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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: T-305/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Intervention, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 1 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 9 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 10 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Intervention Art. 24
EGV Art. 33 Abs. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003. - Conserve Italia Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Begründung - Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-305/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-305/00

Conserve Italia Soc. coop. rl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Averani, A. Pisaneschi und S. Zunarelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 1751 vom 11. Juli 2000 über die Streichung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an dem Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 "Modernisierung eines Betriebes zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Portomaggiore (Ferrara)"

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

1 Nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) kann die Kommission einen Zuschuss zu einer gemeinsamen Maßnahme gewähren, indem sie durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EAGFL), Abteilung Ausrichtung, Vorhaben finanziert, die sich in zuvor von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und von der Kommission genehmigte spezifische Programme einfügen und die Förderung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

2 Die in diesem Bereich geplanten Maßnahmen bezwecken nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/77 "die Erreichung der Ziele von Absatz 1 Buchstabe a) des Artikels 39 des [EG-]Vertrages" (jetzt Artikel 33 EG). In der vierten Begründungserwägung heißt es: "Um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage zu kommen, müssen die Vorhaben... insbesondere die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbereich ermöglichen." Die siebte Begründungserwägung lautet schließlich: "Damit die Begünstigten die Bedingungen für die Gewährung des [EAGFL-Z]uschusses auch einhalten, ist ein wirksames Kontrollverfahren vorzusehen sowie die Möglichkeit zu schaffen, den Zuschuss des [EAGFL] auszusetzen, einzuschränken oder ganz einzustellen."

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 180, S. 1) müssen die "Programme... erkennen lassen, dass sie zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere zum guten Funktionieren der Märkte der landwirtschaftlichen... [E]rzeugnisse beitragen."

4 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 bestimmt im Einklang mit der vierten Begründungserwägung der Verordnung, dass die "Vorhaben... zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen" und "insbesondere bewirken [sollen], dass die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben".

5 Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 schließlich müssen die "Vorhaben... zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserung beitragen".

6 Die Verordnung Nr. 355/77 wurde am 1. Januar 1990 durch die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABl. L 374, S. 25) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 (ABl. L 91, S. 1) aufgehoben, ausgenommen einige Bestimmungen - wie die Artikel 9 und 10 -, die bis zum 3. August 1993 übergangsweise auf vor dem 1. Januar 1990 eingereichte Vorhaben anwendbar blieben.

Die Mitteilung der Kommission von 1983 über Kriterien zur Auswahl der zu fördernden Vorhaben

7 Am 10. Juni 1983 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Kriterien zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 zu fördernden Vorhaben (ABl. C 152, S. 2, im Folgenden: Mitteilung von 1983), in denen sie die Zulässigkeitsbedingungen und die Auswahlkriterien, die die Vorhaben für eine Bezuschussung durch den EAGFL erfuellen mussten, und außerdem die Sektoren und Erzeugnisse festlegte, die Einschränkungen unterliegen.

8 Was Obst und Gemüse angeht, so bestimmt Titel III Punkt B.5 Nummer 21 der Mitteilung von 1983: "Ausgeschlossen sind Investitionen, die eine Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten von Tomaten betreffen. Indessen sind in ganz außergewöhnlichen Fällen Investitionen zulässig, die in Gebieten durchgeführt werden, in denen das Einkommen der Landwirte deutlich unter dem nationalen Durchschnitt liegt und in denen die Verarbeitungskapazitäten unzureichend und veraltet sind."

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates

9 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung trat am 1. Januar 1989 in Kraft und wurde wiederholt geändert.

10 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 mit der Überschrift "Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung" sieht in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung vor:

"(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen...."

Sachverhalt

11 Am 17. Juli 1987 erhielt die Kommission einen Antrag der Colombani Lusuco SpA (im Folgenden: Colombani) vom 22. Mai 1987 auf Gewährung eines Zuschusses des EAGFL. Colombani ist ein Unternehmen, das von der Federazione italiana dei consorzi agrari (Federconsorzi), einem bedeutenden Zusammenschluss italienischer Agrarkooperativen, kontrolliert wird. Der Antrag wurde gemäß der Verordnung Nr. 355/77 von der italienischen Regierung eingereicht.

12 Der Zuschuss wurde für das Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 "Technische Modernisierung eines Betriebes zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Portomaggiore (Ferrara)" beantragt. Mit dem Vorhaben sollten insbesondere technisch veraltete Anlagen in den Abteilungen für Fruchtsäfte und Frucht-Halbfertigerzeugnisse modernisiert und ersetzt sowie die Anlagen den geltenden hygienischen, gesundheitsrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften angepasst werden.

13 In ihrem Antrag vom 22. Mai 1987 verpflichtete sich Colombani, "die in dem Betrieb installierten Maschinen und sonstigen Anlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Abnahme der Arbeiten nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen".

14 Mit der Entscheidung C (88) 1005/275 vom 30. Juni 1988 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) genehmigte die Kommission das Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 und gewährte Colombani einen Zuschuss in Höhe von 697 836 871 ITL für eine Gesamtinvestition von 2 832 123 766 ITL. Die Kommission teilte dies der Zuschussempfängerin mit Schreiben vom gleichen Tage mit, wobei sie (im sechsten Absatz des Schreibens) ausdrücklich erklärte:

"Sollten sich bei dem in der Entscheidung der Kommission beschriebenen und vom EAGFL bezuschussten Vorhaben Änderungen ergeben, so weisen wir darauf hin, dass diese der Kommission mitzuteilen sind,... bevor die geplanten neuen Arbeiten durchgeführt werden. Die Kommission wird Sie sobald wie möglich über ihre Entscheidung über den Änderungsvorschlag (oder die Änderungsvorschläge) unterrichten und Ihnen im Fall der Genehmigung die entsprechenden Bedingungen mitteilen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens... oder die Ablehnung der Änderungen durch die Kommission können die Streichung oder Kürzung des Zuschusses zur Folge haben."

15 Im Dezember 1989 erwarb Colombani einen Betrieb in Massa Lombarda. Dadurch entstand die Gesellschaft Massalombarda Colombani SpA, die damit zur Empfängerin des Zuschusses wurde (im Folgenden: Begünstigte oder Massalombarda).

16 Nachdem Federconsorzi im Jahr 1991 der Verwaltung durch einen Treuhänder unterstellt worden war, führte die Begünstigte eine umfassende Reorganisation und Umstrukturierung ihrer Tätigkeiten und Betriebe durch, in deren Rahmen u. a. die Herstellung von Fruchtkonfitüren im Betrieb von Portomaggiore und die Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektar im Betrieb von Massa Lombarda konzentriert wurden.

17 Im Jahr 1994 beschloss die Kommission, verschiedene Vorhaben, für die die Begünstigte Gemeinschaftszuschüsse empfangen hatte, zu überprüfen, darunter auch das Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 betreffend den Betrieb Portomaggiore. Zu diesem Zweck ersuchte sie mit Fax vom 12. September 1994 an das italienische Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und Forsten und an die Begünstigte um Vorbereitung bestimmter Unterlagen und Belege, damit sie demnächst bei einer geplanten Kontrolle an Ort und Stelle nachprüfen könne, ob die erbrachte Investition dem genehmigten Vorhaben entspreche und ob die bei der Genehmigung festgelegten Bedingungen eingehalten worden seien. Sie ersuchte insbesondere um Vorlage aller im Antrag auf Auszahlung des Zuschusses genannten Originalbelege (Nr. 5 des Fax) sowie der Lieferscheine und Transportunterlagen für bestimmte in Nummer 5 aufgeführte Rechnungen (Nr. 9 des Fax).

