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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.12.1995
Aktenzeichen: T-285/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2175/88, EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 176
VO (EWG) Nr. 2175/88 Art. 3
EWG/EAG BeamtStat Art. 82
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsrichter ist, wenn er einer Anfechtungsklage stattgibt, nicht befugt, dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, die aufgrund des Urteils zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschreiben; vielmehr darf er die Sache lediglich an dieses Organ zurückverweisen. Es ist nämlich Sache des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Auch die Aufgabe, die Durchführung des Urteils zu überwachen ° die, um wirksam zu sein, die Befugnis einschließen müsste, dem beklagten Organ die zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschreiben °, gehört demgemäß nicht zu den dem Gemeinschaftsrichter durch den Vertrag verliehenen Zuständigkeiten.

2. Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 82 des Statuts ergibt sich ein Anspruch der Versorgungsberechtigten darauf, daß auf ihre Versorgungsbezuege der für das Land ihres Wohnsitzes festgesetzte Berichtigungsköffizient angewandt wird, und zwar auch dann, wenn dieses Land ausserhalb der Gemeinschaft liegt. Nur wenn für das Land des Wohnsitzes kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, ist auf die Versorgungsbezuege der Koeffizient 100 anzuwenden, womit den Berechtigten in diesen Fällen kein Berichtigungsköffizient zugute kommt.

Daher ist Artikel 3 der ° nicht im Verfahren zur Änderung des Statuts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags und Artikel 10 des Statuts erlassenen ° Verordnung Nr. 2175/88, der in Widerspruch zu Artikel 82 des Statuts für nachweislich in einem Drittland wohnende Versorgungsberechtigte den Berichtigungsköffizienten 100 vorsieht, nach der Rangordnung der Rechtsnormen rechtswidrig.

3. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kommt nur in Betracht, wenn die Hauptforderung nach dem Betrag feststeht oder zumindest anhand nachgewiesener objektiver Faktoren bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn für ein Land ein höherer Berichtigungsköffizient als 100 festgesetzt und einem in diesem Land wohnenden Versorgungsberechtigten aufgrund einer später für rechtswidrig erklärten Verordnung nicht gewährt worden ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 1995. - Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Versorgungsbezüge - Berichtigungskoeffizient für die Schweiz - Ehemaliger Beamter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2175/88. - Rechtssache T-285/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist ein ehemaliger Beamter der Kommission. Er wurde am 16. Januar 1958 als Dolmetscher eingestellt und am 31. Juli 1993 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

2 Er bezog seit August 1993 ein Ruhegehalt. Zu diesem Zeitpunkt besaß er bereits einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, da 1968 seine Ehefrau verstorben war, die Beamtin des Rates war.

3 In seiner am 24. Juni 1993 vor Feststellung seines Ruhegehalts abgegebenen Erklärung teilte der Kläger mit, daß er in Brüssel (Belgien) wohne und seinen Wohnsitz künftig in der Schweiz nehmen werde (Buchstabe a der Erklärung).

4 In ihrem "Bescheid über die Festsetzung des Ruhegehaltsanspruchs" vom 2. August 1993 bestimmte die Kommission, daß das Ruhegehalt des Klägers in Brüssel auszuzahlen und darauf der für Belgien geltende Berichtigungsköffizient anzuwenden sei (Nummer 7 des Abschnitts C "Erhöhungen und Abzuege").

5 Mit Schreiben an den Generaldirektor der Kommission für Personal und Verwaltung vom 26. Oktober 1993 teilte der Kläger die Anschrift seines neuen Wohnsitzes in der Schweiz mit und stellte bei der Kommission den Antrag, den Bescheid vom 2. August 1993 hinsichtlich des Zahlungsorts der Versorgungsbezuege und des auf sie anzuwendenden Berichtigungsköffizienten zu ändern.

6 Mit Entscheidung vom 10. November 1993 beschloß die Direktion für Personal und Verwaltung des Generalsekretariats des Rates eine Reihe von Änderungen, die die Anschrift und die Bankverbindung des Klägers sowie die Währung betrafen, in der die Bezuege seiner Hinterbliebenenversorgung auszuzahlen waren. In der Entscheidung hieß es insbesondere: "Der Versorgungsberechtigte nimmt seinen Wohnsitz nach seinen Angaben in einem Drittland (Schweiz). Auf die Versorgungsbezuege ist daher der Berichtigungsköffizient 100 anzuwenden". Die Entscheidung war an die Dienststelle "Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Beamten und Bediensteten" der Kommission gerichtet; der Kläger erhielt eine Kopie.

