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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: T-322/01
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EG Art. 81
Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. September 2006

"Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz ne bis in idem"

Parteien:

In der Rechtssache T-322/01

Roquette Frères SA mit Sitz in Lestrem (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, D. Voillemot und A. Choffel,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Bouquet, W. Wils, A. Whelan und F. Lelièvre, dann durch A. Bouquet, W. Wils und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Condomines und J. Liygonie,

Beklagte,

erstens wegen Nichtigerklärung der Artikel 1 und 3 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat), soweit darin die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße festgesetzt wird, zweitens wegen Herabsetzung der Geldbuße und drittens wegen Rückzahlung der rechtswidrig erhaltenen Beträge an die Klägerin

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Roquette Frères SA (im Folgenden: Roquette) ist ein in der chemischen Industrie tätiges Unternehmen. Sie stellt u. a. Natriumglukonat her.

2 Natriumglukonat gehört zu den Chelatbildnern, Produkte, die in industriellen Verfahren die Metallionen inaktivieren. Diese Verfahren umfassen u. a. die industrielle Reinigung (Reinigung von Flaschen und Utensilien), die Oberflächenbehandlung (Rostschutzbehandlungen, Fettentfernung, Aluminiumätzen) und die Wasserbehandlung. Chelatbildner werden entsprechend in der Lebensmittelindustrie, der Kosmetikindustrie, der pharmazeutischen Industrie, der Papierindustrie und weiteren Industrien verwendet. Natriumglukonat wird weltweit verkauft; auf den Weltmärkten sind konkurrierende Unternehmen tätig.

3 Im Jahr 1995 betrug der Gesamtabsatz von Natriumglukonat weltweit ungefähr 58,7 Mio. Euro, wovon auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ungefähr 19,6 Mio. Euro entfielen. Zur Zeit des Sachverhalts lag die weltweite Produktion von Natriumglukonat nahezu vollständig in den Händen von fünf Unternehmen, erstens der Fujisawa Pharmaceutical Co. Ltd (im Folgenden: Fujisawa), zweitens der Jungbunzlauer AG, drittens Roquette, viertens der Glucona vof, die bis Dezember 1995 von der Akzo Chemie BV, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Akzo Nobel NV (im Folgenden: Akzo), und der Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten Avebe BA (im Folgenden: Avebe) kontrolliert wurde, sowie fünftens der Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM).

4 Im März 1997 teilte das amerikanische Justizministerium der Kommission mit, dass nach einer Untersuchung der Märkte für Lysin und Zitronensäure auch eine Untersuchung des Marktes für Natriumglukonat eingeleitet worden sei. Im Oktober und Dezember 1997 sowie im Februar 1998 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass Akzo, Avebe, Glucona, Roquette und Fujisawa ihre Beteiligung an einem Kartell eingestanden hatten, in dessen Rahmen sie die Preise für Natriumglukonat festgesetzt und die Absatzmengen für dieses Produkt in den Vereinigten Staaten und andernorts untereinander aufgeteilt hatten. Nachdem diese Unternehmen mit dem amerikanischen Justizministerium bestimmte Vereinbarungen getroffen hatten, wurden ihnen von den amerikanischen Behörden Geldbußen auferlegt.

5 Am 18. Februar 1998 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Auskunftsverlangen an die wichtigsten Hersteller, Einführer, Ausführer und Abnehmer von Natriumglukonat in Europa.

6 Auf das Auskunftsverlangen hin nahm Fujisawa Kontakt mit der Kommission auf und teilte ihr mit, dass sie im Rahmen der genannten Untersuchung mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet habe und auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) auch mit der Kommission zusammenarbeiten wolle. Am 12. Mai 1998 legte Fujisawa im Anschluss an eine Zusammenkunft mit der Kommission am 1. April 1998 eine schriftliche Erklärung zusammen mit einem Dossier vor, das eine Zusammenfassung der Entwicklung des Kartells und eine Reihe von Dokumenten enthielt.

7 Am 16. und 17. September 1998 führte die Kommission Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Avebe, Glucona, Jungbunzlauer und Roquette durch.

8 Am 10. November 1998 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an ADM. Am 26. November 1998 bekundete ADM ihre Absicht, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Bei einer Zusammenkunft am 11. Dezember 1998 legte ADM die "erste Tranche [ihrer] Zusammenarbeit" vor. Eine Erklärung des Unternehmens und Unterlagen zu dem Fall wurden der Kommission sodann am 21. Januar 1999 übergeben.

9 Am 2. März 1999 richtete die Kommission detaillierte Auskunftsverlangen an Glucona, Roquette und Jungbunzlauer. Mit Schreiben vom 14., 19. und 20. April 1999 teilten diese Unternehmen mit, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, und legten ihr bestimmte Informationen über das Kartell vor. Am 25. Oktober 1999 richtete die Kommission zusätzliche Auskunftsverlangen an ADM, Fujisawa, Glucona, Roquette und Jungbunzlauer.

10 Am 17. Mai 2000 sandte die Kommission Roquette und den übrigen betroffenen Unternehmen auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen). Roquette und alle übrigen betroffenen Unternehmen nahmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission schriftlich Stellung. Keiner der Beteiligten beantragte eine Anhörung oder bestritt die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Tatsachen.

11 Am 11. Mai 2001 sandte die Kommission Roquette und den übrigen betroffenen Unternehmen nochmals zusätzliche Auskunftsverlangen.

12 Am 2. Oktober 2001 erließ die Kommission die Entscheidung K(2001) 2931 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) (im Folgenden: Entscheidung). Die Entscheidung wurde Roquette mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 zugestellt.

13 Die Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Artikel 1

[Akzo], [ADM], [Avebe], [Fujisawa], [Jungbunzlauer] und [Roquette] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. - seit dem 1. Januar 1994 - Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Natriumglukonatsektor mitgewirkt haben.

Die Dauer der Zuwiderhandlung war folgende:

- im Falle von [Akzo], [Avebe], [Fujisawa] und [Roquette] von Februar 1987 bis Juni 1995;

- im Falle von [Jungbunzlauer] von Mai 1988 bis Juni 1995 und

- im Falle von [ADM] von Juni 1991 bis Juni 1995.

...

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a) [Akzo] 9 Mio. EUR

b) [ADM] 10,13 Mio. EUR

c) [Avebe] 3,6 Mio. EUR

d) [Fujisawa] 3,6 Mio. EUR

e) [Jungbunzlauer] 20,4 Mio. EUR

f) [Roquette] 10,8 Mio. EUR

..."

14 Bei der Bemessung der Geldbußen wandte die Kommission in der Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), beschrieben ist, sowie die Mitteilung über Zusammenarbeit.

15 Als Erstes ermittelte die Kommission anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung den Grundbetrag der Geldbuße.

16 Dabei stellte die Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung zunächst fest, dass die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Natriumglukonatmarkt im EWR und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes einen sehr schweren Verstoß begangen hätten (Randnr. 371 der Entscheidung).

17 Weiter vertrat die Kommission die Auffassung, dass der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Wettbewerb Schaden zuzufügen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen sei, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleiste. Demgemäß teilte sie die betroffenen Unternehmen unter Zugrundelegung des weltweiten Umsatzes, den sie im Jahr 1995, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, durch den Verkauf von Natriumglukonat erzielt hatten und den sie auf die Auskunftsverlangen hin der Kommission mitgeteilt hatten, die anhand dessen die Marktanteile der einzelnen Unternehmen berechnet hatte, teilte die Kommission die Unternehmen in zwei Gruppen ein. Der ersten Gruppe ordnete sie die Unternehmen zu, die nach den ihr vorliegenden Zahlen Anteile von mehr als 20 % am weltweiten Natriumglukonatmarkt hielten, und zwar Fujisawa (35,54 %), Jungbunzlauer (24,75 %) sowie Roquette (20,96 %). Gegen diese Unternehmen setzte die Kommission einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro fest. Der zweiten Gruppe ordnete sie die Unternehmen zu, die nach den ihr vorliegenden Zahlen Anteile von weniger als 10 % am weltweiten Natriumglukonatmarkt hielten, nämlich Glucona (ungefähr 9,5 %) und ADM (9,35 %). Gegen diese Unternehmen setzte die Kommission einen Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro fest, gegen Akzo und Avebe, die gemeinsam Glucona besaßen, damit jeweils 2,5 Mio. Euro (Randnr. 385 der Entscheidung).

18 Diesen Ausgangsbetrag passte die Kommission an, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten und um die Tatsache zu berücksichtigen, dass Großunternehmen juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen hätten, die es ihnen erleichterten, ihr Verhalten als Zuwiderhandlung zu erkennen und die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen. Angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen wandte die Kommission deshalb einen Multiplikator von 2,5 auf die für ADM und Akzo ermittelten Ausgangsbeträge an und erhöhte diesen Betrag entsprechend auf 12,5 Mio. Euro im Fall von ADM und auf 6,25 Mio. Euro im Fall von Akzo (Randnr. 388 der Entscheidung).

19 Um der Dauer der Zuwiderhandlung der einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen, wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag pro Jahr um 10 % erhöht, d. h. um 80 % im Fall von Fujisawa, Akzo, Avebe und Roquette, 70 % im Fall von Jungbunzlauer und 35 % im Fall von ADM (Randnrn. 389 bis 392 der Entscheidung).

20 Gegen Roquette setzte die Kommission auf diese Weise einen Grundbetrag von 18 Mio. Euro fest. Im Fall von ADM, Akzo, Avebe, Fujisawa und Jungbunzlauer wurden Grundbeträge von 16,88, 11,25, 4,5, 18 und 17 Mio. Euro festgesetzt (Randnr. 396 der Entscheidung).

21 Als Zweites wurde wegen erschwerender Umstände der Grundbetrag der Geldbuße von Jungbunzlauer um 50 % erhöht, weil dieses Unternehmen als Anführer des Kartells gehandelt habe (Randnr. 403 der Entscheidung).

22 Als Drittes prüfte und verwarf die Kommission das Vorbringen einiger Unternehmen, dass ihnen mildernde Umstände zuzubilligen seien (Randnrn. 404 bis 410 der Entscheidung).

23 Als Viertes gewährte die Kommission Fujisawa gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit eine "wesentlich niedrigere Festsetzung" (80 %) der Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden wäre. ADM erfüllte nach Ansicht der Kommission nicht die in Abschnitt C der Mitteilung genannten Voraussetzungen für eine "erheblich niedrigere Festsetzung" ihrer Geldbuße. Gemäß Abschnitt D der Mitteilung gewährte die Kommission ADM und Roquette (jeweils 40 %) sowie Akzo, Avebe und Jungbunzlauer (jeweils 20 %) eine "spürbar niedrigere Festsetzung" der Geldbuße (Randnrn. 418, 423, 426 und 427 der Entscheidung).

24 Am 19. März 2002 widerrief die Kommission die Entscheidung, soweit sie gegen Jungbunzlauer erlassen worden war. Am 29. September 2004 erließ sie eine neue Entscheidung K(2004) 3598 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) (im Folgenden: Entscheidung vom 29. September 2004) gegen Jungbunzlauer und drei weitere Unternehmen der Jungbunzlauer-Gruppe (Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Jungbunzlauer Holding AG und Jungbunzlauer Austria AG), in der ihnen wegen ihrer Beteiligung am Kartell im Natriumglukonatsektor eine Geldbuße von 19,04 Mio. Euro auferlegt wurde. Gegen diese Entscheidung haben ihre vier Adressaten am 23. Dezember 2004 Klage beim Gericht erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-492/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Roquette hat mit Klageschrift, die am 20. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die die Parteien fristgerecht beantwortet haben.

27 Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Februar 2004 mündlich verhandelt.

28 Nach dem Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 gegen u. a. Jungbunzlauer hat Roquette mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den Erlass prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts oder, hilfsweise, sachdienlicher Maßnahmen wie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder eine Verbindung beantragt. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der geordneten Rechtspflege hat das Gericht, ohne die Verhandlung wiederzueröffnen, die Kommission aufgefordert, zum Antrag von Roquette Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. März 2005 hat die Kommission mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach den Anträgen von Roquette nicht stattzugeben sei.

29 Roquette beantragt,

- Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Zuwiderhandlung in ihrem Fall von Februar 1987 bis Juni 1995 gedauert hat;

- Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 10,8 Mio. Euro verhängt wird;

- von der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen und die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- anzuordnen, dass die Kommission ihr den rechtswidrig erhaltenen Betrag der Geldbuße (zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,76 %) zurückzahlt;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- Roquette die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

31 Die von Roquette geltend gemachten Klagegründe, die sich alle auf die Festsetzung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße beziehen, betreffen erstens die Schwere der Zuwiderhandlung, zweitens die Dauer der Zuwiderhandlung, drittens das Vorliegen mildernder Umstände, viertens ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren und fünftens die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem angesichts der Geldbußen, die die amerikanischen Behörden gegen sie verhängt hatten.

I - Zur Schwere der Zuwiderhandlung

A - Einleitung

32 In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission erhebt Roquette drei Rügen: Erstens sei der heranzuziehende Umsatz nicht richtig ermittelt worden, zweitens seien die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den relevanten Markt falsch beurteilt worden und drittens sei das Verhalten von Roquette nicht berücksichtigt worden.

33 Bevor geprüft wird, ob diese Rügen begründet sind, empfiehlt es sich, auf einige Aspekte der Beurteilung hinzuweisen, die die Kommission in ihrer Entscheidung bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung vorgenommen hat.

34 Aus der Entscheidung geht hervor, dass die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zunächst die Auffassung vertrat, dass die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Natriumglukonatmarkt im EWR und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes einen sehr schweren Verstoß begangen hätten, durch den der gesamte EWR beeinträchtigt worden sei (Randnrn. 334 bis 371 der Entscheidung).

35 Weiter war die Kommission der Ansicht, dass die betroffenen Unternehmen "unterschiedlich zu behandeln [sind], um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Wettbewerb einen spürbaren Schaden zuzufügen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet". In diesem Zusammenhang erläuterte die Kommission, dass sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb berücksichtigen werde (Randnrn. 378 und 379 der Entscheidung).

36 Bei der Beurteilung dieser Gesichtspunkte legte die Kommission den Umsatz zugrunde, den die betroffenen Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung, 1995, weltweit durch den Verkauf von Natriumglukonat erzielt hatten. Die Kommission stellte hierzu fest: "Da es sich [bei Natriumglukonat] um einen weltweiten Markt handelt, ergeben diese Zahlen das umfassendste Bild des Vermögens der beteiligten Unternehmen, anderen Wirtschaftsbeteiligten im Gemeinsamen Markt und/oder dem EWR einen erheblichen Schaden zuzufügen" (Randnr. 381 der Entscheidung). Dieses Vorgehen werde durch die Tatsache gestützt, dass es sich um ein weltweit tätiges Kartell gehandelt habe, dessen Zweck u. a. die Zuteilung der weltweiten Märkte gewesen sei, um dadurch die Wettbewerbsreserven vom EWR-Markt fernzuhalten. Außerdem enthalte der Weltumsatz eines Kartellteilnehmers auch einen Hinweis auf seinen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells insgesamt bzw. auf die Instabilität, die das Kartell bei seiner Nichtteilnahme getroffen hätte (Randnr. 381 der Entscheidung).

37 Auf dieser Grundlage bildete die Kommission zwei Gruppen von Unternehmen, zum einen die Gruppe der "drei wichtigsten Hersteller von [Natriumglukonat] mit weltweiten Marktanteilen über 20 %" und zum anderen die der Unternehmen, "die wesentlich geringere Anteile am weltweiten [Natriumglukonatmarkt] hielten (weniger als 10 %)" (Randnr. 382 der Entscheidung). Die Kommission setzte gegen die Unternehmen der ersten Gruppe, d. h. Fujisawa, Jungbunzlauer und Roquette mit Marktanteilen von ungefähr 36 %, 25 % und 21 %, einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro fest, gegen die Unternehmen der zweiten Gruppe, Glucona und ADM, die Marktanteile von ungefähr 9 % hielten, einen Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro. Da Glucona im gemeinsamen Besitz von Akzo und Avebe stand, setzte die Kommission gegen jede dieser Gesellschaften einen Grundbetrag von 2,5 Mio. Euro fest (Randnr. 385 der Entscheidung).

38 Schließlich passte die Kommission diesen Ausgangsbetrag an, um zu gewährleisten, dass die Geldbußen hinreichend abschreckende Wirkung hätten, und um die Tatsache zu berücksichtigen, dass Großunternehmen juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen hätten, die es ihnen erleichterten, ihr Verhalten als Zuwiderhandlung zu erkennen und die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen. Angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen wandte die Kommission deshalb einen Multiplikator von 2,5 auf die für ADM und Akzo ermittelten Ausgangsbeträge an und setzte dementsprechend den Betrag der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung auf 12,5 Mio. Euro im Fall von ADM und 6,25 Mio. Euro im Fall von Akzo fest (Randnr. 388 der Entscheidung).

B - Zur Ermittlung des Umsatzes

1. Vorbringen der Parteien

39 Roquette macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission den der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde zu legenden Umsatz nicht richtig ermittelt habe. Diese fehlerhafte Beurteilung der Kommission beruhe darauf, dass sie einen Umsatz herangezogen habe, der den mit den "Mutterlaugen" von Roquette erzielten Umsatz umfasse, obwohl sie eingeräumt habe, dass sich der für das Kartell als relevant betrachtete Natriumglukonatmarkt gerade nicht auf die "Mutterlaugen" erstrecke.

40 "Mutterlaugen" seien vom Geltungsbereich der Entscheidung ausgeschlossen. Aus ihrem Schreiben vom 19. November 1999, ihrer Antwort vom 3. Mai 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 2. März 1999 und ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2000 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gehe aber hervor, dass das Natriumglukonat, das sie in flüssiger Form herstelle, nur eine in ihrem speziellen Fertigungsverfahren produzierte "Mutterlauge" sei und sich damit vom Natriumglukonat ihrer Konkurrenten unterscheide. Die Klägerin bestreitet auf dieser Grundlage, dass sich die Kommission nicht darüber habe klar werden können, dass das "flüssige Glukonat", auf das sich Roquette beziehe, eine "Mutterlauge" sei und nicht flüssiges Natriumglukonat, wie es von ihren Konkurrenten hergestellt werde. Sie verweist insoweit auch auf die Stellungnahme der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, in der sie implizit einräume, dass das, was Roquette als "Mutterlaugen" bezeichne, nicht genau dasselbe sei wie flüssiges Natriumglukonat.

41 Dass sie sich in ihren Antworten vom 3. Mai 1999 und 21. Mai 2001 auf die Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 und 11. Mai 2001 nicht auf "Mutterlaugen" bezogen habe, könne es nicht rechtfertigen, dass die Kommission nicht zwischen "Mutterlaugen" und flüssigen Natriumglukonaten unterscheide. Sie habe sich bei der Beantwortung der Auskunftsverlangen nach dem von der Kommission festgelegten Schema gerichtet, das nicht zwischen "flüssigen Glukonaten" und "Mutterlaugen" unterschieden habe. Im Übrigen müssten die in ihren Antworten enthaltenen Informationen, auch zum Umsatz, unter Berücksichtigung der früheren Erläuterungen beurteilt werden, in denen darauf hingewiesen worden sei, dass ihre flüssigen Glukonate keine unter das Kartell fallenden Produkte gewesen seien. Auch Fujisawa habe in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1998 anerkannt, dass "Mutterlaugen" kein Endprodukt seien und nicht in das Kartell einbezogen gewesen seien. Schließlich sei die Erkenntnis, dass "Mutterlaugen" vom Kartell ausgenommen worden seien, weder Dritten noch der Kommission dadurch verwehrt geblieben, dass die Beteiligten die Ausklammerung des von Roquette als Flüssigkeit produzierten Natriumglukonats vom Kartell nicht erwähnt hätten. Die Kommission hätte daher wissen können, dass das, was Roquette als "flüssiges Glukonat" bezeichnet habe, in Wirklichkeit eine "Mutterlauge" sei.

42 Sie habe daher nicht ahnen können, dass die Kommission nicht verstehe, welcher Art ihr flüssiges Natriumglukonat sei. Wenn die Kommission die ihr vorliegenden Informationen nicht für ausreichend gehalten habe, habe sie dadurch sorgfaltswidrig gehandelt, dass sie nicht die für die Berechnung des Umsatzes erforderlichen Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen dem "flüssigen Glukonat" von Roquette und dem der übrigen Unternehmen verlangt habe (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 242). Wäre die Kommission sorgfältiger gewesen, so hätte sie weitere Dokumente erhalten können, die belegten, dass Roquette "Mutterlaugen" herstelle. Schließlich hat Roquette im Verfahren vor dem Gericht eine Erklärung ihres Vorstandsvorsitzenden vorgelegt, wonach das flüssige Natriumglukonat von Roquette eine "Mutterlauge" sei und Roquette außer ihren "Mutterlaugen" keine flüssigen Natriumglukonate herstelle.

43 Hilfsweise macht Roquette geltend, dass es nach der Rechtsprechung keine Rolle spiele, wem der Fehler bei der Berechnung der Geldbuße anzulasten sei, und die Geldbuße wegen des Fehlers auf jeden Fall herabgesetzt werden müsse (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, Randnrn. 584 bis 586).

44 Ihr bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße heranzuziehender Umsatz hätte folglich nicht den Absatz ihrer "Mutterlaugen" einschließen dürfen. Der Umsatz, der in Randnummer 48 der Entscheidung bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogen worden sei, umfasse aber den mit ihren "Mutterlaugen" erzielten Umsatz.

45 Dieser Beurteilungsfehler der Kommission bedeute, dass der Umsatz, den Roquette mit dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkt erzielt habe, niedriger sei als der herangezogene Umsatz. Mit diesem Beurteilungsfehler habe die Kommission gegen ihre eigenen Regeln und die des Gerichtshofes im fraglichen Bereich sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Roquette dürfe deshalb nicht den Erzeugern der "ersten Gruppe" zugerechnet werden, deren Marktanteil über 20 % liege und deren Grundbetrag auf 10 Mio. Euro festgesetzt worden sei. Die Kommission habe also eine zu hohe Geldbuße verhängt.

