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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.02.1995
Aktenzeichen: T-308/94 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 214
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung der Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung einer gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbusse nur anordnen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Unternehmen die erforderliche Bürgschaft nicht zu stellen vermag.

Die aus der finanziellen Lage des Antragstellers für diesen resultierenden Schwierigkeiten, von einer Bank die von der Kommission verlangte Bürgschaft zu erlangen, können nicht aus dem blossen Grund als unüberwindbar angesehen werden, daß die Unterstützung durch eine Bank von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung anderer Gesellschafter der Unternehmensgruppe abhängt, zu der der Antragsteller gehört.

Die Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft kann im Hinblick auf die Zeit, die für die Durchführung der für die Abgabe der genannten Verpflichtungserklärung erforderlichen Maßnahmen benötigt wird, gerechtfertigt sein. Die Einräumung einer diesem Zeitbedarf entsprechenden Frist für die Stellung der Bürgschaft muß jedoch von Bedingungen abhängig gemacht werden, durch die die Gemeinschaftsinteressen für den Fall einer in der Zwischenzeit eintretenden Verschlechterung der finanziellen Lage des Antragstellers gewahrt werden sollen.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 17. FEBRUAR 1995. - CASCADES SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ZAHLUNG DER GELDBUSSE - BANKBUERGSCHAFT - VERFAHREN DES VORLAUEFIGEN RECHTSSCHUTZES. - RECHTSSACHE T-308/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 13. Juli 1994 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 ° Karton), berichtigt durch Entscheidung vom 26. Juli 1994 und in der berichtigten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 243, S. 1) veröffentlicht (im folgenden: Entscheidung). Laut Artikel 1 der Entscheidung haben die 19 dort aufgezählten Kartonanbieter, darunter die Antragstellerin, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie sich an einer seit Mitte des Jahres 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die sie verschiedene, in Artikel 1 der Entscheidung zusammengefasste Tätigkeiten entfalteten, die dem Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zuwiderliefen.

2 Durch Artikel 3 der Entscheidung wird wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses gegen die Antragstellerin eine Geldbusse von 16,2 Millionen ECU festgesetzt. Artikel 4 sieht vor, daß die in Artikel 3 festgesetzten Geldbussen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung in Ecu zu zahlen sind.

3 Mit Schreiben vom 1. August 1994 gab die Kommission die Entscheidung der Antragstellerin bekannt. Sie wies diese in dem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin beim Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbusse absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und ordnungsgemäß eine Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzueglich Zinsen oder Zuschlägen gestellt würde.

4 Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie die Antragstellerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbusse erhoben.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug der Artikel 3 und 4 der Entscheidung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens T-308/94 auszusetzen, soweit sie durch diese Vorschriften zur Zahlung einer Geldbusse von 16,2 Millionen ECU verpflichtet wird; ferner hat sie beantragt, der Präsident des Gerichts möge als Sicherungsmaßnahme der Kommission aufgeben, die gegen sie durch die Artikel 3 und 4 der Entscheidung festgesetzte Geldbusse bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung oder bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Zeitpunkt nicht beizutreiben.

6 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 18. November 1994 eingereicht. Die Parteien haben am 25. November 1994 mündliche Ausführungen gemacht.

7 In der Anhörung vom 25. November 1994 sind die Parteien vom Präsidenten des Gerichts aufgefordert worden, die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen mit dem Ziel fortzusetzen, ihre Meinungsverschiedenheiten über die fraglichen wirtschaftlichen Gegebenheiten auszuräumen und nach Möglichkeit zu einer Vereinbarung zu gelangen, durch die die Streitigkeit, die dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung unterbreitet worden ist, beendet wird. Der Präsident des Gerichts hat die Parteien ferner aufgefordert, ihn innerhalb einer Woche in Form eines einheitlichen Schriftstücks, das die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung enthält, oder aber in Form getrennter Berichte, in denen ihre jeweiligen Schlußfolgerungen wiedergegeben sind, über das Ergebnis ihrer Unterredungen zu unterrichten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 haben die Parteien die Verlängerung der Frist für die Vorlage dieser Schriftstücke beantragt; diesem Antrag hat der Präsident mit Schreiben vom selben Tag stattgegeben. Eine weitere Fristverlängerung ist mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 beantragt und am 9. Dezember 1994 bewilligt worden. Schließlich haben die Parteien dem Präsidenten des Gerichts mit Schreiben vom 15. Dezember 1994, dem letzten Tag der eingeräumten Frist, mitgeteilt, daß ihre Verhandlungen nicht zu einer Einigung geführt hätten. Die Schreiben vom 8. und vom 15. Dezember 1994, denen Kopien des Schriftverkehrs im Rahmen der Verhandlungen beigefügt sind, enthalten Erläuterungen zu deren Ablauf und dem jeweiligen Standpunkt der Parteien.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien vor der Anhörung

8 Zur Bedeutung ihres Antrags trägt die Antragstellerin zunächst vor, streitig sei zwischen ihr und der Kommission lediglich die Frage, ob die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung von der Stellung einer Bankbürgschaft für die eventuelle Zahlung der Geldbusse zuzueglich Zinsen abhängig gemacht werden müsse.