18 Vom 26. bis 30. September 1994 führte die Kommission die Kontrolle durch, wobei sie verschiedene Unregelmäßigkeiten feststellte. Diese Unregelmäßigkeiten wurden im Inspektionsprotokoll vom 30. September 1994 (im Folgenden: Protokoll) aufgezeichnet, das alle Beteiligten einschließlich Vertretern der Begünstigten unterzeichneten und in dem es heißt:

"...

8) Die auf der gemeinsamen Liste (Anlage 6) aufgeführten Rechnungen enthalten verschiedene Unregelmäßigkeiten sowohl steuerlicher Art (begleitende Bescheinigungen mit früherem Datum als dem Rechnungsdatum) als auch im Hinblick auf die Verordnungen Nrn. 355/77 und 2515/85 (Belege mit Daten vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission, fehlende Belege usw.).

...

10) Das "Band 700" des Betriebes Portomaggiore für die Erzeugung von Säften und Nektaren, an dem im Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 verbuchte Verbesserungen vorgenommen wurden, wurde vom August 1992 an im Wesentlichen für die Verpackung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis genutzt. Dies erfolgte nach dem Erwerb des Betriebes [Massa Lombarda]. Diese Verarbeitung (von Tomaten) ist von jeder Finanzierung durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ausgeschlossen.

11) Die Anlagen des so genannten "Bandes 125" des Betriebes Portomaggiore, die im Rahmen des vorgenannten Vorhabens finanziert wurden, waren im Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Benutzung. Auf Ersuchen der mit der Kontrolle beauftragten Beamten wurde die Betriebsfähigkeit des Bandes im Leerlauf nachgewiesen. Zur Sache erklärten die Betriebsleiter Herr Malagoni und Herr Rasi sowie Herr Giuseppe Piazzi, dass dieser Stillstand seit August 1992 eingetreten sei und mit der Verlagerung des Bandes in den Produktionsbetrieb Massa Lombarda, Via Selice, in dem ausschließlich Säfte und Getränke hergestellt würden, zusammenhänge. Der Produktionsleiter, Herr Malagoni, erklärte außerdem: 'Dieses im Investitionsplan 1994 genehmigte Vorhaben und die entsprechenden behördlichen Formalitäten wurden wegen des unmittelbar bevorstehenden Übergangs des Eigentums an dem Unternehmen aufgeschoben. In der Via Selice sind bereits geeignete Räumlichkeiten für die Verwirklichung des Vorhabens vorbereitet worden.

..."

19 In Anlage 6 zum Protokoll werden (in Nr. 2) die den Betrieb Portomaggiore betreffenden Rechnungen aufgeführt, die beanstandet wurden. Es handelt sich dabei um sieben Rechnungen, nämlich die Rechnungen Nrn. 745 vom 16. Mai 1988 (NIMAX), 1256 vom 31. Mai 1990 (OCME), 17380 vom 31. Mai 1988 (ATLAS COPCO), 87 vom 20. Februar 1990 (Bronzoni), 44098 vom 31. Dezember 1989 (ATLAS COPCO), 650 vom 2. November 1990 (Gairsa) und 107 vom 1. Oktober 1987 (MIT Mantovani).

20 Im Oktober 1994 wurde Massalombarda von der Frabi SpA (später umbenannt in Finconserve SpA) aufgekauft und schließlich in deren Unternehmen eingegliedert. Die Frabi SpA ist ein Finanzunternehmen des Konzerns Conserve Italia Soc. coop. rl., der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die der größte Zusammenschluss landwirtschaftlicher Kooperativen in Italien und einer der größten in Europa ist.

21 Die italienischen Behörden befürworteten mit Fax vom 3. November 1994 an die Kommission wegen der festgestellten schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten die Eröffnung des Verfahrens zur Streichung des der Begünstigten gewährten Zuschusses.

22 Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 unterrichtete die Kommission die Begünstigte und die italienischen Behörden über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und ihre Absicht, zur Rückerlangung der unrechtmäßig gezahlten Beträge ein Verfahren für die Streichung des Zuschusses einzuleiten; dabei gab sie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die der Begünstigten zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten werden in dem Schreiben (Randnrn. 3, 4, 5 und 9) wie folgt beschrieben:

"Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass bestimmte dem Betrieb Portomaggiore zugeordnete Rechnungen eine andere Betriebsstätte betrafen oder sich auf ein Produktionsband für Marmeladen bezogen, das mit dem Vorhaben nichts zu tun hat.

Das Produktionsband für Fruchtsäfte und -nektare (Band 700) wurde ab August 1992 im Wesentlichen für die Abpackung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis genutzt, die von einer Finanzierung durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ausgeschlossen sind.

Ein weiteres Produktionsband (Band 125), das mit dem vorliegenden Vorhaben fast vollständig finanziert wurde, wurde seit August 1992 vollständig aufgegeben.

...

Die Kontrolle ergab damit, dass gegen Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 [der Verordnung Nr. 355/77] verstoßen wurde."

23 Mit Schreiben vom 3. August und 22. September 1995 nahm die Begünstigte gegenüber der Kommission Stellung. Dabei hob sie hervor, dass es sich um nur geringfügige Unregelmäßigkeiten handele, die eine Streichung des Zuschusses nicht rechtfertigten. Nach Gesprächen mit Beamten der zuständigen Dienststellen der Kommission am 19. Januar und 22. Oktober 1996 reichte die Kommission am 27. Februar und 11. November 1996 ergänzende Stellungnahmen ein.

24 Am 11. Juli 2000 erließ die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Entscheidung C(2000) 1751 über die Streichung des gewährten Zuschusses (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Nach Auffassung der Kommission ergab sich aus den Stellungnahmen der Klägerin nichts für eine Widerlegung der Unregelmäßigkeiten, die bei der Kontrolle von 1994 festgestellt worden seien, und rechtfertigten deren Bedeutung und Schwere die Streichung des Zuschusses.

25 Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

...

6)... Wie festgestellt wurde, betrafen bestimmte Rechnungen, obgleich sie dem Betrieb Portomaggiore zugeordnet wurden, in Wirklichkeit nicht diesen Betrieb.

7) Es wurde festgestellt, dass ein Produktionsband für Fruchtsäfte und -nektare ("Band 125"), das fast vollständig im Rahmen des Vorhabens finanziert wurde, seit August 1992 vollständig aufgegeben worden war.

8) Ferner wurde festgestellt, dass ein in das Vorhaben aufgenommenes Produktionsband für Fruchtsäfte und -nektare ("Band 700") seit August 1992 im Wesentlichen für die Abpackung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis genutzt wurde, die im Zuschussantrag nicht vorgesehen waren. Nach Punkt B.5 Nummer 21 der [Mitteilung von 1983] sind Vorhaben, die eine Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten von Tomaten betreffen, von einer Finanzierung durch den EAGFL [Abteilung Ausrichtung] ausgeschlossen.

...

22) Wie sich aus den vorstehenden Angaben ergibt, berühren die festgestellten Unregelmäßigkeiten die Bedingungen für die Durchführung des fraglichen Vorhabens.

...

24) Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 kann die Kommission den Zuschuss für eine Aktion oder eine Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt... und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

25) Nach alledem ist der gewährte Zuschuss zu streichen.

26) Die Begünstigte hat einen Betrag von 697 836 871 ITL, dessen Auszahlung gegenstandslos geworden ist, zurückzuerstatten."

Verfahren und Anträge der Parteien

26 Mit Klageschrift, die am 21. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission im Wege verfahrensleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts um Beantwortung einer Frage ersucht. Die Kommission ist dem fristgerecht nachgekommen.

