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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: T-288/03
Rechtsgebiete: VO Nr. 40/94


Vorschriften:

VO Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i
VO Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii
VO Nr. 40/94 Art. 52 Abs. 1 Buchst. a
VO Nr. 40/94 Art. 73 S. 1
VO Nr. 40/94 Art. 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2005. - TeleTech Holdings, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortzeichen TELETECH GLOBAL VENTURES als Gemeinschaftsmarke - Nationale Wortmarke TELETECH INTERNATIONAL - Rechtliches Gehör - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-288/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-288/03

TeleTech Holdings Inc. mit Sitz in Denver, Colorado (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Teletech International SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Adelle und F. Zimeray,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2003 in korrigierter Fassung (R 412/20011) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Teletech International SA und der TeleTech Holdings Inc.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 13. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 9. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 26. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Für die Klägerin wurde am 22. April 1999 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) das Wortzeichen TELETECH GLOBAL VENTURES als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

2. Die Marke, deren Anmeldetag der 1. April 1996 ist, wurde u. a. für folgende Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

- Klasse 35: Telefonischer Auskunftsdienst; Personal-, Stellenvermittlung; Werbung; Hilfe bei der Geschäftsführung, bestehend aus Facility-Management und Standortwahl sowie Multimedia-Kundenservice für Kunden anderer Unternehmen durch Bereitstellung von Telefon-, E-Mail- und globalen Computernetzdiensten zur Unterstützung anderer Unternehmen beim Verkauf ihrer Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Personaleinstellung sowie Unterstützung beim Facility-Management und bei der Unternehmensführung in Notfällen; Unterstützung anderer Unternehmen beim Angebot von deren Waren und Dienstleistungen zum Verkauf oder Leasing über Telefon, E-Mail und globales Computernetz; Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen von Kunden anderer Unternehmen per Telefon, E-Mail und über das globale Computernetz; Bereitstellung technischer Unterstützung für Kunden, die Produkte von anderen Unternehmen verwenden; Bereitstellung von Zeitpersonal;

- Klasse 38: Telekommunikation.

3. Am 29. September 1999 beantragte die Streithelferin gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 13. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

4. Die ältere Marke, die dem Nichtigkeitsantrag zugrunde liegt, ist das am 10. Januar 1996 in Frankreich angemeldete und dort eingetragene Wortzeichen TELETECH INTERNATIONAL (im Folgenden: ältere französische Marke) für die nachstehenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 des Nizzaer Abkommens: Engineering im Hinblick auf Geschäftsführung und Werbung sowie Führung von Kundenbetreuungs- und/oder Telefonzentren (Verwaltung von Kundendateien, Dienstleistungen, Aufträgen, Hilfe für Software und Technik, Einrichtung von Telefonzentren) und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

5. Der Nichtigkeitsantrag war auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 gestützt und bezog sich auf alle mit der älteren Marke bezeichneten Dienstleistungen. Nach seinem Wortlaut richtete er sich gegen folgende mit der Gemeinschaftsmarke gekennzeichneten Dienstleistungen: Geschäftsführung für Engineering und für Kundenbetreuungs- und/oder Telefonzentren in Klasse 35 und Telekommunikation in Klasse 38.

6. Mit Entscheidung vom 22. Februar 2001 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Löschungsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 teilweise statt. Sie erklärte die Gemeinschaftsmarke teilweise für nichtig, und zwar für folgende Dienstleistungen: Telefonischer Auskunftsdienst; Hilfe bei der Geschäftsführung, bestehend aus Facility-Management und Standortwahl sowie Multimedia-Kundenservice für Kunden anderer Unternehmen durch Bereitstellung von Telefon-, E-Mail- und globalen Computernetzdiensten zur Unterstützung anderer Unternehmen beim Verkauf ihrer Waren und Dienstleistungen; Unterstützung anderer Unternehmen beim Angebot von deren Waren und Dienstleistungen zum Verkauf oder Leasing über Telefon, E-Mail und globales Computernetz; Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen von Kunden anderer Unternehmen per Telefon, E-Mail und über das globale Computernetz in Klasse 35 und Telekommunikation in Klasse 38.

7. Am 23. April 2001 legte die Klägerin beim Amt gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8. Mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 28. Mai 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, und zwar für die Dienstleistungen Hilfe bei der Geschäftsführung, bestehend aus Facility-Management und Standortwahl. Die Beschwerdekammer begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese Dienstleistungen vom Löschungsantrag nicht erfasst seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

9. Nach Auffassung der Beschwerdekammer bestehen die angesprochenen Verkehrskreise aus französischen Geschäftsleuten, die einen höheren Grad an Aufmerksamkeit aufbrächten als Durchschnittsverbraucher. Diese Verkehrskreise nähmen die beiden Zeichen als ähnlich wahr, da der dominierende Bestandteil, das Wort Teletech, identisch sei. Die vom Löschungsantrag betroffenen Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. Da somit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sei die Gemeinschaftsmarke teilweise für nichtig zu erklären.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

10. Die Klägerin stellt den Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Koexistenz und Gleichstellung von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken und Kennzeichen sowie Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben.

11. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner beantragt, dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

12. Das Amt und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

13. Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf zwei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Koexistenz und Gleichstellung von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken und Kennzeichen und eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Hilfsweise rügt sie, die Beschwerdekammer habe gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Zu den Klagegründen im Rahmen des Hauptantrags

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Koexistenz und Gleichstellung von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken und Kennzeichen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14. Die Klägerin macht geltend, dass sie seit 1992 in der Europäischen Union und damit auch in Frankreich Inhaberin einer notorisch bekannten Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung sei. Diese notorisch bekannte Marke sei das Wortzeichen TELETECH GLOBAL VENTURES (im Folgenden: notorisch bekannte Marke).

15. Nach französischem Recht, Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (ABl. L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPSAbkommen) sei dieser notorisch bekannten Marken gegenüber der älteren Marke Priorität zuzuerkennen.

16. Aus dem Grundsatz der Koexistenz von nationalen und Gemeinschaftsmarken ergebe sich, dass dieses gegenüber der älteren französischen Marke seinerseits ältere Schutzrecht im Verfahren zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zu berücksichtigen sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts ergänzend mitgeteilt, dass beide Marken auf dem französischen Markt friedlich miteinander koexistiert hätten und sie keinen Grund gesehen habe, die ältere französische Marke vor den französischen Gerichten anzufechten.

17. Die Verordnung Nr. 40/94 sei im Einklang mit dem Grundsatz der Koexistenz von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken auszulegen. Aus dieser Auslegung folge, dass Artikel 106 der Verordnung Nr. 40/94 analog angewandt werden könne. Daher könne der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einem gegen diese gerichteten Nichtigkeitsantrag eine weitere ihm gehörende Marke entgegenhalten, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt und mit seiner Gemeinschaftsmarke identisch sei, sofern die ältere Marke, auf die der Nichtigkeitsantrag gestützt werde, in diesem Mitgliedstaat eingetragen sei und einen Zeitrang habe, der zwischen dem der notorisch bekannten Marke und dem der angegriffenen Gemeinschaftsmarke liege.

18. Dies habe auch die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich mit ihrer Feststellung anerkannt, dass die Bekanntheit einer Marke im Rahmen eines Vorbringens geltend gemacht werden könne, mit dem eine rechtlich wirksame Form der Koexistenz dargetan werden solle. In Widerspruch zu dieser Feststellung habe die Beschwerdekammer dann aber nicht geprüft, ob die von der Klägerin geltend gemachte Marke eine bekannte Marke sei.

19. Das Amt weist das Vorbringen der Klägerin zurück. Es macht außerdem geltend, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer das Bestehen eines notorisch bekannten Zeichens in Frankreich seit 1992 weder behauptet noch belegt habe.

20. Hierauf erwidert die Klägerin, sie habe sowohl in ihrer Stellungnahme vor der Nichtigkeitsabteilung als auch in ihrer Beschwerdeschrift darauf verwiesen, dass sie seit 1992 ein notorisch bekanntes Zeichen in der Europäischen Union besitze. Damit habe sie sich, da das maßgebende Schutzgebiet Frankreich sei, definitionsgemäß nur auf den Schutz dieses Zeichens auf dem französischen Markt beziehen können.

21. Die Streithelferin trägt vor, dass die französische Marke TELETECH INTERNATIONAL älteren Zeitrangs sei als die in Frage stehende Gemeinschaftsmarke. Ob die Klägerin eine notorisch bekannte Marke besitze, sei daher unerheblich. Im Übrigen bestehe ein solches, seinerseits älteres Schutzrecht der Klägerin auch nicht.

- Würdigung durch das Gericht

22. Der erste Klagegrund im Rahmen des Hauptantrags bezieht sich auf ein Vorbringen, mit dem sich die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung befasst hat. Diese Randnummer lautet:

[It] is [of no] assistance to the [Community trade mark] proprietor to attempt to rely on a claimed reputation for its mark [TELETECH GLOBAL VENTURES], whether in countries outside or even inside the Member States of the European Community. As the proprietor of a Community trade mark registration, it is obliged to give way in cancellation proceedings to an earlier mark which is held to come within any one of the categories described in Article 52 [of Regulation No 40/94] unless reputation is claimed as part of an argument intended to demonstrate a legally effective form of co-existence. This is not the case here. (Die Inhaberin [der Gemeinschaftsmarke] beruft sich ohne Erfolg auf die angebliche Bekanntheit ihrer Marke [TELETECH GLOBAL VENTURES] außerhalb oder auch innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Als Inhaberin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke muss sie im Nichtigkeitsverfahren gegenüber der Geltendmachung einer älteren Marke unterliegen, die unter eine der in Artikel 52 [der Verordnung Nr. 40/94] genannten Kategorien fällt, es sei denn, die Bekanntheit wird als Teil eines Vorbringens angeführt, mit dem eine rechtlich wirksame Form der Koexistenz dargetan werden soll. Das ist hier nicht der Fall.)

