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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: T-323/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. Juli 2008

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE COFFEE STORE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-323/05

The Coffee Store GmbH mit Sitz in Mannheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Buddeberg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch T. Eichenberg, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2005 (Sache R 855/2004-2) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE COFFEE STORE

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. Ciuca,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 24. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 11. September 2003 meldete die The Coffee Store GmbH (im Folgenden: Klägerin) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen THE COFFEE STORE.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 30, 32, 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 30: "Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, soweit in Klasse 30 enthalten; pulverisierte Getränke, Instantgetränke";

- Klasse 32: "nichtalkoholische Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten";

- Klasse 41: "Schulungen";

- Klasse 43: "Verpflegung von Gästen, Restaurant-, Café- und Cafeteria-Dienstleistungen, Catering-Dienstleistungen, insbesondere Lieferung von Nahrungsmitteln, Speisen und Getränken; Erstellen von Fertigmischungen von nichtalkoholischen Getränken auch in Form von Pulver und Instantgetränken".

4 Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass die Marke voraussichtlich nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 nicht eingetragen werden könne.

5 Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 erhielt die Klägerin ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 aufrecht.

6 Mit Entscheidung vom 6. August 2004 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 wurde das Verfahren vor dem Prüfer fortgesetzt.

7 Der Prüfer war der Ansicht, aus der Marke THE COFFEE STORE gehe hervor, dass es sich um ein Geschäft handele, das Kaffee und kaffeeähnliche Produkte zum Verkauf anbiete. Die Marke sei daher als Bezeichnung der Verkaufsstätte nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen. Der Prüfer war ferner der Auffassung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und die Anmeldung auch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen werden müsse.

8 Am 20. September 2004 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidung vom 15. Juni 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 20. Juni 2005, wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

10 Die Beschwerdekammer, die die Beurteilung des Prüfers bestätigte, führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, es genüge für die Zurückweisung der Anmeldung eines Zeichens, dass es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sei, und in der englischen Sprache bezeichne die Wortkombination "the coffee store" die Art der Waren und die Bestimmung der Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43. Daraus zog die Beschwerdekammer den Schluss, dass die Marke für diese Waren und Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung auszuschließen sei und dass sie daher auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung besitze.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Anmeldung Nr. 3 346 228 der Wortmarke THE COFFEE STORE einzutragen;

- als Zeugen verschiedene zu der Branche gehörende Fachleute zu vernehmen, die die der Klageschrift beigefügten Stellungnahmen verfasst haben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Antrag zurückgenommen; dies ist vom Gericht im Protokoll vermerkt worden.

13 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Buchst. b dieser Bestimmung rügt.

Vorbringen der Parteien

15 Zum ersten Klagegrund - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 - trägt die Klägerin vor, dass die Marke THE COFFEE STORE nicht ausschließlich eine Beschreibung der streitigen Waren und Dienstleistungen sei. Um zu beurteilen, ob ein Zeichen beschreibend sei, sei zu prüfen, ob es für die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen allgemein verwendet werde. Von der Eintragung seien nur Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen könnten.

16 Im vorliegenden Fall sei das HABM zu Unrecht von einem synonymen Gebrauch der Wörter "store" und "shop" ausgegangen, der sich zwar in den USA, nicht aber in der Gemeinschaft finde. Insoweit verweist die Klägerin auf die Beweise, die im Verfahren vor dem HABM vorgelegt worden seien, und insbesondere auf die Definition des Wortes "store" in Collins English/German Dictionary.

17 Es sei daher vielmehr auf die gängige Bedeutung des Wortes "store" in der Gemeinschaft abzustellen, nämlich "Vorrat, Fülle, Schatz, Reichtum". Diese Bedeutung werde auch durch den Sinn des Wortes in verschiedenen gebräuchlichen Redewendungen belegt. Daraus folge, dass der Gebrauch der Wortkombination "the coffee store" in der Marke über eine einfache Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen hinausgehe. Die Klägerin schließt daraus, dass der europäische Durchschnittsverbraucher den Gebrauch des Wortes "store" sowie der Wortkombinationen "coffee store" oder "the coffee store" für ein Geschäft, in dem Kaffee oder kaffeeähnliche Produkte getrunken oder verkauft würden (sowie Waren, die man gewöhnlich zusammen mit einem Getränk verzehre), überraschend finde. Daher könne das Zeichen nicht als ausschließlich beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden

18 Außerdem sei die Verwendung des bestimmten Artikels "the" zu berücksichtigen, durch die der Marke eine zusätzliche unterscheidende Bedeutung verliehen werde.

