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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.07.1993
Aktenzeichen: T-32/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 26
EWG/EAG BeamtStat Art. 29
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
EWG/EAG BeamtStat Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts setzt voraus, daß eine Stelle innerhalb der Gesamtzahl von Dauerplanstellen nicht besetzt ist, die in dem Stellenplan enthalten sind, der gemäß Artikel 6 des Statuts dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist und für jede Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe innerhalb der einzelnen Laufbahnen festlegt. Ein Verfahren, durch das innerhalb eines Organs die Rotation der Bediensteten gewährleistet werden soll und bei dem die Beamten mit ihrer Planstelle zugewiesen werden, stellt kein Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle dar. Die Artikel 4, 29 und 45 des Statuts sind deshalb auf ein solches Verfahren nicht anwendbar.

Die Organisation des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften unterliegt jedoch bestimmten allgemeinen Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, die bei einem nicht ausdrücklich im Statut vorgesehenen Verfahren wie dem Rotationsverfahren nicht ausser acht gelassen werden dürfen. Die Anwendung dieser Grundsätze bringt es zum einen mit sich, daß die Verwaltung eine ordnungsgemässe Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen muß, und zum anderen, daß sie, nachdem sie beschlossen hat, ein bestimmtes Amt mit Hilfe dieses Verfahrens besetzen zu lassen, das Verfahren unter Beachtung des Wortlauts der von ihr veröffentlichten Ausschreibung ordnungsgemäß zu Ende führen muß, bevor sie im Rahmen eines anderen Verfahrens auf externe Bewerbungen zurückgreift.

2. Die Entscheidung, ein Rotationsverfahren für das Personal zu beenden, ohne ein bestimmtes Amt im Wege der Ernennung eines internen Bewerbers zu besetzen, fällt in den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfügt. Ist die Verwaltung nämlich nicht gehalten, ein nach Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle zu Ende zu führen, so muß dieser Grundsatz erst recht entsprechend gelten, wenn die Verwaltung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal zu internen Bewerbungen aufgefordert hat.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 6. JULI 1993. - LARS BO RASMUSSEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ERNENNUNG IM RAHMEN EINES ROTATIONSVERFAHRENS - FEHLEN EINER STELLENAUSSCHREIBUNG - VERPFLICHTUNGEN DES ORGANS. - RECHTSSACHE T-32/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger ist Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 5. Aus seiner Personalakte, die gemäß Artikel 26 letzter Absatz des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, geht hervor, daß er 1975 als Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 6 von der Kommission eingestellt und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zugewiesen wurde, wo er mit der Erstellung des Registers des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften betraut war. Nachdem er von 1981 bis 1983 zum Statistischen Amt abgeordnet war, übte er nach wie vor als Verwaltungsrat (ab 1989 als Hauptverwaltungsrat) in der Direktion Übersetzung eine mit Sprachfragen verbundene Tätigkeit aus; gegenwärtig ist er seit dem 1. März 1991 bei der Kommission in Luxemburg im Sekretariat des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten tätig.

2 Die Kommission führte für das Personal ihrer Presse- und Informationsbüros in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein Rotationssystem ein. Die am 24. November 1976 erlassenen Bestimmungen dieses Systems (im folgenden: Bestimmungen vom 24. November 1976) sehen insbesondere folgendes vor:

"Die Rotation erfolgt grundsätzlich im Wege einer allgemeinen Personalumsetzung, die jeweils einen Teil der in der betreffenden Dienststelle tätigen Beamten betrifft, so daß die Kontinuität des Dienstes gewährleistet ist.

...

Im Rahmen dieser allgemeinen Personalumsetzung werden die Beamten mit ihrer Planstelle zugewiesen."

Die betroffenen Beamten werden durch einen Ausschuß (im folgenden: Rotationsausschuß) bestimmt, der sich aus vier Generaldirektoren zusammensetzt.

