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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: T-32/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 131 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 132 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 133
EG-Vertrag Art. 134
EG-Vertrag Art. 136
EG-Vertrag Art. 173 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Daß das Gericht durch einen früheren Beschluß einen Mitgliedstaat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe in dem das Verfahren abschließenden Urteil nicht entgegen. Jedoch kann das Vorbringen, daß ein Mitgliedstaat den Vertrag über den Beitritt eines anderen Mitgliedstaats nur für sein europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert habe, die Ausübung des dem letztgenannten Staat in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat zustehenden Rechts, jedem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, nicht beeinträchtigen. (vgl. Randnrn. 30-31)

2 Ein autonomes Gebiet eines Mitgliedstaats, das nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt und das zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gehört, kann die Verordnung Nr. 2352/97 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und die im Rahmen dieser Maßnahmen ergangene Verordnung Nr. 2494/97 anfechten.

Denn zum einen fällt ein solches Gebiet zwar nicht unter den Begriff des Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG), doch kann es grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben.

Zum anderen ist die Klägerin von den angefochtenen Verordnungen, auch wenn sie ihrem Wesen nach allgemeine Geltung haben und keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) darstellen, dadurch individuell betroffen, daß die Kommission bei ihrem Erlaß aufgrund des Artikels 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG verpflichtet war, der Situation der Klägerin speziell Rechnung zu tragen. Außerdem kann das Klageinteresse der Klägerin im Hinblick auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen nicht allein dadurch ausgeschlossen sein, daß der Mitgliedstaat über ein eigenes Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag verfügt.

Schließlich ist die Klägerin unmittelbar von der Verordnung Nr. 2352/97 betroffen, die eine vollständige Regelung enthält, die für eine Beurteilung durch die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Raum läßt, da sie zwingend den Mechanismus für die Beantragung und Erteilung der Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den ÜLG regelt und die Kommission zur Aussetzung der Lizenzerteilung bei Überschreitung einer bestimmten Menge und ernsthaften Marktstörungen berechtigt. Die Klägerin ist auch unmittelbar von der Verordnung Nr. 2494/97 betroffen, da diese Verordnung die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG auf die ab 3. Dezember 1997 gestellten Anträge ausschließt und die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis dieses Ursprungs bis zum 31. Dezember 1997 aussetzt. (vgl. Randnrn. 43, 45, 48, 57-58, 60-61)

3 Da die Kommission nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Waren mit Ursprung in den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) treffen oder dazu ermächtigen kann, wenn diese Einfuhren ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringen oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährden, verfügt sie nicht nur in der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorliegen, sondern auch in der, ob derartige Maßnahmen grundsätzlich zu erlassen sind, über ein weites Ermessen. Jedoch muß sie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Anwendung des Beschlusses und den Störungen des betreffenden Marktes dartun.

Dies war beim Erlaß der Verordnung Nr. 2352/97 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft nicht der Fall. Die Gefahr einer Einfuhr unbeschränkter Mengen von Waren mit Ursprung in den ÜLG ergibt sich nämlich unmittelbar aus der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags über die Assoziierung der ÜLG und des Beschlusses 91/482, wonach der Handelsverkehr mit den ÜLG grundsätzlich dem Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gleichgestellt wird. Würde eine derartige Gefahr, die in Ermangelung von Schutzmaßnahmen immer besteht, genügen, um das Bestehen des für den Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 erforderlichen Kausalzusammenhangs darzutun, so würden die Ziele verfehlt, die mit den Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags und dem Beschluß 91/482 verfolgt werden.

Daher sind die Verordnung Nr. 2352/97 und folglich auch die auf ihr beruhende Verordnung Nr. 2494/97 für nichtig zu erklären. (vgl. Randnrn. 74, 78-79, 83, 87)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Februar 2000. - Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2352/97 - Verordnung (EG) Nr. 2494/97 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ÜLG-Beschluß - Schutzmaßnahme - Kausalzusammenhang. - Verbundene Rechtssachen T-32/98 und T-41/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-32/98 und T-41/98

Nederlandse Antillen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. M. Slotboom und P. V. F. Bos, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater T. van Rijn und P. J. Kuijper als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Streithelfer,

in der Rechtssache T-32/98 wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 326, S. 21) und in der Rechtssache T-41/98 wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2494/97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97 (ABl. L 343, S. 17)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Königreich der Niederlande umfaßt außer seinem europäischen Teil die Niederländischen Antillen und die Insel Aruba. Die beiden letztgenannten Teile gehören zu den in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II) genannten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), deren Assoziierung mit der Gemeinschaft im Vierten Teil dieses Vertrages geregelt ist.

Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages

2 Artikel 131 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 Absatz 2 EG) bestimmt: "Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der [ÜLG] und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft."

