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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: T-312/01
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 87 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2002. - Jungbunzlauer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-312/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-312/01

Jungbunzlauer AG, niedergelassen in Basel (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und M. Karl,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und A. Whelan als Bevollmächtigte, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)2931 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) und - hilfsweise - wegen Herabsetzung der gegen die Klägerin in Artikel 3 dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Jungbunzlauer AG (im Folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)2931 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat; im Folgenden: angefochtene Entscheidung) und hilfsweise die Herabsetzung der gegen sie in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße beantragt.

2 Mit Entscheidung vom 19. März 2002 hat die Kommission die angefochtene Entscheidung zurückgenommen, soweit sie an die Klägerin gerichtet worden war. Die Kommission hat diese Rücknahme damit begründet, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Begründung bei der Feststellung ihres Adressaten aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft sei.

3 Am 21. März 2002 hat die Kommission den Antrag gestellt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Mit Schreiben vom 22. März 2002 hat die Kommission ergänzende Bemerkungen zur Entscheidung über die Kosten vorgelegt und ausgeführt, sie habe die angefochtene Entscheidung insoweit zurückgenommen, als diese irrtümlich an die Klägerin und nicht an die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gerichtet gewesen sei.

4 Mit Schreiben vom 9., 12. und 17. April 2002 hat die Klägerin ihre Erklärungen dazu vorgelegt und angegeben, dass ihre Klage gegenstandslos geworden sei.

5 Nach alledem stellt das Gericht fest, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Die Kommission hat in ihrem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, im Wesentlichen das Gericht aufgefordert, im Rahmen der Entscheidung über die Kosten zu berücksichtigen, dass der Fehler, den sie in Bezug auf den Adressaten der angefochtenen Entscheidung begangen habe, auf das Verhalten der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt habe, zurückzuführen sei.

7 Die Kommission trägt nämlich vor, dieser offenkundige Irrtum sei bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen, die sie am 18. Mai 2000 an die Klägerin gerichtet habe. Die Klägerin habe die Dienststellen der Kommission zu gegebener Zeit jedoch nicht auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Die Kommission räumt ein, dass die Klägerin sie während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, über die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Konzerns, zu dem sie gehöre, unterrichtet habe. Durch die Argumentation, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, habe sie jedoch zu Unrecht versucht, sich einer Muttergesellschaft der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gleichzusetzen, während diese und die Klägerin zu demselben von der Jungbunzlauer Holding AG kontrollierten Konzern gehört hätten.

8 Die Klägerin hält dieses Vorbringen für nicht begründet.

9 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten.

10 Im vorliegenden Fall lässt entgegen dem, was die Kommission darzulegen sucht, im Wesentlichen nichts in der Akte den Schluss zu, dass die Klägerin durch ihr Vorbringen während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bei der Kommission einen Irrtum in Bezug auf die Feststellung des Adressaten der von der Kommission formulierten Beschwerdepunkte herbeigeführt hätte.

11 Wie die Klägerin zu Recht unterstreicht, geht dagegen aus den Akten hervor, dass die Klägerin die Kommission viermal (siehe Klageschrift, Anlagen 9, 14, 15 und 17) und besonders deutlich in einem am 11. April 2001 an die Kommission gerichteten Schreiben (Klageschrift, Anlage 15) darauf aufmerksam gemacht hat, dass die von dieser geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht an die Klägerin, sondern an die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH zu richten seien, und dass sie auf jeden Fall nicht deren Muttergesellschaft, sondern eine Gesellschaft sei, die zu demselben von einer gemeinsamen Muttergesellschaft, der Jungbunzlauer Holding AG, kontrollierten Konzern gehöre.

12 Der offenkundige Fehler, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung begangen hat, kann demzufolge nicht der Klägerin angelastet werden.

13 Somit ist es gerechtfertigt, dass die Kommission die Kosten des Verfahrens trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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