3 Am 11. November 1990 veröffentlichte die Verwaltung der Kommission eine Ausschreibung mit der Bezeichnung "Planstelle Nr. 587" (im folgenden: Ausschreibung Nr. 587), mit der ihrem Personal bekanntgegeben wurde, daß die Generaldirektion Information, Kommunikation und Kultur (GD X) im Rahmen des Rotationssystems einen Beamten der Besoldungsgruppe A 3/A 4/A 5 suche, der die Aufgaben des Leiters des Büros in Lissabon wahrnehmen solle. Von diesem Bewerber wurden u. a. gefordert:

° gründliche Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen Portugals;

° sehr gute Erfahrung in den verschiedenen Informations- und Medienbereichen in Portugal;

° ausgezeichnete Kenntnis der portugiesischen Sprache.

4 Der Kläger bewarb sich am 28. November 1990.

5 Am 20. Dezember 1990 gelangte der Rotationsausschuß auf Empfehlung eines seiner Mitglieder zu dem Ergebnis, daß keiner der beiden Bewerber über alle erforderlichen Qualifikationen verfüge. Am 21. Januar 1991 beschloß die Anstellungsbehörde, "die Stellungnahme des Rotationsausschusses und die internen Bewerbungen zur Kenntnis zu nehmen; das Rotationsverfahren zu beenden; dem Büro der Gemeinschaft in Portugal (Lissabon) eine Zeitstelle der Besoldungsgruppe A 3 zuzuweisen; das von der Kommission für die Bediensteten auf Zeit beschlossene externe Ausleseverfahren durchzuführen" (siehe das von der Kommission auf Verlangen des Gerichts vorgelegte Schriftstück PERS [91] 24).

6 Im Februar 1991 veröffentlichte die Kommission in der Presse eine Anzeige mit dem Ziel der Einstellung eines hochqualifizierten Bediensteten auf Zeit als Leiter des Büros der Kommission in Lissabon in der Besoldungsgruppe A 3. Die Anforderungen ähnelten mit gewissen Abweichungen denjenigen der Ausschreibung Nr. 587. In der Anzeige wurde erklärt, daß Bewerbungen von Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht berücksichtigt würden.

7 Im Anschluß an das Erscheinen dieser Anzeige richtete der Kläger am 21. Februar 1991 einen Antrag an die Anstellungsbehörde, um zu erfahren, was aus seiner Bewerbung geworden sei, wann der beratende Ausschuß beschlossen habe, die freie Stelle in der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen, und ob das Verfahren zur Besetzung freier Planstellen nach Artikel 29 des Statuts befolgt worden sei.

8 Am 29. April 1991 antwortete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf diese Anfrage, indem er den Inhalt der Entscheidungen vom 21. Januar 1991 zusammenfasste und erklärte, daß die Stellungnahme des Rotationsausschusses "u. a. auf der Feststellung beruhte, daß Sie nicht die Voraussetzungen der Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen Portugals und der Erfahrung in den Informations- und Medienbereichen erfuellen".

9 Am 22. Juli 1991 legte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, daß die Entscheidungen, seine Bewerbung aufgrund der Ausschreibung Nr. 587 nicht zu berücksichtigen und dem Amt des Leiters des Büros in Portugal eine Zeitstelle der Besoldungsgruppe A 3 zuzuweisen, unregelmässig, rechtswidrig sowie förmlich und inhaltlich fehlerhaft seien.

10 Mit Entscheidung vom 9. Januar 1992, die dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1992 mitgeteilt wurde, wies die Kommission die Beschwerde zurück.

Verfahren

11 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 30. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, den Parteien jedoch bestimmte Fragen zu stellen und die Kommission aufzufordern, bestimmte Schriftstücke vorzulegen.