46 Roquette weist ferner darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Umsatz ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Gewichts jedes am Kartell beteiligten Unternehmens sei und nur der Umsatz, der mit den Waren erzielt worden sei, auf die sich das Kartell bezogen habe, als Anhaltspunkt für das Ausmaß der Zuwiderhandlung herangezogen werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, sowie Urteile des Gerichts in der Rechtssache Gruber + Weber/Kommission, zitiert oben in Randnr. 42, Randnr. 237, und vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707). Bliebe die Geldbuße nach einer Verringerung des Umsatzes durch Abzug der mit den "Mutterlaugen" erzielten Ergebnisse in voller Höhe aufrechterhalten, so verstieße dies gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei das Gericht bei der Festsetzung von Geldbußen wegen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von der Kommission unabhängig.

47 Die Kommission weist das gesamte Vorbringen von Roquette zurück. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das flüssige Natriumglukonat von Roquette eine "Mutterlauge" sei. Roquette habe diesen Punkt bewusst im Unklaren gelassen. Zur Stützung dieser Behauptung verweist sie auf die Antworten von Roquette vom 3. Mai 1999 und 21. Mai 2001 auf ihre Auskunftsverlangen und auf das dem Schreiben von Roquette vom 19. November 1999 beigefügte Geschäftsdokument. Roquette erwähne in jedem dieser Dokumente flüssiges Natriumglukonat, ohne klarzustellen, dass es sich dabei um eine "Mutterlauge" handele. Auch aus den Hinweisen im Schreiben von Roquette vom 19. November 1999 auf flüssiges Natriumglukonat und auf "Mutterlaugen" könne nicht mit Gewissheit geschlossen werden, dass Roquette nur flüssiges Natriumglukonat der Art "Mutterlauge" vermarktet habe. Roquette habe gewusst, dass die Auskunftsverlangen dazu gedient hätten, den vom Kartell betroffenen Markt zu ermitteln, um die Geldbußen bemessen zu können. Es sei daher wenig glaubhaft, dass Roquette in den Antworten auf die Auskunftsverlangen deshalb nicht erwähnt habe, welcher Art ihr flüssiges Natriumglukonat sei, weil sie sich an das ihr übermittelte Formular habe halten wollen und gefürchtet habe, ihre Zusammenarbeitspflicht zu verletzen, wenn sie davon abweiche. Das von Roquette angeführte Urteil Gruber + Weber/Kommission (zitiert oben in Randnr. 42) sei nicht einschlägig, weil die Kommission im vorliegenden Fall von Roquette irregeführt worden sei. Schließlich habe keiner der Kartellteilnehmer im Verfahren darauf hingewiesen, dass das flüssige Natriumglukonat von Roquette möglicherweise vom Kartell ausgenommen worden sei.

48 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass sich an dem von ihr für die Geldbuße festgesetzten Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro auch dann nichts ändern würde, wenn das flüssige Produkt von Roquette bei der Berechnung des mit ihrem Natriumglukonat erzielten Umsatzes nicht berücksichtigt werden dürfte.

49 Die Geldbuße müsse der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angepasst sein, nicht dem Umsatz des Unternehmens. Nach den Leitlinien sei die Schwere anhand der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar seien, sowie des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes zu ermitteln. Außerdem könne die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Abschnitt 1 A der Leitlinien und nach der Rechtsprechung dazu führen, dass für das gleiche Verhalten gegenüber den beteiligten Unternehmen abgestufte Beträge festgesetzt würden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liege (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 90).

50 Im vorliegenden Fall bliebe Roquette auch dann, wenn ihr Marktanteil von 20,96 % auf 17,4 % zu senken wäre, einer der drei wichtigsten Hersteller von Natriumglukonat, für den ein Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro festzusetzen wäre. Sie läge weit vor ADM und den Muttergesellschaften von Glucona, die über einen Marktanteil von weniger als 10 % verfügten und gegen die eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro verhängt worden sei.

2. Würdigung durch das Gericht

51 Zunächst ist festzustellen, dass nach den Randnummern 34 und 38 der Entscheidung das von der Zuwiderhandlung betroffene Produkt unstreitig Natriumglukonat ist, zu dem festes Natriumglukonat, flüssiges Natriumglukonat und Glukonsäure gehören, von dem aber das als "Mutterlauge" bezeichnete Produkt ausgeschlossen war.

52 Weiter geht aus den Randnummern 48 und 381 der Entscheidung hervor, dass die von der Kommission herangezogenen Umsätze den Antworten der Kartellteilnehmer auf ihre Auskunftsverlangen entnommen sind und den Umsätzen entsprechen, die jedes Kartellmitglied im letzten Jahr der Zuwiderhandlung, 1995, weltweit durch den Verkauf von Natriumglukonat erzielt hatte. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass sich der weltweite Umsatz, den Roquette mit Natriumglukonat erzielt habe, im Jahr 1995 auf 12 293 620 Euro belaufen habe, und schätzte Roquettes daraus resultierenden Weltmarktanteil auf 20,96 % (Randnr. 48 der Entscheidung).

53 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission bestätigt, dass der Betrag von 12 293 620 Euro dem Betrag von 80 216 582 FRF entspreche, den ihr Roquette in ihrer Antwort vom 21. Mai 2001 auf das Auskunftsverlangen mitgeteilt habe. Aus dieser Antwort vom 21. Mai 2001 ergibt sich, dass der Betrag von 80 216 582 FRF, der den von Roquette 1995 weltweit mit Natriumglukonat erzielten Umsatz darstellt, der Summe der Umsätze entspricht, die Roquette 1995 mit festem Natriumglukonat (60 517 501 FRF), flüssigem Natriumglukonat (16 029 382 FRF) und Glukonsäure (3 669 699 FRF) erzielt hatte.

54 Schließlich hat Roquette ihrer Erwiderung eine Erklärung ihres Vorstandsvorsitzenden beigefügt, wonach sie im Jahr 1995 und davor unter der Bezeichnung "flüssiges Glukonat" nur "Mutterlaugen" vertrieben habe. Die Kommission hat die Richtigkeit dieser Erklärung weder in ihrer Gegenerwiderung oder ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

55 Der von der Kommission berücksichtigte Umsatz von Roquette umfasste demnach unstreitig den durch den Verkauf von "Mutterlaugen" erzielten Umsatz, obwohl dieses Produkt nicht Gegenstand des Kartells war. Der Umsatz von Roquette, der bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße herangezogen wurde, wurde deshalb fehlerhaft ermittelt. Gegen Roquette wurde damit fehlerhaft eine Geldbuße verhängt, deren Höhe ihre Stellung auf dem Markt für das Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, nicht angemessen widerspiegelt.

56 Die Folgen dieses Fehlers wird das Gericht, nachdem es die übrigen Klagegründe von Roquette geprüft hat, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erörtern.

C - Konkrete Auswirkungen des Kartells

1. Einleitende Bemerkungen

57 Roquette macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe bei ihrer Prüfung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den relevanten Markt nicht berücksichtigt, dass das Kartell nur beschränkte Wirkungen gehabt habe. Die Kommission habe daher unter Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis und zur ständigen Rechtsprechung gehandelt.

58 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache und ihr Kontext gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 443).

59 In ihren Leitlinien (Abschnitt 1 A Absatz 1) hat die Kommission erläutert, dass sie, um die Schwere eines Verstoßes zu ermitteln, neben der Art des Verstoßes und dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes "die konkreten Auswirkungen [des Verstoßes] auf den Markt [berücksichtigt], sofern diese messbar sind".

60 Im vorliegenden Fall wird aus den Randnummern 334 bis 388 der Entscheidung deutlich, dass die Kommission den Bußgeldbetrag, der nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, tatsächlich unter Berücksichtigung dieser drei Kriterien bemessen hat. Insbesondere stellte sie in diesem Zusammenhang fest, dass das Kartell "[tatsächliche] Auswirkungen" auf den Natriumglukonatmarkt gehabt habe (Randnr. 371 der Entscheidung).

61 In Randnummer 340 der Entscheidung leitete die Kommission ihre Beurteilung mit folgenden Worten ein:

"Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Unternehmen begangene Zuwiderhandlung, die in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum mehr als 90 % des Weltmarktes und 95 % des europäischen [Natriumglukonatmarktes] umfassten, tatsächliche Auswirkungen auf den [Natriumglukonatmarkt] im EWR hatte, da sie sorgfältig durchgeführt wurde. Da die Kartellvorkehrungen darauf abzielten, die Verkaufsmengen zu beschränken, um damit die Preise auf eine Höhe zu treiben, die sonst nicht erreicht worden wäre, wozu die Beschränkung der Verkäufe an bestimmte Kunden zählte, müssen sie das übliche Muster des Marktverhaltens geändert und damit Auswirkungen im Markt gehabt haben."

62 In Randnummer 341 der Entscheidung betonte sie, dass, "soweit möglich[,] zwischen der Durchführung der Vereinbarungen und den damit erzielten Auswirkungen im Markt zu unterscheiden [ist]", dass aber "[e]in gewisses Maß an Überschneidung zwischen den Tatsachen, die herangezogen wurden, um in diesen beiden Punkten zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ... verständlicherweise unvermeidbar [ist]".

63 Anschließend untersuchte die Kommission zunächst die Durchführung des Kartells (Randnrn. 342 bis 351 der Entscheidung). Die Durchführung des Kartells werde durch verschiedene Umstände belegt, die sich auf den "Grundstein des Kartells", die Verkaufsquoten, bezögen. Außerdem stellte die Kommission fest, dass "[k]ennzeichnend für das Kartell ... das beständige Anliegen [war], Ziel- und/oder Mindestpreise festzusetzen", und dass sich "[d]iese Preise ... auf das Marktverhalten der Teilnehmer ausgewirkt haben [müssen], selbst wenn sie nicht systematisch von den Kartellteilnehmern erzielt wurden" (Randnr. 348 der Entscheidung). Sie gelangte zu dem Schluss, dass "die Wirksamkeit der Durchführung [des Kartells] nicht in Frage gestellt werden [kann]" (Randnr. 350 der Entscheidung).

64 In einem zweiten Schritt prüfte die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Natriumglukonatmarkt. Dabei stützte sie sich zunächst auf die Prüfung des relevanten Marktes in den Randnummern 34 bis 41 der Entscheidung. Später führte sie unter Bezugnahme auf die bereits in den Randnummern 235 und 236 der Entscheidung enthaltene Beurteilung und die beiden in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Tabellen (im Folgenden: Diagramme) Folgendes aus (Randnr. 354 der Entscheidung)

"Die Preisentwicklung, wie sie in den bei Roquette während der Nachprüfung vorgefundenen [Diagrammen] dargestellt ist, lässt darauf schließen, dass das von den Kartellteilnehmern verfolgte Ziel zumindest teilweise erreicht wurde. In den beiden [Diagrammen] ist die Entwicklung des [Natriumglukonatpreises] in FRF in Europa von 1977 bis 1995 dargestellt und nachgewiesen, dass im Jahr 1985 der [Natriumglukonatpreis] in Europa eingebrochen ist. Es ist möglich, dass sich diese Bewegung aus dem Zusammenbruch des vorangehenden Kartells und der sich anschließenden Steigerung der Auslastung der Produktionskapazitäten ergab. Bis Ende 1986 lag der Preis um rund 50 % unter dem Preis von Anfang 1985. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Durchsetzung der neuen Kartellvereinbarungen ab 1986 zu der abrupten Preiserhöhung zwischen 1987 und 1989, als sich die Preise verdoppelten, erheblich beitrug. Nach einem Rückgang des Preises im Jahr 1989, der kleiner war als der Rückgang des Jahres 1985, lag der Preis bis 1995 um rund 60 % über dem Preis von 1987."

65 In den Randnummern 235 und 236 der Entscheidung, auf die sich deren Randnummer 354 bezieht, erklärte die Kommission:

"(235) Zwei bei der Roquette-Nachprüfung vorgefundene Unterlagen sind eindeutiger Nachweis dafür, dass mit dem [Natriumglukonat]-Kartell Ergebnisse erzielt wurden. Hierzu zählt [ein Diagramm] mit dem europäischen [Natriumglukonat]-Durchschnittspreis zwischen 1977 und 1995.

(236) Aus [einem] der [Diagramme] geht deutlich hervor, dass in den Jahren 1981 und 1987, als die Kartellvereinbarungen zum ersten bzw. zweiten Mal durchgesetzt wurden, die Preise in die Höhe schossen. Der scharfe Preisrückgang im Jahr 1985 fällt mit dem Ende des ersten Kartells zusammen, als sich Roquette aus der Kartellvereinbarung zurückzog. Zwischen 1987 und 1989 kam es zu einer starken Preissteigerung, bei der sich der [Natriumglukonatpreis] praktisch verdoppelte. Daraufhin blieb er bis 1995 um 60 % höher als in der Konjunkturflaute von 1987. Anders als im Zeitraum 1981 bis 1986 konnte der [Natriumglukonatpreis] jedoch auf einer beträchtlichen Höhe bis 1995 gehalten werden."

66 Anschließend resümierte, prüfte und verwarf die Kommission die verschiedenen Argumente, die die betroffenen Teilnehmer im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatten, um den Schluss zu widerlegen, den sie aus den in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagrammen gezogen hatte. Zu den Argumenten von ADM, die insbesondere geltend gemacht hatte, dass dieselbe Preisentwicklung auch ohne Kartell stattgefunden hätte, führte die Kommission aus (Randnrn. 359, 365 und 369 der Entscheidung):

"(359) ... Die von ADM vorgebrachten Argumente können nicht überzeugend nachweisen, dass die Durchführung der Kartellvereinbarung keinerlei Rolle bei den Preisschwankungen gespielt habe. Die von ADM vorgebrachte Erklärung mag zwar auch zutreffen, wenn kein Kartell besteht, sie ist jedoch mit dem Vorhandensein eines Kartells vollauf vereinbar. Die Kapazitätssteigerung Mitte der 80er Jahre könnte sowohl die Ursache als auch das Ergebnis des Zusammenbruchs des ersten Kartells (1981-1985) gewesen sein. Die Entwicklungen ab 1987 sind mit der Wiederbelebung des Kartells in jenem Zeitraum voll zu vereinbaren. Deshalb ist die Tatsache, dass der [Natriumglukonatpreis] wieder zunahm, nicht ausschließlich durch eine Wettbewerbsreaktion zu erklären, sondern im Zusammenhang mit der Tatsache zu sehen, dass die Teilnehmer 'Tiefstpreise' und die Zuteilung von Marktanteilen sowie ein Berichts- und Überwachungssystem vereinbart hatten. All diese Faktoren waren ein Beitrag zu erfolgreichen Preiserhöhungen.

...

(365) Aus [einem] der bei Roquette vorgefundenen [Diagramme] geht hervor, dass in dem Zeitraum 1991 bis 1995, als ADM an dem Kartell beteiligt war, die Preise unverändert blieben bzw. leicht zurückgingen. Es gibt keine Nachweise für einen größeren Rückgang der Preise und schon gar nicht dafür, dass die Preishöhe nicht rentabel gewesen wäre. Die überzeugendere Erklärung für das Verlassen des Marktes durch ADM lautet wohl, dass es unmittelbar nach seinem Beitritt zum Kartell auf große technische Schwierigkeiten stieß, die fortdauerten. Dadurch war es nie in der Lage, seine Absatzquoten auszuschöpfen.

...

(369) Schließlich ist es undenkbar, dass die Parteien wiederholt vereinbart hätten, an verschiedenen Orten der Welt zusammenzukommen, um über einen derart langen Zeitraum Absatzmengen zuzuteilen, Preise festzusetzen und Kunden zuzuweisen, wenn sie im Hinblick u. a. auf die damit verbundenen Risiken davon überzeugt gewesen wären, dass das Kartell keine oder nur geringe Auswirkungen auf den [Natriumglukonatmarkt] haben würde."

67 Angesichts dieses Prüfungsaufbaus können die verschiedenen Rügen, die Roquette gegen die Beweisführung der Kommission zu den konkreten Auswirkungen des Kartells richtet, danach unterschieden werden, ob sie sich auf die Schlüsse, die die Kommission aus der Durchführung des Kartells gezogen hat, auf die Umstände, die die Kommission für den Nachweis der Durchführung und der Wirkungen des Kartells herangezogen hat, oder auf die fehlende Berücksichtigung weiterer Umstände bei der Prüfung der konkreten Auswirkungen des Kartells beziehen.

2. Zur Rüge, die Kommission habe eine falsche Methode gewählt, um konkrete Auswirkungen des Kartells auf den Markt nachzuweisen

a) Vorbringen der Parteien

68 Roquette bestreitet nicht nur, dass die Umstände, die die Kommission herangezogen habe, um die Durchführung und die Wirkungen des Kartells nachzuweisen, relevant seien, sondern auch, dass die Kommission konkrete Auswirkungen des Kartells durch Schlussfolgerungen aus dessen Durchführung beweisen könne.

69 Im Einzelnen wendet sich Roquette zum einen gegen die in den Randnummern 340 bis 351 der Entscheidung entwickelte Argumentation der Kommission, wonach das Kartell, weil es sorgfältig durchgeführt worden sei, das übliche Verhaltensmuster geändert haben müsse und überdies eine tatsächliche Umsetzung von Vereinbarungen es nicht erfordere, dass genau die gleichen Preise oder Mengen auf dem Markt angewandt würden, sondern eine Bewegung in Richtung der vereinbarten Zielvorgaben genüge. Zum anderen beanstandet sie die von der Kommission in Randnummer 369 der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, es sei deswegen von Auswirkungen auf den Markt auszugehen, weil die Teilnehmer trotz der Risiken über einen langen Zeitraum kontinuierlich zusammengekommen seien.

70 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

b) Würdigung durch das Gericht

71 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Abschnitt 1 A Absatz 1 der Leitlinien bei der Bemessung der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes u. a. "die konkreten Auswirkungen [des Verstoßes] auf den Markt [berücksichtigt], sofern diese messbar sind".

72 Insoweit ist die genaue Bedeutung der Worte "sofern diese [d. h. die konkreten Auswirkungen] messbar sind" zu untersuchen. Insbesondere ist zu klären, ob mit diesen Worten gemeint ist, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung im Rahmen der Bußgeldbemessung nur dann berücksichtigen darf, wenn und soweit sie in der Lage ist, diese Auswirkungen quantitativ zu bestimmen.

73 Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, erfordert die Prüfung der Auswirkungen eines Kartells auf den betreffenden Markt die Aufstellung von Hypothesen. In diesem Zusammenhang muss die Kommission insbesondere prüfen, welchen Preis das relevante Produkt ohne Kartell gehabt hätte. Indessen ist es mit Unwägbarkeiten behaftet, im Rahmen der Prüfung der Gründe für die tatsächliche Preisentwicklung Mutmaßungen über den jeweiligen Anteil anzustellen, den die einzelnen Gründe hatten. Es ist dem objektiven Umstand Rechnung zu tragen, dass die Teilnehmer aufgrund des Preiskartells auf die Möglichkeit, mittels der Preise miteinander zu konkurrieren, gerade verzichtet haben. Die Beurteilung des Einflusses anderer Faktoren als dieses freiwilligen Verzichts der Kartellteilnehmer beruht daher zwangsläufig auf hinreichend hohen und nicht genau quantifizierbaren Wahrscheinlichkeiten.

74 Soll diesem Kriterium, das bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße herangezogen werden kann, nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden, kann es der Kommission daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf die konkreten Auswirkungen eines Kartells auf den relevanten Markt gestützt hat, obwohl sie diese Auswirkungen nicht quantifizieren oder hierzu keine bezifferte Beurteilung vorlegen kann.

75 Die konkreten Auswirkungen eines Kartells auf den betreffenden Markt sind folglich als hinreichend nachgewiesen anzusehen, wenn die Kommission in der Lage ist, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf diesen Markt hatte.

76 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zusammenfassung der von der Kommission vorgenommenen Analyse (siehe oben, Randnrn. 61 bis 66), dass sie ihre Feststellung, das Kartell habe tatsächliche Auswirkungen auf den Markt gehabt, auf zwei Indizien gestützt hat. Zum einen hat sie sich darauf berufen, dass die Kartellmitglieder die Kartellvereinbarungen sorgfältig durchgeführt hätten (vgl. insbesondere Randnr. 340 der Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 61) und dass das Kartell über einen langen Zeitraum bestanden habe (Randnr. 369 der Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 66). Zum anderen war sie der Ansicht, dass die in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagramme eine gewisse Übereinstimmung zwischen den vom Kartell festgesetzten Preisen und den von den Kartellmitgliedern tatsächlich auf dem Markt angewandten Preisen zeigten (Randnr. 354 der Entscheidung, zitiert oben in Randnr. 64).

77 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission nicht damit begnügt hat, allein aus der tatsächlichen Durchführung des Kartells auf konkrete Auswirkungen auf den Natriumglukonatmarkt zu schließen. Wie aus den oben zitierten Passagen der Entscheidung deutlich wird, hat sie, soweit möglich, versucht, die Durchführung des Kartells und dessen konkrete Auswirkungen auf den Markt getrennt zu prüfen, wobei sie im Kern die Auffassung vertrat, dass die Durchführung eines Kartells eine notwendige Voraussetzung für den Nachweis konkreter Auswirkungen des Kartells sei, ohne jedoch für diesen Nachweis auszureichen (vgl. in diesem Sinne Randnr. 341 der Entscheidung). Zwar hat die Kommission in Randnummer 341 der Entscheidung eingeräumt, dass "[e]in gewisses Maß an Überschneidung zwischen den Tatsachen, die herangezogen wurden, um in diesen beiden Punkten zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ... unvermeidbar [ist]" - und aus diesem Grunde auch nicht, wie Roquette hervorhebt, im Rahmen jedes dieser Teile ihrer Analyse stets die richtigen Begriffe verwendet -, doch kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Durchführung des Kartells und seine konkreten Auswirkungen verwechselt. Es kommt hinzu, dass die tatsächliche Durchführung eines Kartells als Voraussetzung dafür, dass es konkrete Auswirkungen hat, für derartige Auswirkungen ein Anfangsindiz bildet.