7 Mit ihrem "Änderungsbescheid Nr. 1 zum Bescheid vom 2. August 1993 über die Festsetzung des Ruhegehaltsanspruchs" vom 1. Dezember 1993 gab die Kommission dem Kläger die geänderte Festsetzung seiner Versorgungsansprüche bekannt; dabei wies sie darauf hin, daß es sich bei diesem Bescheid um eine Entscheidung handele.

8 Am 3. Januar 1994 erhielt der Kläger die Abrechnungen über sein Ruhegehalt und seine Hinterbliebenenversorgung für Dezember 1993. Aus ihnen ging hervor, daß für die Berechnung dieser Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt worden war.

9 Am 2. Februar 1994 erhob der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut). Die Kommission wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 20. Juni 1994 zurück.

10 Daraufhin hat der Kläger mit am 14. September 1994 eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Schriftsatz, der am 16. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Mit Beschluß vom 22. Februar 1995 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

12 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 15. September 1995 stattgefunden.

Anträge der Parteien

13 Der Kläger beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° demgemäß seine Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1993 aufzuheben, soweit darin für die Schweiz der Berichtigungsköffizient 100 angewandt wird, nachdem er als schweizerischer Staatsangehöriger nach dem Eintritt in den Ruhestand in sein Heimatland zurückgekehrt ist;

° der Kommission aufzugeben, daraus für die Feststellung sowohl des Ruhegehalts als auch der Hinterbliebenenversorgung alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen;

° Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf die geschuldeten Rückstände festzusetzen;

° der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Beklagte beantragt,

° den zweiten Klageantrag als unzulässig und die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Der Streithelfer beantragt,

° den zweiten Klageantrag als unzulässig und die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

16 Die Kommission und der Streithelfer erheben eine Einrede der Unzulässigkeit gegen den Antrag, "der Kommission aufzugeben, daraus für die Feststellung sowohl des Ruhegehalts als auch der Hinterbliebenenversorgung alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen".

Vorbringen der Parteien

17 Die Kommission begründet ihre Auffassung, dieser Antrag sei unzulässig, mit der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts.

18 Der Gemeinschaftsrichter könne nämlich nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, wolle er nicht in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen. Die Kommission bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89 (Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407) und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92 (Weissenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095) und auf den Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771).

19 Der Antrag bliebe auch dann unzulässig, wenn er bei richtiger Auslegung lediglich dahin gehe, das Gericht möge sicherstellen, daß die Kommission im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids alle zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen treffe. Für eine derartige Befugnis des Gemeinschaftsrichters gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. So habe der Gerichtshof entschieden, daß er "nicht, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, ein Gemeinschaftsorgan zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen [könne], die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem eine Entscheidung... aufgehoben wird" (Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, Randnr. 19).

20 Wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben werde, werde sie den Ruhegehaltsanspruch des Klägers in Einklang mit Artikel 176 EG-Vertrag mit Wirkung von Dezember 1993 an entsprechend korrigieren. Jedoch wäre sie im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung nicht dafür zuständig, hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung des Klägers, der die ihn betreffende Entscheidung des Rates nicht angefochten habe, Konsequenzen zu ziehen.

21 Der Kläger führt aus, mit dem fraglichen Antrag werde keine gerichtliche Anordnung gegenüber der Kommission begehrt, sondern das Gericht solle nur darum ersucht werden, sicherzustellen, daß die Beklagte die aus einem etwaigen Aufhebungsurteil folgenden Maßnahmen auch ergreife. Diese Maßnahmen bestuenden darin, den auf sein Ruhegehalt und seine Hinterbliebenenversorgung angewandten Berichtigungsköffizienten vom Zeitpunkt des Erlasses der rechtswidrigen Entscheidung an, also ab Dezember 1993, zu korrigieren. Die Notwendigkeit einer solchen Korrektur ergebe sich als Wirkung seiner Rechtskraft gerade aus dem Aufhebungsurteil.

Würdigung durch das Gericht

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter, wenn er einer Aufhebungsklage stattgibt, nicht befugt, dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, die Maßnahmen vorzuschreiben, die es aufgrund des Aufhebungsurteils zu ergreifen hat; vielmehr darf er die Sache lediglich an das betroffene Organ zurückverweisen. Dies folgt aus dem Wortlaut von Artikel 176 EG-Vertrag, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1).

