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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1991
Aktenzeichen: T-30/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 45 des Statuts ergibt sich, daß Ausgangspunkt für die Mindestdienstzeit, die ein Beamter in einer Besoldungsgruppe abgeleistet haben muß, um beförderbar zu sein, im Fall der ersten Beförderung nach der Einstellung der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist.

Keine Vorschrift des Beamtenstatuts ermöglicht es, bei der Berechnung der Mindestdienstzeit den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ein Beamter vor seiner Ernennung bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, selbst wenn der Betroffene zur Zeit seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit bereits ein Auswahlverfahren bestanden und deshalb eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten hatte.

2. Zusagen, die die Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen ein Beamter bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, im Hinblick auf eine Beförderung betreffen und die den einschlägigen Bestimmungen des Statuts nicht Rechnung tragen, können beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen.

3. Ein Beamter kann sich nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auf eine den Bestimmungen des Statuts widersprechende Praxis stützen, denn niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FIERTE KAMMER) VOM 14. MAI 1991. - WOLFDIETRICH ZODER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - BEFOERDERUNG - DIENSTALTER. - RECHTSSACHE T-30/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, der deutsche Staatsangehörige Wolfdietrich Zoder, absolvierte mit Erfolg ein in den Monaten Oktober und November 1985 vom Europäischen Parlament (nachfolgend: Parlament) durchgeführtes Auswahlverfahren zur Einstellung von Übersetzern spanischer Sprache und wurde in die aufgrund dieses Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste aufgenommen. Trotzdem wurde er vom Parlament am 6. Januar 1986 nicht als Beamter auf Probe, sondern als Bediensteter auf Zeit eingestellt. Am 1. April 1986 wurde er zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft; mit Wirkung vom 1. Januar 1987 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in dieser Besoldungsgruppe.

2 Im Februar 1989 wurde der Kläger in die Liste der von der Besoldungsgruppe LA 7 nach Besoldungsgruppe LA 6 für das Haushaltsjahr 1988 beförderbaren Beamten aufgenommen. Er befand sich jedoch nicht auf der durch Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 8. September 1989 aufgestellten Liste der mit Wirkung vom 1. April 1988 nach Besoldungsgruppe LA 6 beförderten Beamten.

3 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1989 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung vom 8. September 1989 ein. Er warf der Verwaltung vor, nicht die gesamte Zeit seiner Tätigkeit für das Parlament berücksichtigt zu haben. Er erinnerte daran, daß er seit dem 6. Januar 1986 angestellt gewesen sei, zunächst wegen des Stellenmangels in der spanischen Abteilung als Bediensteter auf Zeit, bevor er am 1. April 1986 zum Beamten auf Probe ernannt worden sei. Ausserdem seien jüngere Kollegen mit gleichwertiger Beurteilung nach Besoldungsgruppe LA 6 befördert worden, obwohl sie ihren Dienst nach ihm angetreten hätten. Diese Benachteiligung stehe im übrigen in Widerspruch zu den Erklärungen, die der für das Personalwesen zuständige Generaldirektor Van den Berghe während einer Versammlung zur Begrüssung der neuen Bediensteten und Beamten im Jahre 1986 abgegeben habe und denen zufolge das Dienstalter im Hinblick auf eine spätere Beförderung für jeden, der sich auf einer Reserveliste befunden habe, vom Zeitpunkt seiner Einstellung als Beamter oder Bediensteter auf Zeit an berechnet werde. Der Kläger verwies ferner darauf, daß der beratende Beförderungsausschuß in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1988 einen Beschluß gefasst habe, wonach nicht nur die besondere Situation der neugebildeten Abteilungen berücksichtigt, sondern - über die genannte Zusage des Generaldirektors für Personal hinaus - die Zusicherungen eingehalten werden müssten, die die Stellen des Parlaments denjenigen, die sich zu Beginn des Jahres 1986 auf keiner Reserveliste befanden, gemacht hätten. In seinem Fall sei dieser Beschluß nicht korrekt angewandt worden. Darauf hätten die dem beratenden Beförderungsausschuß angehörenden Mitglieder der Personalvertretung den Sekretär des Ausschusses, Herrn Baldanza, in einem Schreiben vom Juli 1989 hingewiesen.

4 Zu der Beschwerde des Klägers gaben am 13. Dezember 1989 der Direktor der Übersetzung und am 14. Dezember 1989 die Generaldirektorin der Übersetzung und allgemeinen Dienste des Parlaments eine zustimmende Stellungnahme ab.