3 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) lautet: "Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den [ÜLG] das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden."

4 Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 184 Absatz 1 EG) sieht vor: "Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den [ÜLG] in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten."

5 In Artikel 134 EG-Vertrag (jetzt Artikel 185 EG) heißt es: "Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein [ÜLG] für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen."

6 Nach Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) legt der Rat die Einzelheiten für die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft fest.

Der ÜLG-Beschluß, der Beschluß zur Halbzeitänderung und verschiedene 1997 getroffene Maßnahmen

7 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 gemäß Artikel 136 des Vertrages den Beschluß 91/482/EWG über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß).

8 Die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ÜLG-Beschlusses bestimmten bis zu ihrer Änderung am 30. November 1997: "Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

...

Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

9 Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sieht vor, daß die Kommission nach dem in Anhang IV dieses Beschlusses festgelegten Verfahren Sondermaßnahmen in Form von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ÜLG treffen kann. Die Artikel 109 Absatz 2 und 110 des ÜLG-Beschlusses enthalten die Bedingungen, denen solche Maßnahmen gerecht werden müssen.

10 Nach seinem Artikel 240 gilt der ÜLG-Beschluß für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1. März 1990. In Absatz 3 dieses Artikels ist vorgesehen, daß der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünfjahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig die etwaigen Änderungen des ÜLG-Beschlusses beschließt, die die zuständigen Behörden der ÜLG wünschen oder die die Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen vorschlägt, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten (Afrika, Karibik und Pazifik) ausgehandelt werden. Die so festgelegten Änderungen werden in Form eines "Beschlusses zur Halbzeitänderung" vorgenommen.

11 Am 24. November 1997 erließ der Rat gemäß dem genannten Artikel 240 Absatz 3 den Beschluß 97/803/EG zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50; im folgenden: Halbzeitänderungsbeschluß). Dieser Beschluß begrenzt die Einfuhr von Reis und Zucker mit Herkunft aus den ÜLG in die Gemeinschaft.

12 Die Klägerin erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Halbzeitänderungsbeschlusses (Rechtssache T-310/97). Der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) ersuchte den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) um Entscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlusses (Rechtssache C-17/98). Das Gericht hat mit Beschluß vom 16. November 1998 in der Rechtssache T-310/97 (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-4131) das Verfahren in dieser Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 ausgesetzt.

13 Die Kommission traf im Jahr 1997 aufgrund des ÜLG-Beschlusses gemäß dessen Artikel 109 verschiedene Maßnahmen, die insbesondere die Einfuhr von Reis betrafen.

14 Der Rat traf mit der Verordnung (EG) Nr. 304/97 vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 51, S. 1) die ersten Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997. Das Königreich der Niederlande und die Firma Antillean Rice Mills erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung beim Gerichtshof (Rechtssache C-110/97) und beim Gericht (T-41/97). Mit Beschluß vom 16. November 1998 in der Rechtssache T-41/97 (Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1998, II-4117) hat das Gericht diese Rechtssache an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Anträge auf Nichtigerklärung entscheidet.

15 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 151, S. 8) traf der Rat erneut Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis 30. November 1997. Die Klägerin und das Königreich der Niederlande erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung beim Gericht (Rechtssache T-179/97) und beim Gerichtshof (Rechtssache C-301/97). Mit Beschluß vom 16. November 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 (Niederländische Antillen/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4123) hat das Gericht auch die Rechtssache T-179/97 an den Gerichtshof abgegeben.

16 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 326, S. 21) traf die Kommission eine dritte Reihe von Schutzmaßnahmen mit Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den ÜLG und einer Sicherheitsleistung in Höhe von 50 % des üblichen Zolles für die Reismenge, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden. Diese Verordnung sah ferner vor, daß die Kommission bestimmte Maßnahmen ergreift, wenn die beantragten Mengen die monatliche Gesamtmenge von 13 300 Tonnen Reis überschreiten und ernsthafte Störungen des Gemeinschaftsmarktes entstehen können. Sie trat am 1. Dezember 1997 in Kraft.

17 Am 12. Dezember 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2494/97 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 2352/97 (ABl. L 343, S. 17). Darin wird insbesondere die Erteilung von Einfuhrlizenzen ab 3. Dezember 1997 ausgeschlossen und die Beantragung neuer Einfuhrlizenzen bis zum 31. Dezember 1997 ausgesetzt.

18 Die Verordnung Nr. 2352/97 wurde gemäß Artikel 108a der geänderten Fassung des ÜLG-Beschlusses durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 2603/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den ÜLG (ABl. L 351, S. 22) aufgehoben. Die Klägerin erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung (Rechtssache T-52/98). Das Gericht hat mit Beschluß vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-52/98 (Niederländische Antillen/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) das Verfahren in dieser Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 ausgesetzt.