78 Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, da sich (siehe oben, Randnr. 167) die Kommission nicht auf diesen Gesichtspunkt beschränkte, ihre Annahme, angesichts des Umstands, dass die Kartellmitglieder mehr als 90 % des Weltmarktes und 95 % des Natriumglukonatmarktes des EWR abgedeckt und für die Organisation, Beobachtung und Überwachung der Kartellvereinbarungen erhebliche Anstrengungen unternommen hätten, stelle die Durchführung des Kartells ein starkes Indiz für Auswirkungen auf den Markt dar.

79 Die Kommission durfte überdies davon ausgehen, dass dieses Indiz während der Dauer des Kartells an Bedeutung gewinnt. Das reibungslose Funktionieren eines komplexen Kartells, das wie im vorliegenden Fall die Preisfestsetzung, die Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen betrifft, führt nämlich u. a. zu hohen Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten. Die Kommission konnte deshalb die Tatsache, dass die Unternehmen die Zuwiderhandlung über einen langen Zeitraum fortgesetzt und deren effektive Verwaltung sichergestellt hatten, obwohl mit derartigen rechtswidrigen Aktivitäten Risiken verbunden waren, vernünftigerweise als Hinweis darauf werten, dass die Kartellmitglieder einen gewissen Vorteil von diesem Kartell hatten, und damit auch als Hinweis darauf, dass das Kartell konkrete Auswirkungen auf den betreffenden Markt hatte, auch wenn sich diese nicht quantifizieren ließen.

80 Die Kommission hat demnach keine falsche Methode gewählt, um die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Natriumglukonatmarkt zu beurteilen.

3. Zu den Rügen im Zusammenhang mit den Umständen, die die Kommission zum Nachweis der Durchführung und der Wirkungen des Kartells herangezogen hat

a) Zu den einzelnen Phasen des Kartells

Vorbringen der Parteien

81 Roquette trägt vor, dass die Kommission in der Entscheidung drei Phasen der Begehung der Zuwiderhandlung unterscheide, und zwar die Phase der "Vorbereitung" (Mai 1986 bis April 1987), die "operative" Phase (April 1987 bis Mai 1990, der Zeitpunkt des Beitritts von ADM zum Kartell) und die Phase des "Niedergangs" (Mai 1990 bis Juni 1995). Roquette macht geltend, dass diese Unterscheidung offenkundig auf das Ausmaß der Auswirkungen des Kartells auf den Markt gestützt sei und dass die Kommission die Wirkungen des Kartells während der ersten und der letzten Phase nicht angemessen beurteilt habe.

82 Während der Vorbereitungsphase sei es nicht zu tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den betroffenen Markt gekommen, weil die Teilnehmer damals lediglich Kontakte geknüpft und sich nur über die Leitprinzipien des Kartells verständigt hätten. Wie die Zusammenkunft im Mai 1986, die nach den Feststellungen der Kommission in Randnummer 106 der Entscheidung keine Wirkungen gehabt habe und deshalb bei der Beurteilung der Wirkungen des Kartells nicht habe berücksichtigt werden dürfen, habe auch die Zusammenkunft am 19. und 20. Februar 1987 keine Wirkungen gehabt und hätte von der Kommission daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei der letztgenannten Zusammenkunft seien nur die Grundsätze des Kartells beschlossen worden, nicht jedoch die praktischen Einzelheiten, die erst bei der Zusammenkunft am 11. und 12. April 1987 beschlossen worden seien. Die Kommission hätte daher die Wirkungen der Zuwiderhandlung erst von April 1987 an und nicht, wie geschehen, von Februar 1987 an berücksichtigen dürfen.

83 Darüber hinaus habe die Kommission es versäumt, bei der Beurteilung der Auswirkungen des Kartells auf den Markt funktionale Schwächen des Kartells während des Niedergangs zu berücksichtigen. So habe die Kommission, obwohl sie dies in den Randnummern 100, 200 und 209 der Entscheidung selbst festgestellt habe, außer Betracht gelassen, dass die Ausgleichsregelung dadurch in Frage gestellt worden sei, dass ADM sofort nach ihrem Beitritt zum Kartell nicht in der Lage gewesen sei, die ihr zugeteilten Quoten einzuhalten. Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass die bei den Zusammenkünften vereinbarten Grundsätze, insbesondere was die Übermittlung der Verkaufszahlen und die Einhaltung der Quoten durch die Teilnehmer angehe, nicht umgesetzt worden seien. Insbesondere habe die Kommission nicht beachtet, dass Roquette es abgelehnt habe, sich am System der externen Überwachung zu beteiligen, und dadurch einen Handlungsspielraum gewonnen habe.

84 Nach Auffassung der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

85 Zur angeblich fehlenden Berücksichtigung der verschiedenen Zeiträume des Kartells ist zunächst zu bemerken, dass die Kommission das Ausmaß der Auswirkungen des Kartells entgegen dem Vorbringen von Roquette nicht im Hinblick auf die einzelnen Kartellphasen ermittelt hat. Aus den Randnummern 352 ff. der Entscheidung wird nämlich deutlich, dass die Kommission die Auswirkungen des Kartells für einen einzigen Zeitraum festgestellt hat, der die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung umfasst.

86 Was sodann die angeblich fehlenden Wirkungen des Kartells während seiner Vorbereitungsphase angeht, so ergibt sich zwar aus der Entscheidung, dass die Benckiser GmbH (die 1988 ihr Natriumglukonatgeschäft an Jungbunzlauer veräußerte), Fujisawa, Glucona und Roquette bei der Zusammenkunft am 19. und 20. Februar 1987 in Amsterdam eine allgemeine Rahmenvereinbarung beschlossen, deren Einzelheiten bei der nächsten Zusammenkunft erörtert werden sollten, die zwei Monate später in Vancouver stattfinden sollte (Randnrn. 108 und 109 der Entscheidung), und dass dieselben Teilnehmer sowie Finnsugar bei der Zusammenkunft am 11. und 12. April 1987 in Vancouver Grundsätze für die Durchführung des Kartells festlegten (Randnrn. 112, 113, 115 und 116 der Entscheidung).

87 Bei der Zusammenkunft am 19. und 20. Februar 1987 in Amsterdam wurde jedoch bezüglich des Grundsatzes, dass die Marktanteile auf der Grundlage der tatsächlichen Verkaufszahlen des Vorjahres oder der beiden vorangehenden Jahre festzusetzen, einzufrieren und einzuhalten seien, vereinbart, dass die Verkaufszahlen von 1986 als Bezugnahme dienen (Randnr. 108 der Entscheidung) und die Marktanteile nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt werden sollten. Letzteres ergibt sich aus einem Vermerk des Vertreters von Roquette vom 3. März 1997, den Roquette der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Bei der Zusammenkunft am 19. und 20. Februar 1987 in Amsterdam vereinbarten die Teilnehmer somit zumindest gewisse praktische Einzelheiten, die eine teilweise Anwendung der Kartellabsprache erlaubten. Daher lässt sich nicht bestreiten, dass das Kartell von diesem Zeitpunkt an durchgeführt wurde, auch wenn einzelne Punkte später genauer geregelt wurden.

88 Zur angeblich fehlenden Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Wirkungen des Kartells während des Niedergangs abgeschwächt hätten, ergibt sich zwar aus der Entscheidung, dass die Nichteinhaltung der Quoten durch ADM zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Kartellmitgliedern und zur Forderung nach Aufgabe der Ausgleichsregelung führte (vgl. insbesondere Randnrn. 100, 200 und 209 der Entscheidung). Dass ADM nicht in der Lage war, ihre Absatzquoten auszuschöpfen, während die übrigen Kartellteilnehmer ihr Produktangebot einschränkten, verringerte aber das Angebot an Natriumglukonat auf dem Markt noch zusätzlich, was die Wirkungen des Kartells auf dem Markt nicht schwächte, sondern vielmehr verstärkte.

89 Ihr weiteres Vorbringen, dass die Teilnehmer während des Niedergangs weder ihre Verkaufszahlen übermittelt noch die Quoten eingehalten hätten, stützt Roquette lediglich darauf, dass sie es abgelehnt habe, sich am System der externen Überwachung zu beteiligen, weshalb ihr ein Handlungsspielraum geblieben sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten bei der Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht von Bedeutung, da lediglich die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war, zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnrn. 150 und 152, sowie Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnrn. 160 und 167). Das Vorbringen, dass die Schwächung der Wirkungen des Kartells während des Niedergangs nicht berücksichtigt worden sei, ist demnach ebenfalls nicht stichhaltig.

90 Schließlich kann, auch wenn das Kartell während der Vorbereitungs- und der Niedergangsphase tatsächlich nicht durchgeführt worden sein sollte, dies allein jedenfalls nicht belegen, dass das Kartell keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Die Auswirkungen eines Kartells stehen nicht zwangsläufig in einer Wechselbeziehung zu seiner Dauer. So lässt sich nicht ausschließen, dass die Wirkungen eines Kartells, das lange Zeit keine Wirkungen, für kurze Dauer jedoch verheerende Wirkungen hat, genauso erheblich sind wie diejenigen eines Kartells, das während seiner gesamten Dauer gewisse Wirkungen hat. Auch wenn das Kartell während bestimmter Zeiträume tatsächlich keine oder nur beschränkte Wirkungen hat, belegt dies folglich nicht zwangsläufig, dass seine Wirkungen schwächer sind als die eines Kartells, das sich während seiner gesamten Dauer auswirkt.

91 Nach alledem ist die Rüge von Roquette, dass die verschiedenen Zeiträume des Kartells nicht berücksichtigt worden seien, zurückzuweisen.

b) Zur Nichterreichung der Ziele des Kartells während der operativen Phase

Einleitung

92 Roquette meint ferner, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells während seiner operativen Phase (April 1987 bis Mai 1990) beschränkt gewesen seien, was die Kommission nicht angemessen berücksichtigt habe. Im Einzelnen macht Roquette geltend, es sei nicht beachtet worden, dass das Kartell deswegen nur beschränkte Auswirkungen gehabt habe, weil das Überwachungssystem unzulänglich gewesen sei und die Ziele des Kartells, nämlich die Einführung von Quoten, die Festsetzung der Preise und die Zuweisung der Kunden, nicht erreicht worden seien.

93 Insoweit ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Wirkungen des Kartells nicht damit zu beweisen versucht, dass diese Ziele vollständig erreicht worden seien. Nach Ansicht der Kommission belegen der Zahlenaustausch zwischen den Teilnehmern, die detaillierte Festlegung von Marktanteilen, die Festsetzung von Ziel- und/oder Mindestpreisen und die Zuweisung der Kunden an die Kartellmitglieder bei Zusammenkünften in erster Linie, dass das Kartell durchgeführt worden sei. Aus dieser Durchführung und aus der Preisentwicklung auf dem Natriumglukonatmarkt, die sich nach Auffassung der Kommission aus den bei Roquette sichergestellten Diagrammen ergibt, schließt die Kommission, dass das erste Ziel der Kartellteilnehmer, die künstliche Beibehaltung eines hohen Natriumglukonatpreises, zumindest teilweise erreicht worden sei (Randnr. 354 der Entscheidung).

94 Zu prüfen ist daher jeder der Einwände, die Roquette bezüglich der Nichterreichung der Ziele des Kartells erhebt, um festzustellen, ob diese Einwände eine Durchführung des Kartells, wie sie die Kommission dargelegt hat, zweifelhaft erscheinen lassen. Da die Durchführung eines Kartells eine Voraussetzung dafür ist, dass es konkrete Auswirkungen hat, können derartige Auswirkungen nicht nachgewiesen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Kartell durchgeführt wurde.

Das Überwachungssystem

- Vorbringen der Parteien

95 Roquette macht geltend, dass das Überwachungssystem, das als entscheidender Aspekt der Wirkungen des Kartells angesehen worden sei, völlig unzulänglich gewesen sei. Dies sei von der Kommission in den Randnummern 93, 172, 195 und 214 der Entscheidung eingeräumt und ebenso von Roquette selbst in ihrem im Rahmen der Zusammenarbeit verfassten Memorandum vom 22. Juli 1999 (im Folgenden: Memorandum von 22. Juli 1999) unterstrichen worden; dort sei darauf hingewiesen worden, dass die Parteien der Vereinbarung unrichtige Zahlen geliefert hätten. Die Kommission habe die Unzulänglichkeit des Überwachungssystems bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung jedoch nicht berücksichtigt.

96 Nach Auffassung der Kommission greift dieses Vorbringen nicht durch.

- Würdigung durch das Gericht

97 Die Überwachungssysteme des Kartells, nämlich anfangs die von einer schweizerischen Treuhandgesellschaft betriebene Sammlung statistischer Angaben über die Kartellmitglieder und dann die Sammlung dieser Daten durch eines der Kartellmitglieder selbst zur Weitergabe an die anderen (Randnr. 92 der Entscheidung), waren unstreitig nicht fehlerfrei, so dass die in diesen Systemen gesammelten Daten nicht in vollem Umfang der Marktwirklichkeit entsprachen.

98 Die von Roquette angeführten Umstände rechtfertigen jedoch keine Zweifel daran, dass die Kartellteilnehmer im Rahmen des Überwachungssystems Daten übermittelten. Die übermittelten Daten müssen außerdem, selbst wenn sie nicht genau gewesen sein sollten, zumindest von gewisser Relevanz und damit von Nutzen für die Kartellteilnehmer gewesen sein. Die Teilnehmer stellten nämlich die Übermittlung von Daten an das Überwachungssystem zu keinem Zeitpunkt ein und kamen weiterhin zusammen, um sie zu erörtern und auf dieser Grundlage Quoten festzulegen.

99 Die Kommission durfte daher in Randnummer 344 ihrer Entscheidung zu dem Schluss gelangen, dass die Teilnehmer ein - wenn auch nicht fehlerfreies - Überwachungssystem angewandt hatten.

Die Quoten

- Vorbringen der Parteien

100 Roquette macht geltend, dass das Ziel der Einführung eines Absatzquotensystems durch die Unzulänglichkeit des Überwachungssystems weitgehend vereitelt worden sei. Auch aus den Randnummern 181, 196, 200, 209 und 225 der Entscheidung werde deutlich, dass die Einhaltung der Quoten eine ständige Quelle von Schwierigkeiten gewesen sei. Ebenso habe sie während ihrer gesamten Zusammenarbeit gegenüber der Kommission immer wieder darauf hingewiesen, dass die Quoten nicht eingehalten worden seien. So habe sie in ihrem Memorandum vom 22. Juli 1999 erklärt, dass sie ihre industriellen Kapazitäten bei Produktion und Verkauf nach Maßgabe der Nachfrageentwicklung stets ausgeschöpft habe; dies habe schon im Ansatz jede Limitierung bei Produktion oder Verkauf ausgeschlossen. Die Kommission habe diese Tatsache nicht bestritten, aber bei ihrer Beurteilung auch nicht berücksichtigt. Sie selbst habe auch auf die Überschreitung der Absatzquoten durch verschiedene Kartellmitglieder hingewiesen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Kommission zur angeblichen Genauigkeit der zugewiesenen Jahresquoten wecke. Schließlich werde ihre Darstellung des Sachverhalts dadurch bestätigt, dass sie selbst die zugewiesenen Quoten erheblich überschritten habe, wodurch sie - als Sanktion der übrigen Kartellmitglieder - einen wichtigen Kunden verloren habe.

101 Die Kommission stütze sich zu Unrecht auf das Argument, es folge aus den nur geringfügigen Abweichungen zwischen den vereinbarten Quoten und den tatsächlich verkauften Mengen, dass das Quotensystem von den Teilnehmern "tatsächlich umgesetzt [wurde]" (Randnr. 347 der Entscheidung). Ein solcher Schluss könne aus den Zahlen, die die Teilnehmer im Rahmen des Kartells übermittelt hätten, nicht gezogen werden, weil eindeutig erwiesen sei, dass diese Zahlen zum größten Teil unrichtig gewesen seien und dass in ihrem eigenen Fall das Quotensystem keine Auswirkungen auf ihre Geschäftspolitik gehabt habe. Die Ineffektivität des Quotensystems werde dadurch belegt, dass die Kartellmitglieder nicht in der Lage gewesen seien, Roquette oder ADM zur Einhaltung ihrer Quoten zu zwingen. Schließlich sei die Feststellung der Kommission in Randnummer 347 der Entscheidung unzutreffend, dass die Anwendung der Quoten auf einer detaillierten Ausarbeitung beruhe, denn die Strenge der Quoten werde gemildert, wenn diese zusammen mit einer Ausgleichsregelung festgesetzt würden.

102 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

- Würdigung durch das Gericht

103 Zur Berücksichtigung der Quoten durch die Kommission vertritt Roquette erstens die Ansicht, dass die Effektivität des Quotensystems durch die Unzulänglichkeit des Überwachungssystems weitgehend zunichte gemacht werde. Da jedoch, wie oben in Randnummer 98 dargelegt, die etwaigen Schwächen des Überwachungssystems dessen Anwendung nicht in Frage stellten, waren sie ebenso wenig geeignet, die auf dieses Überwachungssystem gestützte Anwendung eines Quotensystems zu beeinträchtigen.

104 Zweitens macht Roquette geltend, dass die Teilnehmer die Quoten nicht eingehalten hätten. Auch wenn, wie die Kommission in der Entscheidung festgestellt hat, gewisse Umstände belegen, dass einige Unternehmen die Quoten tatsächlich nicht einhielten, erörterten doch die Teilnehmer die Quoten und ihre Einhaltung kontinuierlich. Das belegt hinreichend, dass ein Quotensystem von den Teilnehmern ausgearbeitet und zumindest teilweise angewandt wurde. Wären die Diskussionen über die Quoten nämlich rein theoretisch gewesen, wie Roquette behauptet, hätten sich die Teilnehmer nicht die Mühe gemacht, sie fortzusetzen.

105 Außerdem bestreitet Roquette nicht, dass sich einige Teilnehmer wegen der Einhaltung dieser Quoten stritten. So ist davon die Rede, dass es zu einem Konflikt zwischen den Teilnehmern kam, als die Vertreter von Finnsugar ihre Absicht bekundeten, ihren Marktanteil spürbar zu erhöhen (Randnr. 125 der Entscheidung). Diese Absichtserklärung von Finnsugar und die dadurch hervorgerufene Reaktion sind Indizien für eine vorherige Vereinbarung über Quoten und eine Zuteilung von Marktanteilen. Auch die Aufforderungen an ADM, ihre Quoten einzuhalten, und die Unzufriedenheit von Glucona damit, dass ADM dies nicht tat, weisen darauf hin, dass sich Glucona an die den Teilnehmern im Kartell zugewiesenen Quoten und damit an ihre eigenen Quoten gebunden fühlte, was vermuten lässt, dass sie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt auch einhielt (Randnr. 193 der Entscheidung).

106 Drittens macht Roquette geltend, dass sich die Kommission nicht auf die von den Teilnehmern im Rahmen des Kartells übermittelten Zahlen hätte verlassen dürfen, weil erwiesen sei, dass diese Zahlen zum größten Teil unrichtig gewesen seien. Die Kommission habe daher die Durchführung des Kartells nicht damit beweisen können, dass nur geringfügige Abweichungen zwischen den Quoten und den tatsächlich verkauften Mengen bestanden hätten.

107 Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass einige Kartellteilnehmer unrichtige Zahlen mitteilten, die die übrigen Kartellteilnehmer für richtig hielten, doch ändert dies nichts daran, dass zwischen den Teilnehmern Zahlen ausgetauscht sowie genaue Marktanteile errechnet und den Teilnehmern zugewiesen wurden. Diese Umstände zeigen, dass das Kartell durchgeführt wurde.

108 Viertens belegt nach Auffassung von Roquette die Tatsache, dass weder sie selbst noch ADM zur Einhaltung ihrer Quoten hätten gezwungen werden können, dass die Ausgleichsregelung nicht funktioniert habe. Außerdem werde die Strenge von Quoten gemildert, wenn diese zusammen mit einer Ausgleichsregelung festgesetzt würden, so dass die Kommission nicht bereits aus der bloßen Anwendung der Quoten schließen könne, dass diese von den Teilnehmern detailliert ausgearbeitet worden seien.

109 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Ausgleichsregelung der Unterschiedsbetrag zwischen der einem Unternehmen zugeteilten Jahresquote und seinen tatsächlichen Verkäufen jedes Jahr zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung der dem Unternehmen im folgenden Jahr zugeteilten Quoten führte. Ein Unternehmen, das die ihm zugeteilte Jahresquote in einem Jahr überschritt, erhielt somit im folgenden Jahr eine um den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Quote und seinen tatsächlichen Verkäufen im Vorjahr verringerte Jahresquote und umgekehrt (Randnr. 99 der Entscheidung).

110 Dass ADM und Roquette nie zur Einhaltung ihrer Quoten gezwungen werden konnten, belegt jedoch nicht notwendigerweise, dass die Ausgleichsregelung nicht angewandt wurde. Dass ADM, weil es ihr nicht gelang, ihre Quoten einzuhalten, im Verhältnis zu den übrigen Kartellteilnehmern einen Quotenüberschuss zusammentrug und dadurch die Unzufriedenheit von Glucona auslöste (Randnr. 193 der Entscheidung), beweist, dass die Nichteinhaltung der ADM zugeteilten Quoten durchaus sanktioniert wurde und dass die Ausgleichsregelung funktionierte. Im Übrigen kann daraus, dass eine Ausgleichsregelung geeignet ist, die Strenge der Quoten zu mildern, nicht geschlossen werden, dass sie mehr oder weniger detailliert ausgearbeitet wurde. Die Detailliertheit, von der die Kommission spricht, betraf jedenfalls nur die Quotenfestlegung als solche. Schließlich trifft das Argument auch sachlich nicht zu, da im vorliegenden Fall die Strenge der Quoten durch die Ausgleichsregelung nicht gemildert wird; die Ausgleichsregelung ermöglicht nämlich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die Quoten nur eine Verzögerung. Roquette weist zudem selbst darauf hin, dass die Teilnehmer diese Ausgleichsregelung nicht missbrauchen konnten, da, wie aus dem Memorandum vom 22. Juli 1999 hervorgeht, ihre Nichteinhaltung der Quoten die Sanktion der übrigen Kartellteilnehmer nach sich zog, dass sie mit Glucona einen wichtigen Kunden auf dem Natriumglukonatmarkt verlor.