28 Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juni 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung C(2000) 1751 der Kommission vom 11. Juli 2000 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30 Die Kommission beantragt,

- die Klage vollständig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

31 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf sechs Klagegründe. Sie rügt erstens einen Begründungsmangel in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung. Zweitens rügt sie eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung. Drittens macht sie geltend, dass im Zusammenhang mit dem Produktionsband 125 in Randnummer 7 der angefochtenen Entscheidung die von der Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen fehlerhaft ausgelegt worden seien und gegen die gemeinschaftlichen Regeln für das gute Funktionieren des Marktes verstoßen worden sei. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie, dass in Randnummer 8 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der für bezuschussbare Vorhaben geltenden Auswahlkriterien die gemeinschaftsrechtliche Regelung verletzt und fehlerhaft ausgelegt worden sei. Fünftens liege ein Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vor. Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt.

Zum ersten und zweiten Klagegrund: Begründungsmangel und fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

32 Die Klägerin macht geltend, dass die Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung, wonach bestimmte Rechnungen zwar dem Betrieb Portomaggiore zugeordnet worden seien, ihn aber in Wirklichkeit nicht betroffen hätten, zum einen einen Begründungsmangel und zum anderen eine fehlerhafte Beurteilung des von der Kommission festgestellten Sachverhaltes enthalte.

- Zur Begründung

33 Die Klägerin trägt vor, dass die in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Umstände, lege man die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entwickelten Anforderungen zugrunde, keineswegs eine ordnungsgemäße Begründung darstellten. So lasse sich der Formulierung der Randnummer nicht entnehmen, welche Rechnungen die Kommission als ordnungswidrig bewertet habe, weil sie angeblich einen anderen Betrieb beträfen.

34 Selbst wenn man den Kontext berücksichtige, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen sei, sei ihre Begründung unzureichend. In der Anlage 6 (Nr. 2) des Protokolls seien insgesamt sieben Rechnungen genannt, während das Schreiben vom 22. Mai 1995, mit dem das Verfahren wegen angeblicher Verstöße eröffnet worden sei, dazu keine Klarstellung enthalte, sondern nur von "bestimmten Rechnungen" spreche. Die Kommission habe erstmals in ihrer Erwiderung (Randnr. 36) eingeräumt, dass es sich bei den Rechnungen, die in der angefochtenen Entscheidung beanstandet seien, nicht um alle in Anlage 6 (Nr. 2) aufgeführten Rechnungen handele, sondern nur um drei dieser Rechnungen, nämlich die Rechnungen Nrn. 1256/90 vom 31. Mai 1990 (OCME), 44098 vom 3. Dezember 1989 (ATLAS COPCO) und 107 vom 1. Oktober 1987 (MIT Mantovani); dies belege die Ungewissheit, die die Begründung der angefochtenen Entscheidung schaffe.

35 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet. Dem Wortlaut der Randnummer 6 sei klar zu entnehmen, dass die von dieser Beanstandung betroffenen Rechnungen die in Anlage 6 (Nr. 2) genannten Rechnungen seien, also die Rechnungen, für die sich aus dem entsprechenden Lieferschein ergebe, dass die Kaufgegenstände an einen anderen Betrieb geliefert worden seien, oder für die die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass tatsächlich an den Betrieb Portomaggiore geliefert worden sei. Dabei handele es sich um die Rechnungen Nrn. 1256/90 (OCME), 44098 (ATLAS COPCO) und 107 (MIT Mantovani). Jedenfalls habe die Klägerin die drei Rechnungen, die Gegenstand der Beanstandung seien, ohne weiteres aus dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen sei, ermitteln können, da sie bei dem Inspektionsbesuch zugegen gewesen sei und sich aktiv an dem Verwaltungsverfahren beteiligt habe, in dessen Rahmen sie der fraglichen Beanstandung wiederholt ausführlich entgegengetreten sei.

- Zur Beurteilung des Sachverhalts

36 Nach Auffassung der Klägerin gelangte die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen ordnungswidrig seien, weil sie einen anderen Betrieb als Portomaggiore betroffen hätten, und dass dies die Streichung des Zuschusses rechtfertige. Mit ihrer Erwiderung hat die Klägerin zu den drei Rechnungen, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung benannt hat, Lieferscheine und andere Belege eingereicht, die bewiesen, dass die in Frage stehenden Materialien und Arbeiten tatsächlich dem Betrieb Portomaggiore zugute gekommen seien.

37 Was erstens die Rechnung Nr. 1256/90 vom 31. Mai 1990 (OCME) über eine Änderung des Programms der Palettisierung anbelange, so enthalte sie keine Unregelmäßigkeit. Dass der Lieferschein an einen anderen Betrieb als den Betrieb Portomaggiore - nämlich den Betrieb Codigoro - adressiert worden sei, beruhe nur auf einem Versehen des Lieferanten. Die Rechnung, der Bestellschein vom 14. Mai 1990 und der technische Bericht des Kundendienstes des Unternehmens OCME vom 30. Mai 1990 bewiesen, dass die Arbeiten tatsächlich dem Betrieb Portomaggiore gegolten hätten.

38 Was zweitens die Rechnung Nr. 44098 vom 31. Dezember 1989 (ATLAS COPCO) über den Kauf eines Umschalters angehe, so sei der Lieferschein für diesen Kauf bei der Kontrolle nicht gefunden worden; daraufhin sei beim Lieferanten eine Kopie angefordert worden. Die Klägerin hat die fragliche Rechnung, den Bestellschein und den Lieferschein vorgelegt, um nachzuweisen, dass der Umschalter nur für den Betrieb Portomaggiore bestimmt gewesen sei.

39 Was drittens die Rechnung Nr. 107 vom 1. Oktober 1987 (MIT Mantovani) über die Lieferung und Installierung hydraulischer Anlagen betreffe, so handele es sich um eine ordnungsgemäße Rechnung über Arbeiten auf der Baustelle des Betriebes Portomaggiore. Dies ergebe sich aus den beiden Lieferscheinen und aus dem Bestellschein; diese hat die Klägerin ebenfalls vorgelegt.

40 Jedenfalls sei der Gesamtbetrag der drei von der Kommission beanstandeten Rechnungen in Höhe von 4 143 120 ITL geradezu belanglos gegenüber dem Gesamtbetrag der Investitionen für das Vorhaben (2 794 000 000 ITL) und dem Betrag des von der Kommission genehmigten Gemeinschaftszuschusses (697 836 871 ITL).

41 Die Kommission macht geltend, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine neue Beweismittel darstellten, die wegen ihrer grundlos verspäteten Einreichung nach Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig seien. Die Kommission beantragt, diese Unterlagen aus den Verfahrensakten zu entfernen.

42 Die Kommission trägt weiter vor, dass die Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung jedenfalls keine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts enthalte. Mit Fax vom 12. September 1994 habe sie die Klägerin förmlich ersucht, die Originale der Ausgabenbelege und entsprechende Lieferscheine einzureichen (Nrn. 5 und 9 des Fax). Dennoch seien diese Unterlagen weder bei der Kontrolle noch im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden, obgleich die Klägerin dies mehrfach angekündigt habe. Die angefochtene Entscheidung enthalte daher keinen Beurteilungsfehler, denn die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung diese Schriftstücke, und zwar ausschließlich wegen Säumnis der Klägerin, nicht berücksichtigen können.

43 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass die von der Klägerin mit ihrer Erwiderung eingereichten Unterlagen, sofern sie als Beweismittel zulässig seien, als Nachweis dafür geeignet seien, dass die fraglichen Materialien und Arbeiten tatsächlich dem Betrieb Portomaggiore zugute gekommen seien.

Würdigung durch das Gericht

44 Es ist zunächst die in der fraglichen Randnummer enthaltene Begründung zu prüfen. Sodann ist zu prüfen, ob die von der Klägerin mit ihrer Erwiderung vorgelegten Beweismittel zulässig sind. Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Kommission im Rahmen dieser Beanstandung Tatsachen fehlerhaft beurteilte.

