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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: T-294/04
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Beamtenstatut


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 288
EG-Vertrag Art. 195
Beamtenstatut Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2005. - Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtssache T-294/04.

Parteien:

In der Rechtssache T294/04

Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.J. Jonczy und S. Fries als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Antrags auf Ersatz des Schadens, der angeblich durch die in den drei Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 288 Absatz 2 EG bestimmt:

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

2. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 EG kann sich jeder Unionsbürger an den nach Artikel 195 EG eingesetzten Europäischen Bürgerbeauftragten wenden.

3. Artikel 195 Absatz 1 EG sieht vor:

Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

4. Am 9. März 1994 hat das Parlament gemäß Artikel 195 Absatz 4 EG den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15) erlassen.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses 94/262 werden durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen. Außerdem sind gemäß Artikel 2 Absatz 7 dieses Beschlusses, wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.

Sachverhalt

6. Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation (NRO) deutschen Rechts, die Flüchtlingen sowie Kriegs- und Katastrophenopfern hilft. Zwischen 1993 und 1997 reichte er sechs Kofinanzierungsanträge für Vorhaben bei der Kommission ein.

7. Bei der Prüfung der ersten Anträge gelangten die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht als NRO förderungsfähig sei, weil er nicht die Allgemeinen Bedingungen für die Mitfinanzierung von Vorhaben erfülle. Der Kläger wurde darüber mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 unterrichtet. Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 legte die Kommission die wesentlichen Gründe dar, die sie zu der Schlussfolgerung veranlassten, dass der Kläger nicht als NRO förderungsfähig sei.

8. Am 5. Dezember 1996 reichte der Kläger bei der Kommission ein neues Projekt ein. Eine geänderte Fassung des Projekts wurde der Kommission mit einem neuen Antrag im September 1997 vorgelegt. Die Kommission hat über diese neuen Kofinanzierungsanträge nicht entschieden, da sie der Ansicht war, dass die Entscheidung vom 12. Oktober 1993 über die fehlende Förderungsfähigkeit des Klägers weiterhin gültig sei.

9. Daraufhin reichte der Kläger beim Bürgerbeauftragten drei Beschwerden ein, und zwar eine im Jahr 1998 und zwei weitere im Jahr 2000. Diese Beschwerden betrafen im Wesentlichen zwei Aspekte, nämlich einmal die Frage der Akteneinsicht und zum anderen die Frage, ob die Kommission die Anträge des Klägers ordnungsgemäß geprüft hatte.

10. In Bezug auf die Akteneinsicht stellte der Bürgerbeauftragte mit Entscheidung vom 30. November 2001 fest, dass die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Kläger zur Einsichtnahme vorgelegt habe, nicht vollständig gewesen sei, dass die Kommission bestimmte Dokumente grundlos vorenthalten habe und dass in diesem Verhalten der Kommission folglich ein Fall fehlerhafter Verwaltung gesehen werden könne. Er schlug der Kommission vor, in angemessener Weise Akteneinsicht zu gewähren. Die Akten wurden am 26. Oktober 2001 in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen. Der Bürgerbeauftragte sah im Übrigen einen Fall fehlerhafter Verwaltung darin, dass der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, förmlich zu den Informationen angehört zu werden, die die Kommission von Dritten erhalten habe und die für den Erlass einer gegen ihn gerichteten Entscheidung verwendet worden seien.

11. Hinsichtlich der Frage, ob die Anträge des Klägers ordnungsgemäß geprüft worden waren, gelangte der Bürgerbeauftragte mit einer weiteren, ebenfalls am 30. November 2001 ergangenen Entscheidung, in der bestimmte von Dritten erteilte Informationen berücksichtigt wurden, zu dem Ergebnis, dass es an einer derartigen Prüfung fehle. In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2000 stellte der Bürgerbeauftragte kritisch fest, dass die Kommission zu viel Zeit habe verstreichen lassen, bevor sie schriftlich die Gründe dafür dargelegt habe, weshalb sie 1993 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger nicht förderungsfähig sei. Was schließlich die Tatsache betraf, dass die Kommission über die Anträge vom Dezember 1996 und September 1997 nicht förmlich entschieden hatte, so empfahl der Bürgerbeauftragte mit seiner Entscheidung vom 19. Juli 2001 der Kommission, dies bis spätestens 31. Oktober 2001 nachzuholen.