111 Die Kommission hat somit nachgewiesen, dass ein Quotensystem angewandt wurde.

Die Preise

- Vorbringen der Parteien

112 Nach Ansicht von Roquette hat die Festsetzung von Tiefst- und/oder Zielpreisen in der Praxis niemals wirklich funktioniert. Die Randnummern 199 und 209 der Entscheidung und das Memorandum vom 22. Juli 1999 belegten, dass die Teilnehmer die Tiefst- und/oder Zielpreise nicht eingehalten hätten. Die Feststellung in Randnummer 219 der Entscheidung, dass die Tiefst- und/oder Zielpreise eingehalten worden seien, sei nur im Fall von Glucona bewiesen worden.

113 Die Kommission habe außerdem nicht die ihr von Roquette vorgelegten Zahlen berücksichtigt, aus denen sich ergebe, dass die Abweichungen zwischen den von den Teilnehmern festgesetzten Preisen und den von ihr angewandten Preisen sehr groß gewesen seien und dass ihre eigenen Preise durchgehend niedriger als die Ziel- und/oder Mindestpreise gewesen seien. Um diesen Punkt zu verdeutlichen, listet Roquette in ihrer Klageschrift in Tabellenform ihre wichtigsten Abnehmer in Europa und ihre Preise von 1989 bis 1994 auf.

114 Im Übrigen habe sie die Kommission im Memorandum vom 22. Juli 1999 mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der von den Teilnehmern festgesetzte Zielpreis nur rein theoretisch gewesen sei.

115 Ferner sei das Argument der Kommission, dass die Umsetzung der Preisvereinbarungen bewiesen sei, wenn sich die angewandten Preise in Richtung der vereinbarten Zielvorgaben bewegten (Randnr. 348 der Entscheidung), im vorliegenden Fall nur bezüglich der Zielpreise und nicht bezüglich der Mindestpreise vertretbar.

116 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

- Würdigung durch das Gericht

117 Was das Vorbringen angeht, das System der Tiefst- und/oder Zielpreise habe nicht funktioniert, so haben die Teilnehmer unstreitig bestimmte Fälle berichtet, in denen die vereinbarten Preise nicht angewandt wurden (vgl. insbesondere Randnrn. 199 und 209 der Entscheidung).

118 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Ziel- und/oder Mindestpreise zu keinem Zeitpunkt angewandt wurden. Wie Roquette einräumt, geht aus Randnummer 219 der Entscheidung hervor, dass sich Glucona nach den Zielpreisen richtete.

119 Anders als Roquette meint, enthält diese Randnummer auch nicht den einzigen Beleg dafür, dass einige Teilnehmer die vereinbarten Preise anwandten. So bestätigt laut Randnummer 204 der Entscheidung ein interner Vermerk von Jungbunzlauer, dass diese den bei einer Kartellsitzung vereinbarten Tiefstpreis anwandte.

120 Die Kommission hat folglich hinreichend nachgewiesen, dass die von den Teilnehmern festgesetzten Preise nicht rein theoretisch waren und dass die Teilnehmer Preisvereinbarungen umsetzten, wenn auch nicht systematisch.

121 An dieser Feststellung würde sich auch dann nichts ändern, wenn es zuträfe, dass Roquette die vom Kartell eingeführte Preisfestsetzung zu keinem Zeitpunkt beachtete und dass ihr tatsächlicher Preis vom Zielpreis durchgehend erheblich abwich. Wie oben in Randnummer 89 ausgeführt, braucht das Gericht im Stadium der Überprüfung, ob die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung richtig beurteilt hat, nämlich nicht das jeweils eigene Verhalten der Unternehmen zu prüfen, da die Wirkungen, auf die bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen abzustellen ist, nicht die Wirkungen des von einem bestimmten Unternehmen für sich in Anspruch genommenen tatsächlichen Verhaltens sind, sondern die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war.

122 Schließlich hält Roquette die Ansicht der Kommission, eine tatsächliche Umsetzung der Vereinbarungen über Zielpreise und Verkaufsmengen verlange nicht, dass sich auf dem Markt genau die gleichen Preise und Mengen wiederfänden, sondern werde bereits dadurch bewiesen, dass die Teilnehmer Preise festsetzten, die sich in Richtung der vereinbarten Zielvorgaben bewegten (Randnr. 348 der Entscheidung), im vorliegenden Fall für deshalb nicht vertretbar, weil diese Ansicht nur für Zielpreise, nicht aber für Mindestpreise gelte. Im vorliegenden Fall gebe es aber nur Mindestpreise. Zu diesem Vorbringen genügt indessen die Feststellung, dass Roquette nicht dargelegt hat, weshalb Mindestpreise anders zu behandeln seien.

123 Die Kommission durfte damit zu dem Schluss gelangen, dass die Teilnehmer eine Vereinbarung über die Natriumglukonatpreise tatsächlich umgesetzt hatten.

Zuweisung der Kunden

- Vorbringen der Parteien

124 Roquette macht geltend, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt an Vereinbarungen über die Kunden beteiligt habe und dass sie bezüglich des Marktvolumens ihren Bestand gewahrt habe, was die Ineffektivität des Kundenaustauschsystems belege und damit Zweifel an der Wirkung des Kartells wecke.

125 Die Kommission macht zu diesem Punkt keine besonderen Ausführungen.

- Würdigung durch das Gericht

126 Roquette stützt ihr Vorbringen, dass das Kundenaustauschsystem ineffektiv gewesen sei, allein darauf, dass sie sich an dem Austausch nicht beteiligt habe.

127 Dadurch kann jedoch nicht widerlegt werden, dass die übrigen Kartellteilnehmer den Kundenaustausch so durchführten, wie er sich aus den Protokollen der Zusammenkünfte am 9. August 1989 in Zürich (Randnr. 137 der Entscheidung) und den handschriftlichen Notizen von Roquette bei den Zusammenkünften am 28. November 1989 in Hakone und am 10. und 11. Juni 1991 in Genf ergibt (Randnrn. 148 und 177 der Entscheidung).

128 Jedenfalls sind, wie oben in Randnummer 89 festgestellt worden ist, in diesem Stadium der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung nur die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung und nicht das spezielle Verhalten eines der an der Zuwiderhandlung Beteiligten zu berücksichtigen. Da sich die Einwände von Roquette allein auf ihr eigenes Verhalten beziehen, greifen sie in diesem Stadium der Prüfung nicht durch.

129 Die Kommission durfte deshalb zu dem Schluss gelangen, dass die Parteien einen Kundenaustausch tatsächlich praktiziert hatten.

130 Nach alledem hat die Kommission fehlerfrei festgestellt, dass die Teilnehmer die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt hatten.

c) Zur Rüge, die Wirkungen des Kartells seien anhand der in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagramme festgestellt worden

Vorbringen der Parteien

131 Roquette trägt vor, die Kommission habe sich, um die Wirkungen des Kartells nachzuweisen, ausschließlich auf die bei ihr sichergestellten Diagramme gestützt. Diese Diagramme beträfen jedoch nicht alle Unternehmen, und die Kommission habe zu Unrecht aus ihrer besonderen Lage allgemeine Schlüsse bezüglich des Kartells gezogen. Abgesehen davon widersprächen die Zahlen in diesen Diagrammen völlig den Kundenpreisen, die Roquette der Kommission im Rahmen ihrer Zusammenarbeit vorgelegt habe, was beweise, dass die vom Kartell vorgesehenen Preise nicht angewandt worden seien. Die Diagramme zeigten außerdem für die Zeit ab 1989 - die Hauptzeit des Kartells - starke Schwankungen und eine fallende Tendenz, was jedoch gegen ein erfolgreich durchgeführtes Kartell spreche. Die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung auch eingeräumt, dass sie nicht wisse, ob diese Diagramme die Preise von Roquette oder die Natriumglukonatpreise sämtlicher Kartellmitglieder wiedergäben. Diese Zweifel bestätigten, dass sich die Kommission nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bemüht habe, mehr über die Bedeutung der Diagramme zu erfahren.

132 Die Kommission meint, dieses Vorbringen sei zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

133 Dass das Kartell tatsächliche Auswirkungen gehabt habe, schließt die Kommission nicht nur aus seiner Durchführung (siehe oben, Randnr. 63), sondern auch aus dem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Durchführung des Kartells und der Preisentwicklung, wie sie sich aus den beiden in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagrammen ergebe.

134 Die beiden von der Kommission bei Roquette sichergestellten Diagramme - das erste mit der Überschrift "Natriumglukonat - Entwicklung des Preises in Europa", das zweite mit der Überschrift "Entwicklung des Natriumglukonatpreises in Europa" - stellen in der Tat eine Preisentwicklung dar. Die Diagramme zeigen auf der Ordinate die Preise in FRF/kg und auf der Abszisse die Jahre 1977 bis 1995 (erstes Diagramm) und 1979 bis 1992 (zweites Diagramm).

135 Nach dem ersten Diagramm sank der Preis von 1985 bis Anfang 1987 von mehr als 8,5 FRF/kg auf etwas mehr als 4,5 FRF/kg. Von 1987 bis Anfang 1989 stieg der Preis von etwas mehr als 4,5 FRF/kg auf etwas mehr als 8 FRF/kg. Von 1989 bis 1991 sank der Preis erneut von etwas mehr als 8 FRF/kg auf knapp 7 FRF/kg, stieg anschließend ab 1991 auf ungefähr 7,5 FRF/kg und blieb dort bis 1994 stabil. Das zweite Diagramm zeigt eine ähnliche Preisentwicklung für die Jahre 1986 bis 1992.

136 Anhand dieser Diagramme lässt sich feststellen, dass die Anwendung der neuen Kartellvereinbarungen ab 1986 mit einer starken Preiserhöhung (Verdopplung) zwischen 1987 und 1989 im Verhältnis zum Preis Anfang 1985 einherging.

137 Roquette macht jedoch geltend, dass die in den Diagrammen wiedergegebenen Preise ihre eigenen Preise und nicht die Marktpreise seien. Zwar stimmt es, dass die Diagramme keinen Hinweis darauf enthalten, ob es sich um die Preise von Roquette oder die Preise des gesamten Natriumglukonatmarktes handelt, doch ist festzustellen, dass sich im Verwaltungsverfahren (Randnrn. 355 bis 362 der Entscheidung) weitere Kartellteilnehmer in ihren Ausführungen zur Preiserhöhung zwischen 1987 und 1989 auf diese Diagramme bezogen. So macht ADM geltend, dass es sich lediglich um eine Rückkehr zu dem Preisniveau vor 1987 handele. Akzo beruft sich auf Währungsschwankungen (Randnr. 357 der Entscheidung).

138 Dass weitere Kartellmitglieder versuchten, die Entwicklung der in den Diagrammen wiedergegebenen Preise zu rechtfertigen, weist darauf hin, dass diese Mitglieder davon ausgingen, dass die betreffenden Natriumglukonatpreise auch den von ihnen angewandten Preisen und nicht nur den Preisen von Roquette entsprachen. Da die Kartellmitglieder unstreitig zusammen einen Marktanteil von mehr als 90 % hielten, durfte sich die Kommission auf diese Diagramme stützen, um die Auswirkung des Kartells auf den Natriumglukonatmarkt zu beweisen.

139 Roquette ist ferner der Auffassung, dass die in den Diagrammen wiedergegebenen Preise nicht ihren Preisen entsprächen, wie sie sich aus den Zahlen ergäben, die sie der Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit vorgelegt habe.

140 Die von Roquette im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission vorgelegten Zahlen erfassen jedoch nicht in allen Fällen die Jahre 1987 bis 1989. Der Vergleich, den Roquette in der Klageschrift anhand dieser Zahlen zwischen den Mindestpreisen und den tatsächlichen Durchschnittspreisen anstellt, umfasst nur die Zeit von 1989 bis Oktober 1994 und lässt somit die Zeit von Anfang 1987 bis Mitte 1989 aus, in der die Preise nach den sichergestellten Diagrammen am stärksten anstiegen. Außerdem ergibt sich aus dem einem Teil dieser Zahlen beigefügten Schreiben von Roquette vom 12. Oktober 1999, dass das Dokument, das die betreffenden Zahlen enthält, die Entwicklung der Natriumglukonat-Verkaufspreise von Roquette zwischen 1988 und 1997 für eine Reihe von Kunden darstellt, die ungefähr ein Drittel ihres weltweiten Absatzes auf sich vereinen.

141 Schließlich ist jedenfalls daran zu erinnern, dass das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten bei der Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht von Bedeutung ist, da lediglich die Wirkungen der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnr. 89). Die Kommission brauchte daher, um die Auswirkungen des Kartells auf den Natriumglukonatmarkt zu ermitteln, nicht das Verhalten von Roquette zu prüfen, da bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen waren, an der Roquette beteiligt gewesen war.

142 Zum Vorbringen von Roquette, dass die Schwankungen und die fallende Tendenz, die ab 1989, d. h. während der Hauptzeit des Kartells, in den sichergestellten Diagrammen verzeichnet seien, kein Merkmal eines erfolgreich durchgeführten Kartells seien, ist festzustellen, dass zwar die beiden Diagramme einen Preisrückgang in den Jahren 1989 bis 1991 zeigen, dass aber diesem Rückgang eine Preissteigerung bis 1992 folgte. Nach einem der beiden Diagramme folgte zudem dieser Steigerung bis 1992 eine relative Preisstabilität bis 1995. Von einer generell fallenden Tendenz kann somit keine Rede sein.

143 Darüber hinaus lässt sich durch die Tatsache, dass die Preise des Kartells während dessen Dauer Schwankungen unterlagen, nicht beweisen, dass das Kartell keine Wirkungen hatte.

144 Die Rüge von Roquette, dass das Kartell nach den bei ihr sichergestellten Diagrammen keine konkreten Auswirkungen gehabt habe, ist folglich zurückzuweisen.

4. Zur Rüge, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung der Wirkung des Kartells weitere Umstände unberücksichtigt gelassen

a) Zur Nichtberücksichtigung der Besonderheiten des Marktes

Vorbringen der Parteien

145 Roquette macht ferner geltend, dass die Kommission die Besonderheiten des relevanten Produktes hätte berücksichtigen müssen, und zwar seinen äußerst geringen Anteil an den Herstellungskosten der Verwender, die sehr begrenzte Größe des Marktes und die extrem große Macht der Abnehmer.

146 Die Kommission betrachtet dieses Vorbringen als unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

147 Was die Berücksichtigung der begrenzten Größe des Marktes, des Produktwerts und der Macht der Abnehmer angeht, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Höhe der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anhand der Schwere des Verstoßes und seiner Dauer festgesetzt wird. Nach den Leitlinien wird der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung seiner Art und seiner konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie des Umfangs des räumlichen Marktes festgesetzt.

148 Diese Bestimmungen verlangen somit nicht ausdrücklich, dass die Kommission die begrenzte Größe des Produktmarktes, den Produktwert und die Macht der Abnehmer berücksichtigt.

149 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission jedoch bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Faktoren berücksichtigen, die je nach Art der fraglichen Zuwiderhandlung und nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 46, Randnr. 120). Es lässt sich nicht ausschließen, dass zu diesen Faktoren, die für die Schwere einer Zuwiderhandlung maßgebend sind, je nach Fall auch der Wert des von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktes, die Größe des betroffenen Produktmarktes und die Macht der Abnehmer gehören können.

150 Zwar können demnach die Marktgröße, der Produktwert und die Macht der Abnehmer Faktoren darstellen, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, doch sind sie je nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung.

151 Im vorliegenden Fall umfasst die Zuwiderhandlung u. a. ein Preiskartell, das bereits seiner Art nach einen sehr schweren Verstoß darstellt. Außerdem belieferten die am Kartell beteiligten Unternehmen mehr als 90 % des Weltmarktes und 95 % des europäischen Marktes (Randnr. 9 der Entscheidung). Schließlich ist Natriumglukonat offenkundig ein Rohstoff, der in einer Reihe sehr unterschiedlicher Endprodukte verwendet wird und damit zahlreiche Märkte betrifft (Randnrn. 6 und 8 der Entscheidung). Vor diesem Hintergrund sind die begrenzte Größe des relevanten Marktes, der beschränkte Produktwert und die Macht der Abnehmer, unterstellt man diese Umstände als wahr, im Verhältnis zu allen anderen Faktoren, die für die Schwere der Zuwiderhandlung maßgebend sind, von nur geringerer Bedeutung.

152 Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Zuwiderhandlung als besonders schwer im Sinne der Leitlinien anzusehen sei, die für derartige Fälle bestimmen, dass die Kommission einen Ausgangsbetrag von mehr als 20 Mio. Euro vorsehen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus Randnummer 385 der Entscheidung, dass die Kommission nur einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro für die Unternehmen der ersten Gruppe und von 5 Mio. Euro für die Unternehmen der zweiten Gruppe festgesetzt hat, und damit die Hälfte oder ein Viertel des Betrages, den sie nach den Leitlinien für besonders schwere Verstöße hätte vorsehen können.

153 Diese Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße bestätigt, dass die Kommission, wie sie in Randnummer 377 der Entscheidung bezüglich der Marktgröße erläutert hat, auch die genannten Faktoren berücksichtigt hat.

154 Aus diesen Gründen ist der Einwand von Roquette, dass die begrenzte Größe des Marktes, der geringe Wert des relevanten Produktes und die Macht der Abnehmer nicht berücksichtigt worden seien, zurückzuweisen.

b) Nichtberücksichtigung der Meinung der Abnehmer

Vorbringen der Parteien

155 Roquette macht geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht die Meinung der Abnehmer, die den Großteil der Nachfrage des Sektors ausmachten, berücksichtigt habe. Wenn die Kommission die Abnehmer zu den Auswirkungen des Kartells befragt habe, sei sie davon ausgegangen, dass die dadurch erhobenen Informationen für die Feststellung dieser Auswirkungen "erforderlich" seien. Aus den Schlussfolgerungen der Kommission in Randnummer 368 der Entscheidung ergebe sich jedoch, dass die Meinung der Verbraucher, die die Wirkungslosigkeit des Kartells bezeuge, unberücksichtigt geblieben sei.

156 Die Antworten der Verwender auf den Fragebogen der Kommission bewiesen, dass in dem von der Untersuchung erfassten Zeitraum 1989 bis Oktober 1994 keine Erhöhung des Natriumglukonatpreises wahrgenommen worden sei. Einige Abnehmer hätten vielmehr einen Preisrückgang festgestellt. Auch habe keiner der Abnehmer den Eindruck gehabt, er sei mit einer Verweigerung des Verkaufs von Natriumglukonat konfrontiert gewesen. Schließlich hätten nur zwei Abnehmer die Auffassung vertreten, dass kein intensiver Wettbewerb auf dem Markt geherrscht habe, neun Abnehmer seien der Ansicht gewesen, dass normaler Wettbewerb geherrscht habe, und fünf Abnehmer hätten erklärt, sich nicht entscheiden zu können.

157 Hilfsweise macht Roquette geltend, dass die eher neutralen Antworten der Abnehmer darauf beruhten, dass auf dem relevanten Markt wie auf zahlreichen Rohstoffmärkten keine großen Preisunterschiede bestünden. Außerdem gebe es auf jedem der Natriumglukonatmärkte Konkurrenten von nicht unerheblichem Gewicht.

158 Nach Auffassung der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

159 Was das Vorbringen von Roquette zur Berücksichtigung der Meinung der Abnehmer angeht, so hat die Kommission in Randnummer 368 der Entscheidung ausgeführt, dass die Antworten der Abnehmer auf das Auskunftsverlangen hinsichtlich der Auswirkungen des Kartells nicht schlüssig seien und, was die Frage nach spürbaren Preiserhöhungen seit dem 1. Januar 1992 angehe, im Einklang mit den in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagrammen stünden, wonach im Jahr 1992 die Preise leicht zurückgegangen seien und sich daraufhin stabilisiert hätten.

160 Außerdem beziehen sich die Antworten der Abnehmer angesichts der im Fragebogen gestellten Fragen nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1992. Selbst wenn die Einwände von Roquette begründet wären, könnten sie daher nicht die Beurteilung der Wirkungen des Kartells vor dem 1. Januar 1992 durch die Kommission in Frage stellen.

161 Schließlich ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Randnummer 135 festgestellt, nach einem der in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagramme der Natriumglukonatpreis ab 1992 leicht zurückging und anschließend bis 1995 stabil blieb.

162 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Antworten der befragten Abnehmer, dass nach Ansicht der meisten von ihnen ein normaler oder wenig intensiver Wettbewerb auf dem Natriumglukonatmarkt herrschte. Diese Ansichten können jedoch nicht die Feststellungen zur Entwicklung der Natriumglukonatpreise nach 1992 widerlegen, die aus einem der in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagramme hervorgeht. Ein normaler oder wenig intensiver Wettbewerb kann nämlich zu einem Rückgang und einer anschließenden relativen Stabilität der Marktpreise führen, wie sie aus einem der in den Geschäftsräumen von Roquette sichergestellten Diagramme für die Zeit nach 1992 deutlich wird. Dies belegt jedoch nicht, dass diese Preise den Preisen entsprechen, die auf einem vom Wettbewerb geprägten Markt verlangt worden wären. Dem Rückgang und der anschließenden relativen Stabilisierung war nämlich eine erhebliche Preiserhöhung vorangegangen, die ab der Durchführung des Kartells verzeichnet wurde.

163 Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antworten der Verbraucher mit den bei Roquette sichergestellten Diagrammen im Einklang stünden und dass sie daraus keine speziellen Schlüsse zu den Wirkungen des Kartells ziehen könne.