5 Die Anstellungsbehörde antwortete aufgrund von Verzögerungen im Bereich der Verwaltung, die die Beklagte selbst als aussergewöhnlich bezeichnet hat, auf diese Beschwerde erst mit Schreiben vom 3. Juli 1990. Zu der angeblichen Diskriminierung, die der Kläger daraus ableitete, daß für einige seiner Kollegen, die sich ebenfalls auf einer Reserveliste befunden hätten, das für die Beförderung erforderliche Dienstalter unter Berücksichtigung des Datums ihrer Einstellung als Beamter oder als Bediensteter auf Zeit berechnet worden sei, nahm der Generalsekretär des Parlaments, Enrico Vinci, wie folgt Stellung:

"Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, daß die in Ihrer Beschwerde erwähnte Maßnahme nach einer ausserordentlichen Ermächtigung des Präsidenten des Parlaments getroffen wurde, die sich auf Ihre aus den internen Auswahlverfahren LA 101 und LA 102 hervorgegangenen spanischen und portugiesischen Hauptübersetzer- und Überprüferkollegen bezog. Ihr Fall liegt selbstverständlich anders: Sie haben das Auswahlverfahren PE/94/LA durchlaufen und Ihre Ernennung ist mit Wirkung vom 1. April 1986 erfolgt.

Die genannte Maßnahme kann Ihnen gegenüber nicht diskriminierend sein, denn sie wurde getroffen, um die nachteilige Situation von Kollegen zu beseitigen, die vor Ihnen, nämlich im Juni 1985, ausgewählt und aufgrund von Verzögerungen in der Durchführung ihrer internen Auswahlverfahren erst ab dem 1. Juni 1986 ernannt wurden. In diesem Sinne kann Ihre Situation nicht als identisch bezeichnet werden, was Voraussetzung für eine etwaige Anwendung dieser Maßnahme auch auf Ihren Fall wäre.

Was Ihre Kollegen mit gleicher Beurteilung betrifft, die durch die Entscheidung vom 8. September 1989 nach Besoldungsgruppe LA 6 befördert wurden, ist festzustellen, daß sie ein höheres Beförderungs- und Laufbahngruppen-Dienstalter aufweisen, da sie vor Ihnen zu Beamten ernannt wurden."

6 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1989 nach Besoldungsgruppe LA 6 befördert.

Verfahren

7 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 1990 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, hat der Kläger, ohne Kenntnis von der ausdrücklichen Zurückweisung seiner Beschwerde zu haben, die vorliegende Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung vom 8. September 1989 erhoben.

8 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

9 Die mündliche Verhandlung hat am 27. Februar 1991 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

10 Der Kläger beantragt,

1) die Klage für zulässig zu erklären;

2) sie für begründet zu erklären;

3) die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben und für nichtig zu erklären;

4) die Entscheidung des Parlaments als Anstellungsbehörde vom 8. September 1989, durch die der Kläger nicht in die Liste der mit Wirkung vom 1. April 1988 von Besoldungsgruppe LA 7 nach Besoldungsgruppe LA 6 der Übersetzerlaufbahn beförderten Anwärter aufgenommen wurde, aufzuheben;

5) nötigenfalls die erfolgten Beförderungen aufzuheben;

6) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11 Der Beklagte beantragt,

1) die Klage für unzulässig zu erklären;

2) nötigenfalls, sie für unbegründet zu erklären;

3) über die Kosten nach den anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden.

Zulässigkeit

12 Der Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger im Jahre 1988 nicht beförderbar gewesen sei. Er schließt daraus, daß die Klage sich nicht gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme richte und daß dieser kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse besitze.

13 Zur Unterstützung dieser Argumentation weist er darauf hin, daß die von Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene Mindestdienstzeit für eine Beförderung von zwei Jahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963) erst mit der am 1. Januar 1987 erfolgten Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zu laufen begonnen habe. Der Kläger

hätte deshalb nicht auf der Liste der im Haushaltsjahr 1988 beförderbaren Beamten stehen dürfen.

14 Jedenfalls habe diese Liste auf die beanstandete Entscheidung keine Auswirkungen gehabt, die geeignet wären, die sich aus dem Statut ergebenden Interessen des Klägers unmittelbar und gegenwärtig zu beeinträchtigen. Von den tatsächlich beförderten Anwärtern sei ein einziger gleichzeitig mit dem Kläger zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit ernannt worden. Dieser Anwärter habe aber eine höhere Gesamtpunktzahl erreicht als der Kläger (56,50 gegenüber 55,50). Die anderen beförderten Anwärter seien früher als der Kläger zu Beamten auf Probe und auf Lebenszeit ernannt worden. Demzufolge berühre weder die Entscheidung vom 8. September 1989 noch ihre etwaige Aufhebung die Rechtsstellung des Klägers.