12. Um der Empfehlung des Bürgerbeauftragten nachzukommen, sandte die Kommission dem Kläger ein Schreiben vom 16. Oktober 2001, in dem sie die beiden im Dezember 1996 und September 1997 vorgelegten Projekte wegen der fehlenden Förderungsfähigkeit des Klägers bei der Kofinanzierung ablehnte.

13. Der Kläger erhob mit am 15. Dezember 2001 eingereichter Klageschrift gegen das Schreiben vom 16. Oktober 2001 Klage. Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T-321/01 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II3225) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.

14. Der Kläger hatte in seiner Klage auch die Erstattung der ihm im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten durch die Beklagte beantragt. Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden können und folglich nicht erstattungsfähig sind.

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit am 23. Juli 2004 eingereichter Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16. Er beantragt,

- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54 037 Euro wegen des erlittenen materiellen Schadens zu zahlen;

- die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17. Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

18. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

19. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

20. Die Beklagte macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Klageschrift, mit der auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Ersatz der angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden verlangt werde, den Erfordernissen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nur dann genüge, wenn sie Angaben enthalte, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, wenn sie die Gründe angebe, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, und wenn sie Art und Umfang dieses Schadens bezeichne (Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T215/01, T220/01 und T221/01, Calberson GE/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 176).

21. Die Beklagte trägt vor, dass sie auch nach mehrmaligem Lesen der Klageschrift nicht habe feststellen können, welches Verhalten ihr zum Vorwurf gemacht werde. Die zentrale Stellung, die der Kläger den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zuweise, und seine ausführliche Wiedergabe dieser Entscheidungen deuteten darauf hin, dass der Kläger jedenfalls dasjenige Verhalten der Beklagten, das Gegenstand dieser Entscheidungen gewesen sei, als rechtswidriges Verhalten anführe. Sie stellt fest, dass es nicht ihre Aufgabe sein könne, aus dem Wust der Anschuldigungen diejenigen herauszufinden, die für die Feststellung eines rechtswidrigen, die Haftung der Gemeinschaft begründenden Verhaltens ihrerseits relevant seien.

22. Der Kläger meint, dass seine Klageschrift den Erfordernissen von Artikel 44 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung entspreche.

Würdigung durch das Gericht

23. Die Klageschrift muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II125, Randnr. 29).

24. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden gerichtet ist, die Angaben enthalten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

25. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bemerken, dass die Schriftsätze des Klägers unklar sind. Jedoch steht außer Zweifel, dass die Klage auf eine Inanspruchnahme der Gemeinschaft aus außervertraglicher Haftung abzielt, um Ersatz für den behaupteten Schaden, nämlich die dem Kläger in den drei Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten, zu erlangen.

26. Sodann ist festzustellen, dass die Klageschrift es auch ermöglicht, zwei Kategorien eines angeblich fehlerhaften Verhaltens der Beklagten zu bestimmen, die dem Kläger seiner Meinung nach den genannten Schaden verursacht haben, nämlich das Verhalten, das Gegenstand der kritischen Bemerkungen des Bürgerbeauftragten war, und dasjenige, das vom Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) für rechtswidrig gehalten wurde. Genauer gesagt umfasst die erste in Rede stehende Verhaltenskategorie die Tatsache, dass die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Kläger zur Einsichtnahme überlassen hatte, nicht vollständig gewesen sei, dass der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, förmlich zu den Informationen angehört zu werden, die die Kommission von Dritten erhalten habe, und dass die Beklagte eine zu lange Zeit habe verstreichen lassen, bevor sie mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die wesentlichen Gründe dargelegt habe, weshalb sie 1993 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger nicht förderungsfähig sei. Die zweite Kategorie betrifft die fehlende Überprüfung der Förderungsfähigkeit des Klägers im Rahmen seiner Anträge auf Kofinanzierung in den Jahren 1996 und 1997. Gegen jede dieser behaupteten Fehlerkategorien hat sich die Kommission übrigens verteidigt.