23 Eine Zuständigkeit des Gerichts für den fraglichen Antrag wäre auch dann nicht gegeben, wenn er, wie vom Kläger vorgetragen, nur dahin gehen sollte, das Gericht möge sicherstellen, daß die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils ergreife. Denn eine solche Überwachungsaufgabe, die, um wirksam zu sein, die Befugnis einschließen müsste, dem beklagten Organ die zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschreiben, zählt nicht zu den dem Gemeinschaftsrichter durch den EG-Vertrag verliehenen Zuständigkeiten. Nach Artikel 176 EG-Vertrag ist vielmehr das Organ, dem die Handlung zur Last fällt, verpflichtet und berechtigt, die für die volle Durchführung des Aufhebungsurteils notwendigen Maßnahmen zu treffen.

24 Die Einrede der Unzulässigkeit greift daher durch. Der Antrag des Klägers, "der Kommission aufzugeben, [aus der etwaigen Aufhebung der Abrechnung] für die Feststellung sowohl des Ruhegehalts als auch der Hinterbliebenenversorgung alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen", ist demgemäß unzulässig.

Zur Begründetheit

A ° Zum Aufhebungsantrag

25 Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Festsetzung der Berichtigungsköffizienten in Drittländern (ABl. L 191, S. 1) und auf vier weitere Klagegründe, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Grundsatzes der ordnungsgemässen und gesunden Verwaltung gerügt wird.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2175/88

Vorbringen der Parteien

26 Nach Auffassung des Klägers ist Artikel 3 der Verordnung Nr. 2175/88 rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung wird "auf die Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Drittland nimmt". Er erhebt insoweit drei Rügen, mit denen er eine Überschreitung von Befugnissen, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und eine Verletzung des Artikels 82 des Statuts geltend macht.

27 Zur ersten Rüge führt er aus, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 2175/88 habe der Rat seine Befugnisse überschritten, denn durch diese Verordnung, in der Berechnungsregeln für die Versorgungsbezuege enthalten seien, werde der Geltungsbereich der Grundverordnung, d. h. der Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun (ABl. L 286, S. 3), ohne hinreichende Rechtfertigung ausgeweitet. Die letztgenannte Verordnung, durch die dem Statut der Anhang X angefügt worden sei, betreffe nur die diensttuenden Beamten und nicht die Ruhegehaltsempfänger.

28 Mit seiner zweiten Rüge macht der Kläger einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend. Wenn sich, wie die Kommission in ihrer Antwort auf seine Beschwerde ausführe, der Vorteil, der den in einem Drittland diensttuenden Beamten mit der Anwendung des in der Verordnung Nr. 3019/87 vorgesehenen Berichtigungsköffizienten gewährt werde, aus "ihrer besonderen Lage" und "den Lebenshaltungskosten im Land ihrer dienstlichen Verwendung" rechtfertige, so müsse dieser Vorteil auch den Ruhegehaltsempfängern eingeräumt werden, da diese beiden Umstände auch für ihre Lage kennzeichnend seien. Die Ungleichbehandlung der Beamten und der Ruhegehaltsempfänger sei daher nicht gerechtfertigt.

29 Drittens rügt der Kläger, die Festsetzung des Berichtigungsköffizienten 100 für alle Drittländer, in denen Ruhegehaltsempfänger wohnten, verstosse gegen die Vorschriften des Titels V des Statuts und insbesondere gegen Artikel 82 des Statuts. Nach diesem zuletzt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 203, S. 1) geänderten Artikel habe ein Versorgungsberechtigter, der seinen Wohnsitz nachweislich in einem Land innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft habe, Anspruch darauf, daß auf seine Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient angewandt werde; der Berichtigungsköffizient 100 gelte nur, wenn kein Koeffizient festgesetzt worden sei. Entgegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 2175/88 habe er daher Anspruch auf Anwendung des für die Schweiz festgesetzten Berichtigungsköffizienten 144,5. Überdies enthalte die Verordnung Nr. 2175/88 keinerlei Begründung für die Abweichung vom Wortlaut des Statuts.

30 Nach Auffassung der Kommission ist die Einrede rechtlich nicht fundiert. Die Verordnung Nr. 2175/88 könne nicht, wie der Kläger meine, als blosse Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 3019/87 betrachtet werden. Aus der in ihr enthaltenen Bezugnahme auf Artikel 13 des Anhangs X zum Statut könne dies nicht hergeleitet werden. Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 2175/88 sei nicht nur die Verordnung Nr. 3019/87 (d. h. Anhang X zum Statut), sondern das Statut insgesamt.