15 Der Kläger ist dagegen der Auffassung, daß er im Haushaltsjahr 1988 beförderbar gewesen sei. Die Entscheidung vom 8. September 1989 weise zu seinem Nachteil einen Fehler in der Berechnung seines Dienstalters auf und stelle daher eine ihn beschwerende Maßnahme dar, so daß er ein Rechtsschutzinteresse besitze. Er sei am 6. Januar 1986 eingestellt worden, so daß sein Dienstalter von diesem Tag ausgehend berechnet werden müsse.

16 Bei mindestens 21 der 25 im Jahre 1988 nach Besoldungsgruppe LA 6 beförderten Personen sei ebenso wie bei ihm zum Zweck der Aufnahme in die Liste der im Haushaltsjahr 1988 beförderbaren Personen das Datum ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe und nicht das ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit zum Ausgangspunkt für die Berechnung ihres Dienstalters genommen worden. Diese Liste habe auch die Namen mehrerer Anwärter enthalten, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1988

tatsächlich befördert worden seien, obwohl sie nur vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe, nicht aber vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit gerechnet die Zweijahresfrist erfuellt hätten und trotz der Tatsache, daß sie später als der Kläger zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden seien.

17 Der Beklagte erwidert hierauf, daß die Fälle, auf die sich der Kläger berufe, nicht die Entscheidung vom 8. September 1989 beträfen.

18 Bevor auf den vom Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung darüber einig waren, daß es im vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen um die Frage geht, welcher Zeitpunkt der Berechnung des Dienstalters des Klägers im Hinblick auf die Beförderungsvorschriften zugrunde zu legen ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß dabei der Zeitraum seiner Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit mit einzubeziehen sei, während der Beklagte gegenteiliger Ansicht ist.

19 Artikel 45 Absatz 1 des Statuts bestimmt folgendes:

"Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.

Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet sechs Monate; sie beträgt für die anderen Beamten zwei Jahre."

20 Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, daß die Mindestdienstzeit, die der Kläger im vorliegenden Fall hätte abgeleistet haben müssen, um beförderbar zu sein, zwei Jahre vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, dem 1. Januar 1987, an gerechnet beträgt, da er nicht in die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Sonderlaufbahn, sondern in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden war.

21 Diese Auslegung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der zur Beförderung vorgesehene Beamte eine Mindestdienstzeit abzuleisten hat, die entweder sechs Monate oder zwei Jahre vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet beträgt (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 18, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).

22 Darüber hinaus ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 44 des Statuts, der den automatischen Aufstieg eines Beamten in der Dienstaltersstufe regelt, daß keine Vorschrift des Beamtenstatuts es ermöglicht, einen Zeitraum, in dem ein Beamter vorher bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, zu berücksichtigen, und daß der besondere Umstand, daß er zur Zeit seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit das Auswahlverfahren bereits bestanden und deshalb eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten hatte, nichts an dieser Feststellung ändert (siehe Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943). Diese vom Gerichtshof zu Artikel 44, der nicht ausdrücklich vorsieht, von welchem Zeitpunkt an das Dienstalter des Betroffenen berechnet werden

muß, angestellten Erwägungen lassen sich erst recht auf Artikel 45 übertragen, der diesen Zeitpunkt ausdrücklich vorschreibt.

23 Nach alledem ist das im vorliegenden Fall maßgebende Datum zur Berechnung des Beförderungsdienstalters des Klägers der 1. Januar 1987, der Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Er hatte demnach die eine Anwartschaft auf Beförderung begründende Mindestdienstzeit am 1. Januar 1989 erreicht und wurde an diesem Tag auch befördert.

24 Daraus folgt, daß der Kläger im Haushaltsjahr 1988 nicht beförderbar war, weil er die erforderliche Mindestdienstzeit noch nicht erreicht hatte. Die Entscheidung vom 8. September 1989, mit der eine Reihe von Beamten mit Wirkung vom 1. April 1988 befördert wurde, kann deshalb keine den Kläger beschwerende Maßnahme darstellen, so daß dieser keinerlei Interesse an ihrer Aufhebung hat.

25 Ergänzend weist das Gericht zu den Zusicherungen, die der Generaldirektor für Personal den neuen Beamten und Bediensteten in bezug auf die Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Einstellung für eine spätere Beförderung angeblich im Jahre 1986 gegeben haben soll, darauf hin, daß derartige Zusagen - ihre Abgabe unterstellt - bei den Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen konnten, da sie abgegeben worden wären, ohne den Bestimmungen des Statuts Rechnung zu tragen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, Randnr. 6, und Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 30).

26 Selbst wenn man schließlich annimmt, daß das beklagte Organ tatsächlich Beamte befördert hätte, die nur eine Dienstzeit von

zwei Jahren gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe - und nicht vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit - abgeleistet hätten, könnte sich der Kläger auf eine derartige, den Bestimmungen des Statuts widersprechende Praxis nicht berufen, denn niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).

27 Aus alledem folgt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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