9 Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, für diese Frage komme es nicht darauf an, ob alle in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme erfuellt seien, sondern allein darauf, ob das Erfordernis einer Bankbürgschaft rechtmässig sei. Nach der Rechtsprechung sei eine Ausnahme von diesem Erfordernis unter "aussergewöhnlichen Umständen" gerechtfertigt; so verhalte es sich im vorliegenden Fall.

10 Die Antragstellerin verweist insoweit zunächst auf ihre finanzielle Situation. Sie führt nacheinander die ihr entstandenen Verluste, ihre Liquiditätslage, ihre Verpflichtungen gegenüber bestimmten Geldinstituten und die Schritte an, die sie angeblich zur Erlangung der von der Kommission verlangten Bürgschaft unternommen hat. Zum Abschluß dieser Untersuchung gelangt die Antragstellerin zu der Feststellung, daß ihr die Stellung der fraglichen Bürgschaft unmöglich sei.

11 Die Klägerin verweist ferner auf die finanzielle Situation ihrer Muttergesellschaft (im folgenden: CPI) und der Gesellschaft, die mehrheitlich am Kapital ihrer Muttergesellschaft beteiligt ist (im folgenden: Cascades Inc.). Keine dieser Gesellschaften sei in der Lage, die verlangte Bürgschaft zu stellen oder sich bei den Banken dafür einzusetzen, daß diese die fragliche Bürgschaft für die Antragstellerin übernähmen. Die CPI befinde sich in einer besonders prekären finanziellen Lage. Die Antragstellerin verweist insoweit auf bei dieser Gesellschaft aufgelaufene Verluste, auf deren finanzielle Verpflichtungen und auf die prekäre finanzielle Lage ihrer Tochtergesellschaften, darunter die Antragstellerin. Cascades Inc. sei an der Antragstellerin nur indirekt beteiligt, und zwar in einer Höhe von alles in allem weniger als 50 %. Diese Gesellschaft befinde sich ebenfalls in einer schwierigen finanziellen Lage, denn sie habe beträchtliche Verluste erlitten und ihr Schuldenstand sei gemessen an ihrem Eigenkapital weiterhin hoch. Würden die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft beschließen, mit deren Aktivvermögen die Haftung zu übernehmen, um der Antragstellerin die Erlangung der geforderten Bürgschaft zu ermöglichen, so könnte diese unter den gegebenen Umständen als eine Handlung angesehen werden, durch die sie sich gegenüber den Aktionären der Gesellschaft haftbar machen würden.

12 Für den Fall, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung es für erforderlich halten sollte, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erfuellt sind, vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dies sei hier der Fall, so daß die beantragte Aussetzung des Vollzugs anzuordnen sei.

13 Die Antragstellerin trägt zunächst vor, da die Frist für die Zahlung der Geldbusse oder, falls es dazu nicht komme, für die Stellung der Bankbürgschaft am 4. November 1994 ablaufe, wäre die Kommission ab dem 4. November 1994 berechtigt, Schritte zur Beitreibung der Geldbusse einzuleiten, wenn nicht der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung anordnen würde. Die Voraussetzung der Dringlichkeit sei somit erfuellt.

14 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung trägt die Antragstellerin vor, die zur Begründung der Klage vorgebrachte Argumentation könne nicht als dem ersten Anschein nach offensichtlich unbegründet angesehen werden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin diese Argumentation in drei Rügen zusammengefasst, mit denen sie einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, eine Verletzung der Rechte der Verteidigung und einen Verstoß gegen die wesentlichen Verfahrensvorschriften beanstandet, die im Rahmen von Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) anzuwenden seien.

15 Zur Begründung der Rüge des Verstosses gegen Artikel 85 und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften führt die Antragstellerin zunächst aus, die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise, die die Kommission festgestellt habe, seien ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803) nicht zuzurechnen, weil sie eine unmittelbare und ausschließliche Folge des unüberwindbaren Zwangs gewesen seien, den die Anführer der beanstandeten Verhaltensweisen auf sie ausgeuebt hätten. Auch könne ihr nach den Kriterien, die die Kommission in der Begründung der Entscheidung angewandt habe, nicht die Beteiligung der Firmen Kartonfabriek Van Duffel und Djupafors AB an der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise, auf die sich Artikel 1 der Entscheidung beziehe, in der Zeit zugerechnet werden, bevor sie diese Firmen erworben habe. Insoweit verstosse die Entscheidung gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 und gegen die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission, da sie der Art und der Schwere der zu ihren Lasten festgestellten Zuwiderhandlung nicht angemessen Rechnung trage. Ferner werde die Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbussen in der Entscheidung nicht ausreichend begründet; auch würden darin die zu ihren Gunsten bestehenden mildernden Umstände nicht berücksichtigt.