13 Die mündliche Verhandlung hat am 18. März 1993 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14 Der Kläger beantragt,

° die Entscheidung, seine Bewerbung auf die am 11. November 1990 bekanntgegebene Ausschreibung Nr. 587 nicht zu berücksichtigen, aufzuheben;

° die Entscheidung der Verwaltung, die freie Stelle durch Rückgriff auf externe Bewerbungen im Rahmen einer Zeitstelle der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen, aufzuheben;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15 Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

16 Zur Unterstützung seiner Anträge macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, nämlich zum einen einen Verstoß gegen die Artikel 4 und 29 des Statuts, nach denen eine freie Planstelle vorrangig im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen sei, und zum anderen einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, der eine ordnungsgemässe Abwägung der Verdienste der Bewerber für eine Beförderung oder eine Versetzung vorschreibe.

Vorbringen der Parteien zum ersten Klagegrund

17 Der Kläger macht geltend, das in Rede stehende, mit der Ausschreibung Nr. 587 eingeleitete Verfahren sei ein Verfahren zur Beförderung oder zur Versetzung gewesen, das als solches den Bestimmungen der Artikel 4 und 29 des Statuts unterlegen hätte. Die Anstellungsbehörde hätte vor einem Rückgriff auf externe Bewerbungen die in den genannten Bestimmungen festgelegte Rangfolge einhalten müssen. Die Entscheidung, einen derartigen Rückgriff vorzunehmen, sei, genauer gesagt, unter Verletzung der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgeschriebenen Rangfolge getroffen worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnr. 19). Angesichts der erheblichen Änderungen, die bei der Aufforderung zu externen Bewerbungen bezueglich der verlangten Qualifikationen vorgenommen worden seien, stelle diese Aufforderung keineswegs eine Fortsetzung des mit der Ausschreibung Nr. 587 in Gang gesetzten Verfahrens dar.

18 Nach Ansicht der Beklagten ist das streitige Verfahren ein Rotationsverfahren, aufgrund dessen die Beamten mitsamt ihrer Planstelle zugewiesen würden und das daher im Gegensatz zu einem Versetzungsverfahren nicht das Vorhandensein einer freien Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts voraussetze (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 in den Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543, Randnr. 19, und vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 791/79, Demont/Kommission, Slg. 1981, 3105). Hilfsweise führt die Kommission weiterhin aus, selbst wenn es eine freie Planstelle gegeben hätte, wäre die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, ein gemäß Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Verfahren fortzuführen, um diese Stelle zu besetzen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Hochbaum/Kommission, Slg. 1990, II-43).

19 Der Kläger erwidert, es treffe zu, daß eine einfache Rotation nicht das Vorhandensein einer freien Planstelle voraussetze und daß das Verfahren der Artikel 4 und 29 des Statuts nicht für die Neuzuweisung eines Beamten mitsamt seiner Planstelle gelte, da diese Zuweisung nicht zur Entstehung einer freien Planstelle führe. Das Rotationssystem bringe jedoch eine Personalumsetzung mit sich; der Rotationsausschuß sei geschaffen worden, um diese allgemeine Umsetzung zu überwachen, nicht aber um neue Beamte und/oder sonstige Bedienstete einzustellen. Im vorliegenden Fall habe es keine allgemeine Umsetzung im Wege der Rotation gegeben; die Ausschreibung Nr. 587 habe die Besetzung einer freien Planstelle zum Gegenstand. Daraus ergebe sich, daß die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Der Kläger macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83 (Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, Randnr. 22) geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Gründe anzugeben, aus denen sie das gemäß Artikel 29 des Statuts eingeleitete Verfahren eingestellt habe; dies habe sie jedoch nicht getan.

Vorbringen der Parteien zum zweiten Klagegrund

20 Die Beklagte erhebt gegenüber dem zweiten Klagegrund ° Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts ° die Einrede der Unzulässigkeit, da dieser Grund im vorgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sei.

