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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: T-329/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. Mai 2008

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-329/06

Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Böhm, dann Rechtsanwälte R. Böhm und U. Sander,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2006 (Sache R 394/2006-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 4. Mai 2004 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke E.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 7: "Windkraftanlagen und deren Teile, Generatoren, Rotorblätter für Windkraftanlagen, Rotoren für Windkraftanlagen";

- Klasse 9: "Steuerungsschaltungen für Windkraftanlagen, Frequenzumrichter, Mess-, Signal- und Kontrollinstrumente";

- Klasse 19: "Türme für Windkraftanlagen".

4 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 wies der Prüfer die Anmeldung der Wortmarke E für alle beanspruchten Waren mit der Begründung zurück, dass die Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe und beschreibend im Sinne von Buchst. c dieser Bestimmung sei.

5 Am 22. März 2006 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 bei der Beschwerdekammer des HABM eine Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 8. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin zugestellt am 25. September 2006, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück.

7 Die angefochtene Entscheidung ist erstens auf die Feststellung gestützt, dass die fragliche Wortmarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, dass in Anbetracht der beanspruchten Waren auf ein hochspezialisiertes Publikum abzustellen sei, das das Zeichen E je nach dem konkreten Zusammenhang als eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 oder als bloße Bezeichnung für einen Produkttyp verstehe. Bei technischen Waren wie den hier angemeldeten Produkten bezeichneten nämlich einzelne Buchstaben häufig Baureihen, Typenklassen, Serien, Größen oder sonstige technische Merkmale.

8 Zweitens stützte die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf die Feststellung, dass das Zeichen E eine zur allgemeinen Verfügung freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei. Dazu führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen zunächst aus, dass der Prüfer seine Entscheidung mit der Bedeutung des Buchstabens "E" als Abkürzung für die Begriffe "Energie" oder "Elektrizität" begründet habe. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdekammer darauf, dass sich in der spezifischen technischen Fachsprache zahlreiche Abkürzungen und Formeln fänden, in denen der Buchstabe "E" für "Energie" stehe, so z. B. "WEA" für "Windenergieanlage", "WEK" für "Windenergiekonverter", "EEG" für das deutsche Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien, "E = mc²" und "E = 5 kWh". Der Buchstabe "E" werde, wie das abgekürzte Wort "E-Werk" für "Elektrizitätswerk" belege, auch als Abkürzung für "Elektrizität" verstanden. Überdies seien einzelne Buchstaben in gleicher Weise zu behandeln wie Farben, und es sei deshalb ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung durch andere Wirtschaftsteilnehmer anzuerkennen. Die Zahl der Buchstaben im Alphabet sei nämlich begrenzt, was zur Folge habe, dass bereits mit wenigen Eintragungen von Marken, die aus nur einem Buchstaben bestünden, der Bestand an verfügbaren Buchstaben erschöpft werden könnte.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

10 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und eines Verstoßes gegen Buchst. c dieser Bestimmung.

12 Zunächst ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

13 Die Klägerin macht für diesen Klagegrund erstens geltend, es sei in sich offenkundig widersprüchlich, wenn die Beschwerdekammer einerseits meine, dass der Buchstabe "E" als Hinweis auf einen Produkttyp anzusehen sei, und andererseits ausführe, der Buchstabe könne als Abkürzung für Begriffe wie "Energie" oder "Elektrizität" verwendet werden.

14 Zweitens sei die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung von der Auslegung, die das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2002 in Bezug auf das Verständnis des Buchstabens "E" vorgenommen habe, abgewichen, ohne indessen zu erklären, warum sich dieses Verständnis in so kurzer Zeit derart grundlegend gewandelt haben sollte, und ohne sich mit den Argumenten des Bundespatentgerichts auseinanderzusetzen. Auch wenn die Entscheidung des Bundespatentgerichts keine Bindungswirkung für das HABM entfalte, hätte doch die Beschwerdekammer die sorgsam abgewogenen Argumente des Bundespatentgerichts nicht ohne weitere Erläuterungen übergehen dürfen.

