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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: T-326/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Artikel 87 § 5 Absatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

9. Juli 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-326/05

Matthias Rath, wohnhaft in Cape Town (Südafrika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch T. Eichenberg, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

AstraZeneca AB mit Sitz in Södertälje (Schweden),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2005 (Sache R 234/2003-4) in einem Widerspruchverfahren zwischen Matthias Rath und der AstraZeneca AB

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 4. Juni 2007 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte der Kläger die Streichung der Rechtssache. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 20. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe, und hat beantragt, den Kläger nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall beantragt das beklagte Amt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher ist der Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-326/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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