- Zur Begründung

45 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Dabei ist der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139 [im Folgenden: Urteil Conserve Italia I], Randnr. 117, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache T-186/00, Conserve Italia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht [im Folgenden: Urteil Conserve Italia II], Randnr. 95).

46 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung, wonach bestimmte Rechnungen zwar dem Betrieb Portomaggiore zugeordnet worden seien, diesen aber in Wirklichkeit nicht betroffen hätten, die Rechnungen, auf die sich diese Beanstandung bezieht, nicht aufgeführt werden. Jedoch geht aus den Akten und aus dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, hervor, dass die Klägerin die drei fraglichen Rechnungen identifizieren, ihre Ordnungswidrigkeit bestreiten und die Überlegungen, auf denen diese Beanstandung der Kommission beruhte, nachvollziehen konnte.

47 Zum einen verfügte die Klägerin über hinreichende Informationen, um die drei als unregelmäßig bewerteten Rechnungen, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, zu ermitteln. Ihr waren die sieben Rechnungen, die die Kommission bei der Kontrolle im September 1994 ursprünglich beanstandet hatte, aus der Anlage 6 (Nr. 2) des Protokolls, die diese Rechnungen einzeln aufführt, genau bekannt.

48 Außerdem ergibt sich aus der Stellungnahme der Klägerin vom 3. August 1995, dass sie sowohl die Gründe, aus denen die sieben ursprünglich beanstandeten Rechnungen als unregelmäßig betrachtet wurden, verstanden als auch erfasst hatte, dass drei dieser Rechnungen - nämlich die Rechnungen Nrn. 1256 vom 31. Mai 1990 (OCME), 44098 vom 31. Dezember 1989 (ATLAS COPCO) und 107 vom 1. Oktober 1987 (MIT Mantovani) - deshalb bemängelt wurden, weil entweder auf dem Lieferschein ein anderer Empfänger angegeben war oder die Lieferscheine fehlten. So räumte die Klägerin in dieser Stellungnahme ein, dass der Lieferschein für die Rechnung Nr. 1256 (OCME) an den Betrieb Codigoro adressiert war und dass die Lieferscheine für die anderen beiden Rechnungen, aus denen sich der wirkliche Bestimmungsort der fraglichen Güter oder Arbeiten ergeben hätte, nicht aufgefunden worden waren; dabei hatte die Klägerin mehrfach angekündigt, dass sie diese Belege nachreichen würde.

49 Schließlich beteiligte sich die Klägerin später aktiv am Verwaltungsverfahren, indem sie Gespräche mit den zuständigen Dienststellen der Kommission führte und außerdem in zwei Schriftsätzen ergänzend Stellung nahm.

50 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, falls bei ihr eine mögliche Ungewissheit über die im Rahmen dieser Beanstandung in Frage stehenden Rechnungen verblieben war, doch im Verwaltungsverfahren und in ihrer Klageschrift die Ordnungswidrigkeit der sieben in Anlage 6 (Nr. 2) des Protokolls genannten Rechnungen bestritt, zu denen eben auch die drei von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung benannten Rechnungen gehörten. Dass anstelle der sieben Rechnungen, die ursprünglich bei der Kontrolle beanstandet worden waren, der angefochtenen Entscheidung nur drei dieser Rechnungen zugrunde lagen, ist somit unerheblich, da die Klägerin ihre Interessen verteidigen und die Ordnungswidrigkeit der fraglichen Rechnungen zu jedem Zeitpunkt bestreiten konnte.

51 Demnach ist Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 253 EG und der zitierten Rechtsprechung hinreichend begründet. Der Klagegrund eines Begründungsmangels ist daher nicht stichhaltig.

- Zur Zulässigkeit der neuen Beweismittel

52 Nach Artikel 48 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, wenn diese auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

53 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass die sieben ursprünglich von der Kommission beanstandeten Rechnungen ordnungsgemäß seien. Die Kommission hat die als ordnungswidrig betrachteten Rechnungen daraufhin in ihrer Klagebeantwortung auf drei Rechnungen eingegrenzt, und die Klägerin hat sodann in ihrer Erwiderung, nachdem die Kommission in ihrem Schriftsatz die fraglichen Rechnungen genau bezeichnet hatte, die Belege eingereicht, die ihrer Auffassung nach die Ordnungsmäßigkeit der drei streitigen Rechnungen nachweisen. Damit bezieht sich die Einreichung dieser Unterlagen auf Tatsachen, die während des Verfahrens beim Gericht zutage getreten sind, so dass sie nicht als unzulässig im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung angesehen werden können.

54 Demnach ist die Einreichung der Unterlagen für zulässig zu erklären. Der Antrag der Kommission auf Entfernung dieser Schriftstücke aus den Verfahrensakten ist dementsprechend zurückzuweisen.

- Zur Beurteilung des Sachverhalts

55 Wie den Akten und den Darlegungen der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren zu entnehmen ist, legte die Kommission der Klägerin zur Last, dass die drei fraglichen Rechnungen nicht den Betrieb Portomaggiore beträfen, und begründete dies damit, dass die entsprechenden Lieferscheine entweder einen anderen Empfänger angäben (Rechnung Nr. 1256/90 vom 31. Mai 1990 [OCME]) oder bei dem Inspektionsbesuch nicht auffindbar gewesen seien (Rechnungen Nrn. 44098 vom 31. Dezember 1989 [ATLAS COPCO] und 107 vom 1. Oktober 1987 [MIT Mantovani]).

56 Jedoch wird in den Rechnungen Nrn. 44098 (ATLAS COPCO) und 107 (MIT Mantovani) eindeutig angegeben, dass der Bestimmungsort für die Güter und Arbeiten der Betrieb Portomaggiore war. Damit ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Kommission, dass diese Rechnungen ordnungswidrig seien, ausschließlich auf das Fehlen der entsprechenden Lieferscheine gestützt war.

57 Entgegen der Ansicht der Kommission kann aber aus dem bloßen Fehlen der Lieferscheine noch nicht geschlossen werden, dass die von den Rechnungen erfassten Güter und Arbeiten einem anderen Betrieb als dem von Portomaggiore zugute kamen. Ihr bloßes Fehlen bildete nämlich noch keinen hinreichenden Beweis für diese Annahme der Kommission, solange kein anderer Anhaltspunkt dem auf den Rechnungen angegebenen Bestimmungsort widersprach. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen - nämlich die genannten Bestell- und Lieferscheine - bestätigen überdies, dass die in Frage stehenden Güter und Arbeiten tatsächlich dem Betrieb Portomaggiore zugute kamen.

58 Demnach kam die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass sich die Rechnungen Nrn. 44098 (ATLAS COPCO) und 107 (MIT Mantovani) nicht auf den Betrieb Portomaggiore bezogen.

59 Was die Rechnung Nr. 1256/90 (OCME) anbelangt, so war auf dem entsprechenden, bei der Kontrolle aufgefundenen Lieferschein ein anderer Bestimmungsort (Betrieb Codigoro) als auf der Rechnung (Betrieb Portomaggiore) angegeben; die Klägerin räumte diese Unstimmigkeit auch ein und erklärte, sie beruhe auf einem bloßen Versehen des Lieferanten. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen den Belegen und der ausschlaggebenden Bedeutung, die der Angabe des Bestimmungsorts von Arbeiten auf einem Lieferschein zukommt, durfte die Kommission, zumal die Klägerin insoweit keinen sonstigen Beleg beibrachte, hinsichtlich dieser Rechnung durchaus annehmen, dass sich diese Arbeiten nicht auf den Betrieb Portomaggiore bezogen hatten.

