher sein müsse. Auch wenn die Berücksichtigung des Preises des chinesischen Ausgangserzeugnisses zunächst zu einer spürbaren Minderung des geschätzten Preises des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrländer hätte führen können, wäre mit dieser Minderung aufgrund des der Kommission zustehenden Ermessens nicht unbedingt eine Erhöhung der Produktionsbeihilfe einhergegangen.

68. Erst recht hätte diese Erhöhung der Beihilfe mit Sicherheit nicht gleich dem Unterschied der Preise des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger - und Ausfuhrländer bei und ohne Berücksichtigung des Preises der chinesischen Tomaten sein können.

69. Daher sei der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden hypothetisch und könne vom Gericht nicht anerkannt werden. Gleiches gelte für den von ihnen angeführten Vermögensschaden.

Würdigung durch das Gericht

70. Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

71. Der Kläger hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II667, Randnr. 60).

72. Die Klägerinnen geben als Schaden den exakten Unterschied zwischen dem in der Verordnung Nr. 1519/2000 festgesetzten Beihilfebetrag und dem Betrag an, der festgesetzt worden wäre, wenn die Kommission die chinesischen Preise berücksichtigt hätte.

73. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die von ihnen herangezogenen Preise in China über die diplomatische Vertretung Spaniens in Peking erhalten haben. Es handelt sich um den Durchschnittspreis der Tomaten, der den Erzeugern der Provinz Xinjiang gezahlt worden ist, in der nach Angaben der Klägerinnen etwa 88 % der chinesischen Verarbeitungstomaten erzeugt werden. Diese Zahlen sind von der Kommission bestritten worden, da sie den unteren Durchschnittswert darstellten. Die Kommission hat im Übrigen nach eigener Aussage nicht prüfen können, ob die Zahlen im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung gestanden hätten. Bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts erstreckt sich ihr Ermessen aber auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25).

74. Da die Grundverordnung der Kommission ein gewisses Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Beihilfe einräumt, lässt sich unmöglich mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Berücksichtigung des den chinesischen Tomatenerzeugern gezahlten Preises auf die Höhe der Beihilfe ausgewirkt hätte. Artikel 4 Absatz 1 sieht nicht vor, dass die Produktionsbeihilfe gleich dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeugerdrittländern sein muss. Er setzt nur eine Obergrenze fest.

75. Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die Beihilfe in einer Höhe festsetzen konnte, die genau dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wurde, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländer entsprach, war sie dadurch in keiner Weise verpflichtet, die Beihilfe in dieser Höhe beizubehalten. Es widerspräche sogar dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, wenn die Kommission der Entwicklung der Situation auf den internationalen Märkten nicht Rechnung trüge und damit den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses eventuell erschwerte.

76. Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf die höchstmögliche Beihilfe, die dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Drittländern unter Berücksichtigung der chinesischen Preise entspricht.

77. Daher kann der Schaden, wie ihn die Klägerinnen berechnet und in der Tabelle in der Anlage A.27 der Klageschrift spezifiziert haben, nicht als sicher angesehen werden.

78. Da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft vorliegen müssen, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

79. Nach Artikel 87 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Obwohl die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, ist bei der Kostenentscheidung doch das Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen, das nicht mit der Gemeinschaftsregelung in Einklang stand.

80. Bei gerechter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls sind den Klägerinnen fünf Sechstel ihrer eigenen Kosten und der Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Sechstel der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen fünf Sechstel ihrer eigenen Kosten. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Sechstel der Kosten der Klägerinnen.

Ende der Entscheidung

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