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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: T-30/08
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

14. Mai 2008

"Streichung"

Parteien: In der Rechtssache T-30/08

Dr. Robert Winzer Pharma GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Oftaltech, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2007 (Sache R 599/2007-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Oftaltech, SA.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 25. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit Schreiben, das am 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine besonderen Anmerkungen habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall beantragt das HABM, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-30/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

Luxemburg, den 14. Mai 2008

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