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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: T-309/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände, Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 Anhang I
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2003. - Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben - Voraussetzungen - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Erkennbarer Irrtum - Sorgfalt - Verordnung (EG) Nr. 774/94 - Kombinierte Nomenklatur - WTO-Zollkontingente. - Verbundene Rechtssachen T-309/01 und T-239/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-309/01 und T-239/02

Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH mit Sitz in Langen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und L. Harings,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer, R. Tricot und X. Lewis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung Nr. K(2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) zur Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der von der Gesellschaft Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH nicht erhobenen Einfuhrabgaben für Importe von Gefluegelfleisch mit Ursprung in Thailand in der Zeit vom 13. bis 18. Juli 1995 und vom 4. bis 22. September 1995 gerechtfertigt ist (Rechtssache T-309/01), und Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. K(2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01) zur Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der von der Gesellschaft Commonfood Handelsgesellschaft für Agrarprodukte mbH nicht erhobenen Einfuhrabgaben für den Import von Gefluegelfleisch mit Ursprung in Thailand am 24. Juli 1995 gerechtfertigt ist (Rechtssache T-239/02),

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91, S. 1) wurde ab 1. Juli 1994 ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 15 000 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 eröffnet. Im Rahmen dieser Kontingentsmenge wurde der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 0 % festgesetzt. Durch Artikel 1 der gemäß ihrem Artikel 2 ab dem 1. Juli 1995 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission vom 18. September 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 221, S. 3) wurde dieses jährliche gemeinschaftliche Zollkontingent beibehalten.

2 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Gefluegelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 156, S. 9), die nach ihrem Artikel 8 am 26. Juni 1994 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:

"Für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen der mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingente für die Erzeugnisse der Gruppen gemäß Anhang I getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz der Abschöpfung für die einzelnen Gruppen sind im Anhang I ausgewiesen."

3 In Anhang I der Verordnung Nr. 1431/94 wurde für eine jährliche Menge bis zu 5 100 Tonnen Hühnerfleisch der Codes KN 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 mit Ursprung in Thailand (Gruppe 2) ein Abschöpfungssatz von 0 % festgesetzt. Der gleiche Satz wurde für eine jährliche Menge bis zu 7 100 Tonnen Hühnerfleisch dieser KN-Codes mit Ursprung in Brasilien (Gruppe 1) und eine jährliche Menge bis zu 3 300 Tonnen Hühnerfleisch dieser KN-Codes mit Ursprung in sonstigen Drittländern (Gruppe 3) festgesetzt.

4 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) hat eine neue Warennomenklatur (Kombinierte Nomenklatur oder abgekürzt KN) eingeführt. Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten, in dem auch die anwendbaren Zollsätze und weitere erforderliche Angaben festgelegt sind.

5 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 wurden die Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 geändert und die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 aufgehoben (ABl. L 142, S. 1). Nach ihrem Artikel 3 ist die Verordnung Nr. 1359/95 am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

6 In seiner so geänderten Fassung enthielt dieser Anhang I "Kombinierte Nomenklatur" in seinem Teil III "Anhänge zum Zolltarif", Abschnitt III "Zollkontingente" einen Anhang 7 mit dem Titel "Von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährende WTO-Zollkontingente". Unter der laufenden Nr. 18 dieses Anhangs findet sich Folgendes:

Lfd.

Nr.

KN-Code

Bezeichnung

Menge

Zollsatz

(%)

Sonstige

Bedingungen

1

2

3

4

5

6

...

...

...

...

...

...

18

0207 41 10

0207 41 41

0207 41 71

Teile von Hausgefluegel, gefroren:

entbeint

Brüste und Teile davon

Andere

15 500 t

0

7 Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) bestimmt:

"2. [Es] erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...;

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

..."

Sachverhalt und Verfahren

8 Die Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und die Commonfood Handelsgesellschaft für Agrarprodukte mbH (nachstehend: Biegi bzw. Commonfood bzw. Klägerinnen) sind miteinander verbundene Gesellschaften deutschen Rechts, die im Handel mit Gefluegelfleisch tätig sind. Die Klägerinnen gehören zu den Hauptimporteuren von Hühnerfleisch in Deutschland.

9 Mit dem am 29. Juni 1995 erlassenen "Eilverteiler Zolltarif mit Sonderverteiler" (nachstehend: Eilverteiler) änderte das deutsche Bundesministerium der Finanzen den Deutschen Gebrauchszolltarif, indem es u. a. mit Wirkung vom 1. Juli 1995 das Tarifkontingent K 4047 (Hühnerfleisch) mit Nullsatz einfügte. Dieses Kontingent entspricht den oben genannten Codes KN 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71. Der Eilverteiler enthielt keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Einfuhrlizenz für den Import von Produkten, die unter das genannte Tarifkontingent fielen.

10 Zwischen dem 13. und 18. Juli 1995 und zwischen dem 4. und 22. September 1995 meldete Biegi gefrorene Teile von Hühnern (KN-Code 0207 41 10) mit Ursprung in Thailand in mehreren Sendungen zur Einfuhr an. Am 24. Juli 1995 meldete Commonfood gefrorene Teile von Hühnern desselben KN-Codes mit Ursprung in Thailand in mehreren Sendungen zur Einfuhr an. Die Klägerinnen fügten ihren Zollanmeldungen keine Einfuhrlizenzen bei.

11 Infolge des vorerwähnten Irrtums im Deutschen Gebrauchszolltarif in der durch den Eilverteiler geänderten Fassung nahm das zuständige Zollamt jedoch das genannte Gemeinschaftskontingent in Anspruch und gewährte den Klägerinnen Zollbefreiung.