16 Zur Rüge der Verletzung der Rechte der Verteidigung trägt die Antragstellerin vor, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei der in Artikel 1 der Entscheidung enthaltene Beschwerdepunkt, der sich auf die Existenz eines "Branchenplans" zur Einschränkung des Wettbewerbs und auf die regelmässige Abhaltung geheimer Sitzungen beziehe, nicht klar herausgestellt worden. Auch sei in der Pressemitteilung der Kommission vom 13. Juli 1994 im Gegensatz zur Entscheidung, die einen Bezugszeitraum von Mitte 1986 bis April 1991 zugrunde lege, vom "Erfolg" angeblicher "Versuche" die Rede, ab den siebziger Jahren auf dem relevanten Markt den Ton anzugeben. Durch diese Angabe würden ihre Rechte verletzt, denn sie sei für schuldig erklärt worden, ohne daß das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene kontradiktorische Verfahren eingehalten worden sei.

17 Was den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften angeht, wirft die Antragstellerin der Kommission vor, dadurch gegen die in Artikel 214 EG-Vertrag und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 niedergelegte Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit verstossen zu haben, daß sie die Presse über den bevorstehenden Erlaß der Entscheidung und die angebliche Beteiligung der Antragstellerin an einem verbotenen Kartell informiert habe. Die Kommission habe auch gegen das für den Erlaß ihrer Entscheidungen geltende Kollegialitätsprinzip verstossen, indem sie am 26. Juli 1994 eine Entscheidung erlassen habe, mit der die ursprüngliche Entscheidung vom 13. Juli 1994 unter nicht näher dargelegten Bedingungen der Beschlußfassung in wesentlicher Weise berichtigt worden sei.

18 Zu der Voraussetzung, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen muß, trägt die Antragstellerin vor, durch die Zahlung einer Geldbusse von 16,2 Millionen ECU würde sie in eine so kritische finanzielle Lage geraten, daß sie womöglich Konkurs anmelden oder gar die Zahlungen einstellen müsste.

19 Unter Hinweis auf Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts macht die Antragstellerin geltend, sie sei zwar nicht zur Stellung der von der Kommission verlangten Bankbürgschaft in der Lage, könne aber Sicherheit für etwa 30 % des Betrages der Geldbusse zuzueglich Zinsen leisten, falls es ihr gelinge, eine ihr gegenüber dem französischen Staat zustehende steuerrechtliche Forderung zu realisieren. Ausserdem hat sie sich bereit erklärt, sich dazu zu verpflichten, der Kommission regelmässig Unterlagen über ihre finanzielle Situation zu übermitteln und jährlich zusammen mit dieser die Möglichkeiten der Stellung zusätzlicher Sicherheiten zu prüfen. Letztere könnten auf der Grundlage angemessener Vorausschätzungen über den Geschäftsverlauf stufenweise bis zum 31. Dezember 1997 gestellt werden.

20 Bevor die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf die Stichhaltigkeit der Argumentation der Antragstellerin eingeht, stellt sie die Frage nach dem Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung. Sie macht geltend, wenn das Gericht dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung stattgeben würde, hätte dies insbesondere zur Folge, daß die Antragstellerin von der Zahlung der auf die Geldbusse entfallenden Zinsen befreit wäre. Soweit der Antrag der Antragstellerin darauf abziele, sei er insoweit zurückzuweisen, weil er mangels Dringlichkeit zwangsläufig unbegründet sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549).

21 Ebenfalls im Rahmen einer Vorbemerkung vertritt die Kommission die Ansicht, der Antrag, daß der Präsident des Gerichts den Vollzug der Artikel 3 und 4 der Entscheidung bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aussetzen möge, sei gegenstandslos. Gemäß ihrer allgemeinen Praxis werde sie nämlich nicht die zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung nach Artikel 192 EG-Vertrag erforderlichen Schritte unternehmen, bevor nicht der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendende Beschluß erlassen sei.

22 Zur Stichhaltigkeit der Argumentation der Antragstellerin trägt die Kommission zunächst vor, der Begriff der "aussergewöhnlichen Umstände" im Sinne der in Betracht kommenden Rechtsprechung (insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano, Slg. 1983, 725, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715) sei eng auszulegen. Im allgemeinen stelle die Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Betrages der festgesetzten Geldbusse das Minimum dessen dar, was im gemeinschaftlichen öffentlichen Interesse geboten sei. Die Antragstellerin als Kartonproduzentin, die zu einer grossen internationalen Unternehmensgruppe gehöre, erfuelle nicht die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen dieses Begriffs.

23 Zur Dringlichkeit führt die Kommission aus, die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgelegten Schriftstücke hätten sie nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Antragstellerin und die Unternehmensgruppe, zu der sie gehöre, die gegen die Antragstellerin festgesetzte Geldbusse nicht entrichten oder nicht jedenfalls eine Bankbürgschaft für den Betrag der Geldbusse und die Zinsen stellen könnten.

24 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Antragstellerin könne zumindest eine Bankbürgschaft für einen Teil ° etwa 50 % ° des Betrages der Geldbusse stellen. Angesichts ihrer oben genannten Forderung gegen den französischen Staat verfüge sie über die erforderlichen Mittel zur Erlangung einer Bürgschaft in Höhe von 30 % des genannten Betrages. Sie verfüge auch über einen Kreditrahmen, den sie noch nicht ausgeschöpft habe.