19 Überdies könne ein beschreibendes Zeichen zur Eintragung zugelassen werden, wenn es wie ein neues Wort ohne eindeutigen Aussagegehalt und ohne verständliche Bezugnahme auf einzelne Waren oder Dienstleistungen verwendet werde. Dies sei bei der Wortkombination "the coffee store" der Fall. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer habe sie insoweit dargelegt, dass für Geschäfte, in denen Kaffee oder kaffeeähnliche Produkte getrunken oder verkauft würden (sowie Waren, die man gewöhnlich zusammen mit dem Getränk verzehre), die Wortkombinationen "coffee shop", "coffee bar" und allenfalls noch "coffee house" verwendet würden, nicht aber "coffee store". So habe eine Recherche ergeben, dass nur ein Unternehmen in Buenos Aires (Argentinien) und ein Unternehmen in Maui (Hawaii, USA) die Bezeichnung "the coffee store" für gastronomische Dienstleistungen verwendeten.

20 Dieses Ergebnis werde durch Umfragen zum Verständnis der Bezeichnung "coffee store" bestätigt, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Fachkreisen durchgeführt worden seien. Die Klägerin benennt die Verfasser der entsprechenden Stellungnahmen auch als Zeugen.

21 Schließlich entspreche die Anerkennung der Markenqualität im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Praxis des HABM, das die Eintragung der Zeichen THE BODY SHOP, THE COLUMBIAN COFFEE STORES, LIFE STORE, THE SPACE STORE und EXTRA FUTURE STORE als Gemeinschaftsmarken akzeptiert habe.

22 Die Klägerin erklärt schließlich, dass ihre beim HABM eingereichten Schriftsätze Teil der Begründung ihrer Klage vor dem Gericht seien.

23 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

24 Nach der Rechtsprechung ist es, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Im vorliegenden Fall verweist die Klägerin in ihrer Klageschrift pauschal auf ihr Vorbringen in ihren beim HABM eingereichten Schriftsätzen, die in den dem Gericht gemäß Art. 133 § 3 seiner Verfahrensordnung übermittelten Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer enthalten sind. Nach der genannten Rechtsprechung ist es jedoch nicht Sache des Gerichts, aus diesen Schriftsätzen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht, und diese zu prüfen; dieses Vorbringen ist vielmehr unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Konzept/HABM [ECA], T-127/02, Slg. 2004, II-1113, Randnr. 21).

27 Ebenso sind die Anlagen zur Klageschrift zurückzuweisen, die aus erstmals beim Gericht eingereichten Schriftstücken bestehen. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg. 2006, II-835, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 In der Sache ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, "die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

29 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 24).

30 Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil EUROPIG, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 25).

31 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen nämlich solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Es ist sodann daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung für die Waren "Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, soweit in Klasse 30 enthalten; pulverisierte Getränke, Instantgetränke" in Klasse 30 und "nichtalkoholische Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten" in Klasse 32 sowie für die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen, Restaurant-, Café- und Cafeteria-Dienstleistungen, Catering-Dienstleistungen, insbesondere Lieferung von Nahrungsmitteln, Speisen und Getränken; Erstellen von Fertigmischungen von nichtalkoholischen Getränken auch in Form von Pulver und Instantgetränken" in Klasse 43 zurückgewiesen.

35 Das Publikum, bezüglich dessen das in Frage stehende absolute Eintragshindernis zu beurteilen ist, besteht, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellte, aus den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern. Zum einen nämlich richten sich die von der Anmeldung erfassten Waren an den Endverbraucher, und zum anderen besteht das fragliche Zeichen aus Wörtern der englischen Sprache.

36 Es ist daher zu prüfen, ob aus der Sicht dieses Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen THE COFFEE STORE und den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht.

37 Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist die von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Bedeutung des Wortes "coffee" unstreitig.