Verfahren

19 Mit Klageschrift, die am 24. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2352/97 erhoben (Rechtssache T-32/98).

20 Mit Klageschrift, die am 6. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2494/97 erhoben (Rechtssache T-41/98).

21 Mit Schriftsätzen, die am 28. Mai und 11. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat das Königreich Spanien gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung die Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat diesen Anträgen mit Beschlüssen vom 1. und 10. Juli 1998 stattgegeben. Das Königreich Spanien hat in den beiden Rechtssachen am 31. Juli und 6. August 1998 seine Streithilfeschriftsätze eingereicht, zu denen die Parteien ihre Erklärungen abgeben konnten.

22 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung sind den Verfahrensbeteiligten einige schriftliche Fragen gestellt worden, die sie fristgemäß beantwortet haben.

23 Die Verfahrensbeteiligten haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 21. September 1999 in den beiden Rechtssachen mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24 Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

25 Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T-32/98,

- die Verordnung Nr. 2352/97 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26 Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T-41/98,

- die Verordnung Nr. 2494/97 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98,

- die Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28 Der Streithelfer beantragt in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98,

- die Klage wegen fehlenden Klageinteresses als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

29 Die Klägerin führt aus, das Gericht könne die Erklärungen des Königreichs Spanien in dessen Streithilfeschriftsätzen nicht berücksichtigen, da zwischen den Niederländischen Antillen und diesem Mitgliedstaat keine gemeinschaftsrechtliche Beziehung bestehe. Das Königreich der Niederlande habe nämlich den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für sein europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert.

30 Hierzu ist zu bemerken, daß die Beschlüsse vom 1. und 10. Juli 1998 über die Zulassung des Königreichs Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 zwar einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe bei der Entscheidung über den Rechtsstreit nicht entgegenstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/92 P, Shell/Kommission, Slg. 1999, I-4501, Randnr. 25).

31 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Streithilfe des Königreichs Spanien in den beiden Rechtssachen jedoch zulässig. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, jedem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten. Das Vorbringen, daß das Königreich der Niederlande den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für sein europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert habe, kann die Ausübung dieses dem Königreich Spanien in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat zustehenden Rechts nicht beeinträchtigen.

Zur Zulässigkeit der Klagen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben, bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der Klagen aus drei Gründen.

33 Erstens macht die Kommission geltend, die Klägerin könne ihre Klagen nicht auf Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) stützen. Sie bezieht sich hierbei auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97 (Région wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6) und bemerkt, daß der Vierte Teil des Vertrages den Niederländischen Antillen keine Sonderrechte einräume und auch keine Sonderpflichten auferlege, die die Rechtsstellung der Niederländischen Antillen mit derjenigen der Mitgliedstaaten vergleichbar machten. Auch im Entscheidungsprozeß der im Vierten Teil des Vertrages behandelten Bereiche sei die Rolle der Niederländischen Antillen nicht mit derjenigen der Organe vergleichbar.

34 Zweitens seien die Klagen auch unzulässig, wenn sie sich auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages stützten. Zunächst sei zu bemerken, daß die Klägerin nicht unmittelbar von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 (im folgenden: angefochtene Verordnungen) betroffen sei. Da die Niederländischen Antillen nämlich nicht selbst den Reishandel mit der Gemeinschaft betrieben, könne ihre Regierung nur insoweit von den angefochtenen Verordnungen betroffen sein, als in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene, auf dem Reissektor tätige Unternehmen beeinträchtigt würden. Zudem sei die Klägerin durch die angefochtenen Verordnungen auch nicht individuell betroffen. Die Erwähnung der Niederländischen Antillen in Anhang IV des Vertrages sei nämlich nicht entscheidend. Die Klägerin gehöre auch nicht zu einem geschlossenen Kreis von Rechtssubjekten im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238), da die Anzahl und Identität der Personen, für die die angefochtenen Verordnungen gälten, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnungen nicht endgültig festgestanden hätten. Die Niederländischen Antillen wiesen keine tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten auf, aufgrund deren sie von den übrigen ÜLG unterschieden werden müßten. Jedes ÜLG habe somit, zumindest theoretisch, die Möglichkeit, Reis in derselben Weise zu verarbeiten wie die Niederländischen Antillen. Die Lage sei anders als 1993, als nur die Niederländischen Antillen Reis in die Gemeinschaft ausgeführt hätten, während nun Montserrat seit 1996 ebenfalls Reis ausführe. Die Kommission beruft sich überdies auf eine Passage des Beschlusses des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97 (Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-2271, Randnrn. 49 und 50).