25 Im übrigen meint die Kommission, bei der Beurteilung der Fähigkeit eines Unternehmens, eine Geldbusse zu entrichten oder jedenfalls die verlangte Bürgschaft zu stellen, sei nicht lediglich auf seine eigenen Möglichkeiten, sondern gegebenenfalls auch auf diejenigen der Unternehmensgruppe, zu der es gehöre, abzustellen. Insoweit sei nicht nur zu fragen, ob die Unternehmen der Gruppe jeweils als einzelne eine Bürgschaft in Höhe des Betrages der Geldbusse stellen könnten, sondern es sei auch zu prüfen, inwieweit die verschiedenen Unternehmen der Gruppe jeweils insoweit, als es sie betreffe, zur Stellung einer Bankbürgschaft in dieser Höhe beitragen könnten.

26 Bezueglich der CPI wirft die Kommission der Antragstellerin vor, daß sie keine Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt habe, daß dieses Unternehmen sich nicht bei einer oder mehreren Banken für die Stellung der verlangten Bürgschaft in Höhe des Gesamt- oder eines Teilbetrags einsetzen könne.

27 Zur Cascades Inc. trägt die Kommission vor, da sich ihre Beteiligung an der CPI auf etwa 60 % belaufe, sei davon auszugehen, daß sie auch die Antragstellerin kontrolliere. Daher seien bei der Beurteilung der Fähigkeit der Antragstellerin zur Stellung der verlangten Bürgschaft die Mittel der Cascades Inc. zu berücksichtigen, zumal die beiden Unternehmen in hohem Masse personell miteinander verflochten seien. Es obliege der Antragstellerin, nachzuweisen, daß die Cascades Inc. in keiner Weise zur Stellung der Bürgschaft beitragen könne. Die Antragstellerin habe aber keine Unterlagen vorgelegt, die eine solche Annahme stützen könnten. Vielmehr sei angesichts des nicht ausgeschöpften Kreditrahmens, in letzter Zeit zurückgezahlter Schulden und durchgeführter Investitionen sowie aufgrund einer Analyse der finanziellen Gegebenheiten der Gesellschaft zu bezweifeln, daß diese ihre Tochtergesellschaft nicht bei der Stellung der verlangten Bürgschaft unterstützen könne. Schließlich weist die Kommission das auf einen eventuellen Haftungsanspruch der Aktionäre gestützte Vorbringen zurück.

Vorbringen der Parteien nach ihren Verhandlungen

28 In den Erklärungen, die sie nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen mit der Kommission eingereicht hat, geht die Antragstellerin erneut auf die Frage ein, inwieweit sie selbst die verlangte Bürgschaft stellen könnte, und insbesondere ob die anderen zu der Unternehmensgruppe gehörenden Firmen an der Stellung dieser Bürgschaft mitwirken könnten. Ausserdem stellt sie ihren endgültigen Vergleichsvorschlag dar, erläutert dessen Modalitäten und die Forderungen der Kommission in diesem Stadium der Verhandlungen und legt schließlich dar, weshalb sie nicht die Erfuellung aller dieser Forderungen für möglich gehalten habe.

29 Zu der Fähigkeit, die streitige Bürgschaft zu stellen, weist die Antragstellerin zunächst darauf hin, daß die Kommission in ihren Erklärungen eingeräumt habe, daß die Antragstellerin selbst nicht die verlangte Bürgschaft in voller Höhe sofort stellen könne. Die Kommission scheine ausserdem eingeräumt zu haben, daß der Teil der Bürgschaft, den die Antragstellerin selbst kurzfristig stellen könnte, sich lediglich auf einen Betrag belaufen würde, durch den etwa 30 % des Gesamtbetrags der Geldbusse, wie er in Randnummer 19 dieses Beschlusses umschrieben ist, abgesichert würde. Demnach müsste die Differenz zwischen den beiden Beträgen durch die Mitwirkung anderer Unternehmen der Gruppe abgesichert werden.

30 Zur CPI trägt die Antragstellerin vor, auf sie sei in den Erklärungen der Kommission und bei den Zusammenkünften zwischen den Parteien fast überhaupt nicht eingegangen worden. Auch habe die Kommission nichts vorgebracht, was ihre Behauptung stützen könnte, daß dieses Unternehmen sie bei der Stellung der verlangten Bürgschaft in Höhe des Gesamt- oder eines Teilbetrags unterstützen könnte.