12 Im Laufe des Monats August 1995 nahmen die Klägerinnen aufgrund von Zweifeln an den bei der Zollabfertigung im Juli 1995 erhobenen Abgaben über ihren für die Verwaltung von Einfuhrlizenzen zuständigen Mitarbeiter telefonisch Kontakt zum Bundesfinanzministerium sowie zur Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente auf, um Auskünfte über die auf Importe der fraglichen Produkte anwendbare Regelung zu erhalten. Die befragten Behörden sollen zunächst telefonisch bestätigt haben, dass die festgesetzten Abgaben auch ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen zur Zollanmeldung korrekt gewesen seien. Die Klägerinnen baten daraufhin um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft.

13 Die den Klägerinnen mit Schreiben vom 22. August 1995 übermittelte Antwort der Zollverwaltung lautete jedoch, dass die Inanspruchnahme des Kontingents die Vorlage einer Einfuhrlizenz bei der Zollanmeldung erfordere. Am gleichen Tag änderte das Bundesfinanzministerium rückwirkend den Deutschen Gebrauchszolltarif. Diese Änderung hatte zur Folge, dass ab dem 1. Juli 1995 die Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Inanspruchnahme des fraglichen Zollkontingents erforderlich war.

14 Mit zwei Steueränderungsbescheiden vom 12. und 13. August 1996 erhob das zuständige Hauptzollamt Bremen-Freihafen daraufhin nachträglich Einfuhrzölle für die Importe von Commonfood in Gesamthöhe von 222 116,06 DM (Bescheid vom 12. August 1996) und für die Importe von Biegi in Gesamthöhe von 259 270,23 DM, davon 218 605,64 DM für die Importe im Juli 1995 und 40 664,59 DM für die Importe im September 1995 (Bescheid vom 13. August 1996).

15 Unter Berufung auf ihren guten Glauben, auf den Irrtum der deutschen Behörden und auf dessen Nichterkennbarkeit verlangten die Klägerinnen, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abzusehen.

16 Nachdem ihre Einsprüche am 30. Juli 1997 vom zuständigen Hauptzollamt zurückgewiesen worden waren, erhoben die Klägerinnen Klage beim Finanzgericht Bremen. Wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 hervorgeht, hielt dieses Gericht nach Beweisaufnahme die Klage von Biegi in Bezug auf die Zollanmeldungen vom September 1995 nicht für erfolgversprechend, da diese Gesellschaft mit dem Schreiben der deutschen Zollverwaltung vom 22. August 1995 ordnungsgemäß über die zutreffende Rechtslage informiert worden sei. Das Finanzgericht Bremen empfahl Biegi daher, in Bezug auf diese Anmeldungen die Möglichkeit einer Klagerücknahme zu erwägen. Bezüglich der Zollanmeldungen vom Juli 1995 hielt es das Gericht hingegen vorläufig für möglich, den Klägerinnen Vertrauensschutz im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 ZK zu gewähren, und empfahl dem zuständigen Hauptzollamt, zu prüfen, ob nicht die genannten Steueränderungsbescheide vom 12. und 13. August 1996 insoweit aufgehoben werden könnten, als sie die fraglichen Anmeldungen beträfen.

17 Nach Artikel 871 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in geänderter Fassung ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 2. August 2000 und vom 17. April 2001 um Entscheidung der Frage, ob ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben in den Streitfällen zwischen der Verwaltung sowie Biegi und Commonfood gerechtfertigt sei.

18 Da für die Kommission nach den Umständen des Falles kein Irrtum der Zollbehörden selbst ersichtlich war, der von einem im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK gutgläubig handelnden Wirtschaftsteilnehmer nicht hätte erkannt werden können, befand sie mit den Entscheidungen vom 14. August 2001 (Rechtssache T-309/01) und vom 5. März 2002 (Rechtssache T-239/02) (nachstehend: angefochtene Entscheidungen), von denen die erste Biegi am 5. Oktober 2001 und die zweite Commonfood am 25. Juni 2002 zugestellt wurde, dass die Einfuhrabgaben, die Gegenstand der genannten Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland waren, buchmäßig zu erfassen seien.

19 Mit Klageschriften, die am 12. Dezember 2001 und am 8. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden, unter den Aktenzeichen T-309/01 und T-239/02 eingetragenen Klagen erhoben.

20 In der Rechtssache T-309/01 ist das schriftliche Verfahren am 1. Juli 2002 abgeschlossen worden.

21 In der Rechtssache T-239/02 hat das Gericht (Vierte Kammer) mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 gemäß Artikel 47 § 1 der Verfahrensordnung in der Fassung der Änderung vom 6. Dezember 2000 (ABl. L 322, S. 4) entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, weil der Akteninhalt so vollständig ist, dass es den Parteien möglich ist, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel und ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung näher darzulegen. Da Commonfood keinen Antrag auf Ergänzung der Akten gestellt hat, ist das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-239/02 am 17. Dezember 2002 abgeschlossen worden.

22 Mit Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom

17. Januar 2003 sind die Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

23 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission zur Vorlage eines Schriftstücks aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

24 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. April 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25 In der Rechtssache T-309/01 beantragt Biegi,

- die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in einer Höhe von 218 605,65 DM anordnet,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 In der Rechtssache T-239/02 beantragt Commonfood,

- die Entscheidung der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01), mit der die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in einer Höhe von 222 116,06 DM angeordnet wird, für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt in den beiden Rechtssachen T-309/01 und T-239/02,

- die Klagen abzuweisen,

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf drei Gründe: erstens eine Verletzung von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK

Vorbringen der Parteien

29 Nach Auffassung der Klägerinnen sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK im vorliegenden Fall für die streitigen im Juli 1995 getätigten Importe erfuellt. Infolgedessen sei die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben für diese Importe nicht gerechtfertigt gewesen, und die angefochtenen Entscheidungen seien für nichtig zu erklären.