31 Die Verordnung Nr. 2175/88 enthalte ausserdem nur Ausnahmevorschriften zur Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege anwendbar sind (ABl. L 356, S. 1). Diese Vorschriften sähen insbesondere Ausnahmen von den Bestimmungen über die Berichtigungsköffizienten für die Versorgungsbezuege der in Drittländern wohnenden Beamten vor. Da eine Verordnung von der Stelle, die sie erlassen habe, aufgehoben oder geändert werden könne, habe der Rat seine Befugnisse nicht überschritten.

32 Aus der Rüge des Verstosses gegen Artikel 82 des Statuts, die der Kläger nur inzidenter erhebe, ziehe er keinen rechtlichen Schluß. Insbesondere schließe er in seiner Klageschrift aus dem angeblichen Verstoß gegen Vorschriften des Statuts nicht auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2175/88. Der vom Kläger in seiner Erwiderung aus diesem angeblichen Verstoß hergeleitete Klagegrund sei neu und daher unzulässig.

In der Sache hat die Kommission zu dieser Rüge in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, entgegen dem klägerischen Vorbringen sei die Verordnung Nr. 2175/88 voll und ganz mit den Regeln des Statuts vereinbar. Die Bestimmung, wonach für in einem Drittland wohnende Ruhegehaltsempfänger der Berichtigungsköffizient 100 gelte, stehe im Einklang mit Artikel 82 des Statuts, der nicht dazu verpflichte, die für die Dienstbezuege festgesetzten Berichtigungsköffizienten auch auf die Versorgungsbezuege anzuwenden. Die in Frage stehende Behandlung entspreche der ständigen Rechtsprechung, nach der sich die Lage eines diensttuenden Beamten erheblich von der eines Ruhegehaltsempfängers unterscheide, so daß keine Diskriminierung gegeben sei, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber Ruhegehaltsempfänger anders behandele als diensttuende Beamte.

33 Der Streithelfer schließt sich der Auffassung der Kommission an, daß die vom Kläger als rechtswidrig gerügte Verordnung Nr. 2175/88 nicht als blosse Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 3784/87 angesehen werden könne. Jedenfalls gehe es eher um die Frage, ob die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit angegriffene Verordnung mit dem Statut in Einklang stehe.

34 Hierzu sei erstens festzustellen, daß diese Verordnung nicht, wie der Kläger behaupte, eine Ausnahme von Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts, sondern nur von der Verordnung Nr. 3784/87 vorsehe, denn die genannte Statutsbestimmung verbiete nicht die Festsetzung eines neutralen Berichtigungsköffizienten wie des hier streitigen, der für die Versorgungsbezuege aller in Drittländern wohnenden Berechtigten gelte. In seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts hat der Rat erläutert, daß es vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2175/88 einige Jahre lang besondere Koeffizienten für Ruhegehaltsempfänger gegeben habe. Diese besonderen Koeffizienten seien durch die streitige Verordnung, die für die fraglichen Versorgungsbezuege im Einklang mit Artikel 82 den Berichtigungsköffizienten 100 vorsehe, abgeschafft worden.

35 In der mündlichen Verhandlung hat der Streithelfer zweitens erläutert, daß nach der Regelung, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2175/88 gegolten habe, auf die Ruhegehälter der in einem Drittland wohnenden Empfänger derselbe Berichtigungsköffizient wie für die in diesem Land dienstlich verwendeten Beamten angewandt worden sei. Beim Erlaß der streitigen Bestimmung sei die Erwägung maßgebend gewesen, daß diese durch die Verordnung Nr. 2074/83 eingeführte Regelung äusserst vorteilhaft sei und deshalb nicht ohne weiteres auch dort gelten könne, wo eine aussergewöhnliche Lage wie die in einem Drittland wohnender Ruhegehaltsempfänger gegeben sei.

36 Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Rat drittens darauf verwiesen, daß der durch die Verordnung Nr. 2175/88 vorgesehene Berichtigungsköffizient jedenfalls den Interessen der meisten Ruhegehaltsempfänger Rechnung trage, da nur für 30 % der Länder ein höherer Berichtigungsköffizient als der ° für Belgien und Luxemburg geltende ° Koeffizient 100 bestehe.

