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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.06.1990
Aktenzeichen: T-32/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
Beamtenstatut Art. 27
Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 3 Anhang III
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

2. Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung wirken nicht beschwerend im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts und können daher nur inzident im Rahmen von Klagen gegen die anfechtbaren Maßnahmen angegriffen werden.

Dies ist der Fall bei der Entscheidung über die Ernennung der Mitglieder eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, die eine vorbereitende Maßnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens darstellt.

3. Wenn eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts auch nicht in einer bestimmten Weise formuliert sein muß, um gültig zu sein, muß sie doch so deutlich sein, daß das Organ, an das sie gerichtet wurde, sachgemäß antworten kann.

4. Die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren für Konferenzdolmetscher, dem kein stimmberechtigtes Mitglied angehört, das in seiner Person die doppelte Voraussetzung der vollkommenen Beherrschung der Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, und der tatsächlichen Ausübung des Berufs des Konferenzdolmetschers erfuellt, ist als fehlerhaft anzusehen. Ein solcher Prüfungsausschuß ist nämlich nicht so zusammengesetzt, daß er eine objektive Beurteilung der Leistungen der Kandidaten in den mündlichen Prüfungen im Hinblick auf ihre beruflichen Fähigkeiten gewährleistet, und ist entgegen dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung auch nicht in der Lage, dem Organ gemäß Artikel 27 des Statuts die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung höchsten Ansprüchen genügen.

Die Beratung des Prüfungsausschusses durch mehrere Dolmetscher als Beisitzer, die die Zielsprache des Auswahlverfahrens beherrschen, kann die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht heilen, da die Beurteilung der für die Leistungen der Bewerber wesentlichen Gesichtspunkte ausschließlich den Beisitzern obliegen würde, die allein dazu befähigt sind, diese zu beurteilen.

5. Im Falle der Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, mit der es abgelehnt wurde, einem Bewerber die Punkte zuzuerkennen, die für eine Teilnahme an den fakultativen Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve erforderlich sind, sind die Rechte des Klägers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren für den Kläger wiedereröffnet, ohne daß Veranlassung besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. JUNI 1990. - GEORGES MARCOPOULOS GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSWAHLVERFAHREN - ZUSAMMENSETZUNG DES PRUEFUNGSAUSSCHUSSES - BEENDIGUNG DES VERTRAGES ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-32/89 UND T-39/89.

Entscheidungsgründe:

Der Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegt

1 Nachdem der Kläger bei mehreren Organen der Europäischen Gemeinschaften als Dolmetscher und als Übersetzer gearbeitet hatte, wurde er am 16. Juni 1986 als Bediensteter auf Zeit beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Eigenschaft als Dolmetscher griechischer Sprache, Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.

2 Ende des Jahres 1987 bewarb er sich in dem allgemeinen Auswahlverfahren CJ 75/87, das vom Gerichtshof aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Dolmetschern griechischer Sprache durchgeführt wurde. Da der Prüfungsausschuß der Ansicht war, daß der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen erfuelle, ließ er ihn aufgrund der vorgelegten Befähigungsnachweise zu den Prüfungen zu.

Der Prüfungsausschuß bestand aus der Leiterin der Dolmetscherabteilung des Gerichtshofes, Frau Münch, dem stellvertretenden Leiter dieser Abteilung, Herrn Heidelberger, und Frau Berteloot, Juristin-Überprüferin in der französischen Abteilung der Übersetzungsdirektion des Gerichtshofes. Zu Beisitzern waren die Dolmetscherinnen E. Dalabira und A. Lefkaditi sowie die Dolmetscher S. Adamopoulos und V. Cini bestellt worden. Die Pflichtprüfungen fanden am 12. und 14. Januar sowie am 25. Februar 1988 statt.