23. Wie zunächst festzustellen ist, scheint diese Formulierung der Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung mehrere unterschiedliche Aspekte aufzuweisen. Sie könnte erstens bedeuten, dass sich nach Auffassung der Beschwerdekammer die Koexistenz der älteren französischen Marke mit der notorisch bekannten Marke zwar auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätte auswirken können, dass aber dies von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sei. Zweitens lassen sich diese Ausführungen der Beschwerdekammer auch dahin auslegen, dass die Klägerin nach Ansicht der Beschwerdekammer keine Tatsachen vorgetragen hatte, die eine solche Koexistenz belegen können. Drittens könnte die Beschwerdekammer der Ansicht gewesen sein, dass in dem Nichtigkeitsverfahren, mit dem sie befasst war, die bloße Existenz einer notorisch bekannten Marke unbeachtlich ist. Im Verhältnis zu ihrer damit umrissenen Tragweite ist die in Randnummer 21 der Entscheidung gewählte Formulierung sehr knapp.

24. Nach Artikel 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sind die Entscheidungen des Amtes mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat denselben Umfang wie die aus Artikel 253 EG (Urteil des Gerichts vom 28. April 2004 in den Rechtssachen T124/02 und T156/02, Sunrider/HABM - VitakraftWerke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72). Es handelt sich um eine Frage zwingenden Rechts, die das Gericht von Amts wegen prüfen kann.

25. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteil VITATASTE und METABALANCE 44, Randnr. 73, und die dort zitierte Rechtsprechung). Aus der Begründung müssen die Erwägungen der Stelle, die den Rechtsakt erlässt, klar und eindeutig hervorgehen.

26. Das Gericht ist der Auffassung, dass nach diesen Kriterien die Begründung der angefochtenen Entscheidung noch ausreichend ist, um die von der Beschwerdekammer angestellten Erwägungen nachzuvollziehen. Denn auch wenn die genaue Tragweite der Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung nicht ohne weiteres feststellbar ist, geht doch aus ihr klar hervor, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer das Vorbringen zum Bestehen einer angeblichen notorisch bekannten Marke auf das Ergebnis der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Einfluss ist. Der wesentliche Gehalt dieser Erwägungen ist hinreichend klar, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihnen entg egenzutreten. Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben.

27. Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig zu erklären, wenn eine in Artikel 8 Absatz 2 genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.

28. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 40/94, auf den Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a ausdrücklich verweist, gehören zu den älteren Marken u. a. Gemeinschaftsmarken und in einem Mitgliedstaat oder beim BeneluxMarkenamt eingetragene Marken, die einen früheren Anmeldetag als den Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke haben. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fallen unter ältere Marken auch Anmeldungen von Marken vorbehaltlich ihrer Eintragung.

29. Auch wenn sich das Amt in einem Nichtigkeitsverfahren vergewissern muss, dass das ältere Recht, auf das der Löschungsantrag gestützt ist, tatsächlich besteht, sieht doch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 vor, dass das Amt inzidenter Nichtigkeits- oder Verfallsgründe prüft, die die Ungültigkeit des älteren Rechtes bewirken können (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II4335, Randnr. 55). Die Verordnung Nr. 40/94 sieht auch nicht vor, dass das Bestehen einer Marke, die ihrerseits älteren Zeitrangs ist als die ältere Marke, auf die ein Nichtigkeitsantrag gestützt wird, und die mit der angegriffenen Gemeinschaftsmarke identisch ist, dieser Gemeinschaftsmarke rechtliche Gültigkeit verleihen könnte, obgleich gegen sie ein relativer Nichtigkeitsgrund vorliegt.

30. Selbst wenn somit die Klägerin seit 1992 Inhaberin einer in Frankreich notorisch bekannten Wortmarke TELETECH GLOBAL VENTURES wäre, bliebe dies nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 40/94 ohne Rechtsfolge.

31. Die Klägerin hält einer solchen wörtlichen Auslegung der Artikel 8 und 52 der Verordnung Nr. 40/94 entgegen, dass sie zu abwegigen Ergebnissen führte, so insbesondere dazu, dass der Inhaber einer notorisch bekannten Marke die Umwandlung seiner Gemeinschaftsmarke in eine nationale Marke gerade in dem Land nicht mehr erreichen könne, in dem er das Zeichen als seine notorisch bekannte Marke benutzen dürfe.

32. Dazu ist erstens festzustellen, dass die Rechte aus einer notorisch bekannten Marke, welche Entscheidung auch immer am Ende des gegen die fragliche Gemeinschaftsmarke betriebenen Nichtigkeitsverfahrens ergeht, auf nationaler Ebene weiterhin geschützt bleiben. Selbst wenn die Klägerin somit wegen der älteren französischen Marke TELETECH INTERNATIONAL ihre Gemeinschaftsmarke nicht in eine französische nationale Marke umwandeln könnte, könnte sie jedenfalls in Frankreich eine ihr dort gehörende Marke benutzen, die älter ist als die Marke TELETECH INTERNATIONAL.

33. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es dem Inhaber einer angegriffenen Gemeinschaftsmarke, wenn er ein älteres Recht besitzt, das die Ungültigkeit der dem Nichtigkeitsantrag zugrunde liegenden älteren Marke bewirken könnte, gegebenenfalls obliegt, die zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung dieser Marke zu erreichen.

34. Das Vorbringen, wonach der Wortlaut der Verordnung Nr. 40/94 zu abwegigen Ergebnissen führe, ist daher zurückzuweisen.

35. Die Klägerin meint weiter, dass die in der angefochtenen Entscheidung gewählte Lösung dem Grundsatz der Koexistenz von Gemeinschafts- und nationalen Marken zuwiderlaufe, der eine analoge Anwendung von Artikel 106 der Verordnung Nr. 40/94 über die Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken verlange.

36. Insoweit ist festzustellen, dass die in Artikel 106 der Verordnung Nr. 40/94 geregelte Situation mit dem hier streitigen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte (Absatz 1) und Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (Absatz 2). Sie betrifft nicht das behördliche oder gerichtliche markenrechtliche Löschungsverfahren. So könnte die Streithelferin nach Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 gegebenenfalls aufgrund ihrer älteren Marke in Frankreich gegen die angegriffene Gemeinschaftsmarke eine Verletzungsklage erheben. Die Frage hingegen, ob die Klägerin dem dann ihrerseits ihre angebliche notorisch bekannte Marke entgegenhalten könnte, fällt ausschließlich unter das nationale französische Recht. Artikel 106 der Verordnung Nr. 40/94 enthält dafür keine Regelung und ist damit für eine analoge Anwendung nicht geeignet.

37. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 40/94 dem Amt als Gemeinschaftsbehörde keine Befugnis zur Eintragung oder Löschung von nationalen Marken verleiht. Eine solche Befugnis kann dem Amt ohne eine ausdrückliche und vom Wortlaut des Vertrages gedeckte Ermächtigung durch das abgeleitete Recht auch nicht zuerkannt werden. Würde aber dem Amt aufgegeben, als ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 eine in einem Mitgliedstaat bestehende nationale Marke A deshalb außer Betracht zu lassen, weil im selben Mitgliedstaat auch eine Marke B mit älterem Zeitrang als Marke A besteht, so liefe dies darauf hinaus, ihm zumindest im Verhältnis zwischen den Parteien eine Befugnis zur Ungültigerklärung der älteren Marke A zuzuerkennen, ohne dass die zuständigen nationalen Stellen mit dieser Frage befasst worden wären.

38. Demnach ist das Vorbringen zur analogen Anwendbarkeit von Artikel 106 der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

39. Die Frage, ob das Wortzeichen TELETECH GLOBAL VENTURES in Frankreich seit 1992 als notorisch bekannte Marke existiert, ist daher im Rahmen des fraglichen Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich unbeachtlich.

40. Die Klägerin macht ferner geltend, dass dieses Ergebnis Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 des TRIPS-Abkommens zuwiderlaufe.

41. Artikel 6bis Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft lautet:

Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das Gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

42. Artikel 16 des TRIPS-Abkommens (Rechte aus der Marke) bestimmt:

(1) Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass die Mitglieder Rechte aufgrund von Benutzung vorsehen.

(2) Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Bestimmung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im maßgeblichen Teil der Öffentlichkeit, einschließlich der Bekanntheit der Marke im betreffenden Mitglied, die aufgrund der Werbung für die Marke erreicht wurde.

(3) Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die denen nicht ähnlich sind, für die eine Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung der betreffenden Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und wenn den Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch eine solche Benutzung wahrscheinlich Schaden zugefügt würde.

43. Wie das Amt zutreffend ausführt, steht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft in Einklang, da er es dem Inhaber einer notorisch bekannten Marke im Sinne des Artikels 6bis erlaubt, gegen die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke, deren Benutzung Verwechslungsgefahr nach sich zöge, Widerspruch einzulegen oder - gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 40/94 - ihre Nichtigerklärung zu erwirken. Hingegen verlangt Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft nicht, dass sich die Inhaberschaft einer älteren notorisch bekannten Marke dahin auswirkt, dass eine eingetragene Marke desselben Inhabers in einem gegen sie betriebenen Löschungsverfahren als rechtlich gültig anerkannt wird. Den Anforderungen des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft ist damit Genüge getan, dass der Inhaber seine notorisch bekannte Marke bei den zuständigen nationalen Behörden für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer jüngeren nationalen Marke geltend machen kann.

44. Auch Artikel 16 des TRIPS-Abkommens ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Artikel 16 Absatz 1 gibt dem Inhaber einer älteren Marke ebenso wie Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft lediglich das Recht, die Benutzung jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen zu untersagen, nicht aber Anspruch darauf, dass in einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer seiner jüngeren Marken diese als gültig anerkannt wird. Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Abkommens erweitert den Anwendungsbereich des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, ohne indessen seinen in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Regelungsgehalt zu verändern.

45. Nach alledem hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vorbringen der Klägerin zur Priorität einer angeblich seit 1992 in Frankreich notorisch bekannten Marke nicht durchgreift.

46. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Klägerin das Bestehen der notorisch bekannten Marke, deren Inhaberschaft sie geltend macht, auch nicht dargetan hat.

47. So hat sie im Nichtigkeitsverfahren zunächst vorgetragen, ihr gehöre eine bekannte Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Behauptung hat sie in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2000 und im Verfahren vor der Beschwerdekammer wiederholt.

48. Das Vorbringen zum Bestehen einer bekannten Marke in den Vereinigten Staaten ist indessen im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da eine auf dem amerikanischen Markt notorisch bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft jedenfalls nicht einer nationalen französischen Marke, auch keiner jüngeren, ihre Gültigkeit nehmen könnte.

49. Was die Europäische Gemeinschaft anbelangt, so hat die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 22. Juni 2001 lediglich ausgeführt:

TeleTech Holdings, Inc. has used the trademark TELETECH GLOBAL VENTURES and parts thereof in the European Union since at least as early as 1992.

TeleTech Europe (TeleTech Holdings, Inc.'s European arm) has grown to 10 costumer interaction centers including physical sites in the U.K., Spain and Germany employing 4 700 and serving more than 80 clients in 15 European nations. Its total EU revenues in 2000 amounted to US$ 82 700 000.00, a full 10,7 % of its worldwide revenues of US$ 885 000 000,00. As a result of its earnings and growth, and its listing on the NASDAQ stock exchange since 1996 TeleTech Holdings and its names and marks enjoy worldwide recognition.

(Die TeleTech Holdings Inc. hat die Marke TELETECH GLOBAL VENTURES und Teile davon bereits seit 1992 in der Europäischen Union benutzt.

Die TeleTech Europe [der europäische Zweig der TeleTech Holdings Inc.] hat zehn Kundenbetreuungszentren mit Betriebsstätten im Vereinigten Königreich, in Spanien und Deutschland aufgebaut, in denen sie 4 700 Mitarbeiter beschäftigt und mehr als 80 Kunden in 15 europäischen Staaten betreut. Ihre Gesamteinkünfte in der Europäischen Union erreichten im Jahr 2000 82 700 000 USD, d. h. nicht weniger als 10,7 % ihrer weltweiten Einkünfte in Höhe von 885 000 000 USD. Als Ergebnis ihrer Einkünfte und ihres Wachstums sowie ihrer Notierung an der NASDAQBörse seit 1996 genießen die TeleTech Holdings, ihre Namen und Marken weltweites Ansehen.)

50. Das Gericht stellt dazu zunächst fest, dass dieser Text keinerlei ausdrückliche Bezugnahme auf das französische Staatsgebiet enthält. Zwar ist dem zitierten Absatz zu entnehmen, dass die Klägerin Kunden in 15 europäischen Ländern hat, jedoch lässt sich daraus nicht schließen, dass dazu notwendigerweise auch Frankreich gehört. Auch wenn die Klägerin auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft aktiv ist, heißt das nicht zwingend, dass sie in diesem gesamten Gebiet, und damit auch in Frankreich, eine notorisch bekannte Marke besitzt. Zudem hätte auch eine umfangreiche Geschäftstätigkeit der Klägerin, selbst im gesamten Gemeinschaftsgebiet, nicht automatisch zur Folge, dass dem Publikum des Gemeinschaftsmarktes oder speziell des französischen Marktes die Marke TELETECH GLOBAL VENTURES bekannt geworden ist.

51. Auch wenn somit der Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird, ergibt sich aus ihm nicht das Bestehen einer notorisch bekannten Marke in Frankreich seit 1992. Folglich hat die Klägerin keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich schließen ließe, dass in Frankreich eine notorisch bekannte Marke TELETECH GLOBAL VENTURES bestünde.

52. Was die weitere Frage angeht, ob es der Klägerin möglich war, auf den Nichtigkeitsantrag hin alle Tatsachen und Beweise vorzubringen, aus denen sich das Bestehen einer notorisch bekannten Marke ergeben soll, so gehört sie nicht zum vorliegenden Klagegrund, sondern zu dem einer Verletzung der Verteidigungsrechte.

53. Demnach greift der erste Klagegrund nicht durch.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54. Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer, wenn sie von der Existenz einer notorisch bekannten Marke TELETECH GLOBAL VENTURES auf dem französischen Markt nicht überzeugt gewesen sei, sie hätte auffordern müssen, dazu Beweise vorzulegen oder weitere Erläuterungen zu geben. Damit habe die Beschwerdekammer ihre Verteidigungsrechte verletzt und den Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Beschwerdekammern und den erstinstanzlich befassten Stellen des Amtes verkannt, wie er sich etwa aus dem Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache T308/01 (Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II3253) ergebe.

55. Das Amt meint, die Klägerin habe alle Beweise vorbringen können, die sie für ihre verschiedenen Verteidigungsmittel gegen den Löschungsantrag für erforderlich und relevant gehalten habe.

- Würdigung durch das Gericht

56. Nach Artikel 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 dürfen die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

57. Diese Gründe können nicht nur vom Amt, sondern auch von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt werden.

58. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angebliche Bekanntheit der Marke TELETECH GLOBAL VENTURES in Frankreich irrelevant sei.

59. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äußern.

60. So hatte sie zunächst das angebliche Bestehen der notorisch bekannten Marke TELETECH GLOBAL VENTURES in das Verfahren selbst eingeführt. Schon deshalb war ihr dazu auch jeder ihrer Ansicht nach sinnvolle Sach- und Rechtsvortrag möglich.

61. Weiterhin hatte die Streithelferin im Nichtigkeitsverfahren vorgetragen, die Klägerin habe die Bekanntheit der Marke TELETECH GLOBAL VENTURES in Frankreich nicht bewiesen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 forderte das Amt die Klägerin auf, zum Vorbringen der Streithelferin Stellung zu nehmen, was die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2000 auch tat, jedoch ohne Anführung weiterer Beweise.

62. Wenn der vorliegende Klagegrund dahin auszulegen sein sollte, dass mit ihm gerügt wird, das Amt habe das Vorbringen zur vorherigen Existenz einer notorisch bekannten Marke nicht von Amts wegen geprüft oder dazu von der Klägerin keine zusätzlichen Beweise angefordert, so ist weiterhin auf Folgendes hinzuweisen.

63. Erstens ist, wie oben in Randnummer 45 festgestellt, die Frage, ob eine im Verhältnis zur älteren Marke TELETECH INTERNATIONAL ihrerseits ältere notorisch bekannte Marke TELETECH GLOBAL VENTURES besteht, im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Damit brauchte das Amt diese Frage auch nicht zu prüfen.

64. Zweitens ist das Amt nach Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 bei der Ermittlung des Sachverhalts, soweit es sich um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

65. Wenn diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch möglicherweise dahin ausgelegt werden kann, dass sie nur das Widerspruchsverfahren betrifft, so wird doch mit den in Artikel 52 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Nichtigkeitsgründen ausdrücklich auf Artikel 8 der Verordnung verwiesen, der die relativen Eintragungshindernisse definiert. Ebenso wie die relativen Eintragungshindernisse im Widerspruchsverfahren werden auch die relativen Nichtigkeitsgründe vom Amt nur auf Antrag des Inhabers der in Frage stehenden älteren Marke geprüft. Folglich unterliegt das Verfahren der Nichtigerklärung wegen relativer Nichtigkeitsgründe im Prinzip denselben Grundsätzen wie das Widerspruchsverfahren. So ist es insbesondere den Beteiligten zu überlassen, die sachdienlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gilt somit auch für das Verfahren der Nichtigerklärung wegen relativer Nichtigkeitsgründe nach Artikel 52 der Verordnung.

66. Nach Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 braucht das Amt Tatsachen, die die Beteiligten nicht vorgetragen haben, nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wie oben in den Randnummern 46 bis 51 dargelegt, hat die Klägerin das Bestehen einer notorisch bekannten Marke in Frankreich seit 1992 weder bewiesen noch auch nur dargetan.

67. Folglich brauchte das Amt nicht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin Inhaberin einer notorisch bekannten Marke in Frankreich war, die älter war als die französische Marke TELETECH INTERNATIONAL.

68. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen in der Erwiderung zur Verletzung des Grundsatzes der funktionalen Kontinuität nicht durchgreifen.

69. Aus dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Beschwerdekammern und den erstinstanzlich befassten Stellen des Amtes ergibt sich nach dem Urteil KLEENCARE (Randnr. 29), dass die Beschwerdekammer im Licht aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen hat, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht. In einem Verfahren, das relative Eintragungshindernisse oder relative Nichtigkeitsgründe betrifft, folgt jedoch für die Beschwerdekammer aus der funktionalen Kontinuität weder die Verpflichtung noch auch nur die Möglichkeit, ihre Prüfung eines relativen Nichtigkeitsgrundes auf Tatsachen, Beweise oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel auszuweiten, die die Verfahrensbeteiligten weder vor der Nichtigkeitsabteilung noch vor der Beschwerdekammer geltend gemacht haben. Wie aus den obigen Ausführungen in den Randnummern 46 bis 51 hervorgeht, hat die Klägerin jedoch keine hinreichenden Tatsachen oder Beweise angeführt, um der Beschwerdekammer die Feststellung zu ermöglichen, dass in Frankreich eine notorisch bekannte Marke TELETECH GLOBAL VENTURES besteht.

70. Da somit auch der zweite Klagegrund nicht durchgreift, sind die Klagegründe der Klägerin im Rahmen ihres Hauptantrags zurückzuweisen; demgemäß ist der hilfsweise angeführte Klagegrund zu prüfen.

Zum hilfsweise angeführten Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zugestimmt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise französische Geschäftsleute sind.

72. Sie macht geltend, die mit den Marken gekennzeichneten Dienstleistungen seien nicht identisch, weil die Warenverzeichnisse nicht denselben Wortlaut hätten. Die Klägerin hat jedoch eingeräumt, dass die Dienstleistungen einander nahe stehen.