164 Diese Schlussfolgerung wird durch das weitere Vorbringen von Roquette zu diesem Punkt nicht in Frage gestellt.

165 So lässt der Umstand, dass die Abnehmer nicht den Eindruck hatten, es habe eine Verkaufsverweigerung stattgefunden, nicht zwangsläufig auf wirklichen Wettbewerb schließen. Unabhängig davon, dass eine Verkaufsverweigerung in bestimmten nationalen Rechtsordnungen eine Straftat darstellt, kann nämlich eine solche Weigerung zwar ein starkes Indiz für einen Markt mit unvollkommenen Wettbewerbsverhältnissen bilden, doch beweist ihr Fehlen nicht zwangsläufig, dass auf einem Markt uneingeschränkter Wettbewerb herrscht.

166 Dem Vorbringen von Roquette, dass die Konkurrenten auf dem relevanten Markt Gewicht hätten und dass dort wie auf zahlreichen Rohstoffmärkten keine großen Preisunterschiede festgestellt werden könnten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Roquette bleibt den Nachweis schuldig, dass diese Umstände die Wirkung des Kartells, wie sie sich aus den in ihren Geschäftsräumen sichergestellten Diagrammen ergibt, tatsächlich begrenzten.

167 Schließlich greift auch das Vorbringen von Roquette nicht durch, dass die Befragung der Abnehmer durch die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bedeute, dass ihre Antworten für die Feststellung der Auswirkungen des Kartells erforderlich gewesen seien. Dieses Vorbringen impliziert, dass die Kommission die Antworten der Abnehmer nicht berücksichtigt hat. Wie aber oben dargelegt, widerlegen die Antworten der Abnehmer nicht die Schlüsse, die die Kommission aus den bei Roquette sichergestellten Diagrammen gezogen hat, und müssen deshalb als angemessen berücksichtigt angesehen werden.

168 Insoweit ist hinzuzufügen, dass zwar die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben von Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte einholen kann, dass aber die Tatsache, dass die Kommission beschließt, von Unternehmen bestimmte Informationen einzuholen, noch nichts über die Bedeutung dieser Informationen für den Nachweis der Wirkung der Zuwiderhandlung aussagt.

169 Aus den vorstehenden Gründen ist das Vorbringen von Roquette, dass die Antworten der Abnehmer nicht berücksichtigt worden seien, zurückzuweisen.

c) Nichtberücksichtigung der Atmosphäre des Misstrauens

Vorbringen der Parteien

170 Roquette macht geltend, dass die Kommission bei ihrer Bemessung der Geldbußen nicht die Atmosphäre des allgemeinen Misstrauens berücksichtigt habe, die das Funktionieren des Kartells beeinträchtigt und damit seine Auswirkungen auf den Markt begrenzt habe. Diese Atmosphäre des allgemeinen Misstrauens werde jedoch aus den Randnummern 100, 187 bis 197, 208, 214, 216, 225, 227 und 232 der Entscheidung deutlich.

171 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

172 Was die angebliche Nichtberücksichtigung der Atmosphäre des Misstrauens angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass geheime Kartelle oft ihrem Wesen nach von einer Atmosphäre des Misstrauens umgeben sind.

173 Im vorliegenden Fall kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das Kartell in einer Atmosphäre des Misstrauens durchgeführt wurde, da die Kartellteilnehmer frühere Konkurrenten waren, die durch eine einseitige Entscheidung ihre Freiheit zurückerlangen konnten, und da sie und die betroffenen wirtschaftlichen Interessen potenziell im Wettbewerb miteinander standen, zumal es darum ging, einen begrenzten Markt unter Erzeugern aufzuteilen, die in bestimmten Fällen Überkapazitäten bei der Produktion aufwiesen.

174 Eine Atmosphäre des Misstrauens beeinträchtigt jedoch nicht zwangsläufig die konkreten Auswirkungen des Kartells. Im vorliegenden Fall bleibt Roquette den Beweis schuldig, dass die Atmosphäre des Misstrauens die Auswirkungen des Kartells, wie sie von der Kommission in ihrer Entscheidung festgestellt wurden, in Frage stellte.

175 Das Vorbringen von Roquette, dass die Atmosphäre des Misstrauens nicht berücksichtigt worden sei, ist somit zurückzuweisen.

176 Nach alledem rechtfertigt das Vorbringen von Roquette keine Zweifel daran, dass das Kartell konkrete Auswirkungen hatte, wie sie von der Kommission in der Entscheidung festgestellt wurden.

D - Zur Begrenzung der Wirkungen des Kartells durch Roquette

a) Vorbringen der Parteien

177 Zur Schwere der Zuwiderhandlung trägt Roquette ferner vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass es das Verhalten von Roquette ermöglicht habe, die wettbewerbswidrigen Wirkungen des Kartells zu begrenzen. Diese Übergehung verstoße gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

178 Die Kommission weist diese Rüge zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

179 Die Rüge einer Fehlbeurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die Roquette auf ihr eigenes Verhalten während des Kartells stützt, ist zurückzuweisen. Es genügt insoweit, an die oben in Randnummer 89 zitierte Rechtsprechung zu erinnern, wonach das Gericht, soweit es über die Beurteilung der Wirkungen der Zuwiderhandlung entscheidet, das jeweilige Verhalten der Unternehmen nicht zu prüfen braucht, da bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen nicht die Wirkungen des von einem Unternehmen behaupteten tatsächlichen Verhaltens zu berücksichtigen sind, sondern die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war.

II - Dauer der Zuwiderhandlung

A - Vorbringen der Parteien

180 Roquette macht im Wesentlichen geltend, es verstoße gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, dass die Kommission bei Roquette eine Zuwiderhandlungsdauer von acht Jahren und zwei Monaten statt sieben Jahren und sieben Monaten festgestellt habe.

181 Anders als die Kommission meine, die das Ende der Zuwiderhandlung bei Roquette auf Juni 1995 festsetze, habe sie ihre Beteiligung am Kartell schon im Mai 1994 beendet, als sie aufgehört habe, ihre Marktstatistiken mitzuteilen, oder jedenfalls, wie sie hilfsweise geltend machen wolle, im Oktober 1994, als sie bei einer Zusammenkunft in London erklärt habe, dass sie das Kartell nicht fortzusetzen wünsche.

182 Hierfür beruft sich Roquette zum einen auf eine Reihe von Dokumenten, die bestätigten, dass das Kartell vor Juni 1995 beendet worden sei. So stelle Jungbunzlauer in einem Memorandum vom 23. April 1999 fest, dass "ab Mai 1994 ... keine Marktstatistiken mehr vor[lagen]" und dass "mit der Erklärung von Roquette am 4. Oktober 1994 in London, dass sie diese Vereinbarungen nicht mehr einhalten werde, ... Letztere hinfällig geworden sind". Ferner habe Fujisawa in einem Dokument vom 12. Mai 1998 zum System des Austauschs statistischer Angaben erklärt, dass "dieses System ... zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt [wurde], und zwar Ende 1993 oder Anfang 1994". In Randnummer 91 der Entscheidung habe die Kommission die große Bedeutung des Statistikaustauschs anerkannt. Roquette beruft sich außerdem auf ihr Schreiben vom 22. Juli 1999 an die Kommission sowie auf Dokumente aus dem Verfahren vor den amerikanischen Behörden, in dessen Rahmen sie erklärt habe, dass die Zusammenkunft im Oktober 1994 das Kartell beendet habe. Schließlich verweist sie auf die Randnummern 226 bis 229 der Entscheidung, in denen die Kommission erläutere, dass der Markt sehr viel langsamer gewachsen sei als vorgesehen, was zu einer schrittweisen Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Teilnehmern geführt habe, die bei der Zusammenkunft im Oktober 1994 ihren Höhepunkt erreicht habe.

183 Zum anderen macht Roquette geltend, dass die Zusammenkunft vom Juni 1995 in Anaheim nur einen "vergeblichen Versuch" dargestellt habe, ein neues Kartell zu errichten. Sie stützt diese Feststellung auf den Kontrast zwischen der Häufigkeit des Statistikaustauschs und der Regelmäßigkeit der Zusammenkünfte vor Mai oder Juni 1994 einerseits und dem Ausbleiben eines Statistikaustauschs von Mai 1994 bis Juni 1995 und dem Fehlen von Zusammenkünften von Oktober 1994 bis Juni 1995 andererseits. Diese Auffassung werde durch die Unterscheidung der Kommission zwischen dem "ersten" Kartell von 1981 bis 1985 und dem "zweiten" Kartell ab 1987 bestätigt. Die erste Zusammenkunft des zweiten Kartells sei von der Kommission nicht als Fortsetzung des ersten Kartells angesehen worden, sondern als Versuch, ein zweites Kartell zu begründen. Ferner werde diese Feststellung dadurch bestätigt, dass die Zusammenkunft vom Juni 1995 zu keinem Ergebnis geführt habe, wie sich aus einem Dokument ergebe, das den amerikanischen Behörden übergeben und der Kommission von Roquette übermittelt worden sei. Schließlich könne der bloße Umstand, dass die Parteien bei dieser Zusammenkunft im Juni 1995 einen "Ausgleich" oder "Produktionsziele" erörtert hätten, keine Kontinuität mit dem früheren Kartell belegen.

184 Tatsächlich habe die Zuwiderhandlung von Roquette also sieben Jahre und sieben Monate gedauert.

185 Nach der Berechnungsmethode der Kommission, die darin bestehe, dass der Ausgangsbetrag der Geldbußen aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung um jährlich 10 % erhöht werde, hätte eine Erhöhung um 70 % statt um 80 % erfolgen müssen.

186 Darüber hinaus sei das letzte Jahr der Zuwiderhandlung 1994 und nicht 1995. Da die Kommission die Geldbußen anhand des letzten Jahres der Zuwiderhandlung berechne (Randnr. 381 der Entscheidung), sei bei der Ermittlung des Grundbetrags der Umsatz von 1994, d. h. 62 204 098 FRF (ohne die "Mutterlaugen"), heranzuziehen und nicht der Umsatz von 1995, der sich auf 64 187 200 FRF belaufe.

187 Hilfsweise trägt Roquette vor, dass die Kommission auch dann, wenn das Kartell im Juni 1995 geendet hätte, nicht den Umsatz des gesamten Jahres 1995 hätte berücksichtigen dürfen. Nur der Umsatz der ersten sechs Monate von 1995 hätte herangezogen werden dürfen, um das Gewicht von Roquette im Kartell festzustellen.

188 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

B - Würdigung durch das Gericht

189 Was das Vorbringen angeht, Roquette habe ihre Beteiligung am Kartell im Mai 1994 oder aber bei der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 eingestellt, weist die Kommission in den Randnummern 81 bis 90 der Entscheidung darauf hin, dass zu den das Kartell begründenden Merkmalen ein komplexer Mechanismus gehöre, der auf die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung von Preisen und den Austausch von Informationen über die Kunden gerichtet sei. Die bloße Tatsache - unterstellt man ihren Nachweis -, dass Roquette 1994 oder nach der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 aufhörte, den übrigen Kartellmitgliedern ihre Absatzzahlen zu übermitteln, kann jedoch nicht belegen, dass das Kartell nicht mehr bestand oder Roquette ihm nicht mehr angehörte.

190 Vielmehr ergibt sich aus den von Roquette nicht beanstandeten Randnummern 220 bis 228 der Entscheidung, dass Roquette noch an mehreren Zusammenkünften des Kartells teilnahm, und zwar an den Zusammenkünften am 26. und 27. Juni 1994 in Atlanta, am 31. August und 1. September 1994 in Zürich und am 4. Oktober 1994 in London.

191 So wird in der Entscheidung zu der Zusammenkunft am 26. und 27. Juni 1994 in Atlanta - seitens Roquette unbeanstandet - ausgeführt, dass "[dort] ähnliche Gespräche wie in den vorangehenden Monaten über die negative Marktentwicklung, die Preise und die Mengen geführt [wurden]".

192 Bei der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 in London kam es laut der Entscheidung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kartellmitgliedern über die Zuteilung der Absatzquoten für Natriumglukonat. Anders als Roquette darzutun versucht, weisen diese Meinungsverschiedenheiten darauf hin, dass die Kartellmitglieder zumindest die Absicht hatten, weiter nach einem Kompromiss in der Frage der Verkaufsmengen zu suchen. Dass sich aus der in Randnummer 229 der Entscheidung wiedergegebenen Erwiderung von Roquette auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Juli 2000 ergab, dass Roquette bei der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 "ihre Absicht bekundete, sich nicht mehr am Kartell zu beteiligen", kann nicht belegen, dass sich Roquette tatsächlich nicht mehr am Kartell beteiligte. Betrachtet man die Stellungnahme von Roquette bei dieser Zusammenkunft in ihrem Zusammenhang, bedeutet sie nämlich allenfalls, dass Roquette Anstrengungen unternahm, sich vom Kartell zu distanzieren. Auch der Umstand, dass der Vertreter von Roquette den Saal bei dieser Zusammenkunft vorzeitig verließ, besagt nicht, dass sich Roquette offen vom Inhalt dieser Zusammenkunft distanzierte. Vor dem Hintergrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Teilnehmern bei dieser Zusammenkunft durfte die Kommission ein solches Verhalten als Taktik zur Erlangung weiterer Zugeständnisse von den übrigen Kartellmitgliedern statt als eine Handlung ansehen, die das Ende der Beteiligung von Roquette am Kartell markierte.

193 Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass Roquette ihre Beteiligung am Kartell im Mai 1994 oder bei der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 nicht beendet hatte.

194 Was den Charakter der Zusammenkunft am 3. bis 5. Juni 1995 in Anaheim angeht, bestreitet Roquette erstens nicht, dass, wie die Kommission in Randnummer 232 der Entscheidung festgestellt hat, bei dieser Zusammenkunft, an der sich alle Kartellmitglieder beteiligten, die Teilnehmer die Verkaufsmengen für Natriumglukonat für 1994 besprachen. Die Kommission hat insbesondere, ohne dass Roquette dies bestritten hätte, festgestellt, dass ADM nach eigenen Angaben von Jungbunzlauer aufgefordert worden war, "die Zahlen für den Gesamtabsatz von Natriumglukonat im Jahr 1994 zu nennen" (Randnr. 232 der Entscheidung).

195 Diese Vorgehensweise entsprach im Kern der ständigen Praxis im Kartell, die darauf gerichtet war, die Einhaltung der zugeteilten Absatzquoten zu gewährleisten, und die, wie aus den Randnummern 92 und 93 der Entscheidung hervorgeht, darin bestand, dass die Kartellmitglieder vor jeder Zusammenkunft ihre Absatzzahlen Jungbunzlauer meldeten, die sie zusammenstellte und bei den Zusammenkünften verteilte.

196 Zweitens greift Roquette nicht die Darstellung der Ereignisse durch die Kommission in Randnummer 232 der Entscheidung an, wonach bei dieser Zusammenkunft ein neues System des Austauschs von Informationen über die Verkaufsmengen vorgeschlagen wurde. Dieses System sollte es ermöglichen, anonym - d. h. so, dass kein Mitglied die Zahlen der übrigen Mitglieder erfuhr - den Gesamtumfang des Natriumglukonatmarktes auf folgende Weise zu ermitteln: "Unternehmen A schreibt eine beliebige Zahl auf, die einem Teil seines Gesamtabsatzes entspricht. Unternehmen B zeigt daraufhin dem Unternehmen C die Summe der entsprechenden Zahlen der Unternehmen A und B. Unternehmen C fügt diesem Betrag seinen eigenen Gesamtumfang hinzu. Daraufhin addiert Unternehmen A den Restbetrag dieses Gesamtumfangs hinzu und legt den Gesamtbetrag der Gruppe vor" (Randnr. 233 der Entscheidung).

197 Angesichts dieses Umstands durfte die Kommission davon ausgehen, dass es sich um einen neuen Versuch der Kartellmitglieder handele, wieder "Ordnung in den Markt zu bringen" und ihre wettbewerbswidrigen Praktiken der vorangegangenen Jahre fortzusetzen, um durch ein gemeinsames Vorgehen, wenn auch gegebenenfalls in anderer Form und mit anderen Methoden, die Marktkontrolle zu behalten. Dass die Kartellmitglieder versuchten, ein "anonymes" System des Informationsaustauschs der oben beschriebenen Art einzuführen, konnte von der Kommission vernünftigerweise als natürliche Fortsetzung des Verhaltens der Unternehmen im Kartell verstanden werden, das, wie sich u. a. aus Randnummer 93 der Entscheidung ergibt, durch ein "wachsendes gegenseitiges Misstrauen" gekennzeichnet war, gleichwohl aber die Aufteilung des Marktes zum Ziel hatte. Unter diesem Gesichtspunkt durfte die Kommission die Einführung des neuen Informationsaustauschsystems als eine Bekundung der Kartellmitglieder werten, dass "die feste Absicht fortbestand, eine Lösung auszuarbeiten, um die wettbewerbswidrigen Vorkehrungen fortsetzen zu können" (Randnr. 322 der Entscheidung) und "den Markt über ein gemeinsames Vorgehen zu kontrollieren" (Randnr. 232 der Entscheidung).

198 Drittens unterstreicht der Umstand, dass zwischen der Zusammenkunft am 4. Oktober 1994 und der Zusammenkunft im Juni 1995 mehr Zeit verstrich als zwischen den früheren Zusammenkünften, allenfalls die grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kartellmitgliedern, kann aber nicht die Feststellung der Kommission widerlegen, dass die Mitglieder bei der Zusammenkunft im Juni 1995 einen neuen Versuch unternahmen, die wettbewerbswidrigen Praktiken fortzusetzen.

199 Viertens kann der kurze Vermerk, den Roquette bei dieser Zusammenkunft verfasste und den die Kommission in den Randnummern 233 und 322 der Entscheidung anführt ("6.95 Anaheim: Diskussion: Ausgleich; 44 000 t weltweites Produktionsziel; Preis") vernünftigerweise als Bestätigung der Auffassung der Kommission angesehen werden, auch wenn dieser Vermerk für sich allein und aus seinem Zusammenhang gerissen nur eine vage Vorstellung vom Inhalt der Erörterungen bei der Zusammenkunft am 3., 4. und 5. Juni 1995 vermittelt.

200 Fünftens ist die dem Schreiben von Roquette vom 22. Juli 1999 beigefügte Erklärung eines Beschäftigten von Roquette, dass die Zusammenkunft "zu keinem Ergebnis geführt [hat] und zu nichts genutzt [hat]", was mit der Erklärung von Jungbunzlauer in deren Schreiben vom 30. April 1999 übereinstimmt, bedeutungslos, da sie bestätigt, dass diese Zusammenkunft nichts an der Begehung einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geändert hat (Randnr. 254 der Entscheidung). So beweist dieses Schreiben nicht, dass die Kartellmitglieder nicht die Absicht hatten, ihr rechtswidriges Verhalten, und sei es in anderer Form und mit anderen Methoden, fortzusetzen.

201 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei der Prüfung, ob Artikel 81 Absatz 1 EG auf eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden ist, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390 f., Kommission/Anic Partecipazioni, zitiert oben in Randnr. 89, Randnr. 99, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 178; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 87).

202 Die Kommission durfte folglich davon ausgehen, dass das Kartell bis Juni 1995 fortgedauert hatte.

III - Zu den mildernden Umständen

A - Vorbringen der Parteien

203 Roquette macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission, selbst wenn man unterstellt, dass sie die Schwere der Zuwiderhandlung nicht fehlerhaft beurteilt habe, bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände hätte berücksichtigen müssen, dass Roquette an der Zuwiderhandlung ausschließlich passiv oder als bloßer Mitläufer mitgewirkt habe, die beschränkenden Praktiken des Kartells nicht angewandt habe und im Rahmen der Zuwiderhandlung als "Bremser" fungiert habe. Roquette bezieht sich insoweit auf ihr Vorbringen zur Schwere der Zuwiderhandlung.

204 Diese Versäumnisse stellen nach Ansicht von Roquette einen Verstoß gegen die Leitlinien und die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze dar (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 173, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn. 230 und 231).

205 In ihrer Erwiderung erläutert Roquette, dass sie sich bei den mildernden Umständen, die von der Kommission nicht berücksichtigt worden seien, auf die Aspekte beziehe, die ihre "bremsende Rolle" im Kartell belegten. Insbesondere gehe erstens der Ausschluss der "Mutterlaugen" auf sie zurück. Zweitens sei die Durchführung des Überwachungssystems, das den Grundstein des Kartells gebildet habe, durch ihre Weigerung, mit hinreichender Häufigkeit Statistiken auszutauschen, beeinträchtigt worden. Drittens habe ihre Weigerung, das System der externen Überwachung zu finanzieren, ein reibungsloses Funktionieren des Kartells behindert, da die Zuverlässigkeit der von den Kartellteilnehmern vorgelegten Angaben nicht habe überprüft werden können, was Verstöße gegen die Kartellbedingungen ermöglicht und eine Atmosphäre des Misstrauens geschaffen habe, die zur Auflösung des Kartells geführt habe. Viertens habe sie stets eine unabhängige Geschäftspolitik verfolgt, was dadurch belegt werde, dass ihre Preise fast nie den im Rahmen des Kartells festgesetzten Mindest- oder Zielpreisen entsprochen hätten. Fünftens habe sie als Erste das Kartell beendet.

206 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

B - Würdigung durch das Gericht

207 Aus der Klageschrift geht hervor, dass Roquette geltend macht, die Kommission habe ihr nicht die mildernden Umstände zugebilligt, die sich daraus ergäben, dass sie bei der Begehung der Zuwiderhandlung ausschließlich passiv oder als bloßer Mitläufer mitgewirkt habe, die beschränkenden Praktiken nicht angewandt habe und im Rahmen der Zuwiderhandlung als "Bremser" fungiert habe. Roquette verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf Umstände, die bereits im Rahmen der Klagegründe bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung dargelegt worden seien, und erklärt, dass diese Umstände, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Grundbetrags berücksichtigt worden seien, ihren Platz natürlicherweise im Rahmen der Prüfung der mildernden Umstände fänden.