21 Der Kläger erwidert, wenn er in seiner Beschwerde auf das in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 geregelte System der Besetzung von Planstellen für Führungskräfte mittlerer Ebene Bezug genommen habe, so habe er damit sehr wohl einen Verstoß gegen die Regeln des Verfahrens nach Artikel 45 des Statuts geltend gemacht, auch wenn die Nummer des Artikels nicht ausdrücklich genannt worden sei. Überdies habe die Kommission in der Entscheidung, mit der sie seine Beschwerde zurückgewiesen habe, erklärt, daß sie bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über eine weitgehende Ermessensbefugnis verfüge. Sowohl die Entscheidung vom 19. Juli 1988 als auch die Abwägung der Verdienste der Bewerber um eine freie Planstelle fielen aber in den Anwendungsbereich von Artikel 45 des Statuts.

22 Zur Sache selbst beruft sich der Kläger auf das vorgenannte Urteil Volger/Parlament, wonach die Prüfung der Bewerbungen um eine Versetzung oder Beförderung nach den Bestimmungen des Artikels 45 des Statuts erfolgen müsse, der ausdrücklich eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Betracht kämen, sowie der über diese Beamten abgegebenen Beurteilungen vorsehe.

23 Im vorliegenden Fall sei nicht nur versäumt worden, den Kläger vor der Zurückweisung seiner Bewerbung und vor der Entscheidung, auf externe Bewerbungen zurückzugreifen, anzuhören, sondern es sei nicht einmal seine Personalakte herangezogen worden, die die Beurteilungen enthalte, auf die die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hinweise, um das Unterbleiben einer Unterredung zu rechtfertigen.

24 Nach Auffassung des Klägers wurde die angefochtene Entscheidung ausserdem in einem nicht ordnungsgemässen Verfahren erlassen, das insbesondere mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Er verweist hierzu auf seine Beurteilung vom 9. Oktober 1992 für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1991, aus der hervorgehe, daß er sich mit den verschiedenen Informations- und Medienbereichen in Portugal vertraut gemacht habe und somit die nach der Ausschreibung Nr. 587 erforderlichen Qualifikationen besitze.

25 Die Beklagte führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil Volger/Parlament sei unerheblich, da die Beurteilungen des Klägers tatsächlich eingesehen und seine Verdienste im Hinblick auf die Anforderungen für die Besetzung der Stelle Nr. 587 gebührend abgewogen worden seien. Die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, von Amts wegen Unterredungen mit den Bewerbern um eine bestimmte Tätigkeit zu veranlassen. Da der Rotationsausschuß im Besitz der Beurteilungen des Klägers und seines eingehenden Bewerbungsbogens gewesen sei, sei er in der Lage gewesen, die Verdienste des Klägers zu beurteilen.

26 Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Stichhaltigkeit der letzten vom Kläger angeführten Beurteilung. Zum einen betreffe sie einen Bezugszeitraum, der zur Zeit des streitigen Verfahrens noch nicht abgelaufen gewesen sei, zum anderen ergebe sich aus ihr weder eine sehr gute Erfahrung in den portugiesischen Medienbereichen noch eine gründliche Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen dieses Landes; beide seien jedoch nach der Ausschreibung Nr. 587 erforderliche Qualifikationen.

27 Was die Einsichtnahme in seine Personalakte betrifft, so erklärt der Kläger in seiner Erwiderung ° und hat es in der mündlichen Verhandlung betont °, daß aus den Schriftstücken, die die Beklagte selbst vorgelegt habe, hervorgehe, daß die Einsichtnahme elf Monate vor der Veröffentlichung der streitigen Planstelle erfolgt sei, was beweise, daß die Anstellungsbehörde seine Verdienste nicht habe gebührend abwägen können. Die Kommission hat sich in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung auf die Bemerkung beschränkt, die Personalakte des Klägers habe den Mitgliedern des Rotationsausschusses "zur Verfügung" gestanden und diese hätten "die Möglichkeit" gehabt, sie einzusehen.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit

28 Was die Einrede der Unzulässigkeit betrifft, die die Kommission gegenüber dem zweiten Klagegrund des Klägers erhebt (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), so weist das Gericht darauf hin, daß die einschlägigen Grundsätze zuletzt zum einen im Urteil des Gerichts vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-4/92 (Vardakas/Kommission, Slg. 1993, II-357, Randnr. 1) und zum anderen im Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91 (Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnr. 24) dargelegt wurden. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger mit der in seiner Beschwerde vorgebrachten Behauptung, die Anstellungsbehörde habe mit Ausnahme der Stellungnahme des Rotationsausschusses, "der diesen Sachverhalt nicht überprüft hat", über keinerlei objektive Anhaltspunkte verfügt, um beurteilen zu können, ob er die erforderlichen Qualifikationen besitze, sowie mit seinen zahlreichen Bezugnahmen auf die Artikel 4 und 29 des Statuts der Kommission implizit vorgeworfen, keine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbungen vorgenommen zu haben, wie es Artikel 45 des Statuts vorschreibt, auch wenn er diesen Artikel nicht ausdrücklich erwähnt hat.

29 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Klageschrift nicht über den Rahmen der Beschwerde hinausgeht und der zweite Klagegrund daher zulässig ist.

30 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse, zu denen das Gericht bezueglich der Begründetheit des Rechtsstreits gelangt ist (siehe unten), ist es nicht erforderlich, die sonstigen Fragen, die die Zulässigkeit der Klage berühren könnten, näher zu prüfen.

Zur Begründetheit

31 Zunächst ist das in Rede stehende Verfahren rechtlich zu qualifizieren und insbesondere festzustellen, ob die Bestimmungen der Artikel 4, 29 und 45 des Statuts im Rahmen eines derartigen Verfahrens anwendbar sind.

Zur Rechtsnatur des in Rede stehenden Verfahrens

32 Gemäß Artikel 4 des Statuts dürfen Ernennungen oder Beförderungen nur zur Besetzung einer "freien Planstelle" vorgenommen werden, die dem Personal bekanntzugeben ist. Für den Fall einer solchen "freien Planstelle" sieht Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vor, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten zunächst einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, sodann der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und schließlich der Übernahme von Beamten anderer Organe prüft, bevor sie ein Auswahlverfahren eröffnet. Nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts wird die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorgenommen.

33 Das Gericht stellt fest, daß ° wie die Parteien nicht bestreiten ° die Bestimmungen der Artikel 4 und 29 des Statuts nur im Fall einer "freien Planstelle" im Sinne dieser Artikel Anwendung finden. Demnach stellt die Neuzuweisung eines Beamten in Ermangelung einer derartigen "freien Planstelle" keine Beförderung oder Versetzung im Sinne der genannten Artikel 4 und 29 dar. Ebenso gilt Artikel 45 des Statuts nur für Beförderungen im Sinne dieser Artikel. Es ist somit festzustellen, daß das in Rede stehende Verfahren eine "freie Planstelle" in dem Sinne betraf, den das Statut diesem Begriff beilegt.

34 Nach Auffassung des Gerichts setzt das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts voraus, daß eine Stelle innerhalb der Gesamtzahl von Dauerplanstellen (der "Planstellen", von denen in den Bestimmungen vom 24. November 1976 die Rede ist) nicht besetzt ist, die in dem Stellenplan enthalten sind, der gemäß Artikel 6 des Statuts dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist und für jede Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe innerhalb der einzelnen Laufbahnen festlegt.

35 Im vorliegenden Fall geht aus der Ausschreibung Nr. 587 und den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken und abgegebenen Erklärungen hervor, daß sich das in Rede stehende Verfahren im Rahmen des Rotationssystems bewegt, das durch die Bestimmungen vom 24. November 1976 eingeführt wurde. Diese Bestimmungen sehen grundsätzlich eine allgemeine Personalumsetzung vor; das System muß jedoch notwendigerweise auch auf Einzelfälle Anwendung finden, wie z. B. bei Tod, Entlassung auf Antrag oder punktüller Neuzuweisung im dienstlichen Interesse. In derartigen Einzelfällen beruht das Rotationssystem ebenso wie im Fall einer allgemeinen Personalumsetzung auf dem Grundsatz, daß der betroffene Beamte mit seiner Planstelle zugewiesen wird.