3 Am 25. Februar 1988 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger nach Abschluß der dritten Prüfung mit, daß er das für eine Teilnahme an den fakultativen Prüfungen des Auswahlverfahrens erforderliche Minimum von 65 % der erreichbaren Punktzahl nicht erzielt habe. Mit Bescheid vom 1. März 1988 unterrichtete der Leiter der Personalabteilung des Gerichtshofes den Kläger davon, daß er nicht in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens aufgenommen würde. Auf dessen Verlangen teilte der Leiter der Personalabteilung ihm am 16. März 1988 mit, wieviel Punkte er in den verschiedenen Prüfungen erzielt hatte, nämlich

- in der Italienischprüfung : 37,5 von 60 Punkten,

- in der Französischprüfung : 26 von 40 Punkten und

- in der Englischprüfung : 12 von 20 Punkten,

insgesamt : 75,5 von 120 Punkten.

Die Mindestanzahl von 65 %, die die Bewerber erreichen mussten, betrug 78 von 120 Punkten.

4 Mit Schreiben vom 24. März 1988 legte der Kläger gegen die Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses Beschwerde ein.

Am selben Tag wurde ihm durch Amtsboten eine Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. März 1988 bekanntgegeben, durch die sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit zum 30. Juni 1988 beendet wurde.

Verfahren

5 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 22. April 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter der Nummer 124/88 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erhoben.

6 Am 30. Mai 1988 hat der Verwaltungsausschuß des Gerichtshofes die vom Kläger am 24. März 1988 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Diese ablehnende Entscheidung wurde ihm am 13. Juni 1988 mitgeteilt.

7 Mit Klageschrift, die am 8. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger eine zweite Klage erhoben, die gegen die Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Auflösung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit und die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. März 1988 gerichtet ist. Diese Klage ist unter der Nummer 187/88 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Durch Beschluß vom 13. Dezember 1988 hat der Gerichtshof ( Zweite Kammer ) die Rechtssachen 124/88 und 187/88 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

8 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen. Dieser hat die Rechtssachen mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

Die Rechtssache 124/88 ist unter der Nummer T-32/89 und die Rechtssache 187/88 unter der Nummer T-39/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

9 In der Rechtssache T-32/89 beantragt der Kläger,

- die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, ihm die Punkte zuzuerkennen, die für die Aufnahme in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens und für eine Teilnahme an den fakultativen Prüfungen erforderlich sind;

- soweit erforderlich, das Auswahlverfahren CJ 75/87 aufzuheben;

- vor einer Fortsetzung des Verfahrens dem Beklagten die Vorlage sämtlicher Akten des Auswahlverfahrens CJ 75/87, insbesondere der Protokolle über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der von den Beisitzern Dalabira und Cini an den Präsidenten des Gerichtshofes und an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gerichteten Schreiben aufzugeben und die Personen, die als Beisitzer an dem Auswahlverfahren mitgewirkt haben, insbesondere die Beisitzer, die bei der Dolmetscherprüfung vom Italienischen ins Griechische anwesend waren, die am 25. Februar 1988 stattgefunden hat, als Zeugen zu vernehmen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

- die von den Beisitzern Cini und Dalabira an den Kläger gerichteten Schreiben im Verfahren nicht zu berücksichtigen, hilfsweise, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87, Frau Münch, als Zeugin zu vernehmen;

- die vorliegende Klage insoweit, als ihre Zulässigkeit und die Zulässigkeit der Klage 187/88 ( T-39/89 ) sich gegenseitig ausschließen, als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

In der Rechtssache T-39/89 beantragt der Kläger,

- die Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 aufzuheben;

- die am 24. März 1988 mitgeteilte Entscheidung über die Beendigung des Vertrags mit dem Kläger als Bediensteten auf Zeit aufzuheben und den Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden ist;

- die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. März 1988 aufzuheben;

- vor einer Fortsetzung des Verfahrens dem Beklagten die Vorlage sämtlicher Akten des Auswahlverfahrens CJ 75/87, insbesondere der Protokolle über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der von den Beisitzern Dalabira und Cini an den Präsidenten des Gerichtshofes und an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gerichteten Schreiben aufzugeben und die Personen, die als Beisitzer an dem Auswahlverfahren mitgewirkt haben, insbesondere die Beisitzer, die bei der Dolmetscherprüfung vom Italienischen ins Griechische anwesend waren, die am 25. Februar 1988 stattgefunden hat, als Zeugen zu vernehmen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