208 Angesichts dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, dass die Klageschrift nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach der Rechtsprechung muss diese Darstellung unabhängig von Fragen der Terminologie so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls, ohne über weitere Angaben zu verfügen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 31, und Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).

209 Dass Roquette im vorliegenden Fall, um die angeführten mildernden Umstände darzutun, lediglich allgemein auf ihre Ausführungen im Rahmen der die Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegründe verweist, ermöglicht dem Gericht nicht, den Inhalt des Klagegrundes, mit dem mildernde Umstände geltend gemacht werden, genau zu erfassen. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich Roquette stützt, in der Klageschrift angeführt sind, doch muss sie die Klägerin auch kohärent und verständlich darstellen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche zur Stützung eines ersten Klagegrundes vorgebrachten Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie auch zur Stützung eines zweiten Klagegrundes verwendet werden könnten und, im vorliegenden Fall, welche Umstände für welche Art von milderndem Umstand herangezogen werden könnten. Hieran ändert es nichts, dass sich die Kommission sehr bemüht hat, trotz der offenkundigen Ungenauigkeit dieses Klagegrundes mögliche Argumente der Klägerin im Rahmen ihres die Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegrundes ausfindig zu machen, die gegebenenfalls auch ihren Klagegrund des Vorliegens mildernder Umstände stützen können, und in diesem Zusammenhang darauf zu antworten. Denn darin liegt nur eine Vermutung der Kommission über den genauen Inhalt des von Roquette vorgebrachten Klagegrundes, die es nicht ermöglicht, den genauen Inhalt des Klagegrundes, es lägen mildernde Umstände vor, mit Gewissheit festzustellen.

210 Aus diesem Grund sind die Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung der mildernden Umstände Fehler begangen habe, nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

IV - Zur Mitarbeit von Roquette im Verwaltungsverfahren

A - Einleitung

211 Nach Ansicht von Roquette hat die Kommission auch bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit Beurteilungsfehler begangen.

212 Die Kommission hätte ihre Geldbuße nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit um 50 % bis 75 % statt nach Abschnitt D der Mitteilung um nur 40 % niedriger festsetzen müssen.

213 Roquette stützt diese Ansicht darauf, dass die Kommission Art und Inhalt der von ihr gelieferten Angaben aus zwei Gründen falsch beurteilt habe. Zum einen habe sie der Kommission, anders als diese in der Entscheidung behaupte, als erstes und einziges Kartellmitglied Beweise vorgelegt, die von maßgeblicher Bedeutung für die Ausarbeitung der Entscheidung gewesen seien. Zum anderen habe die Kommission die Bedeutung ihrer Mitarbeit im Verwaltungsverfahren zu Unrecht mit dem Hinweis relativiert, Roquette habe erst in ihrer Antwort auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 2. März 1999 nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unterlagen übermittelt.

214 Roquette beantragt deshalb, dass das Gericht diese Beurteilung im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich von Geldbußen abändert (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111).

B - Zum Vorbringen, Roquette habe der Kommission als erstes und einziges Kartellmitglied Beweise vorgelegt, die von maßgeblicher Bedeutung für die Ausarbeitung der Entscheidung gewesen seien

1. Allgemeines

215 Roquette macht geltend, die Kommission habe in Randnummer 415 der Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass "Fujisawa ... als erstes Kartellmitglied Nachweise für das Vorhandensein des Kartells vorgelegt [hat]". Roquette erhebt insoweit zwei Rügen. Erstens hätten die Informationen, die die Kommission vor ihrer Zusammenarbeit mit Roquette erlangt habe, nicht ausgereicht, um das Bestehen eines Kartells zu beweisen. Zweitens habe die Kommission nur deswegen, weil Roquette mit ihr zusammengearbeitet habe, Informationen erlangt, die von maßgeblicher Bedeutung für die Ausarbeitung der Entscheidung gewesen seien. Diesem Vorbringen sind allgemeine Ausführungen zu den Regeln vorangestellt, die die Kommission im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Mitarbeit der Beteiligten im Verwaltungsverfahren anwenden müsse.

2. Allgemeine Ausführungen zu den Regeln, nach denen im vorliegenden Fall die Mitarbeit der Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu beurteilen ist

a) Vorbringen der Parteien

216 Nach Ansicht von Roquette hätte die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht in erster Linie anhand der Reihenfolge, in der die Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens mitgearbeitet hätten, sondern vor allem anhand des Inhalts der von ihnen vorgelegten Beweise und deren zusätzlichen Wertes für die Ausarbeitung der in der Entscheidung genannten Beschwerdepunkte darüber entscheiden müssen, in welchem Umfang die Geldbuße aus diesem Grund zu ermäßigen sei.

217 Was diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles angehe, so habe die Kommission ihre eigene Untersuchung, die zum Erlass der Entscheidung geführt habe, erst eingeleitet, nachdem sie Informationen über die Untersuchungen in den Vereinigten Staaten erhalten habe. Laut Randnummer 53 der Entscheidung habe das amerikanische Justizministerium die Kommission im März 1997 über die Untersuchung des Natriumglukonatmarktes unterrichtet und sei die Kommission im Oktober 1997 darüber informiert worden, dass Akzo, Avebe und Glucona die Teilnahme an einer internationalen Absprache über Natriumglukonat zur Festsetzung der Preise und Zuteilung von Marktanteilen "in den Vereinigten Staaten und andernorts" eingestanden hätten; Roquette und Fujisawa hätten dann im Dezember 1997 und Februar 1998 das gleiche Eingeständnis gemacht. Zwar habe die Kommission in der Entscheidung nicht genau erklärt, welche Art von Informationen ihr infolge des in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Verfahrens zur Kenntnis gelangt seien, doch sei die Annahme berechtigt, dass sie zumindest über die im Internet veröffentlichten Pressemitteilungen vom 24. September und 17. Dezember 1997 über die Untersuchungen in den Vereinigten Staaten verfügt habe.

218 Roquette schließt daraus, dass die Kommission, als sie, wie aus Randnummer 54 der Entscheidung hervorgehe, "im Winterhalbjahr 1997/98" ihre ersten Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die "wichtigsten Hersteller, Händler und Abnehmer von [Natriumglukonat] in Europa" gesandt habe, über das Bestehen eines weltweiten Kartells auf dem Natriumglukonatmarkt, die Identität der Teilnehmer, die Tatsache, dass jeder dieser Teilnehmer die Zuwiderhandlung bei den amerikanischen Behörden eingestanden habe, und die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung im Juni 1995 beendet worden sei, schon unterrichtet gewesen sei.

219 Unter diesen besonderen Umständen sei es aber nicht angemessen, die größte Ermäßigung demjenigen Teilnehmer zu gewähren, der als Erster mit der Kommission zusammengearbeitet habe, sondern sie gebühre dem Teilnehmer, der die relevanten Informationen und Unterlagen vorgelegt und es der Kommission damit tatsächlich ermöglicht habe, die Zuwiderhandlung leichter festzustellen.

220 Dieses Vorgehen entspreche auch dem Ansatz, den die Kommission selbst in einem im Juli 2001 veröffentlichten Entwurf einer neuen Mitteilung über die Ermäßigung von Geldbußen (im Folgenden: Entwurf einer neuen Mitteilung) und seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2002 in ihrer neuen Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3; im Folgenden: neue Mitteilung) dargelegt habe. Die Kommission hätte deshalb im vorliegenden Fall dieser neuen Politik folgen müssen. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich Roquette in ihrer Erwiderung auf die Rechtsnatur einer solchen Mitteilung, die berechtigte Erwartungen bei den betroffenen Unternehmen wecke, sowie auf den allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz, dass das mildeste Strafgesetz anzuwenden sei (Rückwirkung in mitius) (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, und Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [Sache IV/F-3/33.70 - British Sugar Plc u. a.] [ABl. 1999, L 76, S. 1]).

221 Nach Ansicht der Kommission kann sich Roquette nicht auf den Entwurf einer neuen Mitteilung berufen. Die von Roquette erhobene Rüge, dass nach dem Grundsatz der Anwendung des mildesten Strafgesetzes die neue Mitteilung angewandt werden müsse, sei unzulässig, weil sie erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass sich Roquette selbst widerspreche, wenn sie einerseits der Kommission vorwerfe, sie habe die Mitteilung über Zusammenarbeit nicht ordnungsgemäß angewandt, und andererseits die rückwirkende Anwendung der neuen Mitteilung verlange, die die Mitteilung über Zusammenarbeit ersetzt habe.

b) Würdigung durch das Gericht

222 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können (vgl. Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

223 Die Mitteilung über Zusammenarbeit ist aus der Ausübung des Ermessens der Kommission hervorgegangen und führt nur zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89). Wie auch ausdrücklich in Abschnitt D Nummer 3 der Mitteilung erwähnt wird, hat diese berechtigte Erwartungen geweckt, die die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, mitbringen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des berechtigten Vertrauens, das die Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, aus der Mitteilung herleiten konnten, musste sich die Kommission somit nach dieser richten, als sie bei der Bemessung der Geldbuße von Roquette deren Zusammenarbeit beurteilte.

224 Roquette macht daher zu Unrecht geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Regeln der Mitteilung über Zusammenarbeit, sondern die Regeln des Entwurfs einer neuen Mitteilung oder dieser selbst hätte anwenden müssen. Der Entwurf einer neuen Mitteilung wurde zwar im Juli 2001, also vor dem Erlass der Entscheidung, veröffentlicht, Roquette bestreitet aber nicht, dass die Kommission dieses Dokument allein zu dem Zweck veröffentlichte, den Betroffenen eine Stellungnahme zum Entwurf zu ermöglichen. Die neue Mitteilung wurde erst nach dem Erlass der Entscheidung veröffentlicht. Weder der Entwurf einer neuen Mitteilung noch die neue Mitteilung selbst konnten deshalb im vorliegenden Fall zu einer Selbstbeschränkung der Ausübung des Ermessens der Kommission führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 121, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 142).

225 Roquette stützt somit ihr Vorbringen, dass die Kommission auf den vorliegenden Fall den Entwurf einer neuen Mitteilung oder diese selbst oder aber die in diesen Dokumenten festgeschriebenen Grundsätze hätte anwenden müssen, zu Unrecht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und, unterstellt, das Gemeinschaftsrecht kennt einen solchen allgemeinen Grundsatz, den Grundsatz der Anwendung des mildesten Strafgesetzes.

226 Ferner verfügte zwar die Kommission, wie Roquette betont, im vorliegenden Fall anders als in einigen ihrer früheren Untersuchungen offenkundig bereits über bestimmte Informationen zum Bestehen eines weltweiten Kartells auf dem Natriumglukonatmarkt und zur Identität bestimmter Kartellteilnehmer, bevor sie gemäß der Verordnung Nr. 17 ihre eigene Untersuchung einleitete (vgl. Randnr. 53 der Entscheidung).

227 Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Kommission von den Regeln über die Mitarbeit der Unternehmen abweichen muss, die sie in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegt hat.

228 Schließlich bestreitet Roquette nicht, dass Fujisawa als erstes Kartellmitglied das Kartell anzeigte und der Kommission die Identität der Kartellteilnehmer und den Gegenstand der Zuwiderhandlung mitteilte. Roquette räumt ferner ein, dass nach der Mitteilung über Zusammenarbeit grundsätzlich nur das Unternehmen, das "als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind", eine wesentlich niedrigere (75 %) oder erheblich niedrigere (50 % bis 75 %) Festsetzung der Geldbuße erlangen kann, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre (vgl. Abschnitt B Buchstabe b und Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit).

229 Im vorliegenden Fall nahm die Kommission erst nach Erhalt der Informationen von Fujisawa aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung im Sinne von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung vor. Die Informationen, die sie zur Untersuchung in den Vereinigten Staaten erhalten hatte, konnten daher nicht im Sinne dieser Bestimmung einer Anwendung der in Abschnitt B der Mitteilung vorgesehenen Regelung auf Fujisawa entgegenstehen.

230 Anders als Roquette meint, hat die Kommission somit die Regeln, die sie in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 festgelegt hatte, zu Recht auf den vorliegenden Fall angewandt.

3. Zum Vorbringen, die Informationen, die die Kommission vor der Mitarbeit von Roquette erlangt habe, hätten nicht ausgereicht, um das Bestehen eines Kartells zu beweisen

a) Vorbringen der Parteien

231 Nach Auffassung von Roquette stellen die Informationen, die die Kommission erlangt habe, bevor Roquette mit ihr zusammengearbeitet habe, keinen unwiderlegbaren Beweis für den Inhalt und die Funktionsweise des Kartells dar.

232 Erstens seien die Informationen, die der Kommission schon vor der Mitarbeit von Roquette vorgelegen hätten, nicht über die Informationen hinausgegangen, die sie bereits von den amerikanischen Behörden erhalten hätte oder die öffentlich verfügbar gewesen seien. Diese Informationen hätten lediglich ergeben, dass sich die Unternehmen Akzo, Avebe, Glucona, Roquette und Fujisawa von August 1993 bis Juni 1995 zusammengeschlossen hätten, um u. a. Preise zu vereinbaren und die Anteile am Natriumglukonatmarkt aufzuteilen.

233 Zweitens hätten diese Informationen nicht ausgereicht, um das Bestehen eines Kartells zu beweisen, da es sich im Wesentlichen um bloße Erklärungen gehandelt habe. Die einzigen urkundlichen Beweise hätten aus Beförderungspapieren bestanden. Die Kommission habe es auch für erforderlich gehalten, Auskunftsverlangen zu versenden und Nachprüfungen bei den Teilnehmern vorzunehmen, weil ihr die über die amerikanischen Behörden erlangten Informationen und die ersten Auskünfte der Unternehmen Fujisawa vom 12. Mai 1998 und ADM vom 21. Januar 1999 nicht genügt hätten.

234 Nach Ansicht der Kommission hat Fujisawa als erstes Unternehmen Angaben gemacht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien.

b) Würdigung durch das Gericht

235 Mit ihrem Vorbringen, dass die Informationen, die die Kommission erhalten habe, bevor Roquette mit ihr zusammengearbeitet habe, nicht ausgereicht hätten, um das Bestehen eines Kartells zu beweisen, will Roquette im Wesentlichen dartun, dass die Kommission Fujisawa zu Unrecht als die Beteiligte betrachtet habe, die ihr im Sinne von Abschnitt C in Verbindung mit Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit als Erste Angaben geliefert habe, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien.

236 Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit mit der Überschrift "Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße" lautet:

"Gegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben b) bis e) genannten Voraussetzungen erfüllt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 bis 75 % niedriger festgesetzt."

237 Die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchstaben b bis e, auf die Abschnitt C verweist, stellen auf ein Unternehmen ab, das

"b) als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind,

c) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt,

d) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist

e) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat".

238 Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit entgegen der Auffassung von Roquette eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß den Abschnitten B oder C nicht davon abhängig macht, dass der Teilnehmer, der das Kartell anzeigt, der Kommission einen "unwiderlegbaren Beweis für den Inhalt und die Funktionsweise des Kartells" liefert.

239 Nach der Mitteilung über Zusammenarbeit ist die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe b nämlich bereits dann erfüllt, wenn das Unternehmen, das die geheime Absprache anzeigt, als "erstes" "Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind".

240 Dass die Kommission nach der Anzeige des Kartells durch einen Teilnehmer Auskunftsverlangen versendet und Nachprüfungen bei den übrigen Teilnehmern vornimmt, heißt somit keineswegs, dass die Informationen von dem Kartellmitglied, das das Kartell angezeigt hat, im Hinblick auf die Abschnitte B und C der Mitteilung über Zusammenarbeit unzureichend waren.

241 Soweit Roquette außerdem behauptet, dass die von Fujisawa vorgelegten Informationen nicht über das hinausgegangen seien, was die Kommission schon von den amerikanischen Behörden wusste oder zumindest hätte wissen müssen, ergibt sich - die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - aus dem Grundsatz der autonomen Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, dass die Kommission bei der Sammlung von Beweisen, die ihr den Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 81 EG ermöglichen, nicht von Amts wegen an behördliche Beweisführungen in Drittstaaten gebunden ist.

242 Jedenfalls gingen die von Fujisawa vorgelegten Informationen entgegen dem Vorbringen von Roquette tatsächlich über die Informationen hinaus, die in den dem Gericht von Roquette vorgelegten Pressemitteilungen der amerikanischen Behörden enthalten waren. Erstens enthielten nämlich diese Pressemitteilungen nicht die Namen aller Kartellmitglieder. Zweitens wurden die verschiedenen Vereinbarungen in den Pressemitteilungen lediglich zusammenfassend beschrieben. Wie die Kommission in Randnummer 415 der Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, teilte jedoch Fujisawa in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1998, in dem sie das Kartell anzeigte, die Identität der Kartellmitglieder mit, beschrieb deren wichtigste Vereinbarungen unter Angabe des Zeitraums, für den sie getroffen worden waren, die Durchführungsmechanismen und die Funktionsweise des Kartells und legte ein - wenn auch unvollständiges - Verzeichnis der Zusammenkünfte des Kartells mit einer Zusammenfassung des Inhalts bestimmter Zusammenkünfte vor.

243 Ferner hat die Kommission nach Randnummer 414 der Entscheidung bei der Anwendung des Abschnitts B der Mitteilung über Zusammenarbeit auf Fujisawa in gewissem Maße berücksichtigt, dass sie, als Fujisawa das Kartell anzeigte, bereits "von der Untersuchung des [Natriumglukonatmarktes] durch das amerikanische Justizministerium Kenntnis hatte ... und [wusste,] dass Akzo, Avebe und Glucona bereits ihre Teilnahme an einem internationalen Kartell zur Festsetzung der Preise und Zuteilung der Marktanteile für [Natriumglukonat] 'in den Vereinigten Staaten und andernorts' eingestanden hatten".

244 Roquette macht demnach zu Unrecht geltend, dass Fujisawa nicht im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit als erstes Kartellmitglied Angaben gegenüber der Kommission gemacht habe, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Die erste Rüge von Roquette, mit der geltend gemacht wird, dass die Informationen, die die Kommission vor ihrer Mitarbeit erlangt habe, unzureichend gewesen seien, ist folglich zurückzuweisen.

4. Zum Vorbringen, dass nur die von Roquette vorgelegten Informationen von maßgeblicher Bedeutung für die Ausarbeitung der Entscheidung gewesen seien

a) Vorbringen der Parteien

245 Roquette macht geltend, ihre eigene Mitarbeit im Verwaltungsverfahren sei der Grund dafür gewesen, dass die Kommission die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und anschließend in der Entscheidung wiedergegebenen Informationen erlangt habe.

246 Was die Mitteilung der Beschwerdepunkte angehe, enthielten zehn von insgesamt dreizehn Anlagen Dokumente, die die Teilnehmer freiwillig vorgelegt hätten und von denen sie selbst acht übermittelt habe. Zudem werde in dem Teil, der die Entwicklung des Kartells darstelle, auf fast jeder Seite auf von Roquette vorgelegte handschriftliche Notizen verwiesen.

247 Was die Entscheidung selbst angehe, zeigten zwei Faktoren, dass die von ihr vorgelegten Informationen von maßgeblicher Bedeutung gewesen seien. Erstens habe die Kommission dank der Informationen von Roquette die organisatorischen Grundlagen, das System des Austauschs von Informationen über die Kunden und die Umsetzung der Vereinbarungen nachweisen sowie den Gegenstand der Zusammenkünfte zwischen Februar 1987 und Juni 1995 beschreiben können. Zweitens seien die Schilderungen in der Entscheidung unterschiedlich genau, je nachdem, ob sie auf von Roquette vorgelegten Informationen beruhten oder sich nicht auf solche stützen könnten.

248 Dass die Informationen von Roquette von maßgeblicher Bedeutung gewesen seien, ergebe sich für die organisatorischen Grundlagen aus den Fußnoten des Abschnitts der Entscheidung, der sich mit diesen Grundlagen befasse. Acht der zwölf Verweise bezögen sich auf Beweise, die Roquette vorgelegt habe. Randnummer 83 der Entscheidung, in der das System der Quotenzuteilung beschrieben werde, verweise u. a. auf die handschriftlichen Notizen von Roquette, die diese im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission übermittelt habe. In Randnummer 88 der Entscheidung stütze die Kommission ihre Erläuterung der Funktionsweise des Systems der Festsetzung von Mindest- und/oder Zielpreisen ausschließlich auf die von Roquette vorgelegten Dokumente.

249 Was den Nachweis des Systems des Austauschs von Informationen über die Kunden durch die Kommission angehe, ergebe sich die maßgebliche Bedeutung der von Roquette vorgelegten Informationen aus Randnummer 90 und den Fußnoten 46 und 47 der Entscheidung. Die Kommission zitiere dort ausschließlich Informationen, die Roquette im Rahmen ihrer Mitarbeit mitgeteilt habe.

250 Für den Nachweis der Umsetzung der Vereinbarungen und insbesondere des Bestehens eines Überwachungssystems habe die Kommission anscheinend ohne ausdrückliche Angabe die von Roquette vorgelegten Beweise verwendet (Randnr. 172 der Entscheidung).