31 Die Antragstellerin trägt erneut vor, die Cascades Inc. verfüge derzeit nicht über die nötigen Mittel, um sie bei der sofortigen Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag unterstützen zu können. Angesichts der Situation der Cascades Inc., insbesondere was ihren Schuldenstand angehe, und des bescheidenen Umfangs der kürzlich eingeleiteten Erholung könnte eine Bankbürgschaft auf Anforderung dieser Gesellschaft nur unter der Voraussetzung erlangt werden, daß der betreffenden Bank zuvor eine sichere Rückbürgschaft über einen gleich hohen Betrag gestellt würde, was von der Fähigkeit des Unternehmens abhänge, in ausreichendem Maß Aktiva fluessig zu machen. Die nicht konsolidierte Bilanz des Unternehmens zum 30. September 1994 zeige eindeutig, daß sie kein Vermögen habe, das sofort fluessig gemacht werden könnte. Ausserdem stuenden der Flüssigmachung anderer Aktiva als derjenigen, über die die Cascades Inc. selbst verfüge, rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse entgegen. Was die rechtlichen Hindernisse angehe, so unterliege die Flüssigmachung von Vermögen einer Tochtergesellschaft zugunsten einer anderen Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe nach dem anwendbaren nationalen Recht strengen Voraussetzungen. Bezueglich der wirtschaftlichen Hindernisse führt die Antragstellerin drei Gründe an, weshalb die Flüssigmachung der fraglichen Aktiva ihrer Ansicht nach unmöglich ist. Erstens seien die Aktiva der Unternehmensgruppe auf eine Vielzahl von Gesellschaften verstreut. Zweitens handele es sich im wesentlichen um Industrievermögen, dessen Wert bei zwangsweisem Verkauf im allgemeinen erheblich unter dem Bilanzwert liege. Drittens dienten die meisten Aktiva der Unternehmen der Gruppe bereits Bankinstituten als Sicherheit.

32 Der endgültige Vergleichsvorschlag, den die Antragstellerin der Kommission am 12. Dezember 1994 unterbreitet hat und ausserdem mangels einer Einigung dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorlegt, umfasst folgende zwei Teile:

a) Die Antragstellerin verpflichtet sich, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts eine Bankbürgschaft für den in Randnummer 19 dieses Beschlusses genannten Betrag beizubringen.

b) Die Antragstellerin verpflichtet sich, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts die im Schreiben der Kommission vom 1. August 1994 verlangte Bankbürgschaft für den Restbetrag zu stellen. Diese Bürgschaft wird von der Antragstellerin mit ihren eigenen Mitteln oder ersatzweise durch Rückgriff auf die Mittel gestellt, die ihr die Cascades Inc. vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats, die bis zum 31. Januar 1995 einzuholen ist, zur Verfügung stellen wird. Wird diese Zustimmung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erteilt, so sind beide Parteien (d. h. die Kommission und die Antragstellerin) von ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich entbunden.

33 Zur Begründung der Frist von sechs Monaten nach Buchstabe b ihres Vorschlags führt die Antragstellerin aus, die Mittel, die ihr die Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag ermöglichen sollten, müssten teils durch Schritte, die sie selbst auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbesserung ihres im ersten Quartal 1995 bekannten Geschäftsergebnisses unternehmen werde, teils durch eine finanzielle Unterstützung durch die Cascades Inc. aufgebracht werden. Diese Unterstützung könnte nach Neuverhandlung über den bestehenden Kreditrahmen, der Aushandlung eines neuen Kreditrahmens oder auch der Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft gewährt werden. Die genannte Kapitalerhöhung erfordere die vorherige Erfuellung einer Reihe von Formerfordernissen; die Erweiterung des Kreditrahmens setze eine weitere Verbesserung der Situation und der Geschäftsergebnisse der fraglichen Gesellschaft und die "gebotene Eile" seitens der betroffenen Banken voraus.

34 Weiter trägt die Antragstellerin vor, ihr Vorschlag enthalte zwei Angaben, die die Kommission in ihrem am 8. Dezember 1994 beim Gericht eingereichten Bericht verlangt habe. Die eine betreffe die Frist für die Zustimmung des Verwaltungsrats der Cascades Inc., und die andere eine Klausel, wonach die beiden Parteien von der eingegangenen Verpflichtung entbunden würden, wenn die Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist erteilt werde.

35 Die Antragstellerin sieht sich dagegen ausserstande, eine dritte, von der Kommission in demselben Schriftstück ausgesprochene Forderung zu erfuellen, die dahin geht, daß die Cascades Inc. sich verpflichten muß, die Stellung der fraglichen Bürgschaft zugunsten der Antragstellerin zu erwirken, falls diese sie nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten selbst beigebracht hat.

36 Die Antragstellerin hält diese Forderung aus mehreren Gründen für unberechtigt. Erstens sei die Verlagerung der Belastung mit der Geldbusse auf eine andere Gesellschaft als die Adressatin der Entscheidung, worauf die Forderung der Kommission hinauslaufe, rechtlich nicht akzeptabel. Zwar sei nämlich bei der Beurteilung der Fähigkeit, die Bankbürgschaft zu stellen, auf die gesamte Unternehmensgruppe abzustellen; die Pflicht zur Stellung dieser Bürgschaft treffe aber ausschließlich die Gesellschaft, die Adressatin der angefochtenen Entscheidung sei. Ausserdem würden mit dem Vorschlag der Kommission im Kern die Voraussetzungen verkannt, die nach der Rechtsprechung erfuellt sein müssten, damit eine Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht werden könne. Letztlich könne, da die Geldbusse ihr auferlegt worden sei, nur sie selbst rechtlich zur Stellung der verlangten Bürgschaft verpflichtet werden.