- die von den Beisitzern Cini und Dalabira an den Kläger gerichteten Schreiben im Verfahren nicht zu berücksichtigen, hilfsweise, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87, Frau Münch, als Zeugin zu vernehmen;

- die Anträge des Klägers auf Aufhebung der Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. März 1988 insoweit als unzulässig abzuweisen, als ihre Zulässigkeit und die Zulässigkeit der Klage 124/88 ( T-32/89 ) sich gegenseitig ausschließen;

- die Anträge des Klägers bezueglich der Entscheidung über die Auflösung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit mangels vorheriger Beschwerde als unzulässig abzuweisen;

- die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

10 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat den Beklagten jedoch aufgefordert, eine Kopie des mit Gründen versehenen Berichts des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 einzureichen. Beide Parteien haben Gelegenheit gehabt, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

11 Die mündliche Verhandlung hat am 17. Januar 1990 stattgefunden. Die Parteivertreter haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende der Sitzung hat der Kammerpräsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

12 Mit Beschluß vom 19. Januar 1990 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um einen Sachverständigen für die Beantwortung der folgenden Fragen zu bestellen :

"1)Welches sind die geltenden Rechtsvorschriften und was ist die gängige Praxis der nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Zusammensetzung und Tätigkeit von Prüfungsausschüssen mit Kollegialcharakter für Auswahlverfahren, die für die Durchführung der Prüfungen von Bewerbern um eine Einstellung als Dolmetscher eingesetzt werden, die sich auf das Dolmetschen aus drei verschiedenen Sprachen in eine bestimmte Sprache beziehen?

2)Inwieweit kann ein Berufsdolmetscher als Mitglied eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren jeweils die beruflichen Fähigkeiten eines Bewerbers um die Stelle eines Dolmetschers erfassen,

- wenn er weder die Sprache versteht, aus der der Bewerber dolmetscht, noch die, in die der Bewerber dolmetscht,

- wenn er die Sprache, aus der der Bewerber dolmetscht, vollständig versteht, ohne die Sprache zu verstehen, in die der Bewerber dolmetscht,

- wenn er die Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, vollständig versteht, ohne die Sprache zu verstehen, aus der der Bewerber dolmetscht?

3)Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen kann ein unzulängliches sprachliches Verständnis eines Mitglieds des Prüfungsausschusses durch die beratende Stellungnahme eines oder mehrerer Beisitzer ausgeglichen werden?

4)Inwieweit sind die Antworten auf die Fragen 2.2 und 2.3 im Hinblick darauf zu differenzieren, daß es sich um Bewerber um Dolmetscherstellen in einem gerichtlichen Umfeld handelt?"

13 Mit Beschluß vom 5. März 1990 hat das Gericht auf Vorschlag der Parteien die Direktorin der École supérieure d' interprètes et de traducteurs ( ESIT ) Paris, Frau D. Seleskovitch, als Sachverständige bestellt.

14 Die Sachverständige hat ihr Gutachten am 29. März 1990 vorgelegt. Bei der Beantwortung der Fragen hat sich Frau Seleskovitch auf die Vorschriften und die Praxis der von ihr geleiteten Schule gestützt. Zum Aufbau der Prüfungsausschüsse hat sie folgendes ausgeführt :

"Der Prüfungsausschuß umfasst zwei ständige Mitglieder ( den Direktor der ESIT, der ordentlicher Universitätsprofessor ist, und den stellvertretenden Direktor, den Leiter der Abteilung 'Dolmetschen' ), mehrere zusätzliche Mitglieder, je nach der geprüften Sprachenkombination, und Gäste. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben beschließende, die Gäste beratende Stimme."

In Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat sie insbesondere erklärt, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses erfahrene Konferenzdolmetscher seien und daß die Prüfungsausschüsse je nach den Sprachenkombinationen der Bewerber zusammengesetzt würden. Zur Erfassung der Fähigkeiten der Bewerber durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses hat sie wie folgt geantwortet :

"- Ein Berufsdolmetscher als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann die beruflichen Fähigkeiten eines Bewerbers nicht selbst erfassen, wenn er weder die Sprache versteht, aus der der Bewerber dolmetscht, noch die, in die der Bewerber dolmetscht.