27. Darüber hinaus erwähnt der Kläger ausdrücklich das Vorliegen eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem angeführten Schaden und den verschiedenen der Kommission vorgeworfenen fehlerhaften Verhaltensweisen. Er trägt vor, dass er mangels eigener grundlegender Rechtskenntnisse und angesichts des wenig kooperativen und bisweilen obstruktiven Verhaltens der Beklagten gezwungen gewesen sei, anwaltlichen Rat einzuholen, um das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerbeauftragten mit Erfolg zu betreiben und um sicherzugehen, dass er von der Beklagten eine Antwort auf seine zahlreichen, mehrfach in den Vorjahren an sie gerichteten Anfragen erhalte.

28. Schließlich erlaubt es die Klageschrift auch, den Umfang des angeblich durch das der Beklagten vorgeworfene Verhalten verursachten Schadens zu bestimmen. Der Kläger trägt insoweit vor, dass sich die Anwaltskosten, die ihm im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstanden seien, auf einen Gesamtbetrag von 54 037 Euro beliefen.

29. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klageschrift den in Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit genügt.

30. Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten ist folglich zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

31. Der Kläger trägt vor, er erwarte sich von dieser Klage ein Grundsatzurteil zu der Möglichkeit, im Wege einer Schadensersatzklage die Erstattung der in einem Beschwerdeverfahren beim Bürgerbeauftragten berechtigterweise verauslagten Anwaltskosten zu erlangen.

32. Er erinnert daran, dass eine Schadensersatzklage auf Ersatz eines Schadens gerichtet sein müsse, der durch Rechtsakte, durch den unterbliebenen Erlass von Rechtsakten oder durch rechtswidrige Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane entstanden sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um schwerwiegende Versäumnisse, die im Nichterlass von Rechtsakten lägen, und um rechtswidrige Verhaltensweisen wie die Nichtanhörung des Klägers, die falsche Inhaltsangabe von Unterlagen, die Nichtbearbeitung eines AuditVerfahrens, die Unterstellung betrügerischen Verhaltens und die falsche Beurteilung der Situation des Klägers und seiner Förderungsfähigkeit im Rahmen der Mitfinanzierung von NROVorhaben. Diese rechtswidrigen Handlungen der Beklagten stellten Verstöße gegen mehrere Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, die als taugliche Schutznormen im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG anzusehen seien.

33. Hätten die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten nicht stattgefunden, so wären die verschiedenen Beschwerdeverfahren, die der Kläger unter Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei habe durchführen müssen, nicht erforderlich gewesen, was die Entstehung des Schadens, nämlich die Zahlung der Honorare, verhindert hätte. Somit bestehe zwischen den rechtswidrigen Handlungen der Beklagten und der Entstehung des Schadens ein Kausalzusammenhang.

34. Der Kläger betont den autonomen Charakter der Schadensersatzklage und sein Recht, auf der Grundlage des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten eine Klage aus außervertraglicher Haftung zu erheben. Schließlich macht er geltend, die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten hätten den Charakter einer fortdauernden Verfehlung und könnten daher Gegenstand einer Schadensersatzklage sein, da die Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen sei.

35. Die Beklagte hält die Klage für offensichtlich unbegründet.

36. Sie bemerkt erstens, dass die beim Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten niemals erstattungsfähig seien. Im Gegensatz zum Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten sei das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten in der Tat so ausgestaltet, dass es keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die freie Entscheidung des Bürgers, sich im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten durch einen Anwalt vertreten zu lassen, bedeute damit, dass er für dessen Kosten selbst aufkommen müsse. Gerade aus dem Fehlen dieser freien Entscheidung in den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, bei denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts obligatorisch sei, folge, dass das gerichtliche Verfahren eine Entscheidung über die Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten enthalte.