38 Zu dem Wort "store" führte die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung aus, es bedeute nach dem Collins English Dictionary u. a. "an establishment for the retail sale of goods and services" (Einzelhandelsgeschäft für Waren und Dienstleistungen).

39 Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass dieses Wort im Sprachgebrauch in den USA und in dem im Vereinigten Königreich eine unterschiedliche Bedeutung hat. In den USA steht das Wort für ein Geschäft des Einzelhandels mit Waren und Dienstleistungen, während es im Vereinigten Königreich einen Vorrat, ein Lager oder ein - allerdings größeres - Einzelhandelsgeschäft bezeichnet.

40 Aus diesem Unterschied kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das europäische englischsprachige Publikum nicht die amerikanische Bedeutung des Wortes verstünde. Das Wort "store" gehört nämlich zur Alltagssprache. Insoweit ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das europäische Publikum, speziell das europäische englischsprachige Publikum, mit dem in den USA gesprochenen Englisch besonders wegen dessen Medienpräsenz sehr häufig, wenn nicht täglich in Berührung kommt. Daraus lässt sich vernünftigerweise der Schluss ziehen, dass der europäische englischsprachige Verbraucher auch die Bedeutung des Wortes "store" im in den USA gesprochenen Englisch kennt.

41 Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Wortzeichen jedoch bereits dann unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2004, Irwin Industrial Tool/HABM [QUICK-GRIP], T-61/03, Slg. 2004, II-1587, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 47).

42 Ferner ist nach der oben in Randnr. 33 angeführten Rechtsprechung die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke, so wie sie von den betroffenen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, unter Berücksichtigung der fraglichen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Waren der Klassen 30 und 32 und der Dienstleistungen der Klasse 43 ist offensichtlich, dass das europäische englischsprachige Publikum die Marke THE COFFEE STORE als Bezeichnung für eine Stätte auffassen wird, an der Kaffee verkauft wird oder an der dieses Produkt oder mit ihm allgemein in Verbindung gebrachte Produkte verzehrt werden.

43 Die Beschwerdekammer entschied daher zu Recht, dass das Zeichen THE COFFEE STORE ausschließlich aus Angaben bestehe, die zur Bezeichnung der Art der Waren und der Bestimmung der Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 dienen könnten.

44 Die verschiedenen von der Klägerin vorgetragenen Argumente können diesen Schluss nicht entkräften.

45 Erstens ist entgegen der Auffassung, die die Klägerin offenbar vertritt, die Verwendung des Artikels "the" in der Anmeldemarke unmaßgeblich. Hierzu genügt der Hinweis, dass der Ausdruck "the coffee store" grammatisch korrekt ist und keine unübliche oder überraschende Wortkombination der englischen Sprache darstellt. Die Anmeldemarke ruft daher keinen Eindruck hervor, der von dem Eindruck, den die bloße Zusammenfügung der die Marke bildenden Bestandteile hervorruft, genügend weit entfernt wäre, um die Marke als nicht für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2007, InterVideo/HABM [WinDVD Creator], T-105/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

46 Zweitens ist auch das Vorbringen unerheblich, die Ausdrücke "coffee store" oder "the coffee store" würden nicht von anderen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft zur Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen benutzt. Nach der Rechtsprechung setzt die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die in dieser aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile HABM/Wrigley, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 32, und WEISSE SEITEN, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 92).

47 Soweit sich die Klägerin drittens auf bestimmte frühere Entscheidungen des HABM bezieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage ihrer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, und vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T-128/01, Slg. 2003, II-701).

48 Aus alledem folgt, dass der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, zurückzuweisen ist.

49 Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 - ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM - Wuppermann (TEK), T-458/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 98).

50 Das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 braucht daher nicht geprüft zu werden.

51 Zu dem Antrag auf Vernehmung von Zeugen genügt der Hinweis, dass dieser Antrag jedenfalls deshalb zurückzuweisen ist, weil das Gericht, wie die vorstehenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit zeigen, auf der Grundlage der im schriftlichen und mündlichen Verfahren vorgebrachten Anträge, Klagegründe und Argumente in sachgerechter Weise entscheiden konnte.

52 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die The Coffee Store GmbH trägt die Kosten.

Vilaras

Prek

Ciuca

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2008.



Ende der Entscheidung

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