60 Dem Gericht hat die Klägerin nunmehr den Bestellschein vom 14. Mai 1990 und den technischen Bericht des Kundendienstes der Firma OCME vom 30. Mai 1990 zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die Güter und Arbeiten in Wirklichkeit dem Betrieb Portomaggiore zugute gekommen waren.

61 Diese Dokumente belegen, dass der Betrieb Portomaggiore tatsächlich der einzige Bestimmungsort der Arbeiten war. Dennoch sind sie nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Denn angesichts des Widerspruchs zwischen der Rechnung und dem entsprechenden Lieferschein wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren beizubringen, um die Beurteilung der Kommission zu entkräften.

62 Da diese Unterlagen im Verwaltungsverfahren aber nicht eingereicht wurden, konnte die Kommission auf der Grundlage der Schriftstücke, die ihr bei der Kontrolle zur Verfügung standen, in der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig feststellen, dass die Rechnung Nr. 1256/90 (OCME) nicht den Betrieb Portomaggiore betreffe. Der Kommission kann daher im Hinblick auf diese Rechnung kein Rechtsverstoß zur Last gelegt werden.

63 Demnach ist der Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung teilweise stichhaltig.

Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung der von der Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen und Verstoß gegen die Gemeinschaftsregeln über das gute Funktionieren des Marktes im Hinblick auf das Produktionsband 125 in Randnummer 7 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

64 Die Klägerin hält die in Randnummer 7 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass das Produktionsband für Fruchtsäfte und -nektare (Band 125) seit August 1992 vollständig aufgegeben worden sei, für unbegründet.

65 Sie verweist darauf, dass Massalombarda, nachdem im Jahr 1991 Federconsorzi der Verwaltung durch einen Treuhänder unterstellt worden sei, etlichen Schwierigkeiten begegnet sei, die zu einer umfassenden Neustrukturierung der Unternehmensgruppe geführt hätten, in deren Zusammenhang die Anlagen des Bandes 125 im Betrieb Portomaggiore vorübergehend stillgelegt worden seien, um die Herstellung von Fruchtsäften und -nektaren in dem Betrieb von Massalombarda zu konzentrieren. Auch veränderte Marktentwicklungen hätten eine strategische Zusammenfassung der Fruchtnektarerzeugung im Unternehmen erfordert, um seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu erhalten.

66 Die fragliche Beanstandung sei sachlich unzutreffend, da die Anlagen des Bandes 125 nicht "vollständig aufgegeben" worden seien, sondern man ihren Betrieb nur vorübergehend ausgesetzt habe. Nach der Finanzierungsmaßnahme sei das Band nämlich durchaus weitgehend genutzt worden, es habe dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung gestanden, und nur vorübergehende Sachzwänge hätten die Aussetzung seines Betriebes erfordert.

67 Diese temporäre Betriebsunterbrechung berühre nicht die von der Begünstigten im Zuschussantrag eingegangene Verpflichtung, installierte Anlagen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen. Eine andere Auslegung dieser Verpflichtung, wonach sie jede Unterbrechung unmöglich mache, wäre unlogisch, denn nach ihr wäre eine übermäßige Herabsetzung der Produktion mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar, während dies für eine vorübergehende, durch die Markterfordernisse gerechtfertigte Unterbrechung nicht zuträfe.

68 Dass der Betrieb der Anlagen vorübergehend eingestellt worden sei, stehe auch voll und ganz in Einklang mit dem Kriterium des guten Funktionierens des Marktes, das der Gemeinschaftsregelung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zugrunde liege. So könnten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 355/77 die für finanzierte Aktionen geltenden Bedingungen nach Maßgabe des Funktionierens und der Tendenzen des Marktes gelockert werden. Im vorliegenden Fall hätte eine Fortführung des Betriebes nicht nur Verluste für das Unternehmen bedeutet, sondern auch für die Erzeuger, was gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 355/77 verstoßen hätte.

69 In ihrer Erwiderung schließlich macht die Klägerin geltend, dass das in der Klagebeantwortung der Kommission enthaltene Vorbringen, wonach die Klägerin gegen eine angebliche Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung für Änderungen des Vorhabens verstoßen habe, unzulässig sei, da in der angefochtenen Entscheidung kein Hinweis und keine Beanstandung zu Lasten der Klägerin in diesem Sinne zu finden seien.

70 Die Kommission hält diesen Klagegrund für sachlich unzutreffend. Nach ihrer Auffassung beruht der Klagegrund außerdem auf einer völlig verfehlten Auslegung der Verordnung Nr. 355/77 und der von der Begünstigten förmlich übernommenen Verpflichtungen. Sowohl eine Aussetzung des Betriebes des Produktionsbands als auch die Entscheidung seiner Verlagerung in einen anderen Betrieb bildeten Umstände, die das von der Kommission genehmigte Vorhaben völlig verfälschten, was gegen die Verordnung Nr. 355/77, nämlich - wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - gegen ihren Artikel 10 Buchstabe c, und gegen die Verpflichtungen verstoße, die Anlagen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen und der Kommission Änderungen vorher mitzuteilen und von ihr genehmigen zu lassen. Dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gerügt werde, bilde keine neue Beanstandung zu Lasten der Klägerin, sondern sei nur eine Entgegnung auf deren Vorbringen, wonach die Betriebseinstellung und die Verlagerung des Bandes gemeinschaftsrechtlich zulässig gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

71 Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die in Randnummer 7 erhobene Beanstandung deshalb nicht begründet sei, weil das Produktionsband 125 nicht aufgegeben worden sei, die bloße Aussetzung seines Betriebes hingegen mit den Zielen des EG-Vertrags und der Verordnung Nr. 355/77 und mit den Verpflichtungen, die die Begünstigte bei der Gewährung des Zuschusses eingegangen sei, völlig in Einklang stehe.

72 Wie dazu erstens festzustellen ist, kann das Argument der Klägerin, mit der Beanstandung werde der Sachverhalt falsch beurteilt, weil die Einstellung des Bandbetriebs keine "vollständige Aufgabe" der Anlage bedeute, nicht durchgreifen.

73 Nach Nummer 11 des Protokolls wurde das Band laut den Erklärungen der für den Betrieb Verantwortlichen seit August 1992 nicht mehr benutzt. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift auch nicht in Abrede gestellt, dass das Band tatsächlich mehr als zwei Jahre lang stillstand. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, hat die Klägerin schließlich keinerlei Beweis, etwa Statistiken oder Produktionsdaten, dafür beigebracht, dass das Band während dieser beiden Jahre in irgendeiner Hinsicht genutzt worden wäre.

74 Dass die fragliche Anlage dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung stand und betriebsbereit gehalten sowie bei dem Inspektionsbesuch probeweise in Betrieb genommen wurde, ist daher bedeutungslos, denn dies ändert nichts daran, dass das Band mehr als zwei Jahre lang in keiner Weise genutzt wurde. Daher hat die Kommission unabhängig von der Formulierung, die sie in der angefochtenen Entscheidung wählte, den Sachverhalt in Randnummer 7 der Entscheidung nicht fehlerhaft beurteilt.

75 Es ist zweitens das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die Aussetzung des Bandbetriebs eine durch die Markttendenzen und die Lage des Unternehmens gerechtfertigte unternehmerische Entscheidung gewesen sei, die in die Sphäre der einem Unternehmer für die Organisation seiner Produktion zukommenden Autonomie falle und mit den Zielen des EG-Vertrags und der Verordnung Nr. 355/77 sowie mit den Verpflichtungen, die die Begünstigte bei der Gewährung des Zuschusses einging, in Einklang gestanden habe.

76 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verlagerung des Bandes nicht durchgeführt wurde und das Gericht daher über diese Frage nicht zu entscheiden braucht.