37. Sie fügt hinzu, auch wenn es dem Kläger freistehe, sich ausschließlich oder jedenfalls zunächst an den Bürgerbeauftragten zu wenden, bevor er den Gerichtsweg beschreite, so stehe es ihm doch nicht frei, Kosten zu verursachen, die, weil sie weder geboten noch notwendig seien, nicht der Beklagten auferlegt werden könnten.

38. Die Beklagte macht zweitens geltend, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Fall gegeben seien.

39. Was die ersten beiden Voraussetzungen angehe, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so halte es der Kläger für ausreichend, auf die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zu verweisen. Die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten unterlägen jedoch ihren eigenen Voraussetzungen, die nicht den Voraussetzungen der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs entsprächen. Eine kritische Bemerkung oder die Feststellung eines Missstands seitens des Bürgerbeauftragten könne nicht einfach mit einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer Rechtsnorm wie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gleichgesetzt werden. Daher seien die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten für das Gericht nicht bindend und befreiten es nicht von seiner Verpflichtung, zu prüfen, ob die fraglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Auffassung werde durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2004 in der Rechtssache T193/04 R (Tillack/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60) bestätigt.

40. Was die dritte Voraussetzung betreffe, nämlich das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem behaupteten Schaden, so begnüge sich der Kläger schlicht mit der Behauptung, dass ein direkter Kausalzusammenhang bestehe. Es sei aber nicht Aufgabe der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen; da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei, müsse die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden.

41. Hilfsweise weist die Beklagte darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte seine Rügen auf drei Punkte konzentriert habe, nämlich auf die Umstände, unter denen die Entscheidung von 1993 über die mangelnde Förderungsfähigkeit des Klägers zustande gekommen sei, auf die Akteneinsicht und auf die Anträge des Klägers von 1996 und 1997, über die nicht entschieden worden sei.

42. Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Entscheidung von 1993 über die mangelnde Förderungsfähigkeit des Klägers zustande gekommen sei, sei daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege, verjährten. Da der Kläger in den fünf Jahren nach Erlass der Entscheidung weder eine Klage eingereicht noch seinen angeblichen Schaden gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend gemacht habe, sei ein eventueller Schadensersatzanspruch verjährt.

43. Was die Akteneinsicht betreffe, so sei sie im Februar 1998 erfolgt und liege damit ebenfalls mehr als fünf Jahre zurück. Da der Kläger seit 1998 weder eine Klage erhoben noch seinen Anspruch gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Anspruch verjährt sei. Im Übrigen liege auch kein qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor.

44. Soweit es um die Nichtbescheidung der in den Jahren 1996 und 1997 gestellten Anträge gehe, so liege auch hier Verjährung vor. Der Kläger habe seit der Einreichung seiner Anträge weder eine Untätigkeitsklage noch eine Schadenersatzklage erhoben. Er könne daher nicht jetzt einen Schaden geltend machen, der ihm nicht entstanden wäre, wenn er von diesen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.

45. Hinsichtlich des Verhaltens, das das Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) für rechtswidrig gehalten habe, könne offen bleiben, ob ein solcher Verstoß hinreichend qualifiziert im Sinne der Begründung eines Schadensersatzanspruchs sei, da es jedenfalls in doppelter Hinsicht an einem Kausalzusammenhang in Bezug auf die erwähnten Kosten fehle. Erstens bezögen sich die geltend gemachten Anwaltskosten auf Verfahren, die vor der Urteilsverkündung lägen. Zweitens fehle ein Kausalzusammenhang.

Würdigung durch das Gericht

46. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Kommission Schadensersatz für die Anwaltskosten verlangt, die ihm in drei Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstanden sind.

47. Sodann ist daran zu erinnern, dass der Vertrag den Unionsbürgern für die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Einsetzung des Bürgerbeauftragten einen gegenüber der Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter alternativen Beschwerdeweg eröffnet hat. Dieser alternative außergerichtliche Beschwerdeweg entspricht spezifischen Kriterien und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage (Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II2203, Randnr. 65).