73. Hingegen seien aber die Zeichen genügend unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen. Wenn auch beide Zeichen das Wort Teletech enthielten, seien doch die Wörter global ventures und international bildlich und klanglich völlig verschieden. Das Wort Teletech sei außerdem im gleichen Schriftbild geschrieben wie die übrigen Wörter, so dass diese in bildlicher Hinsicht nicht als nachrangig betrachtet werden könnten. Zweitens seien die Zeichen auch in begrifflicher Hinsicht unterschiedlich. Wenn das Wort international im Französischen auch das Gleiche bedeute wie im Englischen, bedeute andererseits das französische Wort global nicht international, sondern komplett oder vollständig. Zwar könnten diese Wörter eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit aufweisen. Diese werde aber dadurch ausgeräumt, dass das französische Publikum das englische Wort ventures nicht verstehe. Da das Wort ventures im Französischen ein Fantasieausdruck sei, sei es im Wortzeichen TELETECH GLOBAL VENTURES als das dominierende Element anzusehen.

74. Das Amt und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen und schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beschwerdekammer an.

Würdigung durch das Gericht

75. Der relative Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht dem relativen Eintragungshindernis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T156/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], Slg. 2003, II2789, Randnrn. 61 bis 64).

76. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

77. Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II2821, Randnrn. 31 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).

- Zu den angesprochenen Verkehrskreisen

78. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Verbraucher der mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen Leiter oder qualifizierte Angestellte kleiner oder großer Unternehmen in Frankreich sind.

79. Das Gericht teilt die Auffassung des Amtes, dass die angesprochenen Verbraucher eine überdurchschnittliche Kenntnis der englischen Sprache besitzen, da diese heute in Geschäftskreisen umfassend verwendet wird.

- Zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

80. Die Klägerin bestreitet nicht ernsthaft, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen einander zumindest ähnlich sind.

81. Was die von der Gemeinschaftsmarke erfassten Dienstleistungen telefonischer Auskunftsdienst, Unterstützung anderer Unternehmen beim Angebot von deren Waren und Dienstleistungen zum Verkauf oder Leasing über Telefon, Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen von Kunden anderer Unternehmen per Telefon betrifft, so hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchem Grund sie nicht mit den von der älteren französischen Marke TELETECH INTERNATIONAL umfassten Dienstleistungen Führung von Kundenbetreuungs- und/oder Telefonzentren (Verwaltung von Kundendateien, Dienstleistungen, Aufträgen, Hilfe für Software und Technik, Einrichtung von Telefonzentren) identisch sein sollen. Allein durch den Umstand, dass die Warenverzeichnisse nicht denselben Wortlaut haben, wird nicht hinreichend belegt, dass zwischen den Dienstleistungen keine Identität bestünde, es sei denn, es ist auf den ersten Blick und ohne weitere Erläuterungen ersichtlich, warum es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt.

82. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass der Wortlaut der Warenverzeichnisse aus den Gründen, die in den Randnummern 30 und 42 der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind, die Identität der fraglichen Tätigkeiten auf den ersten Blick nicht ausschließt. Da die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge weiter nichts vorgetragen hat, ist diese zurückzuweisen.

- Zur Zeichenähnlichkeit

83. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T292/01, PhillipsVan Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II4335, Randnr. 47, und die dort zitierte Rechtsprechung).

84. In bildlicher Hinsicht ist das jeweils erste Wort der einander gegenüberstehenden Zeichen, also Teletech, identisch. Die folgenden Wörter (global ventures und international) sind unterschiedlich. Ein gewisses Vorherrschen des Begriffes Teletech ergibt sich daraus, dass es das jeweils erste Wort in einer relativ langen Wortreihung ist, wodurch der Verbraucher den Anfang der Zeichen mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad wahrnehmen wird als ihre Endung. Andererseits mindert die Länge der beiden Zeichen, besonders der Wörter global ventures und international, das Gewicht von Teletech im bildlichen Gesamteindruck der Zeichen.

85. Gleiches gilt entsprechend für den klanglichen Gesamteindruck, den die beiden Marken hervorrufen.

86. Was die begriffliche Ähnlichkeit anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass das Publikum ein beschreibendes Element in einer zusammengesetzten Marke im Rahmen des durch diese hervorgerufenen Gesamteindrucks in der Regel nicht als das unterscheidende und dominierende Element ansehen wird (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T129/01, Alejandro/HABM - Anheuser Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II2251, Randnr. 53). Enthält eine zusammengesetzte Marke jedoch mehrere Elemente, die mehr oder minder auf die mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen anspielen oder diese beschreiben, so ist nicht ausgeschlossen, dass eines dieser Elemente trotz seines anspielenden oder gar beschreibenden Charakters gleichwohl als der dominierende Bestandteil wahrgenommen wird, wenn die anderen Zeichenbestandteile noch weniger prägend sind als dieses Element.

87. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Elemente tele und tech auf die Anfangssilbe télé, die im Französischen in den Wörtern télécommunications und téléphone vorkommt, sowie auf das Wort technologie anspielen. Das Wort Teletech deutet daher in gewissem Maße die mit den Marken gekennzeichneten Dienstleistungen an.