77 Nach Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 müssen die Vorhaben "zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserung beitragen". Nach Artikel 9 Absatz 1 sollen die Vorhaben "zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen". Laut der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/77 müssen die Vorhaben, "[u]m für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage zu kommen,... insbesondere die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbereich ermöglichen". Folglich bildeten die Verwirklichung des fraglichen Vorhabens und sein Beitrag zu einer dauerhaften positiven Auswirkung auf die Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für Fruchtsäfte und -nektare eine grundlegende Verpflichtung, die der Klägerin aufgrund der Gewährung des Zuschusses oblag.

78 Im Übrigen war die Kommission nach der Verpflichtung, die sie in dem Schreiben zur Beantragung des Zuschusses eingegangen war, zum einen gehalten, "die in dem Betrieb installierten Maschinen und sonstigen Anlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Abnahme der Arbeiten nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen", und hatte sie zum anderen nach der Genehmigungsentscheidung Änderungen des Vorhabens der Kommission zur vorherigen Genehmigung mitzuteilen. Die Klägerin kann insoweit nicht geltend machen, dass das Vorbringen der Kommission zur Verletzung der letztgenannten Verpflichtung unzulässig sei, denn diese Verpflichtung ist Teil der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses und liegt, wie aus Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 hervorgeht, der Regelung des EAGFL zugrunde. Dies wird auch in der angefochtenen Entscheidung in Erinnerung gebracht, die in Randnummer 22 klar darauf hinweist, dass festgestellte Unregelmäßigkeiten die Bedingungen für die Durchführung des Vorhabens berühren, und in Randnummer 24 den weiteren Hinweis enthält, dass die Kommission den Zuschuss aussetzen oder streichen kann, wenn eine Mitteilung oder Einholung der vorherigen Genehmigung versäumt wurde.

79 Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aussetzung des Betriebes des Produktionsbands 125, auf das 97 % der Gesamtinvestitionen des genehmigten Vorhabens entfallen, für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren eine Verletzung der genannten Rechtsvorschriften und Verpflichtungen bildet.

80 So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar ein Unternehmer frei darin ist, die Geschäftspolitik seines Unternehmens und die Verwendung seiner Betriebsanlagen zu organisieren und auch die Einstellung einer Produktion zu beschließen, wenn der Markt oder für das Unternehmen bestehende Sachzwänge dies verlangen. Beantragt aber ein Unternehmer einen Gemeinschaftszuschuss für eine spezifische Aktion, so ist er nach der Verordnung Nr. 355/77, im vorliegenden Fall insbesondere nach ihrem Artikel 10 Buchstabe c, dazu verpflichtet, die finanzierte Aktion ordnungsgemäß durchzuführen und die vorgesehenen Ergebnisse zu erzielen. Ein Stillstand des Produktionsbands, das die durch das Vorhaben finanzierte Hauptanlage bildet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren macht es aber grundsätzlich unmöglich, dass das Vorhaben im Einklang mit der Verordnung Nr. 355/77 die angestrebte dauerhafte wirtschaftliche Auswirkung haben und die erwarteten Resultate erbringen kann. Die Kommission konnte daher zu Recht annehmen, dass eine solche Aussetzung des Betriebes gegen Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 verstößt.

81 Es ist außerdem hervorzuheben, dass vorübergehende Sachzwänge in Folge der Marktentwicklung und der Rationalisierung des Unternehmens, denen die Klägerin im vorliegenden Fall ausgesetzt war, ihrem Wesen nach zum normalen geschäftlichen Risiko gehören, mit dem ein normal unterrichteter Wirtschaftsteilnehmer rechnen muss. Diese Umstände können daher nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung der Verordnung Nr. 355/77 zu vermeiden.

82 Berücksichtigt man ferner den Umfang und die Bedeutung der für das Vorhaben getätigten Investition, die von dem Stillstand betroffen war (97 %), so ist festzustellen, dass die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass hierin eine "Änderung" des Vorhabens liegt, die nach dem Begleitschreiben zur Genehmigungsentscheidung mitteilungs- und genehmigungspflichtig gewesen wäre. Die Klägerin unterrichtete die Kommission jedoch weder über ihre Reorganisation noch über ihre Entscheidung, den Betrieb des fraglichen Produktionsbands auszusetzen.

83 Wie die Kommission zu Recht unterstrichen hat, liegt es in ihrer alleinigen Zuständigkeit, nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 355/77 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 zu prüfen, ob die Vorhaben den für die Aktion geltenden Bedingungen und den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Daher kann sich die Klägerin, nachdem sie jede Mitteilung an die Kommission unterlassen und von dieser keinerlei Bestätigung erhalten hatte, nicht darauf berufen, dass die Aussetzung des Bandbetriebs dem Kriterium des guten Funktionierens des Marktes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 355/77 genügt habe und dass eine Fortführung des Betriebes Artikel 9 der Verordnung Nr. 355/77 verletzt hätte.

84 Schließlich zielt die von der Begünstigten übernommene Verpflichtung, die Anlagen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen, auf ein Verbot jeder sachfremden Verwendung oder Nutzung der finanzierten Einrichtungen während eines Zeitraums von fünf Jahren. Diese Bedingung ist demgemäß dahin auszulegen, dass mit ihr sichergestellt werden soll, dass das genehmigte Vorhaben und die Verwirklichung der finanzierten Aktion nicht durch eine Nutzung der Anlagen, die von der ursprünglich festgelegten abweicht, ihres Inhalts beraubt werden. Im vorliegenden Fall liegt in dem Stillstand des Bandes 125 ab August 1992 eine ordnungswidrige Verwendung der Anlage, die diesen Zeitraum von fünf Jahren unterbrach und damit die Verpflichtung verletzte, die Anlagen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen.

85 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Produktionsband 125 weder die von der Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen fehlerhaft auslegte noch die Gemeinschaftsvorschriften über das gute Funktionieren des Marktes verletzte.

86 Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Auslegung der Mitteilung von 1983 im Hinblick auf das Produktionsband 700 in Randnummer 8 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

87 Die Klägerin macht geltend, dass Randnummer 8 der angefochtenen Entscheidung, wonach das Band 700 unter Verstoß gegen die Ausschlussregelung in Punkt B.5 Nummer 21 der Mitteilung von 1983 "im Wesentlichen" für die Verpackung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis verwendet worden sei, keine Grundlage habe, da der gerügte Sachverhalt unzutreffend sei und ein Verstoß gegen die Mitteilung von 1983 nicht vorliege.

88 Erstens sei das Band 700 nicht "im Wesentlichen", sondern nur "ausnahmsweise" für die genannte Tätigkeit der Verpackung genutzt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tomatenernte nur etwa 40 Tage in den Monaten August und September dauere und dass das Band nur in diesem sehr kurzen Zeitraum wegen der Unmöglichkeit, die Ernte in anderen Betrieben der Begünstigten aufzunehmen, punktuell für das Verpacken von Tomatensaft genutzt worden sei. Außerhalb dieses Zeitraums einer außergewöhnlichen Nutzung sei das Band im Einklang mit dem Vorhaben für die Erzeugung von Fruchtsäften und -nektaren eingesetzt worden.

89 Zweitens könne man bei Mehrzweckanlagen wie dem Band 700 nicht davon sprechen, dass diese der vorgesehenen Verwendung "entzogen" worden seien. Sei ein Produktionsband seinem Wesen nach eine Mehrzweckanlage, so seien die Gemeinschaftsvorschriften als nicht verletzt anzusehen, wenn es für den im Vorhaben vorgesehenen Bestimmungszweck verwendet und nur ausnahmsweise für Saisonarbeiten eingesetzt werde.