- Ein Dolmetscher, der die Sprache, aus der der Bewerber dolmetscht, vollständig versteht, ohne die Sprache zu verstehen, in die dieser dolmetscht, kann die beruflichen Fähigkeiten eines Bewerbers ebenfalls nicht selbst erfassen."

15 Die Parteien haben innerhalb der hierfür gesetzten Frist zu dem Sachverständigengutachten Stellung genommen.

16 Die Sachverständige ist in der Sitzung vom 4. Mai 1990 angehört worden. Auf die Fragen des Gerichts nach der Zahl der Personen im Prüfungsausschuß, die die Sprachen des Auswahlverfahrens verstanden haben, hat Frau Seleskovitch geantwortet :

"Ich kann mich nicht erinnern, daß auch nur ein einziger Kollege im Prüfungsausschuß die beiden Sprachen des Bewerbers gekonnt hätte. Das erschiene etwas wenig... Das wäre meiner Ansicht nach zu wenig..., wenn es sich zum Beispiel um solche Sprachen wie Dänisch handelt, ist es klar, daß es mehrerer Personen bedarf. Man darf sich nicht mit einer einzigen Person begnügen, weil eine Person ihre Meinung nicht ändert und es dann, wenn es keine Diskussion zwischen mehreren Personen gibt, die dasselbe gehört und die dasselbe Original verstanden haben, für jemanden, der keine Kenntnis beider Sprachen hat, sehr schwer sein würde... ( Ein solches System ) würde nicht in zufriedenstellender Weise funktionieren."

Sie hat hinzugefügt, sie halte es nicht für akzeptabel, wenn das einzige Mitglied eines Prüfungsausschusses, das die Sprachenkombination des Bewerbers erfassen könne, ein Übersetzer und kein Dolmetscher sei. Auf Nachfrage hat sie klargestellt, daß "man nicht auf einen Übersetzer angewiesen sein darf, wenn man über die Beurteilung eines Dolmetschers zu entscheiden hat ".

17 Die Parteivertreter haben mündlich verhandelt, dann hat der Kammerpräsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

Zur Zulässigkeit

a ) Zu den Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, soweit sie die Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses betreffen

18 Der Beklagte ist der Ansicht, daß sich die beiden vom Kläger eingeschlagenen Wege zur Anfechtung des Ergebnisses der Tätigkeit des Prüfungsausschusses ( T-32/89 ) und der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ( T-39/89 ) gegenseitig ausschlössen.

19 Gegen die Klage T-32/89, die auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gerichtet ist, mit der es abgelehnt wurde, den Kläger in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, erhebt der Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit, indem er geltend macht, daß für den Fall, daß die Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses als eine den Kläger beschwerende Maßnahme anzusehen sei, die Klage verfrüht wäre, da der Kläger entgegen Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses abgewartet habe und die nachfolgende Klage T-39/89 gerade zum Gegenstand habe, die Rechtmässigkeit der Entscheidungen über die Besetzung des Prüfungsausschusses zu bestreiten.

20 Gegen die Klage T-39/89 erhebt der Beklagte insoweit eine Einrede der Unzulässigkeit, als sie auf Aufhebung der Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gerichtet ist; er macht geltend, daß diese Entscheidung eine Maßnahme vorbereitender Art sei, die nicht unabhängig von der Entscheidung, die den förmlichen Abschluß des Verfahrens darstelle, angefochten werden könne, und daß diese letztgenannte Entscheidung im vorliegenden Fall Gegenstand der Klage T-32/89 sei.

21 Zu der Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zu bemerken, daß der Gerichtshof zu Artikel 173 EWG-Vertrag entschieden hat, daß nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist ( Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639 ). Im Falle von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens ergehen, liegt nach dieser Rechtsprechung eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Darüber hinaus ist es in Beamtensachen ständige Rechtsprechung, daß Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beschwerend wirken und daher nur inzident im Rahmen von Klagen gegen die anfechtbaren Maßnahmen angegriffen werden können ( siehe die Urteile vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303 ).