35 Die Niederländischen Antillen seien im übrigen in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 ausdrücklich nur erwähnt, um darzutun, daß die Entscheidung ihres Wirtschafts- und Finanzministers, mit der ein Mindestpreis für die Ausfuhr von Reis eingeführt werde, die angefochtenen Schutzmaßnahmen nicht überfluessig mache. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß die Klägerin von der genannten Verordnung individuell betroffen sei. Nach Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses müsse die Kommission auch den Folgen Rechnung tragen, die Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft aller ÜLG und nicht nur der Niederländischen Antillen zeitigen könnten. Ein quantitatives Kriterium anhand der in die Gemeinschaft ausgeführten Reismenge entspreche ebensowenig den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsprechung.

36 Drittens macht die Kommission geltend, daß die Klägerin kein ausreichendes Klageinteresse dargetan habe, um die vorliegenden Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu erheben. Die Niederländischen Antillen seien nämlich nur ein Teil des Königreichs der Niederlande, das seinerseits über ein Stimmrecht im Rat verfüge. In Anbetracht der Stellung, die die Vertreter der Klägerin in der Regierung der Niederlande einnähmen, könnten die Niederländischen Antillen somit nicht von dem Mitgliedstaat getrennt werden, dem sie angehörten, wenn dieser Mitgliedstaat zu einer Frage bezüglich der ÜLG Stellung nehme.

37 Das Königreich der Niederlande verfüge zudem über ein eigenes Klagerecht gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages, und es habe wegen der angefochtenen Verordnungen im Gegensatz zu den Verordnungen Nrn. 304/97 und 1036/97 keine Nichtigkeitsklage erhoben (siehe oben, Randnrn. 14 und 15).

38 Um die Interessen der ÜLG wahrzunehmen, hätten die Mitgliedstaaten, zu denen betroffene ÜLG gehörten, überdies die Möglichkeit, den Rat im Rahmen eines besonderen Verfahrens zu befassen (Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses). Der Rat übertrage somit diesen Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Interessen der ÜLG.

39 Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, es sei nicht wünschenswert, der Klägerin ein Klageinteresse zuzuerkennen, da diese somit vor dem Gemeinschaftsrichter die Interessenabwägung in Frage stellen könnte, die die zuständigen Stellen des Königreichs der Niederlande vorgenommen hätten und die auf diesem Gebiet allein diesen Stellen obliege. Das Gericht habe dies in seinem vorgenannten Urteil Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat bestätigt. Im Rechtsstreit, der zum Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717) geführt habe, sei die Lage hingegen anders gewesen, da sich die angefochtene Entscheidung der Kommission auf eine Beihilfe bezogen habe, die unter die ausschließliche Zuständigkeit einer Region des Königreichs Belgien gefallen sei. Im vorliegenden Fall hätten die Staatsteile der Niederlande indessen keine Eigenbefugnis dieser Art im Hinblick auf die Handelsregelung der ÜLG.

40 Das Königreich Spanien beruft sich ebenfalls auf die Unzulässigkeit der Klagen, da kein Klageinteresse der Klägerin gegeben sei. Die Klägerin sei auch nicht unmittelbar durch die angefochtenen Verordnungen betroffen, da noch Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnungen zu treffen seien.

41 Die Klägerin bestreitet das gesamte Vorbringen der Kommission und erklärt, daß ihre Klagen sowohl gemäß Absatz 2 als auch gemäß Absatz 4 des Artikels 173 des Vertrages zulässig seien.

Würdigung durch das Gericht

42 Zur Zulässigkeit von Klagen, die sich auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages stützen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Gericht gemäß Artikel 3 der geänderten Fassung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) im ersten Rechtszug für Nichtigkeitsklagen nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zuständig ist. Hingegen ist der Gerichtshof allein zuständig für Klagen, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages erhebt. Wenn die Klägerin also der Auffassung ist, sich auf die letztgenannte Bestimmung stützen zu können, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen zu beantragen, hätte sie hierzu den Gerichtshof anrufen müssen.

43 Zudem geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 28, Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 42 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluß des Gerichts vom 23. Oktober 1998 in der Rechtssache T-609/97, Regione Puglia/Kommission und Spanien, Slg. 1998, II-4051, Randnr. 16). Eine Klage der Klägerin gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages ist demnach nicht zulässig.

44 Hinsichtlich der Zulässigkeit von Klagen, die sich auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages stützen, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht der Bürger nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. insbesondere Urteil Plaumann/Kommission, 213, 237, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Metropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnr. 60).

45 Die Niederländischen Antillen sind unstreitig ein autonomes Gebiet, das nach niederländischem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt. Ein territorialer Bestandteil eines Mitgliedstaats, der aufgrund des inländischen Rechts Rechtspersönlichkeit besitzt, kann aber grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 43).