251 Schließlich seien für die Beschreibung des Gegenstands der Zusammenkünfte der Kartellteilnehmer zwischen Februar 1987 und Juni 1995 die von Roquette vorgelegten handschriftlichen Notizen maßgeblich gewesen. Dies habe die Kommission in Randnummer 121 der Entscheidung anerkannt, wonach "[im] Zeitraum 1989-90 ... die Angaben über den Inhalt der Zusammenkünfte genauer [sind], da das für diese Zeit vorliegende Material die Aussagen der Unternehmen untermauert". Das für diese Zeit vorliegende Material bestehe aber in den Aufzeichnungen über die Zusammenkünfte, die Roquette von der Zusammenkunft am 11. Mai 1989 in Göteborg bis zur Zusammenkunft am 3. September 1991 in Zürich gemacht habe. Anhand dieser von Roquette vorgelegten Notizen und der zugehörigen Erklärungen (vgl. Memorandum vom 22. Juli 1999) habe die Kommission die Funktionsweise des Kartells, die von den Teilnehmern erörterten Themen und die Rolle jedes Teilnehmers verstehen und die Kodenummern entschlüsseln können, die die Unternehmen zur Bezeichnung jedes einzelnen von ihnen verwendet hätten. Diese handschriftlichen Notizen seien bei bestimmten Zusammenkünften die einzigen Unterlagen, über die die Kommission verfügt habe, um den Ablauf der Zusammenkünfte darstellen zu können (vgl. die in den Randnrn. 131, 132 bis 138 und 139 bis 149 der Entscheidung erwähnten Zusammenkünfte sowie den Besuch eines Vertreters von Fujisawa im Werk von Roquette am 22. Januar 1990, die Zusammenkunft zwischen Jungbunzlauer und Roquette am 2. Februar 1990, die Zusammenkunft vom 21. und 22. Mai 1990 in Zürich, die Zusammenkunft am 10. und 11. Juni 1991 in Genf, die Zusammenkunft am 24. Juli 1991 in Zürich und schließlich die Zusammenkunft am 2. und 3. September 1991 in Zürich). Anhand der handschriftlichen Notizen von Roquette habe die Kommission zudem den wettbewerbswidrigen Charakter der Gespräche zwischen ADM einerseits sowie Glucona und den anderen europäischen Herstellern andererseits feststellen können (Randnr. 155 der Entscheidung).

252 Die maßgebliche Bedeutung der Beiträge von Roquette werde auch dadurch bestätigt, dass von 175 Verweisen der Kommission in den Fußnoten der Entscheidung auf Unterlagen und Erklärungen der betroffenen Unternehmen fast die Hälfte durch ihre Zusammenarbeit ermöglicht worden sei. Zudem seien alle konkreten Beweise, anhand deren der Gegenstand und die Modalitäten des Kartells hätten festgestellt werden können, von Roquette vorgelegt worden. Die Kommission erkenne dies auch in Randnummer 426 der Entscheidung an, indem sie darauf hinweise, dass "Roquette ... der einzige Kartellteilnehmer [ist], der Unterlagen vorgelegt hat, in denen die Vorkommnisse und Schlussfolgerungen der Kartellzusammenkünfte aufgezeichnet sind".

253 Roquette beruft sich ferner darauf, dass der Inhalt der Zusammenkünfte, zu denen der Kommission keine handschriftlichen Notizen von Roquette vorgelegen hätten, in der Entscheidung nicht genau beschrieben werde, anders als dies bei den Zusammenkünften der Fall sei, bei denen sich die Kommission auf derartige Informationen habe stützen können.

254 So habe sich die Kommission für die Zeit vor der ersten Zusammenkunft, über die in den Notizen von Roquette berichtet werde, auf vage und ungenaue Beschreibungen beschränkt (vgl. Randnr. 121 der Entscheidung, wo die Kommission "eine große Anzahl multilateraler Zusammenkünfte" erwähne, die "[z]wischen April 1987 und Mai 1990" stattgefunden hätten, sowie die Beschreibungen der Zusammenkünfte in den Randnrn. 122 bis 128 der Entscheidung).

255 Dass die Angaben, über die die Kommission verfügt habe, unzureichend gewesen seien, ergebe sich auch aus den Beschreibungen von späteren oder in den von Roquette übermittelten handschriftlichen Notizen nicht abgedeckten Ereignissen. Roquette macht insoweit zahlreiche Widersprüche geltend und verweist auf die Randnummern 129 und 164 der Entscheidung. Wie die Randnummern 201 und 214 der Entscheidung zeigten, seien außerdem die Unterlagen und Erklärungen von Roquette zu dieser Phase des Kartells für die Kommission von großem Nutzen gewesen.

256 Sie habe damit als Einzige viele Informationen mit derart großem Beweiswert vorgelegt, darunter schriftliche Beweise, Unterlagen aus der Zeit der Zuwiderhandlung und Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit dem Verhalten der Unternehmen stünden. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021) und dem Entwurf einer neuen Mitteilung hätte die Kommission deshalb die maßgebliche Bedeutung der vorgelegten Informationen bei der Ermäßigung der Geldbuße stärker berücksichtigen müssen.

257 In ihrer Erwiderung trägt Roquette vor, dass die maßgebliche Bedeutung der von ihr vorgelegten Informationen nicht durch die von Fujisawa gemachten Angaben in Frage gestellt werden könne. Indem Fujisawa das Kartell, die Identität seiner Teilnehmer und den Gegenstand der Zuwiderhandlung angezeigt habe, habe sie nur Informationen mitgeteilt, die der Kommission bereits über die Website der amerikanischen Wettbewerbsbehörden bekannt gewesen seien. Außerdem bestünden die von Fujisawa vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen nur aus Reisekostenvermerken, die sich auf die verschiedenen Orte bezögen, in denen die Zusammenkünfte des Kartells stattgefunden hätten. Die von Roquette vorgelegten Informationen gingen weit darüber hinaus.

258 Die Kommission bestreitet die Relevanz dieser Angaben und trägt vor, dass sie die Mitarbeit von Roquette dadurch, dass sie ihre Geldbuße nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit um 40 % ermäßigt habe, in vollem Umfang berücksichtigt habe.

b) Würdigung durch das Gericht

259 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Roquette das Kartell nicht als erstes Mitglied bei der Kommission angezeigt hat. Tatsächlich hat Fujisawa als Erste Angaben gegenüber der Kommission gemacht, die für die Ahndung einer Zuwiderhandlung, an der der Anzeigende selbst beteiligt war, von entscheidender Bedeutung waren (siehe oben, Randnr. 244). Nur wenn Roquette das Kartell als erstes Mitglied bei der Kommission mit entscheidenden Angaben angezeigt hätte, hätte die Kommission ihr, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, nach den Abschnitten B oder C der Mitteilung über Zusammenarbeit die beanspruchte weitergehende Ermäßigung gewähren können.

260 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Geldbuße von Roquette gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit ermäßigt. Damit hat die Kommission, wie sie zu Recht geltend macht, die Mitarbeit von Roquette in vollem Umfang berücksichtigt.

261 Die Rüge, die darauf gestützt wird, dass nur die von Roquette gemachten Angaben von maßgeblicher Bedeutung für die Ausarbeitung der Entscheidung gewesen seien, ist folglich zurückzuweisen.

262 Das Argument von Roquette, dass die Kommission ihr zumindest die maximale Ermäßigung nach Abschnitt D der Mitteilung hätte gewähren müssen, überschneidet sich mit ihrer Rüge, die Kommission habe mit der Ermäßigung der andernfalls gegen sie verhängten Geldbuße um 40 % die Bedeutung ihrer Mitarbeit falsch beurteilt. Diese beiden Argumente sind folglich zusammen zu prüfen.

C - Zum Vorbringen, die Kommission berufe sich zu Unrecht darauf, dass Roquette ihr die in Frage stehenden Unterlagen erst in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen übermittelt habe

1. Vorbringen der Parteien

263 Roquette macht geltend, der Kommission sei es mit ihrer Behauptung, dass ihr die relevanten Unterlagen erst in der Antwort auf das förmliche Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übermittelt worden seien, darum gegangen, Roquettes Verhalten dem Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit zuordnen zu können. Nach Ansicht von Roquette enthielt das förmliche Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 jedoch Fragen, die zur Selbstbezichtigung aufgefordert und damit die Verteidigungsrechte verletzt hätten. Dies habe ein Recht begründet, die Fragen nicht zu beantworten, und rechtfertige es, dass sie die Fragen demgemäß nur im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission beantwortet habe. Unter Berücksichtigung des nicht rein tatsächlichen Charakters der Fragen sowie der Informationen, die der Kommission bereits vorgelegen hätten, habe sie mit diesen Fragen gezwungen werden sollen, ihre Beteiligung am Kartell einzugestehen. Dies stelle eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66, 67, 71, 73 und 78), der das Recht gegenüberstehe, derartige Fragen nicht zu beantworten. Aufgrund dieser potenziellen Verletzung der Verteidigungsrechte habe sie die Fragen der Kommission erst beantwortet, nachdem sie beschlossen habe, mit ihr zusammenzuarbeiten.

264 Die Kommission macht geltend, dass das förmliche Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ergangen sei und dass keine seiner Fragen geeignet gewesen sei, Roquette zu zwingen, ihre Beteiligung an einer rechtswidrigen Vereinbarung einzugestehen. Hätten die Fragen zu Eingeständnissen aufgefordert, hätte Roquette außerdem das Recht gehabt, eine Antwort zu verweigern. Da Roquette es nicht abgelehnt habe, die Fragen zu beantworten, seien ihre Antworten keine Eingeständnisse und seien damit im Rahmen eines Auskunftsverlangens und nicht im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gegeben worden.

2. Würdigung durch das Gericht

265 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Kommission mit ihrer Feststellung, die relevanten Unterlagen seien ihr erst in der Antwort auf das förmliche Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übermittelt worden, entgegen dem Vorbringen von Roquette nicht darum ging, deren Verhalten Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit zuordnen zu können. Aus Randnummer 426 der Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission diesen Gesichtspunkt nur verwertete, um im Rahmen ihres Ermessens nach Abschnitt D der Mitteilung den Prozentsatz der Bußgeldermäßigung festzusetzen.

266 Ohne dass geprüft werden müsste, ob - wie Roquette meint - bestimmte Fragen in den Auskunftsverlangen die Verteidigungsrechte verletzten, ist ferner festzustellen, dass Roquette diese Fragen nach ihrer eigenen Darstellung im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission freiwillig beantwortete. Es wäre ihr nämlich gegebenenfalls möglich gewesen, die Fragen nicht zu beantworten, wenngleich dann die Gefahr bestanden hätte, dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit ermäßigt worden wäre. Dennoch zeugen die Antworten von Roquette nicht notwendig von einer spontanen Mitarbeit im fraglichen Verfahren, da sie ihre Informationen erst auf ein Auskunftsverlangen hin und nicht aus eigenem Antrieb mitteilte. Roquette kann der Kommission deshalb keinen Vorwurf daraus machen, dass sie in ihre Festsetzung des prozentualen Ermäßigungssatzes der Geldbuße den Umstand einbezog, dass Roquette erst auf das Auskunftsverlangen hin mit der Kommission kooperierte.

267 Was schließlich das Vorbringen angeht, dass die Kommission Roquette zumindest die maximale Ermäßigung nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit hätte gewähren müssen, so erachtet das Gericht eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % angesichts der vorstehenden Ausführungen und besonders des Umstands, dass Roquette ihre Informationen erst auf ein Auskunftsverlangen hin vorlegte, für angemessen.

268 Die zweite Rüge, der zufolge die Kommission zu Unrecht berücksichtigt habe, dass Roquette die betreffenden Unterlagen erst in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen übermittelt habe, ist somit zurückzuweisen.

269 Nach alledem sind die Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass die Kommission bei der Beurteilung der Mitarbeit von Roquette im Verwaltungsverfahren Fehler begangen habe, insgesamt zurückzuweisen. Da die Beurteilung der Mitarbeit von Roquette im Verwaltungsverfahren nicht rechtswidrig ist, ist die Entscheidung nicht aus diesem Grund abzuändern.

V - Zum Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

A - Vorbringen der Parteien

270 Mit ihrem letzten Klagegrund macht Roquette im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die amerikanischen Wettbewerbsbehörden Roquette wegen ihrer Beteiligung an demselben Kartell ebenfalls eine Sanktion auferlegt hätten.

271 Zur Stützung dieses Klagegrundes verweist Roquette auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281), wo es heißt: "Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind."

272 Im Verfahren der amerikanischen Wettbewerbsbehörden und im Verfahren der Kommission gehe es nicht nur um dieselben Arten von Kartell und dieselben Urheber, sondern auch um dieselbe Durchführung des Kartells und dasselbe Verhalten der Teilnehmer.

273 Um zu beweisen, dass das Verfahren vor den europäischen Wettbewerbsbehörden und das Verfahren vor den amerikanischen Wettbewerbsbehörden denselben Gegenstand gehabt hätten, nämlich ein weltweites wettbewerbswidriges Kartell, verweist Roquette auf ihre Vereinbarung mit den amerikanischen Justizbehörden (Plea Agreement). Diese belege, dass die Geldbuße in den Vereinigten Staaten nicht nur wegen des Verhaltens von Roquette in den Vereinigten Staaten, sondern auch wegen ihres Verhaltens auf dem europäischen Markt verhängt worden sei, weil dieses Verhalten zeige, dass das Kartell weltweit durchgeführt worden sei. Laut der Vereinbarung sei "in der geheimen Absprache ... in erster Linie vereinbart [worden], unter wichtigen Natriumglukonat herstellenden Unternehmen in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern Marktanteile zuzuteilen und den Preis für in den Vereinigten Staaten und andernorts verkauftes Natriumglukonat festzusetzen sowie beizubehalten". Mit der in den Vereinigten Staaten verhängten Geldbuße würden somit nicht nur die Auswirkungen ihres Verhaltens auf den amerikanischen Markt geahndet, sondern werde auch ihre Beteiligung an der Durchführung des Kartells weltweit und damit auch in Europa erfasst.

274 Dass es sich in räumlicher Hinsicht um ein weltweites Kartell gehandelt habe, ergebe sich ebenfalls aus den Kartellzielen wie dem Austausch von Informationen über die Kunden und der weltweiten Zuteilung von Absatzquoten, sowie aus dem Inhalt der Zusammenkünfte, die überall in der Welt stattgefunden hätten.

275 Schließlich hätten bei der Bemessung der Geldbuße sowohl die amerikanischen Wettbewerbsbehörden als auch die Kommission den weltweiten Umsatz von Roquette berücksichtigt. Dass dieser Umsatz zweimal herangezogen worden sei, um denselben Sachverhalt zu ahnden, verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

276 Nach Ansicht der Kommission ist der Klagegrund von Roquette zurückzuweisen.

B - Würdigung durch das Gericht

277 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist, um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P, C-251/99 P, C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, Randnr. 3).

278 Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen. Seine Anwendung hängt von der dreifachen, kumulativ geltenden Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 338).

279 Die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge von zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, ist demnach in der Rechtsprechung bejaht worden. Der allgemeine Billigkeitsgedanke verpflichtet die Kommission allerdings, bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats - also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen - handelt (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29).

280 Soweit Roquette vorträgt, die Kommission habe durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen sie wegen der Beteiligung an einem bereits von den amerikanischen Behörden geahndeten Kartell gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wonach gegen eine Person wegen desselben verbotenen Verhaltens keine zweite Sanktion verhängt werden dürfe, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gegen ein Unternehmen wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zwei Parallelverfahren durchgeführt und somit zwei Sanktionen verhängt werden dürfen, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die andere nach Gemeinschaftsrecht, sofern diese Verfahren verschiedenen Zielen dienen und die verletzten Normen nicht identisch sind (Urteile Wilhelm u. a., zitiert oben in Randnr. 279, Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, zitiert oben in Randnr. 279, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, zitiert oben in Randnr. 279, Randnr. 29).

281 Der Grundsatz ne bis in idem kann folglich erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung finden, in dem die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es nämlich darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen unverfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen Marktes (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnrn. 52 und 53, und des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn. 103 bis 106). Die für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem erforderliche Voraussetzung der Identität des geschützten Rechtsguts ist demnach nicht erfüllt.

282 Roquette hat auch weder dargelegt noch bewiesen, dass es einen völkerrechtlichen Grundsatz oder eine völkerrechtliche Norm oder Übereinkunft gäbe, die es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Handlung, die sich auf ihr Hoheitsgebiet oder in ihrem Zuständigkeitsbereich auswirkt, zu verfolgen und zu verurteilen. Da kein Beweis für eine solche Norm oder Übereinkunft vorliegt, die die Gemeinschaft und Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten bindet und ein derartiges Verbot enthält, kann die Kommission daran nicht gebunden sein.

283 Folglich ist das Vorbringen von Roquette zurückzuweisen, dass der Grundsatz ne bis in idem verletzt sei, weil das fragliche Kartell auch zu Verurteilungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets geführt oder die Kommission in der Entscheidung den weltweiten Umsatz von Roquette berücksichtigt habe, den auch die amerikanischen Behörden schon bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hätten.

284 Soweit Roquette vorträgt, dass die Kommission das Urteil Boehringer/Kommission (zitiert oben in Randnr. 271) missachtet habe, wonach sie zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe dieselben Handlungen beträfen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnummer 3 dieses Urteils ausgeführt hat:

"Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind."

285 Roquette entnimmt diesem Abschnitt im Umkehrschluss, dass die Kommission zur Berücksichtigung der Sanktionen verpflichtet gewesen sei, die die amerikanischen Behörden gegen sie wegen ihrer Beteiligung am weltweiten Natriumglukonatkartell verhängt hätten, das inhaltlich und räumlich derselben Art sei, auf dieselbe Weise durchgeführt worden sei und dasselbe Verhalten der Teilnehmer betreffe wie das Kartell, das die Kommission in ihrer Entscheidung bezeichnet habe, mit der sie ihr eine Geldbuße von 10,8 Mio. Euro auferlegt habe.

286 Erstens ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof, wie aus diesem Abschnitt des Urteils Boehringer/Kommission (zitiert oben in Randnr. 271) eindeutig hervorgeht, darin keineswegs die Frage entschieden hat, ob die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die von ihr selbst einerseits und von den betreffenden Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, sondern die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats inkriminierten Handlungen zur Voraussetzung für die Prüfung dieser Frage gemacht hat.

287 Zweitens ist zu unterstreichen, dass es der Gerichtshof gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach seiner Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Wilhelm u. a., zitiert oben in Randnr. 279, Randnr. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, 1293, 1301 bis 1303).

288 Eine derartige Situation liegt hier aber eindeutig nicht vor. Roquette kann deshalb der Kommission, da sie sich nicht auf eine ausdrückliche vertragsrechtliche Bestimmung beruft, die diese dazu verpflichtete, bei der Festsetzung des Bußgeldbetrags Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Handlung bereits von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wie der Vereinigten Staaten verhängt wurden, nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe diese angebliche Verpflichtung im vorliegenden Fall verletzt.

289 Selbst wenn auf der Grundlage des Urteils Boehringer/Kommission (zitiert oben in Randnr. 271) davon auszugehen wäre, dass die Kommission nach dem Billigkeitsgrundsatz verpflichtet ist, die von Behörden dritter Staaten verhängten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn sich die von ihr selbst und von einer Behörde eines Drittstaats gegen ein Unternehmen erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls festzustellen, dass Roquette den Beweis schuldig bleibt, dass sich die amerikanischen Behörden auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets bezogen haben.

290 Was die Verurteilung von Roquette in den Vereinigten Staaten betrifft, so geht aus der dem United States District Court for the Northern District of California vorgelegten Vereinbarung zwischen dem amerikanischen Justizministerium und Roquette hervor, dass Roquette zur Zahlung einer Geldbuße von 2,5 Mio. USD verurteilt wurde. Obwohl in dieser Vereinbarung davon die Rede ist, dass das Natriumglukonatkartell zum Ziel gehabt habe, durch Festsetzung und Beibehaltung von Preisen und Zuteilung der Marktanteile für "in den Vereinigten Staaten und andernorts" verkauftes Natriumglukonat den Wettbewerb auszuschalten, steht keineswegs fest, dass sich diese durch ein amerikanisches Gericht bestätigte Vereinbarung auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die geografische Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte. Ferner ist unbestreitbar, dass die Kommission ihre eigene Untersuchung durchgeführt (Randnrn. 54 bis 64 der Entscheidung) und die ihr vorgelegten Beweismittel selbst bewertet hat.

291 Die Rüge von Roquette, dass die Kommission eine angebliche Verpflichtung zur Anrechnung der zuvor von den Behörden dritter Staaten verhängten Sanktionen verletzt habe, sowie ihre inzidenter erhobene Rüge, dass sich daraus ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe, sind daher zurückzuweisen.

292 Nach alledem greift nur die Rüge durch, dass der bei der Bemessung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Roquette heranzuziehende Umsatz fehlerhaft ermittelt worden sei. Das Gericht hat somit im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Folgen dieses Fehlers zu bestimmen.

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

293 Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist das Gericht zunächst der Auffassung, dass selbst dann, wenn der Fehler, der in der Einbeziehung des von Roquette mit den "Mutterlaugen" erzielten Umsatzes in die Ermittlung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße besteht (siehe oben, Randnr. 55), Roquette zuzurechnen wäre, dies keine Einbeziehung dieses falschen Umsatzes in die Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Aristrain/Kommission, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 586).

294 Der weltweite Umsatz, der bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Roquette heranzuziehen ist, beläuft sich folglich auf 9 820 600 Euro statt auf 12 293 620 Euro, und der Marktanteil von Roquette betrug 17,4 % und nicht 20,96 %.

295 Bezüglich der Folgen dieser Herabsetzung ist daran zu erinnern, dass in einem Fall, in dem Unternehmen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben, für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen eingeteilt werden, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 298, vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 416, und vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98, T-212/98, T-213/98 und T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 1541).

296 Im vorliegenden Fall wurde die Einteilung der Kartellmitglieder in zwei Gruppen in der Entscheidung mit der relativen Bedeutung der Unternehmen auf dem relevanten Markt gerechtfertigt, die in Umsatzzahlen und Marktanteilen ausgedrückt wurde. Auf dieser Grundlage wurden Jungbunzlauer, Fujisawa und Roquette der ersten Gruppe zugeordnet, da sie die drei wichtigsten Hersteller von Natriumglukonat mit weltweiten Marktanteilen von über 20 % waren. Glucona und ADM, die Marktanteile von weniger als 10 % hielten, wurden der zweiten Gruppe zugeordnet (Randnrn. 380 und 382 der Entscheidung).

297 Die in Umsatzzahlen und Marktanteilen ausgedrückte relative Bedeutung der fraglichen Unternehmen ist ein angemessenes Kriterium für ihre Einteilung in verschiedene Gruppen. Bei der Anwendung dieses Kriteriums müssen jedoch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung beachtet werden.