Würdigung durch das Gericht

a) Zur Zulässigkeit der im Rahmen der Rechtswidrigkeitseinrede erhobenen dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen Vorschriften des Statuts geltend gemacht wird

37 Nach Auffassung der Kommission ist diese dritte Rüge, die einen Verstoß gegen das Statut und insbesondere gegen seinen Artikel 82 betrifft, verspätet erhoben worden, da sie nicht bereits in der Klageschrift geltend gemacht worden sei.

38 Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und "eine kurze Darstellung der Klagegründe" enthalten. Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.

39 Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, daß der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 2175/88 erhoben und in diesem Zusammenhang insbesondere einen Widerspruch zwischen dieser Verordnung und Artikel 82 des Statuts gerügt hat. Er hat ausserdem in seiner Erwiderung darauf hingewiesen, daß die Beklagte hierauf nicht geantwortet habe.

40 Das Vorbringen der Kommission ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

b) Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit

41 Die erste und die dritte Rüge im Rahmen dieser Einrede, die eine "Überschreitung von Befugnissen" und einen Verstoß gegen das Statut zum Gegenstand haben, sind eng miteinander verknüpft, da beide die Frage nach der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 2175/88 aufwerfen.

42 Nach Ansicht des Klägers ist die Rechtsgrundlage der Verordnung allein die Verordnung Nr. 3019/87. Nach Auffassung der Kommission und des Rates hingegen ist die Verordnung sowohl auf die Verordnung Nr. 3019/87 als auch auf das Statut gestützt und insbesondere auch auf dessen Artikel 82, gegen den nach Meinung des Klägers gerade verstossen wurde.

43 Im zweiten Bezugsvermerk der Verordnung Nr. 2175/88 bezieht sich der Rat ausdrücklich auf das Statut und insbesondere auf Artikel 13 des ° durch die Verordnung Nr. 3019/87 angefügten ° Anhangs X zum Statut. Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2175/88 in Verbindung mit ihrem Anhang werden die in den Artikeln 12 und 13 des Anhangs X zum Statut genannten Berichtigungsköffizienten festgesetzt. Nach den Artikeln 3 bis 9 der Verordnung gelten diese Koeffizienten nicht für die Versorgungs- und Vergütungsansprüche aus dem Dienst ausgeschiedener Personen. So bestimmt Artikel 3: "Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts wird auf die Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Drittland nimmt." Der Zweck dieser Vorschrift ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung, die lautet: "Insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen über die Berichtigungsköffizienten, die speziell und ausschließlich auf die Dienstbezuege des in Drittländern diensttuenden Personals angewandt werden, sofern diese in der Währung dieser Länder auszuzahlen sind, können diese abweichend geltenden Berichtigungsköffizienten auf die finanziellen Ansprüche von Personen, die in Drittländern wohnen und nicht im aktiven Dienst stehen, nicht angewandt werden."

44 Die Verordnung Nr. 2175/88 enthält somit zum einen die Festsetzung der in der Verordnung Nr. 3019/87 genannten Berichtigungsköffizienten und sieht zum anderen ausdrücklich vor, daß diese Koeffizienten nicht auf die Versorgungs- und Vergütungsansprüche aus dem Dienst ausgeschiedener Personen Anwendung finden, so nach Artikel 3 insbesondere nicht auf die Versorgungsbezuege.

45 Da die Verordnung Nr. 3019/87, bei der es sich um eine Änderungsverordnung zum Statut handelt, nur die in einem Drittstaat diensttuenden Beamten betrifft, ist die Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Verordnungsvorschrift, d. h. des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2175/88, der für die Versorgungsbezuege in einem Drittland lebender Berechtigter den Berichtigungsköffizienten 100 festsetzt, anhand von Artikel 82 des Statuts zu prüfen, der die einschlägige allgemeine Regelung enthält.

46 Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegen die Versorgungsbezuege "dem Berichtigungsköffizienten, der für das Land innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird". Nach Unterabsatz 3 "beträgt der Berichtigungsköffizient 100", wenn "der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Land [nimmt], für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde".

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich ein Anspruch der Versorgungsberechtigten darauf, daß auf ihre Versorgungsbezuege der für das Land ihres Wohnsitzes festgesetzte Berichtigungsköffizient angewandt wird, und zwar auch dann, wenn dieses Land ausserhalb der Gemeinschaft liegt. Nur wenn für das Land des Wohnsitzes kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, ist auf die Versorgungsbezuege der Koeffizient 100 anzuwenden, womit den Berechtigten in diesen Fällen kein Berichtigungsköffizient zugute kommt.