46 Da die angefochtenen Verordnungen keine im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages an die Klägerin gerichtete Entscheidungen sind, ist zu prüfen, ob sie als Handlungen allgemeiner Geltung anzusehen sind oder Entscheidungen darstellen, die als Verordnung ergangen sind. Um festzustellen, ob eine Handlung allgemeine Geltung hat, sind ihre Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).

47 Im vorliegenden Fall geht zwar aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2352/97 hervor, daß die Kommission bei deren Erlaß der Vorgehensweise der Klägerin und insbesondere dem Umstand Rechnung getragen hat, daß diese einen Mindestpreis für die Ausfuhr festgelegt hat. Die Kommission hat auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten, bei Erlaß der angefochtenen Verordnungen gewußt zu haben, daß der größte Teil der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG aus den Niederländischen Antillen stammt. Jedoch ist festzustellen, daß die Kommission keine Entscheidungen erlassen hat, die nur die Reiseinfuhr mit diesem Ursprung betrafen. Sie hat nämlich Maßnahmen allgemeiner Tragweite getroffen, die unterschiedslos für die Reiseinfuhr aus allen ÜLG galten.

48 Somit haben die angefochtenen Verordnungen ihrem Wesen nach allgemeine Geltung und stellen keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) dar.

49 Es ist indessen zu prüfen, ob trotz der allgemeinen Geltung der angefochtenen Verordnungen davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin unmittelbar und individuell von ihnen betroffen ist. Die allgemeine Geltung eines Rechtsakts schließt nämlich nicht aus, daß er bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

50 Zunächst ist zur Frage, ob die Klägerin von den angefochtenen Verordnungen individuell betroffen ist, zu bemerken, daß eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans von allgemeiner Tragweite individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteile Plaumann/Kommission, 213, 238, und Codorniu/Rat, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).

51 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Tatsache, daß die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen die Verpflichtung hat, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, geeignet, diese Personen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, sowie Urteil des Gerichts Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 67, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30).

52 Im vorliegenden Fall wurden die Verordnung Nr. 2352/97 und die Verordnung Nr. 2494/97, die zu deren Durchführung ergangen ist, aufgrund des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses erlassen, wonach die Kommission gemäß dessen Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen treffen kann.

53 Artikel 109 Absatz 2 bestimmt, daß bei "der Durchführung des Absatzes 1... vorzugsweise Maßnahmen zu wählen [sind], die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen."

54 Daraus ergibt sich, daß die Kommission beim Erlaß von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses den negativen Auswirkungen Rechnung tragen muß, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betroffenen ÜLG sowie für die beteiligten Unternehmen haben kann (Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 28, und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 70).

55 Die Klägerin gehört zu den in Anhang IV des Vertrages namentlich genannten ÜLG, auf die die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrages über die Assoziierung der ÜLG Anwendung finden. Folglich war die Kommission gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet, bei Erlaß der angefochtenen Verordnungen der besonderen Lage der Klägerin Rechnung zu tragen, zumal vorauszusehen war, daß sich die negativen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen hauptsächlich im Gebiet der Klägerin bemerkbar machen würden. Bei Erlaß der angefochtenen Verordnungen wußte die Kommission nämlich, wie sie im übrigen sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils aus den Niederländischen Antillen stammten.

56 Die Klägerin, die also nach dem Gemeinschaftsrecht einen speziellen Schutz beim Erlaß der angefochtenen Verordnungen durch die Kommission genossen hat, wird durch diese Verordnungen aufgrund eines Sachverhalts berührt, der sie gegenüber allen anderen Personen charakterisiert (Urteile Plaumann/Kommission, 213, 238, Piraiki-Patraiki, Randnrn. 28 bis 31, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 28). Somit ist die Klägerin von den angefochtenen Verordnungen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen.

57 Damit eine regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist, genügt es zwar, wie die Kommission betont, nicht, daß diese Körperschaft dartut, daß die Anwendung oder Durchführung dieser Handlung die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann (vgl. Beschlüsse Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnrn. 49 und 50, und Regione Puglia/Kommission und Spanien, Randnrn. 21 und 22). Die Klägerin ist jedoch im vorliegenden Fall von den angefochtenen Verordnungen dadurch individuell betroffen, daß die Kommission bei deren Erlaß aufgrund des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet war, der Situation der Klägerin speziell Rechnung zu tragen.