90 Jedenfalls betrügen die Investitionen in das Band 700 für seine technische Anpassung an das Band 125 nur 3 % (88 358 690 ITL) der Gesamtinvestitionen für das Vorhaben (2 822 619 947 ITL); es handele sich also um einen nur sehr geringen Betrag.

91 In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin den Beweiswert des von der Kommission geltend gemachten Protokolls. Zum einen habe eine Kontrolle von vier Tagen, darunter nur ein Tag im Betrieb Portomaggiore, den Vertretern der Kommission nicht die Feststellung erlaubt, dass das Band "seit" August 1992 nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei. Zum anderen ergebe sich aus dieser Feststellung nichts über das Handeln der Begünstigten und habe auch deshalb keinen Beweiswert, weil das Protokoll von den Vertretern der Kommission abgefasst worden sei, während es die Begünstigte nur gegengezeichnet habe, um lediglich seine förmliche Aushändigung zu bestätigen, nicht aber zur Billigung seines Inhalts.

92 Nach Meinung der Kommission entbehrt dieser Klagegrund jeder Grundlage. Es ergebe sich klar aus der Akte und dem Protokoll, dass in dem Betrieb Portomaggiore seit August 1992 Erzeugnisse auf Tomatenbasis verpackt worden seien. Im Protokoll sei präzise wiedergegeben, was bei dem Inspektionsbesuch tatsächlich festgestellt worden sei und von der Klägerin nun erstmals im Stadium ihrer Erwiderung bestritten werde. Die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass das Protokoll ihr nicht entgegengehalten werden könne, sei daher unbeachtlich.

Würdigung durch das Gericht

93 Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Produktionsband 700 für Erzeugnisse auf Tomatenbasis nur "ausnahmsweise" und nicht "im Wesentlichen" verwendet worden sei, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Begünstigte laut Nummer 10 des Protokolls das Band seit August 1992 "im Wesentlichen" für die Verarbeitung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis nutzte. Indessen bestreitet die Klägerin, dass dem Protokoll Beweiswert zukomme.

94 Insoweit ist daran zu erinnern, dass zur Beurteilung des Beweiswerts eines Papiers die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Aussage zu untersuchen und zu berücksichtigen ist, von wem das Papier stammt, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1838). Da das Protokoll im vorliegenden Fall unmittelbar nach der Kontrolle verfasst und von allen Vertretern der Begünstigten und den Beamten der Kommission sowie der italienischen Behörden, die bei der Kontrolle zugegen waren, ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, können der Beweiswert des Protokolls und die Wahrscheinlichkeit der festgestellten Unregelmäßigkeit vernünftigerweise nicht bezweifelt werden.

95 Dem Protokoll ist außerdem nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die ihr im Protokoll zur Last gelegten Tatsachen bei der Kontrolle bestritten oder dazu Bemerkungen gemacht hätte. Aus dem Vorbehalt der Klägerin im letzten Absatz des Protokolls hinsichtlich der Übermittlung von "ergänzenden Auskünften zu den Feststellungen" ergibt sich vielmehr, dass sich die Klägerin nur der Möglichkeit, ergänzende Informationen einzureichen, vergewisserte und die getroffenen Feststellungen, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht bestritt. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Feststellungen nichts über das Handeln der Begünstigten aussagten, weil sie mit ihrer Unterschrift dem Inhalt des Protokolls nicht zugestimmt und im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, dass das Produktionsband nur ausnahmsweise für die Verpackung von Tomatenerzeugnissen verwendet worden sei, kann daher den Beweiswert des Protokolls nicht berühren.

96 Zweitens ergibt sich aus dem im Mai 1992 unterzeichneten und von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 3. August 1995 vorgelegten Gewerkschaftsabkommen, dass zu diesem Zeitpunkt beschlossen wurde, im Betrieb Portomaggiore nach der Umstrukturierung der Unternehmensgruppe die Herstellung von Erzeugnissen auf Tomatenbasis fortzusetzen. Dieses Schriftstück ist jedoch, auch wenn es die Richtigkeit der fraglichen Tatsache noch nicht beweist, ein relevanter Anhaltspunkt, der die Darstellung der Kommission stützt.

97 Drittens hat die Klägerin keine Beweismittel wie Produktionsberichte oder Statistiken über die an dem Band verarbeiteten Erzeugnisse aus der Zeit nach August 1992 vorgelegt, die belegten, dass das Band 700 außerhalb des kurzen Zeitraums der Tomatenernte im restlichen Jahr für die Verpackung von Fruchtsäften genutzt wurde.

98 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Tomatenernte nur kurz andauere und das Band nur punktuell für die Abpackung von Tomatenerzeugnissen genutzt worden sei, kann daher nicht durchgreifen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Kommission in Randnummer 8 der angefochtenen Entscheidung den Sachverhalt nicht fehlerhaft beurteilte.

99 Soweit die Klägerin vorträgt, dass gegen die Mitteilung von 1983 nicht verstoßen worden sei und sich eine etwaige Unregelmäßigkeit jedenfalls auf das Vorhaben und den gewährten Zuschuss nicht ausgewirkt habe, ist daran zu erinnern, dass nach Punkt B.5 Nummer 21 der Mitteilung von 1983 "Investitionen, die eine Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten von Tomaten betreffen[, ausgeschlossen sind]". Nach dieser Bestimmung sind indessen "in ganz außergewöhnlichen Fällen Investitionen zulässig, die in Gebieten durchgeführt werden, in denen das Einkommen der Landwirte deutlich unter dem nationalen Durchschnitt liegt und in denen die Verarbeitungskapazitäten unzureichend und veraltet sind".

100 Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin darauf, dass infolge des Mehrzweckcharakters des Produktionsbands die Anlage der vorgesehenen Verwendung nicht entzogen worden und daher das Verbot nach Punkt B.5 Nummer 21 der Mitteilung von 1983 nicht verletzt worden sei. Ohne dass der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob das Band 700 der vorgesehenen Verwendung tatsächlich entzogen wurde, genügt dazu der Hinweis, dass die Klägerin, wie oben bereits erwähnt, keinerlei Beweis vorgebracht hat, der ihre Darstellung einer nur ausnahmsweisen Verwendung des Bandes für die Abpackung von Tomaten stützen könnte, und noch nicht einmal bewiesen hat, dass die Anlage hauptsächlich zu einem anderen Zweck als für die Verarbeitung von Tomaten genutzt wurde. Dieses Vorbringen greift daher nicht durch.

101 Selbst wenn die Klägerin das fragliche Produktionsband nur "ausnahmsweise" und nicht "im Wesentlichen" für die Verarbeitung von Tomatenerzeugnissen genutzt haben sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass auch dies, da diese Nutzung dem einzigen Erzeugnis des Bereiches Obst und Gemüse galt, dessen Verarbeitung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen ist, einen Verstoß gegen die Bedingung, der die Begünstigte nach der Mitteilung von 1983 unterlag, dargestellt hätte. Da nämlich die einzige in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wurde, kann sie nicht eingreifen.

102 Was das weitere Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass die Unregelmäßigkeit angesichts der begrenzten Investitionshöhe für die betroffene Anlage nur geringe Auswirkungen gehabt habe, so ist festzustellen, dass die Mitteilung von 1983 keine möglichen Differenzierungen oder Ausnahmen je nach dem fraglichen Investitionsbetrag vorsieht.

103 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kommission im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Punkt B.5 Nummer 21 der Mitteilung von 1983 feststellte.