48. Überdies ergibt sich aus Artikel 195 Absatz 1 EG und Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262, dass diese beiden Wege nicht parallel beschritten werden können. Durch die Beschwerden beim Bürgerbeauftragten wird zwar nicht die für die Anrufung des Gemeinschaftsrichters geltende Klagefrist unterbrochen, doch muss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betroffene Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter wegen desselben Sachverhalts Klage erhebt. Der Bürger hat also zu beurteilen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht werden könnte (oben in Randnr. 47 zitiertes Urteil Lamberts/Bürgerbeauftragter, Randnr. 66).

49. Sodann ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001, mit der die Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 abgelehnt worden waren, für nichtig erklärt und die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt hat. Der Kläger hatte mit seiner Klage auch die Erstattung der vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Verfahrenskosten durch die Beklagte beantragt. In seinem Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht als notwendige Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden können und folglich nicht erstattungsfähig sind.

50. Nach dem Wortlaut von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte, als erstattungsfähige Kosten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II1, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung). Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass, auch wenn im Allgemeinen eine erhebliche juristische Arbeit im vorgerichtlichen Verfahren geleistet wird, unter Verfahren im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung doch nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des diesem vorangegangenen Verfahrens zu verstehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom Verfahren vor dem Gericht spricht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II217, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

51. Im vorliegenden Fall versucht der Kläger, im Wege einer Schadensersatzklage die in den Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten einzufordern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung solcher Aufwendungen als Schaden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts zum nicht erstattungsfähigen Charakter der genannten Aufwendungen stünde.

52. Das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten ist nämlich anders als die Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten so angelegt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. So reicht es aus, wenn in der Beschwerde der Sachverhalt dargestellt wird, und es ist nicht erforderlich, dass rechtlich argumentiert wird. Unter diesen Umständen bedeutet die freie Entscheidung des Bürgers, sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten durch einen Anwalt vertreten zu lassen, dass er für dessen Kosten selbst aufkommen muss. Gerade weil es diese freie Entscheidung in den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, bei denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts obligatorisch ist, nicht gibt, umfasst das gerichtliche Verfahren eine Entscheidung über die Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten.

53. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Auslagen für die anwaltliche Beratung im Stadium der Verwaltungsbeschwerde während der vorprozessualen Phase gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften von den im gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltshonoraren zu unterscheiden sind. Zwar kann den Betroffenen nicht untersagt werden, sich schon in diesem Stadium anwaltlicher Beratung zu versichern; dies ist jedoch ihre eigene Entscheidung, die in keinem Fall dem beklagten Organ angelastet werden kann. Der Gerichtshof hat daher die Ansicht vertreten, dass jeder Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden, nämlich den in der vorprozessualen Phase angefallenen Anwaltskosten, und dem Verhalten der Gemeinschaft rechtlich fehlt und dass daher in einem solchen Fall ein Antrag auf Schadensersatz nicht nur abgewiesen werden muss, sondern auch als bar jeder rechtlichen Grundlage und damit als böswillig angesehen werden kann, was gegebenenfalls bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnrn. 45 bis 50).

54. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - im Unterschied zu den Vorverfahren im Sinne von Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - es dem Kläger freisteht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, bevor er das Gericht anruft.

55. In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die vor dem Bürgerbeauftragten angefallenen Anwaltskosten nicht als Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage erstattungsfähig sind.

56. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den Rechtswidrigkeiten, die er der Beklagten vorwirft, und dem Schaden, dessen Erstattung er beantragt, darzutun. Es ist daran zu erinnern, dass das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert. Unter diesen Umständen kann die freie Entscheidung des Bürgers, den Bürgerbeauftragten anzurufen und sich vor ihm durch einen Anwalt vertreten zu lassen, nicht als eine notwendige und unmittelbare Folge von Missständen erscheinen, die eventuell den Organen der Gemeinschaft anzulasten wären.

57. Daraus folgt, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.

Kosten

58. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als rechtlich offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 11. Juli 2005

Ende der Entscheidung

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