58 Was sodann das Klageinteresse der Klägerin im Hinblick auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen anbelangt, so kann dieses nicht allein dadurch ausgeschlossen sein, daß das Königreich der Niederlande über ein eigenes Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages verfügt. Der Umstand, daß sowohl ein Mitgliedstaat als auch ein Teilgebiet dieses Staates ein Interesse daran hat, denselben Rechtsakt im Wege der Klage anzugreifen, hat das Gericht nämlich in anderen Bereichen nicht zu dem Schluß veranlaßt, daß das Klageinteresse des Teilgebiets nicht ausreiche, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu rechtfertigen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 92). Auch die Tatsache, daß das Königreich der Niederlande im Rahmen des speziellen Verfahrens des Artikels 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit den angefochtenen Verordnungen hätte befassen können, kann das Klageinteresse der Klägerin im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigen.

59 Zurückzuweisen ist ferner das Argument der Kommission, daß die von einem Mitgliedstaat vor seiner Stellungnahme im Rat vorgenommene Abwägung der Interessen seiner einzelnen Regionen nicht durch eine bestimmte Region vor dem Gemeinschaftsrichter in Frage gestellt werden dürfe. Es genügt der Hinweis, daß die angefochtenen Verordnungen von der Kommission und nicht vom Rat erlassen wurden. Die Kommission übt aber ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten im Allgemeininteresse der Gemeinschaft aus.

60 Schließlich ist zu der Frage, ob die Klägerin unmittelbar von den angefochtenen Verordnungen betroffen ist, festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2352/97 eine vollständige Regelung enthält, die für eine Beurteilung durch die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Raum läßt. Sie regelt nämlich für Reis mit Ursprung in den ÜLG zwingend den Mechanismus für die Beantragung und Erteilung der Einfuhrlizenzen und berechtigt die Kommission zur Aussetzung der Lizenzerteilung bei Überschreitung einer bestimmten Menge und ernsthaften Marktstörungen. Die Klägerin ist also unmittelbar von der Verordnung Nr. 2352/97 betroffen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 23 bis 28, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 31).

61 Die Klägerin ist auch unmittelbar von der Verordnung Nr. 2494/97 betroffen, da diese Verordnung die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG auf die ab 3. Dezember 1997 gestellten Anträge ausschließt und die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis dieses Ursprungs bis zum 31. Dezember 1997 aussetzt.

62 Aus alledem ergibt sich, daß die Klagen zulässig sind.

Zur Begründetheit

63 Die Klägerin macht zehn Gründe für ihre Klage in der Rechtssache T-32/98 geltend. Der erste Klagegrund beruht auf einem Ermessensmißbrauch, der zweite auf einer fehlerhaften Wahl der Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 2352/97, der dritte auf einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der vierte auf einem Verstoß gegen Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages, der fünfte auf einem Verstoß gegen die Artikel 132 Absatz 1 und 134 des Vertrages sowie gegen Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses und Artikel 19 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses, der sechste auf einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und gegen Artikel XIII 2c des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) von 1994 sowie gegen Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG), der siebte auf einem Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, der achte auf einem Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, der neunte auf einem Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und der zehnte auf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

64 In der Rechtssache T-41/98 beantragt die Klägerin unter Zugrundelegung derselben Klagegründe wie im Rahmen der Rechtssache T-32/98 die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2494/97 unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2352/97.

65 Zunächst ist der Klagegrund zu prüfen, der auf einem Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses beruht.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66 Die Klägerin macht erstens geltend, daß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission nicht zu Schutzmaßnahmen berechtige, die auf der Einfuhrmenge mit Ursprung in den ÜLG beruhten. Sie bezieht sich hierbei auf Artikel 132 Absatz 1 des Vertrages und betont, daß die Mitgliedstaaten keine Schutzmaßnahmen treffen könnten, die den Handel zwischen ihnen aufgrund der Einfuhrmenge aus anderen Mitgliedstaaten beschränkten. Zweitens trägt die Klägerin vor, daß die Kommission, selbst wenn sie hier die Einfuhrmenge aus den ÜLG für den Erlaß von Schutzmaßnahmen heranziehen könnte, nicht in der Lage sei, die Gefahr einer Störung des gemeinschaftlichen Reismarktes durch den Umfang der Reiseinfuhr aus den ÜLG darzutun. Drittens erklärt die Klägerin, daß sich eine derartige Störung nicht aus der Einfuhrmenge von Reis aus den ÜLG ergeben könne, da sie für Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen einen Mindestpreis für die Ausfuhr festgelegt habe.

67 Die Kommission entgegnet erstens, daß das erste Argument der Klägerin auf einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 132 Absatz 1 des Vertrages beruhe. Diese Bestimmung enthalte keine unbedingte Regelung, sondern nenne nur eines der Ziele, die mit der Zusammenarbeit der ÜLG mit der Gemeinschaft verfolgt würden. Die Klägerin könne sich daher nicht auf diesen Artikel berufen, um der Kommission das Recht abzusprechen, wegen der Einfuhrmenge von Erzeugnissen aus den ÜLG Maßnahmen aufgrund von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses zu treffen.