30 Die Klägerinnen machen hierzu erstens geltend, es sei unstreitig, dass den zuständigen deutschen Zollbehörden ein Irrtum unterlaufen sei. Der Eilverteiler, mit dem das deutsche Bundesministerium der Finanzen den Deutschen Gebrauchszolltarif mit Wirkung vom 1. Juli 1995 geändert habe, enthalte nämlich keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Inanspruchnahme des dort erwähnten Zollkontingents K 4047. Der gleiche Irrtum sei auch den mit der Abfertigung betrauten deutschen Zollstellen unterlaufen, wie den Hauptzollämtern Bremen-Freihafen, Bremerhaven und Hamburg-Ericus (nunmehr Hamburg-Freihafen) sowie der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Köln, die der Ansicht gewesen seien, dass die Vorlage von Einfuhrlizenzen für die Inanspruchnahme der Kontingente nicht erforderlich sei.

31 In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen vor, ihr mit den Fragen der Einfuhrlizenzen betrauter Mitarbeiter Steiner habe Anfang Juli 1995 telefonische Auskünfte eines zuständigen Beamten bei der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente erhalten, wonach das Zollkontingent K 4047 des Eilverteilers ein besonderes zusätzliches Kontingent sei, das keine Vorlage von Einfuhrlizenzen erfordere. Die gleiche Auskunft sei den Klägerinnen vom Bundesministerium der Finanzen und von der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente auch nach den streitigen Importen anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. August 1995 erteilt worden, was sie veranlasst habe, um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft zu ersuchen. Die Klägerinnen beantragen, hierzu ihre Mitarbeiter Steiner und Paparatti zu vernehmen.

32 Als Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission, die den Klägerinnen angeblich vor Durchführung der streitigen Importe erteilten telefonischen Auskünfte seien weder belegt noch erheblich und außerdem in der Klageschrift erstmals und damit verspätet vorgebracht worden, verweist Biegi auf das Schreiben der deutschen Zollbehörden vom 2. Juni 2000 an die Kommission und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 vor dem Finanzgericht Bremen, die bestätigten, dass die besagten Auskünfte erteilt worden seien.

33 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, sie hätten, obwohl sie im Importgeschäft tätig seien, den Irrtum der deutschen Zollbehörden nicht erkennen können.

34 Die Nichterkennbarkeit des fraglichen Irrtums beruhe zunächst auf der Komplexität der einschlägigen Rechtsvorschriften. Zwar sei in der Verordnung Nr. 1431/94 der Kommission angegeben, dass die Inanspruchnahme des durch die Verordnung Nr. 774/94 des Rates eröffneten Vorzugszollkontingents die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraussetze. Doch habe das Zollkontingent, das in Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 der die Kombinierte Nomenklatur der Waren einführenden Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1359/95 unter der laufenden Nummer 18 aufgeführt sei, in seiner sechsten Spalte mit der Überschrift "Sonstige Bedingungen" keinen dahin gehenden Hinweis enthalten. Es habe sich daher um ein neues, der Verordnung Nr. 1359/95 unterliegendes und von den Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 getrenntes Zollkontingent gehandelt, so dass es den Klägerinnen nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Zusammenhang herzustellen und daraus die erforderlichen Schlüsse zu ziehen.

35 Ferner beruhe die Nichterkennbarkeit des Irrtums auf der Tatsache, dass der Deutsche Gebrauchszolltarif in der durch den Eilverteiler vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung keinen Hinweis auf die Verordnung Nr. 1431/94 enthalten habe.

36 Schließlich bestätigten die Irrtümer, die den verschiedenen mit dem Problem befassten zuständigen deutschen Behörden vor und nach den streitigen Importen unterlaufen seien, sowohl die mangelnde Klarheit und Transparenz der Rechtslage als auch die Nichterkennbarkeit des Irrtums für die Klägerinnen.

37 Unter diesen Umständen sind die Klägerinnen der Auffassung, dass sie trotz ihrer Erfahrung im Gefluegelhandel nicht in der Lage gewesen seien, den Irrtum der zuständigen Zollbehörden zu erkennen. Biegi fügt hinzu, dass es ihr in Ermangelung einer Rechtsabteilung nicht möglich gewesen sei, rechtliche Erwägungen über das Verhältnis unterschiedlicher Verordnungen untereinander anzustellen. Vielmehr habe sie sich auf die einschlägigen Hinweise im Deutschen Gebrauchszolltarif sowie die Auskünfte der angerufenen Behörden der höchsten Verwaltungsebene verlassen dürfen.

38 Drittens machen die Klägerinnen geltend, sie hätten ihrer Sorgfaltspflicht genügt und gutgläubig gehandelt. Biegi fügt hinzu, sie habe dadurch, dass sie mehrfach die höchsten zuständigen deutschen Zollbehörden um Auskunft ersucht habe, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichthofes gehandelt, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der Auslegung des Zollrechts habe, sich weitestmöglichen Aufschluss darüber verschaffen müsse, ob seine Zweifel berechtigt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 22).