36 Die Kommission macht geltend, und der Kläger bestreitet nicht, daß der frühere Leiter des Pressebüros in Lissabon mit seiner Planstelle nach Tokio umgesetzt worden sei und daß sie mit der Veröffentlichung der Ausschreibung Nr. 587 daher einen Beamten gesucht habe, der mit seiner Planstelle dem Büro in Lissabon habe zugewiesen werden können.

37 Da mit dem durch die Ausschreibung Nr. 587 eingeleiteten Verfahren ein Beamter gefunden werden sollte, der mit seiner Planstelle neu zuzuweisen war, und in dieser Ausschreibung erklärt wurde, daß sie "im Rahmen des Rotationssystems für die Büros in der Gemeinschaft" veröffentlicht werde, konnte es sich hier nicht darum handeln, eine freie Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts zu besetzen.

38 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet, wonach das Vorhandensein einer freien Planstelle hier zum einen aus dem Bestehen des auf Dauer angelegten Amtes eines Büroleiters in Lissabon und zum anderen daraus abgeleitet werden könne, daß später ein Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 3 für das in Rede stehende Amt ernannt worden sei.

39 Die Frage, ob ein bestimmtes "Amt" im Gegensatz zu einer "Planstelle" existiert, fällt in die interne Zuständigkeit des Organs für die Organisation seiner Dienststellen, während das Bestehen einer freien Planstelle davon abhängt, ob eine Planstelle innerhalb der Gesamtzahl der im Haushaltsplan vorgesehenen Dauerplanstellen nicht besetzt ist. Da der Haushaltsplan nicht die Ämter festlegt, auf die diese Gesamtzahl von Planstellen zu verteilen ist, lässt sich das Bestehen einer freien Planstelle in Lissabon im Sinne des Statuts nicht allein daraus ableiten, daß das Amt eines Büroleiters in Lissabon infolge der Neuzuweisung des früheren Büroleiters mit seiner Planstelle vorübergehend nicht wahrgenommen wurde.

40 Was die spätere Einstellung eines Bediensteten auf Zeit betrifft, so geht aus den Auskünften, die die Kommission dem Gericht erteilt hat, hervor, daß dieser Bedienstete auf Zeit auf der Grundlage des Artikels 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurde, d. h. zur Besetzung einer Planstelle, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan enthalten ist und die die Haushaltsbehörden als befristet vorgesehen haben. Es ist also nicht möglich, aus der Ernennung eines Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage des Artikels 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen ° im Unterschied zu einer Ernennung gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen, der die Bediensteten betrifft, die auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden ° auf das vorherige Bestehen einer Dauerplanstelle zu schließen.

41 Auch wenn die von der Kommission vorliegend verwendete Terminologie, insbesondere das Wort "Planstelle" in der Ausschreibung Nr. 587 und in dem dem Kläger übergebenen Formblatt, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß die Anstellungsbehörde "Ihre Bewerbung um die zu besetzende Planstelle nicht berücksichtigen konnte", irreführend war, so kann doch die Verwendung einer unangemessenen Terminologie durch die Parteien keinen Einfluß auf die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung haben.

Zu den Folgen, die sich im vorliegenden Fall aus der Rechtsnatur des in Rede stehenden Verfahrens ergeben

42 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 29 und 45 des Statuts auf das in Rede stehende Verfahren keine Anwendung finden, so daß dem Vorbringen des Klägers, soweit es auf diesen Bestimmungen beruht, nicht gefolgt werden kann.

43 Die Organisation des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften unterliegt jedoch bestimmten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Aus dem System des den Beamten gewährten Rechtsschutzes, wie es im Statut niedergelegt ist, geht implizit hervor, daß diese Grundsätze bei einem nicht ausdrücklich im Statut vorgesehenen Verfahren wie dem in Rede stehenden Rotationsverfahren nicht ausser acht gelassen werden dürfen. Die Anwendung dieser Grundsätze in einem solchen Verfahren bringt es zum einen mit sich, daß die Verwaltung eine ordnungsgemässe Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen muß, und zum anderen, daß sie, nachdem sie beschlossen hat, ein bestimmtes Amt mit Hilfe dieses Verfahrens besetzen zu lassen, das Verfahren unter Beachtung des Wortlauts der von ihr veröffentlichten Ausschreibung ordnungsgemäß zu Ende führen muß, bevor sie im Rahmen eines anderen Verfahrens auf externe Bewerbungen zurückgreift.

