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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: T-314/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

1. April 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-314/07

Simsalagrimm Filmproduktion GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Reich und D. Sharma,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

und

Exekutivagentur "Bildung, Audiovisuelles und Kultur", vertreten durch H. Monet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2007, von der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zu verlangen, der in Ausführung eines im Rahmen des Beschlusses des Rates 95/563/EG vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321, S. 25) geschlossenen Vertrags über die gemeinschaftliche Finanzierung der Produktion eines Zeichentrickfilms (Vertrag Nr. 9851-DI 4-0039-DE) ausgezahlt wurde.

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Vorbringen der Parteien

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3240905584 vom 20. Juni 2007 beantragt, mit der die Rückzahlung eines Betrags verlangt wurde, der im Rahmen der Ausführung eines geschlossenen Vertrags über die gemeinschaftliche Finanzierung der Produktion eines Zeichentrickfilms (Vertrag Nr. 9851-DI 4-0039-DE) ausgezahlt wurde.

2 Die Beklagten haben mit Schriftsätzen, die am 8. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und dabei zum einen geltend gemacht, dass eine vorrangige Schiedsklausel zugunsten der Brüsseler Gerichte vorliege, und zum anderen, dass es sich bei der Belastungsanzeige um keinen angreifbaren Akt im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG handele. Bei einer Belastungsanzeige handele es sich nicht um eine Entscheidung, sondern lediglich um einen vorbereitenden Akt. Die Kommission werde in diesem Zusammenhang nicht einseitig hoheitlich tätig, sondern lediglich als Vertragspartner.

3 Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben, das am 10. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung beantragt, die Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Zur Stützung dieses Antrags macht sie geltend, dass die Klage zulässig gewesen sei und die Klageerhebung aufgrund des Verhaltens der Beklagten geboten gewesen sei. Die Beklagten hätten in der angefochtenen Entscheidung und auf anschließende vorprozessuale Nachfrage die Zwangsvollstreckung nach Art. 256 EG angedroht. Der bei der Exekutivagentur "Bildung, Audiovisuelles und Kultur" (im Folgenden: Exekutivagentur) zuständige Abteilungsleiter habe am 16. Juli 2007 telefonisch mitgeteilt, dass die Belastungsanzeige unmittelbar vollstreckt werde. Ferner habe er durch eine E-Mail vom 26. Juli 2007 bestätigt, dass die Exekutivagentur das Einziehungsverfahren fortsetzen werde. Darüber hinaus habe der Direktor der Exekutivagentur durch Schreiben vom 3. August 2007 ebenfalls mitgeteilt, dass diese das Einziehungsverfahren fortsetzen werde. Nachdem die Beklagten sich nunmehr in den Schriftsätzen, mit denen die Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht wurde, dahingehend festgelegt hätten, dass es sich bei der streitigen Entscheidung nur um eine vorbereitende Maßnahme handele, bedürfe es derzeit keiner Nichtigkeitsklage mehr.

4 Mit Schreiben, die am 5. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kommission und die Exekutivagentur beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Bezüglich des gemäß Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung gestellten Antrags der Klägerin haben sie geltend gemacht, dass sie die Klägerin nicht veranlasst hätten, die Klage einzureichen. Sie hätten die Zwangsvollstreckung weder angedroht noch sonst den Eindruck erweckt, diese stünde unmittelbar bevor.

5 Ferner hat die Klägerin mit Schriftsatz, der am 24. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt (Rechtssache T-314/07 R). Die Beklagten haben mit Schreiben vom 10. September 2007 unter anderem geltend gemacht, dass die Belastungsanzeige lediglich eine vorbereitende Maßnahme darstelle. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben, das am 19. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgenommen und gemäß Art. 87 § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung beantragt, die Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Mit Schreiben, die am 9. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Beklagten beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 hat der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T-314/07 R im Register des Gerichts angeordnet und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

Würdigung durch das Gericht

6 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird diejenige Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

7 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aussetzung des Vollzugs) sowie die Klage zurückgenommen, nachdem die Beklagten in ihren Schriftsätzen Ausführungen zur Natur der Belastungsanzeige als vorbereitendem Akt gemacht haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen nicht im Widerspruch zu ihrem vorprozessualen Verhalten stehen.

8 Aus den Zahlungsbedingungen der Belastungsanzeige ergibt sich lediglich, dass die Kommission sich das Recht vorbehielt, die Zahlung gemäß Art. 256 EG durchzusetzen. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass es sich bei der Belastungsanzeige um einen vorbereitenden Akt handelt. Dasselbe gilt für die Formulierung der E-Mail vom 26. Juli 2007 und des Schreibens vom 3. August 2007, wonach das Einziehungsverfahren fortgesetzt werde.

9 Was die Behauptung der Klägerin anbelangt, der zuständige Abteilungsleiter der Exekutivagentur habe in einem Telefonat angekündigt, dass die Belastungsanzeige unmittelbar vollstreckt werde, so ist hierzu festzustellen, dass nach der Darstellung der Beklagten der Abteilungsleiter in dem Telefonat lediglich auf die Rückzahlungsfrist und darauf hingewiesen habe, dass bei Nichtzahlung der Rückforderungsprozess fortgesetzt werde. Jedenfalls sprechen weder die Belastungsanzeige noch die Äußerungen der Exekutivagentur in der E-Mail vom 26. Juli 2007 und im Schreiben vom 3. August 2007 davon, dass die Belastungsanzeige unmittelbar vollstreckt werde.

10 Dementsprechend kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Beklagten durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hätten und erst durch die Äußerungen der Beklagten im Rahmen des Verfahrens die Notwendigkeit zur Klageerhebung entfallen sei.

11 Daher ist der Kostenantrag der Klägerin zurückzuweisen und es sind ihr die Kosten einschließlich der im Verfahren über die einstweilige Anordnung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-314/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der im Verfahren über die einstweilige Anordnung entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 1. April 2008



Ende der Entscheidung

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