39 Um ihre Sorgfalt darzutun, führen die Klägerinnen aus, dass sie nicht allein auf den Deutschen Gebrauchszolltarif vertraut, sondern auch bei den zuständigen nationalen Behörden bis hin zum Bundesministerium der Finanzen nachgefragt hätten. Die von allen Behörden gegebenen telefonischen Auskünfte, wonach die Vorlage einer Einfuhrlizenz für das fragliche Zollkontingent nicht erforderlich gewesen sei, hätten aber bei den Klägerinnen ein berechtigts Vertrauen geschaffen, das sie zum Tätigwerden berechtigt habe. Die Klägerinnen seien im Übrigen ihrer Pflicht zur Lektüre der Amtsblätter nachgekommen; aus diesen habe sich aber weder ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Einfuhrlizenz noch ein Zusammenhang mit den Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 ergeben. Ihr Fall unterscheide sich also von dem der Rechtssache Covita (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Slg. 1998, S. I-7711), die von der Kommission zu Unrecht herangezogen werde.

40 Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass zahlreiche Kontingente im Bereich des Gefluegelfleischs nach dem "Windhundprinzip" funktionierten und die wirtschaftlichen Entscheidungen über den Import solcher Waren deshalb schnell getroffen werden müssten. Es sei ihnen deshalb unmöglich gewesen, die verschiedenen Behörden zuvor um schriftliche Klarstellungen zu bitten. Eine solche Anfrage hätte dazu geführt, dass sie aufgrund des Zeitablaufs bis zum Vorliegen der Antworten überhaupt keine Importe hätten tätigen können.

41 Biegi fügt hinzu, es sei ihrem Verhalten zu verdanken, dass die deutsche Zollverwaltung auf ihren Irrtum aufmerksam geworden sei und den Deutschen Gebrauchszolltarif am 22. August 1995 berichtigt habe, so dass der Gemeinschaft weitere Ausfälle von Einfuhrabgaben erspart geblieben seien. Überdies sei sie entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet gewesen, bei der Kommission Auskünfte einzuholen, da die Anwendung des Zollrechts in der Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden liege und der Zollbeteiligte nur ein Anhörungsrecht habe. Ebenso unzutreffend sei es, wenn die Kommission ihr vorwerfe, keine schriftliche Anfrage an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gerichtet zu haben, weil die Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung eines neu eingeführten WTO-Zollkontingents nicht in die Zuständigkeit dieser Anstalt, sondern in die der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente fielen.

42 Schließlich trägt Biegi vor, ihr guter Glaube könne nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil ihr Geschäftsführer Peter Biegi, wie die Kommission geltend mache, in seiner Eigenschaft als langjähriger Vorsitzender der Deutschen Bundesvereinigung des Wild- und Gefluegel-Groß- und Außenhandels Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gefluegelfleischs habe, die Biegi zugerechnet werden könnten. Tatsächlich stelle der Vorsitz dieses Verbandes eine rein ehrenamtliche Tätigkeit dar, während die laufende Verwaltung und Geschäftstätigkeit dieses Verbandes von seinem hauptamtlichen Geschäftsführer wahrgenommen würden. Peter Biegi habe niemals an den Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in Brüssel teilgenommen und verfüge daher nicht über konkrete Kenntnis oder spezielles Wissen in Bezug auf das streitige Zollkontingent oder etwaige Zusammenhänge mit den Verordnungen Nrn. 1431/94 und 1359/95. Biegi beantragt, Peter Biegi und Caspar von der Crone, Geschäftsführer der erwähnten Deutschen Bundesvereinigung, zu dieser Frage vor dem Gericht zu hören.

43 Viertens behaupten die Klägerinnen, sie hätten alle geltenden Vorschriften in Bezug auf die Zollanmeldung eingehalten.

44 Die Kommission entgegnet, die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt und die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei daher gerechtfertigt.

45 Erstens trägt sie in Bezug auf die den deutschen Zollbehörden unterlaufenen Irrtümer vor, die einzigen im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK berücksichtigungsfähigen Irrtümer seien die fehlerhafte Fassung des Deutschen Gebrauchszolltarifs durch das Bundesministerium der Finanzen sowie die mehrmalige Abfertigung von den Klägerinnen eingeführter Waren im Juli 1995 unter Gewährung der Zollpräferenz ohne Vorlage einer Einfuhrlizenz.

46 Dagegen weist die Kommission ausdrücklich den erstmals in den Klageschriften enthaltenen Vortrag der Klägerinnen zurück, sie hätten über ihren Mitarbeiter Steiner vor den streitigen Importen unzutreffende telefonische Auskünfte von der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Köln erhalten.

47 Sie hält den Behauptungen der Klägerinnen entgegen, die ihr von den deutschen Zollbehörden übermittelten Schreiben vom 2. Juni 2000 und vom 2. August 2000, die Stellungnahme von Biegi vom 8. Juni 2001 an die Kommission und die Stellungnahme der Klägerinnen vom 25. Juli 1997 an das Hauptzollamt Bremen-Freihafen hätten sich keineswegs auf telefonische Auskünfte vor der streitigen Wareneinfuhr bezogen, sondern belegten lediglich, dass die Klägerinnen diese Behörden am 18. August 1995, also nach den streitigen Ausfuhren, telefonisch um Auskunft über die Rechtslage gebeten hätten. Gleiches gelte für das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts Bremen vom 14. Dezember 1999 und die Zeugenaussagen von Herrn Steiner und Frau Paparatti vor diesem Gericht. Unter diesen Umständen sei der Antrag der Klägerinnen auf Vernehmung von Herrn Steiner und Frau Paparatti überfluessig und zurückzuweisen.

48 Jedenfalls wirkten sich die angeblich vor den streitigen Importen geführten und verspätet vorgetragenen Telefongespräche, selbst wenn man sie als erwiesen unterstellte, auf die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten nicht aus, weil sich die Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens nicht darauf berufen hätten. Die unzutreffenden telefonischen Auskünfte, die den Klägerinnen im August 1995 von den deutschen Zollbehörden erteilt worden seien, seien im Rahmen der vorliegenden Klagen, deren Gegenstand auf die im Juli 1995 durchgeführten Importe beschränkt sei, rechtlich unerheblich.