22 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung über die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine vorbereitende Maßnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens darstellt. Der Kläger kann nur mit einer Klage, die gegen die dieses Verfahren abschließende Entscheidung gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung vorausgehenden, mit ihr in einem engen Zusammenhang stehenden Maßnahmen geltend machen ( siehe zum Beispiel den Beschluß vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87, Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699 ).

23 Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die Klage T-39/89, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen ist, während die Klage T-32/89, die auf die Aufhebung der von diesem Prüfungsausschuß getroffenen Entscheidung gerichtet ist, für zulässig zu erklären ist, wobei der Kläger im Rahmen der Klage T-32/89 die Rechtmässigkeit der vorbereitenden Maßnahme der Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Frage stellen kann.

b ) Zur Rechtssache T-39/89, soweit sie die Entscheidung über die Beendigung des Vertrags mit dem Kläger als Bediensteten auf Zeit betrifft

24 Der Beklagte hält diesen Antrag für unzulässig, da der Kläger nicht zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingelegt habe.

25 Der Kläger legt dar, daß seine Beschwerde vom 24. März 1988 unter anderem den Antrag enthalte, der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht in diese Liste aufzunehmen, nicht Folge zu leisten. Die Entscheidung über die Auflösung seines Vertrags, mit der diese Entscheidung des Prüfungsausschusses durchgeführt worden sei, sei ihm zwei Stunden nach der Einlegung seiner Beschwerde mitgeteilt worden und stelle daher deren sofortige Zurückweisung dar. Falls anzunehmen sei, daß die Entscheidung, mit der sein Vertrag beendet worden sei, vor der Einlegung seiner Beschwerde erlassen und mitgeteilt worden sei, liege es auf der Hand, daß diese Beschwerde auch gegen diese Entscheidung gerichtet gewesen und mit der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. Mai 1988 zurückgewiesen worden sei.

26 Es ist festzustellen, daß der Klage gegen die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit keine an die Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts voranging.

27 Die am 24. März 1988 gegen die Entscheidungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses eingelegte Beschwerde kann nicht als auch gegen die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags mit dem Kläger als Bediensteten auf Zeit gerichtet angesehen werden, da der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem sie eingelegt wurde, nach seinem eigenen Vortrag noch keine Kenntnis von der Auflösung seines Vertrags hatte. Die Beschwerde konnte daher nicht einen Umstand betreffen, den der Beschwerdeführer nicht kannte.

28 Ausserdem lässt diese Beschwerde schon ihrem Wortlaut nach keinen Einwand gegen die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags erkennen. Wenn eine Beschwerde auch nicht in einer bestimmten Weise formuliert sein muß, um gültig zu sein, muß sie doch so deutlich sein, daß das Organ, an das sie gerichtet wurde, sachgemäß antworten kann. Im vorliegenden Fall wäre die Anstellungsbehörde nicht in der Lage gewesen, auf eine die Auflösung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit betreffende Rüge zu antworten, die in der Beschwerde nicht erwähnt wurde.

29 Daraus folgt, daß die Klage in der Rechtssache T-39/89, insoweit gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatus für unzulässig zu erklären ist, als sie gegen die Entscheidung über die Auflösung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit gerichtet ist.

30 Nach allem ist die Klage in der Rechtssache T-39/89 insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit

31 Mit der Klage T-32/89 beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 insoweit, als es mit ihr abgelehnt wurde, ihm die Punktzahl zuzuerkennen, die für die Aufnahme in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens erforderlich ist. Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe : fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, offensichtlich fehlerhafte Beurteilung durch den Prüfungsausschuß, Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Billigkeit sowie Ermessensfehlgebrauch.

32 Zur Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren macht der Kläger geltend, daß die Vorgänge des Auswahlverfahrens CJ 75/87 rechtswidrig seien, da die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren nicht dem "Wesen des Auswahlverfahrens" entsprochen habe; dieses habe die Bildung einer Einstellungsreserve von Dolmetschern bezweckt, deren Aufgabe darin bestehe, aus mindestens drei Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Griechische zu dolmetschen.