104 Demnach hat die Kommission in Randnummer 8 der angefochtenen Entscheidung den Sachverhalt oder die Rechtslage nicht fehlerhaft beurteilt. Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum fünften und sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

105 Die Klägerin macht erstens geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoße, weil keine "erhebliche Veränderung" des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung gegeben sei, die eine Streichung des Zuschusses erlaubt hätte. Selbst wenn man die angeblichen Unregelmäßigkeiten als bewiesen ansähe, wären sie von nur geringem Gewicht und hätten im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Investitionen eine nur äußerst begrenzte wirtschaftliche Tragweite; sie hätten auch nicht die ordnungsgemäße Durchführung der Aktion und der für sie geltenden Bedingungen beeinträchtigt, da das Vorhaben vollständig verwirklicht und die vorgesehenen Vorteile erreicht worden seien.

106 Zweitens werde durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

107 Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liege zum einen darin, dass die Kommission trotz des nur geringen Gewichts der angeblich festgestellten Unregelmäßigkeiten den Zuschuss nicht nur gekürzt, sondern völlig gestrichen habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätten die Gemeinschaftsorgane, wenn ihnen mehrere mögliche Maßnahmen zur Auswahl stuenden, die Maßnahme zu ergreifen, die die Betroffenen am wenigsten beschwere.

108 Zum anderen habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die fraglichen Zuwiderhandlungen von einem anderen Unternehmen als der Adressatin der angefochtenen Entscheidung begangen worden seien, so dass die Maßnahme eine Person treffe, die mit den fraglichen Vorgängen nichts zu tun habe. Aus diesem Grund wirke die Maßnahme weder effizient noch abschreckend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts und sei daher gegenüber dem Unternehmen, das Adressat des angefochtenen Rechtsakts sei, offenkundig unverhältnismäßig.

109 Die Kommission hält diese Argumente der Klägerin für gänzlich unbegründet. So sei Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 im vorliegenden Fall ohne weiteres anwendbar. Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht einfach nur Unregelmäßigkeiten begangen habe, sondern schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die bei der Gewährung des Zuschusses eingegangenen Verpflichtungen. Die Streichung des Zuschusses sei daher voll und ganz gerechtfertigt.

Würdigung durch das Gericht

110 Wie erstens hervorzuheben ist, beruht das durch die Gemeinschaftsregelung geschaffene Subventionssystem darauf, dass der Begünstigte eine Reihe von Verpflichtungen erfuellt, die ihm Anspruch auf die vorgesehene finanzielle Beteiligung geben. Kommt der Begünstigte nicht allen diesen Verpflichtungen nach, so ist die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dazu ermächtigt, ihre eigenen Verpflichtungen aus der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses einer Überprüfung zu unterziehen. Wie oben festgestellt, hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Genehmigungsentscheidung nicht erfuellt. So handelt es sich bei den Unregelmäßigkeiten, die in den Randnummern 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind, um erhebliche Veränderungen, die die Bedingungen für die Durchführung des Vorhabens beeinträchtigten und für die keine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt worden war. Alle Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 24 Absatz 2 liegen daher vor.

111 Was zweitens den in Artikel 5 Absatz 3 EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, so verlangt er nach ständiger Rechtsprechung, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144, und Urteil Conserve Italia I, Randnr. 101).

112 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen Verpflichtungen, deren Einhaltung von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems ist, mit dem Verlust eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteile des Gerichtshofes vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537, Randnr. 15, und vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia I, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24; Urteile Conserve Italia I, Randnr. 103, und Conserve Italia II, Randnr. 84). Weiterhin hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur "durch die Möglichkeit, eine Unregelmäßigkeit nicht mit der Kürzung des Zuschusses in Höhe des dieser Unregelmäßigkeit entsprechenden Betrages, sondern mit der vollständigen Streichung des Zuschusses zu ahnden, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der EAGFL-Mittel erforderliche abschreckende Wirkung erzielt werden kann" (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 101).

113 Demnach ist die Streichung eines Zuschusses des EAGFL grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn erwiesen ist, dass der durch diesen Zuschuss Begünstigte eine Verpflichtung verletzt hat, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des EAGFL von grundlegender Bedeutung ist. Im Licht dieser Grundsätze ist die angefochtene Entscheidung zu prüfen.

114 Wie oben bereits festgestellt, setzte die Klägerin den Betrieb des Produktionsbands, das die mit dem Gemeinschaftszuschuss finanzierte Hauptanlage bildete (Band 125), für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren aus, womit sie gegen Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 und gegen ihre Pflicht zur vorherigen Mitteilung sowie die weitere ihr obliegende Verpflichtung verstieß, die Maschinen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen. Außerdem benutzte die Klägerin das andere Produktionsband, das Gegenstand des finanzierten Vorhabens war (Band 700), für die Verarbeitung des einzigen Erzeugnisses, das nicht zuschussfähig ist.

115 Dazu ist zum einen festzustellen, dass das sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 355/77 ergebende Ziel, zur dauerhaften und wirksamen Verbesserung der Verarbeitungsstrukturen für Fruchtsäfte und -nektare beizutragen, im System des EAGFL eine grundlegende Verpflichtung darstellt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. März 2003 in den Rechtssachen T-61/00 und T-62/00, APOL und AIPO/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102). Im Übrigen ist es, wie der Gerichtshof jüngst hervorgehoben hat, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, dass die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt, bedeutsam, "dass die Personen, die einen Zuschuss beantragen, der Kommission zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können" (Urteil Conserve Italia/Kommission, Randnr. 100). Da schließlich die Verpflichtung, die Anlagen nicht der vorgesehenen Verwendung zu entziehen, von der Klägerin in dem Zuschussantrag ausdrücklich übernommen worden war, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine wesentliche Maßnahme handelte, um die ordnungsgemäße Durchführung der finanzierten Aktion zu sichern, die aber gleichfalls nicht beachtet wurde.

116 Zum anderen bildet die Verwendung des Bandes 700 für das einzige Erzeugnis des Bereiches Obst und Gemüse, dessen Verarbeitung durch eine für die Klägerin bindende Regelung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen ist, ebenfalls eine Verletzung der wesentlichen Bedingungen, die für den gewährten Zuschuss galten.

117 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass, wie sich auch aus dem Vortrag der Klägerin (Klageschrift, Randnr. 40) ergibt, die in den Randnummern 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Unregelmäßigkeiten 100 % des Gesamtbetrags der genehmigten Investition und des gewährten Gemeinschaftszuschusses betrafen (97 % im Fall der Modernisierung des Bandes 125 und 3 % im Fall des Bandes 700). Die Unregelmäßigkeiten erfassten damit den gesamten ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss.

118 In diesen Handlungsweisen liegt daher eine Verletzung von Verpflichtungen, deren Wahrung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems des EAGFL von grundlegender Bedeutung ist. Folglich überschritt die Kommission mit der Entscheidung, dass diese Verstöße die Streichung des Zuschusses rechtfertigten, nicht die Grenzen dessen, was zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems geeignet und erforderlich war.

119 Auch dem Vorbringen der Klägerin, dass die Streichung des Zuschusses deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie selbst nicht das für die festgestellten Unregelmäßigkeiten verantwortliche Unternehmen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie das Gericht im Urteil Conserve Italia I (Randnr. 107) festgestellt hat, trat die Klägerin nämlich mit dem oben in Randnummer 20 erwähnten Unternehmenskauf in die Rechte und Pflichten der Begünstigten ein.

120 Demgemäß ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt.

121 Die Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind daher zurückzuweisen.

Ergebnis

122 Auch wenn der Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung des in Randnummer 6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalts teilweise, nämlich hinsichtlich der Rechnungen Nrn. 44098 (ATLAS COPCO) und 107 (MIT Mantovani), durchgreift, sind die in den Randnummern 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten so schwerwiegend, dass sie allein die Entscheidung der Kommission über die Streichung des Zuschusses rechtfertigten.

123 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

124 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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