49 Zweitens macht die Kommission geltend, die Irrtümer der deutschen Zollbehörden hätten von den Klägerinnen erkannt werden können.

50 Zum einen sei die vorliegend maßgebliche Rechtslage keineswegs unklar und komplex. Die von den Klägerinnen angeführte Verordnung Nr. 1359/95 sei nur eine Änderungsverordnung zu der allgemeinen Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und habe allenfalls deklaratorische Bedeutung (Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 9/73, Schlüter, entschieden durch Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, 1135, 1162). Regelungsgegenstand dieser Verordnung sei offensichtlich nicht die Eröffnung eines Zollkontingents bzw. die Nichtanordnung der Vorlage einer Einfuhrlizenz gewesen, da letzteres in der Verordnung Nr. 774/94 und der Durchführungsverordnung Nr. 1431/94 geregelt sei, deren Artikel 1 seit Juni 1994, d. h. über ein Jahr vor den hier streitigen Einfuhren, eine solche Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz statuiert habe.

51 Zum anderen hätten die Klägerinnen gegen die ihnen nach ständiger Rechtsprechung obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen und sich vielmehr nur auf den Deutschen Gebrauchszolltarif und auf die angeblichen telefonischen Auskünfte nationaler Behörden verlassen, ohne je die einschlägigen Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaften sowie die dort veröffentlichten Rechtsakte zu konsultieren oder konsultieren zu lassen.

52 Die Kommission weist in dieser Hinsicht zunächst auf die große Erfahrung der Klägerinnen hin, die seit mehreren Jahrzehnten Handelsgeschäfte und Einfuhren mit den betreffenden Waren durchführten. Sie hätten daher die vorliegend maßgebliche Rechtslage besonders gut erkennen können.

53 Sodann hätten die Klägerinnen angesichts der Tatsache, dass die Verordnungen Nrn. 1431/94 und 1359/95 am 22. Juni 1994 und am 26. Juni 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden seien, vor den Einfuhrerklärungen bei weitem genug Zeit gehabt, um zur Beseitigung ihrer Zweifel hinsichtlich des Erfordernisses einer Einfuhrlizenz für die streitigen Einfuhren rechtzeitig eine schriftliche Anfrage an die deutschen Zollbehörden oder die Kommission zu richten.

54 Schließlich könnten die Klägerinnen auch aus der mehrmaligen Abfertigung der Waren durch die Zollstellen ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen keine besondere Gutgläubigkeit ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung ergebe sich ein Irrtum der Zollbehörden in der Regel nicht aus der Entgegennahme einer Zollerklärung an der Einfuhrstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 93).

Würdigung durch das Gericht

55 Gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK können die zuständigen Behörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88, Binder, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 14, und Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 83; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C-299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. 68, 69, 71 und 72; Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 42).

56 Zunächst ist zur ersten dieser Voraussetzungen festzustellen, dass im vorliegenden Fall unstreitig zwei Irrtümer der deutschen Zollbehörden vorliegen: die fehlerhafte Fassung des Eilverteilers und die Zollabfertigung der im Juli 1995 von den Klägerinnen eingeführten Waren unter Gewährung der Zollpräferenz ohne Vorlage einer Einfuhrlizenz.

57 Der in der Erteilung falscher telefonischer Auskünfte durch das Bundesministerium der Finanzen und die Zentrale Überwachungsstelle für Zollkontingente an einen Mitarbeiter der Klägerinnen im August 1995, hier am 18. August 1995, liegende Irrtum ist im Rahmen der vorliegenden Klagen, die nur die im Juli 1995 getätigten Einfuhren zum Gegenstand haben, von vornherein unerheblich. Im Übrigen hat die deutsche Zollverwaltung in ihrer Antwort vom 22. August 1995 auf eine schriftliche Anfrage der Klägerinnen vom 18. August 1995 an das Bundesministerium der Finanzen diese telefonischen Auskünfte nicht bestätigt und eindeutig darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme des streitigen Kontingents die Vorlage einer Einfuhrlizenz bei der Zollanmeldung erfordere.

58 In den Klageschriften weisen die Klägerinnen auf einen weiteren Irrtum hin, der darin liege, dass ein Beamter der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente ihrem Mitarbeiter Steiner vor dem 13. Juli 1995, also vor den streitigen Einfuhren, zur Frage der Erforderlichkeit einer Einfuhrlizenz falsche telefonische Auskünfte erteilt habe. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen verspätet ist und seine Erheblichkeit von der Kommission bestritten wird, findet sich jedoch für diese telefonischen Auskünfte in den Akten keinerlei Nachweis.

59 Die von den Klägerinnen angeführten Schriftstücke, nämlich die oben erwähnten, von den deutschen Zollbehörden an die Kommission übermittelten inhaltsgleichen Schreiben vom 2. Juni 2000 und vom 2. August 2000 enthalten lediglich eine Bezugnahme auf das Telefonat vom 18. August 1995. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Herrn Biegi vom 8. Juni 2001 an die Kommission sowie die Stellungnahme der Klägerinnen vom 25. Juli 1997 an das Hauptzollamt Bremen-Freihafen. Überdies finden diese Behauptungen, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts Bremen vom 14. Dezember 1999 noch in den Zeugenaussagen von Herrn Steiner und Frau Paparatti vor diesem Gericht eine Bestätigung. Aus dem genannten Protokoll, das im Übrigen der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurde, geht hervor, dass Herr Steiner als ungefähre Zeitangabe für ein Telefonat mit der Zollkontingentstelle in Düsseldorf die Monate "Juli/August 1995" nannte, während Frau Paparatti angab, sie habe am 21. August 1995 eine Aktennotiz verfasst, "wenige Tage nach den darin erwähnten Telefongesprächen". Die von den Klägerinnen beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung von Herrn Steiner und Frau Paparatti durch das Gericht zu diesem Punkt braucht daher nicht angeordnet zu werden.