33 Der Kläger trägt vor, daß die drei Mitglieder, aus denen sich der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren zusammengesetzt habe, nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hätten, um die Leistungen der Bewerber erfassen und bewerten zu können, da zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses keine Kenntnis der griechischen Sprache gehabt hätten und das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses, das innerhalb des Übersetzungsdienstes des Gerichtshofes als Juristin-Überprüferin tätig gewesen sei, das Griechische nicht so vollkommen beherrscht habe wie die zu prüfenden Bewerber. Jedenfalls habe der Prüfungsausschuß seine Beurteilung nur auf die Meinung des einzigen der griechischen Sprache mächtigen Mitglieds des Prüfungsausschusses stützen können.

34 Der Beklagte erwidert, daß ein Auswahlverfahren für Dolmetscher den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beurteilung nicht nur der Korrektheit des Vortrags in der Sprache, in die der Bewerber dolmetsche, sondern auch seiner Beherrschung der Technik des Dolmetschens unter Berücksichtigung insbesondere des Schwierigkeitsgrads der Sache und der sprachlichen Eigenheiten der Redner ermöglichen solle. Er macht hierzu geltend, daß die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Lage gewesen seien, die Dolmetschtechnik des Klägers zu beurteilen, daß zwei Mitglieder erfahrene Dolmetscher gewesen seien, die regelmässig Prüfungsausschüssen im Rahmen von Auswahlverfahren angehörten, und daß das dritte Mitglied, das über eine sehr gute Kenntnis der griechischen Sprache verfügt habe, in der Lage gewesen sei, die Korrektheit des Vortrags in der Sprache zu beurteilen, in die der Bewerber gedolmetscht habe. Dem fügt der Beklagte hinzu, daß dem Prüfungsausschuß mehrere Beisitzer beratend zur Seite gestanden hätten.

35 Aus dem vorgenannten Sachverständigengutachten geht hervor, daß ein Berufsdolmetscher als Mitglied eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren für Konferenzdolmetscher die beruflichen Fähigkeiten eines Bewerbers nicht selbst erfassen kann, wenn er weder die Sprache versteht, aus der der Bewerber dolmetscht, noch die, in die der Bewerber dolmetscht. Das Gutachten kommt ferner zu dem Schluß, daß ein Dolmetscher, der die Sprache, aus der der Bewerber dolmetscht, vollkommen versteht, ohne die Sprache zu verstehen, in die dieser dolmetscht, die beruflichen Fähigkeiten eines Bewerbers ebenfalls nicht selbst erfassen kann.

36 Ausserdem ergibt sich aus den Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1990, daß eine Person, die die Fähigkeit besitzt, als Übersetzer tätig zu sein, nicht befähigt ist, als Mitglied eines Prüfungsausschusses an einem Auswahlverfahren für Konferenzdolmetscher mitzuwirken, da Form und Methode der Wahrnehmung und Bewertung grundverschieden sind. Die Sachverständige hat insbesondere ausgeführt : "... es gibt verschiedene Wahrnehmungsformen, bei denen die einen auf die Sprache achten und die anderen darauf, was mit der Sprache gesagt wird,... die Schwerpunkte werden nicht auf dieselben Dinge gelegt." Wenn das Mitglied eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, das nicht dazu befähigt ist, den Beruf des Konferenzdolmetschers auszuüben, die Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, nicht zur Muttersprache hat, so kann dies nach Ansicht des Sachverständigen seine mangelnde Eignung zur Erfassung und Beurteilung der beruflichen Leistungen des Bewerbers noch verstärken.

37 Aus alledem folgt, daß ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren für Dolmetscher, dem kein stimmberechtigtes Mitglied angehört, das die doppelte Voraussetzung der vollkommenen Beherrschung der Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, und der tatsächlichen Ausübung des Berufs des Konferenzdolmetschers erfuellt, nicht so zusammengesetzt ist, daß er eine objektive Beurteilung der Leistungen der Kandidaten in den mündlichen Prüfungen im Hinblick auf ihre beruflichen Fähigkeiten gewährleistet. Ein solcher Prüfungsausschuß ist auch nicht in der Lage, dem Organ gemäß Artikel 27 des Statuts die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung höchsten Ansprüchen genügen.