37 Zweitens macht die Antragstellerin geltend, das Risiko, gegen das sich die Kommission absichern möchte, d. h. der Untergang der Antragstellerin vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ohne vorherige Stellung der Bürgschaft für den Gesamtbetrag, hänge nicht mit der Verlängerung der Frist für die Stellung der Bankbürgschaft zusammen, sondern ergebe sich aus der Praxis der Kommission, Bußgeldentscheidungen nicht sofort zu vollstrecken und den Unternehmen eine Frist von drei Monaten für die Zahlung der Geldbusse oder, bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage, die Stellung einer Bankbürgschaft einzuräumen. Ausserdem habe die Kommission keine Beweise dafür beigebracht, daß sich das fragliche Risiko durch die Verlängerung der Frist für die Stellung der Bürgschaft entgegen den Ausführungen in einem der Antragsschrift beigefügten Prüfungsbericht erhöhen würde.

38 Die Kommission räumt ein, daß die Antragstellerin nicht in der Lage ist, sofort die Bürgschaft für den Gesamtbetrag zu stellen, meint aber, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß die Unternehmensgruppe, zu der sie gehöre, die Bürgschaft nicht stellen könne.

39 Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, das auf die Beschränkungen durch das nationale Recht gestützt ist, trägt die Kommission vor, es bedürfe keiner Mittelübertragung zwischen der Cascades Inc. und ihre Tochterunternehmen, um dieser Gesellschaft die Mitwirkung an der Stellung einer Bürgschaft zu ermöglichen, da es ausreichen würde, ihre Aktienbeteiligung an ihren Tochterunternehmen als Haftungsgegenstand einzusetzen. Im übrigen gelte das im fraglichen nationalen Recht enthaltene Verbot nur, wenn die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung zur Insolvenz der Tochtergesellschaft führen würde, was die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen versucht habe. Die Kommission bestreitet auch, daß praktisch das gesamte Vermögen der Unternehmen der Gruppe schon als Sicherheit für deren Verbindlichkeiten diene. Auch könnten sich die Antragstellerin und die Gruppe, zu der sie gehöre, auf das Vertrauen der Banken stützen, wie die Einräumung von langfristigen Kreditrahmen zeige. Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß sich die Situation der fraglichen Gesellschaft, nach den vorläufigen Zahlen für 1994 zu urteilen, in diesem Jahr merklich verbessert habe.

40 Schließlich rechtfertigt die Kommission ihre dritte Forderung, die sich auf die von der Cascades Inc. einzugehende Verpflichtung des in Randnummer 35 dieses Beschlusses beschriebenen Inhalts bezieht, mit der Notwendigkeit, sich für den Fall abzusichern, daß die Antragstellerin untergehen könnte, bevor sie noch zur Stellung der verlangten Bürgschaft in der Lage gewesen sei. Die Kommission vertritt die Ansicht, die Abweichung von den Haushaltsregeln, die der Aufschub der Stellung der Bürgschaft bedeute, dürfe für das öffentliche Interesse keinesfalls die Gefahr der Nichtzahlung heraufbeschwören.

Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung

41 Vorab ist festzustellen, daß der vorliegende Antrag im Hinblick auf die in Randnummer 21 dieses Beschlusses zusammengefassten Darlegungen der Kommission, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind, insoweit als gegenstandslos anzusehen ist, als er auf die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung während des Verfahrens der einstweiligen Anordnung abzielt.

42 Demnach ist ausschließlich der Antrag zu prüfen, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft für den Betrag der Geldbusse zu befreien, die ihr durch das in Randnummer 3 dieses Beschlusses erwähnte Schreiben der Kommission als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbusse auferlegt worden ist.

43 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (zuletzt Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, und T-301/94 R, Laakmann/Kommission, Slg. 1994, II-0000). Diese Voraussetzung steht in engem Zusammenhang mit den in Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts enthaltenen Anforderungen an Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag. Daher ist bei der Entscheidung über das Ob und das Wie einer Entbindung von auferlegten Pflichten, wie sie hier beantragt wird, entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auf die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen abzustellen (Beschluß Aristrain/Kommission, a. a. O., Randnr. 28), d. h. darauf, ob Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, vorliegen und ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung des Vollzugs ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Kommission, Slg. 1994, I-867, Randnr. 14).

44 Was die Dringlichkeit angeht, so ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragstellerin die Stellung der verlangten Bürgschaft unmöglich ist.

45 Insoweit steht fest, daß die Antragstellerin die fragliche Bürgschaft nur für den in ihrem Vergleichsvorschlag unter a genannten Prozentsatz der Geldbusse sofort und ohne Unterstützung eines Dritten stellen kann. Hinsichtlich der Frage, ob und innerhalb welcher Frist die Antragstellerin die Bürgschaft für den Restbetrag stellen könnte, ist der Akteninhalt nicht so eindeutig, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung in diesem Verfahrensstadium eine abschließende Feststellung treffen könnte.