60 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen der Ansicht war, die zweite oben in Randnummer 55 genannte Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sei vorliegend nicht erfuellt gewesen. Daher ist zu prüfen, ob die Ansicht der Kommission zutrifft, die Irrtümer der deutschen Zollbehörden hätten von den Klägerinnen erkannt werden können.

61 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, Covita, Randnr. 26, Urteile des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 37, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).

62 Was die Art des Irrtums angeht, sind der Komplexitätsgrad der betreffenden Regelung (vgl. Urteile Deutsche Fernsprecher, Randnr. 20, Belovo, Randnr. 18, Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie die Länge des Zeitraums zu prüfen, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56).

63 In den vorliegenden Rechtssachen sind die Regeln für die Inanspruchnahme des streitigen gemeinschaftlichen Zollkontingents in den Rechtsvorschriften zur Eröffnung und Verwaltung dieses Kontingents festgelegt, also in der Verordnung Nr. 774/94 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 2198/95 und 1431/94. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1431/94, dessen Anwendung nicht zeitlich beschränkt ist, sieht eindeutig vor, dass für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen dieses mehrjährigen Zollkontingents getätigt werden, eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. Zudem regelt Artikel 2 dieser Verordnung die Aufteilung der für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre festgesetzten Menge, und in den Artikeln 3 und 4 sind die Einzelheiten für die Beantragung der Einfuhrlizenzen festgelegt. Diese Rechtsvorschrift erscheint also nicht als komplex. Dies haben die Klägerinnen im Übrigen nicht bestritten.

64 Die Klägerinnen tragen jedoch vor, die Komplexität der anwendbaren Regelung ergebe sich tatsächlich aus der Verordnung Nr. 1359/95 der Kommission, und zwar insbesondere aus der Tatsache, dass diese Verordnung in der laufenden Nr. 18 ihres genannten Anhangs 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 ein neues WTO-Zollkontingent mit Nullsatz über eine Menge von 15 500 Tonnen Hühnerfleisch derselben KN-Codes eingeführt habe, ohne auf die Verordnung Nr. 1431/94 und auf die dort auferlegte Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz hinzuweisen.

65 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1359/95, durch die die Kommission eine ab dem 1. Juli 1995 anwendbare neue Fassung der kombinierten Warennomenklatur veröffentlichte, in ihrem genannten Anhang 7 eine Liste der von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden WTO-Zollkontingente aufstellte. Wie von der Kommission in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht hervorgehoben, ist diese Liste nicht als Verweis auf die Verordnungen zu verstehen, die für die in ihr aufgeführten Kontingente gelten, da in Verordnungen über die Kombinierte Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Hinweise auf andere zollrechtliche Regelungen ohnehin nur deklaratorische Bedeutung haben; sie machen diese anderen Regelungen nicht zum Gegenstand des Gemeinsamen Zolltarifs (vgl. sinngemäß Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Schlüter, S. 1167).

66 Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen wurde also mit der Verordnung Nr. 1359/95 nicht ab dem 1. Juli 1995 ein neues, angeblich von der Verordnung Nr. 774/94 in der geänderten Fassung getrenntes Vorzugszollkontingent eröffnet, sondern lediglich im genannten Anhang 7 auf das Zollkontingent über eine Menge von 15 500 t hingewiesen, das, mit Ausnahme der französischen Fassung, in der versehentlich eine Menge von 15 000 t genannt ist, bereits in allen anderen Sprachfassungen dieser Verordnung einschließlich insbesondere der deutschen sowie im Anhang I der Verordnung Nr. 1431/94 enthalten war. Diese identische Vorzugskontingentmenge wurde später durch die Verordnung Nr. 2198/95 aufgrund des im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkommens (vgl. zweite Begründungserwägung dieser Verordnung), die am gleichen Tag wie die Verordnung Nr. 1359/95 in Kraft trat, beibehalten. Durch diese Verordnung wurden jedoch unstreitig die Verordnungen Nr. 774/94, geänderte Fassung, und Nr. 1431/94 nicht geändert und schon gar nicht aufgehoben. Es ist daher kaum vorstellbar, dass zwei gemeinschaftliche Vorzugskontingente über eine gleiche Menge Waren, die denselben KN-Codes entsprechen und den gleichen Ursprung haben, mit Wirkung vom selben Tag, nämlich dem 1. Juli 1995, eröffnet worden sein sollen, und dass das erste Kontingent, das nach der Verordnung Nr. 774/94 in der geänderten Fassung, mit der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz verbunden war, während dies beim zweiten, dem nach der Verordnung Nr. 1359/95, nicht der Fall gewesen sein soll.

67 Zur Beurteilung der Art des Irrtums ist außerdem zu berücksichtigen, dass die zuständigen Zollbehörden auf ihrem Irrtum nicht beharrten und ihn binnen sehr kurzer Frist, nämlich eines Monats, nachdem er ihnen unterlaufen war, berichtigten. Dieser Umstand spricht dafür, dass das fragliche Problem nicht schwer zu lösen war (vgl. e contrario Urteile Belovo/Kommission, Randnr. 18, Faroe Seafood u. a., Randnrn. 7 und 104; Foods Import, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnrn. 56 bis 58).