298 Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen kann Roquette wegen des Fehlers, der bei der Heranziehung ihres relevanten Umsatzes begangen wurde, nicht weiter der ersten Gruppe zugeordnet werden. Es verstößt nämlich gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, dass gegen Roquette, die nach Berichtigung einen Marktanteil von 17,4 % und einen Umsatz von 9 820 600 Euro hat, nach Einteilung der fraglichen Unternehmen in Gruppen anhand ihrer relativen Bedeutung der gleiche Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro festgesetzt wird wie gegen Fujisawa, deren Marktanteil nach der Berichtigung des Marktanteils von Roquette 37,1 % beträgt und deren Umsatz sich auf 20 843 500 Euro beläuft, während gegen ADM, deren Marktanteil nach der Berichtigung des Marktanteils von Roquette 9,7 % beträgt und deren Umsatz sich auf 5 485 810 Euro beläuft, ein Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro festgesetzt wird.

299 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, dass die Geldbuße nicht anhand des Umsatzes berechnet worden sei. Zwar wurde nämlich die Geldbuße nicht unmittelbar anhand des Umsatzes der fraglichen Unternehmen festgesetzt, doch entscheidet der Umsatz über den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der maßgeblich für die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße ist. Ebenso wenig wird diese Feststellung durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, dass die Unternehmen danach in Gruppen eingeteilt worden seien, ob sie zu den wichtigsten Herstellern gehört hätten, und nicht danach, ob ihr Marktanteil über oder unter 20 % gelegen habe. Zum einen hat die Kommission in ihrer Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass sich die beiden Gruppen allein aus der Anwendung des Kriteriums der Zugehörigkeit zu den drei wichtigsten Herstellern ergäben (siehe oben, Randnr. 296), und zum anderen ist die Zuordnung anhand dieses einzigen Kriteriums im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Das Urteil Acerinox/Kommission (zitiert oben in Randnr. 49), auf das sich die Kommission beruft, kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg angeführt werden; die Marktanteile der Unternehmen in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache wichen nämlich nur geringfügig voneinander ab, da sie alle zwischen 11 % und 18 % lagen, während im vorliegenden Fall die Marktanteile nach der Berichtigung des Umsatzes von Roquette zwischen 9,1 % und 37,1 % lagen.

300 Das Gericht ist deshalb im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, dass Roquette in eine mittlere Gruppe zwischen den beiden von der Kommission festgelegten Gruppen einzustufen ist, deren Ausgangsbetrag auf 7,5 Mio. Euro festgesetzt wird. Unter Zugrundelegung der Methode und der übrigen Faktoren, die die Kommission im vorliegenden Fall herangezogen hat, müsste die Geldbuße von Roquette daher 8,1 Mio. Euro betragen.

301 Dass die Zurechenbarkeit des Fehlers zu Roquette das Gericht nicht daran hindern kann, diesen Fehler und seine Folgen zu berichtigen (siehe oben, Randnr. 293), kann jedoch nicht bedeuten, dass die Zurechenbarkeit keinesfalls berücksichtigt werden darf, wenn das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Folgen des Fehlers beurteilt.

302 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Roquette in ihrem Schreiben vom 19. November 1999 an die Kommission betont hat, dass der Begriff flüssiges Natriumglukonat oder "'flüssiges' NaG" nicht mehrdeutig sei. In diesem Schreiben hat Roquette nämlich ausgeführt, dass "[sich die] Bezeichnung 'flüssiges' NaG ... auf 'Mutterlaugen' bezieht, die als Kuppelprodukt bei der Kristallisation von 'festem' NaG gewonnen werden, oder auf die Auflösung von 'festem' NaG".

303 Sodann hat sie in dem Schreiben die Besonderheit ihres flüssigen Natriumglukonats folgendermaßen erläutert:

"... Roquette möchte ferner auf eine Besonderheit ihres 'flüssigen' NaG gegenüber dem Produkt ihrer Konkurrenten aufmerksam machen. Roquette verfügt über eine Technik der Kristallisation von 'festem' NaG, deren Besonderheit darin besteht, dass in einem einzigen Kristallisationsvorgang 'Mutterlaugen' ('flüssiges' NaG) gewonnen werden, und zwar

- in sehr großen Mengen;

- in Handelsqualität;

- zu geringen Gestehungskosten.

Soweit Roquette bekannt ist, wird dagegen in den Herstellungsverfahren ihrer Konkurrenten in mehreren Kristallisationsvorgängen nur eine geringe Menge von 'Mutterlaugen' erzeugt, die von schlechterer Qualität sind und im Industriesektor nicht oder nur schwer handelbar sind. Das 'flüssige' NaG der Konkurrenten von Roquette entspricht damit eher aufgelöstem 'festem' NaG, d. h. einem Produkt mit sehr viel höheren Gestehungskosten.

Das Herstellungsverfahren von Roquette ist ein Geschäftsgeheimnis, ebenso wie die daran gekuppelte Erzeugung von 'flüssigem' NaG, die zumindest zur Zeit des Sachverhalts ihren Konkurrenten nicht bekannt war. Diese Klarstellung ist sehr wichtig, da sich Roquette wegen dieser Besonderheit ihres Herstellungsverfahrens trotz des Insistierens ihrer Konkurrenten stets gegen eine Erstreckung der gemeinsamen Zusammenkünfte auf 'flüssiges' NaG gewandt hat."

304 In ihrem Schreiben vom 3. Mai 1999 erläutert Roquette, dass die im Anhang dieses Schreibens erwähnten Zusammenkünfte, "soweit es um Roquette geht, nur kristallisiertes (festes) NaG und nicht flüssiges NaG betroffen [haben]". In ihrer Erwiderung vom 25. Juli 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt sie ebenfalls, dass sie "aufgrund ihres Verfahrens zur Herstellung von NaG eine große Menge von flüssigem Glukonat ('Mutterlaugen') her[stellt]" und dass sie "sich stets dagegen gewandt [hat], dass flüssiges Glukonat unter die Quoten und allgemeiner die bei den Zusammenkünften beschlossenen Regeln fällt".

305 Fujisawa erklärt im Schreiben im Rahmen der Zusammenarbeit vom 12. Mai 1998, dass "Mutterlaugen" kein Endprodukt seien und daher nicht in das Kartell einbezogen gewesen seien.

306 Schließlich teilte Roquette der Kommission auf die Auskunftsverlangen vom 2. März 1999 und 11. Mai 2001 hin in ihren Schreiben vom 3. Mai 1999 und 21. Mai 2001 Umsatzzahlen unter der Überschrift "flüssiges Natriumglukonat" mit.

307 Demnach ist festzustellen, dass sich den Erläuterungen, die Roquette der Kommission in ihrem Schreiben vom 19. November 1999 gab, nicht entnehmen lässt, dass das Natriumglukonat von Roquette und "Mutterlaugen" dasselbe sind. Zwar weist Roquette in diesem Schreiben darauf hin, dass sich der Begriff flüssiges Natriumglukonat oder "'flüssiges' NaG" auf "Mutterlaugen", die als Kuppelprodukt bei der Kristallisation von "'festem' NaG" gewonnen wurden, oder auf die Auflösung von "'festem' NaG" beziehen könne und dass sie über eine Technik der Kristallisation von "'festem' NaG" verfüge, deren Besonderheit darin bestehe, dass in einem einzigen Kristallisationsvorgang eine sehr große Menge von "Mutterlaugen" von Handelsqualität zu geringen Gestehungskosten hergestellt werde, doch ist keineswegs ersichtlich, dass es sich bei dem unter der Bezeichnung "flüssiges Natriumglukonat" erwähnten flüssigen Produkt von Roquette ausschließlich um "Mutterlaugen" handelt.

308 Dass Roquette der Kommission in ihren Schreiben vom 3. Mai 1999 und 25. Juli 2000 mitteilte, dass die Zusammenkünfte des Kartells, soweit es um sie gegangen sei, nur kristallisiertes (festes) NaG und nicht flüssiges NaG betroffen hätten und dass sie sich stets dagegen gewandt habe, dass flüssiges Glukonat unter die bei den Zusammenkünften beschlossenen Regeln falle, weist ebenfalls nicht eindeutig darauf hin, dass es sich bei dem von Roquette hergestellten flüssigen Natriumglukonat ausschließlich um "Mutterlaugen" handelte.

309 Da nicht klargestellt worden war, dass das flüssige Natriumglukonat von Roquette und "Mutterlaugen" genau dasselbe sind, durfte die Kommission davon ausgehen, dass Roquette neben den "Mutterlaugen" flüssiges Natriumglukonat herstelle, das dem ihrer Konkurrenten gleiche. Sie durfte Roquette deshalb auch auffordern, ihre Umsatzzahlen u. a. für ihr flüssiges Natriumglukonat vorzulegen.

310 Roquette hat zudem in ihren Antworten vom 3. Mai 1999 und 21. Mai 2001 auf die Auskunftsverlangen der Kommission, die u. a. ihre Umsatzzahlen für flüssiges Natriumglukonat betrafen, nicht klargestellt, dass es sich bei ihrem flüssigen Natriumglukonat ausschließlich um "Mutterlaugen" handele. Der von Roquette angeführte Umstand, dass die Kommission von ihr verlangt habe, sich streng an das Format der Auskunftsverlangen zu halten, hinderte sie keineswegs daran, die Erregung eines Irrtums bei der Kommission zu unterlassen und zu erläutern, dass es sich bei ihrem mit flüssigem Natriumglukonat erzielten Umsatz ausschließlich um ihren mit den "Mutterlaugen" erzielten Umsatz handele. Dies gilt umso mehr, als Roquette aufgrund der Art und Weise, in der das flüssige Natriumglukonat hergestellt und vermarktet wurde, wissen musste, dass die Gefahr eines Missverständnisses bei der Kommission bestand.

311 Da Roquette als Großunternehmen angesehen werden kann, darf auch davon ausgegangen werden, dass sie über den juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und die entsprechenden Ressourcen verfügte, die sie in die Lage versetzten, zu erfassen, dass diese Umsatzzahlen für die Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße verwendet werden konnten.

312 Die Kommission konnte deshalb bei der Berechnung der Geldbuße auf die Richtigkeit des von Roquette unter der Überschrift "flüssiges Natriumglukonat" mitgeteilten Umsatzes vertrauen. Die Erklärung von Fujisawa in ihrem Schreiben im Rahmen der Zusammenarbeit vom 12. Mai 1998, dass die "Mutterlaugen" keine Endprodukte seien und nicht in das Kartell einbezogen gewesen seien, bestätigt lediglich den Geltungsbereich des Kartells. Entgegen dem Vorbringen von Roquette ist sie für die Frage, ob die Kommission wissen musste, dass es sich bei dem flüssigen Natriumglukonat von Roquette um "Mutterlaugen" handelte, nicht von Bedeutung.

313 Roquette hat somit im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei der Beantwortung der präzisen Fragen der Kommission, grob fahrlässig gehandelt, indem sie es unterließ, der Kommission klar und eindeutig mitzuteilen, dass ihr flüssiges Natriumglukonat und "Mutterlaugen" dasselbe seien.

314 Insbesondere hat Roquette ihre Umsatzzahlen fehlerhaft mitgeteilt, als sie das gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verfasste Auskunftsverlangen der Kommission vom 11. Mai 2001 beantwortete, in dem die Kommission die Adressaten des Verlangens auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 hinwies. Nach dieser Vorschrift konnte die Kommission durch Entscheidung gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 100 bis 5 000 Euro festsetzen, wenn das Unternehmen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangte Auskünfte fahrlässig unrichtig erteilte.

315 Das Gericht ist daher angesichts der groben Fahrlässigkeit von Roquette der Auffassung, dass der Betrag der Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung um 5 000 Euro zu erhöhen ist.

316 Die Geldbuße von Roquette muss demnach 8 105 000 Euro betragen.

Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen

317 Dass die Entscheidung in Bezug auf Jungbunzlauer, der darin wegen ihrer Beteiligung am Kartell im Natriumglukonatsektor eine Geldbuße von 20,4 Mio. Euro auferlegt worden war, widerrufen wurde und am 29. September 2004 eine Entscheidung gegen Jungbunzlauer und drei weitere Unternehmen des Jungbunzlauer-Konzerns erlassen wurde, in der ihnen wegen ihrer Beteiligung am Kartell im Natriumglukonatsektor eine Geldbuße von 19,04 Mio. Euro auferlegt wurde, stellt nach Ansicht von Roquette eine neue Tatsache dar, die einen neuen Klagegrund und prozessleitende Maßnahmen rechtfertige.

318 Nach Auffassung von Roquette wurde Jungbunzlauer, da ihr und drei weiteren Unternehmen des Jungbunzlauer-Konzerns in der Entscheidung vom 29. September 2004 eine niedrigere Geldbuße auferlegt wurde, als sie gegen Jungbunzlauer in der ursprünglichen Entscheidung verhängt worden war, eine "zweite Chance" gegeben, sich zu verteidigen und neue Argumente vorzutragen. Roquette habe keine solche "zweite Chance" gehabt. Sie macht deshalb einen neuen Klagegrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Wahrung der Verteidigungsrechte beanstandet wird.

319 Damit diese neue Tatsache Berücksichtigung findet, beantragt Roquette, die Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung aufzufordern, zu ihrem neuen Klagegrund Stellung zu nehmen und die Entscheidung aufgrund dieses neuen Klagegrundes für ungültig zu erklären. Hilfsweise beantragt Roquette den Erlass anderer nach der Verfahrensordnung zulässiger sachdienlicher Maßnahmen wie die Wiedereröffnung der Verhandlung oder eine Verbindung.

320 Nach Ansicht der Kommission sind diese Anträge von Roquette zurückzuweisen.

321 Aus dem Zweck der prozessleitenden Maßnahmen, wie er in Artikel 64 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung dargelegt ist, ergibt sich, dass sich diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht einfügen, deren Ablauf sie erleichtern sollen. Daraus folgt, dass eine Partei nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur noch dann prozessleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnrn. 102 und 103).

322 Entgegen der Reihenfolge der Anträge von Roquette ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache angebracht ist.

323 Nach der Rechtsprechung braucht das Gericht einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Berücksichtigung angeblicher neuer Tatsachen nur stattzugeben, wenn sich die betroffene Partei auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-200/92 P, ICI/Kommission, Slg. 1999, I-4399, Randnrn. 60 und 61, sowie des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 53).

324 Hierzu ist festzustellen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung geht, die die Kommission gegen Roquette erlassen hat. Roquette beantragt nämlich die Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 10,8 Mio. Euro verhängt wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung vom 29. September 2004 eindeutig nach der hier angefochtenen Entscheidung erlassen wurde.

325 Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 7 und 8, sowie des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T-177/94 und T-377/94, Altmann u. a./Kommission, Slg. 1996, II-2041, Randnr. 119). Umstände, die nach dem Erlass des Gemeinschaftsrechtsakts eingetreten sind, können daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 102 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung muss zudem grundsätzlich anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände geprüft werden, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren genannt werden und/oder in der Entscheidung aufgegriffen werden. Andernfalls wäre die Parallelität des - zuerst stattfindenden - Verwaltungsverfahrens und des -anschließenden - gerichtlichen Kontrollverfahrens, die auf der Übereinstimmung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände beruht, in Frage gestellt.

326 Da die von Roquette angeführte neue Tatsache dem Erlass der Entscheidung offenkundig nachgefolgt ist, kann sie deren Gültigkeit nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/94 und T-204/95, IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645, Randnr. 37). Die Entscheidung vom 29. September 2004 gegen Jungbunzlauer und drei ihrer Tochtergesellschaften ist daher keine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits. Die mündliche Verhandlung ist folglich aus diesem Grund nicht wiederzueröffnen.

327 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Roquette auch die Abänderung der Entscheidung beantragt. Das Gericht kann zwar im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zusätzliche Informationen heranziehen, die nicht in der angefochtenen Entscheidung genannt wurden, wenn es die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der von der Klägerin erhobenen Rügen prüft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 61). Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit dürfen jedoch grundsätzlich nur Informationen über Umstände herangezogen werden, die vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und die die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Entscheidung traf, hätte kennen können. Anderenfalls würde sich das Gericht an die Stelle der Verwaltung setzen, um eine Frage zu beurteilen, die diese noch nicht zu prüfen hatte, was einem Eingriff in ihre Zuständigkeiten und, allgemeiner, einer Beeinträchtigung des Systems der Zuständigkeitsverteilung und des institutionellen Gleichgewichts zwischen den Organen der Rechtsprechung und deren Verwaltung gleichkäme. Der Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 kann keine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigen. Roquette hat auch keineswegs dargetan, dass diese Entscheidung einen Ausnahmecharakter hätte. Da die Entscheidung vom 29. September 2004 nach der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde und keine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen kann, dass neue Informationen nur über solche Umstände herangezogen werden dürfen, die vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, sind der Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung und damit die Anträge auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen.

328 Dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Entscheidung die in Rede stehenden jüngeren Tatsachen nicht berücksichtigen kann, schränkt im Übrigen in keiner Weise die Möglichkeit der Klägerin ein, ihre Rechte bei der Kommission geltend zu machen. Nichts hindert nämlich die Klägerin daran, bei der Kommission förmlich die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung ihrer ursprünglichen Entscheidung zu beantragen und gegebenenfalls beim Gericht Klage gegen eine abschlägige Bescheidung dieses Antrags durch die Kommission zu erheben.

329 Selbst wenn jedoch der Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 eine Ausnahme von dem Verbot rechtfertigte, zusätzliche Informationen über Umstände heranzuziehen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, fehlt es doch im vorliegenden Fall an der für eine Wiedereröffnung der Verhandlung erforderlichen Voraussetzung, dass dieser neue Umstand von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits sein muss (vgl. die oben in Randnr. 323 zitierte Rechtsprechung).

330 Der Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 kann nämlich keinesfalls einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Gleichbehandlung darstellen, wie dies Roquette geltend macht

331 Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt die Feststellung, dass der Erlass einer neuen Entscheidung gegen Jungbunzlauer und drei weitere Unternehmen des Jungbunzlauer-Konzerns das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung, das die Kommission beim Erlass der Entscheidung gegen Roquette zu beachten hatte, nicht berührt haben kann. Sollte durch den Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden sein, könnte sich nur Jungbunzlauer darauf berufen. Roquette macht sich damit einen Klagegrund zu Eigen, den allenfalls Jungbunzlauer vorbringen konnte, um eine eigene Beschwer geltend zu machen. Ein solcher Klagegrund kann somit keinesfalls Erfolg haben.

332 Auch mit dem Vorbringen, wegen des Erlasses einer neuen Entscheidung gegen Jungbunzlauer seien ihre eigenen Verteidigungsrechte verletzt, beruft sich Roquette nur im eigenen Namen auf eine angebliche Beschwer eines Dritten. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass das betroffene Unternehmen in die Lage versetzt wurde, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission zu seinen Lasten geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnrn. 32 und 33). Im vorliegenden Fall wird jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die Entscheidung vom 29. September 2004 die gegen Roquette getroffene Entscheidung berührt hätte. Roquette hat nicht das geringste Indiz dafür aufgezeigt, dass ihr aufgrund des Erlasses der Entscheidung vom 29. September 2004 neue Tatsachen vorgeworfen worden seien, die die sie betreffende Entscheidung änderten. Durch den Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 sind daher die Verteidigungsrechte von Roquette im vorliegenden Fall in keiner Weise verletzt worden.

333 Was schließlich das Vorbringen angeht, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, weil Jungbunzlauer zu den ihr vorgeworfenen Tatsachen ein zweites Mal habe Stellung nehmen können, während dies bei Roquette nicht der Fall gewesen sei, ist daran zu erinnern, dass für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spricht und sie daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteil ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 323, Randnr. 69). Für eine Entscheidung, mit der gegen einen Beteiligten eine Geldbuße verhängt wird, spricht demnach die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfaltet von ihrem Erlass an Rechtswirkungen. Der Widerruf einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird, hat dagegen zur Folge, dass die Rechtswirkungen der Entscheidung entfallen.

334 Die angefochtene Entscheidung, soweit sie ursprünglich Jungbunzlauer betraf, und die neue Entscheidung vom 29. September 2004, die gegen Jungbunzlauer und drei weitere Unternehmen der Jungbunzlauer-Gruppe erlassen wurde, führten folglich nicht dazu, dass Jungbunzlauer ein "zweites Mal" zu ihr vorgeworfenen Tatsachen Stellung nehmen konnte. Jungbunzlauer sollte sich zu einer neuen Entscheidung äußern, die dem Widerruf der ersten Entscheidung, durch den diese rechtlich inexistent wurde, nachfolgte. Der Erlass der Entscheidung vom 29. September 2004 konnte daher nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Roquette führen.

335 Der Antrag von Roquette auf Wiedereröffnung der Verhandlung und damit die Anträge auf Erlass prozessleitender Maßnahmen sind folglich auch aus diesen Gründen zurückzuweisen.

336 Ebenso ist, da die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif ist, der Antrag von Roquette zurückzuweisen, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-492/04 (Jungbunzlauer u. a./Kommission) zu verbinden.

Kostenentscheidung:

Kosten

337 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 1 kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

338 Im vorliegenden Fall ist die Kommission nur insoweit unterlegen, als es um die Einbeziehung des mit dem Natriumglukonat von Roquette erzielten Umsatzes in die Bemessung der gegen diese verhängten Geldbuße geht. Dass die Kommission einen falschen Umsatz herangezogen hat, beruht jedoch ausschließlich auf einer groben Fahrlässigkeit von Roquette. Bezüglich ihres gesamten restlichen Vorbringens ist Roquette unterlegen.

339 Daher erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, Roquette ihre eigenen Kosten und die gesamten Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Geldbuße der Roquette Frères SA wird auf 8 105 000 Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) wird abgeändert, soweit sie im Widerspruch zur vorstehenden Nummer 1 steht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Roquette Frères SA trägt die gesamten Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2006.

Ende der Entscheidung

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