68 Zweitens betont die Kommission, daß vom Wirtschaftsjahr 1995/96 an die aus den ÜLG eingeführte Reismenge stärker angestiegen sei als die Gesamtreiseinfuhr in die Gemeinschaft. Der Anteil der Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG habe seit dem Wirtschaftsjahr 1994/95 zugenommen, bis die ersten Schutzmaßnahmen zu Beginn des Jahres 1997 getroffen worden seien.

69 Die Statistiken der Gemeinschaft belegten, daß sich die Gesamtmenge der Reiseinfuhr aus den ÜLG im Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 162 541 Tonnen geschliffenen Reis belaufen habe, und nicht auf 65 000 Tonnen, wie die Klägerin behaupte. Die Zunahme der Reiseinfuhr aus den ÜLG habe daher einen sehr starken Druck auf die Preise für Paddy-Reis der Gemeinschaft ausgeübt, wodurch Interventionskäufe und sogar Restitutionsausfuhren von Indika-Reis der Gemeinschaft auf einem strukturell bereits defizitären Markt notwendig geworden seien. Durch die Schutzmaßnahmen sei es gelungen, die Baissetendenz auf dem Gemeinschaftsmarkt praktisch aufzufangen und umzukehren.

70 Die Kommission führt weiter aus, daß es nicht ihre Aufgabe sei, einen Kausalzusammenhang zwischen der Gefahr einer Störung des gemeinschaftlichen Reismarktes und der Einfuhr von Reis aus den ÜLG nachzuweisen. Es genüge, wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen beiden Gegebenheiten bestehe. Daß die Einfuhr aus Drittländern den Markt beeinflusse, sei nicht zu leugnen.

71 Drittens gibt die Kommission zu bedenken, daß Reis mit Ursprung in den ÜLG, der in die Gemeinschaft ausgeführt werde, zwar großenteils von den Antillen, jedoch nicht ausschließlich von den Niederländischen Antillen stamme. Die Kommission erklärt, sie sei gehalten gewesen, eine Grenze für alle ÜLG festzulegen, so daß sie keine Sondermaßnahmen allein für die Niederländischen Antillen habe treffen können.

72 Der Streithelfer führt aus, daß die Reiseinfuhr aus den ÜLG bei Erlaß der Verordnung Nr. 2352/97 ernste Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorgerufen habe. Er bezieht sich u. a. auf Interventionen von Abgeordneten und Mitgliedern der Kommission beim Europäischen Parlament, aus denen die starke Zunahme dieser Einfuhr seit 1995 hervorgehe. Der Streithelfer macht außerdem Angaben zum Preis von in seinem Gebiet erzeugtem Indika-Reis als Äquivalent von geschältem Reis, die eine Preissenkung zwischen Januar 1997 und Februar 1998 erkennen ließen. Er verweist ferner auf das weite Ermessen der Kommission auf diesem Gebiet.

Würdigung durch das Gericht

73 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 2352/97 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde.

74 Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann die Kommission "die notwendigen Schutzmaßnahmen" treffen oder dazu ermächtigen, "wenn die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses, der grundsätzlich den freien Zugang von Waren mit Ursprung in den ÜLG zur Gemeinschaft vorsieht] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet" oder "wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

75 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Wortlaut des ersten Satzes der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 darauf schließen lasse, daß diese Verordnung zu der ersten in Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses genannten Fallgestaltung gehöre.

76 In der Tat ergibt sich aus dieser Passage der Verordnung Nr. 2352/97, daß die Kommission die streitige Maßnahme in diesem Rahmen getroffen hat. Im ersten Satz der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 heißt es nämlich: "Die unbeschränkte Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG könnte auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt schwerwiegende Störungen auslösen."

77 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission ausgeführt, daß "in der ersten [in Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses] genannten Fallgestaltung, nämlich dann, wenn die Anwendung des ÜLG-Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet wird, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen werden [muß], weil die Schutzmaßnahmen das Ziel haben müssen, die in dem betroffenen Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern" (Randnr. 47).

78 Auch wenn die Kommission nicht nur in der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorliegen, über ein weites Ermessen verfügt, sondern auch in der, ob derartige Maßnahmen grundsätzlich zu erlassen sind (Urteile vom 14. September 1995 in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 122, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48), so mußte sie also im vorliegenden Fall doch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Anwendung des ÜLG-Beschlusses und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes dartun, um die Maßnahmen der Verordnung Nr. 2352/97 treffen zu können.

79 Aus der Verordnung Nr. 2352/97 geht jedoch nicht hervor, daß die Kommission das Bestehen eines derartigen Kausalzusammenhangs dargetan hätte. So wird in den Begründungserwägungen keineswegs erläutert, wie und inwieweit die Anwendung des ÜLG-Beschlusses, der "die unbeschränkte Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG" gewährleistet (siehe oben, Randnr. 76), so schwerwiegende Störungen auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt auslöste, daß die Verordnung Nr. 2352/97 erlassen werden mußte, um die festgestellten Schwierigkeiten zu beseitigen oder abzumildern.