68 Jedenfalls ist, selbst wenn die Verordnung Nr. 1359/95 als Indiz für eine gewisse Komplexität der anwendbaren Regelung angesehen werden könnte, die die Klägerinnen hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage einer Einfuhrlizenz bei Inanspruchnahme des Kontingents irregeführt hätte, zu prüfen, ob dieser Irrtum von den Klägerinnen unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und der von ihnen nach der oben in Randnummer 61 angeführten Rechtsprechung aufzuwendenden Sorgfalt hätte erkannt werden können.

69 Hinsichtlich der Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung zu untersuchen, ob er gewerbsmäßig im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung im Handel mit den betreffenden Waren verfügt (Urteile Deutsche Fernsprecher, Randnr. 21, Belovo, Randnr. 19, Hewlett Packard France, Randnr. 26, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-80/89, Behn Verpackungsbedarf, Slg. 1990, I-2659, Randnr. 14).

70 Vorliegend steht außer Zweifel, dass die Klägerinnen dieser Kategorie erfahrener Wirtschaftsteilnehmer angehören. Sie gehören nämlich zu den Hauptimporteuren von Hühnerfleisch in Deutschland und behaupten, im Handel mit Gefluegelfleisch über Erfahrung zu verfügen. Im Übrigen haben sie der Behauptung der Kommission, dass sie auf diesem Gebiet seit mehreren Jahrzehnten sehr aktiv seien, nicht widersprochen.

71 Die Klägerinnen tragen jedoch vor, trotz ihrer Berufserfahrung sei ihre Kenntnis der Verordnung über das fragliche Kontingent so gering gewesen, dass sie den Zusammenhang zwischen den Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 und der durch die Verordnung Nr. 1359/95 neu gefassten Kombinierten Nomenklatur nicht hätten herstellen können. Damit räumen die Klägerinnen jedoch ein, dass sie die Regelung für dieses Kontingent kannten. Zudem ist, da die Klägerinnen bereits ähnliche Geschäfte getätigt hatten und damit über Erfahrung in der Einfuhr der fraglichen Waren verfügten und da für die Einfuhr dieser Waren seit 1994 eine Einfuhrlizenz vorzulegen war, davon auszugehen, dass ihnen die Bedeutung dieser Lizenz für die Möglichkeit, für diese Waren ein mehrjähriges Zollkontingent zu erhalten, bekannt war.

72 Dafür, dass die Klägerinnen nicht nur in der Lage waren, zwischen den Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 und der Verordnung Nr. 1359/95 einen Zusammenhang herzustellen, sondern diesen tatsächlich hergestellt haben, sprechen auch die Zweifel, die sie in dieser Hinsicht hatten, sowie ihre Anfragen, die sie im August 1995 an die verschiedenen deutschen Zollbehörden richteten, um diese Zweifel zu zerstreuen und Auskunft über den Inhalt der fraglichen Regelung einzuholen. Daher braucht die von den Klägerinnen beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Herren Peter Biegi und Caspar von der Crone durch das Gericht zu der angeblich geringen Kenntnis der Klägerinnen auf diesem Gebiet nicht angeordnet zu werden.

73 Zur Sorgfalt des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass er sich, sobald er Zweifel hat, ob für die Inanspruchnahme eines Vorzugszollkontingents eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, informieren und sich weitestmöglich Aufschluss darüber verschaffen muss, ob seine Zweifel berechtigt sind (vgl. Urteile Deutsche Fernsprecher, Randnr. 22, und Hewlett Packard France, Randnr. 24).

74 Die Klägerinnen tragen zunächst vor, sie hätten den Deutschen Gebrauchszolltarif in der Fassung des Eilverteilers, der keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Einfuhrlizenz für die Inanspruchnahme des streitigen Zollkontingents enthalten habe, sorgfältig konsultiert.

75 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet darstellen, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Ein von nationalen Behörden verfasster Gebrauchszolltarif wie der deutsche stellt daher, wie bereits aus dem Wortlaut seiner Inhaltsangabe hervorgeht, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung mit lediglich hinweisender Bedeutung dar. Ein Gewerbetreibender, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte tätigt und über einschlägige Erfahrungen verfügt, muss sich daher anhand der einschlägigen Amtsblätter Gewissheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschaffen. Er darf sich also bei der Berechnung des anwendbaren Zollsatzes nicht nur auf die Angaben in einem nationalen Gebrauchszolltarif stützen (vgl. Urteile Binder, Randnr. 19, Behn Verpackungsbedarf, Randnrn. 13 und 14, und William Hinton & Sons, Randnr. 71).

76 Sodann tragen die Klägerinnen vor, sie hätten Sorgfalt walten lassen, indem sie sich an verschiedene Zollbehörden gewandt hätten, die ihnen zum Erfordernis einer Einfuhrlizenz sowohl vor als auch nach den streitigen Einfuhren falsche telefonische Auskünfte erteilt hätten. Diese Auskünfte hätten bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen begründet, das sie zum Tätigwerden berechtigt habe.

77 Dieses Vorbringen ist angesichts der oben in den Randnummern 57 bis 59 dargelegten Ausführungen und Überlegungen zurückzuweisen. Im Übrigen hätten die angeblichen telefonischen Auskünfte, gleich, ob sie erteilt wurden und welche Beweiskraft sie haben, lediglich den Eilverteiler bestätigt; überdies könnten sie gegenüber der den Klägerinnen obliegenden Pflicht, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten einschlägigen Texte aufmerksam zu lesen und sich bei Zweifeln hinsichtlich ihrer Bedeutung weitestmöglich Aufschluss darüber zu verschaffen, ob diese Zweifel berechtigt sind, nicht erheblich sein.