44 Die den beiden Klagegründen zugrunde liegenden Rügen sind im Lichte dieser Erwägungen zu prüfen.

Zur Abwägung der Verdienste der Bewerber

45 Aus den von der Beklagten vorgelegten Schriftstücken ergibt sich, daß zwei Bewerbungen, darunter diejenige des Klägers, eingegangen waren und von einem Mitglied des Rotationsausschusses geprüft wurden, das zu dem Schluß gelangte, daß keiner der beiden Bewerber über alle nach der Ausschreibung Nr. 587 erforderlichen Qualifikationen verfüge, und daß dieses Ergebnis sodann von dem genannten Ausschuß in seiner Stellungnahme bestätigt wurde. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Januar 1991 wurde aufgrund dieser Stellungnahme getroffen.

46 Die Bewerbung des Klägers enthielt ausser einer zusammenfassenden Darstellung der Tätigkeiten, die er bei der Kommission ausgeuebt hatte (siehe oben, Randnr. 1), eine Beschreibung seiner Hochschulstudien sowie der Stellen, die er vor seiner Einstellung durch die Kommission innegehabt hatte. Hieraus geht hervor, daß er in Dänemark, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Frankreich Wirtschaftswissenschaften und politische Wissenschaften studiert hat und daß er vor seiner Einstellung durch die Kommission in Dänemark Berufserfahrung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Lehre sowie im Bereich der Betriebsführung erworben hat. Abgesehen davon, daß er in der für Sprachkenntnisse vorgesehenen Rubrik, was die portugiesische Sprache betrifft, die Spalte mit dem Vermerk "sehr gut" angekreuzt hat, enthielt das Bewerbungsschreiben keinen Hinweis auf Kenntnisse oder Erfahrungen in Verbindung mit Portugal und den damit zusammenhängenden Fragen. Daraus ergibt sich, daß dieses Schriftstück keinerlei Anhaltspunkte enthielt, denen die Anstellungsbehörde hätte entnehmen können, daß der Kläger den Anforderungen der Ausschreibung Nr. 587 gerecht wurde.

47 Unter diesen Umständen entspricht in Anbetracht des weitgehenden Ermessens, über das die Anstellungsbehörde auf dem fraglichen Gebiet verfügt, deren Entscheidung, die Bewerbung des Klägers mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, er erfuelle nicht die Voraussetzungen der Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen Portugals und der Erfahrung in den Informations- und Medienbereichen, dem Inhalt des Bewerbungsschreibens.

48 Bei einer Ausschreibung, die zu Bewerbungen um ein spezifisches Amt auffordert, das nach einem Rotationssystem wie dem vorliegenden besetzt werden soll, ist es nicht Aufgabe der Verwaltung, einem Bewerber, der in seinem Bewerbungsschreiben nicht angegeben hat, daß er die Voraussetzungen der Ausschreibung erfuellt, von Amts wegen eine zweite Möglichkeit für den Nachweis einzuräumen, daß er diesen Anforderungen tatsächlich gerecht wird. Die abschließende Feststellung, zu der der Rotationsausschuß nach der Prüfung des Bewerbungsschreibens des Klägers gelangt ist, nämlich daß dieser nicht über alle erforderlichen Qualifikationen verfüge, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

49 Was das Vorbringen des Klägers angeht, seine Personalakte sei nicht eingesehen worden, so wird die von der Beklagten in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers aufgestellte und in ihrer Klagebeantwortung wiederholte Behauptung, die Akte sei bei der Prüfung der Bewerbung des Klägers eingesehen worden, offenbar durch die Vermerke im Anforderungsregister der ° von der Beklagten selbst vorgelegten ° Akte entkräftet.