47 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Streithelfers erlaubt es diese Bestimmung nicht, für die ausserhalb der Gemeinschaft wohnenden Ruhegehaltsempfänger einen besonderen Koeffizienten in Höhe von 100 festzusetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden kommt ein solcher Koeffizient nämlich der Nichtanwendung eines Berichtigungsköffizienten gleich. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, daß der Berichtigungsköffizient ein Mittel zur Korrektur der Gehälter und sonstigen Bezuege darstellt, mit dem gerade sichergestellt werden soll, daß die Beamten in den verschiedenen Ländern, in denen sie wohnen, über die gleiche Kaufkraft verfügen. Zum anderen beträgt der Berichtigungsköffizient nach den Regeln des Statuts für Brüssel und Luxemburg 100 und wird für die anderen Länder "vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) festgesetzt" (Artikel 64 Absatz 2 des Statuts und Artikel 13 der Verordnung Nr. 3019/87).

48 Auch wenn Artikel 82 Absatz 1 des Statuts nicht ausdrücklich auf dieses Verfahren verweist, bezieht sich diese Bestimmung auf den Berichtigungsköffizienten, der auf der Grundlage der genannten Kriterien für jedes Land festgesetzt wird. Wie die Kommission und der Rat eingeräumt haben, wurde Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 2074/83 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2175/88 in dem Sinne angewandt, daß dem Versorgungsberechtigten, der in einem Land, für das ein Berichtigungsköffizient festgesetzt worden war, seinen Wohnsitz nahm, dieser Koeffizient zugute kam.

49 Mit der als rechtswidrig gerügten Verordnung wurde somit der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2074/83 bestehende Rechtszustand wiederhergestellt, wonach auf die Versorgungsbezuege ausserhalb der Gemeinschaft lebender Berechtigter kein Berichtigungsköffizient angewandt wurde. Nach Artikel 82 Absatz 2 des Statuts in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2074/83 geltenden Fassung unterlagen nämlich die Versorgungsbezuege "einem Berichtigungsköffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird".

50 Nach alledem steht Artikel 3 der Verordnung Nr. 2175/88, wonach auf die Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt wird, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz nachweislich in einem Drittland nimmt, im Widerspruch zu Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Statuts.

51 Nach der Rangordnung der Rechtsnormen kann jedoch eine Verordnung wie die hier fragliche, die, wie aus ihren Bezugsvermerken hervorgeht und wie vom Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nicht im Verfahren zur Änderung des Statuts (Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 10 des Statuts) erlassen wurde, eine Vorschrift des Statuts nicht ändern. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2175/88 ist daher rechtswidrig.

52 Da die Rechtswidrigkeit der Bestimmung somit feststeht, braucht die zweite im Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit erhobenen Rüge, mit der ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden.

53 Soweit in der streitigen Abrechnung über die Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt wird, ist sie daher aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Parteien hierzu eingegangen werden muß.

B ° Zum Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen

54 Der Kläger hat in seiner Klageschrift beantragt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf die ihm geschuldeten Rückstände festzusetzen.

55 Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur in Betracht, wenn die Hauptforderung dem Betrag nach feststeht oder zumindest anhand nachgewiesener objektiver Faktoren bestimmbar ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Ammann u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, Randnrn. 19 bis 22, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli Lualdi u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnrn. 23 bis 26).

56 Da im vorliegenden Fall Ende 1993 für die Schweiz ein höherer Berichtigungsköffizient als 100 galt, hatte der Kläger, nachdem er dort seinen Wohnsitz genommen hatte, im Dezember dieses Jahres gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts Anspruch auf Anwendung dieses Koeffizienten. Die klägerische Forderung war daher von Dezember 1993 an fällig und stand der Höhe nach fest. Unter diesen Umständen ist das beklagte Organ verpflichtet, auf die geschuldeten Rückstände jeweils von dem Zeitpunkt an, zu dem die Versorgungsbezuege hätten ausgezahlt werden müssen, bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen zu zahlen, deren Satz pauschal auf jährlich 8 % festzusetzen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

58 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Der Rat hat demgemäß seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Abrechnung über die Versorgungsbezuege des Klägers für Dezember 1993 wird aufgehoben, soweit in ihr der Berichtigungsköffizient 100 angewandt wird.

2. Die Kommission wird verurteilt, auf die rückständigen Versorgungsbezuege Verzugszinsen in Höhe von 8 % an den Kläger zu zahlen; diese Zinsen sind jeweils von dem Zeitpunkt an, zu dem die Versorgungsbezuege hätten ausgezahlt werden müssen, bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu berechnen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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