80 Die Verordnung Nr. 1036/97, die die Einfuhr von Reis aus den ÜLG begrenzte (siehe oben, Randnr. 15), lief zwar ab, als die Verordnung Nr. 2352/97 am 27. November 1997 erlassen wurde, und der Halbzeitänderungsbeschluß mit denselben Wirkungen (siehe oben, Randnr. 11) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten. Mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnungen wollte die Kommission also die Reiseinfuhr aus den ÜLG zwischen dem Ablauf der Verordnung Nr. 1036/97 und dem Inkrafttreten des Halbzeitänderungsbeschlusses kontrollieren und begrenzen.

81 Anstatt jedoch konkret zu prüfen, wie sich die Anwendung des ÜLG-Beschlusses auf den gemeinschaftlichen Reismarkt auswirken konnte, ist die Kommission einfach davon ausgegangen, daß diese Anwendung den Markt notwendigerweise ernsthaft stören werde, wenn keine Schutzmaßnahmen getroffen würden, um die Einfuhr von Reis aus den ÜLG zu begrenzen.

82 Es steht damit fest, daß die Kommission nicht geprüft hat, ob der Preis für aus den ÜLG eingeführten Reis unter dem Preis für Gemeinschaftsreis liegt. Sie räumt nämlich in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts vom 14. Juni 1999 ein, daß sie "keinen Preisvergleich zwischen aus den ÜLG eingeführtem Reis und Gemeinschaftsreis angestellt hat". Sie erklärt, ihre Auffassung, daß die beanstandete Maßnahme zu treffen sei, habe "nicht auf dem gegebenenfalls niedrigeren Einfuhrpreis für Reis beruht..., sondern auf der Gefahr einer Einfuhr unbeschränkter Mengen (siehe zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97". Hätte sich indessen ergeben, daß, wie die Klägerin behauptet, aus den ÜLG eingeführter Reis zu einem höheren Preis vermarktet wird als Gemeinschaftsreis, so hätte der erstgenannte Reis in der Gemeinschaft keine so große Nachfrage auslösen können, daß die importierten Mengen nach Ablauf der Verordnung Nr. 1036/97 zu schwerwiegenden Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen.

83 Die Gefahr einer Einfuhr unbeschränkter Mengen von Waren mit Ursprung in den ÜLG ergibt sich indessen unmittelbar aus der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrages und des ÜLG-Beschlusses, wonach der Handelsverkehr mit den ÜLG grundsätzlich dem Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gleichgestellt wird (siehe oben, Randnrn. 2 bis 8). Würde eine derartige Gefahr, die in Ermangelung von Schutzmaßnahmen immer besteht, genügen, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Anwendung des ÜLG-Beschlusses und etwaigen Störungen eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft darzutun und den Erlaß von Maßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu rechtfertigen, so würden die Ziele verfehlt, die mit den Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrages und dem ÜLG-Beschluß verfolgt werden.

84 Demnach hat die Kommission entgegen den Erfordernissen des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Einfuhrmenge aus den ÜLG infolge der Anwendung des ÜLG-Beschlusses und etwaigen schwerwiegenden Störungen dargetan, die auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt festgestellt würden. Dieses Versäumnis beruht auf einem Rechtsfehler, da die Kommission noch in ihrer Klagebeantwortung in den beiden Rechtssachen betont hat, daß sie einen derartigen Zusammenhang nicht darzutun habe.

85 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses greift somit durch.

86 Es ist nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Kommission zu ersetzen und anhand der Aktenlage zu beurteilen, ob bei Erlaß der Verordnung Nr. 2352/97 tatsächlich ein Kausalzusammenhang zwischen der Anwendung des ÜLG-Beschlusses und den Störungen bestand, die sich seinerzeit auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt ergeben hätten (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnrn. 64).

87 Demnach ist die Verordnung Nr. 2352/97 für nichtig zu erklären, ohne daß über die Stichhaltigkeit der übrigen Klagegründe zu entscheiden wäre. Folglich ist auch die Verordnung Nr. 2494/97, die auf der Verordnung Nr. 2352/97 beruht, rechtswidrig und muß ebenfalls für nichtig erklärt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin die Verurteilung der Kommission beantragt hat, sind dieser die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

89 Das Königreich Spanien, Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission, hat nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 2352/97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten wird für nichtig erklärt.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97 wird für nichtig erklärt.

4. Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Regierung der Niederländischen Antillen.

5. Der Streithelfer trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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