50 Angesichts einer Bewerbung, in der nicht angegeben wurde, daß der Betroffene über irgendeine der nach der Ausschreibung Nr. 587 erforderlichen Qualifikationen verfüge, war eine Einsichtnahme in seine Personalakte jedoch nicht geboten.

51 Überdies enthält die genannte Personalakte keinerlei Anhaltspunkte, denen die Verwaltung seinerzeit hätte entnehmen können, daß der Kläger im Hinblick auf die Anforderungen der Ausschreibung Nr. 587 über einschlägige Kenntnisse verfügt hätte. Ein offensichtlicher Irrtum der Anstellungsbehörde ist demnach jedenfalls nicht erwiesen.

52 Schließlich kommt hinzu, daß die Beurteilung des Klägers vom 9. Oktober 1992, die zeitlich nach den hier untersuchten Vorgängen erstellt wurde, für die Bewertung der Entscheidung des Rotationsausschusses vom 20. Dezember 1990 nicht maßgebend ist. Demgemäß kann der Umstand, daß diese Beurteilung nicht eingesehen wurde, die Ordnungsmässigkeit des in Rede stehenden Verfahrens nicht beeinträchtigen.

53 Hieraus ergibt sich, daß der Kläger keine Rechtswidrigkeit bei der Abwägung der Verdienste nachgewiesen hat, die in dem streitigen Rotationsverfahren vorzunehmen war.

Zur Berücksichtigung der internen Bewerbungen vor einem Rückgriff auf externe Bewerbungen

54 Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Anstellungsbehörde mit der Veröffentlichung der Ausschreibung Nr. 587 im Rahmen eines Rotationsverfahrens ordnungsgemäß zu internen Bewerbungen aufgefordert hat und daß dieses Verfahren nach einer nicht zu beanstandenden Abwägung der Verdienste der Bewerber durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Januar 1991 ebenfalls ordnungsgemäß beendet wurde. Die internen Bewerbungen wurden demnach gegenüber den externen Bewerbungen vorrangig berücksichtigt.

55 Die Entscheidung, ein Rotationsverfahren zu beenden, ohne das betreffende Amt im Wege der Ernennung eines internen Bewerbers zu besetzen, fällt in den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfügt. Ist diese nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten, ein nach Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Einstellungsverfahren zu Ende zu führen (vgl. insbesondere Urteil Hochbaum/Kommission, a. a. O., Randnr. 15), so muß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall erst recht entsprechend gelten.

56 Was die Begründung der Entscheidung betrifft, das Amt nicht im Rahmen des Rotationsverfahrens zu besetzen, so ergibt sich klar aus der Note vom 29. April 1991, die an den Kläger in Beantwortung seines Antrags auf Auskunft vom 21. Februar 1991 gerichtet wurde, daß die Anstellungsbehörde diese Entscheidung aufgrund der Stellungnahme des Rotationsausschusses getroffen hat, nach der "keiner der Bewerber über alle erforderlichen Qualifikationen verfügt". Der Kläger hatte also rechtzeitig Kenntnis von den stichhaltigen Gründen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen. Die gegebene Begründung wird im übrigen durch alle den Erlaß der genannten Entscheidung berührenden Schriftstücke bestätigt, die die Beklagte auf Verlangen des Gerichts vorgelegt hat. Das oben genannte Urteil Kohler/Rechnungshof, das die Lage des erfolgreichen Bewerbers in einem Auswahlverfahren betrifft, ist hier jedenfalls nicht von Bedeutung.

57 Daraus ergibt sich, daß weder die Entscheidung, das Rotationsverfahren zu beenden, ohne das betreffende Amt im Wege der Ernennung eines internen Bewerbers zu besetzen, noch die Entscheidung, auf externe Bewerbungen zurückzugreifen, rechtswidrig war.

58 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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