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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.03.1998
Aktenzeichen: T-310/97 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu untersuchen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde.

5 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist zunächst zu prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht eine Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird.

Bei der Einführung von Zollkontingenten für die zollfreie Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse im Rahmen des Systems der Assoziation der ÜLG kann der Richter der einstweiligen Anordnung ausser im Fall offenkundiger Dringlichkeit nicht, ohne das Ermessen des Rates zu beeinträchtigen, dessen Beurteilung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahme, um Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für die betreffenden Erzeugnisse zu verhindern, durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ist also nicht nur die Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen, sondern auch das genannte Ermessen des Rates. Dem Antrag kann also nur stattgegeben werden, wenn sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweist, wobei darauf hinzuweisen ist, daß ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwer und nicht wiedergutzumachen angesehen wird, wenn er bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann.

6 Artikel 240 Absatz 3 des Beschlusses 91/482 ermächtigt innerhalb des durch diesen Beschluß errichteten Systems der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft den Rat, diesen Beschluß "vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums" zu ändern, um den Erfahrungen der Kommission und der zuständigen Behörden der überseeischen Länder und Gebiete mit den Änderungen des Abkommens von Lomé, die zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ausgehandelt werden, und der Überprüfung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Da diese Frist also dazu bestimmt scheint, gegebenenfalls eine Anpassung bestimmter Vorschriften des Beschlusses vornehmen zu können, um der Entwicklung der Lage oder neuen Erfordernissen Rechnung zu tragen, scheint sie gewählt worden zu sein, weil sie grundsätzlich einem Zeitraum entspricht, der am angemessensten ist, um mögliche Anpassungen oder Änderungen dieser Art vorzunehmen. Sie ist also dahin auszulegen, daß ihr nur Richtwert zukommt, so daß die Möglichkeit, den Beschluß nach Ablauf des in diesem Artikel genannten Fünfjahreszeitraums zu ändern, sofern die Änderung nicht innerhalb der genannten Frist durchgeführt werden konnte, jedoch bestimmten Bedürfnissen entspricht, für die die Möglichkeit einer Halbzeitänderung gerade vorgesehen wurde, nicht ausgeschlossen ist.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. März 1998. - Regierung der Niederländischen Antillen gegen Rat der Europäischen Union. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) - Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-310/97 R.

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