46 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch bei der Beurteilung der Fähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers zur Stellung einer Bürgschaft, wie sie im vorliegenden Fall verlangt wird, die Unternehmensgruppe, zu der dieser Wirtschaftsteilnehmer mittelbar oder unmittelbar gehört, zu berücksichtigen (Beschluß Laakmann/Kommission, a. a. O., Randnr. 26).

47 Zur CPI ist festzustellen, daß diese nach dem Vorbringen der Antragstellerin, dem die Kommission nicht widersprochen hat, derzeit nicht in der Lage ist, die Antragstellerin bei der Stellung der verlangten Bürgschaft zu unterstützen.

48 Was die Cascades Inc. betrifft, so ergibt sich aus dem endgültigen Vergleichsvorschlag, der in dem an den Präsidenten des Gerichts gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 15. Dezember 1994 gemacht worden ist, daß eingeräumt wird, daß dieses Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, die Antragstellerin nach Durchführung bestimmter Maßnahmen, die ungefähr sechs Monate Zeit erfordert, bei der Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag im erforderlichen Maß zu unterstützen. Die Kommission bestreitet diesen Zeitbedarf nicht und trägt im übrigen auch nicht vor, daß die Antragstellerin bei einer anderen, alternativen Vorgehensweise schneller die erforderliche Unterstützung für die Stellung der Bürgschaft erhalten könnte.

49 Zu den Erfolgsaussichten (Fumus boni iuris) der Klage ist festzustellen, daß die vergebrachten Klagegründe, zu denen sich die Kommission im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht geäussert hat, dem ersten Anschein nach nicht als unbegründet erscheinen. Insbesondere bedarf die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 85 EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften einer eingehenderen Prüfung. Eine solche eingehendere Prüfung unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überschreitet den Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

50 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Voraussetzungen, die die Dringlichkeit und den Fumus boni iuris betreffen, im vorliegenden Fall erfuellt sind. Es ist daher angemessen, der Antragstellerin eine Aussetzung des Vollzugs zu bewilligen, durch die der für die Stellung der Bürgschaft erforderlichen Zeit Rechnung getragen wird.

51 Jedoch sind, auch zum Zweck der Festlegung der Modalitäten dieser Aussetzung des Vollzugs, die unterschiedlichen im Raum stehenden Belange gegeneinander abzuwägen, insbesondere das Interesse der Kommission, die Geldbusse bei Abweisung der Klage beitreiben zu können, und das Interesse der Antragstellerin, zu verhindern, daß die Geldbusse sofort beigetrieben und damit ihre Existenz aufs Spiel gesetzt wird, weil sie nicht sofort die verlangte Bürgschaft für den Gesamtbetrag stellen kann.

52 Der in Randnummer 32 dieses Beschlusses wiedergegebene Vorschlag der Antragstellerin scheint den genannten beiden Interessen ausser hinsichtlich desjenigen Risikos gerecht zu werden, das sich für den Schutz der Gemeinschaftsrechtsordnung und -finanzen ergäbe, wenn die Antragstellerin innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten, von dem in Buchstabe b des Vorschlags die Rede ist, in Konkurs geraten würde, ohne daß eine ausreichende Bürgschaft für den geschuldeten Restbetrag der Geldbusse gestellt worden wäre. In diesem Fall hätte nämlich die von der Cascades Inc. nach Zustimmung ihres Verwaltungsrats eingegangene Verpflichtung allein, die Antragstellerin bei der Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag zu unterstützen, möglicherweise für die Kommission keinerlei Nutzen mehr.

53 Unter diesen Umständen ist von der Antragstellerin als Bedingung für die Einräumung einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten für die Stellung der Bankbürgschaft für den Restbetrag zu verlangen, daß sie eine Erklärung der Cascades Inc. beibringt, wonach diese sich verpflichtet, selbst die fragliche Bürgschaft zugunsten der Antragstellerin zu stellen, falls diese vor Ablauf der genannten Frist in Konkurs gerät, ohne diese Bürgschaft beigebracht zu haben.

54 Nach Ansicht des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin keine hinreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Cascades Inc. dem ersten Anschein nach nicht in der Lage ist, eine solche Verpflichtungserklärung abzugeben, durch die eine Absicherung aller Eventualitäten einer Konkurseröffnung über das Vermögen der Antragstellerin innerhalb der Sechsmonatsfrist erreicht werden soll. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in den Randnummern 46 und 48 dieses Beschlusses und wird auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt, daß die befürwortete Lösung, da sie eine Verlagerung der Belastung mit der Geldbusse auf eine andere Gesellschaft als die Adressatin der angefochtenen Entscheidung mit sich bringe, mit den Voraussetzungen unvereinbar sei, unter denen diese Gesellschaft für das Verhalten einer ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht werden könne. Wenn nämlich die beantragte Aussetzung des Vollzugs von der Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung abhängig gemacht würde, würde die Cascades Inc. nur dann ° eventuell und indirekt ° Schuldnerin der Kommission, wenn sie sich zur Übernahme der fraglichen Verpflichtung bereit fände.