88. Dennoch bleibt das Wort Teletech ein Fantasieausdruck ohne konkrete Bedeutung. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass dieser Ausdruck der dominierende Bestandteil der Zeichen ist.

89. Was die ältere französische Marke angeht, so besteht sie aus einem Fantasieausdruck (Teletech) und dem Wort international. Letzteres existiert bedeutungsgleich im Französischen und Englischen. Es wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibendes Element für den internationalen Charakter der Dienstleistungen oder ihres Adressatenkreises aufgefasst werden. In der älteren Marke ist daher das vorherrschende Element das Wort Teletech.

90. Was die Gemeinschaftsmarke anbelangt, so ist zu bedenken, dass das Wort global im Französischen zwei Bedeutungen besitzt. Es bedeutet erstens komplett oder vollständig und zweitens, als Anglizismus, weltweit (mondial). Diese zweite Bedeutung steht offenkundig der des Wortes international nahe. Wie auch immer der angesprochene Verbraucher diesen Ausdruck verstehen wird, ist das Wort global indessen nach seiner Bedeutung nicht geeignet, im Zeichen TELETECH GLOBAL VENTURES das dominierende Element zu bilden, da es in jedem Fall ein beschreibendes ist.

91. Nach Auffassung der Klägerin ist der Ausdruck ventures der dominierende Zeichenbestandteil. Dies überzeugt jedoch nicht.

92. Erstens ist das Wort venture in der für Anglizismen besonders empfänglichen Wirtschaftssprache gängig. Der Ausdruck joint venture oder jointventure ist den maßgeblichen Verkehrskreisen normalerweise bekannt. Selbst wenn der Verbraucher der fraglichen Dienstleistungen die exakte Bedeutung des englischen Wortes ventures nicht kennen sollte, wird er ihm doch einen Sinn beilegen, der ungefähr den Begriffen Projekt oder Unternehmen entspricht.

93. Da zweitens das Wort ventures im Französischen nicht existiert, wird das angesprochene Publikum die Marke als fremdsprachige und sogar englische Wortfolge wahrnehmen. Denn die Verwendung von Marken, die sich aus englischen Wörtern zusammensetzen, ist besonders häufig. Die angesprochenen Unternehmer oder qualifizierten Angestellten in Frankreich werden zumindest ausreichende Englischkenntnisse besitzen, um zu wissen, dass im Englischen das Adjektiv nicht dem Substantiv folgt, sondern ihm in der Regel vorangeht, und deshalb das Wort global dem Wort ventures zuordnen.

94. Folglich werden die Wörter global ventures normalerweise etwa im Sinne von weltweite Vorhaben, weltweite Unternehmen verstanden werden. Damit handelt es sich um einen beschreibenden Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die Art oder den Bestimmungszweck der fraglichen Dienstleistungen, selbst wenn der konkrete Sinn unklar bleibt. Der Verbraucher wird daher die Gemeinschaftsmarke in Teletech und global ventures zerlegen.

95. Da drittens das Wort ventures am Ende des Zeichens steht, ist es im vorliegenden Fall nicht geeignet, vom Verbraucher als das prägende Element der Marke wahrgenommen zu werden.

96. Nach alledem werden die angesprochenen Verbraucher das Wort Teletech als dominierenden Bestandteil der Gemeinschaftsmarke und der älteren französischen Marke wahrnehmen. Die Beschwerdekammer ist damit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeichen ähnlich sind.

- Zur Verwechslungsgefahr

97. Da die mit den Marken gekennzeichneten Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich sind und auch die Zeichen einander ähnlich sind, hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht. Denn einem Verbraucher, der mit den Marken konfrontiert wird, wird sich vor allem das beiden Zeichen gemeinsame Anfangswort Teletech einprägen. Daher könnte er sie unmittelbar miteinander verwechseln.

98. Dieser Feststellung steht nicht die angeblich bereits zuvor gegebene Existenz einer notorisch bekannten Marke der Klägerin entgegen, und zwar unabhängig davon, ob diese die Verwechslungsgefahr beeinflussen könnte.

99. Zum einen hat sich die Klägerin nämlich im Rahmen ihres hilfsweise angeführten Klagegrundes auf ein solches Vorbringen nicht gestützt. Sie hat die Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken nur im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend gemacht.

100. Zum anderen ist, selbst wenn der erste Klagegrund dahin zu verstehen sein sollte, dass er auch die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einbezieht, festzustellen, dass die Klägerin eine bereits vorher bestehende Bekanntheit der Marke TELETECH GLOBAL VENTURES im Verfahren vor dem Amt - wie oben in den Randnummern 46 bis 51 und 56 bis 69 ausgeführt - nicht dargetan hat, obgleich sie alle ihr sachdienlich erscheinenden Tatsachen und Beweismittel vorbringen konnte.

101. Demnach ist auch der hilfsweise vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen.

102. Da die Klagegründe nicht durchgreifen, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

103. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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