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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: T-319/03
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 21 Abs. 1
EG-Satzung Art. 53 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2004. - Graham French und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Offensichtliche Unzulässigkeit - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-319/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-319/03

Graham French,

John Steven Neiger,

Michael Leighton,

John Frederick Richard Pascoe,

Richard Micklethwait,

Ruth Margaret Micklethwait,

Prozessbevollmächtigter: J. S. Barnett, Solicitor-advocate,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägern angeblich durch die Unterlassung des Rates und der Kommission, Maßnahmen in Bezug auf den Verstoß einiger Gerichte des Vereinigten Königreichs gegen ihre Verpflichtung, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Die Kläger sind Mitglieder oder ehemalige Mitglieder (Names) von Lloyd's of London (im Folgenden: Lloyd's) und haften in dieser Eigenschaft mit ihrem gesamten Vermögen für die Verluste von Lloyd's.

2. Lloyd's leitete 1996 Verfahren gegen die Kläger beim High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, ein, um Beträge, die ihm angeblich zustanden, zurückzuerhalten.

3. Im Rahmen dieser Verfahren beantragten die Kläger am 9. März 1998 beim angerufenen nationalen Gericht, dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Frage sollte nach Auffassung der Kläger die Auslegung der Anforderungen an Rechnungsprüfungen nach der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) betreffen.

4. Der High Court of Justice legte dem Gerichtshof kein solches Ersuchen vor und erließ am 13. März 1998 ein Urteil, mit dem den Klägern aufgegeben wurde, ihre Schulden an Lloyd's zu zahlen.

5. Die Kläger beantragten die Zulassung eines Rechtsmittels (leave to appeal) beim Court of Appeal, der den Antrag am 31. Juli 1998 zurückwies.

6. Die Kläger reichten auch beim House of Lords einen solchen Antrag ein. Dieser Antrag wurde im November 1998 als unzulässig zurückgewiesen.

7. Im Oktober 1999 legten die Kläger bei der Kommission eine Beschwerde ein, die unter der Nummer 99/5049, SG(99) A/12851, eingetragen wurde. Gegenstand dieser Beschwerde war nach Angaben der Kläger das Versäumnis der Gerichte des Vereinigten Königreichs, ihre Verpflichtungen aus Artikel 234 EG zu erfuellen.

8. Mit Schreiben vom 16. Juni und 18. Juli 2003 informierte die Kommission die Kläger darüber, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs auf die Intervention der zuständigen Dienststellen der Kommission hin das Verfahren des Judicial Committee des House of Lords geändert hätten, um zu gewährleisten, dass das Committee seine Entscheidung begründe, wenn es die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens in einer Rechtssache ablehne, in der eine Frage des Gemeinschaftsrechts von einem Kläger aufgeworfen worden sei, und dabei insbesondere die Gründe angebe, aus denen es nicht angebracht sei, den Gerichtshof anzurufen.

9. Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 12. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Kläger

10. Die Kläger beantragen,

- die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu dem nach Artikel 35A des Supreme Court Act 1981 vorgesehenen Zinssatz oder einem anderen vom Gericht zu bestimmenden Zinssatz zu verurteilen;

- jede weitere Maßnahme zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens anzuordnen;

- den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

11. Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

12. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

13. Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II1703, Randnr. 49, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II1825, Randnr. 29).

14. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klage auf Ersatz von Schäden, die angeblich durch ein Gemeinschaftsorgan verursacht worden sind, die Umstände enthalten, anhand deren sich das Verhalten, das der Kläger dem Organ vorwirft, die Gründe, aus denen er meint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie die Art und der Umfang dieses Schadens identifizieren lassen (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II961, Randnr. 107, und vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II679, Randnrn. 20 und 21).

15. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach Auffassung der Kläger der entstandene Schaden mit ihrer Verurteilung zur Zahlung ihrer Schulden an Lloyd's vom 13. März 1998 sowie dem Konkurs einiger von ihnen infolge dieser Verurteilung zusammenhängt.

16. Was sodann das angeblich rechtswidrige Verhalten des Rates angeht, so tragen die Kläger vor, dass die Tatsache, dass der Rat in seine Verordnungen keine Vorschriften aufgenommen habe, die sicherstellen sollten, dass die nationalen Gerichte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegten, einen Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm darstelle.

17. Dazu stellt das Gericht jedoch fest, dass die Kläger die höherrangige Rechtsnorm nicht genauer angegeben haben, gegen die der Rat verstoßen haben soll. Hinsichtlich der Verpflichtung der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen, haben die Kläger außerdem nicht erklärt, wodurch der Rat diesen Artikel verletzt haben soll.

18. Was das angeblich rechtswidrige Verhalten der Kommission angeht, so beziehen sich die Kläger auf Artikel 211 EG und auf die bei ihr eingereichte Beschwerde.

19. Die Kläger haben jedoch kein Verhalten beschrieben, das der Kommission zuzuschreiben wäre.

20. Die Kläger erklären übrigens in diesem Zusammenhang, dass die englischen Gerichte auf Betreiben der Kommission ihr Verfahren geändert hätten. Dazu ist zu bemerken, dass die Kläger die Feststellung der Kommission in ihren Schreiben vom 16. Juni und 18. Juli 2003 nicht bestreiten, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nach der Intervention der zuständigen Dienststellen der Kommission das Verfahren des Judicial Committee des House of Lords geändert hätten.

21. Schließlich haben die Kläger im Rahmen ihres Vorbringens zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs erklärt, dass die Tatsache, dass die zuständigen Stellen des Vereinigten Königreichs kein geeignetes gerichtliches Verfahren, das Artikel 234 EG entspricht, haben und den Klägern zur Verfügung stellten, eine richtige Analyse und Auslegung der Richtlinie 73/239 verhindert und dem Gerichtshof damit jede Gelegenheit genommen hat, die Auslegung der Anforderungen an Rechnungsprüfungen nach der Richtlinie 73/239 und ihre Anwendung im Vereinigten Königreich zu prüfen.

22. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Erklärung es auch nicht erlaubt, ein den Beklagten zuzuschreibendes Verhalten zu identifizieren, das den Klägern irgendeinen Schaden verursacht haben könnte.

23. Daraus folgt, dass die Kläger in ihrer Klageschrift nicht mit dem erforderlichen Grad von Klarheit und Genauigkeit ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten identifiziert haben, das zu dem von ihnen geltend gemachten Schaden geführt haben könnte.

24. Im Übrigen kann anhand der Klageschrift auch nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen irgendeinem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden identifiziert werden.

25. Da die Klageschrift nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt, ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Unter diesen Umständen braucht die Klageschrift den Beklagten nicht zugestellt zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

26. Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an die Beklagten und bevor ihnen Kosten entstehen konnten, erlassen wird, genügt die Entscheidung, dass die Kläger nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen haben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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