15 Drittens könnte selbst dann, wenn angenommen würde, dass der Buchstabe "E" nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware, sondern auf den Begriff "Elektrizität" verweise, diese Annahme nicht auf die in Frage stehenden Waren erstreckt werden, die, wie z. B. Türme für Windkraftanlagen, nur entfernt etwas mit Elektrizität zu tun hätten. Die Beschwerdekammer habe, sehe man von der Ware "Windkraftanlage" ab, für die von ihr angenommene gedankliche Verbindung zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren und Energie keine Begründung gegeben.

16 Viertens beanstandet die Klägerin den Gebrauch, den die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung vom Begriff des Freihaltebedürfnisses gemacht habe. Die Beschwerdekammer leite dieses Freihaltebedürfnis aus der begrenzten Zahl der Buchstaben im Alphabet her, deren Verfügbarkeit nach wenigen Eintragungen erschöpft sei. Die Möglichkeit, ein begrenztes Monopolrecht zu erwerben, sei indes allen Markenrechtsordnungen immanent, so auch der Verordnung Nr. 40/94, die in Art. 4 für Buchstaben ein solches Monopol an Buchstaben ausdrücklich zulasse.

17 Fünftens schließlich stehe die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zur sonstigen Eintragungspraxis des HABM, das in der Vergangenheit Marken, die ausschließlich aus dem Buchstaben "e" bestünden, eingetragen habe. Die in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, wonach Eintragungen von Buchstaben mit besonderer grafischer Ausgestaltung mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen seien, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine Marke, um eingetragen zu werden, keine speziellen grafischen Zeichen aufweisen müsse.

18 Nach Auffassung des HABM ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

19 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

20 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31; Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 26, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], Slg. 2007, II-0000, Randnr. 24).

21 Unter diesem Blickwinkel fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (Urteil TDI, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 27, Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24, und Urteil EUROPIG, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 26).

22 Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile PAPERLAB, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 25, und EUROPIG, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 27).

23 Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 38, und TDI, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 27).

24 Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei den betroffenen Waren, nämlich Windkraftanlagen und deren Teilen, Generatoren, Rotorblättern für Windkraftanlagen, Rotoren für Windkraftanlagen, Steuerungsschaltungen für Windkraftanlagen, Frequenzumrichtern, Mess-, Signal- und Kontrollinstrumenten sowie Türmen für Windkraftanlagen, um Produkte handelt, die für ein Publikum von hochspezialisierten Fachleuten bestimmt sind.

25 In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdekammer zunächst in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung darauf ab, dass es auf dem Gebiet der Windenergie in der spezifischen technischen Fachsprache zahlreiche Abkürzungen gebe, in denen der Buchstabe "E" für "Energie" stehe und vom hier relevanten Fachpublikum in dieser Bedeutung verstanden werde.

26 In Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer sodann fest, dass der Buchstabe "E" auch in zahlreichen wissenschaftlichen physikalischen Formeln als übliche Abkürzung für den Begriff "Energie" verwendet werde. Die Beschwerdekammer wies insoweit auf eine Internetseite hin, aus der sich ergebe, dass der Begriff "Energie" normalerweise mit dem Buchstaben "E" abgekürzt werde.

27 Schließlich führte die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Buchstabe "E", wie der Ausdruck "E-Werk" belege, im Zusammenhang mit Windenergieanlagen, die der Stromerzeugung dienten, auch als Abkürzung für "Elektrizität" verstanden werden könne.

28 Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangt die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die betroffenen Waren eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei.

29 Aus diesen Randnummern der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer den Zusammenhang zwischen der Wortmarke E und den Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, konkret geprüft hat. Mit ihren Hinweisen auf u. a. eine Internetseite, der zufolge der Buchstabe "E" die gängigste Abkürzung für den Begriff "Energie" sei, sowie auf verschiedene wissenschaftliche physikalische Formeln, in denen die Abkürzung "E" für Energie stehe, hat die Beschwerdekammer überdies genügende Nachweise dafür angeführt, dass zwischen der Wortmarke E und den in Frage stehenden Waren ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht.