55 Unabhängig vom tatsächlichen Umfang des Risikos, dem auf diese Weise begegnet werden soll, erscheint es auch nicht unverhältnismässig, die beantragte Aussetzung des Vollzugs von einer solchen Bedingung abhängig zu machen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Antragstellerin eine aussergewöhnliche Möglichkeit eingeräumt wird, wenn nicht nur die Zahlung der Geldbusse aufgeschoben, sondern auch die Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag um sechs Monate hinausgeschoben wird. Da dem so ist, kann man für den Fall, daß das Risiko einer Konkurseröffnung über das Vermögen der Antragstellerin vor Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag hoch sein sollte, nicht bestreiten, daß die Stellung einer ausreichenden Bürgschaft im öffentlichen Interesse geboten ist. Sollte sich dieses Risiko jedoch als gering erweisen, käme es jedenfalls nicht zu einer Vollstreckung der verlangten Verpflichtungserklärung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Einhaltung der von der Cascades Inc. abzugebenden Verpflichtungserklärung nur verlangt werden kann, wenn die Antragstellerin vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in Konkurs gerät, ohne selbst die Bürgschaft für den Gesamtbetrag gestellt zu haben. Gerät die Antragstellerin dagegen bis zum Ablauf dieser Frist nicht in Konkurs, so wird die Geldbusse sofort fällig, soweit die Antragstellerin nicht inzwischen die verlangte Bürgschaft gestellt hat.

56 Jedoch ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß sich die Situation der Antragstellerin in dem oben genannten Zeitraum zwar spürbar verschlechtert, sie aber nicht in Konkurs gerät. In diesem Fall könnte die Kommission ein berechtigtes Interesse daran haben, alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gebotenen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere eine Änderung dieses Beschlusses nach Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zu beantragen, namentlich um zu verhindern, daß die erlassene Anordnung ihren Zweck verfehlt. Damit die Kommission innerhalb des fraglichen Zeitraums jederzeit entscheiden kann, ob ein solches Vorgehen erforderlich ist, muß sie über die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Antragstellerin auf dem laufenden gehalten werden. Es erscheint daher angemessen, anzuordnen, daß der Kommission monatlich bis zur Stellung der Bürgschaft für den Restbetrag ° oder, falls diese nicht erfolgt, bis zum Ablauf der oben genannten Sechsmonatsfrist ° Zahlenangaben zu übermitteln sind, anhand deren die Kommission die Entwicklung der Fähigkeit der Antragstellerin zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen beurteilen kann; dabei handelt es sich insbesondere um Angaben über den Umsatz und die Betriebsrechnung der Antragstellerin sowie über eventuelle Änderungen ihres Schuldenstands und der Zusammensetzung ihres Aktivvermögens. Ferner ist der Antragstellerin aufzugeben, der Kommission vorab jede Entscheidung zu übermitteln, die wesentlichen Einfluß auf ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation oder auf ihren rechtlichen Status haben kann. Die Kommission hat sogleich nach Zustellung dieses Beschlusses der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Bräuche im Bereich der Unternehmensführung und -buchhaltung mitzuteilen, um welche Angaben es sich dabei im einzelnen handelt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Verpflichtung der Antragstellerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 ° Karton) gegen die Antragstellerin festgesetzten Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

a) Die Antragstellerin stellt diese Bankbürgschaft für 30 % der Geldbusse zuzueglich der gemäß dem Bekanntgabeschreiben vom 1. August 1994 geschuldeten Zinsen innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

b) Die Antragstellerin stellt die Bürgschaft für den Restbetrag zuzueglich der genannten Zinsen innerhalb von sechs Monaten nach demselben Zeitpunkt.

2) Die Antragstellerin übermittelt der Kommission bis zur Stellung der Bürgschaft für den Gesamtbetrag oder, falls es dazu nicht kommt, bis zum Ablauf der Frist nach Nummer 1 Buchstabe b des Tenors dieses Beschlusses:

a) monatlich die wichtigsten Angaben über die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation, die von der Kommission sogleich nach Zustellung dieses Beschlusses zu bestimmen sind,

b) alle Entscheidungen, die wesentlichen Einfluß auf ihre wirtschaftliche Situation haben können oder die auf eine Änderung ihres rechtlichen Status gerichtet sind, jeweils bevor sie getroffen werden.

3) Die in Nummer 1 Buchstabe b des Tenors dieses Beschlusses bewilligte Aussetzung tritt ausser Kraft, wenn die Antragstellerin der Kommission nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses folgende Dokumente übermittelt:

a) die Zustimmung der Verwaltungsrats der Cascades Inc. zu deren Einsatz dafür, daß der Antragstellerin die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Bürgschaft für den Restbetrag nach Nummer 1 Buchstabe b des Tenors dieses Beschlusses innerhalb der dort festgesetzten Frist zu stellen,

b) die Erklärung der Cascades Inc., wonach diese sich verpflichtet, die Bürgschaft für den Restbetrag nach Nummer 1 Buchstabe b des Tenors dieses Beschlusses zugunsten der Antragstellerin zu stellen, falls diese vor Ablauf der dort angegebenen Frist in Konkurs gerät, ohne diese Bürgschaft beigebracht zu haben.

4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 17. Februar 1995

Ende der Entscheidung

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