38 Es steht fest, daß im vorliegenden Fall weder Frau Münch, die Leiterin der Dolmetscherabteilung, noch Herr Heidelberger, der stellvertretende Leiter dieser Abteilung, die dem Prüfungsausschuß als Vorsitzende und als Mitglied angehörten, Kenntnisse des Griechischen als der Sprache besassen, in die die Bewerber dolmetschen sollten.

39 Es steht ebenfalls fest, daß das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses, Frau Berteloot, die von der Personalvertretung benannt worden war, weder vor dem noch in dem Zeitpunkt ihrer Berufung zum Mitglied des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren den Beruf des Konferenzdolmetschers ausgeuebt hatte.

40 Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 hat somit die Interessen des Klägers insofern schwer beeinträchtigt, als diesem Ausschuß kein Mitglied angehörte, das in seiner Person die doppelte Voraussetzung der vollkommenen Beherrschung der Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, und der tatsächlichen Ausübung des Berufs des Konferenzdolmetschers erfuellte. Sie hat ausserdem gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen, da nicht gewährleistet wurde, daß das Organ über fähiges Personal verfügt. Diese Zusammensetzung ist daher als fehlerhaft anzusehen.

41 Der Umstand, daß sich der Prüfungsausschuß von mehreren Dolmetschern als Beisitzern beraten lassen konnte, die die Zielsprache des Auswahlverfahrens beherrschten, kann an dieser Schlußfolgerung nichts ändern. Denn in einem Prüfungsausschuß, der in der oben beschriebenen Art zusammengesetzt ist, würde die Beurteilung der für die Leistungen der Bewerber im Auswahlverfahren wesentlichen Gesichtspunkte allein den Beisitzern obliegen, da sie allein dazu befähigt sind, diese Leistungen zu beurteilen. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts sind die Beisitzer aber nicht stimmberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Prüfungsausschuß und nicht die beratend mitwirkenden Dritten die letztverbindliche Kontrolle über die Vorgänge und die Befugnis zur endgültigen Beurteilung behalten ( siehe die Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, vom 26. Oktober 1978 in der Rechtssache 122/77, Agneessens/Kommission, Slg. 1978, 2085, vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86, Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643 ). Die Unterstützung durch die Beisitzer kann daher im vorliegenden Fall die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht heilen.

42 Aus diesen Erwägungen folgt, daß der auf die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87 gestützte Klagegrund insoweit durchgreift, als er den Ablauf der mündlichen Prüfungen betrifft.

43 Die angefochtene Entscheidung, also die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger die Punktzahl zuzuerkennen, die für eine Teilnahme an den fakultativen Prüfungen erforderlich ist, ist daher aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung der anderen vom Kläger vorgetragenen Klagegründe und Argumente bedarf.

44 Der Kläger hat ausserdem beantragt, das Auswahlverfahren CJ 75/87, soweit erforderlich, aufzuheben. Da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve handelt, sind die Rechte des Klägers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste von Dolmetschern griechischer Sprache für den Kläger wiedereröffnet, ohne daß Veranlassung besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben ( siehe die Urteile vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563, vom 30. November 1978, a. a. O., vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme/Kommission, Slg. 1979, 2323, vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661, und vom 13. Mai 1982 in der Rechtssache 16/81, Alaimo/Kommission, Slg. 1982, 1559, das Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, und die Schlussanträge der Generalanwältin Rozès in dieser Rechtssache, Slg. 1983, 2010, sowie das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421 ).

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 des bereits genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

46 Im vorliegenden Fall ist der Beklagte in der Rechtssache T-32/89 mit seinem Vorbringen unterlegen. Es sind ihm daher die diese Rechtssache betreffenden Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache T-39/89 ist, da die Klage unzulässig ist, gemäß den vorgenannten Bestimmungen festzustellen, daß jede Partei ihre eigenen diese Rechtssache betreffenden Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1)In der Rechtssache T-32/89 wird die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger die Punkte zuzuerkennen, die für eine Teilnahme an den fakultativen Prüfungen erforderlich sind, aufgehoben.

2)In dieser Rechtssache trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

3)In der Rechtssache T-39/89 wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

4)In dieser Rechtssache trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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