30 Damit ist festzustellen, dass die Wortmarke E zumindest in einer ihrer Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnet. Die Beschwerdekammer hat die Wortmarke daher zu Recht als beschreibend beurteilt.

31 Diese Beurteilung wird durch die Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin erstens dahin argumentiert, es sei in sich offenkundig widersprüchlich, wenn die Beschwerdekammer einerseits meine, dass der Buchstabe "E" auf einen Produkttyp hinweise, und andererseits ausführe, der Buchstabe könne als Abkürzung für Begriffe wie "Energie" oder "Elektrizität" verwendet werden, ist ihr Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen. Da nämlich der von der Beschwerdekammer gezogene Schluss, dass die Wortmarke E beschreibend sei, fehlerfrei ist, kann der behauptete Widerspruch, selbst wenn er bestünde, diesen Schluss nicht in Frage stellen.

32 Soweit sich die Klägerin zweitens gegen die Ausführungen der Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zum Freihaltebedürfnis wendet, ist festzustellen, dass diese Ausführungen der Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 ihrer Entscheidung nur ein Obiter dictum darstellen und für ihre Entscheidung, die vom Prüfer vorgenommene Prüfung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu bestätigen, nicht ausschlaggebend sind. Zu ihrem Schluss, dass die Wortmarke E beschreibend sei, gelangte die Beschwerdekammer nämlich auf der Grundlage ihrer in den Randnrn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen konkreten Prüfung der Beschaffenheit des streitigen Zeichens im Hinblick auf das relevante Publikum und die in Frage stehenden Waren.

33 Drittens wird auch die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass der Buchstabe "E" für die betreffenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei, nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass die etwaige Annahme, der Buchstabe "E" verweise auf den Begriff "Elektrizität", nicht auf die in Frage stehenden Waren erstreckt werden könne, die, wie etwa Türme für Windkraftanlagen, nur entfernt etwas mit Elektrizität zu tun hätten.

34 Nach der Rechtsprechung darf sich nämlich die zuständige Behörde, obgleich ihre eine Markenanmeldung zurückweisende Entscheidung grundsätzlich in Bezug auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss, auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnrn. 34 und 37).

35 Im vorliegenden Fall sind die in Frage stehenden, oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren sämtlich technische Produkte, die dem Betrieb von Windkraftanlagen dienen und die damit alle zum Gebiet der Stromerzeugung durch Windenergie gehören. Diese Waren sind infolgedessen als derselben Kategorie zugehörig anzusehen. Daher war im vorliegenden Fall keine differenzierte Prüfung für jede einzelne dieser Waren vorzunehmen. Folglich ist es nicht fehlerhaft, dass die Beschwerdekammer die Feststellung, dass der Buchstabe "E" beschreibenden Charakter habe, auf alle in Frage stehenden Waren erstreckte.

36 Viertens ist schließlich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie sich zum einen auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2002 zu der Frage, welches Verständnis das relevante Publikum vom Buchstaben "E" habe, und zum anderen auf die Eintragungen des Buchstabens "E" durch das HABM bezieht.

37 Erstens sind die in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern bereits bestehenden Eintragungen Umstände, die für die Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht entscheidend sind (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, The Sunrider Corporation/HABM [VITALITE], T-24/00, Slg. 2001, II-449, Randnr. 33, und vom 5. Juni 2002, Hershey Foods/HABM [Kiss Device with plume], T-198/00, Slg. 2002, II-2567, Randnr. 32).

38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass infolge des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes rechtliches System ist, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [Electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57). Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, dass die Beschwerdekammer von der Auslegung des Bundespatentgerichts abgewichen ist.

39 Was zweitens die anderen Eintragungen des Buchstabens "E" durch das HABM anbelangt, so ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu treffen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist daher nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 56).

40 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als unbegründet zurückzuweisen.

41 Hinsichtlich des ersten Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist daran zu erinnern, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [Companyline], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 30, und vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 45).

42 Da, wie oben festgestellt, der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als unbegründet zurückzuweisen ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Vilaras

Martins Ribeiro

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Mai 2008.



Ende der Entscheidung

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