78 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, sie verfügten aufgrund der langen Antwortfrist für solche Anfragen und der Tatsache, dass zahlreiche Kontingente im Bereich des Gefluegelfleischs nach dem "Windhundprinzip" funktionierten, nicht über die erforderliche Zeit, um die zuständigen Behörden um schriftliche Klarstellung der Rechtslage zu bitten.

79 Hätten sich nämlich, erstens, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Verhalten allein von wirtschaftlichen Überlegungen wie denjenigen, auf die sich die Klägerinnen berufen, leiten zu lassen, so wäre ihre Sorgfaltspflicht, wie sie in der Rechtsprechung definiert wurde, ohne Inhalt.

80 Zweitens waren die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 über die Einfuhrlizenz ein Jahr vor den streitigen Importen veröffentlicht worden und anwendbar. Die Verordnung Nr. 1359/95 war ebenfalls am 26. Juni 1995, also drei Wochen vor den von Biegi getätigten streitigen Einfuhren vom Juli 1995 und vier Wochen vor denjenigen von Commonfood, veröffentlicht worden. Die Klägerinnen verfügten also vor den streitigen Einfuhren über ausreichend Zeit, um zur Beseitigung ihrer Zweifel und zur Einholung von Klarstellungen hinsichtlich der geltenden Regelung rechtzeitig eine schriftliche Anfrage an die zuständigen deutschen Zollbehörden oder die Kommission zu richten. Es ist jedoch unstreitig, dass die Klägerinnen solche Schritte nicht rechtzeitig unternommen haben.

81 Drittens ist die Behauptung der Klägerinnen, die Antwort auf eine schriftliche Anfrage nehme zwangsläufig viel Zeit in Anspruch, so dass sie die sich aus dem "Windhundprinzip" ergebenden Fristen nicht einhalten könnten, für die Beurteilung der Sorgfalt, die die Klägerinnen als erfahrene Wirtschaftsteilnehmer an den Tag hätten legen müssen, unerheblich. Im Übrigen findet sich für diese Behauptung der Klägerinnen zur Länge der Antwortfrist für schriftliche Anfragen im vorliegenden Fall keine Bestätigung. Es steht nämlich fest, dass die nach den streitigen Einfuhren, und zwar am 18. August 1995, gestellte schriftliche Anfrage der Klägerinnen an das Bundesministerium der Finanzen innerhalb von vier Tagen mit dem genannten Schreiben vom 22. August 1995 beantwortet wurde.

82 Es ist daher festzustellen, das die Klägerinnen die Sorgfalt, die ihnen als auf dem Gebiet der Einfuhr der fraglichen Waren erfahrene Wirtschaftsteilnehmer obliegt, nicht haben walten lassen.

83 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die zweite der kumulativen Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK hier nicht erfuellt war und dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben für die streitigen Einfuhren berechtigt war.

84 Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

85 Nach Auffassung der Klägerinnen verstoßen die angefochtenen Entscheidungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern übertriebene Sorgfaltspflichten auferlege, während sie selbst es versäumt habe, die Rechtslage durch einen einzigen Hinweis auf die Verordnungen Nrn. 774/94 und 1431/94 in der Verordnung Nr. 1359/95 klarzustellen.

86 Die Kommission erwidert, dieses Vorbringen der Klägerinnen überschneide sich mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes, die Verordnung Nr. 1359/95 sei unklar. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK nicht gegeben seien, könne die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen.

Würdigung durch das Gericht

87 Sind die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK nicht erfuellt, so verstößt die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 114).

88 Da vorliegend die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK nicht erfuellt sind, kann die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben für die streitigen Einfuhren als solche nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

89 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

90 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe mit den angefochtenen Entscheidungen die im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt. Die angefochtenen Entscheidungen wichen nämlich zum Nachteil der Klägerinnen von einer früheren Entscheidung vom 24. März 2000 ab, die in einem ähnlichen Fall (REC 11/98) getroffen worden sei.

91 Die Kommission ist der Auffassung, der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sei von den Klägerinnen nicht begründet worden und daher nicht zu berücksichtigen.

92 Was die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bzw. des Diskriminierungsverbots betreffe, so sei das Verfahren REC 11/98 mit den streitigen Verfahren (REC 4/00 und 4/01) nicht vergleichbar. Der Irrtum der Zollbehörden im Verfahren REC 11/98 habe nicht lediglich in der Veröffentlichung eines fehlerhaften nationalen Zolltarifs bestanden, sondern vor allem in dem Umstand, dass die französischen Zollbehörden über zwei Jahre lang außerordentlich zahlreiche Einfuhranmeldungen mit einem darin enthaltenen fehlerhaften Zollsatz akzeptiert hätten. Folglich seien weder die Art des Irrtums noch die Dauer der irrtümlichen Handhabung, noch die Anzahl der betroffenen Einfuhren mit den vorliegenden Verfahren vergleichbar.

Würdigung durch das Gericht

93 Zunächst ist festzustellen, dass der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung durch nichts belegt und daher zurückzuweisen ist.

94 Sodann ist zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nach diesem Grundsatz vergleichbare Sachverhalte nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, und vom 12. Dezember 2002, Fogasa, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 32).

95 Die Klägerinnen behaupten, die angefochtenen Entscheidungen wichen von einer früheren Entscheidung der Kommission vom 24. März 2000 in einem Verfahren REC 11/98 ab, die ähnlich sei und in der die Kommission befunden habe, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.

96 Jedoch ist, wie die Kommission vorgetragen hat, ohne dass die Klägerinnen dies im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung bestritten hätten, das Verfahren REC 11/98 nicht mit den beiden vorliegenden Verfahren vergleichbar. Dieser Vorwurf ist deshalb als unerheblich zurückzuweisen.

97 Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

98 Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

99 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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